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{'item': 'VGW-103/042/719/2017'}

Obsah (7)§ 23§ 28§ 25a§§ 3§ 24§ 19§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlVGW-103/042/719/2017 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römis

§ 23Abs.

3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, A.-gasse , durchgeführt wurde, und

§ 23Abs.

3 (richtig: § 23 Abs. 8) des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden, zu Recht:Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der C. GmbH (protokolliert zu VGW-103/042/719/2017), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, Zl.: MA 36-967865-2016, mit welchem

Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die gänzliche Schließung der Betriebsstätte in Wien, A.-gasse , durchgeführt wurde, und

Paragraph 23, Absatz 3, (richtig: Paragraph 23, Absatz 8,) des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettgesetz) die Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben wurden, zu Recht: „I.

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin behoben.„I.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin behoben. II. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz – Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, lautet wie folgt: „I.

§ 23Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St

F: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung Nr. 48/2016 wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der I. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse , Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, zur Durchführung von Sportwetten durch die C. GmbH (FN ...), verfügt.„I.

Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, LGBI. Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Nr. 48 aus 2016, wird die gänzliche Schließung der Betriebsstätte der römisch eins. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse , Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, zur Durchführung von Sportwetten durch die C. GmbH (FN ...), verfügt. II.

§ 23Abs. 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), St

F: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung Nr. 48/2016, werden der C. GmbH (FN ...) folgende Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben:römisch zwei.

Paragraph 23, Absatz 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), Stammfassung, LGBI. Nr. 26 aus 2016, in der Fassung Nr. 48 aus 2016,, werden der C. GmbH (FN ...) folgende Kosten für Schlosserarbeiten vorgeschrieben: € 588,00 als Ersatz der Barauslagen für die Schlosserarbeiten der Firma B. KG im Rahmen der Betriebsschließung am 11. November 2016.“ Begründung ad I.)

§ 23Abs. 3 erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016 idg

F kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

§ 23Abs.

5 erster Satz Wiener Wettengesetz ist über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt.ad römisch eins.)

Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26 aus 2016, idgF kann die Behörde, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen.

Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz Wiener Wettengesetz ist über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Am

  1. November 2016 wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der I. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse , Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde.Am
  2. November 2016 wurde im Zuge einer faktischen Amtshandlung durch den Magistrat der Stadt Wien festgestellt, dass in der Betriebsstätte der römisch eins. KG (FN ...) in Wien, A.-gasse , Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, durch die C. GmbH (FN ...) die Tätigkeit einer Wettunternehmerin ausgeübt wurde. Die C. GmbH (FN ...) hat am
  3. November 2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse , Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betreffend Fußballspiel C. A. gegen SK St.; Gesamtquote 2,60 Euro; Gesamteinsatz: 1,00 Euro; Max. Gewinn: 2,60 Euro), an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten idF LGBI. Nr. 26/2016 - Wiener Wettengesetz), und zwar an die „C. (M.) Ltd.“, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:Die C. GmbH (FN ...) hat am
  4. November 2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse , Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betreffend Fußballspiel C. A. gegen SK St.; Gesamtquote 2,60 Euro; Gesamteinsatz: 1,00 Euro; Max. Gewinn: 2,60 Euro), an eine Buchmacherin (Paragraph 2, Ziffer 1 und Ziffer 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016, - Wiener Wettengesetz), und zwar an die „C. (M.) Ltd.“, mit folgenden Gegenständen ausgeübt:
  5. ) Wettannahmeautomat 1: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 2.486,-- EUR
  6. ) Wettannahmeautomat 2: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 5.553,- EUR
  7. ) Wettannahmeautomat 3: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 2.278,-- EUR
  8. ) Wettannahmeautomat 4: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 3.538,50,- EUR
  9. ) Wettannahmeautomat 5: Modell/Type: Sportwettterminal P. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 6.452,- EUR
  10. ) Wettannahmeschalter 1: technisches Equipment Wettannahmeschalter: Wettscheindrucker: Modell/Type: Sta. Seriennummer: ... Kartenleser: Modell/Type: H. Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: F. Seriennummer: ... Bildschirm: Modell/Type: As. Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 1.514,10 EUR 7.) Wettinformationsqeräte 1-8: jeweils mit der Bezeichnung PF. jeweils inklusive Kartenlesegerät Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26/2015, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 27 Abs. 1 Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am
  11. November 2016 die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.Für diese Tätigkeit lag weder eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26 aus 2016, vor, noch gab es eine Berechtigung nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBI. für Wien Nr. 26 aus 2015,, die auf Grund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, Wiener Wettengesetz als Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz galt. Da somit der Verdacht einer Tätigkeit als Wettunternehmerin vorlag, erfolgte am
  12. November 2016 die gänzliche Schließung der gegenständlichen Betriebsstätte.

§ 23Abs.

5 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 3 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Be¬scheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

Paragraph 23, Absatz 5, des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48 aus 2016,, ist über eine Verfügung nach Absatz 3, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Be¬scheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

§ 23Abs.

6 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gegen einen Bescheid

Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 23, Absatz 6, des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48 aus 2016,, hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gegen einen Bescheid

Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung. ad II)

§ 23Abs.

8 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, sind, wenn der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen

Abs. 3 Kosten erwachsen, diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.ad römisch zwei)

Paragraph 23, Absatz 8, des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26 aus 2016,, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48 aus 2016,, sind, wenn der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, oder durch Maßnahmen

Absatz 3, Kosten erwachsen, diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat. Da die C. GmbH (FN ...) am

  1. November 2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse , Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, ausgeübt hat, ohne über eine entsprechende landesrechtliche Bewilligung zu verfügen, waren ihr spruchgemäß die Sofortmaßnahmekosten (für die Durchführung von Schlosserarbeiten im Rahmen der Betriebsschließung durch die Firma B. KG) vorzuschreiben.“ In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt: „Der Betriebsschließungs- und Kostenvorschreibungsbescheid wird seinen gesamten Inhalte und Umfange nach angefochten. Gegenständliche Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der vierwöchigen Frist erhoben, weil der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid am 06.12.2016 zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin betreibt an der Adresse A.-gasse kein Wettbüro. Betriebsinhaberin an der genannten Adresse ist die I. KG. Die Beschwerdeführerin führt in dem bezeichneten Lokal auch keine Sportwetten durch. Sie wird dort ebenfalls nicht als Wettkundenvermittlerin tätig.Die Beschwerdeführerin betreibt an der Adresse A.-gasse kein Wettbüro. Betriebsinhaberin an der genannten Adresse ist die römisch eins. KG. Die Beschwerdeführerin führt in dem bezeichneten Lokal auch keine Sportwetten durch. Sie wird dort ebenfalls nicht als Wettkundenvermittlerin tätig. Beweis: GISA-Auszug; Mietvertrag vom 18.12.
  2. Der Inhaberin des von der Betriebsschließung betroffenen Betriebs gegenüber wurde binnen eines Monats kein schriftlicher Bescheid erlassen. Der bescheidmäßige Ausspruch der Betriebsschließung gegenüber der Beschwerdeführerin ist mangels aufrechter Verfügung nach § 23 Abs 3 Wiener Wettengesetz rechtswidrig. Der Betriebsschließungsbescheid ist aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002).Der Inhaberin des von der Betriebsschließung betroffenen Betriebs gegenüber wurde binnen eines Monats kein schriftlicher Bescheid erlassen. Der bescheidmäßige Ausspruch der Betriebsschließung gegenüber der Beschwerdeführerin ist mangels aufrechter Verfügung nach Paragraph 23, Absatz 3, Wiener Wettengesetz rechtswidrig. Der Betriebsschließungsbescheid ist aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben (VwGH 30.03.2016, Ro 2016/09/0002). Da die Beschwerdeführerin an der Adresse A.-gasse keine Tätigkeit wider den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt hat, die Betriebsschließung rechtswidrig und auch der Schlosstausch gesetzlos ist, erfolgte auch die Kostenvorschreibung durch die belangte Behörde rechtswidrig.“ Der gegenständlichen Beschwerde war ein Firmenbuchauszug der I. KG vom 12.12.2016 beigeschlossen. Demnach ist seit dem 2.2.2000 Herr K. G. der Komplementär dieser Gesellschaft. Zudem ist seitdem Herr R. S. der Kommanditist dieser Gesellschaft.Der gegenständlichen Beschwerde war ein Firmenbuchauszug der römisch eins. KG vom 12.12.2016 beigeschlossen. Demnach ist seit dem 2.2.2000 Herr K. G. der Komplementär dieser Gesellschaft. Zudem ist seitdem Herr R. S. der Kommanditist dieser Gesellschaft. Zudem wurde ein GISA-Auszug zur I. KG vom 14.12.2016 vorgelegt. Demnach verfügt diese Gesellschaft im Hinblick auf das gegenständliche Lokal seit dem 1.8.2002 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets“.Zudem wurde ein GISA-Auszug zur römisch eins. KG vom 14.12.2016 vorgelegt. Demnach verfügt diese Gesellschaft im Hinblick auf das gegenständliche Lokal seit dem 1.8.2002 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets“. Auch wurde ein mit 18.12.2014 datierter Geschäftsraummietvertrag zwischen der I. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität beigeschlossen.Auch wurde ein mit 18.12.2014 datierter Geschäftsraummietvertrag zwischen der römisch eins. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität beigeschlossen. Im erstinstanzlichen Akt erliegt ein Aktenvermerk eines an der gegenständlichen Lokalkontrolle am 11.11.2016 teilgenommen habenden Kontrollorgans. In diesem Aktenvermerk wird ausgeführt wie folgt: „Heute wurde um 10:45 Uhr eine Überprüfung des Wettlokales in Wien, A.-gasse , Wettlokal „C.“, durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass sich in diesem Wettlokal fünf Wettterminals und ein Wettannahmeschalter sowie acht Wettinformationsgeräte befinden. Die Wettterminals, der Wettannahmeschalter und die Wettinformationsgeräte waren im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit. Zwei Wettterminals und zwei Wettinformationsgeräte wurden von Wettkundinnen benützt. Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen

§§ 3

und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBI. Nr. 26/2016, liegen nicht vor.Die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen

Paragraphen 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), LGBI. Nr. 26 aus 2016,, liegen nicht vor. Es wurde die vorläufige Beschlagnahme der Wettinformationsgeräte, des Wettschalters, die Beschlagnahme der Wettterminals und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals sowie in der Kasse des Wettannahmeschalters befindlichen Geldes

§ 23Abs.

2, 2. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfügt, um zu verhindern, dass mit diesen Gegenständen Verwaltungsübertretungen

§ 24Abs.

1 Z.1 leg. cit. fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.Es wurde die vorläufige Beschlagnahme der Wettinformationsgeräte, des Wettschalters, die Beschlagnahme der Wettterminals und des sich in den Geldbehältern der Wettterminals sowie in der Kasse des Wettannahmeschalters befindlichen Geldes

Paragraph 23, Absatz 2, 2, Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten verfügt, um zu verhindern, dass mit diesen Gegenständen Verwaltungsübertretungen

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Es wurde weiters verfügt, dass das Equipment des Wettannahmeschalters, die sich in den Wettterminals befindlichen Geldbeträge sowie die Wettterminals und die Wettinformationsgeräte abtransportiert und verwahrt werden und dass der Betrieb geschlossen wird. Die Betriebsschließung war zu verfügen, um der Fortsetzung des Betriebes mit neuen Wettterminals und neuem Equipment entgegenzuwirken. Daten des Equipments des Wettannahmeschalters und der Wettterminals sowie der Wettinformationsgeräte: siehe Beilagen 1 – 7 Folgende Person erklärte Arbeitnehmer in diesem Wettlokal zu sein: Herr D. PO., geb. 1974, ausgewiesen durch österreichischen Führerschein Nr. ....

§ 3

des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Paragraph 3, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. § 4 bestimmt, dass für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich ist. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.Paragraph 4, bestimmt, dass für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich ist. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

§ 24Abs.

1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, werGemäß Paragraph 24, Absatz eins, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

  1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
  2. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
  3. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.
  4. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 25, genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet. In § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten ist festgelegt, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte und sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.In Paragraph 24, Absatz 2, des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten ist festgelegt, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte und sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.

§ 23Abs.

1 leg.cit. sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen.

Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Laut § 23 Abs. 2 dieses Gesetzes kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit den Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z. 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.Laut Paragraph 23, Absatz 2, dieses Gesetzes kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit den Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretung

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. § 23 Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen kann, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird.Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. bestimmt, dass die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen kann, wenn der Verdacht besteht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird. Die vorläufige Beschlagnahme und die Betriebsschließung waren zu verfügen, da durch den illegalen Betrieb die landesrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Erfordernisses einer Bewilligung der Landesregierung vereitelt wurden und somit Gefahr im Verzug vorlag. Das Anwenden anderer Maßnahmen würde den landesrechtlichen Bestimmungen über die Bewilligungspflicht zuwider laufen. Herr D. PO., geb. 1974, ausgewiesen durch österreichischen Führerschein Nr. ..., erklärte Folgendes: Ich arbeite seit 2013 bei der Firma C. (im Text stand vorher: in diesem Lokal, der dann durchgestrichen wurde und handschriftlich durch „bei der Firma C.“ ersetzt wurde - Anmerkung des Gerichts). Das Lokal ist seit 2015 in Betrieb. Herr R. S., geb. 1969, Staatsbürgerschaft: Österreich, ausgewiesen durch österreichischen Reisepass ... als Vertreter der Inhaberin des Wettlokales; dieses Lokal betreibt die I. KGals Vertreter der Inhaberin des Wettlokales; dieses Lokal betreibt die römisch eins. KG Die Wettterminals, der Wettannahmeschalter und das technische Equipment sowie die Wettinformationsgeräte stehen im Eigentum der C. GmbH. Zur Sicherung der Betriebsschließung wurden die Schlösser aller vier Türen ausgetauscht. Die neuen Schlüssel werden bei der Behörde hinterlegt. Herr I. KG wurde darauf hingewiesen, verderbliche Güter aus dem Wettlokal zu entfernen und alle Maßnahmen (z.B. Heizung, Strom, etc.) zu ergreifen, sodass kein Schaden im Lokal entstehen kann.Herr römisch eins. KG wurde darauf hingewiesen, verderbliche Güter aus dem Wettlokal zu entfernen und alle Maßnahmen (z.B. Heizung, Strom, etc.) zu ergreifen, sodass kein Schaden im Lokal entstehen kann. Unterbrechung der Amtshandlung um 15:45 Uhr. . In der Zwischenzeit fährt der Lokalverantwortliche, Herr S., in die Zentrale G., um die Schlüssel für den Geldwechsler zu holen. Fortsetzung der Amtshandlung um 16:17 Uhr. Herr I. KG kommt mit einem Zeugen und öffnet den Geldwechselautomaten.Fortsetzung der Amtshandlung um 16:17 Uhr. Herr römisch eins. KG kommt mit einem Zeugen und öffnet den Geldwechselautomaten. Der Geldwechselautomat verbleibt im Wettlokal. Daten des Zeugen: Herr T. KL., geb. 1963, ausgewiesen durch österreichischen Führerschein Nr. ...“ Anlässlich der gegenständlichen Kontrolle wurden im Lokal mehrere Wettscheine vorgefunden. Deren Wettscheinkopf lautete jeweils wie folgt: „C. (X.-WBW) X. A.-gasse“ „C. (römisch zehn.-WBW) römisch zehn. A.-gasse“ Am Ende des jeweíligen Wettscheins wurde jeweils ausgeführt wie folgt: „Dieses Wettangebot wurde an „C. (M.) Ltd“ zur Annahme vermittelt.“ Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15.11.2016 wurden in den beschlagnahmten Geräten EUR 21.821,60 sichergestellt. Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein Auszug, aus welchem zu erschließen ist, dass an dieser Adresse die I. KG das Gastgewerbe in der Betriebsart des Buffets betreibt. Weiters erliegt im erstinstanzlichen Akt ein Auszug, aus welchem zu erschließen ist, dass an dieser Adresse die römisch eins. KG das Gastgewerbe in der Betriebsart des Buffets betreibt. Seitens der belangten Behörde wurde am 23.11.2016 ein Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. eingeholt. Demnach waren seit dem 25.8.2014 Herr Mi. W. und Herr Mi. Sc. deren Geschäftsführer. Seit dem 22.5.2014 ist deren Alleingesellschafterin die X. Ges.m.b.H..Seitens der belangten Behörde wurde am 23.11.2016 ein Firmenbuchauszug zur C. Ges.m.b.H. eingeholt. Demnach waren seit dem 25.8.2014 Herr Mi. W. und Herr Mi. Sc. deren Geschäftsführer. Seit dem 22.5.2014 ist deren Alleingesellschafterin die römisch zehn. Ges.m.b.H.. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 2.2.2017 im zur hg Zl. VGW-102/012/15474/2016 protokollierten Maßnahmenbeschwerdeverfahren aufgrund der Maßnahmenbeschwerde der I. KG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wege des Ausspruches einer Betriebsschließung, Austausches von Türschlössern und Versiegelung von Eingangstüren, am 11.11.2016 im Hinblick auf das gegenständliche Lokal eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 2.2.2017 im zur hg Zl. VGW-102/012/15474/2016 protokollierten Maßnahmenbeschwerdeverfahren aufgrund der Maßnahmenbeschwerde der römisch eins. KG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Wege des Ausspruches einer Betriebsschließung, Austausches von Türschlössern und Versiegelung von Eingangstüren, am 11.11.2016 im Hinblick auf das gegenständliche Lokal eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Der in dieser Verhandlung einvernommene R. S. führte aus wie folgt: „Ich wurde am 11.11.2016 von einem Angestellten Herrn Ar. D. angerufen und begab mich ungefähr gegen Mittag in das Lokal in Wien, A.-gasse. Herr Ar. ist bei der I. KG angestellt. Ich kenne einen Herrn D. Po. namentlich nicht. Ich bin Kommanditist der I. KG und habe von Komplementär Herrn K. G. eine Generalvollmacht. Ich mache für den Betrieb im ... Bezirk A.-gasse alles was notwendig ist, z.B. den Einkauf. In dem gegenständlichen Betrieb sind ein Snack- und ein Kaffeeautomat aufgestellt. Weiters wird in dem Betrieb die Vermittlung von Wetten durchgeführt, weiters werden über TV Geräte nationale und internationale Sportübertragungen übertragen. Die Kunden kaufen sich zumeist selbstständig bei den Automaten Snacks und Getränke. Falls jemand mit der Bedienung nicht zu Recht kommt, wird ihm geholfen. An der Tür des Haupteinganges war am 11.11.2016 ein Schild mit der Aufschrift „I. KG“ mit Doppelklebeband angebracht. Ich bin mir nicht sicher, ob auf diesem Schild auch das Wort „Inhaber oder Betreiber“ angegeben ist. In dem Betrieb in der A.-gasse sind noch angestellt: meine Stieftochter KI. V.. Ein weiterer Arbeitnehmer, an dessen Namen ich mich heute nicht mehr erinnern kann, war damals auch angestellt. Mittlerweile habe ich ihn gekündigt. Pro Tag kommen ca. 100 Kunden in das Lokal, um dort sich Wetten vermitteln zu lassen und auch Kaffee zu trinken. Es kommen auch z.B. Pensionisten in das Lokal, um dort Kaffee zu trinken, weil in dem Automat echter Bohnenkaffee angeboten wird. Es sind 4–5 kleine Tische (für 2 oder 3 Personen) aufgestellt. Weiters sind ca. 5 Stehtische mit jeweils 2 Barhockern aufgestellt. Es waren 5-7 selbststehende Wettgeräte aufgestellt. Außerdem waren 5-7 Geräte aufgestellt, die auf Stehtischen aufgestellt waren. Die Fensterscheiben sind bis in eine Höhe von 1,50 Meter abgeklebt. Darüber kann das Tageslicht hereinscheinen. Im Sommer ist es deswegen manches Mal sehr heiß. Es ist unterschiedlich, wie lange sich die Kunden im Lokal aufhalten. Manche kommen zwei bis drei Mal am Tag.“„Ich wurde am 11.11.2016 von einem Angestellten Herrn Ar. D. angerufen und begab mich ungefähr gegen Mittag in das Lokal in Wien, A.-gasse. Herr Ar. ist bei der römisch eins. KG angestellt. Ich kenne einen Herrn D. Po. namentlich nicht. Ich bin Kommanditist der römisch eins. KG und habe von Komplementär Herrn K. G. eine Generalvollmacht. Ich mache für den Betrieb im ... Bezirk A.-gasse alles was notwendig ist, z.B. den Einkauf. In dem gegenständlichen Betrieb sind ein Snack- und ein Kaffeeautomat aufgestellt. Weiters wird in dem Betrieb die Vermittlung von Wetten durchgeführt, weiters werden über TV Geräte nationale und internationale Sportübertragungen übertragen. Die Kunden kaufen sich zumeist selbstständig bei den Automaten Snacks und Getränke. Falls jemand mit der Bedienung nicht zu Recht kommt, wird ihm geholfen. An der Tür des Haupteinganges war am 11.11.2016 ein Schild mit der Aufschrift „I. KG“ mit Doppelklebeband angebracht. Ich bin mir nicht sicher, ob auf diesem Schild auch das Wort „Inhaber oder Betreiber“ angegeben ist. In dem Betrieb in der A.-gasse sind noch angestellt: meine Stieftochter KI. römisch fünf.. Ein weiterer Arbeitnehmer, an dessen Namen ich mich heute nicht mehr erinnern kann, war damals auch angestellt. Mittlerweile habe ich ihn gekündigt. Pro Tag kommen ca. 100 Kunden in das Lokal, um dort sich Wetten vermitteln zu lassen und auch Kaffee zu trinken. Es kommen auch z.B. Pensionisten in das Lokal, um dort Kaffee zu trinken, weil in dem Automat echter Bohnenkaffee angeboten wird. Es sind 4–5 kleine Tische (für 2 oder 3 Personen) aufgestellt. Weiters sind ca. 5 Stehtische mit jeweils 2 Barhockern aufgestellt. Es waren 5-7 selbststehende Wettgeräte aufgestellt. Außerdem waren 5-7 Geräte aufgestellt, die auf Stehtischen aufgestellt waren. Die Fensterscheiben sind bis in eine Höhe von 1,50 Meter abgeklebt. Darüber kann das Tageslicht hereinscheinen. Im Sommer ist es deswegen manches Mal sehr heiß. Es ist unterschiedlich, wie lange sich die Kunden im Lokal aufhalten. Manche kommen zwei bis drei Mal am Tag.“ Der Zeuge C. Gl. gab zu Protokoll wie folgt: „Ich war am 11.11.2016 in dem Lokal in Wien, A.-gasse als Werkmeister der MA 36 anwesend. Ich habe an den Automaten Probespiele durchgeführt, das darin befindliche Geld entnommen und die Geräte für den Akt dokumentiert. Ich konnte sehen, dass mehrere Getränkeautomaten aufgestellt waren. Ein „richtiges Gastgewerbe“ wurde nicht ausgeübt. Ein richtiges Gastgewerbe ist für mich ein Lokal, in dem Getränke serviert werden bzw. Getränke an einer Bar gekauft werden können. Es waren ein oder mehrere Vertreter des Markamtes anwesend, die diesen Umstand geprüft haben. Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie viele Tische und Sesseln aufgestellt waren. Ich habe die anwesenden Kunden nicht gezählt. Ich weiß, dass ein Mitarbeiter anwesend war. Die im Akt aufliegenden Fotos habe ich anlässlich der Kontrolle gemacht. Ich habe auch eine Vorkontrolle gemacht. Ich kann mich nicht mehr an die anwesenden Gäste erinnern.“ Die Zeugin Mag. Ga. Kr. führte aus wie folgt: „Ich habe die Amtshandlung am 11.11.2016 in Wien, A.-gasse geleitet. Das Gastgewerbe wurde an diesem Tag in sehr eingeschränkten Umfang durch einen Getränkeautomaten ausgeübt. Als ich vor Ort war, wurde der Getränkeautomat nicht bedient. Die anwesenden Kunden wurden während der Amtshandlung von der LPD Wien aus dem Lokal geschickt. Das Lokal war von außen mit einer großen Aufschrift „C.“ versehen. Das ist für uns der Hinweis, dass es sich um ein Wettlokal handelt. An eine Aufschrift „I. KG“ kann ich mich nicht erinnern. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass ein Kollege festgehalten hat, dass die äußere Bezeichnung „C.“ gelautet hat. Auch mein Kollege Hr. Gl., hat in einem Vorerhebungsbericht am 31.8.2016 festgehalten, dass die Lokalinhaberin I. KG ist. Aus den Fotos im Akt ist erkennbar, dass in sehr kleinen Buchstaben am obersten Rand der Eingangstüre I. KG steht. Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 5-7 Kunde bei der Kontrolle anwesend waren. Da es Vormittags war, war das Lokal nicht sehr stark besucht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 10 kleinere Tische in dem Lokal aufgestellt waren mit jeweils 4 Sesseln. Dies stellt nach meiner Erfahrung die übliche Einrichtung eines Wettbüros dar. Wie viele Wettgeräte aufgestellt waren, kann ich mich heute nicht mehr erinnern, es war jedoch eine größere Anzahl. Ich verweise diesbezüglich auf den Behördenakt. Das Gastgewerbe wurde an diesem Tag in sehr eingeschränkten Umfang durch einen Getränkeautomaten ausgeübt. Als ich vor Ort war, wurde der Getränkeautomat nicht bedient. Die anwesenden Kunden wurden während der Amtshandlung von der LPD Wien aus dem Lokal geschickt. Das Lokal war von außen mit einer großen Aufschrift „C.“ versehen. Das ist für uns der Hinweis, dass es sich um ein Wettlokal handelt. An eine Aufschrift „I. KG“ kann ich mich nicht erinnern. Aus dem Behördenakt ergibt sich, dass ein Kollege festgehalten hat, dass die äußere Bezeichnung „C.“ gelautet hat. Auch mein Kollege Hr. Gl., hat in einem Vorerhebungsbericht am 31.8.2016 festgehalten, dass die Lokalinhaberin römisch eins. KG ist. Aus den Fotos im Akt ist erkennbar, dass in sehr kleinen Buchstaben am obersten Rand der Eingangstüre römisch eins. KG steht. Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 5-7 Kunde bei der Kontrolle anwesend waren. Da es Vormittags war, war das Lokal nicht sehr stark besucht. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, ich glaube, dass ca. 10 kleinere Tische in dem Lokal aufgestellt waren mit jeweils 4 Sesseln. Dies stellt nach meiner Erfahrung die übliche Einrichtung eines Wettbüros dar. Wie viele Wettgeräte aufgestellt waren, kann ich mich heute nicht mehr erinnern, es war jedoch eine größere Anzahl. Ich verweise diesbezüglich auf den Behördenakt. Auf Frage des Vertreters der Beschwerdeführerin: Ich kann mich heute nicht mehr dezitiert erinnern, ob nur ein Getränkeautomat in dem Lokal vorhanden war. Es könnten bis zu 3 Geräte gewesen sein. Wir haben an diesem Tag mehrere Lokale kontrolliert und seither auch viele Kontrollen vorgenommen. Ich habe den Bescheid über die Schließung des gegenständlichen Lokales unterschrieben. (…) Zur Zeit der Kontrolle war ein Verfahren für eine Genehmigung nach dem Wr. Wettengesetz anhängig. Ob ein Antrag auf Erteilung der Genehmigung nach der Vorgängerbestimmung anhängig war, weiß ich nicht auswendig.“ Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 2.2.2017 wurden die Parteien aufgefordert, bekannt zu geben, wer der Eigentümer der beschlagnahmten Geräte war, und wer ein dingliches oder obligatorisches Recht an diesen Geräten hatte. Zudem wurde der Auftrag erteilt, das allfällige Vorbringen durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Diese Anfrage wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 1.3.2017 dahingehend beantwortet, als ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde aufgrund der Angabe der vor Ort anwesenden Mitarbeiter der I. KG, welche angegeben haben, dass die beschlagnahmten Geräte im Eigentum der C. Ges.m.b.H. stehen, davon ausgegangen ist, dass die C. Ges.m.b.H. die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist.Diese Anfrage wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 1.3.2017 dahingehend beantwortet, als ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde aufgrund der Angabe der vor Ort anwesenden Mitarbeiter der römisch eins. KG, welche angegeben haben, dass die beschlagnahmten Geräte im Eigentum der C. Ges.m.b.H. stehen, davon ausgegangen ist, dass die C. Ges.m.b.H. die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte ist. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 2.3.2017 wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen Nachweis für den erfolgten Schlössertausch vorzulegen. Insbesondere mögen die Schlosserrechnung und der Beleg, durch welchen die Zahlung der Schlosserrechnung dokumentiert ist, vorzulegen. In Beantwortung dieser Anfrage wurde von der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 21.3.2017 die Rechnung der B. KG vom 14.11.2016 in der Höhe von EUR 588,-- vorgelegt, deren Gegenstand die anlässlich der gegenständlichen Kontrolle getätigten Schlosserarbeiten sind. Zudem wurde eine Bestätigung der erfolgten Bezahlung dieser Rechnung beigeschlossen. Mit Schriftsatz des erkennenden Gerichts vom 2.3.2017 wurden an die C. Ges.m.b.H. nachfolgende Fragen gerichtet: „1. Verfügt die C. (M.) Ltd. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes? Bejahendenfalls: 1.a. welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt 1.b. Betätigt sich die C. (M.) Ltd. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes 1.c. Betätigt sich die C. (M.) Ltd. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind Bejahendenfalls 1.d. welcher Art sind diese Spiele und 1.e. wo werden sie angeboten 2.a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die C. (M.) Ltd. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig 2.b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte 2.c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste 3.a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der C. (M.) Ltd. 3.b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo 3.c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet 3.d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust 4.a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet. 4.b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel 4.c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der C. (M.) Ltd. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde 4.d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können 4.e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen 5.a. Wie viele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die C. (M.) Ltd. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst) 5.b. Wie viele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden: 1) Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist. 2) Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft

den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht. 3) Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl. 4) alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt. 5) Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat. 6) Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen 7) 5) alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge 8) alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat. 9) falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre 10) Dienstverträge aller Beschäftigten der C. (M.) Ltd., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft 11) Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre 12) polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter Weiters sind beizuschaffen: 13) ein ... Handelsregisterauszug zur C. (M.) Ltd 14) alle der C. (M.) Ltd erteilten Bewilligungen im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Buchmacherin 15) die Verträge zwischen der C. (M.) Ltd und der C. Ges.m.b.H. sowie der Verträge der C. Ges.m.b.H. mit der I. KG die Verträge zwischen der C. (M.) Ltd und der C. Ges.m.b.H. sowie der Verträge der C. Ges.m.b.H. mit der römisch eins. KG Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“ Mit Schriftsatz vom 3.4.2017 beantwortete die C. Ges.m.b.H. die Fragen der Schriftsätze vom 2.2.2017 und vom 2.3.2017 dahingehend, als ausgeführt wurde, dass die C. (M.) ltd über Glücksspielkonzessionen verfüge. Doch sei der Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens kein Vorwurf des illegalen Glücksspiels, sondern die der Durchführung von Wetten. Weiters wurde vorgebracht, dass die beschlagnahmten Wettterminals im Eigentum der C. Ges.m.b.H. stehen. Mit Schriftsatz vom 21.3.2017 legte die belangte Behörde eine beglaubigte Übersetzung aus dem ... Gesellschaftsregister zur C. (M.) ltd vor. Demnach wurde diese Gesellschaft am 18.9.2014 gegründet. Seitdem sind deren zur Außenvertretung befugten Geschäftsführer Herr Mi. W., Herr J. Ca. und Herr C. Ma.. Das ausgegebene Kapital der Gesellschaft beträgt EUR 280.000,--, wobei das Kapital im Ausmaß von EUR 279.999,-- von der C. Ges.m.b.H. und das Kapital im Ausmaß von EUR 1,-- von Herrn Mi. W. gehalten wird. Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 25.4.2017 zu den Verfahren VGW-103/042/719/2017 und VGW-103/042/721/2017 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführerinvertreter gibt zu Protokoll: „Die beschlagnahmten Geräte stehen alle im Eigentum der C. GmbH. Die Beschwerdeführerin ist die Hauptgesellschafterin der C. (M.) ltd. Zwischen der Beschwerdeführerin und der C. (M.) ltd gibt es einen Agentur- und Servicevertrag, wonach die Beschwerdeführerin die Tätigkeit der C. (M.) ltd insofern unterstützt, als sie entsprechende Wettgeräte, d.s. einerseits Wettterminals und andererseits elektronische Ausfüllhilfen, zur Verfügung stellt, sofern der Lokalbetreiber nicht über eigene zur Wettvermittlung notwendige Geräte verfügt. Dies ist auch im konkreten Fall so geschehen. Die Lokalinhaberin des gegenständlich gesperrten Lokals war die I. KG. Die I. KG hatte einen Wettvermittlungsvertrag mit der C. (M.) ltd sowie einen Leihstellungsvertrag mit der Beschwerdeführerin über die letztendlich verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Geräte.Die Lokalinhaberin des gegenständlich gesperrten Lokals war die römisch eins. KG. Die römisch eins. KG hatte einen Wettvermittlungsvertrag mit der C. (M.) ltd sowie einen Leihstellungsvertrag mit der Beschwerdeführerin über die letztendlich verfahrensgegenständlich beschlagnahmten Geräte. Mit dem Leihstellungsvertrag wurden die gegenständlich beschlagnahmten Geräte durch die Beschwerdeführerin an die I. KG unentgeltlich verliehen. Gleichzeitig wurde auch die Rückgabe der Geräte vereinbart, wenn der Vertrag zwischen der I. KG und der C. (M.) ltd beendet wird.“Mit dem Leihstellungsvertrag wurden die gegenständlich beschlagnahmten Geräte durch die Beschwerdeführerin an die römisch eins. KG unentgeltlich verliehen. Gleichzeitig wurde auch die Rückgabe der Geräte vereinbart, wenn der Vertrag zwischen der römisch eins. KG und der C. (M.) ltd beendet wird.“ Infolge dieses Vorbringens wird die Beschwerdeführerin beauftragt binnen 14 Tagen nachfolgende Verträge vorzulegen: - Agenturvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C. (M.) ltd - Agenturvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der C. , (M.) ltd - Leihstellungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der I. KG - Leihstellungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der , römisch eins. KG - Vermittlungsvertrag zwischen der C. (M.) ltd und der I. KG - Vermittlungsvertrag zwischen der C. (M.) ltd und der , römisch eins. KG - Vorlage aller Abrechnungen samt Geldüberweisungsbelege zwischen der I. KG und der C. (M.) ltd, wie auch zwischen der I. KG und der Beschwerdeführerin seit dem 1.1.2010- Vorlage aller Abrechnungen samt Geldüberweisungsbelege zwischen , der römisch eins. KG und der C. (M.) ltd, wie , auch zwischen der römisch eins. KG und der , Beschwerdeführerin seit dem 1.1.2010 Der Beschwerdeführerinvertreter führt sodann fort: „Aufgrund der weitgehenden Personenidentität der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und den Boardmitgliedern der C. (M.) ltd gibt es keinen schriftlichen Vertrag zwischen der C. (M.) ltd und der Beschwerdeführerin. Auf Vorhalt der im Lokal vorgefundenen Wettscheine, auf welchen sich nicht der Name der I. KG, sondern „(X.-WBW) X. A.-gasse“ samt Angabe der gegenständlichen Lokaladresse findet, sodass bei Zugrundelegung dieser Wettscheine davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Wettvermittlerin ist, wird vorgebracht:Auf Vorhalt der im Lokal vorgefundenen Wettscheine, auf welchen sich nicht der Name der römisch eins. KG, sondern „(römisch zehn.-WBW) römisch zehn. A.-gasse“ samt Angabe der gegenständlichen Lokaladresse findet, sodass bei Zugrundelegung dieser Wettscheine davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Wettvermittlerin ist, wird vorgebracht: Aus dieser Bezeichnung ist nicht ersichtlich, dass nicht die I. KG, sondern die Beschwerdeführerin die Vermittlerin der Wetten im Sinne des Wettengesetzes gewesen ist. Der Hinweis X. bringt nur zum Ausdruck, dass es sich um ein C.-Wettenlokal handelt, wo Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden.Aus dieser Bezeichnung ist nicht ersichtlich, dass nicht die römisch eins. KG, sondern die Beschwerdeführerin die Vermittlerin der Wetten im Sinne des Wettengesetzes gewesen ist. Der Hinweis römisch zehn. bringt nur zum Ausdruck, dass es sich um ein C.-Wettenlokal handelt, wo Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden. Zum Auftrag der Vorlage der Abrechnungen und der Geldüberweisungsbelege zwischen der I. KG und der Beschwerdeführerin einerseits und der I. KG und der C. (M.) ltd andererseits wird vorgebracht, dass eine Abrechnung und insofern auch Belege zwischen der Beschwerdeführerin und der I. KG nicht bestehe, zumal aufgrund des unentgeltlichen Leihvertrages ein Geldfluss zwischen der I. KG und der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen ist.Zum Auftrag der Vorlage der Abrechnungen und der Geldüberweisungsbelege zwischen der römisch eins. KG und der Beschwerdeführerin einerseits und der römisch eins. KG und der C. (M.) ltd andererseits wird vorgebracht, dass eine Abrechnung und insofern auch Belege zwischen der Beschwerdeführerin und der römisch eins. KG nicht bestehe, zumal aufgrund des unentgeltlichen Leihvertrages ein Geldfluss zwischen der römisch eins. KG und der Beschwerdeführerin nicht vorgesehen ist. Bei den Geräten 1 bis 5 des Beschlagnahmebescheides handelt es sich um Wettterminals oder Wettannahmegeräte, bei welchen der Kunde selbststätig eine Sportveranstaltung am Terminal aussucht und selbststätig im Hinblick auf die angebotene Sportveranstaltung eine Wette abgibt, sodann den entsprechenden Wettbetrag einwirft bzw. den Wettbetrag von seinem Kundenkonto, auf welchem ein Guthaben sich befindet, vermittels der ihm ausgehändigten Kundenkarte abbucht. Sodann wird auch ein Wettschein ausgefüllt, sofern die Wette angenommen wird. Soweit ersichtlich, wurde das im Lokal aufgestellte Geldwechselgerät nicht beschlagnahmt, da dieses fest mit dem Boden verankert war. Es ist daher anzunehmen, dass ein Kunde, welcher über einen Wettterminal eine Wette abgegeben hat, auch über das Geldwechselgerät sich seinen Gewinn auszahlen lassen konnte. Jedenfalls konnte solch ein Spieler sich einen Gewinn beim Mitarbeiter am Wettannahmeschalter auszahlen lassen. Wenn ein Kunde über ein Konto verfügte, war es auch möglich, dass der Gewinn auf dem Konto zugebucht wird. Beim beschlagnahmten Wettannahmeschalter (Punkt 6 des Beschlagnahmebescheides) handelte es sich um das Equipment, welches erforderlich ist, dass ein Lokalmitarbeiter in der Lage ist, eine Wette von einem Kunden persönlich entgegenzunehmen, diese Wette durchzuführen, den Wettbetrag entgegenzunehmen und einen allfälligen Wettgewinn auszuzahlen. An diesem Wettannahmeschalter wurden daher vom Mitarbeiter Wetten persönlich angenommen und durchgeführt bzw. Wettgewinne ausbezahlt. Bei den unter Punkt 7 des Beschlagnahmebescheids angeführten acht Wettinformationsgeräten handelte es sich um elektronische Ausfüllhilfen, welche nur für Kunden mit Kundenkarte zur Verfügung standen. Auf diesen Geräten konnte der Wettkunde über sein Kundenkonto den Wettgegenstand, d.h. die Art des Sportereignisses, bestimmen, nicht aber den Wetteinsatz. Nach erfolgter Bestimmung des Wettgegenstandes hatte der Kunde zum Schalter zu gehen und konnte dort den Wetteinsatz bestimmen und die Wette am Schalter bezahlen. Diese Geräte erfüllen daher nur die Funktion des elektronischen Ausfüllens eines ansonsten auf Papier im Lokal aufliegenden Wettscheines, die Tippabgabe jedoch erfolgte jedenfalls am Schalter. Hierzu hatte der Kunde am Schalter entweder die Wettkundenkarte vorzulegen (diese wurde eingescannt) oder seine Wettkundennummer bekanntzugeben, woraufhin der Mitarbeiter nach Übergabe des zu wettenden Geldbetrages die Wette zur Annahme an die C. (M.) ltd vermittelte. Bei Annahme der Wette wurde dem Kunden ein entsprechender Wettschein übergeben.“ Daraufhin führt der Behördenvertreter aus: „Die in den Beschwerden geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Betriebsschließung und der Beschlagnahme wird bestritten. Beantragt wird, die Beschwerden als unberechtigt abzuweisen. Zum vorgebrachten Agenturvertrag, Leistellungsvertrag und Vermittlungsvertrag wird ins Treffen geführt, dass die gewählte Konstruktion ungewöhnlich ist und bei Wegdenken der Rechtslage nach dem Wettengesetz nicht gewählt worden wäre. Die Gestaltung findet ihre Erklärung nur in der Absicht der Umgehung wettrechtlicher Bestimmungen, die im öffentlichen Recht verankert sind. Daher tun die Vertragskonstruktionen nichts zur Sache.“ Dazu bringt der Beschwerdeführerinvertreter vor wie folgt: „Die gewählte Konstruktion wurde bereits seit rund zehn Jahren so praktiziert, also zu einem Zeitpunkt, wo das Wiener Wettengesetz noch nicht beschlossen war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes umgangen worden sein sollen.“ Zeugin: Mag. Ga. Kr. „Ich habe an den Vorfall noch eine gewisse Erinnerung. Ich kann mich erinnern, dass während der Kontrolle Herr I. KG erschienen ist. Was er gesagt hat, kann ich nicht mehr im Detail angeben.„Ich habe an den Vorfall noch eine gewisse Erinnerung. Ich kann mich erinnern, dass während der Kontrolle Herr römisch eins. KG erschienen ist. Was er gesagt hat, kann ich nicht mehr im Detail angeben. An einen Lokalmitarbeiter kann ich mich nicht erinnern. Während der Kontrolle ging ich davon aus, dass mehrere Indizien für die Annahme vorliegen, dass die Beschwerdeführerin Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt hat. Nachfolgende Indizien fallen mir ein: Die Beschwerdeführerin hatte im Hinblick auf das gegenständliche Lokal ein Verfahren laufen, in welchem die Beschwerdeführerin um eine Genehmigung der Durchführung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden an die C. (M.) ltd ersucht hatte. Aus dem Vorerhebungsbericht AS 42 (des Beschlagnahmeakts) geht hervor, dass die Lokalinhaberin die I. KG war, dass im Lokal Wettannahmeterminals aufgestellt gewesen waren, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin ist und dass die Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden. Da diese Daten mit den Angaben des Antrags übereinstimmen, wurde gefolgert, dass die im Antrag bezeichnete Vermittlerin, daher die Beschwerdeführerin, auch gegenständlich bereits vor Genehmigung des Antrages Wette vermittelt.Aus dem Vorerhebungsbericht AS 42 (des Beschlagnahmeakts) geht hervor, dass die Lokalinhaberin die römisch eins. KG war, dass im Lokal Wettannahmeterminals aufgestellt gewesen waren, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin ist und dass die Wetten an die C. (M.) ltd vermittelt werden. Da diese Daten mit den Angaben des Antrags übereinstimmen, wurde gefolgert, dass die im Antrag bezeichnete Vermittlerin, daher die Beschwerdeführerin, auch gegenständlich bereits vor Genehmigung des Antrages Wette vermittelt. Während der Kontrolle bin ich mir sicher, dass Herrn S. mitgeteilt worden ist, dass die Behörde davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin als Wettvermittlerin tätig ist. Dies wurde von ihm nicht bestritten, zumal dies sonst im Aktenvermerk festgehalten worden wäre.“ Auf Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Im Lokal befand sich ein Geldwechselgerät. Da dieses Gerät aber nach unserem Eindruck auch unabhängig vom Wettbetrieb Geld gewechselt hat, wurde es nicht beschlagnahmt. Ich habe keine näheren Erinnerungen zur Funktionsweise des Geräts. Derzeit ist aus dem Akt kein Zustellnachweis des Lokalschließungsbescheides an die I. KG zu ersehen. Wenn ein solcher Zustellnachweis im Akt liegt, wird dieser unverzüglich vorgelegt werden.“Derzeit ist aus dem Akt kein Zustellnachweis des Lokalschließungsbescheides an die römisch eins. KG zu ersehen. Wenn ein solcher Zustellnachweis im Akt liegt, wird dieser unverzüglich vorgelegt werden.“ Auf Befragen durch den Verhandlungsleiter: „Wenn ein einfacher Brief weggeschickt wird, wird die Absendung dieses Briefes seitens der MA 36 nicht eigens dokumentiert. Wenn der Betriebsschließungsbescheid daher entsprechend der Zustellverfügung mit einfachem Brief versendet worden ist, ist dies nicht aus dem Akt ersichtlich.“ Unter Beilage 1 legt der Beschwerdeführerinvertreter einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.4.2015 vor. Zeuge: D. Ar. „Ich bin seit etwa vier Jahren bei der I. KG beschäftigt. Ich habe etwa ein Jahr vor der gegenständlichen Kontrolle im gegenständlichen Lokal zu arbeiten begonnen.„Ich bin seit etwa vier Jahren bei der römisch eins. KG beschäftigt. Ich habe etwa ein Jahr vor der gegenständlichen Kontrolle im gegenständlichen Lokal zu arbeiten begonnen. Meine Aufgabe war, Wetten einzuschreiben und auch Wetten auszuzahlen. Es gab dort auch Getränke, wie etwa Kaffee, zu kaufen. Ich habe das Lokal auch beaufsichtigt. Wenn ich Wetten vermittelt habe, habe ich vermittels eines C.-Programms die Wetten angenommen. Ich kann mich nicht erinnern, dass im Zuge einer Wettannahme oder im Zuge meiner Tätigkeit auf dem Bildschirm des Computers der Name „I. KG“ aufgeschrieben gewesen ist. Zu Beginn meines Dienstes bin ich mit einem Losungswort ins Programm eingestiegen. Am Geldwechsler konnte man auch seinen Wettgewinn ausbezahlt erhalten. Die Wetteinnahmen erfolgten zu einem großen Teil über eine Art Kreditkarte (die C.-Membercard). Über den Geldwechsler konnte man sein Guthaben, über welches man mit der Membercard verfügen konnte, erhöhen. Es wurden nicht allzu viele Wetten bei mir bar einbezahlt. Herr I. KG hat oft den Geldwechsler entleert.Herr römisch eins. KG hat oft den Geldwechsler entleert. In der Kassa war nicht viel Geld, da von mir auch kleine Gewinne ausbezahlt wurden. Ich kann mich nicht erinnern, wie oft und von wem diese entleert worden ist.“ Auf Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Vor dem Lokal gab es ein Schild mit der Bezeichnung „I. KG“. Bei dieser Kontrolle wurde ich gefragt, wer mein Chef ist. Ich gab an, dass dies Herr G. ist. Ich wusste auch damals, dass ich bei der I. KG arbeite. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich gefragt worden bin, bei welcher Firma ich arbeite. Während der Kontrolle habe ich Herrn S. angerufen. Herr S. ist eine Art Vorgesetzter.“Bei dieser Kontrolle wurde ich gefragt, wer mein Chef ist. Ich gab an, dass dies Herr G. ist. Ich wusste auch damals, dass ich bei der römisch eins. KG arbeite. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich gefragt worden bin, bei welcher Firma ich arbeite. Während der Kontrolle habe ich Herrn S. angerufen. Herr S. ist eine Art Vorgesetzter.“ Zeuge: C. Gl. „Ich habe Probewetten an jedem der Terminals durchgeführt. Ich habe stets mit dem geringsten Einsatz gespielt. Unter Wettterminal verstehe ich einen Wettterminal, bei welchem es möglich war Geld einzuwerfen. Es gab auch weitere Terminals, bei welchen man kein Geld einwerfen und keine Wette durchführen konnte. An diesen Geräten konnte man Wettinformationen ausdrucken und sodann Wetten am Wettannahmeschalter durchführen. Unter Beilage 2) lege ich ein Foto des Wettterminals 1 vor, unter Beilage 3 das auf diesem Terminal aufgrund meiner Wette ausgedruckte Wettticket. Bei einer Wette ist es möglich, am Bildschirm die Auswahl von Sportereignissen aufzurufen. Zuvor muss man den Wettbetrag, den man setzt, einwerfen. Man kann dann eines auswählen und eine bestimmte Wette abgeben. Nach dem Abschluss der Wette wird der Wettschein ausgedruckt. Auch am Wettannahmeschalter wurde eine Wette durchgeführt. Das Equipment ist auf der Beilage 4) abgebildet. Ich habe beim Mitarbeiter eine Wette abgegeben und wurde dann das Wettticket (Beilage 5) ausgedruckt.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Zu den Terminals, bei denen kein Geld eingeworfen werden kann, habe ich keine konkreten Erfahrungen gemacht. Die Funktionsweise dieser Geräte wurde mir beschrieben. Ich habe nicht mit dem Personal gesprochen. Es ist durchaus möglich, dass die Vorerhebung, welche am 31.08.2016 durchgeführt worden ist, von mir stammt (vgl. AS 42 des Beschlagnahmeakts).Es ist durchaus möglich, dass die Vorerhebung, welche am 31.08.2016 durchgeführt worden ist, von mir stammt vergleiche AS 42 des Beschlagnahmeakts). Nach Vorhalt des Berichts gebe ich an, dass ich die Erhebung gemacht habe. Auf Vorhalt dieses Berichts gebe ich an, dass ich aufgrund der Reklame „C.“ vor dem Lokal die Betriebsstätte als „C.“ bezeichnet habe. Die Terminals wurden im Bericht als im Eigentum der „C.“ bezeichnet, da auf dem Bildschirm deren Namen geschrieben war. Aus diesem Grund ging ich auch davon aus, dass die Firma C. die Geräteinhaberin ist. Aufgrund des Ausdrucks am Ticket ging ich davon aus, dass die C. (M.) ltd die Buchmacherin ist. Da auf der Tür des Lokals „I. KG“ stand, folgerte ich, dass diese die Lokalinhaberin ist.“ Über Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Ich kann mich an die Kontrolle im Übrigen nicht mehr erinnern. Im Informationsschreiben wird die Rechtslage zu den Voraussetzungen der Wettkundenvermittlung dargestellt. Ob Getränke verabreicht wurden, kann ich nicht angeben.“ Zeuge: An. Br. Über Befragen durch den Beschwerdeführerinvertreter: „Ich habe gemeinsam mit dem Kollegen Probewetten durchgeführt. Ich kann mich nicht erinnern, mit dem Personal gesprochen zu haben.“ Auf weitere Fragen wird von den Parteien verzichtet. Zeuge: R. S. „Ich bin Kommanditist der I. KG und Ansprechperson für die Angestellten. Darum wurde ich auch vom Lokalmitarbeiter während der Kontrolle angerufen. Ich bin nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages, den ich mit der I. KG geschlossen habe, habe ich eine Gewinnbeteiligung. Aus diesem Grund erbringe ich auch regelmäßige Leistungen in meiner Funktion als Gesellschafter.„Ich bin Kommanditist der römisch eins. KG und Ansprechperson für die Angestellten. Darum wurde ich auch vom Lokalmitarbeiter während der Kontrolle angerufen. Ich bin nicht Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages, den ich mit der römisch eins. KG geschlossen habe, habe ich eine Gewinnbeteiligung. Aus diesem Grund erbringe ich auch regelmäßige Leistungen in meiner Funktion als Gesellschafter. Die I. KG betreibt an vielen Orten Gastgewerbebetriebe. An diesen Orten wird auch das Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten ausgeübt.Die römisch eins. KG betreibt an vielen Orten Gastgewerbebetriebe. An diesen Orten wird auch das Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten ausgeübt. Für die Vermittlung von Sportwetten braucht die I. KG keine österreichische Genehmigung, dies deshalb, weil die C. über eine verfügt.Für die Vermittlung von Sportwetten braucht die römisch eins. KG keine österreichische Genehmigung, dies deshalb, weil die C. über eine verfügt. Befragt, ob ich unter „C.“ die österreichische der die m. Gesellschaft meine, bringe ich vor, dass für mich C. alle Gesellschaften sind. Ich weiß nicht, wie ich da unterscheiden sollte. Meine Ansprechpartner bei der C. sind: Frau Si. He. (0664/...) Herr Th. Bi. (Nachname nur nach dem Hören) (0664/...) Mit diesen habe ich unter anderem dann Kontakt, wenn bestimmte Werbemaßnahmen laut C. von uns vorgenommen werden sollen. Die I. KG ist wie eine Franchisenehmerin. Unter Wettkundenvermittlung verstehe ich, dass ein Mitarbeiter der I. KG auf Wunsch eines Kunden über das bei uns installierte Zugangsprogramm für den Kunden eine Wette abschließt, wobei im Falle eines Wettgewinnes von uns auch dieser ausbezahlt wird. Genauso erfolgt Vermittlung dadurch, dass die I. KG über die Terminals es ebenfalls ermöglicht, dass Wetten abgeschlossen werden. Die römisch eins. KG ist wie eine Franchisenehmerin. Unter Wettkundenvermittlung verstehe ich, dass ein Mitarbeiter der römisch eins. KG auf Wunsch eines Kunden über das bei uns installierte Zugangsprogramm für den Kunden eine Wette abschließt, wobei im Falle eines Wettgewinnes von uns auch dieser ausbezahlt wird. Genauso erfolgt Vermittlung dadurch, dass die römisch eins. KG über die Terminals es ebenfalls ermöglicht, dass Wetten abgeschlossen werden. Die Abrechnung mit der C. erfolgt in der Gestalt, dass alle Wochen eine Auflistung der Summe der Wetteinnahmen und der Wettauszahlungen erfolgt. Von diesem Betrag werden zudem Steuern etc. abgezogen. Wenn dann noch ein Gewinn übrig bleibt, erhält die I. KG einen Prozentsatz des Gewinnes. Wenn ein Verlust eingetreten ist, muss dieser Verlust nicht in bar anteilig von der I. KG an die C. bezahlt werden. Der Verlustanteil wird aber von einem künftigen Gewinnanteil in Abzug gebracht. Die Abrechnung mit der C. erfolgt in der Gestalt, dass alle Wochen eine Auflistung der Summe der Wetteinnahmen und der Wettauszahlungen erfolgt. Von diesem Betrag werden zudem Steuern etc. abgezogen. Wenn dann noch ein Gewinn übrig bleibt, erhält die römisch eins. KG einen Prozentsatz des Gewinnes. Wenn ein Verlust eingetreten ist, muss dieser Verlust nicht in bar anteilig von der römisch eins. KG an die C. bezahlt werden. Der Verlustanteil wird aber von einem künftigen Gewinnanteil in Abzug gebracht. Ich kann nicht angeben, wer das Geld erhält, welches bei einer Wette vom Guthaben eines Kontos, dem eine Membercard zugeordnet ist, gesetzt wird. Wenn so jemand von seinem Konto aus einen Einsatz setzt, wird der allfällige Gewinn seinem Konto zugebucht. Diesfalls bekommt er von mir nur dann ein Geld, wenn er den Geldbetrag vom Guthaben der Membercard abbuchen lässt. Wenn jemand eine Reklamation hat, rufe ich den Support von C. an. Bis jetzt konnte bei jeder Reklamation der Kunde zufriedengestellt werden. Der Kunde erlangt durch das Schild am Lokaleingang Kenntnis, dass die I. KG die Lokalinhaberin ist. Der Kunde erlangt durch das Schild am Lokaleingang Kenntnis, dass die römisch eins. KG die Lokalinhaberin ist. Im Übrigen erfährt der Kunde wenn dann nur auf Anfrage, dass die I. KG eine Vermittlungstätigkeit ausübt. Im Übrigen erfährt der Kunde wenn dann nur auf Anfrage, dass die römisch eins. KG eine Vermittlungstätigkeit ausübt. Die Automaten wurden von C. zur Verfügung gestellt. Die I. KG muss dafür keine Miete zahlen. Die Automaten wurden von C. zur Verfügung gestellt. Die römisch eins. KG muss dafür keine Miete zahlen. Ich habe anlässlich der Kontrolle meinen Freund T. Kl. angerufen und ersucht, zur Kontrolle zu kommen, um im Falle des Falles mir als Zeuge gehen zu können. Sonst hat er keinerlei Bezug zum Lokal bzw. zur Wettvermittlung. Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters: Die I. KG hat mit der C. einen Wettvermittlungsvertrag. Mit welcher der C. Gesellschaften der abgeschlossen worden ist, kann ich nicht angeben. Was im Vertrag drinnen steht, kann ich jetzt auch nicht angeben. 70 % des Gewinnes bleibt der I. KG und 30 % verbleiben bei der C.. Die römisch eins. KG hat mit der C. einen Wettvermittlungsvertrag. Mit welcher der C. Gesellschaften der abgeschlossen worden ist, kann ich nicht angeben. Was im Vertrag drinnen steht, kann ich jetzt auch nicht angeben. 70 % des Gewinnes bleibt der römisch eins. KG und 30 % verbleiben bei der C.. Im Lokal gibt es einen Kaffee- und einen Getränkeautomaten. Das Lokal ist ein Selbstbedienungslokal. Es können am Automaten auch Snacks gekauft werden, nämlich Erdnüsse und Schnitten etc.. Im gegenständlichen Lokal befanden sich 6 kleine Tische mit je 3 Sesseln. Zudem gab es 4 Hochtische mit je 2 Hockern. Das Lokal bestand aus einem großen Raum, das einen Raucher- und Nichtraucherteil hatte. Es ist etwa 100 m² groß. Die WCs und Nebenräumlichkeiten im Keller sind ungefähr ebenso groß. Auf Befragen des Behördenvertreters: Wenn ich angegeben habe, dass die C. alle Bewilligungen hat, gebe ich an, dass ich deshalb davon ausgegangen bin, weil ich mir sicher bin, dass die C. kein illegales Unternehmen ist. Da ich bislang nie Probleme gehabt habe, obwohl das Lokal seit 5 Jahren betrieben wird, gehe ich davon aus, dass die C. alle Bewilligungen hat.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Festgestellt wird, dass am Kontrolltag die I. KG die Inhaberin des gegenständlich geschlossenen Gewerbelokals war und weiterhin ist. Die C. Ges.m.b.H. war weder am Kontrolltag noch danach Inhaberin dieses Lokals.Festgestellt wird, dass am Kontrolltag die römisch eins. KG die Inhaberin des gegenständlich geschlossenen Gewerbelokals war und weiterhin ist. Die C. Ges.m.b.H. war weder am Kontrolltag noch danach Inhaberin dieses Lokals. Diese Feststellung gründet insbesondere auf dem beigeschafften GISA-Auszug, laut welchem die I. KG am gegenständlichen Standort ein Gastgewerbelokal führt, den Angaben der Zeugin Mag. Kr. anlässlich ihrer Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, des Zeugen R. S. anlässlich seiner Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, sowie des am 25.4.2017 einvernommenen Zeugen D. Ar., der Anführung „I. KG“ am Lokaleingang, den Aktenvermerk vom 11.11.2016, der Angabe des Kontrollorgans C. Gl. anlässlich seiner Kontrolle am 31.8.2016 im Kontrollbericht (vgl. AS 42 des Beschlagnahmeakts), den vorgelegten, mit 18.12.2014 datierten Geschäftsraummietvertrag zwischen der I. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität und den Angaben der Beschwerdeführerin.Diese Feststellung gründet insbesondere auf dem beigeschafften GISA-Auszug, laut welchem die römisch eins. KG am gegenständlichen Standort ein Gastgewerbelokal führt, den Angaben der Zeugin Mag. Kr. anlässlich ihrer Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, des Zeugen R. S. anlässlich seiner Einvernahmen am 2.2.2017 und am 25.4.2017, sowie des am 25.4.2017 einvernommenen Zeugen D. Ar., der Anführung „I. KG“ am Lokaleingang, den Aktenvermerk vom 11.11.2016, der Angabe des Kontrollorgans C. Gl. anlässlich seiner Kontrolle am 31.8.2016 im Kontrollbericht vergleiche AS 42 des Beschlagnahmeakts), den vorgelegten, mit 18.12.2014 datierten Geschäftsraummietvertrag zwischen der römisch eins. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität und den Angaben der Beschwerdeführerin. In all diesen Angaben bzw. Beweismitteln kommt hervor, dass die I. KG am gegenständlichen Betriebsstandort alleine ein Unternehmenslokal, insbesondere ein Gastgewerbelokal, geführt hat. Aus diesem Befund ist zu folgern, dass die I. KG die Inhaberin des gegenständlichen Lokals war. Für diesen Umstand spricht auch, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle des Lokals dieses offenkundig von einem Mitarbeiter der I. KG beaufsichtigt worden ist, und dass von diesem auch nur ein Organ der I. KG angerufen worden ist. In all diesen Angaben bzw. Beweismitteln kommt hervor, dass die römisch eins. KG am gegenständlichen Betriebsstandort alleine ein Unternehmenslokal, insbesondere ein Gastgewerbelokal, geführt hat. Aus diesem Befund ist zu folgern, dass die römisch eins. KG die Inhaberin des gegenständlichen Lokals war. Für diesen Umstand spricht auch, dass anlässlich der gegenständlichen Kontrolle des Lokals dieses offenkundig von einem Mitarbeiter der römisch eins. KG beaufsichtigt worden ist, und dass von diesem auch nur ein Organ der römisch eins. KG angerufen worden ist. Demgegenüber wurden während der Kontrolle im Lokal keine Organe der C. Ges.m.b.H. angetroffen. Auch sonst gibt es keinerlei Indiz, dass die C. Ges.m.b.H. jemals die zivilrechtliche Lokalinhaberin gewesen ist. § 23 samt Überschrift Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 23, samt Überschrift Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „Aufsicht „

(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 durchzuführen. „
(1)Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (z.B. Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 2 bis 5 durchzuführen.
(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z 1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(2)Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen

einer oder mehrerer Bestimmungen des Paragraph 24, nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.

(3)Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Abs. 2 sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Abs. 2 ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(4)Bei der Erlassung einer Verfügung nach Absatz 2, sind bestehende Rechte soweit zu schonen, als dies ohne Gefährdung der Ziele dieses Landesgesetzes möglich ist. Eine Verfügung nach Absatz 2, ist unverzüglich aufzuheben, wenn feststeht, dass der Grund für ihre Erlassung nicht mehr besteht.
(5)Über eine Verfügung nach Abs. 2 und Abs. 3ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

§ 19

des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(5)Über eine Verfügung nach Absatz 2 und Absatz 3 i, s, t, binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er

Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(6)Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid

Absatz 2, oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen

§ 24gesetzt werden.

Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(7)Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen

Paragraph 24, gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.

(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs. 2 oder durch Maßnahmen

Abs. 3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(8)Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Absatz 2, oder durch Maßnahmen

Absatz 3, Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.

(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in § 22 Abs. 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“
(9)Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in Paragraph 22, Absatz eins, genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.“ § 23 samt Überschrift Wiener Wettengesetz lautet wie folgt:Paragraph 23, samt Überschrift Wiener Wettengesetz lautet wie folgt: „Strafbestimmungen „
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
  1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt; die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach Paragraph 3, oder Paragraph 4, ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
  2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (§ 4 Abs. 2);als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Auflassung einer Betriebsstätte bei der Behörde nicht unverzüglich schriftlich anzeigt (Paragraph 4, Absatz 2,);
  3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen

§ 6Abs.

2 von Bewilligungsbescheiden verstößt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen

Paragraph 6, Absatz 2, von Bewilligungsbescheiden verstößt;

  1. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 6 Abs. 4 und § 14 Abs. 1 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 14, Absatz eins, nicht einhält;
  2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht einhält;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und 2 nicht einhält;
  3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des Paragraph 13, nicht entspricht;
  4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs. 5 verstößt; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 14, Absatz 5, verstößt;
  5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des Paragraph 15, nicht einhält;
  6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 16, nicht einhält;
  7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 17, nicht einhält;
  8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz eins, 2, oder 3 verstößt;
  9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen

§ 19Abs.

1 bis 4 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen

Paragraph 19, Absatz eins bis 4 nicht einhält;

  1. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält; als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 20, nicht einhält;
  2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21 Abs. 1 und 2 nicht einhält, als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des Paragraph 21, Absatz eins und 2 nicht einhält,
  3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten

§ 23Abs.

1 nicht wahrnimmt;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten

Paragraph 23, Absatz eins, nicht wahrnimmt;

  1. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Paragraph 25, verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
  2. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in Paragraph 25, genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet.

(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(2)Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Absatz eins, samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3)Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(3)Für die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4)Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände (ausgenommen Geld) sind nach Rechtskraft des Bescheides binnen Jahresfrist nachweislich zu vernichten.“ Die Zustellung eines Bescheids an eine Person, bezüglich derer die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind, macht diese Person noch nicht zur Partei des Verfahrens (VwGH 14.12.2014, 2011/17/0171; 29.11.2013, 2012/17/0464; 5.12.2013, 2012/17/0475; 12.3.2014, 2013/17/0708; 18.12.2013, 2012/17/0550; 7.1.2014, 2013/17/0499; 1.9.2016, 2013/17/0502). Irrige Amtshandlungen (beispielsweise die Ladung als Partei oder die Zustellung eines Bescheides) können eine Parteistellung nicht begründen, da sich diese nur aus den einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den oben ausgeführten Erwägungen ergeben kann. Erhebt eine derart betroffene Person (“Nicht-Partei“) ein Rechtsmittel, ist dieses mangels Parteistellung zurückzuweisen (VwGH 30.6.1992, 89/07/0030; 12.3.2014, 2013/17/0708). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass am Kontrolltag die zivilrechtliche Inhaberin des gegenständlichen Wettlokals die I. KG war bzw. diese auch weiterhin die Inhaberin ist. Demgegenüber war die C. Ges.m.b.H. weder am Kontrolltag noch danach die zivilrechtliche Lokalinhaberin gewesen.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass am Kontrolltag die zivilrechtliche Inhaberin des gegenständlichen Wettlokals die römisch eins. KG war bzw. diese auch weiterhin die Inhaberin ist. Demgegenüber war die C. Ges.m.b.H. weder am Kontrolltag noch danach die zivilrechtliche Lokalinhaberin gewesen. Mit einer Betriebsschließung

§ 23Abs. 3 Wr. Wetten

G wird nicht bloß die weitere Durchführung von Wetten verboten, sondern (bei sinngemäßer Anwendung der dieser Bestimmung als Vorbild gedient habenden Regelung der Gewerbeordnung) vielmehr die künftige Benützung eines bestimmten Lokals als gesamtem, in welchem die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, untersagt. Dies wurde gegenständlich durch die Verschließung des gesamten Lokals durch die Kontrollorgane auch hinlänglich klar zur Geltung gebracht. Mit einer Betriebsschließung

Paragraph 23, Absatz 3, Wr. WettenG wird nicht bloß die weitere Durchführung von Wetten verboten, sondern (bei sinngemäßer Anwendung der dieser Bestimmung als Vorbild gedient habenden Regelung der Gewerbeordnung) vielmehr die künftige Benützung eines bestimmten Lokals als gesamtem, in welchem die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, untersagt. Dies wurde gegenständlich durch die Verschließung des gesamten Lokals durch die Kontrollorgane auch hinlänglich klar zur Geltung gebracht. Durch diese Betriebsschließung wird daher jedenfalls derjenige, welcher der Inhaber der Räumlichkeiten ist (daher der Inhaber des Lokalbetriebs) i.S.d. § 8 AVG in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten unmittelbar tangiert, zumal ja dieser im Falle der Betriebsschließung das Lokal nicht mehr nutzen darf. Der Betriebsinhaber ist daher jedenfalls Partei des Betriebsschließungsverfahrens

§ 23Abs. 3 Wr. Wetten

G (vgl. zur vergleichbaren Regelung der Betriebsschließung nach § 56a GSpG VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Durch diese Betriebsschließung wird daher jedenfalls derjenige, welcher der Inhaber der Räumlichkeiten ist (daher der Inhaber des Lokalbetriebs) i.S.d. Paragraph 8, AVG in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten unmittelbar tangiert, zumal ja dieser im Falle der Betriebsschließung das Lokal nicht mehr nutzen darf. Der Betriebsinhaber ist daher jedenfalls Partei des Betriebsschließungsverfahrens

Paragraph 23, Absatz 3, Wr. WettenG vergleiche zur vergleichbaren Regelung der Betriebsschließung nach Paragraph 56 a, GSpG VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Dass sonstige Personen im Sinne des § 8 AVG durch eine Betriebsschließung

§ 23Abs. 3 Wr. Wetten

G in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten tangiert sind, ist nicht ersichtlich. Es ist daher mangels einer abweichenden gesetzlichen Sondernorm davon auszugehen, dass Partei i.S.d. § 8 AVG des Betriebsschließungsverfahrens i.S.d. § 23 Abs. 3 Wr. WettenG ausschließlich der zivilrechtliche Inhaber des geschlossenen Lokals ist.Dass sonstige Personen im Sinne des Paragraph 8, AVG durch eine Betriebsschließung

Paragraph 23, Absatz 3, Wr. WettenG in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten tangiert sind, ist nicht ersichtlich. Es ist daher mangels einer abweichenden gesetzlichen Sondernorm davon auszugehen, dass Partei i.S.d. Paragraph 8, AVG des Betriebsschließungsverfahrens i.S.d. Paragraph 23, Absatz 3, Wr. WettenG ausschließlich der zivilrechtliche Inhaber des geschlossenen Lokals ist. Sohin ist gegenständlich die Beschwerdeführerin nicht Partei des Betriebsschließungsverfahrens, und daher auch nicht durch einen im Rahmen des Betriebsschließungsverfahrens in der Hauptsache ergehenden verfahrensbeendenden Bescheid verpflichtbar. Da mit diesem Bescheid aber die Beschwerdeführerin durch die Behörde mit einer Handlungsverpflichtung belastet worden ist, ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur vergleichbaren Rechtslage der Schließung eines Lokals nach § 56a GSpG davon auszugehen, dass dennoch die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht infolge des Mangels von deren Parteistellung im Betriebsschließungsverfahren bzw. infolge der absoluten Nichtigkeit des an diese ergangenen Betriebsschließungsbescheids zurückzuweisen ist, sondern vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben ist (vgl. VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002).Da mit diesem Bescheid aber die Beschwerdeführerin durch die Behörde mit einer Handlungsverpflichtung belastet worden ist, ist bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur vergleichbaren Rechtslage der Schließung eines Lokals nach Paragraph 56 a, GSpG davon auszugehen, dass dennoch die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht infolge des Mangels von deren Parteistellung im Betriebsschließungsverfahren bzw. infolge der absoluten Nichtigkeit des an diese ergangenen Betriebsschließungsbescheids zurückzuweisen ist, sondern vielmehr aus Gründen der Rechtssicherheit aufzuheben ist vergleiche VwGH 30.3.2016, Ro 2016/09/0002). Klargestellt wird, dass mangels einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im bezughabenden Betriebsschließungsverfahren Gegenstand des bezughabenden Beschwerdeverfahrens nicht auch der an die I. KG allenfalls zugestellte wortidente Betriebsschließungsbescheid vom 30.11.2016 ist. Sollte dieser Bescheid daher tatsächlich der I. KG zugestellt worden sein, wird dieser durch das gegenständliche Erkenntnis nicht ebenfalls aufgehoben.Klargestellt wird, dass mangels einer Parteistellung der Beschwerdeführerin im bezughabenden Betriebsschließungsverfahren Gegenstand des bezughabenden Beschwerdeverfahrens nicht auch der an die römisch eins. KG allenfalls zugestellte wortidente Betriebsschließungsbescheid vom 30.11.2016 ist. Sollte dieser Bescheid daher tatsächlich der römisch eins. KG zugestellt worden sein, wird dieser durch das gegenständliche Erkenntnis nicht ebenfalls aufgehoben. Da es für das gegenständliche Verfahren ohne Belang ist, ob dieser Bescheid auch tatsächlich der I. KG zugestellt worden ist, hatte das erkennende Gericht zu dieser Frage keine Feststellung zu treffen.Da es für das gegenständliche Verfahren ohne Belang ist, ob dieser Bescheid auch tatsächlich der römisch eins. KG zugestellt worden ist, hatte das erkennende Gericht zu dieser Frage keine Feststellung zu treffen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.042.719.2017

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