RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.04.2017 GeschäftszahlVGW-242/021/RP25/422/2017; VGW-242/021/RP25/5003/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger OAR Neustifter über die Beschwerden des Herrn I. Y., Wien, J.-Gasse, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger OAR Neustifter über die Beschwerden des Herrn römisch eins. Y., Wien, J.-Gasse, gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 12.12.2016, Zl. MA 40-SH/2016/01075165-001, sowie vom 23.02.2017, Zl. MA 40-SH/2017/01319599-001, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid im vollen Umfang und jener gegen den zweitgenannten Bescheid teilweise, nämlich für den Monat Februar 2017, stattgegeben und werden dem Beschwerdeführer somit folgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde gegen den erstgenannten Bescheid im vollen Umfang und jener gegen den zweitgenannten Bescheid teilweise, nämlich für den Monat Februar 2017, stattgegeben und werden dem Beschwerdeführer somit folgende Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuerkannt: I.) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes:römisch eins.) Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes: Hinsichtlich des erstgenannten Bescheides: von 01.10.2016 bis 30.10.2016 € 57,76 von 01.11.2016 bis 30.11.2016 € 31,76, von 01.12.2016 bis 31.12.2016 € 57,76, von 01.01.2017 bis 31.01.2017 € 31,76 und von 01.02.2017 bis 28.02.2017 € 31,
- Die ab 01.03.2017 zuerkannten Leistungen bleiben unverändert und wird der zweitgenannte Bescheid insoweit gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG bestätigt.Die ab 01.03.2017 zuerkannten Leistungen bleiben unverändert und wird der zweitgenannte Bescheid insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG bestätigt. Allenfalls für die obigen Zeiträume bereits ausbezahlte Leistungen werden auf die zugesprochenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung angerechnet. Die Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung werden durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung erbracht, sofern nicht eine Pflichtversicherung oder eine Mitversicherung bei einer anderen Person in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich ist. II.) Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf:römisch zwei.) Mietbeihilfe für den über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehenden Bedarf: von 01.10.2016 bis 28.02.2017 € 83,62 monatlich. Die ab 01.03.2017 zuerkannte Mietbeihilfe bleibt unverändert und wird der zweitgenannte Bescheid insoweit gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG bestätigt.Die ab 01.03.2017 zuerkannte Mietbeihilfe bleibt unverändert und wird der zweitgenannte Bescheid insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG bestätigt. Allenfalls für die obigen Zeiträume bereits ausbezahlte Leistungen werden auf die zugesprochenen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung angerechnet. Rechtsgrundlagen für die Zuerkennung der obigen unter Punkt I.) und II.) gewährten Mindestsicherungsleistungen sind:Rechtsgrundlagen für die Zuerkennung der obigen unter Punkt römisch eins.) und römisch zwei.) gewährten Mindestsicherungsleistungen sind: §§ 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.Paragraphen 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung. Entscheidungsgründe Mit dem erstgenannten Bescheid vom 12.12.2016 wurde der Antrag des Hilfesuchenden vom 18.10.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) gemäß §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen.Mit dem erstgenannten Bescheid vom 12.12.2016 wurde der Antrag des Hilfesuchenden vom 18.10.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) gemäß Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Hilfesuchende mit Schreiben vom 21.10.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrags wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden war, bis 6.12.2016 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen, und zwar ein aktuelles Schätzgutachten des PKW‘s des Hilfesuchenden vom ÖAMTC. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung sich außerstande gesetzt sah, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.Begründet wurde die Abweisung damit, dass der Hilfesuchende mit Schreiben vom 21.10.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrags wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden war, bis 6.12.2016 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen, und zwar ein aktuelles Schätzgutachten des PKW‘s des Hilfesuchenden vom ÖAMTC. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung sich außerstande gesetzt sah, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 20.12.2016 mit sinngemäß folgendem Inhalt: Der Beschwerdeführer lege Beschwerde gegen den Bescheid ein. Er habe noch immer kein Geld für die ÖAMTC-Überprüfung und könne das Auto auch nicht verkaufen. Er könne nicht einmal seine Miete zahlen. Er ersuche höflich darum, einen ÖAMTC-Termin zu vereinbaren und die Kosten zu übernehmen. Man könne ihm diese Kosten danach wieder abbuchen und er verstehe nicht, warum man das für ein fast 15 Jahre altes Auto brauche. Es sei ein Unfallwagen und er habe diesen um € 1.100,00 gekauft. Wenn die Behörde die Kosten nicht übernehme, brauche er mehr Zeit für das Gutachten. Mit dem zweitgenannten Bescheid vom 23.02.2017 wurden - nach Vorlage des Schätzgutachtens des ÖAMTC (Autowert: Totalschaden, € 300) - dem Hilfesuchenden aufgrund seines Antrages vom 21.2.2017 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes unter Anrechnung seiner Notstandshilfe ab 21.02.2017 bis 31.12.2017 ebenso zuerkannt, wie eine Mietbeihilfe vom 01.03.2017 bis 31.12.
- Für die Zeit vom 21.2.2017 bis 28.02.2017 wurde - offenbar aufgrund des Antragsdatums und weil Mietbeihilfe frühestens ab dem folgenden Monat gebührt - keine Mietbeihilfe zuerkannt. Auch dagegen erhob der Hilfesuchende rechtzeitig am 2.3.2016 Beschwerde und führte sinngemäß aus: Er habe seinen Antrag im September 2016 gestellt und bis jetzt habe man ihn wegen eines € 300 - Autos warten lassen. Seine ausstehenden Zahlungen seien ab September aufrecht. Er ersuche dies zu korrigieren und ihm seine zustehenden Zahlungen ab September 2016 per Post zu leisten. Er habe auch wegen des Verlangens der Behörde eine Jahresmitgliedschaft beim ÖAMTC abschließen müssen. Das sei unnötig gewesen und habe € 124 gekostet. Dazu seien € 96 für die Wertschätzung des Autos gekommen. Er suche, diese Rechnung auch zu begleichen. (Anm.: Dieser im Zuge der Beschwerde vom 02.03.2017 über die Mindestsicherungsleistungen hinaus gestellte Antrag auf Ersatz der dem Hilfesuchenden entstandenen Kosten für die Schätzung des Wertes seines KFZ wurde gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, übermittelt, zumal darüber bis dato nicht administrativ entschieden wurde und daher darüber auch keine Rechtsmittelentscheidung getroffen werden kann.)Anmerkung, Dieser im Zuge der Beschwerde vom 02.03.2017 über die Mindestsicherungsleistungen hinaus gestellte Antrag auf Ersatz der dem Hilfesuchenden entstandenen Kosten für die Schätzung des Wertes seines KFZ wurde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, übermittelt, zumal darüber bis dato nicht administrativ entschieden wurde und daher darüber auch keine Rechtsmittelentscheidung getroffen werden kann.) Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die unbedenklichen Verwaltungsakten der belangten Behörde und der entscheidungsrelevante Sachverhalt z.T. ergänzend zu den obigen Ausführungen wie folgt festgestellt: Am 18.10.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, nachdem die ursprünglich bis 30.11.2016 gewährten Leistungen mit Bescheid vom 22.9.2016 mit 30.9.2016 eingestellt wurden. Auch diese (jedoch unangefochten gebliebene) bescheidmäßige Einstellung erfolgte bereits gemäß § 16 Abs. 1 WMG, nachdem ein aktuelles Schätzgutachten für das KFZ des Antragstellers trotz Aufforderung vom 30.8.2016 und Belehrung über die Rechtsfolgen nicht bis 20.09.2016 vorgelegt worden war. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen PKW der Marke Rover RJ, Erstzulassung 09.04.2002, Zulassung auf den Hilfesuchenden am 19.8.2016.Am 18.10.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, nachdem die ursprünglich bis 30.11.2016 gewährten Leistungen mit Bescheid vom 22.9.2016 mit 30.9.2016 eingestellt wurden. Auch diese (jedoch unangefochten gebliebene) bescheidmäßige Einstellung erfolgte bereits gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG, nachdem ein aktuelles Schätzgutachten für das KFZ des Antragstellers trotz Aufforderung vom 30.8.2016 und Belehrung über die Rechtsfolgen nicht bis 20.09.2016 vorgelegt worden war. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen PKW der Marke Rover RJ, Erstzulassung 09.04.2002, Zulassung auf den Hilfesuchenden am 19.8.
- Mit Schreiben vom 21.10.2016 erfolgte eine neuerliche Aufforderung und Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 16 Abs. 1 WMG, wonach der Hilfesuchende bis spätestens 11.11.2016 ein aktuelles Schätzgutachten seines PKW‘s vom ÖAMTC vorlegen sollte.Mit Schreiben vom 21.10.2016 erfolgte eine neuerliche Aufforderung und Rechtsfolgenbelehrung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG, wonach der Hilfesuchende bis spätestens 11.11.2016 ein aktuelles Schätzgutachten seines PKW‘s vom ÖAMTC vorlegen sollte. Am Samstag, dem 12.11.2016, also einen Tag nach Ablauf der behördlichen und somit grundsätzlich auch erstreckbaren Frist, jedoch vor dem auf die Fristversäumnis erstmaligen Wiederbeginn der Amtsstunden am darauf folgenden Montag, teilte der Hilfesuchende der belangten Behörde mit, dass ein Schätzgutachten des ÖAMTC € 65,00 koste und er das nicht bezahlen könne. Sein Auto sei nicht einmal auf einer Verkaufsliste und bald 15 Jahre alt. Er ersuchte um mehr Zeit bzw. um Aufschub bis nächsten Monat, falls das Gutachten trotzdem gebraucht werde. Ohne auf das Schreiben vom 12.11.2016 einzugehen, erließ die belangte Behörde am 12.12.2016 den erstangefochtenen Bescheid. Mit E-Mail vom 21.2.2017 übermittelte schließlich der Hilfesuchende eine schriftliche Einschätzung des ÖAMTC, wonach sein Fahrzeug, das seinerzeit einen Neuwert von € 31.590,00 hatte, einen Restwert in der Höhe von lediglich € 300,00 hat und als „Totalschaden“ einzustufen sei. Mit dem Schreiben ersuchte der Einschreiter um Überweisung der ausstehenden Zahlungen für September 2016 und der Kosten von € 96,00 für den ÖAMTC. Eine diesbezügliche Rechnung wurde ebenfalls in Kopie vorgelegt. Die Behörde betrachtete die nunmehrige Vorlage des Schätzgutachtens als neuen Antrag vom 21.2.2017 und erließ den zweitangefochtenen Bescheid vom 23.2.
- Darüber hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen: § 16 WMG lautet auszugsweise:Paragraph 16, WMG lautet auszugsweise: § 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie 1.Ziffer eins die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder 2.Ziffer 2 die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt… ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Aus der gegenständlichen Bestimmung ist jedenfalls herauszulesen, dass dem Hilfesuchenden eine erhöhte, Mitwirkungspflicht im Verfahren zur Gewährung Bedarfsorientierter Mindestsicherung zukommt, zumal er dann, wenn er dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und über die Rechtsfolgen belehrt wurde, mit einer Abweisung seines Antrags bzw. mit einer Einstellung von bereits zuerkannten Leistungen rechnen muss. Welche Unterlagen vorzulegen sind, wird im Gesetz nicht konkret geregelt. § 16 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WMG verpflichten den Hilfesuchenden lediglich dazu, verlangte Angaben zu machen oder die verlangten Unterlagen" vorzulegen. Die Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund sind in § 16 Abs. 1 ebenfalls ausdrücklich geregelt.Welche Unterlagen vorzulegen sind, wird im Gesetz nicht konkret geregelt. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WMG verpflichten den Hilfesuchenden lediglich dazu, verlangte Angaben zu machen oder die verlangten Unterlagen" vorzulegen. Die Folgen der Verletzung dieser Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund sind in Paragraph 16, Absatz eins, ebenfalls ausdrücklich geregelt. Freilich ist das Auskunfts- oder Vorlagebegehren der belangten Behörde schon im Sinne des Rechtstaatsprinzips nicht allumfassend, sondern können nur Auskünfte und Unterlagen vom Hilfesuchenden dahingehend verlangt werden, als diese „unerlässlich“ für den gesetzlichen Vollziehungsauftrag sind und diesem auch mit der im Verwaltungsverfahren ganz grundsätzlich geltenden Offizialmaxime nicht entsprochen werden kann. Umso mehr gilt dies, wenn die Behörde aufgrund des Gesetzes sogar verpflichtet ist, selbst die entsprechenden Ermittlungen oder Beweisaufnahmen herbeizuschaffen. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG lautet auszugsweise: § 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2)Absatz 2,Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3)Absatz 3,Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. § 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2)Absatz 2,Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige. § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. § 38 WMG lautet:Paragraph 38, WMG lautet: § 38.Paragraph 38, Alle Amtshandlungen, Anbringen und Beilagen sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren befreit. Barauslagen sind nicht zu ersetzen. Schon aus § 38 WMG folgt, dass Barauslagen, zu denen gemäß § 76 Abs. 1 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, gehören, nicht auf den hilfesuchenden Antragsteller überwälzt werden dürfen. Da der gesamte Inhalt der Bestimmung ausschließlich darauf abzielt, gerade Personen nicht zu belasten, die Mindestsicherung beantragen, kann mit der Formulierung, dass Barauslagen nicht zu ersetzen sind, wohl nur gemeint sein, dass der Hilfesuchende keine Barauslagen der Behörde zu ersetzen hat und nicht etwa, dass Auslagen, die er hat, nicht zu ersetzen sind. Viel mehr sind Auslagen des Hilfesuchenden schon vorab tunlichst durch Einhaltung der Bestimmungen im AVG über Beweise, u.a. auch Sachverständigenbeweise, zu vermeiden.Schon aus Paragraph 38, WMG folgt, dass Barauslagen, zu denen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen, gehören, nicht auf den hilfesuchenden Antragsteller überwälzt werden dürfen. Da der gesamte Inhalt der Bestimmung ausschließlich darauf abzielt, gerade Personen nicht zu belasten, die Mindestsicherung beantragen, kann mit der Formulierung, dass Barauslagen nicht zu ersetzen sind, wohl nur gemeint sein, dass der Hilfesuchende keine Barauslagen der Behörde zu ersetzen hat und nicht etwa, dass Auslagen, die er hat, nicht zu ersetzen sind. Viel mehr sind Auslagen des Hilfesuchenden schon vorab tunlichst durch Einhaltung der Bestimmungen im AVG über Beweise, u.a. auch Sachverständigenbeweise, zu vermeiden. Die seitens der belangten Behörde erteilten Aufträge an den Hilfesuchenden gemäß § 16 Abs. 1 WMG lauten dahingehend, dass ein „aktuelles Schätzgutachten vom ÖAMTC ihres PKW’s“ zu erbringen sei.Die seitens der belangten Behörde erteilten Aufträge an den Hilfesuchenden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG lauten dahingehend, dass ein „aktuelles Schätzgutachten vom ÖAMTC ihres PKW’s“ zu erbringen sei. Zusätzlich zu dem Umstand, dass dem Hilfesuchenden dabei Kosten für ein Sachverständigengutachten unzulässiger Weise im Sinne des § 38 WMG überwälzt werden, kommt Folgendes hinzu:Zusätzlich zu dem Umstand, dass dem Hilfesuchenden dabei Kosten für ein Sachverständigengutachten unzulässiger Weise im Sinne des Paragraph 38, WMG überwälzt werden, kommt Folgendes hinzu: Wenn die Behörde nicht schon auf Basis der in § 39 Abs. 2 AVG iVm § 45 Abs. 1 AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis aufgrund des Alters des Autos von einer offenkundigen Tatsache im Sinne eines geringen, unterhalb des Vermögensfreibetrages (€ 4188,79) liegenden Fahrzeugwertes ausgehen konnte, hätte s i e ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Dabei hätte sie sich der Behörde allenfalls zur Verfügung stehender Amtssachverständiger (möglicherweise von der MA 46, Landesfahrzeugprüfstelle??) bedienen müssen bzw. allenfalls - mangels amtlicher Sachverständiger - sonstiger Sachverständiger (z.B. allenfalls auch ÖAMTC oder ARBÖ oder sonst fachlich geeigneter Einzelgutachter lt. Sachverständigenlisten). Wenn die Behörde nicht schon auf Basis der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, AVG normierten Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis aufgrund des Alters des Autos von einer offenkundigen Tatsache im Sinne eines geringen, unterhalb des Vermögensfreibetrages (€ 4188,79) liegenden Fahrzeugwertes ausgehen konnte, hätte s i e ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssen. Dabei hätte sie sich der Behörde allenfalls zur Verfügung stehender Amtssachverständiger (möglicherweise von der MA 46, Landesfahrzeugprüfstelle??) bedienen müssen bzw. allenfalls - mangels amtlicher Sachverständiger - sonstiger Sachverständiger (z.B. allenfalls auch ÖAMTC oder ARBÖ oder sonst fachlich geeigneter Einzelgutachter lt. Sachverständigenlisten). Da die belangte Behörde jedoch nicht in dieser durch § 45 iVm § 52 AVG vorgegebenen Art und Weise vorgegangen ist, waren schon die Verfahrensanordnungen gemäß § 16 WMG, die an den Hilfesuchenden ergangen sind, nicht rechtskonform. Es hätte ihm vielmehr nur aufgetragen werden können, sich bei einer Begutachtungsstelle, die von der belangten Behörde zu bestellen gewesen wäre, mit seinem Fahrzeug zwecks Feststellung des Fahrzeugwertes zu einem bestimmten oder allenfalls zu vereinbarenden Zeitpunkt einzufinden.Da die belangte Behörde jedoch nicht in dieser durch Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraph 52, AVG vorgegebenen Art und Weise vorgegangen ist, waren schon die Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 16, WMG, die an den Hilfesuchenden ergangen sind, nicht rechtskonform. Es hätte ihm vielmehr nur aufgetragen werden können, sich bei einer Begutachtungsstelle, die von der belangten Behörde zu bestellen gewesen wäre, mit seinem Fahrzeug zwecks Feststellung des Fahrzeugwertes zu einem bestimmten oder allenfalls zu vereinbarenden Zeitpunkt einzufinden. Dadurch, dass dem Beschwerdeführer aber lediglich aufgetragen wurde, ein Schätzgutachten des ÖAMTC vorzulegen, wurde er - entgegen den gesetzlichen Bestimmungen - die Lage gebracht, sich selbst und auf eigenen Kosten ein entsprechendes Schätzgutachten zu besorgen, und zwar vor dem Hintergrund, dass er die Behörde sogar darauf aufmerksam gemacht hat, dass er sich das Gutachten nicht leisten könne. Wenn aber schon die Verfahrensanordnungen gemäß § 16 Abs. 1 WMG nicht rechtskonform waren, belastet die Behörde auch in der Folge erlassene Bescheide, wenn sich diese auf § 16 Absatz 1 WMG stützen, mit prävalierender Rechtswidrigkeit, wenn das subjektive Recht auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung damit abgelehnt, eingestellt oder sonst wie – etwa in Bezug auf eintretende Bezugsunterbrechungen - verkürzt wird.Wenn aber schon die Verfahrensanordnungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG nicht rechtskonform waren, belastet die Behörde auch in der Folge erlassene Bescheide, wenn sich diese auf Paragraph 16, Absatz 1 WMG stützen, mit prävalierender Rechtswidrigkeit, wenn das subjektive Recht auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung damit abgelehnt, eingestellt oder sonst wie – etwa in Bezug auf eintretende Bezugsunterbrechungen - verkürzt wird. Daher war die Kontinuität der Mindestsicherungsleistungen, die ohne die fehlerhafte Aufforderung gemäß § 16 WMG nicht unterbrochen worden wäre, durch die spruchgemäße Leistungszuerkennung mit dem vorliegenden Erkenntniss wieder herzustellen.Daher war die Kontinuität der Mindestsicherungsleistungen, die ohne die fehlerhafte Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG nicht unterbrochen worden wäre, durch die spruchgemäße Leistungszuerkennung mit dem vorliegenden Erkenntniss wieder herzustellen. Die Höhe der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfes errechnet sich, indem an den Mindeststandard für einen volljährigen Hilfesuchenden (zuletzt mit Verordnung der Landesregierung in der Höhe von € 837,76 festgesetzt) das monatliche Einkommen (Notstandshilfe vom AMS von täglich € 26,00, somit in Monaten mit 30 Tagen € 780,00 und in Monaten mit 31 Tagen € 806,00), angerechnet wird. Da die Notstandshilfe jeweils im Nachhinein gebührt und somit erst im folgenden Monat zur Verfügung steht, war diese auch erst im jeweiligen Folgemonat anzurechnen. Bei der Berechnung der Mietbeihilfe war von den Mietkosten in der Höhe von € 293,06 monatlich, die somit unterhalb der Mietbeihilfenobergrenze von derzeit € 313,10 liegen, der im Mindeststandard enthaltene Grundbetrag für den Wohnbedarf von derzeit 209,44 abzuziehen, sodass sich eine Mietbeihilfe in der Höhe von € 83,62 monatlich ergibt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für die Berechnung der Leistung insbesondere auf den zweitangefochtenen Bescheid verwiesen werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.422.2017