2 und 3 WMG abgewiesen wurde und römisch eins.) gegen die Entscheidung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 15.12.2016, Zl. MA 40 - SH/2016/01088782-001, mit der eine Förderung zur Vermeidung einer sozialen Notlage
Paragraph 39, Absatz 2 und 3 WMG abgewiesen wurde und II.) gegen den unter einem ergangen Bescheid, mit dem der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
WMG abgewiesen wurde,römisch zwei.) gegen den unter einem ergangen Bescheid, mit dem der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, WMG abgewiesen wurde, zu I.) denzu römisch eins.) den B E S C H L U S S gefasst: Die Beschwerde wird, soweit diese auf die Zuerkennung einer „Förderung zur Vermeidung einer sozialen Härte“ aufgrund des § 39 Abs. 2 und 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG gerichtet ist,
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien als unzulässig zurückgewiesenDie Beschwerde wird, soweit diese auf die Zuerkennung einer „Förderung zur Vermeidung einer sozialen Härte“ aufgrund des Paragraph 39, Absatz 2 und 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG gerichtet ist,
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien als unzulässig zurückgewiesen und zu II.)zu römisch zwei.) I M N A M E N D E R R E P U B L I K römisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde, soweit diese sich auf die erfolgte Abweisung
des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG bezieht, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde, soweit diese sich auf die erfolgte Abweisung
Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG bezieht, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) von der belangten Behörde abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern
WMG nicht erfüllt sind.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.11.2016 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mietbeihilfe) von der belangten Behörde abgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern
Paragraph 5, WMG nicht erfüllt sind. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende und vom Sachwalter der Antragstellerin rechtzeitig und formgerecht erhobene Beschwerde vom 23.1.2017 mit dem Begehren, dem Antrag auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebens-und Wohnbedarfes, in eventu einer Förderung zur Vermeidung einer sozialen Härte stattzugeben. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach § 5 WMG nicht erfüllt seien. Ebenso auch, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, um die Leistungen einer „Förderung zur Vermeidung einer sozialen Härte“
2 WMG (Anm.: gemeint ist wohl § 39 Abs. 2 WMG) zu gewähren. Letzteres liege aber jedenfalls vor.Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Behörde gehe davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Paragraph 5, WMG nicht erfüllt seien. Ebenso auch, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien, um die Leistungen einer „Förderung zur Vermeidung einer sozialen Härte“
Paragraph 9, Absatz 2, WMG Anmerkung, gemeint ist wohl Paragraph 39, Absatz 2, WMG) zu gewähren. Letzteres liege aber jedenfalls vor. Wie in dem Antrag ausgeführt sei, liege bei der Antragstellerin eine paranoide Schizophrenie in Form eines chronischen Verlaufes vor, ebenso sei bei ihr eine zu behandelnde Krebserkrankung diagnostiziert worden. Die Arbeitsfähigkeit sei seitens des AMS abgelehnt worden. Die Antragstellerin sei sehr krank, sei obdachlos, habe keinerlei Einkommen und verfüge über keine Krankenversicherung. Aufgrund ihrer Krankheiten sei auch eine Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zumutbar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin seit mehr als 12 Jahren in Österreich aufhalte. Auch wenn dies teilweise einen illegalen Aufenthalt darstelle, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aufenthaltsthematik und die unzureichende Beantragung eines Aufenthaltstitels massiv durch die psychische Erkrankung der Betroffenen bedingt gewesen wäre. Es lägen daher die Voraussetzungen einer sozialen Härte jedenfalls vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat über die Beschwerde erwogen: Folgende Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind heranzuziehen: § 5.Paragraph 5,
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt;Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“, denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV) weiter gilt; 4.Ziffer 4 Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
4.gegen Weisungen
2 WMG vom Land Wien als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Anm.: somit auf verfassungsrechtlicher Grundlage des Art. 17 B-VG) erbracht werden.Durch Paragraph 39, Absatz 3, WMG wurde vom Wiener Landesgesetzgeber klar und deutlich festgeschrieben, dass Leistungen
Paragraph 39, Absatz 2, WMG vom Land Wien als Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Anmerkung, somit auf verfassungsrechtlicher Grundlage des Artikel 17, B-VG) erbracht werden. Eine solche privatwirtschaftliche Leistung des Landes Wien kann jedoch nicht Gegenstand eines öffentlich-rechtlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde sein, sondern kommen hierfür von vornherein nur Rechtsinstitute des Zivilrechtes in Betracht, also etwa ein Vertrag, eine Auslobung nach bestimmten Voraussetzungen, eine Förderung od. dgl. Weder unmittelbar durch Art. 130 B-VG, noch durch ein Landesgesetz auf Basis des Art. 130 Abs. 2 B-VG, wurde das Verwaltungsgericht Wien mit der Aufgabe betraut, über privatwirtschaftliche Angelegenheiten
Vm Abs. 3 WMG zu entscheiden, und zwar weder im Sinne einer Erstentscheidung, noch einer anschließenden überprüfenden oder neuen Entscheidung im Sinne eines Rechtsmittels oder einer sukzessiven Zuständigkeit. Auch aus Art. 130 Abs. 5 iVm sonstigen Bestimmungen des B-VG ist keine diesbezügliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ersichtlich.Weder unmittelbar durch Artikel 130, B-VG, noch durch ein Landesgesetz auf Basis des Artikel 130, Absatz 2, B-VG, wurde das Verwaltungsgericht Wien mit der Aufgabe betraut, über privatwirtschaftliche Angelegenheiten
Paragraph 39, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, WMG zu entscheiden, und zwar weder im Sinne einer Erstentscheidung, noch einer anschließenden überprüfenden oder neuen Entscheidung im Sinne eines Rechtsmittels oder einer sukzessiven Zuständigkeit. Auch aus Artikel 130, Absatz 5, in Verbindung mit sonstigen Bestimmungen des B-VG ist keine diesbezügliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ersichtlich. Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien war somit das (Beschwerde-)Vorbringen der Hilfesuchenden, ihr Leistungen auf Basis des § 39 Abs. 2 WMG zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen. Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien war somit das (Beschwerde-)Vorbringen der Hilfesuchenden, ihr Leistungen auf Basis des Paragraph 39, Absatz 2, WMG zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund fraglicher oder allenfalls auch prorogabler Zuständigkeiten und auch im Hinblick auf die Anmerkung unter der Unterschrift des angefochtenen Bescheides, wonach im Verfahren auch nicht hervorgekommen sei, dass die Hilfesuchende die Voraussetzungen erfülle, um ihr Leistungen der Mindestsicherung
2 WMG als Förderung zur Vermeidung einer sozialen Notlage zu gewähren, musste von einer Abtretung oder Verweisung
Vm § 17 VwGVG an eine zuständige Gerichts- oder sonstige Behörde bzw. an eine sonstige „Stelle“ Abstand genommen werden. Dies auch deshalb, weil das Beschwerdebegehren einer „Förderung zur Vermeidung einer sozialen Härte“ die Behauptung der Zuständigkeit der über das eingebrachte Rechtsmittel entscheidenden Stelle (entweder bei einer Beschwerdevorentscheidung der Behörde Magistrat der Stadt Wien oder im Falle eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien) durch die Beschwerdeführerin schlüssig impliziert.Aufgrund fraglicher oder allenfalls auch prorogabler Zuständigkeiten und auch im Hinblick auf die Anmerkung unter der Unterschrift des angefochtenen Bescheides, wonach im Verfahren auch nicht hervorgekommen sei, dass die Hilfesuchende die Voraussetzungen erfülle, um ihr Leistungen der Mindestsicherung
Paragraph 39, Absatz 2, WMG als Förderung zur Vermeidung einer sozialen Notlage zu gewähren, musste von einer Abtretung oder Verweisung
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an eine zuständige Gerichts- oder sonstige Behörde bzw. an eine sonstige „Stelle“ Abstand genommen werden. Dies auch deshalb, weil das Beschwerdebegehren einer „Förderung zur Vermeidung einer sozialen Härte“ die Behauptung der Zuständigkeit der über das eingebrachte Rechtsmittel entscheidenden Stelle (entweder bei einer Beschwerdevorentscheidung der Behörde Magistrat der Stadt Wien oder im Falle eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien) durch die Beschwerdeführerin schlüssig impliziert. zu II.zu römisch zwei. Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2016 richtet, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung
2 WMG jene Aufenthaltstitel erschöpfend aufzählt, die bewirken, dass hilfesuchende Person, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.10.2016 richtet, mit dem ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung
Paragraph 5, WMG abgewiesen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 5, Absatz 2, WMG jene Aufenthaltstitel erschöpfend aufzählt, die bewirken, dass hilfesuchende Person, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist, österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Die rot-weiß-rot-Karte plus, die der Beschwerdeführerin als Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ist von der erschöpfenden Aufzählung des § 5 Abs. 2 WMG nicht erfasst, sodass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, der grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern oder diesen gleichgestellten Personen zukommt, für die Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Die belangte Behörde hat dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis auch rechtsrichtig dargestellt und daher im Spruch des genannten Bescheides entsprechend abschlägig entschieden.Die rot-weiß-rot-Karte plus, die der Beschwerdeführerin als Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ist von der erschöpfenden Aufzählung des Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfasst, sodass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, der grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgern oder diesen gleichgestellten Personen zukommt, für die Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Die belangte Behörde hat dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Ergebnis auch rechtsrichtig dargestellt und daher im Spruch des genannten Bescheides entsprechend abschlägig entschieden. Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Rechtslage war daher die dagegen eingebrachte Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.021.RP25.2643.2017
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