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{'item': 'VGW-251/082/RP19/3907/2017'}

Obsah (4)§ 89a§ 28Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.04.2017 GeschäftszahlVGW-251/082/RP19/3907/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtsp

§ 89aAbs. 7, 7a und 8 der St

VO 1960, BGBl. Nr. 159, iddgF, iVm §§ 2 und 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/16 Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrrades, T., Rahmennummer: ZOG307, vorgeschrieben wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Ott über die Beschwerde der Frau E. B. vom 13.3.2017, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 48, vom 21.2.2017, Zahl MA 48/A3-1280/17, mit welchem

Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a und 8 der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, iddgF, in Verbindung mit Paragraphen 2 und 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 15.12.2016, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/16 Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrrades, T., Rahmennummer: ZOG307, vorgeschrieben wurden, zu Recht e r k a n n t:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2017, Zl. MA 48/A3-1280/17, enthält folgenden Spruch: „

§ 89aAbs. 7, 7a der St

VO 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2 u. 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15.12.2016, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/16 werden Ihnen die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrrades, T., Rahmennummer: ... vorgeschrieben.„

Paragraph 89 a, Absatz 7, 7 a, der StVO 1960, BGBl. Nr. 159, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraphen 2, u. 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 15.12.2016, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 50/16 werden Ihnen die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrrades, T., Rahmennummer: ... vorgeschrieben. Das Ausmaß der Kosten ist in den Tarifen I und II der zitierten Verordnung wie folgt festgesetzt:Das Ausmaß der Kosten ist in den Tarifen römisch eins und römisch zwei der zitierten Verordnung wie folgt festgesetzt: Tarif I P.Nr.: 1.6 € 65,00,- für das Entfernen des FahrradesTarif römisch eins P.Nr.: 1.6 € 65,00,- für das Entfernen des Fahrrades Tarif II P.Nr.: 1 €Tarif römisch zwei P.Nr.: 1 € 7,00,- für jeden angefangenen Kalendertag nach der Dauer der Aufbewahrung des Fahrrades Die Kosten betragen: Für das Entfernen für die Aufbewahrung für die Entsorgung daher gesamt € 65,00,- € 42,00,- € 0,00,- € 107,00,- Der vorgeschriebene Kostenersatz ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Zahlscheines an die Stadt Wien einzuzahlen.“ Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Entfernen des Fahrrades

§ 89aAbs. 2 St

VO ohne weiteres Verfahren zu veranlassen gewesen sei, da dieses am 10.2.2017 in Wien, P.-platz in fahrunfähigem Zustand abgestellt gewesen sei. Die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrrades seien

§ 89a(7) dem Inhaber vorzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Abholung des Fahrrades bei der belangten Behörde als letzte Inhaberin des Fahrrades anzusehen. Das Fahrrad sei in fahrunfähigem Zustand abgestellt gewesen, da der Hinterreifen ohne Luft gewesen und auf der Felge gestanden sei. Dies sei durch das Tatortfoto eindeutig ersichtlich. Die belangte Behörde habe am 12.01.2017 eine Informationsschleife am Fahrrad angebracht, um den Besitzer die Möglichkeit zu geben, das Fahrrad zu verbringen oder fahrtüchtig zu machen. Da das Fahrrad nach dem Ablaufen einer Frist von einem Monat immer noch unverändert abgestellt gewesen sei, habe eine Entfernung

§ 89aAbs. 2 St

VO durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei somit als diejenige Person anzusehen, an die die Vorschreibung der Kosten zu ergehen habe. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Entfernen des Fahrrades

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO ohne weiteres Verfahren zu veranlassen gewesen sei, da dieses am 10.2.2017 in Wien, P.-platz in fahrunfähigem Zustand abgestellt gewesen sei. Die Kosten für das Entfernen und Aufbewahren des Fahrrades seien

Paragraph 89 a,

(7)dem Inhaber vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Abholung des Fahrrades bei der belangten Behörde als letzte Inhaberin des Fahrrades anzusehen. Das Fahrrad sei in fahrunfähigem Zustand abgestellt gewesen, da der Hinterreifen ohne Luft gewesen und auf der Felge gestanden sei. Dies sei durch das Tatortfoto eindeutig ersichtlich. Die belangte Behörde habe am 12.01.2017 eine Informationsschleife am Fahrrad angebracht, um den Besitzer die Möglichkeit zu geben, das Fahrrad zu verbringen oder fahrtüchtig zu machen. Da das Fahrrad nach dem Ablaufen einer Frist von einem Monat immer noch unverändert abgestellt gewesen sei, habe eine Entfernung

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO durchgeführt werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei somit als diejenige Person anzusehen, an die die Vorschreibung der Kosten zu ergehen habe. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dieser Bescheid wurde an die Beschwerdeführerin, H.-gasse, in Wien, am 24.02.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist, konkret am 13.03.2017, wurde verfahrensgegenständliches Rechtsmittel per E-Mail eingebracht, in welchem die Beschwerdeführerin Folgendes vorbringt: „Einspruch gegen Vergebührung von Abschleppkosten meines Fahrrades Abschleppung am 10.2.2017 P.-platz, Wien Sehr geehrte Damen und Herren, Da ich die Abschleppung meines Fahrrades als ungerecht und einen Schadensfall für mich erlebe, möchte ich gegen die Kostenverschreibung Einspruch erheben. Der Sachverhalt stellt sich aus meiner Perspektive wie folgt dar: -Am 23.12.2016 habe ich mein Fahrrad in fahrtüchtigem Zustand nächst meinem Geschäft in der K.-gasse am P.-platz geparkt. -Von 24.

  1. bis 26.1.2017 war ich nicht in Wien. Am 12.1.2017 wurde lt Bescheid eine Informationsschleife am Fahrrad angebracht. Nach meiner Rückkehr nach Wien habe ich keine Informationsschleife an meinem Rad vorgefunden, die mir die Notwendigkeit aufgezeigt hätte, zu reagieren. -Ende Jan. hab es in Wien gröbere Schneefälle. Erst nach dem Schmelzen in der ersten Februarwoche konnte ich überhaupt sehen, daß der Hinterreifen einen Platten hat. Bis dahin konnte ich das Abstellen meines Rades an einem öffentlichen Fahrradständer überhaupt nicht als Problem identifizieren. Weil ich zur Entfernung ein Auto in die Stadt brauche, konnte dies nicht sofort passieren. -Mein Fahrrad wurde von besagtem Ort am Fr. 10.2.2017 entfernt. Das Bild des Rades vom Abschlepptag müsste belegen, daß keine Informationsschleife angebracht war. Da ich keine Handlungsaufforderung vorfinden konnte, bin ich nicht bereit die mir vorgeschriebenen Kosten übernehmen. Umgekehrt gibt es einen Schaden auf meiner Seite: Ich hätte mein Fahrrad verloren, wenn ich nicht auf der Polizei den Hinweis bekommen hätte, daß das Rad auch von der MA 48 abgeschleppt worden sein könnte. Meine Annahme war nämlich, daß es gestohlen wurde – weil außer dem Patschen in einwandfreiem und schönem Zustand! Die Rückholung hat einen Arbeitstag gefordert und das Schloß wurde zerstört. Ich ersuche um Information darüber wer die Abschleppung beantragt hat, sowie um Einstellung des Verfahrens und Tilgung der Forderung. Mit der Bitte um Bestätigung des Erhalts dieses Schreibens durch die relevante Behörde mit freundlichen Grüßen E. B.“ Die Beschwerde wurde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes zur Zahl MA48/A3-1280/17 zur Entscheidung an das Verwaltungsgericht Wien am 17.03.2017 (einlangend) vorgelegt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MA48/A3-1280/
  2. Laut Wahrnehmungsbericht der belangten Behörde vom 12.01.2017 wurde das Fahrrad, T., weiß und silber, am 12.01.2017 um 08:25 Uhr in Wien, P.-platz in fahruntüchtigem Zustand abgestellt vorgefunden. Im Zuge dessen wurde am 12.01.2017 ein Lichtbild, auf welchem das verfahrensgegenständliche Fahrrad an der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit abgebildet ist, angefertigt. Zudem ist auf dem Wahrnehmungsbericht vom 12.01.2017 der belangten Behörde vermerkt, dass der Hinterreifen auf der Felge stehe und eine Fahrradschleife angebracht worden sei. Am 10.02.2017 wurde das verfahrensgegenständliche Fahrrad durch die Magistratsabteilung 48 - Abschleppgruppe von der genannten Örtlichkeit entfernt und in die Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 verbracht. Auf dem Abschleppbericht der belangten Behörde wurde neben der Farbe und der Fahrzeugmarke/Type die Rahmennummer des Fahrrades vermerkt. Im Zuge der am 15.02.2017 vor der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift über die Ausfolgung eines von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernten Fahrzeuges, welche mit der Beschwerdeführerin aufgenommen wurde, verweigerte die Beschwerdeführerin die Zahlung der Kosten in Höhe von 107 Euro, sodass diese in weiterer Folge der Beschwerdeführerin mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid auferlegt wurden. Rechtslage:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 2 Z 3 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 89aAbs. 2 St

VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.

§ 89aAbs.

2 lit. a leg. cit. ist die Entfernung eines auf der Straße stehenden Fahrzeuges ohne weiteres zu veranlassen, wenn zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.

Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera a, leg. cit. ist die Entfernung eines auf der Straße stehenden Fahrzeuges ohne weiteres zu veranlassen, wenn zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger.

Abs. 7 leg.cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig.

Absatz 7, leg.cit. erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der

Absatz 5, festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Absatz 2, oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlasst hat, es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder dass die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig. § 309 ABGB lautet:Paragraph 309, ABGB lautet: „Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.“ § 386 ABGB lautet: Paragraph 386, ABGB lautet: „Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen.“ Rechtliche Beurteilung: Im gegebenen Fall ist die Beschwerdeführerin unbestritten als letzte Inhaberin des in Rede stehenden Fahrrades anzusehen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht zudem als erwiesen fest, dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad am 12.01.2017 bis zu seiner Entfernung am 10.02.2017 in fahruntüchtigem Zustand in Wien, P.-platz abgestellt war. Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Wahrnehmungsbericht vom 12.01.2017 der belangten Behörde und dem aktenkundigen Lichtbild. Auch wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur verfahrensgegenständlichen Zeit, am verfahrensgegenständlichen Ort in fahruntüchtigem Zustand abgestellt war. Dass das verfahrensgegenständliche Fahrrad den Verkehr beeinträchtigt hat, ist aus dem bezughabenden Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl MA48/A3-1280/17 nicht zu entnehmen. Auf der Internetseite der Abschleppgruppe der MA 48, www.wien.gv.at/umwelt/ma48/fuhrpark/abschleppgruppe.html ist unter der Rubrik „Entsorgung von Wracks“ folgende Information zu entnehmen: „Fahrräder, die über lange Zeit in einem desolaten, nicht fahrfähigen Zustand am selben Ort abgestellt sind, werden mit einer Infoschleife der MA 48 versehen. Darin wird die Besitzerin oder der Besitzer zur Entfernung aufgefordert. Andernfalls wird das Fahrrad durch die MA 48 entfernt (vermutete Entledigungsabsicht).“ Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Entfernung des verfahrensgegenständliches Fahrrades

§ 89aAbs. 2 lit.a St

VO 1960, wonach die Entfernung eines Gegenstandes auf der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen ist, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger, veranlasst hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Entfernung des verfahrensgegenständliches Fahrrades

Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera a, StVO 1960, wonach die Entfernung eines Gegenstandes auf der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen ist, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger, veranlasst hat. Für die Entfernung

§ 89aSt

VO kommt es auf die Umstände zum Entfernungszeitpunkt an (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A). Daher hat ein späteres Verhalten des Inhabers außer Betracht zu bleiben. Für die Entfernung

Paragraph 89 a, StVO kommt es auf die Umstände zum Entfernungszeitpunkt an vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A). Daher hat ein späteres Verhalten des Inhabers außer Betracht zu bleiben. Aus § 386 ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass seine Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf; dies gilt auch für das Verständnis der Entledigungsvermutung im § 89a StVO (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  2. Jänner 1979, Slg. Nr. 9745/A sowie vom 22.02.2002, 2001/02/0110).Aus Paragraph 386, ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass seine Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf; dies gilt auch für das Verständnis der Entledigungsvermutung im Paragraph 89 a, StVO vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Jänner 1979, Slg. Nr. 9745/A sowie vom 22.02.2002, 2001/02/0110). Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen und kann (allein aufgrund des von der belangten Behörde gewählten Prozedere) nicht unterstellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Abstellung ihres Fahrrades (23.12.2016) noch in der Zeit bis zur erfolgten Entfernung eine Derelinquierungsabsicht hatte oder das Fahrrad nicht mehr behalten wollte (§ 386 ABGB). Aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen und kann (allein aufgrund des von der belangten Behörde gewählten Prozedere) nicht unterstellt werden, dass die Beschwerdeführerin weder zum Zeitpunkt der Abstellung ihres Fahrrades (23.12.2016) noch in der Zeit bis zur erfolgten Entfernung eine Derelinquierungsabsicht hatte oder das Fahrrad nicht mehr behalten wollte (Paragraph 386, ABGB). Im Lichte der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Zweifel nicht von einer Entledigungsvermutung auszugehen ist, war die im gegenständlichen Fall ohne weiteres Verfahren durchgeführte Entfernung des Fahrrades als rechtswidrig anzusehen. Die Rechtmäßigkeit einer Entfernung stellt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO dar (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  4. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195).Die Rechtmäßigkeit einer Entfernung stellt aber eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO dar vergleiche das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  5. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Der angefochtene Bescheid war daher in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß ersatzlos zu beheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.082.RP19.3907.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.