GVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt.
GVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. II.
GVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde zu Spruchpunkt 2) und 3) insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je 300,-- Euro auf je 150,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen auf je 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden. römisch zwei.
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde zu Spruchpunkt 2) und 3) insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von je 300,-- Euro auf je 150,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen auf je 2 Tage und 12 Stunden herabgesetzt werden. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten zu Spruchpunkt 2) und 3) des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit insgesamt 30,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafen.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten zu Spruchpunkt 2) und 3) des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit insgesamt 30,-- Euro festgesetzt, das sind zehn Prozent der verhängten Geldstrafen. Die erlittene Vorhaft von 28.09.2016, 22:25 Uhr bis 29.09.2016, 08:40 Uhr, wird
G zu der unter Punkt 2) verhängten Strafe mit 25,63 Euro angerechnet. Die erlittene Vorhaft von 28.09.2016, 22:25 Uhr bis 29.09.2016, 08:40 Uhr, wird
Paragraph 19 a, Absatz eins, VStG zu der unter Punkt 2) verhängten Strafe mit 25,63 Euro angerechnet. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „
Ersatzfreiheitsstrafe von € 300,00 5 Tage(
G zu Pkt. 1) der verhängten Strafe angerechnet. Die erlittene Vorhaft von 28.09.2016, 22:25 Uhr bis 29.09.2016, 08.40 Uhr, wurde mit € 25,63
Paragraph 19 a, Absatz eins, VStG zu Pkt. 1) der verhängten Strafe angerechnet. Ferner hat der Beschuldigte
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 90,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe ….“ In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien, in der der Polizeibeamte, der die Anzeige gegen den Beschwerdeführer gelegt hat, als Zeuge einvernommen wurde, wurde die Beschwerde zu den Spruchpunkten 2) und 3) auf die alleinige Bekämpfung der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Zu Spruchpunkt 1): Zu diesem Spruchpunkt wird dem Beschwerdeführer eine Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Beschimpfen von einschreitenden Beamten mit Worten wie „Was wollt’s, ihr Woamen?“ angelastet.
G in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Durch die Novellierung dieser Bestimmung wurde generell der Grundsatz festgelegt, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Strafgerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl. Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt § 22 Abs. 1 VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22.11.2016, Zl. Ra 2016/03/0095 ausführlich dargelegt hat, stellt Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass – wie im hier zu beurteilenden Fall – der Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift ein anderer ist, als der der gerichtlichen Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts. Ein Verfolgungshindernis hinsichtlich einer Verwaltungsübertretung liegt bereits dann vor, wenn die Tat auch den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, auf die tatsächliche Einleitung eines Strafverfahrens kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob eine strafgerichtliche Verfolgung nur auf Verlangen oder aufgrund einer Ermächtigung zu erfolgen hat. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein Zweifel daran, dass die angelastete Formulierung „Was wollt’s, ihr Woamen?“ wenn sie offensichtlich abwertend, für zahlreiche andere Personen wahrnehmbar, in der Öffentlichkeit gegenüber einschreitenden Sicherheitswachebeamten verwendet wird, als eine Ehrenbeleidigung im Sinne des § 115 StGB anzusehen ist. Daraus ergibt sich aber, dass eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des § 22 Abs. 1 VStG vorliegt und daher eine Bestrafung dieser „Tat“ als Verwaltungsübertretung nicht in Betracht kommt. In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichtes Wien kein Zweifel daran, dass die angelastete Formulierung „Was wollt’s, ihr Woamen?“ wenn sie offensichtlich abwertend, für zahlreiche andere Personen wahrnehmbar, in der Öffentlichkeit gegenüber einschreitenden Sicherheitswachebeamten verwendet wird, als eine Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 115, StGB anzusehen ist. Daraus ergibt sich aber, dass eine gerichtlich strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, VStG vorliegt und daher eine Bestrafung dieser „Tat“ als Verwaltungsübertretung nicht in Betracht kommt. Spruchpunkt 1) des bekämpften Straferkenntnisses war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt
G einzustellen.Spruchpunkt 1) des bekämpften Straferkenntnisses war daher spruchgemäß zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Zur Strafbemessung zu den Spruchpunkten 2) und 3): Die unter Spruchpunkt 2) angelastete Verwaltungsübertretung ist
1 Sicherheitspolizeigesetz mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro bedroht, die unter Spruchpunkt 3) angelastete Verwaltungsübertretung ist
1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro zu ahnden.Die unter Spruchpunkt 2) angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro bedroht, die unter Spruchpunkt 3) angelastete Verwaltungsübertretung ist
Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 700,-- Euro zu ahnden.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Daran, dass Organe der öffentlichen Aufsicht in ihren Tätigkeiten nicht behindert und respektiert werden, besteht ebenso wie an der Vermeidung von störenden Lärm im öffentlichen Raum ein hohes öffentliches Interesse. Diese Interessen wurden durch die hier angelasteten Übertretungen in nicht unerheblichem Maße verletzt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte. Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Als erschwerend waren einschlägige Vormerkungen des Beschwerdeführers zu bewerten. Milderungsgründe sind dagegen im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in denen der Beschwerdeführer lebt und unter Berücksichtigung seiner, wenn auch erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gezeigten Schuldeinsicht, konnten die verhängten Geldstrafen spruchgemäß herabgesetzt werden. Einer weiteren Strafherabsetzung standen jedoch das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes und der nicht geringfügige objektive Unrechtsgehalt der Taten entgegen. Aus denselben Erwägungen waren unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß neu festzusetzen. Aus denselben Erwägungen waren unter Bedachtnahme auf Paragraph 16, Absatz 2, VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafen spruchgemäß neu festzusetzen. Da die durch die Novellierung des § 22 Abs. 1 VStG geschaffene Rechtslage hinsichtlich der Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafdrohungen eindeutig ist und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt in Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht und auch im Rahmen der Strafbemessung zu den Spruchpunkten 2) und 3) keine grundsätzlichen Rechtsfragen hervorgekommen sind, war die Revision nicht zuzulassen. Da die durch die Novellierung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG geschaffene Rechtslage hinsichtlich der Subsidiarität der verwaltungsstrafrechtlichen Strafdrohungen eindeutig ist und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt in Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht und auch im Rahmen der Strafbemessung zu den Spruchpunkten 2) und 3) keine grundsätzlichen Rechtsfragen hervorgekommen sind, war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.051.14049.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.