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{'item': 'VGW-031/037/4725/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlVGW-031/037/4725/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Rotter über die Beschwerde der Frau B. Br., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 24.02.2016, Zl. VStV/915300883530/2015, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 16.03.2017 zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 26,-- Euro zu bezahlen, das sind 20 Prozent der verhängten Strafen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 26,-- Euro zu bezahlen, das sind 20 Prozent der verhängten Strafen. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Bf jeweils eine Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO und des § 4 Abs. 1 lit. a StVO zur Last gelegt, weil sie am 15.6.2015 um 8:40 Uhr in Wien, R.-gasse als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-...in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gestanden sei und 1.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten, und 2.) ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Gemäß 1.) § 99 Abs. 3 lit. b StVO und 2.) § 99 Abs. 2 lit. a StVO wurden über die Bf Geldstrafen von 1.) 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden) und 2.) 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 20 Euro auferlegt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden der Bf jeweils eine Übertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO und des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO zur Last gelegt, weil sie am 15.6.2015 um 8:40 Uhr in Wien, R.-gasse als Lenkerin des KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen W-...in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden gestanden sei und 1.) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, obwohl sie und die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander Namen und Anschrift nicht nachgewiesen hätten, und 2.) ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Gemäß 1.) Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO und 2.) Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO wurden über die Bf Geldstrafen von 1.) 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 3 Stunden) und 2.) 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden) verhängt. Weiters wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 20 Euro auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Frau Br. anwaltlich vertreten Beschwerde, in der sie die Verwirklichung des Tatbestandes bestritt. Das Verwaltungsgericht Wien führte in der Sache ergänzende Ermittlungen und an zwei Terminen eine Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin als Partei und zwei Zeuginnen einvernommen wurden. Beim zweiten Verhandlungstermin wurden nach Schluss der Beweisaufnahme am 16.03.2017 der zuvor wiedergegebene Spruch sowie folgende wesentliche Entscheidungsgründe und die entsprechenden Belehrungen und Hinweise verkündet: „Aufgrund der Beweisaufnahme kommt das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass die Bf sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt hat. Sie ist beim Rangieren im Rahmen eines Ausparkmanövers mit dem Heck ihres Fahrzeuges gegen die Fahrertüre des an der Tatörtlichkeit geparkten Fahrzeuges von Frau Mag. P. gestoßen und hat dort einen wenn auch nur kleinen jedoch trotzdem relevanten Sachschaden verursacht. Sie verließ den Tatort, ohne anzuhalten und ohne unverzüglich die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen; ein Identitätsaustausch war zuvor ebenfalls nicht erfolgt. Der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Bf die Verursachung dieses Unfalles bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmen hätte müssen. Sie hätte damit die ihr in § 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 StVO auferlegten Pflichten wahrnehmen müssen. Sie ist beim Rangieren im Rahmen eines Ausparkmanövers mit dem Heck ihres Fahrzeuges gegen die Fahrertüre des an der Tatörtlichkeit geparkten Fahrzeuges von Frau Mag. P. gestoßen und hat dort einen wenn auch nur kleinen jedoch trotzdem relevanten Sachschaden verursacht. Sie verließ den Tatort, ohne anzuhalten und ohne unverzüglich die nächste Polizeidienststelle von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden zu verständigen; ein Identitätsaustausch war zuvor ebenfalls nicht erfolgt. Der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen war daher erfüllt. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die Bf die Verursachung dieses Unfalles bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit jedenfalls wahrnehmen hätte müssen. Sie hätte damit die ihr in Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO auferlegten Pflichten wahrnehmen müssen. Bei der Strafbemessung wurde die Unbescholtenheit der Bf als mindernd und keine Umstände als erschwerend berücksichtigt. Im Hinblick auf die jeweilige gesetzliche Strafdrohung, den jeweils als durchschnittlich zu beurteilenden Grad des Unrechtsgehaltes und des Verschuldens sowie im Hinblick auf general- und spezialpräventive Erwägungen erwiesen sich, die von der Behörde äußerst milde verhängten Strafen als durchaus angemessen; gegen die Strafhöhe sprachen auch die in der Verhandlung bekanntgegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf nicht. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die im Spruch genannte Bestimmung. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage hinsichtlich des hier zu beurteilenden Sachverhaltens nicht zulässig.“ Das Protokoll dieser Verhandlung wurde dem Vertreter der persönlich nicht anwesenden Beschwerdeführerin in der Verhandlung unmittelbar ausgefolgt und in der Folge der Behörde, die keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt hatte, und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technik zugestellt. In der Folge wurde kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt, sodass die Entscheidung gekürzt ausgefertigt werden konnte.In der Folge wurde kein Antrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt, sodass die Entscheidung gekürzt ausgefertigt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.031.037.4725.2016

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