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{'item': 'VGW-242/038/RP24/3697/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum19.04.2017 GeschäftszahlVGW-242/038/RP24/3697/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Landesrechtspflegerin Sabine Hais über die Beschwerde des Herrn H. D. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.02.2017, Zl. SH/2017/01283194-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), nachfolgenden B e s c h l u s s gefasst: Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, zurückverwiesen. B e g r ü n d u n g Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum ..., Zl: SH/2017/01283194-001 wurde der Antrag des Hilfesuchenden und nunmehrigen Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 16.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Aufforderung und Belehrung gemäß § 16 WMG ein amtlicher Lichtbildausweis nicht vorgelegt worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass trotz Aufforderung und Belehrung gemäß Paragraph 16, WMG ein amtlicher Lichtbildausweis nicht vorgelegt worden sei. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des Bf und bringt dieser im Wesentlichen vor, dass er bereits längere Zeit Mindestsicherung beziehe und nie ein amtlicher Lichtbildausweis verlangt worden sei. Er selbst habe erst vor kurzen einen Ausweis bekommen. Diesen legte er anlässlich seiner Beschwerde auch in Kopie bei. Von Seiten einer Mitarbeiterin der Behörde seien lediglich die Lohnzettel verlangt worden, jedoch sei er nicht auf den fehlenden Ausweis aufmerksam gemacht worden. Aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Bf zuletzt mit Bescheid vom 03.08.2016, AZ: SH/2016/00666590-001 bis 31.01.2017 Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezogen hat. Diesem beigelegt ist eine Information zur Folgeantragstellung, aus der hervorgeht, dass diesem u.a. ein amtlicher Lichtbildausweis anzuschließen ist. Mit 16.01.2017 stellte der Bf offensichtlich einen Folgeantrag unter Anschluss seiner Verdienstabrechnungen von J. für die Monate Oktober bis Dezember 2016. Mit Aufforderung gemäß § 16 WMG vom 20.01.2017 (Zustellung durch Ersatzzustellung am 26.01.2017) wurde der Bf aufgefordert einen amtlichen Lichtbildausweis und Netto-Lohnbestätigungen vom Mai, Juni, August und September 2016 und falls vorhanden vom Jänner 2017 bis spätestens 03.02.2017 vorzulegen. In der Folge legte der Bf die Einkommensnachweise vor bzw. reichte die Abrechnung für Mai 2016 nach erfolgter Fristverlängerung am 07.02.2017 nach.Mit Aufforderung gemäß Paragraph 16, WMG vom 20.01.2017 (Zustellung durch Ersatzzustellung am 26.01.2017) wurde der Bf aufgefordert einen amtlichen Lichtbildausweis und Netto-Lohnbestätigungen vom Mai, Juni, August und September 2016 und falls vorhanden vom Jänner 2017 bis spätestens 03.02.2017 vorzulegen. In der Folge legte der Bf die Einkommensnachweise vor bzw. reichte die Abrechnung für Mai 2016 nach erfolgter Fristverlängerung am 07.02.2017 nach. Schließlich erging der angefochtene Bescheid. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: § 32 WMG mit der Überschrift „Antragstellung“ lautet:Paragraph 32, WMG mit der Überschrift „Antragstellung“ lautet: „§ 32.

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1.Ziffer eins ein Nachweis über die Identität; 2.Ziffer 2 ein Nachweis über das Einkommen.
(3)Absatz 3,Mängel im Sinne des Abs. 2 ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.“Mängel im Sinne des Absatz 2, ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.“ Aus § 32 Abs. 2 WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durchaus zur Regelung des Gegenstandes „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderliche - Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von § 13 Abs. 3 AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ) in § 32 Abs. 2 Z 1 und 2 WMG aufgezählten Unterlagen (u.a. ein amtlicher Lichtbildausweis) schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden. (vgl. im Umkehrschluss VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101).Aus Paragraph 32, Absatz 2, WMG, wo besondere verfahrensrechtliche (formelle) Vorschriften für die Antragstellung in - nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien durchaus zur Regelung des Gegenstandes „Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ im Sinne des Artikel 11, Absatz 2, B-VG erforderliche - Abweichung von der Bedarfsgesetzgebung des Bundes (nämlich von Paragraph 13, Absatz 3, AVG) enthalten sind, ergibt sich, dass die taxativ (also erschöpfend und nicht bloß beispielhaft/demonstrativ) in Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins und 2 WMG aufgezählten Unterlagen (u.a. ein amtlicher Lichtbildausweis) schon dem Antrag auf Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vom Antragsteller initiativ anzuschließen sind und daher der Antrag mit einem Mangel behaftet ist, wenn diese Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigeschlossen werden. vergleiche im Umkehrschluss VwGH vom 07.04.2011, Zl. 2009/22/0101). Da dem Antrag im Hinblick auf § 32 Abs. 2 Z 2 WMG somit initiativ seitens des hilfesuchenden Antragstellers ein amtlicher Lichtbildausweis beizuschließen gewesen wäre, dies jedoch im Antragszeitpunkt (16.01.2017) nicht geschehen ist, liegt kein vollständiger und somit kein formal richtig gestellter Antrag vor, sondern ist das Anbringen mit einem Mangel behaftet.Da dem Antrag im Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, WMG somit initiativ seitens des hilfesuchenden Antragstellers ein amtlicher Lichtbildausweis beizuschließen gewesen wäre, dies jedoch im Antragszeitpunkt (16.01.2017) nicht geschehen ist, liegt kein vollständiger und somit kein formal richtig gestellter Antrag vor, sondern ist das Anbringen mit einem Mangel behaftet. § 73 Abs. 1 AVG ordnet unmissverständlich an, dass die Frist für die Entscheidungspflicht der Behörde mit dem Einlangen des Antrages der Parteien beginnt. Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungspflicht erst mit dem Einbringen des verbesserten Antrages zu laufen (VwGH vom 29.04.2015, GZ 2013/06/0140).Paragraph 73, Absatz eins, AVG ordnet unmissverständlich an, dass die Frist für die Entscheidungspflicht der Behörde mit dem Einlangen des Antrages der Parteien beginnt. Ist ein Antrag mangelhaft, so beginnt die Entscheidungspflicht erst mit dem Einbringen des verbesserten Antrages zu laufen (VwGH vom 29.04.2015, GZ 2013/06/0140). Die belangte Behörde hätte daher gemäß § 32 Abs. 3 WMG vorgehen und dem Hilfesuchenden unverzüglich die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen müssen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt und hätte ihn nachweislich auf diese Rechtsfolge hinweisen müssen.Die belangte Behörde hätte daher gemäß Paragraph 32, Absatz 3, WMG vorgehen und dem Hilfesuchenden unverzüglich die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen müssen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt und hätte ihn nachweislich auf diese Rechtsfolge hinweisen müssen. Indem die Behörde die Aufforderung vom 20.01.2017, den amtlichen Lichtbildauseis nachzureichen, auf § 16 WMG gestützt hat und damit unrichtigerweise vorausgesetzt hat, dass ein gültiger Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorliegt, hat sie mit ihrer Einlassung in das inhaltliche Ermittlungs- und Beweisaufnahmeverfahren einschließlich der erteilten Verfahrensanordnungen und besonders durch Erlassung eines das Anbringen meritorisch (d.h. sachlich) erledigenden Bescheides (Abweisung des „Antrages“) eine Zuständigkeit zur Sachentscheidung wahrgenommen, die ihr im Hinblick auf das fehlenden Erfordernis eines Antrages gemäß § 32 Abs. 2 Z 2 WMG, und damit mangels eines in zulässiger Form eingebrachten Antrages, nicht zugekommen ist.Indem die Behörde die Aufforderung vom 20.01.2017, den amtlichen Lichtbildauseis nachzureichen, auf Paragraph 16, WMG gestützt hat und damit unrichtigerweise vorausgesetzt hat, dass ein gültiger Antrag auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung vorliegt, hat sie mit ihrer Einlassung in das inhaltliche Ermittlungs- und Beweisaufnahmeverfahren einschließlich der erteilten Verfahrensanordnungen und besonders durch Erlassung eines das Anbringen meritorisch (d.h. sachlich) erledigenden Bescheides (Abweisung des „Antrages“) eine Zuständigkeit zur Sachentscheidung wahrgenommen, die ihr im Hinblick auf das fehlenden Erfordernis eines Antrages gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, WMG, und damit mangels eines in zulässiger Form eingebrachten Antrages, nicht zugekommen ist. Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Abweisungsbescheid als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Da die belangte Behörde (ausgehend von der verfehlten Annahme einer bestehenden Entscheidungspflicht) bisher keine Ermittlungen hinsichtlich der Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs vorgenommen hat (somit notwendige Ermittlungen des Sachverhalts seitens der belangten Behörde unterlassen wurden), war nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Abweisungsbescheid als rechtswidrig und war daher aufzuheben. Da die belangte Behörde (ausgehend von der verfehlten Annahme einer bestehenden Entscheidungspflicht) bisher keine Ermittlungen hinsichtlich der Bemessung der Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs vorgenommen hat (somit notwendige Ermittlungen des Sachverhalts seitens der belangten Behörde unterlassen wurden), war nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird ausgehend von einem verbesserten Antrag (der Lichtbildausweis wurde mit der Beschwerde vorgelegt) die anspruchsrelevanten Umstände zu ermitteln und über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.01.2017 neu zu entscheiden haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.038.RP24.3697.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.