GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Der Antrag vom 23.12.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
§§ 60–61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Der Antrag vom 23.12.2016 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird
Paragraphen 20 -, 25, bzw. Paragraphen 60 –, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
1 WWFSG 1989 Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter einer Wohnung, wenn sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern sie bzw. er und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Paragraph 20, Absatz eins, WWFSG 1989 Wohnbeihilfe der Mieterin bzw. dem Mieter einer Wohnung, wenn sie bzw. er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird, auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren sei, sofern sie bzw. er und die mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Da sich im gegenständlichen Fall Herr R. A. bis Juni 2019 in Haft befindet, und für das Objekt Wien, H.-gasse somit kein dringendes Wohnbedürfnis besteht, sei der Antrag abzuweisen.“ Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Ich erhebe hiermit fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50 vom 31.01.2017 zur Zl.: MA 50-69476/
VG. Im gelockerten Vollzug sind 1 bis 2 Ausgänge im Ausmaß von 24 Stunden für Wien möglich zu erhalten. Derzeit nimmt Hr. R. einen Ausgang nach § 126/2/4 StVG einmal im Monat in Anspruch. „Hr. R. befindet sich seit 4. Jänner 2017 im gelockerten Vollzug
Paragraph 126 /, 2 /, 4, StVG. Im gelockerten Vollzug sind 1 bis 2 Ausgänge im Ausmaß von 24 Stunden für Wien möglich zu erhalten. Derzeit nimmt Hr. R. einen Ausgang nach Paragraph 126 /, 2 /, 4, StVG einmal im Monat in Anspruch. Er befindet sich hinsichtlich seiner bedingten Entlassung im September 2017 im Entlassungsvollzug. Für die Vorbereitung auf die Zeit nach der Haft wird einmal im Monat ein 3 Tagesausgang nach § 147 StVG für Wien gewährt. Die Inanspruchnahme der Ausgänge ist von den finanziellen Möglichkeiten des Insassen abhängig. Er befindet sich hinsichtlich seiner bedingten Entlassung im September 2017 im Entlassungsvollzug. Für die Vorbereitung auf die Zeit nach der Haft wird einmal im Monat ein 3 Tagesausgang nach Paragraph 147, StVG für Wien gewährt. Die Inanspruchnahme der Ausgänge ist von den finanziellen Möglichkeiten des Insassen abhängig. Die Wohnung dient Hrn. R. als Unterkunft. Sie wurde bis Feber 2017 von seinen Ersparnissen und mit Unterstützung seiner Eltern finanziert. Wohnbeihilfe (MA 50) wurde 2016 gewährt. Hr. R. erhielt vor seiner Inhaftierung Invaliditätspension. Im Anhang meines E-Mails befindet sich ein Schreiben der MA 40- Förderzusage plus Anweisungsplan und Mietaufstellung von Wr. Wohnen.“ In der Förderzusage der MA 40 vom 09.02.2017 wurde dem Bf die Übernahme der Miete von Euro 330,67 ab 01.03.2017 bis 31.08.2017 zugesichert. Mit Vorhalt des Beweisergebnisses vom 31.03.2017 wurde dem Bf mitgeteilt, dass seine Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Bis dato erstattete der Bf keine Stellungnahme zu diesem Schriftsatz des VGW.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Im Übrigen wurde eine Verhandlung vom Bf auch nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 2 Ziffer 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Im Übrigen wurde eine Verhandlung vom Bf auch nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, des Ermittlungsergebnisses und der schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Rechtsmittelwerber ist alleiniger Hauptmieter des Objektes von Wiener Wohnen in Wien, H.-gasse. Er bewohnte bis zu seiner Anhaltung am 25.01.2013, die 51,74 m2 große, geförderte Gemeindewohnung. Die Bruttomonatsmiete beträgt Euro 330,67. Lt. Haftbestätigung vom 23.12.2016 befindet sich der Bf seit 25.01.2013 bis voraussichtlich 07.06.2019, 08:00 Uhr in der Justizanstalt .... Derzeit befindet er sich im gelockerten Vollzug und ist ihm eine bedingte Entlassung für September 2017 in Aussicht gestellt. Für die Vorbereitung auf die Zeit nach der Haft wird ihm einmal im Monat ein 3-Tagesausgang nach Wien gewährt. Es ist Aufgabe von Wohnbauförderungsmitteln, der Schaffung und Verwendung von Wohnraum zu dienen.
1 und § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 ist eine Wohnbeihilfe daher nur dann zuzuerkennen, wenn der Antragsteller unzumutbar belastet ist und ausschließlich die gegenständliche Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses regelmäßig verwendet.Es ist Aufgabe von Wohnbauförderungsmitteln, der Schaffung und Verwendung von Wohnraum zu dienen.
Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 60, Absatz eins, WWFSG 1989 ist eine Wohnbeihilfe daher nur dann zuzuerkennen, wenn der Antragsteller unzumutbar belastet ist und ausschließlich die gegenständliche Wohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses regelmäßig verwendet. Der Bf hat dem Akteninhalt nach eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen. Aufgrund dieser Haftstrafe ist die ausschließliche Verwendung der Wohnung nicht vorliegend, jedenfalls ist eine regelmäßige Verwendung der Wohnung, auch nicht bei drei Tagen im Monat, wie im gegenständlichen Fall bei gelockertem Vollzug auf Entlassungsvorbereitung, gegeben. Bei fehlender regelmäßiger Verwendung (bzw. Verwendungsmöglichkeit) sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr gegeben. Dies gilt umso mehr für jene Fälle, in denen die Möglichkeit die Wohnung regelmäßig zu verwenden durch ein schuldhaftes (gerichtlich strafbares) Verhalten des Antragstellers verhindert ist. Aus diesem Grund liegt kein Anspruch auf Wohnbeihilfe vor. Die erstinstanzliche Abweisung des Antrages erfolgte daher zu Recht. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: § 20.
Paragraph 2, Ziffer 15, vermindert sich um mindestens 20 vH
2 und § 12,der Tilgung und Verzinsung der Darlehen
Paragraph 6, Absatz 2, und Paragraph 12,, 2. der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters
1 Z 2,der Abstattung der Eigenmittel des Vermieters
Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,, 3. der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters
1 Z 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,der Verzinsung der Eigenmittel des Vermieters
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, 4. der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse
1der Abstattung rückzahlbarer Zuschüsse
Paragraph 14, Absatz eins dient. Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei
geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der
1 in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins.Als Wohnungsaufwand gilt auch die anteilige geleistete Pauschalrate für die Tilgung und Verzinsung eines Eigenmittelersatzdarlehens. Bei
Paragraph 15, geförderten Wohnungen gilt als Wohnungsaufwand der
Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Absatz 4, vereinbarte, höchstens jedoch der zulässige Hauptmietzins. Im Falle der Umschuldung
4 zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.Im Falle der Umschuldung
Paragraph 68, Absatz 4, zählt auch der dortgenannte Unterschiedsbetrag auf die Dauer der Laufzeit des bisherigen Darlehens zum Wohnungsaufwand.
1 Z 1 bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind, ein zusätzlicher Betrag von 0,70 Euro je m² tatsächlicher, höchstens jedoch angemessener Wohnnutzfläche
Paragraph 17, Absatz 3, als Wohnungsaufwand.
H entspricht. Bei Anwendung des Abs. 4 a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
Paragraph 15, a Absatz 3, Ziffer eins, des Mietrechtsgesetzes zuzüglich eines Zuschlages von 20 vH entspricht. Bei Anwendung des Absatz 4, a erhöht sich der der Berechnung zugrundezulegende Wohnungsaufwand um den dort genannten Betrag.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.