G eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
AZG und Lohnkonten für den Zeitraum von 01.10.2014 bis 25.08.2015 hinsichtlich folgender im Lokal in Wien, H.-g., beschäftigter Arbeitnehmer„Sie haben als Arbeitgeber mit Gewerbestandort in Wien, H.-gasse, entgegen Paragraph 7 g, Absatz 3, AVRAG (wonach der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt ist, in die für die Tätigkeit nach Paragraph 7 g, Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und auf Verlangen des Trägers der Krankenversicherung Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln haben), der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK) am 17.09.2015 die Einsichtnahme in die geforderten Unterlagen, nämlich Dienstverträge/Dienstzettel, Lohnauszahlungsbelege, Arbeitsaufzeichnungen
Paragraph 26, AZG und Lohnkonten für den Zeitraum von 01.10.2014 bis 25.08.2015 hinsichtlich folgender im Lokal in Wien, H.-g., beschäftigter Arbeitnehmer 1) K. Ha., geb. 1966 2) N. Wa. geb. 1995 3) G. Gr., geb. 1982 4) A. M., geb. 1992 insofern verweigert als in folgende Unterlagen nicht Einsicht genommen werden konnte, obwohl sie dazu mit Schreiben der WGKK vom 19.08.2015 und 25.08.2015 aufgefordert wurden: ad 1) für K. Ha.: Lohnkonto Oktober 2014, Lohnauszahlungsbeleg Oktober 2014, Arbeitsaufzeichnungen Oktober 2014 ad 2) für N. Wa.: Lohnauszahlungsbelege Oktober 2014, November 2014, April 2015, Dienstvertrag/Dienstzettel, Lohnkonto 2014 + 2015 ad 3) für G. Gr.: Lohnkonten Oktober 2014, November 2014, August 2015, Lohnauszahlungsbelege Oktober 2014, November 2014, August 2015, Arbeitsaufzeichnungen Oktober 2014, November 2014, August 2015 ad 4) für A. M.: Lohnkonto Juli 2015 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 7g Abs. 2 iVm § 7i Abs. 3 und 7i Abs. 2a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden FassungParagraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3 und 7 i Absatz 2 a, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 4 Geldstrafen von je € 1.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 12 Stunden
Vm Abs. 2a erster Strafsatz AVRAG.4 Geldstrafen von je € 1.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 Tagen und 12 Stunden
Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2 a, erster Strafsatz AVRAG. Summe der Geldstrafen: € 4.000,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 3 Tage Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.400,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der Begründung des Straferkenntnisses führte die belangte Behörde insbesondere Nachstehendes aus: „[…] Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der WGKK zur Kenntnis. Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Z. 2 VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.Da Sie einer ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung trotz Androhung der Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ungerechtfertigt keine Folge geleistet haben, war das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchzuführen, und es ist die Ihnen zur Last gelegte Tat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Anzeigenlegers in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG.
dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. […]“ Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde vom Vorliegen eines durchschnittlichen Unrechtsgehaltes und Verschuldens des Beschwerdeführers aus. Seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit wurde als mildernd gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand herangezogen. Die belangte Behörde ging hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mangels Angaben durch den Beschwerdeführer von durchschnittlichen Werten aus. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe habe mit der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden können.
GVG Mitteilung von der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom
Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2016 führte die Wiener Gebietskrankenkasse Folgendes aus: „[…] Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) bringt in seiner Beschwerde vor, dass er die Einsicht in Unterlagen nicht verweigert hätte und legt in weiterer Folge die Niederschrift vom 17.09.2015 (aktenkundig) vor, welche belegen soll, dass in von ihm vorgelegte Unterlagen tatsächlich Einsicht genommen wurde. Die im Rahmen der Niederschrift vorgelegten Unterlagen waren jedoch unvollständig, in der Niederschrift wird unter anderem festgehalten, dass für den Arbeitnehmer Ha. K. keine Unterlagen vorgelegt wurden. In der Anzeige vom 13.10.2015 (aktenkundig) wird ausführlich erläutert, welche der geforderten Unterlagen im Zuge der Niederschrift vom 17.09.2015 vorgelegt und welche eben nicht vorgelegt wurden. Nur durch die vollständige Vorlage aller verlangten Unterlagen ist aber eine Überprüfung hinsichtlich § 7g Abs. 1 AVRAG (Unterentlohnung) möglich.In der Anzeige vom 13.10.2015 (aktenkundig) wird ausführlich erläutert, welche der geforderten Unterlagen im Zuge der Niederschrift vom 17.09.2015 vorgelegt und welche eben nicht vorgelegt wurden. Nur durch die vollständige Vorlage aller verlangten Unterlagen ist aber eine Überprüfung hinsichtlich Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG (Unterentlohnung) möglich. Auch der Bf selbst gibt in seiner Beschwerde an, er käme gerne persönlich im Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk vorbei, „um noch einmal all meine Unterlagen vorzulegen, falls mir irgendein Fehler unterlaufen sein oder ich aufgrund anderer Umstände etwas vergessen haben sollte“. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Bestimmungen des § 7g Abs. 2 AVRAG den zuständigen Träger der Krankenversicherung (in diesem Fall die WGKK) berechtigen, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen an den Träger der Krankenversicherung zu übermitteln.
3 AVRAG ist ein Arbeitgeber, der entgegen § 7g Abs. 2 leg. cit. die Einsichtnahme der Unterlagen verweigert, zu bestrafen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen besteht somit nur gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und nicht gegenüber der Verwaltungsstrafbehörde. Demzufolge kann die Strafbestimmung des § 7i Abs. 3 AVRAG auch nur die Nichtvorlage gegenüber dem Träger der Krankenversicherung sanktionieren. Die Verwaltungsübertretung ist daher bereits verwirklicht, wenn bis zum Ablauf der behördlichen Frist (hier: 17.09.2015) die Vorlage der Unterlagen an den Träger der Krankenversicherung nicht erfolgt ist.Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG den zuständigen Träger der Krankenversicherung (in diesem Fall die WGKK) berechtigen, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen an den Träger der Krankenversicherung zu übermitteln.
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG ist ein Arbeitgeber, der entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, leg. cit. die Einsichtnahme der Unterlagen verweigert, zu bestrafen. Die Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen besteht somit nur gegenüber dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und nicht gegenüber der Verwaltungsstrafbehörde. Demzufolge kann die Strafbestimmung des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG auch nur die Nichtvorlage gegenüber dem Träger der Krankenversicherung sanktionieren. Die Verwaltungsübertretung ist daher bereits verwirklicht, wenn bis zum Ablauf der behördlichen Frist (hier: 17.09.2015) die Vorlage der Unterlagen an den Träger der Krankenversicherung nicht erfolgt ist. Nach herrschender Rechtsprechung bildet ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vorlage und Übermittlung von Unterlagen nach behördlicher Aufforderung jedenfalls kein Dauerdelikt. Wird einem Verlangen einer zuständigen Behörde nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Tat mit Fristablauf vollendet. Gleichzeitig beginnt die Frist des § 31 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 31.10.1986, 86/10/0018).Nach herrschender Rechtsprechung bildet ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Vorlage und Übermittlung von Unterlagen nach behördlicher Aufforderung jedenfalls kein Dauerdelikt. Wird einem Verlangen einer zuständigen Behörde nicht innerhalb der gestellten Frist entsprochen, so ist die Tat mit Fristablauf vollendet. Gleichzeitig beginnt die Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 31.10.1986, 86/10/0018). Folglich kann auch durch eine (ohnehin nicht erfolgte) nachträgliche Vorlage dieser Unterlagen (noch dazu, wenn diese erst im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt) das Delikt nicht mehr beseitigt werden. Ebenso ändert eine (ebenfalls nicht erfolgte) nachträgliche Vorlage von Lohnunterlagen an die Verwaltungsstrafbehörde nichts an der Verwirklichung des Tatbestandes, da keine Verpflichtung zur Vorlage an diese besteht. Wenn der Bf weiter anführt, es sei möglich, dass er wegen damaligen Personalmangel und Problemen mit der AK Termine verabsäumt hätte, ist anzuführen, dass bei aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen zu führenden Unterlagen und Aufzeichnungen der Grund und die Umstände, warum die Unterlagen nicht vorgelegt wurden, unwesentlich sind und das Verhalten jedenfalls als Verweigerung der Einsichtnahme zu werten ist. Welche Strafen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten als tat- und schuldangemessen anzusehen sind, obliegt der Entscheidung der Behörde. Bemerkt wird jedoch, dass lediglich die Mindeststrafen verhängt wurden“ 2.
1 AVRAG eine Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers durch. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege der Ersatzzustellung an die Arbeitnehmerin Gr. anlässlich der Kontrolle eine Einladungskarte zugestellt, mit der der Beschwerdeführer zwecks Auskunfterteilung und/oder Vorlage von Lohnunterlagen (§§ 42, 43 und 362 ASVG, § 19 AVG sowie § 7g Abs. 2 AVRAG) eingeladen wurde, entweder am
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG eine Kontrolle im Betrieb des Beschwerdeführers durch. Dem Beschwerdeführer wurde im Wege der Ersatzzustellung an die Arbeitnehmerin Gr. anlässlich der Kontrolle eine Einladungskarte zugestellt, mit der der Beschwerdeführer zwecks Auskunfterteilung und/oder Vorlage von Lohnunterlagen (Paragraphen 42, 43 und 362 ASVG, Paragraph 19, AVG sowie Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG) eingeladen wurde, entweder am
2 AVRAG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz von Aufwendungen.
3 in Verbindung mit § 7i Absatz 2a AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 AVRAG die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert und ist für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro zu bestrafen.5.1.
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG ist der zuständige Träger der Krankenversicherung berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz von Aufwendungen.
Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2a AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert und ist für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 1.000,00 Euro bis 10.000,00 Euro, im Wiederholungsfall von 2.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro zu bestrafen. 5.2. Der Beschwerdeführer wurde mit dem gegenständlichen Straferkenntnis
2 in Verbindung mit § 7i Abs. 3 AVRAG und 7i Abs. 2a AVRAG bestraft, weil er als Arbeitgeber der Wiener Gebietskrankenkasse am
Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG und 7i Absatz 2 a, AVRAG bestraft, weil er als Arbeitgeber der Wiener Gebietskrankenkasse am
5 und 7d AVRAG handelt es sich um Unterlagen, die am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind und in die die Organe der Abgabenbehörde
1 Z 3 AVRAG sowie die Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
2 AVRAG Einsicht zu nehmen berechtigt sind. Das Einsichtsrecht in die Unterlagen nach den §§ 7b Abs. 5 und 7d AVRAG bezieht sich somit immer auf am Arbeits(Einsatz)ort zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich vorhandene Unterlagen, sodass die Einsichtnahme auch nur hinsichtlich von am Arbeits(Einsatz)ort tatsächlich vorhandenen Unterlagen verweigert werden kann. Die Verweigerung der Einsichtnahme setzt daher voraus, dass die Unterlagen an dem Ort, an dem in sie Einsicht genommen werden soll, tatsächlich vorhanden sind.5.3. Aus einer systematischen Betrachtung der einschlägigen Normen des AVRAG ergibt sich jedoch, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht unter die Strafsanktionsnorm des Paragraph 7 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2 a, AVRAG fällt. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG verweist auf Paragraph 7 i, Absatz 2 a, AVRAG. Paragraph 7 i, Absatz 2 a, AVRAG wiederum sanktioniert die Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d AVRAG. Bei den Unterlagen
Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d AVRAG handelt es sich um Unterlagen, die am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten sind und in die die Organe der Abgabenbehörde
Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, AVRAG sowie die Organe der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Paragraph 7 h, Absatz 2, AVRAG Einsicht zu nehmen berechtigt sind. Das Einsichtsrecht in die Unterlagen nach den Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d AVRAG bezieht sich somit immer auf am Arbeits(Einsatz)ort zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich vorhandene Unterlagen, sodass die Einsichtnahme auch nur hinsichtlich von am Arbeits(Einsatz)ort tatsächlich vorhandenen Unterlagen verweigert werden kann. Die Verweigerung der Einsichtnahme setzt daher voraus, dass die Unterlagen an dem Ort, an dem in sie Einsicht genommen werden soll, tatsächlich vorhanden sind. Da § 7i Abs. 3 AVRAG auf § 7i Abs. 2a AVRAG Bezug nimmt, kann sich auch die Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen
3 AVRAG nur auf Unterlagen beziehen, die an dem Ort, an dem in sie Einsicht genommen werden soll, tatsächlich vorhanden sind und nicht auf solche, die erst zum Ort, an dem sie eingesehen werden sollen, gebracht werden müssen.Da Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG auf Paragraph 7 i, Absatz 2 a, AVRAG Bezug nimmt, kann sich auch die Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG nur auf Unterlagen beziehen, die an dem Ort, an dem in sie Einsicht genommen werden soll, tatsächlich vorhanden sind und nicht auf solche, die erst zum Ort, an dem sie eingesehen werden sollen, gebracht werden müssen. Entgegen der von der WGKK vertretenen Rechtsansicht liegt eine Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen hingegen nicht immer schon dann vor, wenn der zur Gewährung der Einsichtnahme verpflichtete Arbeitgeber an Ort und Stelle physisch anwesend ist und eine Einsichtnahme in die Unterlagen, weil diese nicht an Ort und Stelle vorhanden sind, nicht möglich ist. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass ein Arbeitgeber die für eine Überprüfung
1 AVRAG erforderlichen Unterlagen am Ort der Kontrolle bereithalten müsste. Eine solche Verpflichtung lässt sich dem Gesetz jedoch – entgegen der Bereithaltung der Lohnunterlagen für entsendete Arbeitnehmer - nicht entnehmen.Entgegen der von der WGKK vertretenen Rechtsansicht liegt eine Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen hingegen nicht immer schon dann vor, wenn der zur Gewährung der Einsichtnahme verpflichtete Arbeitgeber an Ort und Stelle physisch anwesend ist und eine Einsichtnahme in die Unterlagen, weil diese nicht an Ort und Stelle vorhanden sind, nicht möglich ist. Eine solche Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass ein Arbeitgeber die für eine Überprüfung
Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen am Ort der Kontrolle bereithalten müsste. Eine solche Verpflichtung lässt sich dem Gesetz jedoch – entgegen der Bereithaltung der Lohnunterlagen für entsendete Arbeitnehmer - nicht entnehmen. Eine Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen liegt daher nur dann vor und eine Bestrafung nach § 7i Abs. 3 AVRAG kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Einsicht in an Ort und Stelle tatsächlich vorhandene Unterlagen verweigert wird. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen zum Ort der Einsichtnahme direkt bei der WGKK gar nicht erst mitgebracht hat. Dieses Verhalten kann jedoch nach dem Vorgesagten nicht als Verweigerung der Einsichtnahme betrachtet werden, sodass eine Bestrafung des Beschwerdeführers
3 AVRAG nicht in Frage kommt.Eine Verweigerung der Einsichtnahme in Unterlagen liegt daher nur dann vor und eine Bestrafung nach Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Einsicht in an Ort und Stelle tatsächlich vorhandene Unterlagen verweigert wird. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall, da der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen zum Ort der Einsichtnahme direkt bei der WGKK gar nicht erst mitgebracht hat. Dieses Verhalten kann jedoch nach dem Vorgesagten nicht als Verweigerung der Einsichtnahme betrachtet werden, sodass eine Bestrafung des Beschwerdeführers
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG nicht in Frage kommt. 5.4. Der Vollständigkeit halber festzuhalten noch, dass eine Bestrafung des Beschwerdeführers
1 letzter Satz AVRAG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht in Frage kommt, da dem Beschwerdeführer die Nichtübermittlung der geforderten Unterlagen im Sinne des § 7i Abs. 1 AVRAG im Verfahren vor der belangen Behörde nicht vorgehalten wurde und auch nicht Gegenstand des bekämpften Straferkenntnisses ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse aufgefordert, am 17. September 2015 in der Abteilung Beitragsprüfung vorzusprechen und Unterlagen „mitzubringen“. Bei dieser Aufforderung handelt es sich jedoch um kein Verlangen zur Übermittlung von Unterlagen im Sinne des § 7g Abs. 2 zweiter Satz AVRAG. § 7g Abs. 2 zweiter Satz AVRAG verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht dazu, die Unterlagen, deren Übermittlung verlangt wird, persönlich an den Krankenversicherungsträger zu übergeben, sondern lediglich dazu, diese an den Krankenversicherungsträger - auf welche Weise auch immer - zu übermitteln, wobei dieser Verpflichtung insbesondere dann entsprochen wird, wenn die Unterlagen fristgerecht abgesendet werden. Der Krankenversicherungsträger kann daher
2 zweiter Satz AVRAG immer nur die Übersendung der Unterlagen verlangen, nicht jedoch die Übermittlung auf andere Art und Weise. § 7g Abs. 2 AVRAG bildet daher keine gesetzliche Grundlage für die Aufforderung der WGKK, der Beschwerdeführer möge die geforderten Unterlagen anlässlich einer Vorsprache mitbringen. Dazu, die Unterlagen an die WGKK auf andere Weise als durch persönliche Übergabe zu übermitteln, insbesondere diese abzusenden, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgefordert. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen
2 AVRAG im Schreiben vom
Paragraph 7 i, Absatz eins, letzter Satz AVRAG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht in Frage kommt, da dem Beschwerdeführer die Nichtübermittlung der geforderten Unterlagen im Sinne des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG im Verfahren vor der belangen Behörde nicht vorgehalten wurde und auch nicht Gegenstand des bekämpften Straferkenntnisses ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse aufgefordert, am 17. September 2015 in der Abteilung Beitragsprüfung vorzusprechen und Unterlagen „mitzubringen“. Bei dieser Aufforderung handelt es sich jedoch um kein Verlangen zur Übermittlung von Unterlagen im Sinne des Paragraph 7 g, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG. Paragraph 7 g, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG verpflichtet den Arbeitgeber nämlich nicht dazu, die Unterlagen, deren Übermittlung verlangt wird, persönlich an den Krankenversicherungsträger zu übergeben, sondern lediglich dazu, diese an den Krankenversicherungsträger - auf welche Weise auch immer - zu übermitteln, wobei dieser Verpflichtung insbesondere dann entsprochen wird, wenn die Unterlagen fristgerecht abgesendet werden. Der Krankenversicherungsträger kann daher
Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz AVRAG immer nur die Übersendung der Unterlagen verlangen, nicht jedoch die Übermittlung auf andere Art und Weise. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG bildet daher keine gesetzliche Grundlage für die Aufforderung der WGKK, der Beschwerdeführer möge die geforderten Unterlagen anlässlich einer Vorsprache mitbringen. Dazu, die Unterlagen an die WGKK auf andere Weise als durch persönliche Übergabe zu übermitteln, insbesondere diese abzusenden, wurde der Beschwerdeführer jedoch nicht aufgefordert. Der allgemein gehaltene Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage von Lohnunterlagen
Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG im Schreiben vom
G einzustellen.5.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 5.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig ist, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt nämlich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Arbeitgeber, der einer Aufforderung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, bei ihm vorzusprechen und zu dieser Vorsprache die für die Tätigkeit des Krankenversicherungsträgers nach § 7g Abs. 1 AVRAG erforderlichen Unterlagen mitzubringen, nicht vollständig nachkommt, eine Verwaltungsübertretung nach § 7g Abs. 2 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 oder Abs. 3 AVRAG begeht.Im gegenständlichen Fall war auszusprechen, dass die ordentliche Revision zulässig ist, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt nämlich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Arbeitgeber, der einer Aufforderung des zuständigen Krankenversicherungsträgers, bei ihm vorzusprechen und zu dieser Vorsprache die für die Tätigkeit des Krankenversicherungsträgers nach Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG erforderlichen Unterlagen mitzubringen, nicht vollständig nachkommt, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 g, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz eins, oder Absatz 3, AVRAG begeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.078.2434.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.