22.22 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass in öffentlichen Raumen nicht geraucht wird, da im Bowlingbereich Aschenbecher aufgestellt waren und von drei Personen geraucht wurde, obwohl dieser Bowlingbereich von einem nicht im vorhinein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher
Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist. 3) am 4.2.2014 von 17.23 Uhr bis 17.45 Uhr und am 19.2.2014 von 15.02 Uhr bis 15.28 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem einzigen, ca. 86 m2 großen Gastraum (baulich abgetrennter Raucherraum Sitzbereich 2) nicht geraucht wird, da im baulich abgetrennten Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbecher aufgestellt waren und von mehreren Personen geraucht wurde und die der Rolltreppe näher gelegene Türe für das Personal zwischen Theke-Raucherraum und Theke-Außenbereich ständig geöffnet war, und dieser Gastraum somit teilweise in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher
Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren ist.3) am 4.2.2014 von 17.23 Uhr bis 17.45 Uhr und am 19.2.2014 von 15.02 Uhr bis 15.28 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem einzigen, ca. 86 m2 großen Gastraum (baulich abgetrennter Raucherraum Sitzbereich 2) nicht geraucht wird, da im baulich abgetrennten Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbecher aufgestellt waren und von mehreren Personen geraucht wurde und die der Rolltreppe näher gelegene Türe für das Personal zwischen Theke-Raucherraum und Theke-Außenbereich ständig geöffnet war, und dieser Gastraum somit teilweise in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher
Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist. 4) am 14.2.2014 von 21.17 Uhr bis 22.02 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem einzigen, ca. 86 m2 großen Gastraum (baulich abgetrennter Raucherraum Sitzbereich 2) nicht geraucht wird, da im baulich abgetrennten Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbecher aufgestellt waren und von mehreren Personen geraucht wurde und die (dem Lift naher gelegene) einflügelige Türe für die Gaste zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich und die dem Lift näher gelegene Türe für das Personal zwischen Theke-Raucherraum und Theke-Außenbereich ständig geöffnet waren, und dieser Gastraum somit teilweise in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher
Z. 11 Tabakgesetz zu qualifizieren ist.4) am 14.2.2014 von 21.17 Uhr bis 22.02 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass in ihrem einzigen, ca. 86 m2 großen Gastraum (baulich abgetrennter Raucherraum Sitzbereich 2) nicht geraucht wird, da im baulich abgetrennten Raucherraum (Sitzbereich 2) Aschenbecher aufgestellt waren und von mehreren Personen geraucht wurde und die (dem Lift naher gelegene) einflügelige Türe für die Gaste zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich und die dem Lift näher gelegene Türe für das Personal zwischen Theke-Raucherraum und Theke-Außenbereich ständig geöffnet waren, und dieser Gastraum somit teilweise in offener Verbindung zum Hauptverkehrsweg des Einkaufszentrums steht und dieses Einkaufszentrum von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden kann und daher
Paragraph eins, Ziffer 11, Tabakgesetz zu qualifizieren ist. 5) am 19.02.2014 von 15.02 Uhr bis 15.28 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Inneren des einzigen, ca. 86 m2 großen Gastraumes (baulich abgetrennter Raucherraum Sitzbereich 2) nicht jene Symbole, die in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgroße der Abbildung 2 der Anlage zur NKV entsprechen, in ausreichender Zahl so angebracht waren, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs. 4 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung (TabakG) in Verbindung mitParagraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung (TabakG) in Verbindung mit ad 1) § 13c Abs. 1 Z.3 und Abs. 2 Z.4 TabakGad 1) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, TabakG ad 2) - 4) § 13c Abs. 1 Z.2 und Abs. 2 Z.3 TabakGad 2) - 4) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 3, TabakG ad 5) § 13c Abs 1 Z.2 und Abs. 2 Z.7 TabakG und § 2 Abs. 2 und 4 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 424/2008ad 5) Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 7, TabakG und Paragraph 2, Absatz 2 und 4 Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) -4.) 4 Geldstrafen von je € 2.000,00, falls diese uneinbringlich sind, 4 Ersatzfreiheitsstrafen von je 5 Tagen ad 5.) Geldstrafe von € 500,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden gemäß § 14 Abs. 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz BGBl.Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I. Nr. 120/2008 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF.gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz BGBl.Nr. 431 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 120 aus 2008, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF. Summe der Geldstrafen: € 8.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Wochen und 6 Stunden Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) -4.) jeweils € 200,00, insgesamt € 800,00, ad 5.) €50,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Summe der Strafkosten: € 850,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafen/Kosten) beträgt daher € 9.350,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr P. Pr. verhängten Geldstrafen von € 8.500,00 und die Verfahrenskosten in der Hohe von € 850,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die B. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr P. Pr. verhängten Geldstrafen von € 8.500,00 und die Verfahrenskosten in der Hohe von € 850,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 12.10.2015, Zl. VGW-021/051/28598/2014 wurde diese Entscheidung in der Schuldfrage in allen Spruchpunkten bestätigt. Nachdem dagegen außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, wurde dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 1) und 5) mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2015/11/0118-9 als rechtswidrig behoben, hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte wurde die Revision abgewiesen. In seinem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation das Rauchen in dem abgetrennten Raum – soweit die Türen außer zu ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch geschlossen sind - gestattet werden kann. Der Beschwerdeführer hat sohin im Sinne der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dadurch, dass durch den Gastronomiebetrieb, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, in einem etwa 86m² großen, abgetrennten Raum innerhalb eines Betriebes, in dem (auch) das Gastgewerbe ausgeübt wird, das Rauchen gestattet wurde, nicht gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen. Da das Unternehmen daher nicht gehalten war, den hier in Rede stehenden Bereich als Nichtraucherbereich zu führen, musste dieser Bereich auch nicht als Nichtraucherbereich gekennzeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat sohin durch das ihm unter den Spruchpunkten 1) und 5) des Straferkenntnisses angelastete Verhalten nicht gegen die Nichtraucherschutzbestimmungen des Tabakgesetzes verstoßen. Die Spruchpunkte 1) und 5) des Straferkenntnisses waren daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.Die Spruchpunkte 1) und 5) des Straferkenntnisses waren daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesen Punkten gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Da mit dieser Entscheidung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.2017, Zl. Ra 2015/11/0118-9 umgesetzt wird, liegen keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb die Revision gegen diese Entscheidung nicht zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.051.5319.2017.E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.