GVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der angelastete Beschäftigungszeitraum verkürzt wird, indem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Zeichenfolge „24.06.2014“ an die Stelle der Zeichenfolge „10.06.2014“ tritt.römisch eins.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der angelastete Beschäftigungszeitraum verkürzt wird, indem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Zeichenfolge „24.06.2014“ an die Stelle der Zeichenfolge „10.06.2014“ tritt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei als Dienstgeberin in Wien, W.-straße, insofern der Verpflichtung, jede von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, insofern nicht nachgekommen, als sie vom 10.06.2014 bis 07.07.2014 um 13:35 Uhr, Herrn L. W., geboren am ...1957, zur Durchführung von Maurer- und Hilfs- bzw. Entrümpelungsarbeiten auf der Baustelle in X., ... beschäftigt habe, ohne vor Arbeitsantritt die Meldung von Herrn L. W. beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit dem Sitz in K., O.-gasse erstattet zu haben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie sei als Dienstgeberin in Wien, W.-straße, insofern der Verpflichtung, jede von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, insofern nicht nachgekommen, als sie vom 10.06.2014 bis 07.07.2014 um 13:35 Uhr, Herrn L. W., geboren am ...1957, zur Durchführung von Maurer- und Hilfs- bzw. Entrümpelungsarbeiten auf der Baustelle in römisch zehn., ... beschäftigt habe, ohne vor Arbeitsantritt die Meldung von Herrn L. W. beim zuständigen Krankenversicherungsträger, nämlich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit dem Sitz in K., O.-gasse erstattet zu haben. Wegen dieser Übertretungen des § 33 Abs. 1 und 1a iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wurde über die Beschwerdeführerin
2 erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 770,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenbetrag von insgesamt 77,-- Euro vorgeschrieben.Wegen dieser Übertretungen des Paragraph 33, Absatz eins und eins a in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 770,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 2 Stunden verhängt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Verfahrenskostenbetrag von insgesamt 77,-- Euro vorgeschrieben. In der dagegen form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.07.
1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses ASVG Meldungen oder Anzeigen nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses ASVG Meldungen oder Anzeigen nicht, falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von Euro 730,-- bis zu Euro 2.180,--, im Wiederholungsfall von Euro 2.180,-- bis zu Euro 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf Euro 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. Sachverhalt: Aufgrund der in der Verhandlung verlesenen Akten und der in der Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Am 07.07.2014 wurde der polnische Staatsbürger L. W. im Zuge einer Kontrolle auf der Baustelle in X., ..., welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, vom Organ der Finanzpolizei S. Me. in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen, als er in dem zum Hauptplatz gewandten vorderen Gebäudeteil eine Mahlzeit zubereitet hat. Abgesehen von L. W. wurden im Hof des Gebäudetraktes noch zwei Arbeitnehmer der T. GmbH, die für die Durchführung von Renovierungsarbeiten am gegenständlichen Objekt beauftragt worden war, arbeitend angetroffen. Die Firma T. GmbH steht im Eigentum der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst übt in dieser Firma keine Funktion aus und besitzt auch keine Gesellschaftsanteile. Die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaft in X., ..., übt die ... Immobilienverwaltungs GmbH aus, in der die Beschwerdeführerin als teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin tätig ist. Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aussagen der Kontrollorgane Me., A. und R. sowie – was die Eigentums- und Verwaltungsverhältnisse betrifft – auf die mit Urkunden belegten Angaben der Beschwerdeführerin.Am 07.07.2014 wurde der polnische Staatsbürger L. W. im Zuge einer Kontrolle auf der Baustelle in römisch zehn., ..., welches im Eigentum der Beschwerdeführerin stand, vom Organ der Finanzpolizei S. Me. in verschmutzter Arbeitskleidung angetroffen, als er in dem zum Hauptplatz gewandten vorderen Gebäudeteil eine Mahlzeit zubereitet hat. Abgesehen von L. W. wurden im Hof des Gebäudetraktes noch zwei Arbeitnehmer der T. GmbH, die für die Durchführung von Renovierungsarbeiten am gegenständlichen Objekt beauftragt worden war, arbeitend angetroffen. Die Firma T. GmbH steht im Eigentum der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin selbst übt in dieser Firma keine Funktion aus und besitzt auch keine Gesellschaftsanteile. Die Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaft in römisch zehn., ..., übt die ... Immobilienverwaltungs GmbH aus, in der die Beschwerdeführerin als teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterin tätig ist. Diese Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt, die diesbezüglich unbestritten gebliebenen Aussagen der Kontrollorgane Me., A. und R. sowie – was die Eigentums- und Verwaltungsverhältnisse betrifft – auf die mit Urkunden belegten Angaben der Beschwerdeführerin. L. W. hatte Räumlichkeiten im rechten Hofgebäude im Ausmaß von 50 m² (drei Räume) auf die Dauer von zwei Jahren gemietet. Als Verwendungszweck wurde im Mietvertrag „Lager für Hausrat und Baumaterial und Hobbyraum sowie für fallweise Nächtigungen“ vereinbart. Der Mietzins war mit 180,-- Euro brutto festgelegt. Im Hinblick auf den Ausstattungszustand des Mietobjekts wurde eine Gesamtmietzinsfreistellung von zwei Monaten vereinbart. Dem Mieter wurde das Recht eingeräumt, kleinere Investitionen im Objekt selbst vorzunehmen, insbesondere die Innenräume zu räumen, oberflächliche Verputzmaßnahmen zu setzen und den Aufgang anders zu gestalten. Diese Feststellungen gründen sich auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten, zwischen ihr und L. W. abgeschlossenen Mietvertrag. L. W. führte auf der Liegenschaft X., ..., seit dem 24.06.2014 tageweise Hilfs- und Entrümpelungsarbeiten durch, wobei die Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin kamen und bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich ein Stundenlohn von 12,-- Euro vereinbart war. L. W. war gelegentlich gemeinsam mit den Arbeitern der Firma T. GmbH tätig. Welche Arbeiten W. ausführen sollte und welches Entgelt ihm dafür gebühren sollte, war allerdings nicht mit der Firma T. GmbH, sondern direkt mit der Beschwerdeführerin vereinbart. Konkret führte L. W. hauptsächlich Hilfsarbeiten wie das Entfernen von Teppichen, Herausreißen von Türstöcken und die Räumung bzw. Entrümpelung des Dachbodens aus. L. W. war nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Seine Arbeiten beschränkten sich nicht auf den Mietgegenstand, sondern führte er auch Entrümpelungsarbeiten im hofseitig linken Gebäudetrakt, den er nicht gemietet hatte, durch (Räumung des Dachbodens gemeinsam mit Arbeitern der Firma T. GmbH). Sämtliche Arbeiten des L. W. auf der gegenständlichen Liegenschaft kamen der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin zu Gute. L. W. führte auf der Liegenschaft römisch zehn., ..., seit dem 24.06.2014 tageweise Hilfs- und Entrümpelungsarbeiten durch, wobei die Arbeitsanweisungen von der Beschwerdeführerin kamen und bei einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich ein Stundenlohn von 12,-- Euro vereinbart war. L. W. war gelegentlich gemeinsam mit den Arbeitern der Firma T. GmbH tätig. Welche Arbeiten W. ausführen sollte und welches Entgelt ihm dafür gebühren sollte, war allerdings nicht mit der Firma T. GmbH, sondern direkt mit der Beschwerdeführerin vereinbart. Konkret führte L. W. hauptsächlich Hilfsarbeiten wie das Entfernen von Teppichen, Herausreißen von Türstöcken und die Räumung bzw. Entrümpelung des Dachbodens aus. L. W. war nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Seine Arbeiten beschränkten sich nicht auf den Mietgegenstand, sondern führte er auch Entrümpelungsarbeiten im hofseitig linken Gebäudetrakt, den er nicht gemietet hatte, durch (Räumung des Dachbodens gemeinsam mit Arbeitern der Firma T. GmbH). Sämtliche Arbeiten des L. W. auf der gegenständlichen Liegenschaft kamen der Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Liegenschaftseigentümerin zu Gute. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die Angaben des L. W. im Personenblatt und auf die damit weitgehend im Einklang stehenden, im Zuge der Kontrolle gegenüber den Organen der Finanzpolizei erstatteten Aussagen von Ma. Ra., einem Arbeiter der Firma T. GmbH. Laut der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des Ma. Ra. hat selbiger den polnischen Arbeiter L. W. erstmals am Dienstag nach Pfingsten (10.6.2014) auf der Baustelle gesehen, wohin W. mit dem eigenen Wagen (nicht mit dem Bus der Firma T. GmbH) im Auftrag der Beschwerdeführerin gekommen sei und wo er alte Teppiche und Türstöcke herausgerissen und den Arbeitern der Firma T. GmbH bei der Räumung des Dachbodens geholfen habe. Ra. gab damals auch an, zu wissen, dass W. alle Abmachungen mit der Beschwerdeführerin getroffen hatte. Diesen zeitnahe und in Unkenntnis des gegenständlichen Strafverfahrens erstatteten Angaben kommt höhere Glaubwürdigkeit zu als der Zeugenaussage des Ma. Ra. in der mündlichen Verhandlung. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Ma. Ra. in der mündlichen Verhandlung in sich widersprüchliche Aussagen erstattet hat, indem er zunächst angab, L. W. wahrscheinlich nur aus Wien zu kennen und erst nach Konfrontation mit seiner anlässlich der Kontrolle vor Ort getätigten Aussage (Niederschrift vom 7.7.2014) zugestand, L. W. sehr wohl auf der gegenständlichen Baustelle bei den in der Niederschrift geschilderten Arbeiten – allerdings nur im Juli 2014 - gesehen zu haben. Was das von L. W. ausgefüllte Personenblatt betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass selbiges in polnischer Sprache verfasst ist, sodass W. in die Lage versetzt war, die im Personenblatt formulierten Fragen zu verstehen. Das Kontrollorgan Me. hat ihm seiner glaubhaften Zeugenaussage zufolge beim Ausfüllen nur insofern Hilfe geleistet, als das Kontrollorgan mit den Fingern auf jene Rubriken im Personenblatt deutete, die von W. ausgefüllt werden sollten. Von allen Kontrollorganen wurde zeugenschaftlich glaubhaft ausgesagt, dass die gesamte Amtshandlung in ruhiger, sachlicher Atmosphäre abgelaufen ist und niemand unter Druck gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass L. W. veranlasst gewesen sein könnte, fälschlich anzugeben, dass er für die Beschwerdeführerin arbeite, er mit den Arbeiten am 24.6.2014 (das war der Dienstag nach Fronleichnam) begonnen habe, seine Arbeitszeit 8 Stunden betrage und ein Stundenlohn von 12 Euro brutto vereinbart worden sei. Dass L. W. sowohl die Rubrik „selbständig beschäftigt seit “ als auch „nichtselbständig tätig seit“ angekreuzt hat, vermag die Richtigkeit seiner übrigen Angaben nicht in Zweifel zu ziehen, hat er doch nur in der Rubrik „nichtselbständig beschäftigt“ auch ein Datum („seit 24.6.2014“) eingesetzt und somit zu erkennen gegeben, dass er jedenfalls seit diesem Zeitpunkt unselbständig tätig ist. Eine zeugenschaftliche Befragung des L. W. konnte nicht erfolgen,weil das Gericht keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen ermitteln konnte und eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht bekannt gegeben wurde. Das von der Beschwerdeführerin vorgelegte handschriftliche Schreiben, das von L. W. verfasst und am 20.12.2016 einem ehemaligen Arbeitskollegen von der Firma T. GmbH übergeben worden sein soll und wonach W. kein Geld von der Beschwerdeführerin erhalten und nicht für sie gearbeitet habe, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, zumal die Authentizität dieses Schreibens ungeklärt geblieben und selbiges somit nicht geeignet ist, die in Anwesenheit der Kontrollorgane der Finanzpolizei im Personenblatt vor Ort zeitnahe getätigten Angaben des L. W. zu entkräften. Dass die Arbeiten von L. W. nur im Hinblick auf die im Mietvertrag verankerte Vereinbarung, wonach der Mieter berechtigt ist, kleinere Investitionen im Objekt selbst vorzunehmen, insbesondere die Innenräume zu räumen, oberflächliche Verputzmaßnahmen zu setzen und den Aufgang anders zu gestalten, erfolgt wäre, kann ausgeschlossen werden, da zum Einen den Angaben des W. im Personenblatt zufolge ein Stundenlohn von 12,-- Euro brutto mit der Beschwerdeführerin vereinbart war und sich zum Anderen die von W. ausgeführten Arbeiten nicht auf das Mietobjekt beschränkten, sondern dazu etwa auch die Räumung des Dachbodens im hofseitig linken Gebäudetrakt zählte. Was den Beginn der Beschäftigung des L. W. betrifft, liegen abweichende Angaben des Ma. Ra. (Dienstag nach Pfingsten = 10.6.2014) und des L. W. (Dienstag nach Fronleichnam = 24.6.2014) vor, wobei das Gericht diesbezüglich den Angaben des W. im Personenblatt folgt, zumal selbiger am ehesten wissen musste, wann er mit den Arbeiten für die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Baustelle begonnen hatte und Ma. Ra. im Rahmen seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung sich überhaupt nur noch an Arbeiten des W. im Juli 2014 erinnern konnte. L. W. war im fraglichen Zeitraum (24.6.bis 7.7.2014) nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Dies gründet sich auf den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt, insbesondere die im Akt einliegenden Sozialversicherungsauskünfte. Rechtliche Beurteilung: Nach § 4 Abs. 1 ASVG sind Dienstnehmer, sowie Dienstnehmern gleichgestellte Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert. Geringfügig Beschäftigte – also jene Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind, deren Entgelt aber maximal EUR 395,31 pro Monat beträgt – sind zwar
1 Z 2 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 ASVG ausgenommen, unterliegen aber
a ASVG der Teilversicherung in die Unfallversicherung. Nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG sind Dienstnehmer, sowie Dienstnehmern gleichgestellte Personen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert. Geringfügig Beschäftigte – also jene Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind, deren Entgelt aber maximal EUR 395,31 pro Monat beträgt – sind zwar
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG von der Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, ASVG ausgenommen, unterliegen aber
Paragraph 7, Ziffer eins, Litera a, ASVG der Teilversicherung in die Unfallversicherung. Unter Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG versteht man Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidendes Kriterium für das Vorhandensein der Versicherungspflicht ist, dass die Beschäftigung des - vermeintlichen - Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, wobei es bereits ausreichend ist, wenn die Merkmaler persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Unter Dienstnehmern im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG versteht man Personen, die in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidendes Kriterium für das Vorhandensein der Versicherungspflicht ist, dass die Beschäftigung des - vermeintlichen - Dienstnehmers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgt, wobei es bereits ausreichend ist, wenn die Merkmaler persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (vgl. u.a. VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276). Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die gegenständliche Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist vergleiche u.a. VwGH 07.05.2008, 2006/08/0276). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. u.a. VwGH 12.9.2012, 2012/08/0150).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind nur die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer Umstände dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche u.a. VwGH 12.9.2012, 2012/08/0150). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. u.a. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden vergleiche u.a. VwGH 26.01.2010, 2009/08/0269). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0111).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH vom 06.08.2013, 2013/08/0111). Gegenständlich wurde L. W. auf der Baustelle während einer Arbeitspause angetroffen, als er sich gerade sein Essen zubereitete. Er trug verschmutzte Arbeitskleidung und gab im Personenblatt an, 8 Stunden pro Tag für die Beschwerdeführerin zu einem Stundenlohn von 12,-- Euro zu arbeiten. Bei den von ihm verrichteten Arbeiten (Entfernen von Teppichen, Herausreißen von Türstöcken und die Räumung bzw. Entrümpelung des Dachbodens) handelt es sich durchwegs um einfache manuelle Tätigkeiten. Unter diesen Umständen durfte die belangte Behörde nach der oben zitierten Rechtsprechung von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgehen. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, atypische Umstände darzulegen, die einer solchen Deutung entgegenstehen. Es trifft zwar zu, dass laut dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Mietvertrag eine mietrechtliche Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und W. dahingehend bestand, dass W. als Mieter gegen Mietzinsfreistellung Eigenleistungen auf den Bestandsgegenstand tätigen konnte, doch vermag dieser Umstand die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, weil sich die Arbeiten des L. W. nicht auf den Mietgegenstand beschränkt haben, sondern sich auch etwa auf den Dachboden erstreckten, welcher nicht an W. vermietet war. Zudem handelt es sich bei den von L. W. ausgeführten Arbeiten nicht nur um solche, die der mietrechtlichen Vereinbarung entsprechen, geht doch das Herausreißen von Türstöcken sowie eine Entrümpelung von nicht vermieteten Gebäudeteilen weit über den Inhalt der mietrechtlichen Vereinbarung zwischen W. und der Beschwerdeführerin hinaus. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2014 ortsabwesend war, ändert im Hinblick auf den Arbeitsantritt von L. W. am 24.Juni 2014 nichts daran, dass die Beschwerdeführerin zu Arbeitsbeginn in die Lage versetzt war, W. Anweisungen zu geben, was er auf der Baustelle zu tun hatte. Dass die Beschwerdeführerin danach noch auf der Baustelle anwesend sein musste, um L. W. zu beaufsichtigen, kann aufgrund der Einfachheit der von diesem durchzuführenden Abbruch- und Entrümpelungsarbeiten nicht angenommen werden und war schon deshalb nicht erforderlich, weil auch Arbeiter der Firma T. GmbG auf der Baustelle anwesend waren, mit denen L. W. teilweise gemeinsam gearbeitet hat. Dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet - die (zusätzliche) Beschäftigung eines Schwarzarbeiters für die Beschwerdeführerin aus steuerlichen Gründen sowie deshalb, weil ohnehin die Firma T. GmbH beauftragt worden war, sinnlos bzw. wirtschaftlich unvernünftig gewesen wäre, vermag die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten, zumal die von L. W. geleisteten Arbeiten der Beschwerdeführerin in deren Eigenschaft als Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft und der darauf befindlichen Gebäude unmittelbar wirtschaftlich zu Gute kam und durch die Beschäftigung von W. die Firma T. GmbH mit weniger Arbeitskräften auskommen und somit der Beschwerdeführerin eine günstigere Rechnung ausstellen konnte. Da somit feststeht, dass eine versicherungs- und daher anmeldepflichtige Beschäftigung des L. W. vorliegt, und die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist der objektive Tatbestand der in diesem Fall einschlägigen Bestimmungen des ASVG (§ 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 z 1 ASVG) erfüllt. Da somit feststeht, dass eine versicherungs- und daher anmeldepflichtige Beschäftigung des L. W. vorliegt, und die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist der objektive Tatbestand der in diesem Fall einschlägigen Bestimmungen des ASVG (Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, z 1 ASVG) erfüllt. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt (vgl. VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247).
G gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. etwa VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224).Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt vergleiche VwGH 31.07.2014, 2013/08/0247).
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG gilt bei Ungehorsamsdelikten die gesetzliche Vermutung des Vorliegens der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung, wenn das Vorliegen eines tatbildmäßigen Verhaltens festgestellt und das mangelnde Verschulden durch den Beschuldigten nicht glaubhaft gemacht worden ist. Es ist sohin Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, etwa durch die Beibringung geeigneter Beweismittel oder Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge vergleiche etwa VwGH 31.01.2014, 2013/02/0224). Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass ihr im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte sie nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG glaubhaft machen, dass sie hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit war von fahrlässiger und damit schuldhafter Tatbegehung auszugehen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen.Seitens der Beschwerdeführerin wurde nicht vorgebracht, dass ihr im konkreten Fall die Einhaltung der übertretenen Verwaltungsnorm nicht möglich gewesen wäre. Folglich konnte sie nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG glaubhaft machen, dass sie hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Somit war von fahrlässiger und damit schuldhafter Tatbegehung auszugehen und das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage zu bestätigen. Zumal die Dienstnehmereigenschaft des L. W. erst ab dem 24.6.2010 erwiesen werden konnte, war allerdings der Tatzeitraum im Spruch entsprechend zu verkürzen. Strafbemessung:
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist
2 erster Strafsatz ASVG mit einer Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro zu ahnden. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist
Paragraph 111, Absatz 2, erster Strafsatz ASVG mit einer Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro zu ahnden. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil selbige das durch die übertretene Norm geschützt öffentliche Interesse am Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, der Interessen des einzelnen Dienstnehmer (vgl. VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056) sowie dem Schutz vor Schwarzarbeit (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187) in nicht unerheblichem Ausmaß schädigte.Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil selbige das durch die übertretene Norm geschützt öffentliche Interesse am Schutz der Beitragsinteressen der Versichertengemeinschaft, der Interessen des einzelnen Dienstnehmer vergleiche VwGH 16.3.2011, 2009/08/0056) sowie dem Schutz vor Schwarzarbeit vergleiche VwGH 14.03.2013, 2011/08/0187) in nicht unerheblichem Ausmaß schädigte. Auch das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
G sowie eine Ermahnung
G liegen somit ebenso wenig vor wie jene des § 111 Abs. 2 letzter Satz ASVG.Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens und eine Einstellung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sowie eine Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Satz VStG liegen somit ebenso wenig vor wie jene des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG. Mildernd war die zum Tatzeitpunkt bestehende Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Darüber hinausgehend Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten, sodass von einem so deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG geboten wäre, nicht ausgegangen werden konnte. Mildernd war die zum Tatzeitpunkt bestehende Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Darüber hinausgehend Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im gesamten Verfahren nicht hervorgetreten, sodass von einem so deutlichen Überwiegen der Milderungsgründe, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 20, VStG geboten wäre, nicht ausgegangen werden konnte. Da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen machte, wurde in Ansehung ihres Lebensalters, ihrer beruflichen Stellung und ihrer Stellung als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen. Unter Bedachtnahme auf die erörterten Strafzumessungsgründe und den oben genannten gesetzlichen Strafsatz erscheint die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe durchaus als tat- und schuldangemessen und auch unter Beachtung spezial- und generalpräventiver Aspekte keineswegs überhöht, zumal sich die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe bereits im unteren Bereich des Strafrahmens befindet und von der belangten Behörde ohnedies nur ganz geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt wurde. In Anbetracht dieses Umstands vermochte auch die Einschränkung des Tatzeitraums durch das Verwaltungsgericht eine Reduzierung der Strafe nicht zu begründen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskosten: Mit der Verkürzung des Tatzeitraums wurde der Beschwerde zumindest zu einem - wenn auch kleinen - Teil Folge gegeben, sodass unbeschadet des Umstands, dass dies keine Folgen auf die Strafbemessung hatte, der Beschwerdeführerin
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen war. Mit der Verkürzung des Tatzeitraums wurde der Beschwerde zumindest zu einem - wenn auch kleinen - Teil Folge gegeben, sodass unbeschadet des Umstands, dass dies keine Folgen auf die Strafbemessung hatte, der Beschwerdeführerin
Paragraph 52, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen war. Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da sich das Verwaltungsgericht bei der Lösung der sich stellenden Rechtsfragen an der dazu ergangenen, einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert und selbige in den Entscheidungsgründen zitiert hat, liegt im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war somit die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.041.046.9468.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.