Obsah (12)
§ 53§ 54§ 50§ 9§ 52§ 64§ 25a§ 4§ 2§ 19§ 5§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlVGW-002/069/14448/2016; VGW-002/069/14450/2016; VGW-002/V/069/1127/2017; VGW-002/V/069/1135/2017; VGW-002/V/
§ 53Abs. 1 Glückspielgesetz (GSp
G) die Beschlagnahme angeordnet und 2.)
§ 54Abs. 1 GSp
G die Einziehung verfügt wurde,- der C. GmbH (VGW-002/069/14448/2016, VGW-002/069/14450/2016) und J. Z. (VGW-002/V/069/14449/2016, , VGW-002/V/069/14451/2016), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, mit welchem 1.)
Paragraph 53, Absatz eins, Glückspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme angeordnet und 2.)
Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt wurde, - des J. Z. (VGW-002/069/1126/2016) und der C. GmbH (VGW-002/V/069/1127/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, wegen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 3 (
- Fall) iVm § 2 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG),- des J. Z. (VGW-002/069/1126/2016) und der C. GmbH (VGW-002/V/069/1127/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, wegen Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, (
- Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), - des J. Z. (VGW-002/069/1134/2016) und der C. GmbH (VGW-002/V/069/1135/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, wegen Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG)- des J. Z. (VGW-002/069/1134/2016) und der C. GmbH (VGW-002/V/069/1135/2017), beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, wegen Übertretung des Paragraph 50, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5, Glücksspielgesetz (GSpG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nach durchgeführter Verhandlung den BESCHLUSS gefasst: I.
§ 50i
Vm § 31 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/069/14450/2016 protokollierte Beschwerde der C. GmbH gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt 2) dieses Bescheids verfügte Einziehung richtet.römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/069/14450/2016 protokollierte Beschwerde der C. GmbH gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt 2) dieses Bescheids verfügte Einziehung richtet. II.
§ 50i
Vm § 31 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/V/069/14451/2016 protokollierte Beschwerde des J. Z. gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Geräts „Ci.“ mit der Seriennummer „...“ richtet.römisch zwei.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/V/069/14451/2016 protokollierte Beschwerde des J. Z. gegen den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme und Einziehung des Geräts „Ci.“ mit der Seriennummer „...“ richtet. III.
§ 50i
Vm § 31 VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/V/069/1135/2017 protokollierte Beschwerde der C. GmbH gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die zur Zl. VGW-002/V/069/1135/2017 protokollierte Beschwerde der C. GmbH gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, als unzulässig zurückgewiesen. sowie IM NAMEN DER REPUBLIK zu Recht e r k a n n t: IV. Im Übrigen wird die zu den Zlen. VGW-002/069/14448/2016, VGW-002/V/069/14449/2016, VGW-002/069/14450/2016 und VGW-002/V/069/14451/2016 protokollierte Beschwerde der C. GmbH und des J. Z. gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unbegründet abgewiesen.römisch vier. Im Übrigen wird die zu den Zlen. VGW-002/069/14448/2016, VGW-002/V/069/14449/2016, VGW-002/069/14450/2016 und VGW-002/V/069/14451/2016 protokollierte Beschwerde der C. GmbH und des J. Z. gegen den angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, als unbegründet abgewiesen. V. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1126/2016 und VGW-002/V/069/1127/2017 protokollierten Beschwerde des J. Z. und der C. GmbH gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, wird insoweit stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch fünf. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1126/2016 und VGW-002/V/069/1127/2017 protokollierten Beschwerde des J. Z. und der C. GmbH gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, wird insoweit stattgegeben, als der Spruch zu lauten hat wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass die C. GmbH zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem sie als Lokalinhaberin in dem von ihr betriebenen Lokal „Ju.“ in Wien, F.-straße, den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräte„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass die C. GmbH zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht hat, indem sie als Lokalinhaberin in dem von ihr betriebenen Lokal „Ju.“ in Wien, F.-straße, den Betrieb der in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräte 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2) im Zeitraum vom 17.04.2016 bis 24.04.2016 um 13:35 Uhr 2) A. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3) im Zeitraum vom 23.04.2016 bis 24.04.2016 um 13:35 Uhr in Verbindung mit dem Ein-/Auszahlungsgerät „Info-Terminal Ci.“ mit der Seriennummer ... (FA Nr. 1) gestattete, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen. An den Geräten M. (FA Nr. 2) und A. (FA Nr. 3), jeweils in Verbindung mit dem Ein-/Auszahlungsgerät Info-Terminal Ci., wurde Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen geboten, bei denen Spielern nach Leistung eines Einsatzes für das Erzielen einer bestimmten Symbolkombination, deren Erreichen ausschließlich vom Zufall abhing, ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde. Für den Betrieb dieser Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession vor. Sie haben dadurch § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall Glücksspielgesetz (GSpG) verletzt. Sie haben dadurch Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall Glücksspielgesetz (GSpG) verletzt. Die C. GmbH haftet
§ 9Abs. 7 VSt
G für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Die C. GmbH haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängten Geldstrafen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie
§ 52Abs. 2 zweiter Strafrahmen i
Vm § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG folgende Strafen verhängt:Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie
Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Strafrahmen in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG folgende Strafen verhängt: 1) Für das Gerät M. (FA Nr. 2) in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 1) eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,–, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden und 2) für das Gerät A. (FA Nr. 3) in Verbindung mit dem Ein- und Auszahlungsgerät (FA Nr. 1) eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,–, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden (insgesamt € 11.000,– bzw. 39 Stunden). Ferner haben Sie
§ 64Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt
G) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für Gerät 1) in der Höhe von € 600,– und für Gerät 2) in der Höhe von € 500,– (insgesamt € 1.100,–), das sind 10 % der Strafen, zu leisten.“Ferner haben Sie
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für Gerät 1) in der Höhe von € 600,– und für Gerät 2) in der Höhe von € 500,– (insgesamt € 1.100,–), das sind 10 % der Strafen, zu leisten.“ VI. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1134/2016 protokollierten Beschwerde des J. Z. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe von € 2.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) auf € 1.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) und der
§ 64VSt
G zu leistende Kostenbeitrag von € 200,– auf € 100,– herabgesetzt und die Tatanlastung auf folgenden Vorwurf eingeschränkt wird:römisch sechs. Der zu den Zlen. VGW-002/069/1134/2016 protokollierten Beschwerde des J. Z. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Strafe von € 2.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 66 Stunden) auf € 1.000,– (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) und der
Paragraph 64, VStG zu leistende Kostenbeitrag von € 200,– auf € 100,– herabgesetzt und die Tatanlastung auf folgenden Vorwurf eingeschränkt wird: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH (Lokalinhaberin) und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener am 24. April 2016 um 13:35 Uhr im Lokal „Ju.“, Wien, F.-straße, ihre Mitwirkungspflicht
§ 50Abs. 4 GSp
G verletzt, indem Sie keine zur Durchführung von Probespielen notwendige „Ci.“-Karte zur Verfügung gestellt haben.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C. GmbH (Lokalinhaberin) und somit als zur Vertretung dieser Gesellschaft nach außen Berufener am 24. April 2016 um 13:35 Uhr im Lokal „Ju.“, Wien, F.-straße, ihre Mitwirkungspflicht
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG verletzt, indem Sie keine zur Durchführung von Probespielen notwendige „Ci.“-Karte zur Verfügung gestellt haben. VII. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch sieben. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerdenrömisch eins. Verfahrensgang, angefochtene Bescheide und Beschwerden
- Zum angefochtenen Beschlagnahme- und Einziehungsbescheid (VGW-002/069/14448/2016, VGW-002/069/14450/2016, VGW-002/V/069/14449/2016 und VGW-002/V/069/14451/2016): 1.
- Der angefochtene Bescheid vom 18.10.2016, Zl. A2/138210/2016, hat folgenden Spruch: „1.) Beschlagnahme Hinsichtlich der am 24.04.2016, 14.20 Uhr mit Beendigung der Testspiele in Wien, F.-straße im dort befindlichen Lokal „Ju.“ der „C. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpP) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen HilfsmittelHinsichtlich der am 24.04.2016, 14.20 Uhr mit Beendigung der Testspiele in Wien, F.-straße im dort befindlichen Lokal „Ju.“ der „C. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpP) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen Hilfsmittel ● Ein- und Auszahlungsgerät „Ci.“, Seriennummer „...“, Type „...“, einschließlich einer Zugangskarte „Ci.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ ● Spielterminal „M.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ ● Tablet „A.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ sowie ● den noch festzustellenden allfälligen Inhalt der Gerätekasse wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. wird gem. Paragraph 53, Absatz eins, GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesen Glücksspielgeräten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Gem. § 39
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Gem. Paragraph 39,
(6)VStG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. 2.) Einziehung Hinsichtlich der am 24.04.2016, 14.20 Uhr mit Beendigung der Testspiele in Wien, F.-straße im dort befindlichen Lokal „Ju.“ der „C. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpP) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen HilfsmittelHinsichtlich der am 24.04.2016, 14.20 Uhr mit Beendigung der Testspiele in Wien, F.-straße im dort befindlichen Lokal „Ju.“ der „C. GmbH“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. Paragraph 53, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpP) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte, sonstigen Eingriffsgegenstände und technischen Hilfsmittel ● Ein- und Auszahlungsgerät „Ci.“, Seriennummer „...“, Type „...“, einschließlich einer Zugangskarte „Ci.“, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ ● Spielterminal „M.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „2“ ● Tablet „A.“, Seriennummer „...“, Type „...“, mit der Finanzamtskontrollnummer „3“ mit denen gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.“mit denen gegen eine Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG gem. Paragraph 54, Absatz eins, GSpG die Einziehung verfügt.“ In der Begründung traf die belangte Behörde nähere Ausführungen zur Glücksspieleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Geräte, zu den Rahmenbedingungen des Betriebs dieser Geräte und zu den einzelnen Voraussetzungen des Beschlagnahme- und Einziehungsverfahrens. 1.
- Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der C. GmbH und des J. Z. mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehren und dies damit begründen, dass keine Glücksspiele angeboten worden seien, unzureichende Tatsachenfeststellungen vorliegen würden und mit der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes.
- Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, gerichtet an J. Z. sowie die C. GmbH wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens (§ 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG) der verfahrensgegenständlichen Geräte, hat folgenden Spruch:
- Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016, gerichtet an J. Z. sowie die C. GmbH wegen des unternehmerisch Zugänglichmachens (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG) der verfahrensgegenständlichen Geräte, hat folgenden Spruch: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG im Zeitraum von 17.04.2016 bis 24.04.2016 um 13.35 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Ju.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2), 2) A. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3), 3) Info-Terminal Ci. mit der Seriennummer ... (inkl Zugangskarte) (FA Nr. 1), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet haben und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte am 24.04.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 13.35 Uhr bis 14.20 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma C.s GmbH haftet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG im Zeitraum von 17.04.2016 bis 24.04.2016 um 13.35 Uhr, in Wien, F.-straße Lokal „Ju.“, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG ,unternehmerisch zugänglich gemacht, entgegen der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes die funktionsfähigen und in betriebsbereiten Zustand aufgestellten Glücksspielgeräte; 1) M. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 2), 2) A. mit der Seriennummer ... (FA Nr. 3), 3) Info-Terminal Ci. mit der Seriennummer ... (inkl Zugangskarte) (FA Nr. 1), an denen Personen die Möglichkeit zur Teilnahme an Glücksspielen ermöglicht wurde, gegen Entgelt die verbotenen Ausspielungen geduldet haben und an der Auszahlung der erzielten Gewinne mitgewirkt haben. Durch die Kontrollorgane der Finanzpolizei Team ... konnte am 24.04.2016 durch Probespiele im Zeitraum von 13.35 Uhr bis 14.20 Uhr festgestellt werden, dass mit den Glücksspielgeräten mehrere Glücksspiele, vor allem virtuelle Walzenspiele, in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten. Die Firma C.s GmbH haftet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 Abs. 1 Zif. 1 (3.Fall) i.V.m. § 2 Abs. 4 GSpG, BGBl. Nr.620/1989 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 76/2011, iVm § 9 Abs. 1 VStG.Paragraph 52, Absatz eins, Zif. 1 (3.Fall) in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt Nr.620 aus 1989, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
1) 30.000,00 2) 30.000,00 3) 30.000,00 4 Tage(
- n)12 Stunde(
- n)4 Tage(
- n)12 Stunde(
- n)4 Tage(
- n)12 Stunde(
- n)XXXrömisch 30 XXXrömisch 30 XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -- Vorhaft: keine Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: 1) € 1.000,00 2) € 1.000,00 3) € 1.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € ---- als Ersatz der Barauslagen für ---- . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 33.000,00“ 2.
- In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander.2.
- In der Begründung setzte sich die belangte Behörde im Einzelnen mit den Voraussetzungen für eine Bestrafung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und mit der Rolle des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Ausspielungen auseinander. Darin führte die belangte Behörde unter anderem aus: „[…] Dazu wird weiters festgestellt, dass mit den aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren im Lokal von 17.04.2016 bis 24.04.2016 im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. […]„[…] Dazu wird weiters festgestellt, dass mit den aufgestellten Glücksspielgeräten Glücksspiele vor allen in Form von virtuellen Walzenspiele in unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden können und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden. Die Geräte waren im Lokal von 17.04.2016 bis 24.04.2016 im Lokal betriebsbereit und voll funktionsfähig aufgestellt gewesen. […] Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen einen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des § 53 Abs. 1 GSpG dar, bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass mit ihnen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung seines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4GSp
G besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen.Die gegenständlichen Glücksspieleinrichtungen stellen einen Eingriffsgegenstände in das Glücksspielmonopol des Bundes im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, GSpG dar, bei denen der hinreichend begründete Verdacht vorliegt, dass mit ihnen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen wurde. Bei den aufgestellten Geräten handelt es sich um Glücksspielgeräte und es können Glücksspiele (hier: vorwiegend virtuelle Walzenspiele) iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG durchgeführt werden und es handelte sich um Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG, da diese Glücksspiele von einem Unternehmer angeboten wurden, der Spieler nur durch Erbringung seines Spieleinsatzes teilnehmen kann und dafür ein Gewinn über einen entsprechenden Gewinnplan in Aussicht gestellt wurde. Der Spieler kann erst nach Leistung seines Spieleinsatzes an dem Spiel teilnehmen welches durch Tastenbetätigung ausgelöst wird. Nach Stillstand der virtuellen Walzen steht ein allfälliger unterschiedlich hohen Gewinn, oder ein Verlustes laut des Gewinnplanes in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen fest. Dazu wird festgestellt, dass für die Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG besteht. Der Spieler kann lediglich einen Einsatz für ein Spiel tätigen und nach Start des Spieles wird unmittelbar danach der Gewinn oder Verlust angezeigt. Das Ergebnis des Spieles hängt vom Zufall ab und der Spieler hat auch keine Möglichkeit den Spielerfolg selbst zu bestimmen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH zu verantworten hat, dass Sie im Zeitraum von 17.04.2016 bis 24.04.2016, am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen
§ 2Abs. 4 GSp
G, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie haben diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie stets dafür gesorgt haben, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte, täglich eingeschaltet wurden und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen und den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden. Den Spielern wurde über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt und diese ausgefolgten Gewinnbeträge wurden in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht. Es ist daher eine Verwaltungsübertretung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG drittes Tatbild begangen worden, was Sie zu verantworten haben. […]“Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH zu verantworten hat, dass Sie im Zeitraum von 17.04.2016 bis 24.04.2016, am angeführten Standort mit den Eingriffsgegenständen, Glücksspiele (nämlich hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) in Form von verbotenen Ausspielungen
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, an dem Spieler vom Inland aus teilnehmen konnten, unternehmerisch zugänglich gemacht haben. Auf Grund der Erhebungsergebnisse zieht die Firma den wirtschaftlichen Nutzen aus der Veranstaltung der angezeigten Glücksspiele. Sie haben diese Glücksspiele somit mit dem Vorsatz unternehmerisch zugänglich gemacht, um fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen, vornehmlich in Form von virtuellen Walzenspielen, zu erzielen. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass Sie stets dafür gesorgt haben, dass die gegenständlichen Glücksspielgeräte, täglich eingeschaltet wurden und den Spielern betriebsbereit zur Verfügung standen und den Spielern Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit der Gerätebedienung erteilt wurden. Den Spielern wurde über deren Wunsch die erzielten Gewinne in Form von Bargeld ausbezahlt und diese ausgefolgten Gewinnbeträge wurden in der Gerätebuchhaltung als Auszahlung verbucht. Es ist daher eine Verwaltungsübertretung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG drittes Tatbild begangen worden, was Sie zu verantworten haben. […]“ 2.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zu VGW-002/069/1126/2016 und VGW-002/V/069/1127/2017 protokollierte Beschwerde von J. Z. und der C. GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragen und begründen dies damit, dass keine Glücksspiele angeboten worden seien, mit der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes und einer Überschreitung der Höchststrafe.
- Das angefochtene Straferkenntnis vom 29.11.2016, Zl. VStV/916300893561/2016, gerichtet an J. Z. sowie die C. GmbH, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht, hat folgenden Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma C.s GmbH unterlassen im Lokal „Ju.“ welches in Wien, F.-straße etabliert ist, am 24.04.2016 um 13.35 Uhr im Zuge der Kontrolle, den Organen der öffentlichen Aufsicht (Finanzpolizei), die zur Durchführung ihrer Überwachungstätigkeit berechtigt sind, Betriebsstätten oder Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen nach dem Glücksspielgesetz massiv erschwert und Ihre Mitwirkungspflicht verletzt, da Sie eine „Ci.-Karte“, zur Durchführung von Probespielen nicht sofort zur Verfügung gestellt haben. Diese Karte wurde in weiterer Folge nach Aufforderung eines Kontrollorgans von der Kellnerin aus einer Lade herausgenommen und an das Kontrollorgan ausgefolgt. Nach dem Aufladen konnten damit entgeltliche Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen, auf der Glücksspielplattform „F.“, (welche auf dem Gerät, All in One PC M., geladen war) durchgeführt werden. Sie haben auch die geforderten Auskünfte im Zuge der Niederschrift nicht erteilt, und die Unterschrift verweigert. Die im Zuge dieser Kontrolle vorgefundenen Glücksspielgeräte/Eingriffsgegenstände wurden im Lokal ohne erforderliche Bewilligungen betrieben und vorläufig sichergestellt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §§ 50 Abs. 4 iVm 52 Abs. 1 Z 5 GSpG, iVm § 9 Abs. 1 VStG.Paragraphen 50, Absatz 4, in Verbindung mit 52 Absatz eins, Ziffer 5, GSpG, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 2.000,00 66 Stunde(n) XXXrömisch 30 § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG)Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Vorhaft: Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € ---- als Ersatz der Barauslagen für ---- . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2.200,00“ 3.
- Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe laut der glaubwürdigen Anzeige des mitbeteiligten Finanzamts keinerlei Aussagen über die Glücksspielgeräte gemacht. Die „Ci.-Karte“ sei in weiterer Folge nach Aufforderung eines Kontrollorgans erst von der Kellnerin aus einer Lade herausgenommen und an das Kontrollorgan ausgefolgt worden. Erschwerend sei zu werten, dass die strafbare Handlung trotz Belehrung gesetzt worden sei. Milderungsgründe seien im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. 3.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zu VGW-002/069/1134/2016 und VGW-002/V/069/1135/2017 protokollierte Beschwerde von J. Z. und der C. GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragen und begründen dies damit, dass keine Glücksspiele angeboten worden seien, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, mit einem Verstoß gegen das Verbot der Selbstbezichtigung und somit gegen Art. 6 EMRK sowie mit der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes.3.
- Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die zu VGW-002/069/1134/2016 und VGW-002/V/069/1135/2017 protokollierte Beschwerde von J. Z. und der C. GmbH, mit welcher die Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragen und begründen dies damit, dass keine Glücksspiele angeboten worden seien, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege, mit einem Verstoß gegen das Verbot der Selbstbezichtigung und somit gegen Artikel 6, EMRK sowie mit der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes.
- Die belangte Behörde traf in allen Verfahren keine Beschwerdevorentscheidungen und legte die Beschwerden dem Verwaltungsgericht Wien samt den Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Das mitbeteiligte Finanzamt erstattete auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien Stellungnahmen, in welchen es dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.
- Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung nahm das Verwaltungsgericht Wien in Hinblick auf die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes verschiedene amtswegig beigeschaffte Unterlagen zum Akt und verwies die Verfahrensparteien auf die Möglichkeit der Akteneinsicht.
- Die Beschwerdeführer übermittelten dem Verwaltungsgericht Wien am
- März 2017 eine weitere Stellungnahme mit Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes samt umfassenden Beilagen und zahlreichen Beweisanträgen.
- Am
- April 2017 übermittelten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben betreffend die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Geräte.
- Das Verwaltungsgericht Wien führte am
- März 2017 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung zu den Verfahren VGW-002/069/14448/2016-16 VGW-002/069/14450/2016 VGW-002/V/069/1127/2017 VGW-002/V/069/1135/2017 VGW-002/V/069/14449/2016 VGW-002/V/069/14451/2016 VGW-002/069/1126/2016 VGW-002/069/1134/2016 durch, zu welcher jeweils ein Vertreter der Beschwerdeführer und des Finanzamts erschienen und L. Ce. sowie die Kontrollorgane H. und Hu. als Zeugen einvernommen wurden. Die mündliche Verhandlung wurde am
- April 2017 fortgesetzt und das Kontrollorgan U. als Zeuge einvernommen. II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
- Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse Inhaber und Betreiber des Lokals „Ju.“, Wien, F.-straße, ist die C. GmbH. Diese war im Aufstellzeitraum auch Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte „M.“ mit der Seriennummer „...“, „A.“ mit der Seriennummer „...“ und „Info-Terminal Ci.“ mit der Seriennummer „...“. Die Geräte „M.“ und „A.“ stehen im Eigentum von J. Z.; in wessen Eigentum das Gerät „Info-Terminal Ci.“ steht, konnte nicht festgestellt werden. Die C. GmbH gestattete die Aufstellung und den Betrieb der Geräte, um zusätzliche Einnahmen, zumindest in Form eines finanziellen Vorteils für den Lokalbetrieb, durch die Benutzung des Glücksspielangebotes zu erlangen. J. Z. war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH. Er war im Tatzeitraum rechtskräftig wegen Übertretungen der Gewerbeordnung 1994 vorbestraft.
- Aufstellung und Funktionsweise der Geräte Die Geräte „Info-Terminal Ci.“ und „M.“ standen jedenfalls von Anfang Februar 2016 bis zum
- April 2016 um 13:35 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) frei zugänglich im Lokal „Ju.“. Das Gerät „A.“ befand sich von
- April 2016 bis
- April 2016 im Lokal. Für die Geräte lag keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz vor. Auf der im Lokal befindlichen „Ci.“- Karte waren ein Benutzername und ein Kennwort aufgedruckt. Bei dem Gerät „Info-Terminal Ci.“ konnte Geld mittels eines Banknoteneinzugs eingegeben und damit ein Guthaben aufgebucht werden, das über die einzugebenden Kenndaten (Benutzername und Passwort) der Ci.-Karte zugeordnet war. Die Benutzung der Geräte „M.“ und „A.“ zur Teilnahme an virtuellen Walzenspielen stellte sich wie folgt dar: Als Startseite war die Internetseite F. eingerichtet. Zunächst musste der Benutzer die auf der „Ci.“ Karte befindlichen Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) eingeben und somit das diesen Kenndaten zugeordnete Guthaben auf dem Gerät abrufen, dann konnten verschiedene virtuelle Walzenspiele (u.a. „Magic Papyrus“) ausgewählt werden. Es handelte sich dabei um Walzenspiele, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte und bei denen abhängig vom gewählten Einsatz im Fall des Zustandekommens von bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Nach Einsatzleistung konnte mit der Starttaste (Play) ein wenige Sekunden dauernder Walzenlauf ausgelöst werden. Dabei wurden die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen besteht. Der Spielerfolg stand nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder Verlustes des getätigten Einsatzes fest. Bei der Kontrolle wurden auf den Geräten „M.“ und „A.“ dokumentierte Testspiele durchgeführt. Es wurde das Walzenspiel „Magic Papyrus“ ausgewählt, der Mindesteinsatz betrug dabei € 0,10 mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 50,–, der Maximaleinsatz betrug € 5,– mit einem in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 2.500,–. Sowohl das Gerät „Info-Terminal Ci.“ als auch die Geräte „M.“ und „A.“ dienten jedenfalls vorrangig dazu, Spielern die entgeltliche Teilnahme an virtuellen Walzenspielen auf der Seite F. zu ermöglichen, wobei das Gerät „Info-Terminal Ci.“ zum Erwerb bzw. zur Auszahlung eines Guthabens diente, welches dann auf den Geräten „M.“ und „A.“ zur Einsatzleistung auf der Seite F. verwendet werden konnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Aufruf der Seite F. und der Einsatz des erworbenen Guthabens auf dieser Seite auch auf dem Gerät „Info-Terminal Ci.“ selbst möglich gewesen wäre.
- Mitwirkung von J. Z. an der Kontrolle Im Zuge der Kontrolle des Lokals „Ju.“, in Wien, F.-straße, betraten die Kontrollorgane des mitbeteiligten Finanzamts zunächst das Lokal, meldeten die Kontrolle um 13:35 Uhr bei J. Z., welcher sich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH zu erkennen gab, an und versahen die Geräte „Ci.“ und „M.“ mit Finanzamt Kontrollnummern. Die Kontrollorgane forderten in der Folge J. Z. auf, eine „Ci.“ Karte auszuhändigen, woraufhin dieser erklärte, keine zu haben, obwohl er es jedenfalls für möglich hielt, dass im Lokal eine „Ci.“ Karte vorhanden war. Nachdem die Kontrollorgane in einer halb geöffneten Lade im Barbereich eine „Ci.“ Karte gefunden hatten, wurde diese von der Kellnerin auf Aufforderung des Kontrollorgans Fi. ausgehändigt. Die Geräte waren zu Beginn der Kontrolle nicht eingeschaltet und ließen sich zunächst nicht einschalten. Auf Aufforderung der Kontrollorgane gab J. Z. eine Fernbedienung heraus, mit der sich die Geräte einschalten ließen. In der Folge begannen die Kontrollorgane, mit von J. Z. bereitgestelltem Geld Testspiele an den verfahrensgegenständlichen Geräten durchzuführen. Um 14:03 wurde J. Z. mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte
§ 53Abs. 2 GSp
G vorläufig beschlagnahmt würden, um sicher zu stellen, dass mit den Geräten nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die Geräte in Verwahrung der Landespolizeidirektion Wien übernommen würden. Um 14:35 Uhr begannen Kontrollorgane mit einer niederschriftlichen Befragung von J. Z., im Rahmen derer J. Z. zunächst darüber informiert wurde, dass „der Verdacht der Übertretung nach dem GSpG“ bestehe. In weiterer Folge verweigerte J. Z. jegliche Auskunft und seine Unterschrift. Die Einvernahme wurde um 14:40 Uhr beendet. Um 14:03 wurde J. Z. mitgeteilt, dass die verfahrensgegenständlichen Geräte
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG vorläufig beschlagnahmt würden, um sicher zu stellen, dass mit den Geräten nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG verstoßen werde. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass die Geräte in Verwahrung der Landespolizeidirektion Wien übernommen würden. Um 14:35 Uhr begannen Kontrollorgane mit einer niederschriftlichen Befragung von J. Z., im Rahmen derer J. Z. zunächst darüber informiert wurde, dass „der Verdacht der Übertretung nach dem GSpG“ bestehe. In weiterer Folge verweigerte J. Z. jegliche Auskunft und seine Unterschrift. Die Einvernahme wurde um 14:40 Uhr beendet.
- Feststellungen zur Beurteilung der Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes 4.
- Mit Bescheid vom
- Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom
- Oktober 2012 bis zum
- September
- Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717/2012; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).4.
- Mit Bescheid vom
- Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ö. GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 b GSpG für den Zeitraum vom
- Oktober 2012 bis zum
- September
- Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfSlg. 19.717 aus 2012,; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006). Mit Bescheid vom
- Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ca. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
- Dezember 2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Ca. AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheid vom
- September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.Mit Bescheid vom
- September 2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen sechs Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach Paragraph 21, GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Ca. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084).Mit Bescheiden vom
- Juni 2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen iSd Paragraph 21, GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der Ca. AG behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom
- Juli 2015 diese drei Bescheide vergleiche BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof ab (VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082, 0083 und 0085) bzw. zurück (VwGH 27.7.2016, Ra 2015/17/0084). Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, mit
- August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Ad. AG, der E. AG und der P. AG, in Oberösterreich der Ad. AG, der P. AG und der E. AG, in Niederösterreich der Ad. AG und in Kärnten der Ad. AG und der Am. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des § 60 Abs. 25 Z 2 zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung
§ 4Abs. 2 GSp
G idF vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis
- Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PE. AG, der P. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt.Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in Paragraph 5, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, mit
- August 2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Solche Bewilligungen wurden im Burgenland der Ad. AG, der E. AG und der P. AG, in Oberösterreich der Ad. AG, der P. AG und der E. AG, in Niederösterreich der Ad. AG und in Kärnten der Ad. AG und der Am. AG bescheidmäßig erteilt. Im Bundesland Steiermark durften auf Grundlage des Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, zweiter Satz GSpG Glücksspielautomaten, die auf Grund landesgesetzlicher Bewilligung
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010 zugelassen worden sind, bis 31. Dezember 2015 betrieben werden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung wurden der PE. AG, der P. AG und der N. AG Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilt. Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 2 GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung
§ 4Abs. 2 GSp
G alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden.Im Bundesland Wien wurde keine neue landesgesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten geschaffen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 2, GSpG durften in Wien daher Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG alte Fassung zugelassen worden waren, längstens bis zum Ablauf des
- Dezember 2014 betrieben werden. 4.
- In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41 % der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27 % dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto „6 aus 45“ mit einer Teilnahmequote von 33 % innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3 %, Euromillionen bei 13,2 %, Rubbellose bei 8,7 %, klassische Kasinospiele bei 4 %, Sportwetten bei 3,8 %, andere Lotteriespiele bei 1,6 %, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0 %, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5 % und sonstige Glücksspiele bei 0,4 %). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto „6 aus 45“ bei 34,0 %, für Joker bei 10,9 %, für Euromillionen bei 9,0 %, für Rubbellose bei 7,8 %, für klassische Kasinospiele bei 4,9 %, für Sportwetten bei 2,8 %, für andere Lotteriespiele bei 1,5 %, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2 %, für sonstige Glücksspiele bei 0,9 % und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6 %. Beim Vergleich der Ergebnisse von Wien mit den anderen Bundesländern aus dem Jahr 2015 ergeben sich bei den meisten Glücksspielarten (geringfügig) höhere Prävalenzen für die Großstadt. Nur beim Automatenspiel außerhalb und in den Kasinos zeigen sich in Wien geringere Prävalenzwerte, die darüber hinaus gegenüber dem Jahr 2009 deutlich gesunken sind: Im Jahr 2009 hatten 2,8 % der Befragten mindestens einmal in den letzten 12 Monaten an einem Automatenspiel außerhalb eines Kasinos und 1,2 % an einem Automatenspiel in einem Kasino teilgenommen; im Jahr 2015 sanken diese Prävalenzwerte auf 0,8 % (außerhalb Kasinos) bzw. 0,1 % (in Kasinos). Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger. Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25,00 bzw. € 60,00 bzw. € 100,
- Bei 1,1 % aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für „Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders“ in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2 % die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0 % bzw. 1,1 %, bei Rubbellosen 1,3 % bzw. 1,8 %, bei klassischen Kasinospielen 2,7 % bzw. 3,3 %, bei Automaten in Kasinos 3,7 % bzw. 4,4 %, bei Sportwetten 7,1 % bzw. 9,8 % und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0 % bzw. 21,2 %. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5 %, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2 %. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9 % der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben. Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begrenzung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf. 4.
- Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des § 56 GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist.4.
- Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012 aus 2013, Leitlinien für Werbestandards nach Paragraph 56, GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards enthalten eine Reihe von Kriterien, die für die Beurteilung herangezogen werden sollen, ob eine Werbemaßnahme in ihrer Gesamtheit im Sinne des Paragraph 56, GSpG als „maßvoll“ zu bezeichnen ist. Am österreichischen Glücksspielmarkt üben die Ca. AG und die Ö. GmbH eine umfassende Werbetätigkeit für die von ihnen legal angebotenen Glücksspiele aus; dies betrifft insbesondere Lotterien und klassische Kasinospiele. Bei diesen Werbeauftritten werden Glücksspiele teilweise verharmlosend dargestellt; zielgruppenfokussierte Werbung soll der Akquirierung neuer Kundengruppen, zB Jugendliche und Frauen, dienen. Hinsichtlich solcher Werbetätigkeit ergriff der Bundesminister für Finanzen als Aufsichtsbehörde bislang keine Maßnahmen neben der Vorschreibung bescheidmäßiger Auflagen. Für Spielautomaten außerhalb von Kasinos besteht hingegen keine umfassende Werbetätigkeit der legalen (und illegalen) Anbieter im Bundesgebiet. 4.
- Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den §§ 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. 4.
- Die Aufsicht des Bundesministers für Finanzen über Glücksspielkonzessionäre des Bundes und über Teilbereiche der Aktivitäten von Ausspielbewilligten der Länder ist in den Paragraphen 2, 5, 19, 31, 46 und 56 GSpG festgelegt. Daraus ergibt sich eine Aufsichtsverpflichtung über die inländischen Aktivitäten der Konzessionäre und Landesbewilligten; Aktivitäten der ausländischen Beteiligungen der Konzessionäre obliegen der ausländischen Glücksspielaufsicht. Allerdings können sich durch eine ausländische Glücksspielaufsicht festgestellte rechtskräftige Verstöße von Beteiligungen in zusätzlichen Aufsichtsmaßnahmen sowie im Rahmen von Konzessionserteilungen im Inland auswirken. Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF
§ 19Abs. 2 und § 31 Abs. 2 GSp
G bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser
§ 5Abs. 2 Z 4 GSp
G bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen.Das Aufsichtssystem setzt sich aus einer ex post- und einer ex-ante Kontrolle zusammen. Zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes hat der BMF
Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 31, Absatz 2, GSpG bei Bundeskonzessionären bzw. ist dieser
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, GSpG bei Landesbewilligten für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten berechtigt, einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen. Diese Aufsichtsorgane wohnen den Sitzungen beschlussfassender Gremien (zB Hauptversammlung, Aufsichtsrat) bei und haben ein Einspruchsrecht. Sie sind verpflichtet, dem BMF Tatsachen aus ihrem Aufsichtsbereich unverzüglich mitzuteilen. Der BMF ist daher bereits vor Wirksamwerden zB wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs informiert und kann allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“). Solche Einschauen erfolgen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamts für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG). Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des § 25 Abs. 3 GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte.Im Bereich der Spielbanken wurden
dem jährlichen Bericht des Konzessionärs an die Glücksspielaufsicht im Jahr 2013 in Summe 6.920 Wirtschaftsauskünfte beim KSV 1870, darunter 4.908 über österreichische Spielbankbesucher und 2.012 über Spielbankbesucher aus dem übrigen EU/EWR-Raum eingeholt. Zusätzlich erfolgten bei den Auskunfteien CRIF (vormals Deltavista) und BISNODE (vormals Wisur) 3.600 online-„Sofort-Checks“. 621.195 Spielbankbesucher aus dem EU/EWR (inkl. Österreich) wurden im Jahr 2013 den monatlichen Screening-Prozessen des Konzessionärs unterzogen. Bei 48.284 davon bestand die begründete Annahme im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, GSpG, dass aufgrund der Häufigkeit und Intensität der Spielteilnahme das Existenzminimum gefährdet ist, was zu 1.359 Informationsgesprächen sowie 741 Beratungen bzw. Befragungen führte. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798, 2013 667 und 2014 (bis
- Quartal) 310 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Parteienvorbringens sowie der von den Verfahrensparteien vorgelegten und amtswegig beigeschafften Unterlagen und Einvernahme der Kontrollorgane H., Hu. und U. sowie der Kellnerin L. Ce. in der mündlichen Verhandlung.
- Der Betrieb des Lokals „Ju.“ durch die C. GmbH ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Daraus ergibt sich, dass die C. GmbH Inhaberin der verfahrensgegenständlichen Geräte war. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen hinsichtlich der Geräte „A.“ und „M.“ ergeben sich aus dem diesbezüglichen Schreiben der Beschwerdeführer vom
- April 2017 und der beigelegten Rechnung betreffend den Kauf des Geräts „A.“. Die ebenfalls in diesem Schreiben enthaltene Angabe, dass das Gerät „Info-Terminal Ci.“ im Eigentum der C. GmbH stehe, erscheint jedoch unglaubhaft, da die Beschwerdeführer entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien weder eine Rechnung vorweisen, noch einen sonstigen Nachweis darüber erbringen konnten. Es ist nicht glaubhaft, dass eine buchführungspflichtige Gesellschaft keinerlei Unterlagen zum Erwerb eines derartigen Geräts vorweisen kann. Zudem gab der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung am
- März 2017 an, dass die Geräte sicher nicht auf Rechnung und Risiko der C. GmbH betrieben worden seien. Es ist davon auszugehen, dass die C. GmbH die Aufstellung der verfahrensgegenständlichen Geräte gestattete, um damit Einnahmen zu erzielen. Es wäre gänzlich unplausibel, dass die Aufstellung und der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte erfolgt seien, ohne zumindest für den Lokalbetrieb einen finanziellen Vorteil zu erzielen. Aus dem Firmenbuchauszug der C. GmbH ergibt sich, dass J. Z. seit
- Juli 1993 deren handelsrechtlicher Geschäftsführer ist. Die verwaltungsstrafrechtliche Vorbestrafung des J. Z. ergibt sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 17.11.2014, VGW-021/015/26417/2014-
- Betreffend die Geräte „M.“ und „Info-Terminal Ci.“ ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin Ce. in der mündlichen Verhandlung, dass diese Geräte jedenfalls von Anfang Februar 2016 bis
- April 2016 im Lokal „Ju.“ aufgestellt waren. Aus der Rechnung betreffend den Kauf des Geräts „A.“ ergibt sich, dass sich dieses Gerät lediglich im Zeitraum vom
- April 2016 bis
- April 2016 im Lokal „Ju.“ befunden hat. Die fehlende Bewilligung oder Konzession für die Geräte nach dem Glücksspielgesetz steht außer Streit, die Aktenlage gibt auch keinen Hinweis darauf, dass eine solche Bewilligung oder Konzession vorliegt. Die Feststellungen zur Funktionsweise der gegenständlichen Geräte ergeben sich im Wesentlichen aus der Dokumentation zur Kontrolle und den durchgeführten Testspielen im Verwaltungsakt. Die Angaben des Kontrollorgans Hu. in der mündlichen Verhandlung am
- März 2017 zu der Funktion der „Ci.“ Karte, der Funktionsweise des Ein- und Auszahlungsterminals, der Internetseite F. und den auf der Internetseite angebotenen Walzenspielen, welche auf Wahrnehmungen im Rahmen anderer Kontrollen basieren, stimmen mit der Dokumentation im Verwaltungsakt sowie den Angaben des Kontrollorgans U. überein. Die Feststellungen zum Walzenspielangebot auf der Seite F. sowie die Funktionsweise dieser Internetseite ergeben sich zudem aus der vorliegenden Fotodokumentation. Soweit die Beschwerdeführer ausführen, dass es sich bei dem Gerät „Info-Terminal Ci.“ um eine Aufladestation für Wertkarten handle, die nicht der Ermöglichung von Glücksspiel diente, ist dies als Schutzbehauptung zu werten, zumal die Beschwerdeführer trotz Aufforderung weder Verträge mit dem Betreiber der Geräte und der Internetseite F., noch Abrechnungen betreffend den Betrieb der Geräte, insbesondere zum Nachweis der behaupteten Handywertkartenverkäufe, vorlegten. Ebenfalls als Schutzbehauptung wird das Vorbringen gewertet, dass es sich beim Gerät „A.“ um ein privat benutztes Notebook (gemeint wohl: Tablet) und beim Gerät „M.“ um ein gewöhnliches Internetterminal ohne Glücksspielangebot handle, da bei beiden als Startseite die Glücksspielseite F. eingerichtet war, auf welcher zunächst die auf der „Ci.“ Karte befindlichen Zugangsdaten eingegeben werden mussten. Weiters ergibt sich aus der Aussage der Zeugin Ce. in der mündlichen Verhandlung, dass beide Geräte Spielern zur Durchführung von Glücksspielen bereitgestellt wurden, wobei sie insbesondere beim Gerät „M.“ assistierte. Es ist für das Verwaltungsgericht Wien daher offenkundig, dass die beiden Geräte in Verbindung mit dem als Ein- und Auszahlungsgerät dienenden „Info-Terminal Ci.“ dazu dienten, interessierten Personen im Lokal „Ju.“ die entgeltliche Teilnahme an virtuellen Walzenspielen auf der Seite F. zu ermöglichen.
- Der Ablauf der Kontrolle und der Einvernahme des J. Z. ergibt sich aus der Dokumentation im Verwaltungsakt, insbesondere der über die Einvernahme erstellten Niederschrift vom
- April 2016, und den damit übereinstimmenden Angaben der im Zuge der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien einvernommenen Zeugen. Den diesbezüglichen Angaben des Kontrollorgans U., der anwesende Herr habe die Ci.-Karte ausgehändigt, ist nicht zu folgen, da er sich nach eigenen Angaben auf die Geräte konzentriert hatte und sich offensichtlich nicht mehr erinnern konnte, während hingegen die Aussagen der Zeugen H., Hu. und Ce. sowie die Dokumentation im Verwaltungsakt übereinstimmten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, J. Z. habe nicht über eine „Ci.“-Karte verfügt bzw. dies zunächst geglaubt, ist dies nicht glaubhaft. Vielmehr ergibt sich aus der insoweit plastischen und lebensnahen Schilderung des Geschehens durch das Kontrollorgan H. in der mündlichen Verhandlung, wonach J. Z. auch die Fernbedienung erst nach einigem Zögern herausgab und mit der späteren Übergabe der Karte durch die Kellnerin offenkundig nicht einverstanden war, dass J. Z. durch die Verweigerung der Übergabe der Karte die Durchführung von Testspielen verhindern wollte. Der Beschwerdeführer ist zur mündlichen Verhandlung am
- März 2017 sowie am
- April 2017 jeweils ohne Angabe von Gründen nicht erschienen, weswegen es dem Gericht nicht möglich war, sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu verschaffen.
- Die Feststellungen zum Glücksspielverhalten ergeben sich aus der vom Bundesminister für Finanzen vorgelegten, im Oktober 2015 veröffentlichten Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich – Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“ von Dr. Kalke und Prof. Dr. Wurst vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung in Hamburg (im Folgenden: Studie Glücksspielverhalten 2015). Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der darin ersichtlichen empirischen Daten zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich, zumal darin die Methodik der Datenerhebung klar und nachvollziehbar dargelegt wurde. Die Ergebnisse dieser Studie sind repräsentativ, zumal insgesamt 10.000 Personen im Alter zwischen 14 und 65 Jahren befragt wurden und diese Stichprobe nach den Variablen Bundesland, Alter, Geschlecht und Schulbildung gewichtet wurde, um ein repräsentatives Abbild der österreichischen Bevölkerung zu erhalten. Die Richtigkeit des so erhobenen Datenmaterials wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten. Ebenso wenig bestritten wurden die in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom
- November 2015 aufgestellten Tatsachenbehauptungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen sowie zur Aufsichtstätigkeit des Bundesministeriums für Finanzen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010-2013, aus dem Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen zu den Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014 sowie aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen. IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage
§ 1Abs. 1 Glücksspielgesetz – GSp
G, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 13/2014, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014,, ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. § 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 73/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Ausspielungen § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. […]
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. […]
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4ausgenommen sind.“
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.“ § 4 Abs. 2 GSpG, BGBl. 620/1989 idF vor der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I 73/2010, lautet:Paragraph 4, Absatz 2, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung vor der GSpG-Novelle 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2010,, lautet: „Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol § 4.
(1)[…]Paragraph 4,
(1)[…]
(2)Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn
- die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und
- der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt.“
§ 4Abs. 2 GSp
G idF der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
Paragraph 4, Absatz 2, GSpG in der Fassung der GSpG-Novelle 2010 unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des Paragraph 5, nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten § 5.
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)Paragraph 5,
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,)
- in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder
- in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag
- Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. inhaber sind zumindest:
- eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;
- die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;
- der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;
- ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;
- ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist;
- die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
- die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;
- eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;
- ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
- ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;
- eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen
- a)für Automatensalons: 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 1. die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2. die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7. die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8. die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3. 9. die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3,
- b)bei Einzelaufstellung: 1. die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 2. die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3. die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4. die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen; 5. das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6. die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht,
- a)wenn in Automatensalons zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).
- b)wenn in Einzelaufstellung zumindest 1. die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2. die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3. jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;4. keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;5. eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6. keine Jackpots ausgespielt werden und 7. das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer). […]
(7)Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen 1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH
§ 2Abs.
3;1. eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH
Paragraph 2, Absatz 3,;
- dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;
- eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;
- eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;
- eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;
- eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;
- eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 23,;
- eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;
- dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
- März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten
Abs. 1 nicht überschritten werden darf;
- dass während der Übergangszeit nach Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2, Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum
- März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten
Absatz eins, nicht überschritten werden darf;
- die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;
- die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 31 b, 51, sowie 56 Absatz eins, GSpG;
- eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.
- eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des Paragraph 5,
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“
(8)Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach Paragraph 2, Absatz 3, kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des Paragraph 23, durch die Landesbehörde stellen.“ § 50 Abs. 4 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 118/2015, lautet:Paragraph 50, Absatz 4, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 118 aus 2015,, lautet: „
(4)Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“„
(4)Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Absatz eins,, dem Amtssachverständigen (Paragraph eins, Absatz 3,) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Absatz eins und die in Absatz 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.“ § 52 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautete (auszugsweise):Paragraph 52, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautete (auszugsweise): „Verwaltungsstrafbestimmungen § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; […]
- wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3, § 12a Abs. 4 und § 21 Abs. 10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
§ 4Abs.
6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;5. wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 12 a, Absatz 4 und Paragraph 21, Absatz 10, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung
Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt; […]
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. […]“ § 53 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 111/2010, lautet (auszugsweise):Paragraph 53, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet (auszugsweise): „Beschlagnahmen § 53.
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wennParagraph 53,
(1)Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn 1. der Verdacht besteht, dass
- a)mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, odera) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, oder
- b)durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oderb) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird oder 2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen
Ziffer eins, Litera a, gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird oder
- fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.
- fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, verstoßen wird.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(2)Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Absatz eins, genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 7, dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Absatz 3,) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3)Die Behörde hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. […]“ § 54 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 70/2013, lautet:Paragraph 54, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2013,, lautet: „Einziehung § 54.
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.Paragraph 54,
(1)Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen
einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2)Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3)Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4)§ 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“
(4)Paragraph 54, Absatz eins, gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“ § 56 Abs. 1 GSpG, BGBl. 620/1989 idF BGBl. I 105/2014, lautet:Paragraph 56, Absatz eins, GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014,, lautet: „Zulässige Werbung § 56.
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach §§ 1 ff UWG zugänglich. Abs. 1 Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB dar.Paragraph 56,
(1)Die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach diesem Bundesgesetz haben bei ihren Werbeauftritten einen verantwortungsvollen Maßstab zu wahren. Die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ist ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen und nicht dem Klagswege nach Paragraphen eins, ff UWG zugänglich. Absatz eins, Satz 1 stellt kein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB dar.
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten
den Grundsätzen des Abs. 1 bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
(2)Spielbanken aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen im Inland den Besuch ihrer ausländischen, in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gelegenen Betriebsstätten
den Grundsätzen des Absatz eins, bewerben, wenn dem Betreiber der Spielbank dafür eine Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen erteilt wurde. Eine solche Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Betreiber der Spielbank dem Bundesminister für Finanzen nachgewiesen hat, dass
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession § 21 entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die für den Betrieb der Spielbank erteilte Konzession Paragraph 21, entspricht und im Konzessionserteilungsland, das ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist, ausgeübt wird, und
- die gesetzlichen Spielerschutzbestimmungen dieses Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes den inländischen zumindest entsprechen. Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Abs. 1, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.Entsprechen die Werbemaßnahmen nicht den Anforderungen nach Absatz eins,, kann dem Betreiber der ausländischen Spielbank die Werbung durch den Bundesminister für Finanzen untersagt werden.
(3)Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung den Maßstab für verantwortungsvolle Werbung festzulegen.“ V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung 1. Zur Parteistellung im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren J. Z. ist Eigentümer der Geräte „A.“ und „M.“; der Eigentümer des Geräts „Info-Terminal Ci.“ konnte nicht festgestellt werden. J. Z. kommt als Eigentümer hinsichtlich der Geräte „A.“ und „M.“ Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Da er weder Eigentümer noch Veranstalter oder Inhaber des Geräts „Info-Terminal Ci.“ ist, kommt ihm bezüglich dieses Geräts keine Parteistellung zu und seine Beschwerde war insofern zurückzuweisen. Die C. GmbH ist Inhaberin der in ihren Lokalräumlichkeiten aufgestellten Geräte. Damit kommt ihr
§ 53Abs. 3 GSp
G Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550).J. Z. kommt als Eigentümer hinsichtlich der Geräte „A.“ und „M.“ Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu. Da er weder Eigentümer noch Veranstalter oder Inhaber des Geräts „Info-Terminal Ci.“ ist, kommt ihm bezüglich dieses Geräts keine Parteistellung zu und seine Beschwerde war insofern zurückzuweisen. Die C. GmbH ist Inhaberin der in ihren Lokalräumlichkeiten aufgestellten Geräte. Damit kommt ihr
Paragraph 53, Absatz 3, GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu vergleiche zur Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren allgemein VwGH 18.12.2013, 2012/17/0550). Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid
§ 54Abs. 2 GSp
G nur von jenen Personen erhoben werden, „die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen“. J. Z. kommt somit als Eigentümer hinsichtlich der Einziehung der Geräte „A.“ und „M.“ Parteistellung zu, nicht jedoch hinsichtlich des Geräts „Info-Terminal Ci.“, weshalb seine Beschwerde bezüglich dieses Geräts zurückzuweisen war. Die C. GmbH hat als Inhaberin der Geräte keine Rechtsposition iSd § 54 Abs. 2 GSpG. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte insbesondere keine dingliche oder obligatorische Berechtigung der C. GmbH an den Geräten festgestellt werden. Der C. GmbH kommt daher im Einziehungsverfahren iSd § 54 Abs. 2 GSpG keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde, soweit sie sich auf die Einziehung bezieht, zurückzuweisen war.Im Einziehungsverfahren kann Beschwerde gegen den Einziehungsbescheid
Paragraph 54, Absatz 2, GSpG nur von jenen Personen erhoben werden, „die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen“. J. Z. kommt somit als Eigentümer hinsichtlich der Einziehung der Geräte „A.“ und „M.“ Parteistellung zu, nicht jedoch hinsichtlich des Geräts „Info-Terminal Ci.“, weshalb seine Beschwerde bezüglich dieses Geräts zurückzuweisen war. Die C. GmbH hat als Inhaberin der Geräte keine Rechtsposition iSd Paragraph 54, Absatz 2, GSpG. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konnte insbesondere keine dingliche oder obligatorische Berechtigung der C. GmbH an den Geräten festgestellt werden. Der C. GmbH kommt daher im Einziehungsverfahren iSd Paragraph 54, Absatz 2, GSpG keine Parteistellung zu, weshalb ihre Beschwerde, soweit sie sich auf die Einziehung bezieht, zurückzuweisen war.
- Zum Vorliegen verbotener Ausspielungen 2.
- Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen hängt der Ausgang der auf F. angebotenen Walzenspiele ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG vor.2.
- Nach den im Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen hängt der Ausgang der auf F. angebotenen Walzenspiele ausschließlich vom Zufall ab, ein Spieler hat keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Spielausgang. Es liegt daher ein Glücksspiel iSd Paragraph eins, Absatz eins, GSpG vor. Die Glücksspiele wurden im Lokal „Ju.“ veranstaltet, weil dort über die verfahrensgegenständlichen Geräte der Spielauftrag erteilt, der Einsatz geleistet, der Spielvorgang gestartet und beobachtet und auch ein eventueller Gewinn ausbezahlt wurde. 2.
- Die C. GmbH ermöglichte Spielern in dem von ihr betriebenen Lokal die Teilnahme an virtuellen Walzenspielen, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen; die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher unternehmerisch tätig. Bei den Glücksspielen konnten geldwerte Einsätze, die von einem zuvor erworbenen Guthaben abgebucht wurden, geleistet werden; dafür wurde den Spielern ein geldwerter Gewinn in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. 2.
- Die C. GmbH ermöglichte Spielern in dem von ihr betriebenen Lokal die Teilnahme an virtuellen Walzenspielen, um damit regelmäßig Einnahmen zu erzielen; die beschwerdeführende Gesellschaft wurde daher unternehmerisch tätig. Bei den Glücksspielen konnten geldwerte Einsätze, die von einem zuvor erworbenen Guthaben abgebucht wurden, geleistet werden; dafür wurde den Spielern ein geldwerter Gewinn in Aussicht gestellt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind daher erfüllt; es liegen Ausspielungen vor. 2.
- Für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte im Lokal „Ju.“ wurde keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195).2.
- Für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Geräte im Lokal „Ju.“ wurde keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz erteilt; es liegt auch keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es handelt sich daher um verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG, wobei unerheblich ist, ob diese mit Glücksspielautomaten iSd Paragraph 2, Absatz 3, GSpG oder sonstigen Eingriffsgegenständen (zB Video-Lotterie-Terminals) veranstaltet wurden vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/17/0195). 2.
- Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden daher im Aufstellzeitraum verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht.2.
- Mit den verfahrensgegenständlichen Geräten wurden daher im Aufstellzeitraum verbotene Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht.
- Zum angefochtenen Straferkenntnis betreffend J. Z. und die der C. GmbH (Vorwurf des unternehmerisch Zugänglichmachens von verbotenen Ausspielungen) vom 29.11.2016, Zl. VStV/916301691725/2016 (VGW-002/069/1126/2016 und VGW-002/V/069/1127/2017) 3.1.
§ 52Abs. 1 Z 1 3. Fall GSp
G begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich macht. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte“ (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268).3.1.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich macht. Damit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „eine Person gemeint, die den Apparat in ihrer Gewahrsame hat und diesen den Spielern zugänglich macht, wie etwa der Wirt, der sich von der Aufstellung des Apparates durch den Betreiber lediglich eine Belebung seiner Getränkeumsätze erhoffe oder vom Automatenbetreiber eine vom Ertrag des Automaten unabhängige Miete erhalte“ (VwGH 12.3.2010, 2010/17/0017, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2004, 2003/17/0268). Die C. GmbH ermöglichte nach den getroffenen Feststellungen Spielern mit den verfahrensgegenständlichen, in dem von ihr betriebenen Lokal aufgestellten Geräten, die sich in ihrer Gewahrsame befanden, die Teilnahme an virtuellen Walzenspielen, um damit regelmäßig Einnahmen, zumindest in Form eines finanziellen Vorteils für den Lokalbetrieb, zu erzielen. Mit diesem Verhalten hat die C. GmbH die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen § 52 Abs. 1 Z 1
- Fall GSpG verstoßen. Die C. GmbH ermöglichte nach den getroffenen Feststellungen Spielern mit den verfahrensgegenständlichen, in dem von ihr betriebenen Lokal aufgestellten Geräten, die sich in ihrer Gewahrsame befanden, die Teilnahme an virtuellen Walzenspielen, um damit regelmäßig Einnahmen, zumindest in Form eines finanziellen Vorteils für den Lokalbetrieb, zu erzielen. Mit diesem Verhalten hat die C. GmbH die verbotenen Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall GSpG verstoßen. Ob eine wirtschaftliche Verbindung zum nicht festgestellten Betreiber der Seite F. bestand, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Da das Gerät „A.“ am
- April 2016 gekauft wurde, war der Tatzeitraum bezüglich dieses Geräts auf den Zeitraum vom
- April 2016 bis
- April 2016 einzuschränken. J. Z. hat als
§ 9Abs. 1 VSt
G zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die C. GmbH mit den in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG verstoßen hat. J. Z. hat als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verantworten, dass die C. GmbH mit den in ihrer Gewahrsame befindlichen Geräten verbotene Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht und dadurch gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 3. Fall GSpG verstoßen hat. 3.2.
§ 5Abs. 1 VSt
G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. 3.2.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
§ 5Abs. 1 VSt
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche VwGH 30.6.1998, 96/11/0175). Nach der Aktenlage haben sich keine Anhaltspunkte für die