2, 4 und 10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den Hauskanalanschluss in den öffentlichen Straßenkanal im Einmündungsbereich fachgerecht, bauordnungsgemäß und dicht instand setzen zu lassen, folgendenDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Landesrechtspfleger Ing. Orsolits über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 21.12.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 15.11.2016, Zl. MA37/774570-2016-1, mit dem der Eigentümerin der Kanalanlage auf der Liegenschaft Wien, W.-Gasse
Paragraph 129, Absatz 2, 4 und 10 BO für Wien der Auftrag erteilt wurde, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides den Hauskanalanschluss in den öffentlichen Straßenkanal im Einmündungsbereich fachgerecht, bauordnungsgemäß und dicht instand setzen zu lassen, folgenden BESCHLUSS gefasst: Der Antrag (tituliert „Beschwerde“) vom 21.12.2016 wird mangels Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Aufgrund eines Bauauftrages an die „Eigentümerin der Kanalanlage“ im oben angeführten Verwaltungsverfahren (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37 - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 15.11.2016, Zl. MA37/774570-2016-1) erhob die A. GmbH im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters „Beschwerde“ gegen den zitierten Bescheid der belangten Behörde. Von dieser wurde der Behördenakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. Bescheidadressatin ist die F. gesellschaft mbH. Im Schreiben vom 21.12.2016 führte der rechtsfreundliche Vertreter der Einbringerin, der A. GmbH (in der Folge: ASV) aus, dass „der Beschwerdeführerin“ (in der Folge AS) der nunmehr angefochtene Bescheid am 07.12.2016 zugestellt worden sei. Zusammengefasst führte der ASV weiters aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei, der Bescheid enthielte auch keine Informationen, wo welches Gebrechen zu sanieren sei. Darüber hinaus seien die Maßnahmen der AS wirtschaftlich nicht zumutbar. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG erfolgen die Entscheidungen des Gerichtes durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG erfolgen die Entscheidungen des Gerichtes durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [….] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles [….] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. In diesem Verfahren kommen daher die Bestimmungen des § 8 AVG und der Bauordnung für Wien zur Anwendung. § 8 AVG lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“In diesem Verfahren kommen daher die Bestimmungen des Paragraph 8, AVG und der Bauordnung für Wien zur Anwendung. Paragraph 8, AVG lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ Zufolge § 134 Abs. 7 BO ist, sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 des AVG).Zufolge Paragraph 134, Absatz 7, BO ist, sofern es sich um einen von Amts wegen erlassenen Bescheid handelt, die Person Partei, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung , oder Duldung verpflichtet wird. Alle sonstigen Personen, die hiedurch in ihren Privatrechten oder Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (Paragraph 8, des AVG). Der Antragsteller ist Leasingnehmer der Baulichkeit in Wien, W.-Gasse, EZ …, Kat.Gem. …, Gst-Nr. …/... Grundeigentümer, Eigentümer der Baulichkeit und der dazugehörigen Anlagen einschließlich des Hauskanals ist – wie auch dem aktuellen Grundbuchauszug zu entnehmen ist, die F. gesellschaft m.b.H. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren haben – neben Amtsparteien – einerseits die belangte Behörde (deren Bescheid angefochten wurde) und andererseits die/der Beschwerdeführer Parteistellung. Rechtlich folgt: Im gegenständlichen Verfahren kommen das AVG und die BO für Wien zur Anwendung. „Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (Hinweis E vom
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in Bezug auf die Beurteilung der Parteistellung bzw. des Rechts auf Erhebung einer Beschwerde der AS, die im Übrigen keine mündliche Verhandlung beantragt hat, geklärt. Mit dem vorliegenden Antrag wurde letztlich eine reine Rechtsfrage aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Mangels Parteistellung war der gegenständliche Antrag daher zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.211.026.RP26.15986.2016
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