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VGW-242/003/RP08/4288/2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlVGW-242/003/RP08/4288/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Bannauer-Mathis über die Beschwerde der Frau R. A., vertreten durch Frau F., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 07.03.2017, Zl. SH/2017/1364884-001, betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Am 02.03.2017 stellte die Bedarfsgemeinschaft R. A. und Ab. J. einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung und Mietbeihilfe. Dem Antrag angeschlossen wurden u.a. Kursantrittsbestätigungen sowie die AMS-Terminkarten. Laut den im Akt einliegenden Unterlagen wurde der Bedarfsgemeinschaft am 23.09.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 07.03.2017, Zl. SH/2017/1364884-001, wurde der Antrag vom 02.03.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde nach Zitierung der hier maßgeblichen Rechtsvorschriften ausgeführt, dass der Bedarfsgemeinschaft am 23.09.2016 die Flüchtlingseigenschaft (Asyl) zuerkannt worden sei, die Bedarfsgemeinschaft seit 09.11.2015 in einer Unterkunft der Grundversorgung Wien in Wien, G. lebe sowie laufend Grundversorgungsleistungen erhalten würde. Die Grundversorgungsleistungen würden Unterkunft, Verpflegung, Sach- und Geldleistungen für Bekleidung, Taschengeld, Freizeitgeld, Krankenversicherung (enthält die Rezeptgebührenbefreiung) sowie medizinische Leistungen beinhalten. Alle Leistungen würden über den Betreiber der Unterkunft bezogen. Weiters würde die Möglichkeit bestehen, einen Mobilpass bei der Magistratsabteilung 40 zu beantragen, sowie einen Kulturpass über den Betreiber der Unterkunft zu erhalten. Die Leistungen der Mindestsicherung seien subsidiär. Diese könnten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie keine Möglichkeit hätten, ihren Bedarf anderweitig abzudecken. Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher vorgebracht wurde, dass am 02.03.2017 ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (inkl. Mietbeihilfe) gestellt worden sei. Die Grundversorgung der Familie sei am 27.02.2017 ausgelaufen. Der Bedarf der Mindestsicherung und Mietbeihilfe sei dringend gegeben, da bei dieser Familie mit 27.02.2017 die Grundversorgung ausgelaufen sei. Dh. auch die 4-Monatsfrist sei mit diesem Tag vorüber und sie bekommen keine Leistungen von Seiten der Grundversorgung mehr und auch das Haus D. bekomme für diese Familie keinen Tagsatz mehr von Seiten des FSW. Bislang habe trotz intensiver Bemühungen keine Wohnung für die Familie gefunden werden können und müsse die Familie seither weiterhin in der Unterkunft verbleiben. Es bestehe auch die Schwierigkeit, dass Vermieter nicht bereit seien, einer Familie ohne Einkommen oder Mindestsicherungsnachweis eine Wohnung zu vermieten. Auch Caritas, Volkshilfe und Diakonie seien in diesem Fall bislang nicht erfolgreich bei der Wohnungssuche gewesen. Der Beschwerde angeschlossen war eine E-Mail des Fonds Soziales Wien vom 01.03.2017 an Frau F., in welcher mitgeteilt wurde, dass die Familie seit 27.02.2017 keine Leistungen mehr aus der GVS erhalte. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit Schreiben vom 27.03.2017 den Fonds Soziales Wien um Auskunft ersucht, wann genau die Leistungen der Grundversorgung für die Familie geendet habe und in welcher Höhe diese zuletzt ausbezahlt worden seien. Mit E-Mail vom 29.03.2017 wurde vom Fonds Soziales Wien mitgeteilt, dass Frau A. R. und Herr J. Ab. von 04.10.2015 bis 27.02.2017 in Einrichtungen der Grundversorgung Wien untergebracht gewesen seien. Den Asylstatus haben sie am 27.10.2016 erlangt. Sie waren in den Quartieren der GVS-Wien durchgehend krankenversichert und haben Frau A. R. und Herr J. Ab. pro Person folgende Leistungen bezogen: Taschengeld (€ 40,00/Monat), Verpflegungsgeld (€ 5,50/Tag) und Freizeitgeld (€ 10,00/Monat). Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), LGBl. Nr. 38/2010 in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt:Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2010, in der geltenden Fassung lautet auszugsweise wie folgt: „Ziele und Grundsätze § 1.

(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Paragraph eins,
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.
(4)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung § 3. Erfasste BedarfsbereicheParagraph 3, Erfasste Bedarfsbereiche
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.
(2)Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.
(3)Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.
(4)Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist. § 4. Allgemeine AnspruchsvoraussetzungenParagraph 4, Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.
(3)Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht zu. Personenkreis § 5.
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.Paragraph 5,
(1)Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
(2)Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist: 1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde; ...“ In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation geht die belangte Behörde davon aus, dass die Bedarfsgemeinschaft Leistungen aus der Grundversorgung Wien erhält und daher sämtliche im Wiener Mindestsicherungsgesetz angeführten Bedarfe durch Leistungen Dritter abgedeckt werden. Die Beschwerdeführerin tritt dieser Auffassung damit entgegen, dass die Grundversorgung der Familie mit 27.02.2017 geendet hat. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg. Der Bedarfsgemeinschaft wurde nachweislich mit 23.09.2016 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und wurden laut Mitteilung des Fonds Soziales Wien Leistungen aus der Grundversorgung bis 27.02.2017 bezogen. Ab 28.02.2017 stehen der Bedarfsgemeinschaft keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung zu. Damit ist der Anspruch auf Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zu prüfen. Der Behörde kann jedoch insofern kein Vorwurf gemacht werden, da der Behörde nicht bekannt war, dass kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der Grundversorgung besteht. Die Mitteilung über das Auslaufen der Grundversorgung wurde erst mit der Beschwerde vorgelegt. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Antrag vom 02.03.2017 wieder offen und hat die belangte Behörde darüber neu zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.003.RP08.4288.2017

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