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{'item': ['VGW-151/065/13831/2016', 'VGW-151/065/13832/2016', 'VGW-151/065/13835/2016', 'VGW-151/065/13838/2016']}

Obsah (4)§ 29§ 28§ 25a§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlVGW-151/065/13831/2016; VGW-151/065/13832/2016; VGW-151/065/13835/2016; VGW-151/065/13838/2016 TextIM NAMEN

§ 29Abs. 5 Vw

GVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Eidlitz über die Säumnisbeschwerde vom 25.08.2016 des T. A. (Erstbeschwerdeführer), der E. R. (Zweitbeschwerdeführerin), des Ab. A. (Drittbeschwerdeführer) und der Al. A. (Viertbeschwerdeführerin), alle vertreten durch RA, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, Zahl MA35/IV - A 500/15 (ad 1., 2. und 4.) und Zahl MA35/IV – A 501/15, betreffend die Anträge auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und die Anträge auf Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft jeweils vom 22.07.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2017, fortgesetzt am 28.03.2017 zu Recht erkannt und verkündet: I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird an Herrn T. A. (1.BF), geboren am ... 1962 in ..., Kasachstan, mit Wirkung vom 28.03.2017 nach § 11a Abs. 6 Z 2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird an Herrn T. A. (1.BF), geboren am ... 1962 in ..., Kasachstan, mit Wirkung vom 28.03.2017 nach Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer 2, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. II.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 18 StbG wird diese Verleihung auf die Ehegattin des 1.BF, E. R. (2.BF), geboren am ... 1966 in ..., Kyrgyzstan sowie auf die ledige und minderjährige Tochter des 1.BF, Al. A.a (4.BF), geboren am ... 1999, in ..., Kasachstan, jeweils mit Wirkung vom 28.03.2017 erstreckt. römisch zwei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und 18 StbG wird diese Verleihung auf die Ehegattin des 1.BF, E. R. (2.BF), geboren am ... 1966 in ..., Kyrgyzstan sowie auf die ledige und minderjährige Tochter des 1.BF, Al. A.a (4.BF), geboren am ... 1999, in ..., Kasachstan, jeweils mit Wirkung vom 28.03.2017 erstreckt. III.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird an Herrn Ab. A. (3.BF), geboren am ... 1991, in ..., Kasachstan mit Wirkung vom 28.03.2017 nach § 11a Abs. 6 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.römisch drei.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird an Herrn Ab. A. (3.BF), geboren am ... 1991, in ..., Kasachstan mit Wirkung vom 28.03.2017 nach Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. IV. Zu den Spruchpunkten I. bis III. dieses Erkenntnisses ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. dieses Erkenntnisses ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. H i n w e i s

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs.

4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. Paragraph 29, Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 14.03.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, diese am 28.03.2017 fortgesetzt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung

§ 29Abs. 2a Vw

GVG angeschlossen war, wurde den Beschwerdeführern unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde sowie dem Bundesminister für Inneres am 29.03.2017 per Fax zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt.Die in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017 angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung

Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde den Beschwerdeführern unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde sowie dem Bundesminister für Inneres am 29.03.2017 per Fax zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt bzw. zugestellt. In derselben mündlichen Verhandlung gaben die Beschwerdeführer ihren ausdrücklichen Verzicht auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu Protokoll. Der Verzicht wurde in Beisein ihres berufsmäßigen Parteienvertreters abgegeben. Die Parteien wurden zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt. Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der

§ 29Abs. 5 Vw

GVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG nicht gestellt.Alle übrigen zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organe haben innerhalb der

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis

§ 29Abs. 5 Vw

GVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4a Vw

GG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

§ 82Abs. 3b Vf

GG nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof

Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG nicht mehr zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.065.13831.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.