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{'item': 'VGW-141/002/8826/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 2§ 25a§ 3§ 15§ 23

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.04.2017 GeschäftszahlVGW-141/002/8826/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 14.12.2015, beim FSW eingelangt am 19.1.2016,

§ 2Abs.

2 und § 15 Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW eine Förderung zur Beschaffung eines Hörgerätes in Form eines Kostenzuschusses von € 2.100,-- gewährt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 14.12.2015, beim FSW eingelangt am 19.1.2016,

Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 15, Chancengleichheitsgesetz Wien – CGW eine Förderung zur Beschaffung eines Hörgerätes in Form eines Kostenzuschusses von € 2.100,-- gewährt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe: 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.5.2016, Zl. MA 40 - SRS - 336.729/16, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) vom 19.1.2016 auf Förderung eines Hilfsmittels (Hörgerät) – durch den Fonds Soziales Wien als Träger der Behindertenhilfe –

§§ 2, 3, 5 Z 5 und § 15 CGW abgewiesen.

Begründend wurde angeführt, eine der Voraussetzungen für die Förderung eines Hörgeräts sei das Vorliegen einer Behinderung nach dem CGW;

§ 3CGW müsse dafür auch eine dauernd wesentliche Benachteiligung vorliegen.

Laut den vorliegenden Unterlagen liege bei der BF keine dauernd wesentliche Benachteiligung vor, da bei ihr lediglich eine geringgradige Schwerhörigkeit bestehe. Anspruch auf Leistungen nach dem CGW hätten nur Menschen mit Behinderung im Sinne des § 3 CGW. Die BF gehöre daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis.1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.5.2016, Zl. MA 40 - SRS - 336.729/16, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF) vom 19.1.2016 auf Förderung eines Hilfsmittels (Hörgerät) – durch den Fonds Soziales Wien als Träger der Behindertenhilfe –

Paragraphen 2, 3, 5, Ziffer 5 und Paragraph 15, CGW abgewiesen. Begründend wurde angeführt, eine der Voraussetzungen für die Förderung eines Hörgeräts sei das Vorliegen einer Behinderung nach dem CGW;

Paragraph 3, CGW müsse dafür auch eine dauernd wesentliche Benachteiligung vorliegen. Laut den vorliegenden Unterlagen liege bei der BF keine dauernd wesentliche Benachteiligung vor, da bei ihr lediglich eine geringgradige Schwerhörigkeit bestehe. Anspruch auf Leistungen nach dem CGW hätten nur Menschen mit Behinderung im Sinne des Paragraph 3, CGW. Die BF gehöre daher nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die BF bringt darin im Wesentlichen vor, ihre berufliche Tätigkeit und ihre Aufgabengebiete würden auf verbaler Kommunikation basieren, wie dies aus der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung ihres Dienstgebers entnommen werden könne. Ohne Hörgeräte und speziell ohne die gewählten Geräte, die auf ihren Hörverlust sowie ihren sehr lauten und störenden Tinnitus möglichst gut eingestellt seien, sei die Ausübung ihres Berufes an ihrem Arbeitsplatz unmöglich. § 3 CGW treffe auf sie zu, da sie eine Person sei, die aufgrund nicht altersbedingter körperlicher Beeinträchtigung bzw. Sinnesbeeinträchtigung in einem wichtigen Lebensbereich, nämlich der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit, dauernd wesentlich benachteiligt sei. Die Begründung der belangten Behörde sei daher nicht nachvollziehbar, insbesondere aufgrund welcher Kriterien ihre Schwerhörigkeit von der Behörde als geringgradig eingestuft worden sei. Ein fachärztliches Gutachten werde nachgereicht werden; eine mündliche Verhandlung werde beantragt.Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die BF bringt darin im Wesentlichen vor, ihre berufliche Tätigkeit und ihre Aufgabengebiete würden auf verbaler Kommunikation basieren, wie dies aus der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung ihres Dienstgebers entnommen werden könne. Ohne Hörgeräte und speziell ohne die gewählten Geräte, die auf ihren Hörverlust sowie ihren sehr lauten und störenden Tinnitus möglichst gut eingestellt seien, sei die Ausübung ihres Berufes an ihrem Arbeitsplatz unmöglich. Paragraph 3, CGW treffe auf sie zu, da sie eine Person sei, die aufgrund nicht altersbedingter körperlicher Beeinträchtigung bzw. Sinnesbeeinträchtigung in einem wichtigen Lebensbereich, nämlich der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit, dauernd wesentlich benachteiligt sei. Die Begründung der belangten Behörde sei daher nicht nachvollziehbar, insbesondere aufgrund welcher Kriterien ihre Schwerhörigkeit von der Behörde als geringgradig eingestuft worden sei. Ein fachärztliches Gutachten werde nachgereicht werden; eine mündliche Verhandlung werde beantragt. 1.

  1. Am 13.12.2016 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, die seitens der belangten Behörde unbesucht blieb, an der jedoch neben der BF auch eine Vertreterin des FSW (im Folgenden kurz: BHV) teilnahm. Über Nachfrage des Richters gab die BHV an, dass es sich bei Herrn Dr. R. um einen niedergelassenen HNO-Facharzt handle, der im Auftrag des FSW Begutachtungen von Schwerhörigkeit vornehme. Der vollständige Name samt ladungsfähiger Anschrift würde seitens des FSW nachgereicht. Die BHV legte eine Aktenkopie vor, welche als Beilagenkonvolut ./A zum Akt genommen wurde. Der Originalakt des FSW wird zur Einsicht vorgelegt und der nichtkopierte Restakt kopiert und in Kopie als Beilagenkonvolut ./B zum Akt genommen. Die BHV legte weiters vor: 1 Auszug aus der Einschätzungsverordnung des Sozialministeriumsservice (Beilage ./D), wonach der Grad der Behinderung entsprechend dem Hörverlust im Frequenzbereich 500-2000 Hz eingestuft werde; anders erfolge die Beurteilung durch den Krankenversicherungsträger, der den Hörverlust in einer Prüffrequenz zwischen 500 und 3000 Hz beurteilt (die BHV verwies auf eine Mail der Teamleiter von 12.12.2016, Beilage ./C). Die BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Ich lege zunächst die in der Beschwerde erwähnte Arbeitsplatzbeschreibung vom 7.12.2015 (Blg. ./1) vor. Wie sich daraus ergibt, ist Kern meiner Aufgabe der telefonische Kontakt auf internationaler Ebene sowie die Teilnahme an Besprechungen, Videokonferenzen, Diskussionen, etc. sowie die Protokollführung. Exaktes Verstehen und klare Kommunikation sind daher unbedingte Voraussetzung, zumal es am Telefon, durch verschiedene Fremdsprachen oder größere Distanzen im Raum ohnehin zu Erschwerungen kommt. Ich lege ein HNO-fachärztliches Gutachten von Dr. P. vom 6.12.2016 samt Audiogrammen von 10/2015 und 11/2016 vor.“Exaktes Verstehen und klare Kommunikation sind daher unbedingte Voraussetzung, zumal es am Telefon, durch verschiedene Fremdsprachen oder größere Distanzen im Raum ohnehin zu Erschwerungen kommt. Ich lege ein HNO-fachärztliches Gutachten von Dr. P. vom 6.12.2016 samt Audiogrammen von 10 aus 2015, und 11 aus 2016, vor.“ [Das Gutachten (Blg ./2) ebenso wie die oben erwähnten Beilagen (./A-D und ./1) wurden verlesen und zum Akt genommen. Der BHV wurden Kopien der Blgen./1 und ./2 ausgehändigt.] Die BF gab fortgesetzt befragt an: „Ich hatte seit 2010 eine Vorversorgung mit Hörgeräten und brauchte ich im Jahr 2015 eine Neuversorgung. Man versucht dann mit Sitzungen beim Hörgeräteakkustiker möglichst nahe an ein normales Hören und Verstehen heranzukommen. Das ist quasi ein Training des Gehirns und es ging auch um die Ausblendung meines Tinitus. Wir haben dann so das Optimale gefunden und mir wurde angeraten, für die Restkosten über die technische Assistenz (TA-Vox) um eine Förderung beim FSW anzusuchen. Das habe ich im Dezember 2015 auch gemacht und wurde mir beim TA-Vox gesagt, dass ich die Förderungsrichtlinien erfüllen würde. Mein Hörverlust ist atypisch und am stärksten im Frequenzbereich zwischen 1000 und 3000 Hz, der gerade für das Verstehen der menschlichen Stimme wichtig ist.“ Die BHV brachte vor, dass zwar im Falle des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des § 3 CGW und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem CGW der volle, nicht vom Krankenversicherungsträger gedeckte, Eigenanteil – hier von € 2.100,--, übernommen würde, jedoch sei die Förderung nach dem CGW subsidiär (§ 5 CGW) und für Behinderungen im Zusammenhang mit Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit sei das Sozialministeriumservice zuständig.Die BHV brachte vor, dass zwar im Falle des Vorliegens einer Behinderung im Sinne des Paragraph 3, CGW und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem CGW der volle, nicht vom Krankenversicherungsträger gedeckte, Eigenanteil – hier von € 2.100,--, übernommen würde, jedoch sei die Förderung nach dem CGW subsidiär (Paragraph 5, CGW) und für Behinderungen im Zusammenhang mit Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit sei das Sozialministeriumservice zuständig. 2.
  2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.1.

§ 2Abs.

1 Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW ist der Fonds Soziales Wien (FSW) Träger der Behindertenhilfe. Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.

Abs. 2 dieser Bestimmung besteht auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 ein Rechtsanspruch.2.1.

Paragraph 2, Absatz eins, Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW ist der Fonds Soziales Wien (FSW) Träger der Behindertenhilfe. Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.

Absatz 2, dieser Bestimmung besteht auf Förderungen für Leistungen nach Paragraphen 9, 12, Absatz 2, 13 und 15 Absatz 2, ein Rechtsanspruch. § 3 CGW lautet wie folgt: Paragraph 3, CGW lautet wie folgt: „Menschen mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die aufgrund nicht altersbedingter körperlicher, intellektueller oder psychischer Beeinträchtigungen oder aufgrund von Sinnesbeeinträchtigungen in ihrer Entwicklung oder in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Berufsausbildung, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dauernd wesentlich benachteiligt sind. Kinder erfüllen die Voraussetzungen auch dann, wenn mit solchen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist.“

§ 15Abs.

1 CGW sind Hilfsmittel bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.

Abs. 2 dieser Bestimmung werden Förderungen in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

§ 2

der Hilfsmittelverordnung werden Hörgeräte bis zu € 3.000 gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

Paragraph 15, Absatz eins, CGW sind Hilfsmittel bewegliche, körperliche Sachen, die speziell für Menschen mit Behinderung konzipiert sind und die behinderungsbedingte Beeinträchtigungen ausgleichen helfen.

Absatz 2, dieser Bestimmung werden Förderungen in Form von Kostenzuschüssen zur Beschaffung und Instandsetzung von bestimmten Arten von Hilfsmitteln gewährt. Die Art des Hilfsmittels, die Höhe des Kostenzuschusses und der einkommensabhängigen Eigenleistung werden nach Anhörung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung durch Verordnung der Landesregierung geregelt.

Paragraph 2, der Hilfsmittelverordnung werden Hörgeräte bis zu € 3.000 gefördert, soweit die Kosten nicht von der Sozialversicherung zu tragen sind und innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung keine Förderung für denselben Zweck gewährt wurde.

§ 23CGW werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht auf Antrag gewährt.

Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen Parteistellung kommt der Antragstellerin und dem FSW zu. Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

Paragraph 23, CGW werden Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen Parteistellung kommt der Antragstellerin und dem FSW zu. Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. 2.

  1. In dem seitens der BF vorgelegten fachärztlichen Gutachten Dris. P., Facharzt für HNO und allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, vom 6.12.2016 heißt es zur Vorgeschichte unter anderem, die jetzige Sonderversorgung mit Hörgeräten sei wegen der beruflichen Anforderungen (Telefonieren, Konferenzen, Vorträge) und wegen des atypischen Kurvenverlaufs notwendig geworden. Der Hörtest von 2015 zeige einen Hörverlust von rechts 26 %, links 23 %; der Hörtest vom November 2016 zeige einen Hörverlust von rechts 34 % und links 24 %. In der aktuellen Anamnese wird festgehalten, dass die BF die Hörgeräte ständig verwende und ohne Hörgeräte das Sprachverständnis schlecht sei, weil sich alles dumpf anhöre. Zum Status wird u.a. angeführt, im Tonaudiogramm betrage der Hörverlust rechts 26 %, links 26 % mit einem Hochtonabfall ab 2 kHz; im Sprachaudiogramm betrage der Hörverlust rechts 60 %, links 70 %. Als Diagnose wird eine geringgradige Innenohrschwerhörigkeit besonders im Hochtonbereich und mit Tinnitus angeführt. In der Beurteilung des Gutachtens wird ausgeführt, bei der BF bestehe eine geringe Innenohrschwerhörigkeit, wobei jedoch die hohen Frequenzen stärker betroffen seien, was sich in der Hörkurve durch einen Abfall ab 2 kHz abbilde. In ihrer täglichen Arbeit sei die BF auf gutes Sprachverstehen auch im Störlärm angewiesen. Das rechtfertige eine Sonderversorgung mit Hörgeräten, die teurer seien, weil sie besser einzelne Frequenzen verstärken und Störgeräusche filtern könnten. Zur Invalidität sei festzuhalten, dass durch den Hörverlust inklusive Tinnitus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % bestehe. Dieses Gutachten ist nachvollziehbar und schlüssig. Seitens der BF wurde weiters eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 7.12.2015 vorgelegt, wonach die BF im U. als nationale Administratorin für das österreichische Emissionshandelsregister beschäftigt ist; zu ihren Tätigkeiten gehören die Verwaltung der Konten der Marktteilnehmerinnen im Register sowie deren Unterstützung bei der Benutzung einer Spezialsoftware, der tägliche telefonische Kontakt mit in- und ausländischen Kunden sei hier Voraussetzung; die Kommunikation mit Registeradministratoren anderer Mitgliedstaaten und Repräsentanten der europäischen Kommission per Telefon sowie per Telefon- und Videokonferenzen, die routinemäßige Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen, Diskussionsgruppen, Präsentationen bzw. Vorträgen und Tagungen etc.; der Schwerpunkt liege hier neben der aktiven Beteiligung auch in der exakten Protokollführung. Zur Ausübung des Berufes in den beschriebenen Tätigkeitsgebieten seien daher ein exaktes Verstehen sowie exakte Kommunikation unbedingte Voraussetzung. In jeder dieser Situationen – am Telefon, in verschiedenen Sprachen, mit Hintergrundlärm, parallel mit mehreren Personen oder über größere Distanzen hinweg – müssten einzelne Personen klar verstanden werden können; in den genannten, überaus komplexen Kommunikationssituationen sei eine fehlerfreie Gesprächsführung zur einwandfreien Arbeitsleistung absolut erforderlich. 2.
  2. Der Fonds Soziales Wien und mit ihm in weiterer Folge auch die belangte Behörde gingen davon aus, dass für das Vorliegen einer Behinderung nach § 3 CGW im Fall von Hörgeräten zumindest eine mittelgradige Schwerhörigkeit bestehen müsse, wobei man sich zur Ermittlung des Grades der Schwerhörigkeit an der Einschätzungsverordnung des Sozialministeriums Service orientiere. Demnach sei vorgesehen, dass bei einem relevanten Frequenzbereich von 500-2000 Hz eine mittelgradige Schwerhörigkeit ab einem Hörverlust von mindestens 30 dB bzw. mindestens 40 % vorliege. Da nach diesen Kriterien bei der BF nur eine geringgradige Schwerhörigkeit vorliege, sei der Antrag abgelehnt worden.2.
  3. Der Fonds Soziales Wien und mit ihm in weiterer Folge auch die belangte Behörde gingen davon aus, dass für das Vorliegen einer Behinderung nach Paragraph 3, CGW im Fall von Hörgeräten zumindest eine mittelgradige Schwerhörigkeit bestehen müsse, wobei man sich zur Ermittlung des Grades der Schwerhörigkeit an der Einschätzungsverordnung des Sozialministeriums Service orientiere. Demnach sei vorgesehen, dass bei einem relevanten Frequenzbereich von 500-2000 Hz eine mittelgradige Schwerhörigkeit ab einem Hörverlust von mindestens 30 dB bzw. mindestens 40 % vorliege. Da nach diesen Kriterien bei der BF nur eine geringgradige Schwerhörigkeit vorliege, sei der Antrag abgelehnt worden. Angemerkt sei, dass der FSW eine sogenannte medizinische Begutachtung der seitens der BF mit dem Antrag übermittelten Unterlagen durch einen nicht näher benannten Dr. R. [dabei handelte es sich, soweit feststellbar, um einen Allgemeinmediziner] veranlasst hatte, dessen medizinische Stellungnahme vom 23.2.2016 sich auf die Zeichenfolge „MdE bei 15 % =^ leichte“ und ein eingekreistes „nein“ unter der Frage, ob eine zumindest mittelgradige Schwerhörigkeit vorliege, beschränkt. In den seitens der Vertreterin des FSW vorgelegten Unterlagen wird zu den Kriterien der Einschätzungsverordnung des Sozialministeriumservice, wonach der Hörverlust im Frequenzbereich von 500-2000 Hz zur Ermittlung des Grades der Schwerhörigkeit herangezogen wird, noch darauf verwiesen, dass die (erfolgte) Hörgeräteversorgung bzw. Förderung durch die Krankenkasse sich nicht an der Einschätzungsverordnung des Sozialministeriumservice orientiere, sondern im Hörgeräte-Gesamtvertrag geregelt sei, wonach eine Hörgeräteversorgung angezeigt sei, wenn u.a. der tonaudiometrische Hörverlust auf dem besseren Ohr in einer Prüffrequenz zwischen 500 und 3.000 Hz mindestens 30 dB betrage; demgegenüber bleibe in der Einschätzungsverordnung des Sozialministerium-service der Frequenzbereich zwischen 2000 und 3000 Hz zur Gänze unberücksichtigt, woraus unterschiedliche Beurteilungen entstünden. 2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu beurteilen, ob bei der BF eine Behinderung im Sinne des § 3 CGW vorliegt, ob also im gegebenen Zusammenhang die BF durch ihre konkrete Beeinträchtigung (Schwerhörigkeit) in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit, dauernd wesentlich benachteiligt ist.2.
  5. Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu beurteilen, ob bei der BF eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, CGW vorliegt, ob also im gegebenen Zusammenhang die BF durch ihre konkrete Beeinträchtigung (Schwerhörigkeit) in wichtigen Lebensbereichen, insbesondere bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit, dauernd wesentlich benachteiligt ist. Dass sich der FSW und die belangte Behörde für die Auslegung der dauernden wesentlichen Benachteiligung offenbar streng schematisch an der Einstufungsverordnung (für die Minderung der Erwerbsfähigkeit) orientieren, mag zwar im Regelfall hilfreich sein, ist aber im gegebenen gesetzlichen Zusammenhang weder vorgesehen, noch zwingend und greift im konkreten Fall der BF jedenfalls zu kurz. Für das hier maßgebende Kriterium der dauernden wesentlichen Benachteiligung bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit (§ 3 CGW) kann der gleiche Grad der Schwerhörigkeit je nach der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person einmal vollkommen unerheblich und ein andermal enorm benachteiligend sein. So wird einmal eine geringgradige Schwerhörigkeit bei Berufen ohne besondere verbale Kommunikation keine nennenswerte Benachteiligung nach sich ziehen, während bei Tätigkeiten mit sensibler zwischenmenschlicher Kommunikation unter erschwerten Bedingungen wohl auch eine im Allgemeinen als „leicht“ bezeichnete Schwerhörigkeit zu einer dauernden und wesentlichen Benachteiligung führen kann. Letzteres ist gerade im vorliegenden Fall der BF gegeben.Für das hier maßgebende Kriterium der dauernden wesentlichen Benachteiligung bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit (Paragraph 3, CGW) kann der gleiche Grad der Schwerhörigkeit je nach der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person einmal vollkommen unerheblich und ein andermal enorm benachteiligend sein. So wird einmal eine geringgradige Schwerhörigkeit bei Berufen ohne besondere verbale Kommunikation keine nennenswerte Benachteiligung nach sich ziehen, während bei Tätigkeiten mit sensibler zwischenmenschlicher Kommunikation unter erschwerten Bedingungen wohl auch eine im Allgemeinen als „leicht“ bezeichnete Schwerhörigkeit zu einer dauernden und wesentlichen Benachteiligung führen kann. Letzteres ist gerade im vorliegenden Fall der BF gegeben. Die BF ist bei ihrer berufliche Tätigkeiten mit der Notwendigkeit dauernder sensibler, verbaler Kommunikation mit Marktteilnehmern, Registeradministratoren und Repräsentanten der EU-Kommission konfrontiert und bei Telefonaten, Telefon- und Videokonferenzen, Besprechungen, Diskussionen, Präsentationen und Tagungen auf exaktes Verstehen in komplexen Kommunikationssituationen (in verschiedenen Sprachen, mit mehreren Gesprächspartnern, über größere Distanzen usw.) angewiesen. Die BF hat – abgesehen von ihrem Tinitus – einen Hörverlust, der bis zu einem Frequenzbereich von rund 1500 Hz im geringgradigen Bereich liegt, die BF weist jedoch im Frequenzbereich gegen 2000 Hz und darüber einen starken Abfall des Hörvermögens auf. Nicht zuletzt durch diesen atypischen Kurvenverlauf und den Tinitus ist das Sprachverständnis ohne besondere Hörgeräte (die einzelne Frequenzen verstärken und Störgeräusche filtern können) dumpf und schlecht. Daraus folgt im Hinblick auf die Anforderungen ihrer Erwerbstätigkeit, dass die BF durch ihre konkrete Beeinträchtigung bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit dauernd wesentlich benachteiligt ist (auch wenn ihre Schwerhörigkeit im Allgemeinen als geringgradig bzw. leicht bezeichnet wird und die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit nur mit etwa 20% eingestuft wird). 2.
  6. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die BF die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 2 iVm § 3 und § 15 CGW (sowie § 2 der Hilfsmittelverordnung) erfüllt. Soweit die Vertreterin des FSW ausgangs der Verhandlung auf die Subsidiarität der Förderung nach dem CGW (§ 5 CGW) und (ohne nähere Konkretisierung) auf die Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (vermutlich sind Förderungsmöglichkeiten für begünstigte Behinderte gemeint) im Zusammenhang mit Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit hingewiesen hat, ist derartiges bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% (unter 50%) nicht ersichtlich bzw. nicht anzunehmen.2.
  7. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass die BF die Voraussetzungen für eine Förderung nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 15, CGW (sowie Paragraph 2, der Hilfsmittelverordnung) erfüllt. Soweit die Vertreterin des FSW ausgangs der Verhandlung auf die Subsidiarität der Förderung nach dem CGW (Paragraph 5, CGW) und (ohne nähere Konkretisierung) auf die Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (vermutlich sind Förderungsmöglichkeiten für begünstigte Behinderte gemeint) im Zusammenhang mit Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit hingewiesen hat, ist derartiges bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% (unter 50%) nicht ersichtlich bzw. nicht anzunehmen. Der BF war daher die beantragte Förderung in Höhe der (nicht von der Krankenversicherung getragenen) Restkosten der Hörgeräte (€ 2.100 von € 5.880 nach Abzug des Kostenbeitrages der Krankenversicherung von € 3.780) zuzusprechen.
  8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen stark einzelfallbezogene Fragen der Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal im Wesentlichen stark einzelfallbezogene Fragen der Anspruchsvoraussetzungen zu beurteilen waren, die aus dem Gesetz klar lösbar sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.002.8826.2016

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