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{'item': 'VGW-151/004/13289/2016'}

Obsah (17)§ 28§ 64§ 25a§ 16§ 75§ 62§ 51§ 63§ 76§ 6§ 11§ 53§ 67§ 21§ 14a§ 52§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/004/13289/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin M

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird

§ 64Abs.

1 und 3 NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der nunmehrige Beschwerdeführer beantragte am 20.6.2016 persönlich bei der belangten Behörde die Verlängerung seiner bestehenden Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender, und zwar unter Vorlage folgender Unterlagen jeweils in Kopie: eine Seite seines Reisepasses, Versicherungsdatenauszug, Mietvertrag, Kontoauszüge, Bestätigung des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten vom 24.2.2016 über die Einschreibung im Sommersemester 2016, Studienplatz des außerordentlichen Studierenden für das Sommersemester 2016, Studienbestätigung für das Sommersemester

  1. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.6.2016 sowie vom 19.8.2016 teilte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, dass die besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, da kein ausreichender Studienerfolg erbracht worden sei. Am 25.8.2016 langten bei der belangten Behörde folgende Unterlagen ein: Studienblatt für das Wintersemester 2016, Studienbestätigung für das Wintersemester 2016, Bestätigung des Studienerfolges für den Zeitraum 23.8.2015 bis 23.8.2016, wonach keine Prüfungen abgelegt wurden, Einschreibebestätigung des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten für das Sommersemester 2016, Bestätigung des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten vom 24.6.2016 über die erfolgreiche Teilnahme an einem Deutschkurs, Studienblatt für das Sommersemester 2016 mit folgendem Vermerk des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten vom 1.7.2016: „
  2. Semester aus Sicht VWU o. k. Unterlagen vorhanden“. Mit Bescheid vom 26.8.2016 wies die belangte Behörde den Antrag vom 20.6.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ ab, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2014/2015 für den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien inskribiert sei, diesen aber bislang nicht abgeschlossen habe. Studierende hätten grundsätzlich einen Nachweis über positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden nachzuweisen bzw. hätten den Vorstudienlehrgang innerhalb von 3 Semestern abzuschließen. Da der Vorstudienlehrgang bis dato nicht abgeschlossen worden sei und keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe für die Nichterbringung des Studienerfolges genannt worden seien, lägen die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor.Mit Bescheid vom 26.8.2016 wies die belangte Behörde den Antrag vom 20.6.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ ab, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der nunmehrige Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2014 aus 2015, für den Vorstudienlehrgang an der Universität Wien inskribiert sei, diesen aber bislang nicht abgeschlossen habe. Studierende hätten grundsätzlich einen Nachweis über positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS oder 8 Semesterwochenstunden nachzuweisen bzw. hätten den Vorstudienlehrgang innerhalb von 3 Semestern abzuschließen. Da der Vorstudienlehrgang bis dato nicht abgeschlossen worden sei und keine unabwendbaren oder unvorhersehbaren Gründe für die Nichterbringung des Studienerfolges genannt worden seien, lägen die Voraussetzungen für eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht vor. Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er als außerordentlicher Studierender an der Technischen Universität Wien zugelassen sei, weshalb § 75 Abs. 6 UG keine direkte Anwendung auf ihn finden könne. Für die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch sei ihm von der Technischen Universität Wien ein Zeitraum von fünf Semestern eingeräumt worden, so lange sei er außerordentlicher Studierender. Deshalb sei der konkrete Studienerfolg gemessen an ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden zur Beurteilung des Studienerfolges nicht relevant, sondern sei darauf abzustellen, ob binnen der vorgesehenen Frist von fünf Semestern die bescheidmäßig aufgetragene Prüfung abgelegt worden sei.Dagegen richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass er als außerordentlicher Studierender an der Technischen Universität Wien zugelassen sei, weshalb Paragraph 75, Absatz 6, UG keine direkte Anwendung auf ihn finden könne. Für die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch sei ihm von der Technischen Universität Wien ein Zeitraum von fünf Semestern eingeräumt worden, so lange sei er außerordentlicher Studierender. Deshalb sei der konkrete Studienerfolg gemessen an ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden zur Beurteilung des Studienerfolges nicht relevant, sondern sei darauf abzustellen, ob binnen der vorgesehenen Frist von fünf Semestern die bescheidmäßig aufgetragene Prüfung abgelegt worden sei. Der Beschwerde beigelegt war eine Anmeldebestätigung vom 21.9.2016 am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten für das Wintersemester
  3. Der Akt der belangten Behörde samt Beschwerde langte beim Verwaltungsgericht Wien am 21.10.2016 ein. Mit Schreiben vom 31.10.2016 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer binnen einer Frist von 2 Wochen seinen Studienerfolg durch einen schriftlichen Nachweis über den Aufstieg in die höhere Kurs-/Niveaustufe des Vorstudienlehrganges (pro Semester eine Niveaustufe), und zwar hinsichtlich der letzten vier Semester, nachzureichen. Dieses Ersuchen blieb ohne Angabe von Gründen unbeantwortet. Der Beschwerdeführer wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 17.1.2017 neuerlich ersucht, bis spätestens 27.2.2017 folgende Unterlagen vorzulegen: sämtliche anspruchsbegründende Unterlagen, schriftlicher Nachweis der Universität Wien über den Aufstieg in die höhere Kurs-/Niveaustufe des Vorstudienlehrganges (pro Semester eine Niveaustufe) und zwar hinsichtlich der letzten vier Semester sowie Nachweis über die positiv absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch. Auch diese Aufforderung blieb ohne Angabe von Gründen unbeantwortet. Am 6.3.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet, der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll: „Es ist richtig, dass mein erster Aufenthaltstitel „Studierender“ von 26.08.2014 bis 26.08.2015 gültig war. Die erste Verlängerung wurde mir von 27.08.2015 bis 27.08.2016 gewährt. Die gegenständliche Beschwerde betrifft den Verlängerungsantrag vom 20.06.
  4. Hinsichtlich meines Studienerfolges lege ich heute folgende Unterlagen vor: - Zeugnis über die positive Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten vom 21.02.2017 - Kursbestätigung des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten vom 14.02.2017 über die Teilnahme im Kurs Deutsch für Fortgeschrittene - Bestätigung Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten vom 15.02.2017 über die Einschreibung im Wintersemester 2016 - Studienbestätigung für das Sommersemester 2017 der TU Wien vom 02.03.2017, wonach der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender zum Masterstudium ... gemeldet ist - Studienblatt für das Sommersemester 2017, wonach der Beschwerdeführer als ordentlicher Studierender zum Masterstudium ... gemeldet ist sowie Bestätigung über den Vorstudienlehrgang von 12.08.2014 bis 28.02.2017 - Bestätigung des Studienerfolges der TU Wien vom 02.03.2017, wonach im Zeitraum 02.03.2016 bis 02.03.2017 keine Prüfungen abgelegt worden sind - Bestätigung des Studienerfolges vom 02.03.2017 für den Zeitraum 2017/2018, wonach zwischen 01.10.2017 und 31.10.2018 keine Prüfungen abgelegt wurden- Bestätigung des Studienerfolges vom 02.03.2017 für den Zeitraum 2017 aus 2018,, wonach zwischen 01.10.2017 und 31.10.2018 keine Prüfungen abgelegt wurden - Schreiben der WGKK vom 02.03.2017 über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Diese Unterlagen werden zum Akt genommen. Ich habe die Ergänzungsprüfung Deutsch am 20.02.2017 positiv absolviert. Über Frage, welche Nachweise ich unter Hinweis des Schreibens des VGW vom 31.10.2016, sowie der Ladung vom 17.01.2017, für den hier maßgeblichen Zeitraum des zuletzt abgelaufenen Studienjahres (01.10.2015 bis 30.09.2016) vorzuweisen habe, verweist der Beschwerdeführer neuerlich auf die soeben vorgelegten Unterlagen. Auf neuerliche Nachfrage zu den Nachweisen betreffend das zuletzt abgelaufene Studienjahr gibt der Beschwerdeführer an: Ich glaube das ist zu Hause. Nach einer weiteren Nachfrage nach einem Studienerfolg im maßgeblichen Studienjahr sowie auf Frage ob in diesem Zeitraum jeweils eine Niveaustufe des Vorstudienlehrgangs positiv absolviert wurde gibt der Bf an: Ja, ich habe jedes Semester eine Niveaustufe positiv abgeschlossen. Nachweise darüber habe ich heute nicht. Auf Frage, ob ich Nachweise über die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorlegen kann, welche auch in der Ladung vom 17.01.2017 ausdrücklich gefordert wurden, gebe ich an: Ich habe keine Unterlagen mit.“ Der Beschwerdeführer ersuchte schließlich die fehlenden Unterlagen binnen drei Tagen nachreichen zu können und verzichtete auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Mit E-Mail vom 8.3.2016 sowie auch durch persönliche Eingabe vom selben Tag langten folgende weitere Unterlagen beim Verwaltungsgericht Wien ein: Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten vom 6.3.2017 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses Deutsch für weiter Fortgeschrittene durch den Beschwerdeführer im Wintersemester 2016, Kursbestätigung des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten vom 6.3.2017 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen durch den Beschwerdeführer im Sommersemester 2016, Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft vom 8.6.2016 über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutsch Intensivkurs im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten „AnfängerInnen ohne Vorkenntnisse“ im Wintersemester 2014/15, Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft vom 8.6.2016 über die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Kurs „AnfängerInnen mit guten Vorkenntnissen“ im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten „AnfängerInnen ohne Vorkenntnisse“ im Sommersemester 2014/15, Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft vom 8.6.2016 über die regelmäßige Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutsch Intensivkurs im Auftrag des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten „AnfängerInnen mit sehr guten Vorkenntnissen“ im Wintersemester 2015/16, Feedbackbögen über Deutschkenntnisse vom 25.2.2015 sowie vom 22.7.2015, Studienbestätigungen der Technischen Universität Wien jeweils für das Wintersemester 2014, Sommersemester 2015, Wintersemester 2015, Sommersemester 2016 sowie das Wintersemester 2016, Studienblätter des außerordentlichen Studierenden jeweils für das Wintersemester 2014, Sommersemester 2015, Wintersemester 2015, Sommersemester 2016 sowie das Wintersemester 2016, Bestätigung des Studienerfolges der Technischen Universität Wien vom 23.8.2016, wonach im Zeitraum 23.8.2015 bis 23.8.2016 keine Prüfungen für das Studium ... abgelegt wurden, Auszug aus dem Zentralen Melderegister, Mietvertrag, Kontoauszug. Mit E-Mail vom 16.3.2017 übermittelte der Beschwerdeführer zudem Nachweise hinsichtlich seiner Mietbelastungen für die Monate Dezember 2016 bis März 2017, Bestätigungen über die Begleichung einer Mietkaution, Provision und Gebühr betreffend seine Wohnung sowie Kontoauszüge seiner Gattin. Mit Schreiben vom 23.3.2017 wurden die vom Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgereichten Unterlagen der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Die belangte Behörde teilte dazu im Wesentlichen mit, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe den Vorstudienlehrgang nach fünf Semestern erfolgreich abgeschlossen, weshalb für das Studienjahr 2016/2017 ein Studienerfolg gegeben wäre.Die belangte Behörde teilte dazu im Wesentlichen mit, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie gesichert sei. Der Beschwerdeführer habe den Vorstudienlehrgang nach fünf Semestern erfolgreich abgeschlossen, weshalb für das Studienjahr 2016 aus 2017, ein Studienerfolg gegeben wäre. Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in den Akt der belangten Behörde, die Beschwerde, die nachgereichten Unterlagen sowie in öffentliche Register. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an: Der nunmehrige Beschwerdeführer, A. S., geboren am ...1971, iranischer Staatsangehöriger, verfügte erstmals von 26.8.2014 bis 26.8.2015 über eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck Studierender. Diese Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis 27.8.2016 verlängert. Am 20.6.2016 beantragte der Beschwerdeführer die neuerliche Verlängerung seiner bestehenden Aufenthaltsbewilligung. Mit Bescheid der Technischen Universität Wien vom 11.12.2013 wurde der Beschwerdeführer zum Masterstudium ... zugelassen, wobei die positive Absolvierung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch vorgeschrieben wurde. Der Beschwerdeführer war von 12.8.2014 bis 28.2.2017 zum Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang gemeldet. Am 1.7.2016 wurde ihm vom Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten ein
  5. Semester gewährt. Der Beschwerdeführer besuchte bei der Österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall folgende Deutsch-Intensivkurse im Auftrag des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten: Von 14.10.2014 bis 27.1.2015: „AnfängerInnen ohne Vorkenntnisse“, wobei seine Teilnahme am Kurs regelmäßig und erfolgreich erfolgte und er im nächsten Kurszyklus die nächsthöhere Kursstufe besuchen konnte. Von 8.4.2015 bis 26.6.2015: „AnfängerInnen mit guten Vorkenntnissen“, wobei seine Teilnahme am Kurs regelmäßig erfolgte, trotz anzuerkennender Bemühungen die für die genannte Kursstufe definierten Lernziele noch nicht in allen Fertigkeiten erreicht wurden, weshalb den Einstufungstest abgelegt werden kann, um bei Fortsetzung die geeignete Kursstufe zu ermitteln. Von 27.10.2015 bis 26.1.2016: „AnfängerInnen mit sehr guten Vorkenntnissen“, wobei seine Teilnahme am Kurs regelmäßig erfolgte. Auf der Kursbestätigung heißt es auszugsweise wörtlich: „Ein Einstufungstest kann abgelegt werden, um bei Fortsetzung an der ÖOG/HP die geeignete Kursstufe zu ermitteln.“ Im Sommersemester 2016 schloss der Beschwerdeführer am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten den Kurs „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (24 Wst)“ erfolgreich ab. Im Wintersemester 2016 schloss der Beschwerdeführer am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten den Kurs „Deutsch für weiter Fortgeschrittene (24 Wst)“ erfolgreich ab. Der Beschwerdeführer hat am 20.2.2017 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten positiv absolviert. Der Beschwerdeführer ist seit 28.2.2017 zum Masterstudium ... als ordentlicher Studierender gemeldet. Der Beschwerdeführer ist mit N. S., geboren am ...1978, iranische Staatsbürgerin, verheiratet. Das Ehepaar lebt mit dem gemeinsamen Kind M. S., geboren am ...2009, im gemeinsamen Haushalt in Wien, S.-gasse. Die Unterkunft ist 58 m² groß, die Miete beträgt monatlich EUR 790,
  6. Der Beschwerdeführer verfügt auf seinem österreichischen Konto per 7.3.2017 über ein Guthaben in Höhe von EUR 10.581,
  7. Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt auf ihrem österreichischen Konto per 15.3.2017 über ein Guthaben in Höhe von EUR 7.589,
  8. Sie verfügt zudem bei der iranischen ... Bank über ein Guthaben in Höhe von EUR 8.500,-- per 15.3.
  9. Der Beschwerdeführer ist seit 25.9.2014

§ 16Abs.

2 ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert.Der Beschwerdeführer ist seit 25.9.2014

Paragraph 16, Absatz 2, ASVG in der Krankenversicherung selbstversichert. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen gründen sich auf die vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten unbedenklichen Urkunden sowie den unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt, der nicht in Zweifel zu ziehen war. Insbesondere ergaben sich weder aus der Beschwerde noch aus dem sonstigen Vorbringen im behördlichen Verfahren irgendwelche Anhaltspunkte, die es erlaubt hätten, die Richtigkeit des Akteninhalts in Frage zu ziehen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die hier maßgebliche Bestimmung des § 64 NAG lautet: Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 64, NAG lautet: § 64.

(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2)Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. § 8 Z 7 NAG – Durchführungsverordnung lautet wie folgt:Paragraph 8, Ziffer 7, NAG – Durchführungsverordnung lautet wie folgt: §
  1. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Paragraph 8, Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
  2. für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“: a) Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges; b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 id

F BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

§ 62Abs.

4 UG;b) im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2011, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung

Paragraph 62, Absatz 4, UG;

§ 51Abs. 2 Z 18 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 id

F BGBl. I Nr. 131/2015, sind Ergänzungsprüfungen die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 18, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, sind Ergänzungsprüfungen die Prüfungen zur Erlangung der allgemeinen Universitätsreife oder für den Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache oder der körperlich-motorischen Eignung.

§ 51Abs.

2 Z 20 UG sind außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 20, UG sind außerordentliche Studien die Universitätslehrgänge und der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern.

§ 63Abs.

1 Z 3 UG setzt die Zulassung zum ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraus.

§ 63Abs.

10 UG haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat

§ 63Abs.

11 UG die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 3, UG setzt die Zulassung zum ordentlichen Studium die Kenntnis der deutschen Sprache voraus.

Paragraph 63, Absatz 10, UG haben Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen Sprache, sofern und soweit diese für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlich ist, nachzuweisen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat

Paragraph 63, Absatz 11, UG die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist.

§ 75Abs.

6 UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

Paragraph 75, Absatz 6, UG hat die Universität einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) abgelegt hat.

§ 76Abs.

3 UG gilt, wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung.

Paragraph 76, Absatz 3, UG gilt, wird zur Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung ein Universitätslehrgang eingerichtet, dessen positiver Abschluss als Ergänzungsprüfung. § 2 des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien, lautet unter der Überschrift „Zielsetzung“:Paragraph 2, des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien, lautet unter der Überschrift „Zielsetzung“:

(1)Der Vorstudienlehrgang hat die Aufgabe,

dem VWU-Leitbild (§ 7 Abs. 1 Z. 2a des Statuts) durch besondere Lehrveranstaltungen internationale / ausländische Studierende auf die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 63 Abs. 10 und 11 Universitätsgesetz 2002) und auf die Ablegung von Ergänzungsprüfungen in anderen Fächern (§ 64 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002) vorzubereiten. Diese Ergänzungsprüfungen werden am Vorstudienlehrgang abgenommen.

(1)Der Vorstudienlehrgang hat die Aufgabe,

dem VWU-Leitbild (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 a, des Statuts) durch besondere Lehrveranstaltungen internationale / ausländische Studierende auf die Ablegung der Ergänzungsprüfung zum Nachweis der Kenntnis der deutschen Sprache (Paragraph 63, Absatz 10 und 11 Universitätsgesetz 2002) und auf die Ablegung von Ergänzungsprüfungen in anderen Fächern (Paragraph 64, Absatz 2, Universitätsgesetz 2002) vorzubereiten. Diese Ergänzungsprüfungen werden am Vorstudienlehrgang abgenommen.

(2)Die Lehrveranstaltungen aus Deutsch haben jene Deutschkenntnisse zu vermitteln, welche einen erfolgreichen Studienfortgang erwarten lassen.
(3)Die Lehrveranstaltungen mit Fächerausbildung haben sich an den wesentlichen Inhalten und Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines Universitätsstudiums zu orientieren.
(4)Darüber hinaus können im Vorstudienlehrgang auch studienvorbereitende oder studienbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden, welche sonstige studienrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln (z.B. EDV-Kurse). § 5 des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien, lautet unter der Überschrift „Dauer und Gliederung“:Paragraph 5, des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien, lautet unter der Überschrift „Dauer und Gliederung“:
(1)Der Besuch von Lehrveranstaltungen des Vorstudienlehrganges ist für maximal vier Semester zulässig, jedoch längstens bis zur erfolgreichen Absolvierung aller vorgeschriebenen Ergänzungs-prüfungen.
(2)In begründeten Fällen kann die einweisende Universität, vertreten durch ihr Kommissionsmit-glied, den Besuch von Lehrveranstaltungen für ein fünftes oder sechstes Semester genehmigen. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, die Studierende oder den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Besuchs des Vorstudienlehrganges zu hindern (z.B. Krankheit, Schwan-gerschaft, familiäre Verpflichtungen, sonstige unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse).
(3)Der Lehrgang ist gegliedert in Lehrveranstaltungen aus: a. Deutsch für Anfängerinnen und Anfänger, b. Deutsch für Fortgeschrittene, c. Deutsch mit Fächern (Fortgeschrittenenniveau im Fach Deutsch), d. einem Fach oder mehreren Fächern. Die Einstufung erfolgt bei Neueinsteigerinnen oder Neueinsteigern mittels Einstufungstest und bei Fortsetzerinnen oder Fortsetzern in der Regel nach den Ergebnissen der am Vorstudienlehrgang absolvierten Kursstufe(n).

§ 6Abs.

1 des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien, ist die Anmeldung zu den Ergänzungsprüfungen aufgrund der im Zulassungsbescheid / Zulassungsbrief vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen (auch ohne vorherigen Besuch des Vorstudienlehrgangs) möglich. Hierfür ist die von der VWU-Kommission festgesetzte Prüfungsgebühr zu entrichten.

Paragraph 6, Absatz eins, des Statuts des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) - Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ der Universität Wien, der Technischen Universität Wien, der Wirtschaftsuniversität Wien, der Universität für Bodenkultur Wien, der Veterinärmedizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Wien, ist die Anmeldung zu den Ergänzungsprüfungen aufgrund der im Zulassungsbescheid / Zulassungsbrief vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen (auch ohne vorherigen Besuch des Vorstudienlehrgangs) möglich. Hierfür ist die von der VWU-Kommission festgesetzte Prüfungsgebühr zu entrichten.

§ 11Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht;1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

§ 11Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.6.

der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Rechtlich folgt daraus: Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist auf die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gerichtet. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er als außerordentlicher Studierender an der Technischen Universität Wien zugelassen sei, weshalb § 75 Abs. 6 UG keine direkte Anwendung auf ihn finden könne. Für die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch sei ihm von der Technischen Universität Wien ein Zeitraum von fünf Semestern eingeräumt worden, so lange sei er außerordentlicher Studierender. Deshalb sei der konkrete Studienerfolg gemessen an ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden zur Beurteilung des Studienerfolges nicht relevant, sondern sei darauf abzustellen, ob binnen der vorgesehenen Frist von fünf Semestern die bescheidmäßig aufgetragene Prüfung abgelegt worden sei.Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers ist auf die Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ gerichtet. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er als außerordentlicher Studierender an der Technischen Universität Wien zugelassen sei, weshalb Paragraph 75, Absatz 6, UG keine direkte Anwendung auf ihn finden könne. Für die Absolvierung der Ergänzungsprüfung Deutsch sei ihm von der Technischen Universität Wien ein Zeitraum von fünf Semestern eingeräumt worden, so lange sei er außerordentlicher Studierender. Deshalb sei der konkrete Studienerfolg gemessen an ECTS-Punkten bzw. Semesterwochenstunden zur Beurteilung des Studienerfolges nicht relevant, sondern sei darauf abzustellen, ob binnen der vorgesehenen Frist von fünf Semestern die bescheidmäßig aufgetragene Prüfung abgelegt worden sei.

§ 52Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am 1.

Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Da

§ 24Abs.

1 NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd § 64 Abs. 3 NAG iVm § 75 Abs. 6 UniversitätsG 2002 heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, ist die Erbringung (seitens des Fremden) bzw. die Einforderung (seitens der Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig (VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127 u.a.). Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den Vorstudienlehrgang.

Paragraph 52, Universitätsgesetz 2002 beginnt das Studienjahr am

  1. Oktober und endet am
  2. September des folgenden Jahres. Da

Paragraph 24, Absatz eins, NAG 2005 Verlängerungsanträge vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen sind, kann das „vorangegangene Studienjahr“ im vorgenannten Sinn bei Antragstellung nur dasjenige sein, das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegt. Ist allerdings im laufenden Verlängerungsverfahren aufgrund dessen Dauer das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch laufende (und daher ursprünglich nicht für die Beurteilung des Studienerfolges iSd Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 6, UniversitätsG 2002 heranzuziehende) Studienjahr bereits verstrichen, ist die Erbringung (seitens des Fremden) bzw. die Einforderung (seitens der Behörde) eines Erfolgsnachweises für dieses zuletzt abgelaufene Studienjahr zulässig (VwGH 26.2.2013, 2010/22/0127 u.a.). Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für den Vorstudienlehrgang. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 27.8.

  1. Mit dem Verlängerungsantrag vom 20.6.2016 war daher grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2014/2015 (d.h. im Zeitraum zwischen 1.10.2014 und 30.9.2015) nachzuweisen. Da das nachfolgende Studienjahr 2015/2016 während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, war zulässigerweise auch ein Erfolgsnachweis für den Zeitraum 1.10.2015 bis 30.9.2016 zu fordern bzw. zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 27.8.
  2. Mit dem Verlängerungsantrag vom 20.6.2016 war daher grundsätzlich der Studienerfolg im Studienjahr 2014 aus 2015, (d.h. im Zeitraum zwischen 1.10.2014 und 30.9.2015) nachzuweisen. Da das nachfolgende Studienjahr 2015 aus 2016, während der Dauer des Beschwerdeverfahrens verstrichen ist, war zulässigerweise auch ein Erfolgsnachweis für den Zeitraum 1.10.2015 bis 30.9.2016 zu fordern bzw. zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer war von 12.8.2014 bis 28.2.2017 zum Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang gemeldet. Er hat am 20.2.2017 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten positiv absolviert. Der Beschwerdeführer ist seit 28.2.2017 zum Masterstudium ... als ordentlicher Studierender gemeldet. Zunächst ist festzuhalten, dass ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch – abgesehen davon, dass diese hier außerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erfolgte – keinen Studienerfolgsnachweis

§ 75Abs.

6 UG und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG darstellt (VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856).Zunächst ist festzuhalten, dass ein im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch – abgesehen davon, dass diese hier außerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erfolgte – keinen Studienerfolgsnachweis

Paragraph 75, Absatz 6, UG und sohin auch keinen solchen nach den für den Fremden maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG darstellt (VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856). Im gegenständlichen Fall war daher zu beurteilen, wie ein „Studienerfolg“ innerhalb des Vorstudienlehrganges erbracht werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dem Beschwerdeführer insofern nicht beizupflichten, als durchaus auch im vorliegenden Fall zumindest sinngemäß auf § 75 Abs. 6 UG abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte nämlich den erfolgreichen Abschluss des Kurses „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (24 Wst)“ im Sommersemester 2016, sohin im hier maßgeblichen Zeitraum, im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten belegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt diese Bestätigung einen positiven Studienerfolgsnachweis im Sinne des § 75 Abs. 6 UG dar, verlangt dieser nämlich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden), was der Beschwerdeführer durch die eben angesprochene Bestätigung erfüllt hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass zwar keine positiv absolvierten Prüfungen im Sinne des § 75 Abs. 6 UG bestätigt werden und sohin auch keine Bewertung nach ECTS-Punkten vorliegt, stattdessen aber der erfolgreiche Abschluss eines mit 24 Wochenstunden bewerteten Kurses „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen“. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ keine wie immer gearteten Prüfungen nach Absolvierung der einzelnen Kursstufen vorsieht. § 6 Abs. 1 dieses Statuts normiert sogar, dass auch ohne vorherigen Besuch des Vorstudienlehrgangs die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung möglich ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil zur Erbringung eines „Studienerfolgs“ erwachsen, wenn § 75 Abs. 6 UG einerseits positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) verlangt, die Absolvierung von Prüfungen bzw. Zwischenprüfungen innerhalb des Vorstudienlehrgangs aber gar nicht vorgesehen sind. Durch die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Deutschkurses, welcher offenbar mit 24 Wochenstunden bewertet ist, sind die in § 75 Abs. 6 UG geforderten 8 Semesterstunden bei weitem erfüllt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist dem Beschwerdeführer insofern nicht beizupflichten, als durchaus auch im vorliegenden Fall zumindest sinngemäß auf Paragraph 75, Absatz 6, UG abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer konnte nämlich den erfolgreichen Abschluss des Kurses „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (24 Wst)“ im Sommersemester 2016, sohin im hier maßgeblichen Zeitraum, im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten belegen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stellt diese Bestätigung einen positiven Studienerfolgsnachweis im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, UG dar, verlangt dieser nämlich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden), was der Beschwerdeführer durch die eben angesprochene Bestätigung erfüllt hat. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass zwar keine positiv absolvierten Prüfungen im Sinne des Paragraph 75, Absatz 6, UG bestätigt werden und sohin auch keine Bewertung nach ECTS-Punkten vorliegt, stattdessen aber der erfolgreiche Abschluss eines mit 24 Wochenstunden bewerteten Kurses „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen“. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Statut des Universitätslehrganges „Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten (VWU) – Universitätslehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ keine wie immer gearteten Prüfungen nach Absolvierung der einzelnen Kursstufen vorsieht. Paragraph 6, Absatz eins, dieses Statuts normiert sogar, dass auch ohne vorherigen Besuch des Vorstudienlehrgangs die Anmeldung zur Ergänzungsprüfung möglich ist. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann dem Beschwerdeführer dadurch kein Nachteil zur Erbringung eines „Studienerfolgs“ erwachsen, wenn Paragraph 75, Absatz 6, UG einerseits positiv absolvierte Prüfungen im Ausmaß von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) verlangt, die Absolvierung von Prüfungen bzw. Zwischenprüfungen innerhalb des Vorstudienlehrgangs aber gar nicht vorgesehen sind. Durch die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses des Deutschkurses, welcher offenbar mit 24 Wochenstunden bewertet ist, sind die in Paragraph 75, Absatz 6, UG geforderten 8 Semesterstunden bei weitem erfüllt. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 3.10.2013, 2012/22/0066, ausgesprochen, dass wenn im September 2011 – bei einem maßgeblich zu beurteilenden Studienjahr 2010/2011 – eine Genehmigung zwecks Verlängerung des Vorstudienlehrgangs erteilt worden sei, nicht von vornherein in Studienerfolg verneint werden könne.Der Verwaltungsgerichtshof hat am 3.10.2013, 2012/22/0066, ausgesprochen, dass wenn im September 2011 – bei einem maßgeblich zu beurteilenden Studienjahr 2010 aus 2011, – eine Genehmigung zwecks Verlängerung des Vorstudienlehrgangs erteilt worden sei, nicht von vornherein in Studienerfolg verneint werden könne. Gegenständlich ist das Studienjahr 2015/2016 maßgeblich, wobei dem Beschwerdeführer am 1.7.2016, sohin innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraumes, vom Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs um ein

  1. Semester gewährt wurde. Dem soeben angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann daher dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall nicht von vornherein ein Studienerfolg abgesprochen werden.Gegenständlich ist das Studienjahr 2015 aus 2016, maßgeblich, wobei dem Beschwerdeführer am 1.7.2016, sohin innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraumes, vom Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten die Verlängerung des Vorstudienlehrgangs um ein
  2. Semester gewährt wurde. Dem soeben angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann daher dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Fall nicht von vornherein ein Studienerfolg abgesprochen werden. Nicht übersehen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.3.2017, Ra 2017/22/0016, wonach die universitätsrechtliche Genehmigung der Verlängerung des Vorstudienlehrgangs und somit die Zulassung zu einem weiteren Semester – ungeachtet dessen, dass sie Anhaltspunkte für einen der Zulassung zu Grunde liegenden Studienerfolg liefern kann – für sich genommen noch keinen Nachweis über einen Studienerfolg in einem bestimmten (erforderlichen) Ausmaß darstellt. Der dort zu Grunde gelegene Sachverhalt ist aber insofern nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, weil im dort zu beurteilenden Verfahren im maßgeblichen Zeitraum im Wintersemester lediglich ein Deutschkurs „im Ausmaß von 4 ECTS“ besucht und positiv abgeschlossen wurde, ein weiterer besuchter Kurs im Sommersemester aber negativ abgeschlossen wurde. Im vorliegenden Fall liegt zwar mangels vorgeschriebener Prüfungen unbestrittenermaßen überhaupt keine Bepunktung nach ECTS vor, wie aber oben dargelegt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in jedem der hier maßgeblichen Semestern Deutschkurse im Rahmen des Vorstudienlehrgangs besucht und im Sommersemester 2016 den Kurs „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (24 Wst)“ erfolgreich abgeschlossen. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das Verwaltungsgericht Wien bei der gegenständlichen Beurteilung des Studienerfolgs des Beschwerdeführers eine Zusammenschau seiner im Rahmen des Vorstudienlehrgangs erbrachten Leistungen herangezogen hat, da dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. dem Universitätsgesetz 2002 keine Regelungen entnommen werden können, wie im Rahmen des Vorstudienlehrganges ein Studienerfolg nachzuweisen ist. Dabei wurden der erfolgreiche Kursabschluss eines mit 24 Wochenstunden bewerteten Kurses „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen“ unter sinngemäßer Anwendung des § 75 Abs. 6 UG sowie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraumes ein
  3. Semester für den Vorstudienlehrgang gewährt wurde, berücksichtigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass das Verwaltungsgericht Wien bei der gegenständlichen Beurteilung des Studienerfolgs des Beschwerdeführers eine Zusammenschau seiner im Rahmen des Vorstudienlehrgangs erbrachten Leistungen herangezogen hat, da dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bzw. dem Universitätsgesetz 2002 keine Regelungen entnommen werden können, wie im Rahmen des Vorstudienlehrganges ein Studienerfolg nachzuweisen ist. Dabei wurden der erfolgreiche Kursabschluss eines mit 24 Wochenstunden bewerteten Kurses „Deutsch für Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen“ unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 75, Absatz 6, UG sowie die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer innerhalb des hier maßgeblichen Zeitraumes ein
  4. Semester für den Vorstudienlehrgang gewährt wurde, berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer somit einen Studienerfolgsnachweis im Rahmen des Vorstudienlehrganges erbringen konnte und auch die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer die beantragte Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, wie ein Studienerfolg innerhalb des Vorstudienlehrganges erbracht werden kann.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zur hier maßgeblichen Rechtsfrage, wie ein Studienerfolg innerhalb des Vorstudienlehrganges erbracht werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.004.13289.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.