2 Bauordnung für Wien (BO) für die Vollendung der mit Bescheid vom 21.7.2008, Zahl MA 37/.../23807-1/2007, bewilligten Errichtung eines Dachgeschoßzubaues mit Errichtung eines Aufzugschachtes sowie bauliche Änderungen und bauliche Herstellungen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie hinsichtlich der Bewilligungen zur Abweichung von der Baubewilligung vom 15.1.2013, Zahl MA 37/23807/2007/0006 und vom 23.9.2013, Zahl MA 37/23807/2007/0007, keine neuerliche Nachfrist gewährt wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde der W., und des Herrn Mag. F. B., beide vertreten durch Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 4.10.2016, Aktenzahl MA37/470808-2014, mit welchem
Paragraph 74, Absatz 2, Bauordnung für Wien (BO) für die Vollendung der mit Bescheid vom 21.7.2008, Zahl MA 37/.../23807-1/2007, bewilligten Errichtung eines Dachgeschoßzubaues mit Errichtung eines Aufzugschachtes sowie bauliche Änderungen und bauliche Herstellungen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sowie hinsichtlich der Bewilligungen zur Abweichung von der Baubewilligung vom 15.1.2013, Zahl MA 37/23807/2007/0006 und vom 23.9.2013, Zahl MA 37/23807/2007/0007, keine neuerliche Nachfrist gewährt wurde, zu Recht e r k a n n t: 1.) Den Beschwerden wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der „Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige“ vom 26.9.2016 als unzulässig zurückgewiesen wird. 2.) Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.2.) Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Antrag vom 26.9.2016 ersuchte Herr Mag. B. für die Bauwerber um „Fristverlängerung für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige“ bis 31.3.
der vorigen Verlängerung gestellt worden. Beantragt werde daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Frist bis 31.3.2017 verlängert wird, in eventu die Zurückverweisung an die Behörde. Aufgrund der Beschwerde wurden die Akten der Baubewilligung, der im angefochtenen Bescheid genannten Planwechsel und der zuvor erfolgten Fristverlängerungen beigeschafft. Weiters wurde der Behördenakt zum
Abweichungen von den Bebauungsvorschriften
Bezirk vom 26.6.2008, Zahl BV ..., bewilligt.Mit Ansuchen vom 24.5.2007 beantragten die „Hauseigentümergemeinschaft ...“ durch ihren bevollmächtigten Vertreter, Herrn Arch. DI P., eine Baubewilligung für einen Dachgeschoßzubau, bauliche Herstellungen, bauliche Änderungen und die Errichtung eines Aufzugsschachtes in Wien, L.-gasse. Auf den Einreichplänen sind die einzelnen Miteigentümer als Bauwerber angeführt, Herr Mag. B., Immobilientreuhänder und Hausverwalter der gegenständlichen Liegenschaft, ist als Zustellungsbevollmächtigter angeführt. Mit Bescheid vom 21.7.2008 21.7.2008; Zahl MA 37/.../23807-1/2007, wurden die beantragten Bauführungen
Paragraphen 68, 69 und 70 BO genehmigt. Abweichungen von den Bebauungsvorschriften
Paragraph 69, BO wurden mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den ... Bezirk vom 26.6.2008, Zahl BV ..., bewilligt. Mit Bescheid vom 15.1.2013, Zahl MA 37/23807/2007/0006, wurde die
1 BO binnen vier Jahren ab Baubeginn, somit bis 3.10.2015, zu vollenden.Die Baubeginnsanzeige stammt vom 3.10.2011. Der Bau war daher
Paragraph 74, Absatz eins, BO binnen vier Jahren ab Baubeginn, somit bis 3.10.2015, zu vollenden. Am 30.9.2015 brachte Herr Mag. B. für die Bauwerber einen „Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige“ bis 30.3.2016 ein. Mit Bescheid vom 2.10.2015, Zahl MA37/470808-2014, wurde die Nachfrist bis zum 31.3.2016 gewährt. Am 29.3.2016 brachte Herr Mag. B. für die Bauwerber einen weiteren „Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige“ bis 30.6.2016 ein. Mit Bescheid vom 7.4.2016, Zahl MA37/470808-2014, wurde eine Nachfrist bis 30.6.2016 gewährt. Mit Antrag vom 28.6.2016 ersuchte Herr Mag. B. für die Bauwerber um „Fristverlängerung für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige“ bis 30.9.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 und 2 BO werden Baubewilligungen
unwirksam, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, Bauanzeigen nach § 62 und Einreichungen
, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage der vollständigen Vorlage der Baupläne und erforderlichen Unterlagen gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Baubewilligungen
werden unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Rechtskraft gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren nach Baubeginn vollendet wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bauvollendungsfrist verlängert werden, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen.
Paragraph 74, Absatz eins und 2 BO werden Baubewilligungen
Paragraph 70, unwirksam, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, Bauanzeigen nach Paragraph 62 und Einreichungen
Paragraph 70 a,, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage der vollständigen Vorlage der Baupläne und erforderlichen Unterlagen gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Baubewilligungen
Paragraph 71, werden unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Rechtskraft gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren nach Baubeginn vollendet wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bauvollendungsfrist verlängert werden, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde Folgendes erwogen: Der „Antrag auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige“ ist sinngemäß als Antrag auf Verlängerung der Bauausführungsfrist
2 BO zu verstehen, zumal die Absicht der Beschwerdeführer, die Bauausführungsfrist möge verlängert werden, klar hervorgeht. Im Übrigen waren die zuvor gestellten Anträge gleichlautend und wurden durch die Behörde von den Beschwerdeführern unwidersprochen jeweils als Anträge
2 BO erledigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bezog sich darauf, dass das Gebäude bereits fertiggestellt ist und eine „Bauausführung“ daher nicht mehr erforderlich ist. Der „Antrag auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Fertigstellungsanzeige“ ist sinngemäß als Antrag auf Verlängerung der Bauausführungsfrist
Paragraph 74, Absatz 2, BO zu verstehen, zumal die Absicht der Beschwerdeführer, die Bauausführungsfrist möge verlängert werden, klar hervorgeht. Im Übrigen waren die zuvor gestellten Anträge gleichlautend und wurden durch die Behörde von den Beschwerdeführern unwidersprochen jeweils als Anträge
Paragraph 74, Absatz 2, BO erledigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bezog sich darauf, dass das Gebäude bereits fertiggestellt ist und eine „Bauausführung“ daher nicht mehr erforderlich ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH vom 24.6.2014, Zahl 2012/05/0173) kann von einer Bauvollendung (Fertigstellung eines Bauvorhabens) nicht erst dann gesprochen werden, wenn das Bauvorhaben schlüsselfertig hergestellt ist. Die Auffassung, ein Bauvorhaben sei erst dann fertiggestellt, wenn sämtliche Arbeiten ausgeführt worden sind, würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass eine Baubewilligung auch dann erlöschen könnte, wenn im Zeitpunkt des Ablaufes der Frist noch geringfügige Restarbeiten nicht durchgeführt sind. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude hinsichtlich seiner wesentlichen Teile bereits fertiggestellt ist. Nach Erlassen der 3. Planwechselbewilligung entspricht das Gebäude, soweit gegenständlich relevant, dem bewilligten Konsens. Wenn eine baubehördliche Bewilligung tatsächlich schon konsumiert worden ist, ist ein Ansuchen um Verlängerung der Bauvollendungsfrist als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 30.5.2000, Zahl 96/05/0188). Das Verwaltungsgericht Wien hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu Grunde zu legen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.111.072.14470.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.