GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Einleitende Feststellungen: Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG und des § 1 Abs. 1 Z 1 WVRG und führt als solche ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages nach dem Bestbieterprinzip. Ausschreibungsgegenstand ist die Lieferung von Labormikroskopen.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG und des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, WVRG und führt als solche ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages nach dem Bestbieterprinzip. Ausschreibungsgegenstand ist die Lieferung von Labormikroskopen. Die Angebotsöffnung war am 5.10.2016. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben. Angefochtene Entscheidung: Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 2.3.2017 mitgeteilt, dass ihr Angebot
G ausgeschieden werden müsse. Als Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das Angebot erfülle aus fachtechnischer Sicht nicht die Mindestanforderungen. Die Forderung der Position 1.4.20 im Leistungsverzeichnis Seite 52 laute „kompatibles Betriebssystem: MAC OS X“. Die vom Bieter angebotene Lösung mit der Installation eines Windows-Betriebssystems auf einer separaten Position auf Apple/MAC-Hardware (vorbereitet über Boot-Camp) stelle einen Workaround dar, der zwar die Kompatibilität zur vorhandenen Hardware gewährleiste, jedoch nicht die geforderte Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem. Dies sei jedoch explizit gefordert. Die Forderung aus dem Leistungsverzeichnis werde somit aus fachtechnischer Sicht nicht erfüllt.Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 2.3.2017 mitgeteilt, dass ihr Angebot
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG ausgeschieden werden müsse. Als Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, das Angebot erfülle aus fachtechnischer Sicht nicht die Mindestanforderungen. Die Forderung der Position 1.4.20 im Leistungsverzeichnis Seite 52 laute „kompatibles Betriebssystem: MAC OS X“. Die vom Bieter angebotene Lösung mit der Installation eines Windows-Betriebssystems auf einer separaten Position auf Apple/MAC-Hardware (vorbereitet über Boot-Camp) stelle einen Workaround dar, der zwar die Kompatibilität zur vorhandenen Hardware gewährleiste, jedoch nicht die geforderte Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem. Dies sei jedoch explizit gefordert. Die Forderung aus dem Leistungsverzeichnis werde somit aus fachtechnischer Sicht nicht erfüllt. Hinzu komme der Aspekt, dass ein direkter Datenaustausch zwischen den beiden Betriebssystemen aufgrund der unterschiedlichen Dateisysteme, die mit dem angebotenen System nicht parallel öffenbar seien, nicht ohne weiteres möglich sei. Eine Behelfsmethode über Cloud-Dienste, externe Datenträger o.Ä. sei im klinischen Umfeld hinsichtlich Datenschutz nicht möglich. Nachprüfungsantrag: Gegen diese Ausscheidensentscheidung richtet sich der Nachprüfungsantrag und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin. Dieser Antrag wurde am 13.3.2017 zur Post gegeben und ist am 15.3.2017 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt. Der 12.3.2017 war ein Sonntag, weshalb die Antragsfrist am 13.3.2017 endete. Die Frist wurde mit der Postaufgabe am 13.3.2017 gewahrt. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht von der Einbringung des Nachprüfungsantrages verständigt. Die Antragstellerin legte in ihrem Nachprüfungsantrag zunächst den bisherigen Gang des Vergabeverfahrens und den ihr durch das Ausscheiden ihres Angebotes drohenden (bzw. eingetretenen) Schaden dar. Sodann führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, die Ausschreibungsunterlagen hätten nicht definiert, was unter der Anforderung „kompatibles Betriebssystem MAC OS X“ zu verstehen sei. Im Zweifelsfall würden undeutliche Ausschreibungsbestimmungen zu Lasten des Auftraggebers gehen. Grundsätzlich verstehe man unter dem Begriff „kompatibel“, dass zwei Systeme miteinander verträglich/vereinbar sein müssten. Der Begriff der „Kompatibilität“ bzw. „kompatibel“ könne im IT-Bereich unterschiedlich ausgelegt werden. Man unterscheide Kompatibilität zwischen Betriebssystemen oder Applikationen und/oder Kompatibilität zwischen mehreren Hardware-Komponenten und/oder Hard- und Softwarekomponenten. Im Mikroskopiegeschäft werde z.B. der Begriff „kompatibel“ dann verwendet, wenn auf demselben Rechner zwei unterschiedliche Kameras gefahren werden müssen, wie z.B. eine Farb- und eine Schwarz/Weiß-Kamera. Da komme es immer vor, dass eine Kamera nicht richtig funktioniere bzw. gar nicht darauf anspreche, da der Firewire-Treiber die Kamera „abschieße“. Das heiße, sie seien am selben Rechner nicht kompatibel. Da die Situation hier ähnlich sei, nämlich, dass eine Kompatibilität mit dem MAC System notwendig sei, sei eine Lösung gesucht wurden, die die Kamera mit dem MAC System kompatibel mache. Deswegen sei auch die Lösung mit dem Boot-Camp angeboten worden, weil damit die Software kompatibel mit MAC OS X sei. Dies sei das Verständnis eines normalen Mikroskope-Anbieters, da es nicht auf die Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem ankomme, sondern auf die Kompatibilität zur vorhandenen Hardware, die auf diesem Rechner angesteuert werden könne. Darüber hinaus habe der Auftraggeber selbst dargelegt, wie er den Begriff verstehe, nämlich es müsse eine Steuerung des Systems über eine Software gewährleistet sein, die mit MAC OS X kompatibel sei, wie auch aus dem Schreiben vom 6.12.2016 vom öffentlichen Auftraggeber so selbst gefordert: „Software kompatibel mit MAC OS X bzw. im OS X aufrufbar und Daten in Software speicherbar?“Da die Situation hier ähnlich sei, nämlich, dass eine Kompatibilität mit dem MAC System notwendig sei, sei eine Lösung gesucht wurden, die die Kamera mit dem MAC System kompatibel mache. Deswegen sei auch die Lösung mit dem Boot-Camp angeboten worden, weil damit die Software kompatibel mit MAC OS römisch zehn sei. Dies sei das Verständnis eines normalen Mikroskope-Anbieters, da es nicht auf die Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem ankomme, sondern auf die Kompatibilität zur vorhandenen Hardware, die auf diesem Rechner angesteuert werden könne. Darüber hinaus habe der Auftraggeber selbst dargelegt, wie er den Begriff verstehe, nämlich es müsse eine Steuerung des Systems über eine Software gewährleistet sein, die mit MAC OS römisch zehn kompatibel sei, wie auch aus dem Schreiben vom 6.12.2016 vom öffentlichen Auftraggeber so selbst gefordert: „Software kompatibel mit MAC OS römisch zehn bzw. im OS römisch zehn aufrufbar und Daten in Software speicherbar?“ Dies sei das typische Verständnis eines typischen Anbieters von Mikroskopen. Hinzu komme noch, dass Apple diese Boot-Camp-Lösung selbst anbiete bzw. diese Lösung auch „state of the art“ sei, und entsprechend genau in solchen Situationen zur Anwendung gelange. Aufgrund dessen, da dies ein standardisiertes System sei, und auch im ersten Ausschreibungsgang diese Lösung nie thematisiert worden sei, hätte die Antragstellerin entsprechend dem Verständnis, welches in dieser Branche herrsche, den Begriff „kompatibles Betriebssystem MAC OS X Daten in Software speicherbar“ die Erklärung „Software kompatibel mit MAC OS X bzw. in OS X aufrufbar und Daten in Software speicherbar“ zu Grunde legen können - wie es der Auftraggeber auch schlussendlich getan habe.Dies sei das typische Verständnis eines typischen Anbieters von Mikroskopen. Hinzu komme noch, dass Apple diese Boot-Camp-Lösung selbst anbiete bzw. diese Lösung auch „state of the art“ sei, und entsprechend genau in solchen Situationen zur Anwendung gelange. Aufgrund dessen, da dies ein standardisiertes System sei, und auch im ersten Ausschreibungsgang diese Lösung nie thematisiert worden sei, hätte die Antragstellerin entsprechend dem Verständnis, welches in dieser Branche herrsche, den Begriff „kompatibles Betriebssystem MAC OS römisch zehn Daten in Software speicherbar“ die Erklärung „Software kompatibel mit MAC OS römisch zehn bzw. in OS römisch zehn aufrufbar und Daten in Software speicherbar“ zu Grunde legen können - wie es der Auftraggeber auch schlussendlich getan habe. Die Ausschreibungsunterlagen hätten keinen Hinweis enthalten, dass eine Cloud-Lösung nicht zulässig sei. Wenn keine Cloud Lösung gewünscht werde bzw. das Angebot ausgeschieden werde, dann hätte dies der öffentliche Auftraggeber explizit festhalten müssen, da gerade in diesem Bereich sehr oft mit Cloud-Lösungen gearbeitet werde. Wohl nur als vorgeschobenes Argument könne angesehen werden, dass im Krankenanstaltenbereich eine Cloud-Lösung aus datenschutzrechtlichen Überlegungen nicht zulässig wäre. Es komme hier alleinig auf die Verschlüsselung des Cloud-Systems an, und es könne wohl der Antragstellerin nicht unterstellt werden, dass sie ein System anbiete, welches eine nicht korrekte Handhabung der Daten gewährleisten würde. Ein gut verschlüsseltes Cloud-System sei wesentlich besser als ein ungesicherter Zugang von sämtlichen Personen auf die Daten der Patienten über einen Server. Cloud-Lösungen seien somit in den Ausschreibungsunterlagen nicht verboten, sie seien daher zulässig, solange eine entsprechende Verschlüsselung gewährleistet sei. Der damit dargestellte Rechtsverstoß sei für den Ausgang des gegenständlichen Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss, da einem Begriff ein Inhalt unterstellt worden sei, der nicht dem üblichen redlichen Verkehr entspreche. Die Nichtigerklärung des dargestellten Rechtsverstoßes könne konkret zu einem anderen Ergebnis des Vergabeverfahrens führen, weil der Auftraggeber das Angebot der Antragstellerin bei der Zuschlagsentscheidung zu berücksichtigen habe. Ohne den dargestellten Rechtsverstoß sei der Zuschlag der Antragstellerin zu erteilen, die das kostengünstigste Angebot gelegt habe. Damit sei der wesentliche Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens evident. Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung: Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 22.3.2017, Zl. VGW-123/V/077/3803/2017, abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Bieter im Fall einer Ausscheidensentscheidung während des Nachprüfungsverfahrens im Vergabeverfahren verbleibe, ihm daher eine gegebenenfalls während des Nachprüfungsverfahrens ergehende Zuschlagsentscheidung mitgeteilt werden muss und folglich ein Schaden durch eine Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter nicht unmittelbar drohe. Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 28.3.2017: Die Antragsgegnerin hielt der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 28.3.2017 insbesondere Folgendes entgegen: Im Zuge der Angebotsprüfung hätten sich Zweifel ergeben, ob das von der Antragstellerin angebotene Produkt sämtliche der in Position 1.4.20 des Leistungsverzeichnisses festgelegten Mindestanforderungen erfülle. Die Antragsgegnerin habe daher mit E-Mail vom 6.12.2016 zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen aufgefordert. Unter anderem sei auch ein Nachweis zu folgendem Punkt gefordert worden: „Kompatibles Betriebssystem: MAC OS X – Software kompatibel mit MAC OSX bzw. im OSX aufrufbar und Daten in Software speicherbar?“Im Zuge der Angebotsprüfung hätten sich Zweifel ergeben, ob das von der Antragstellerin angebotene Produkt sämtliche der in Position 1.4.20 des Leistungsverzeichnisses festgelegten Mindestanforderungen erfülle. Die Antragsgegnerin habe daher mit E-Mail vom 6.12.2016 zur Vorlage von entsprechenden Nachweisen aufgefordert. Unter anderem sei auch ein Nachweis zu folgendem Punkt gefordert worden: „Kompatibles Betriebssystem: MAC OS römisch zehn – Software kompatibel mit MAC OSX bzw. im OSX aufrufbar und Daten in Software speicherbar?“ Die Antragstellerin habe mit E-Mail vom 10.1.2017 folgende Aufklärung erstattet: „Wie gesagt, hat dazu unsere Mandantin eine Boot-Camp-Lösung angeboten. Dies ermöglicht eine Steuerung des Systems über eine Software, die mit MAC OSX kompatibel ist (…) Diese Lösung wird auch standardmäßig eingesetzt, ist durch den Boot-Camp-Assistenten einfach umzusetzen, es wird also durch diesen Assistenten Microsoft Windows mit Hilfe von Apple Boot Camp auf einem Mac mit OS X installiert und je nach System wird auch schon die korrekte Partition gleich mitausgewählt. Die eingesetzte Software ist daher, wie von Apple selbst angeführt wird, mit MAC OS X kompatibel.“Die Antragstellerin habe mit E-Mail vom 10.1.2017 folgende Aufklärung erstattet: „Wie gesagt, hat dazu unsere Mandantin eine Boot-Camp-Lösung angeboten. Dies ermöglicht eine Steuerung des Systems über eine Software, die mit MAC OSX kompatibel ist (…) Diese Lösung wird auch standardmäßig eingesetzt, ist durch den Boot-Camp-Assistenten einfach umzusetzen, es wird also durch diesen Assistenten Microsoft Windows mit Hilfe von Apple Boot Camp auf einem Mac mit OS römisch zehn installiert und je nach System wird auch schon die korrekte Partition gleich mitausgewählt. Die eingesetzte Software ist daher, wie von Apple selbst angeführt wird, mit MAC OS römisch zehn kompatibel.“ Nach diesen Ausführungen bestehe die von der Antragstellerin angebotene Lösung in der Installation eines Windows-Betriebssystems auf einer separaten Partition auf Apple/MAC-Hardware, also einem sogenannten „Workaround“. Mit anderen Worten habe die Antragstellerin in ihrer Aufklärung erklärt, dass eine Installation des angebotenen Produktes direkt auf dem MAC OS X – Betriebssystem nicht möglich sei. Vielmehr müsse erst das Windows-Betriebssystem „zwischengeschaltet“ werden, um eine Installation zu ermöglichen.Nach diesen Ausführungen bestehe die von der Antragstellerin angebotene Lösung in der Installation eines Windows-Betriebssystems auf einer separaten Partition auf Apple/MAC-Hardware, also einem sogenannten „Workaround“. Mit anderen Worten habe die Antragstellerin in ihrer Aufklärung erklärt, dass eine Installation des angebotenen Produktes direkt auf dem MAC OS römisch zehn – Betriebssystem nicht möglich sei. Vielmehr müsse erst das Windows-Betriebssystem „zwischengeschaltet“ werden, um eine Installation zu ermöglichen. Ein solcher Workaround möge zwar die Kompatibilität zur vorhandenen Hardware (Apple) gewährleisten, allerdings nicht die unter Position 1.4.20 des Leistungsverzeichnisses ausdrücklich geforderte Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem MAC OS X. Eine solche würde nach Ansicht der Antragsgegnerin nur dann vorliegen, wenn das Produkt direkt – also ohne „Zwischenschaltung“ – auf dem vorhandenen Betriebssystem MAC OS X installiert werden könne.Ein solcher Workaround möge zwar die Kompatibilität zur vorhandenen Hardware (Apple) gewährleisten, allerdings nicht die unter Position 1.4.20 des Leistungsverzeichnisses ausdrücklich geforderte Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem MAC OS römisch zehn. Eine solche würde nach Ansicht der Antragsgegnerin nur dann vorliegen, wenn das Produkt direkt – also ohne „Zwischenschaltung“ – auf dem vorhandenen Betriebssystem MAC OS römisch zehn installiert werden könne. Anschließend zog die Antragsgegnerin folgenden Vergleich mit dem Elektronikbereich: Weltweit seien unterschiedliche Steckdosen im Einsatz. Ein Elektrogerät mit kontinentaleuropäischem Stecker könne nicht unmittelbar an eine britische Steckdose angeschlossen werden, und umgekehrt. Sei Ausschreibungsgegenstand ein Elektrogerät, das zu einer kontinentaleuropäischen Steckdose kompatibel ist, so würde diese Anforderung durch ein Gerät mit britischem Stecker nicht erfüllt werden, weil dieses nicht ohne entsprechenden Adapter eingesetzt werden könne. Nichts anderes würde im gegenständlichen Fall gelten. Gefordert gewesen sei eine Kompatibilität des angebotenen Produkts mit dem Betriebssystem MAC OS X, nicht jedoch (lediglich) eine Kompatibilität mit der verwendeten Apple-Hardware. Das von der Antragstellerin angebotene Produkt sei jedoch nach deren eigener Erklärung lediglich mit dem Betriebssystem Microsoft Windows kompatibel. Mittels eines „Workarounds“ könne es zwar mit der vorhandenen Hardware (Apple) verwendet werden, die Kompatibilität mit dem betriebenen Betriebssystem MAC OS X – wie gefordert – werde dadurch allerdings nicht hergestellt.Nichts anderes würde im gegenständlichen Fall gelten. Gefordert gewesen sei eine Kompatibilität des angebotenen Produkts mit dem Betriebssystem MAC OS römisch zehn, nicht jedoch (lediglich) eine Kompatibilität mit der verwendeten Apple-Hardware. Das von der Antragstellerin angebotene Produkt sei jedoch nach deren eigener Erklärung lediglich mit dem Betriebssystem Microsoft Windows kompatibel. Mittels eines „Workarounds“ könne es zwar mit der vorhandenen Hardware (Apple) verwendet werden, die Kompatibilität mit dem betriebenen Betriebssystem MAC OS römisch zehn – wie gefordert – werde dadurch allerdings nicht hergestellt. Die fachtechnischen Prüfer seien daher auf Grundlage der von der Antragstellerin erstatteten Aufklärung vom 10.1.2017 sowie der Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zu dem Ergebnis gekommen, dass die Forderung aus dem Leistungsverzeichnis aus fachtechnischer Sicht nicht erfüllt sei. Für den Standpunkt der Antragstellerin sei auch aus deren Behauptung, dass in den Ausschreibungsunterlagen nicht definiert gewesen sei, was unter der Anforderung „kompatibles Betriebssystem: MAC OS X“ zu verstehen sei, nichts gewonnen. Diese Behauptung sei unrichtig. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, die ausdrücklich von „Betriebssystem“ spreche, sei ganz klar ersichtlich, dass selbstverständlich eine Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem und nicht (lediglich) eine Kompatibilität zur vorhandenen Hardware gefordert gewesen sei. Grund für diese – bestandsfeste – Festlegung sei ja gerade gewesen, dass die Auftraggeberin eine direkte Kompatibilität mit dem vorhandenen Betriebssystem habe gewährleisten wollen, da Workaround-Lösungen mit zwischengeschalteter Software aufgrund zusätzlicher Schnittstellen anfälliger für Störungen wären sowie seitens der KAV-IT nicht gewartet bzw. supported werden könnten. Für die Auftraggeberin sei daher nicht nachvollziehbar, worin die Antragstellerin die von ihr behauptete Unklarheit dieser Bestimmung zu erblicken vermeine. Die Auftraggeberin weise allerdings ausdrücklich darauf hin, dass die von der Antragstellerin gezogene Schlussfolgerung, wonach es bei der Beurteilung der Ausschreibungskonformität der angebotenen Produkte „nicht auf die Kompatibilität zum vorhandenen Betriebssystem ankommt, sondern auf die Kompatibilität zur vorhandenen Hardware, die auf diesem Rechner angesteuert werden kann“ jedenfalls unzutreffend sei. Diese Schlussfolgerung stehe in klarem Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut der bestandsfesten Festlegungen unter Position 1.4.20 des Leistungsverzeichnisses, wo ausdrücklich eine Kompatibilität zum Betriebssystem gefordert werde. Für die Antragstellerin sei aber auch aus ihrem Vorbringen, wonach die von ihr vorgenommene Auslegung dem typischen Verständnis eines typischen Anbieters von Mikroskopen entspreche, nichts gewonnen. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB habe eine Auslegung zunächst nach dem Wortlaut der Bestimmung zu erfolgen. Erst wenn mit einer solchen Wortlautinterpretation nicht das Auslangen gefunden werden könne, sei die Absicht der Parteien zu erforschen und auf die Übung des redlichen Verkehrs abzustellen. Da die gegenständliche Festlegung in Position 1.4.20 des Leistungsverzeichnisses bereits von ihrem Wortlaut her klar sei, sei für eine weitere Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem Erklärungswert kein Platz.Für die Antragstellerin sei aber auch aus ihrem Vorbringen, wonach die von ihr vorgenommene Auslegung dem typischen Verständnis eines typischen Anbieters von Mikroskopen entspreche, nichts gewonnen. Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914, ff ABGB habe eine Auslegung zunächst nach dem Wortlaut der Bestimmung zu erfolgen. Erst wenn mit einer solchen Wortlautinterpretation nicht das Auslangen gefunden werden könne, sei die Absicht der Parteien zu erforschen und auf die Übung des redlichen Verkehrs abzustellen. Da die gegenständliche Festlegung in Position 1.4.20 des Leistungsverzeichnisses bereits von ihrem Wortlaut her klar sei, sei für eine weitere Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem Erklärungswert kein Platz. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Festlegung sei eine Kompatibilität zum Betriebssystem MAC OS X gefordert, diese Anforderung habe das von der Antragstellerin angebotene Produkt den Ergebnissen der fachtechnischen Angebotsprüfung zu Folge nicht erfüllen können. Die Ausscheidensentscheidung vom 2.3.2017 sei daher rechtskonform.Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Festlegung sei eine Kompatibilität zum Betriebssystem MAC OS römisch zehn gefordert, diese Anforderung habe das von der Antragstellerin angebotene Produkt den Ergebnissen der fachtechnischen Angebotsprüfung zu Folge nicht erfüllen können. Die Ausscheidensentscheidung vom 2.3.2017 sei daher rechtskonform. Replik der Antragstellerin vom 5.4.2017: Die Antragstellerin replizierte mit Schriftsatz vom 5.4.2017 im Wesentlichen Folgendes: Die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin in der Begründung der Ausscheidensentscheidung einen wesentlichen Aspekt verschwiegen, nämlich, dass es in der IT-Abteilung der Antragsgegnerin keinen Support für MAC-Rechner gebe und die IT-Abteilung in Folge dessen bei Problemen mit dem von der Antragstellerin angebotenen Workaround keinen kurzfristigen Support anbieten könne. Die Ausschreibungsunterlagen würden an keiner Stelle auf diesen Aspekt hinwiesen. Zuerst einmal sei verwunderlich, dass die Ausschreibungsunterlagen eine „Kompatibilität zum Betriebssystem MAC-OS X“ verlangen, aber bei der Auftraggeberin selbst kein Support für die Unterstützung von MAC-Rechnern vorhanden sei. Diese Information sei aber deswegen wesentlich, weil bei der Ausgestaltung des Angebotes natürlich davon ausgegangen worden sei, dass ein normaler Support für MAC-Rechner beim Auftraggeber vorhanden sei, somit der Auftraggeber das technische Knowhow zu dieser Standardlösung besitze und eine solche routinemäßige Lösung auch beim Auftraggeber im konkreten Fall implementiert werden könne. Wenn aber kein Support für MAC-Rechner vorhanden sei und somit auch kein kurzfristiger Support durch die KAV-IT abgegeben werden könne und daher die Lösung ganz generell abgelehnt werde, so hätte dies in den Ausschreibungsunterlagen angeführt werden müssen. Wenn nämlich kein MAC-Support vor Ort vorhanden ist, dann sei die übliche Lösung, keine separate Partition anzulegen, sondern diejenige eines „Parallel-Desktop“, der den Einsatz des Windows-Betriebssystems ohne Einschränkungen und ohne Systemneustart parallel zu MAC-OS X gewährleiste, und daher einen Austausch von Daten zwischen den beiden Betriebssystemen obsolet mache. Dies könne dann auch durch die interne IT-Abteilung ohne Probleme gewartet werden, da diese Lösung dann über ganz normales Windows fahre. Dies bedeute aber, dass eine komplett andere Situation vorliege als in den Ausschreibungsunterlagen angeführt. Wenn jedoch ein MAC-System ausgeschrieben werde, gehe ein durchschnittlicher Bieter davon aus, dass ein Support und eine Wartung durch den Auftraggeber gewährleistet werde und der Auftraggeber mit den Systemen und Eigenschaften der MAC-Computer vertraut sei.Zuerst einmal sei verwunderlich, dass die Ausschreibungsunterlagen eine „Kompatibilität zum Betriebssystem MAC-OS X“ verlangen, aber bei der Auftraggeberin selbst kein Support für die Unterstützung von MAC-Rechnern vorhanden sei. Diese Information sei aber deswegen wesentlich, weil bei der Ausgestaltung des Angebotes natürlich davon ausgegangen worden sei, dass ein normaler Support für MAC-Rechner beim Auftraggeber vorhanden sei, somit der Auftraggeber das technische Knowhow zu dieser Standardlösung besitze und eine solche routinemäßige Lösung auch beim Auftraggeber im konkreten Fall implementiert werden könne. Wenn aber kein Support für MAC-Rechner vorhanden sei und somit auch kein kurzfristiger Support durch die KAV-IT abgegeben werden könne und daher die Lösung ganz generell abgelehnt werde, so hätte dies in den Ausschreibungsunterlagen angeführt werden müssen. Wenn nämlich kein MAC-Support vor Ort vorhanden ist, dann sei die übliche Lösung, keine separate Partition anzulegen, sondern diejenige eines „Parallel-Desktop“, der den Einsatz des Windows-Betriebssystems ohne Einschränkungen und ohne Systemneustart parallel zu MAC-OS römisch zehn gewährleiste, und daher einen Austausch von Daten zwischen den beiden Betriebssystemen obsolet mache. Dies könne dann auch durch die interne IT-Abteilung ohne Probleme gewartet werden, da diese Lösung dann über ganz normales Windows fahre. Dies bedeute aber, dass eine komplett andere Situation vorliege als in den Ausschreibungsunterlagen angeführt. Wenn jedoch ein MAC-System ausgeschrieben werde, gehe ein durchschnittlicher Bieter davon aus, dass ein Support und eine Wartung durch den Auftraggeber gewährleistet werde und der Auftraggeber mit den Systemen und Eigenschaften der MAC-Computer vertraut sei. Zur Auslegung des Begriffes „kompatibel“ sei von den Ausschreibungsunterlagen eine Kamera gefordert, die mit unter MAC-OS X installierbarer Software betrieben werden kann, plus Stand-Alone-Bedieneinheit, und die zusätzlich über einen Auslöseknopf gesteuert werden könne. Diese Anforderungen könnten von keinem der Bieter erfüllt werden, weilZur Auslegung des Begriffes „kompatibel“ sei von den Ausschreibungsunterlagen eine Kamera gefordert, die mit unter MAC-OS römisch zehn installierbarer Software betrieben werden kann, plus Stand-Alone-Bedieneinheit, und die zusätzlich über einen Auslöseknopf gesteuert werden könne. Diese Anforderungen könnten von keinem der Bieter erfüllt werden, weil ● die Mikroskope, die vom Mitbewerber vertrieben würden,
den Ausschreibungsbedingungen nur unter dem Einsatz der Software „NIS“ betrieben werden könnten.
der „Betriebsumgebung“ sei dessen System nur unter Windows 7 bzw. Windows 10 einsetzbar. Das heiße nichts anderes, als dass auch für dieses System in einer Form oder der anderen ein „Workaround“ notwendig sei. ● ein dritter renommierter Anbieter zwar ein Kamerasystem mit USB 3 Interface anbiete und dessen Plattform unabhängig unter Windows-, MAC- und Linus-Betriebssystemen arbeite, aber keine „Stand-Alone-Bedienung“ ohne Rechner anbieten könne. Dies sei der Antragstellerin aufgrund ihrer Marktrecherche im Zuge der Angebotslegung bekannt und werde nach dem Ausscheiden des Angebotes nun auch bestätigt. Diese Informationen seien zur Angebotserstellung am Markt bekannt gewesen. Deshalb sei der Begriff „kompatibel“ auch derart auszulegen, wie dies die Antragstellerin in ihrem Antrag dargelegt habe. Aufgrund dieser Situation hätten sich am Markt eigentlich drei Lösungen etabliert: ● Paralleles Desktop, wenn kein MAC-Support vorhanden ist. ● Viewer-Lösung. ● Boot-Camp Lösung. Zur Viewer-Lösung, die wahrscheinlich vom Mitbewerber angeboten worden sei, müsse jedenfalls immer eine Lösung gefunden werden, die die Betriebssysteme Windows und MAC OS X miteinander kompatibel mache, da eine Software-Lösung zur Kameraführung von den beiden Anbietern zur Zeit nur über Windows garantiert werden könne, aber nicht unter MAC OS X.Zur Viewer-Lösung, die wahrscheinlich vom Mitbewerber angeboten worden sei, müsse jedenfalls immer eine Lösung gefunden werden, die die Betriebssysteme Windows und MAC OS römisch zehn miteinander kompatibel mache, da eine Software-Lösung zur Kameraführung von den beiden Anbietern zur Zeit nur über Windows garantiert werden könne, aber nicht unter MAC OS römisch zehn. Zur Boot-Camp-Lösung werde ausgeführt, dass sich der Begriff der „direkten Kompatibilität“, mit dem die Antragsgegnerin operiere, in den Ausschreibungsunterlagen nicht finde. Er sei daher irrelevant. Es müsse nur sichergestellt werde, dass eine Kompatibilität mit MAC OS hergestellt werde. Auf welchem Weg dies erreicht werde, habe die Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie sie auch nicht ausgeführt habe, dass ein MAC-Computer nicht von der internen IT-Abteilung gewartet werden könne. Der Vergleich der Antragsgegnerin mit dem kontinentaleuropäischen und dem britischen Steckdosensystem hinke auch deswegen, weil Apple in seinen Computern das System Boot-Camp bereits vorinstalliert habe und nach dem von der Antragsgegnerin gezogenen Vergleich damit eine „Doppelsteckdose“ angeboten hätte. Das von der Antragstellerin angebotene System stelle auch keinen „Workaround“ dar, weil Boot-Camp schon serienmäßig auf den MAC-Computern installiert und somit Bestandteil des MAC-Computers sei. Wenn aber die interne IT-Abteilung keinen MAC-Support zur Verfügung stelle, sei ihr das System nicht vertraut, welches standardmäßig in vielen Institutionen, auch in Spitälern, eingesetzt werde. Es werde auch kein „Zwischenstecker“ benötigt, um eine Kompatibilität herzustellen, sondern sei die Kompatibilität von vornherein gegeben. Da sich die Information über den fehlenden Support nicht in den Ausschreibungsunterlagen wiedergefunden habe, könne ein durchschnittlich verständiger Bieter davon ausgehen, dass ein entsprechender MAC-Support beim Auftraggeber vorhanden sei, dieser mit der Routinelösung umgehen könne und diese Lösung nicht aufgrund von fehlender Kenntnis von vornherein ablehne. Ein durchschnittlicher MAC-Support wisse, dass diese „beiden Steckdosen“ serienmäßig am Computer implementiert seien, könne dieses System ohne Probleme warten und wisse, dass Boot-Camp kein „Adapter“ sei. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Cloud-Lösungen genauso sicher seien wie normale Systeme, da es nur auf die Verschlüsselung ankomme. Dies sei mit dem konkreten Angebot für Patientendaten ausreichend sichergestellt. Es läge insoweit nur ein Scheinargument vor, da die interne IT-Abteilung das von der Antragstellerin angebotene System von vornherein ablehne. Replik der Antragsgegnerin vom 18.4.2017: Auf die zuvor genannte Replik der Antragstellerin replizierte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 18.4.2017, welchen sie in teilweise geschwärzter Version auch unmittelbar an die Antragstellerin übermittelte. In dieser Replik nahm die Antragsgegnerin zum Vorwurf der Antragstellerin, dass dieser die Ausscheidensgründe nicht vollständig mitgeteilt worden seien, und zur Auslegung des Begriffes „kompatibel“ Stellung. Zum erstgenannten Themenkomplex legte die Antragsgegnerin dar, dass die Aspekte, die der Antragstellerin mit der Ausscheidensentscheidung nicht mitgeteilt worden seien, für die Ausscheidensentscheidung ohne Relevanz seien. Insbesondere sei es rechtlich unerheblich, dass die IT-Abteilung der Auftraggeberin für die von der Antragstellerin angebotene Workaround-Lösung keinen kurzfristigen Support bieten könne. Zum zweitgenannten Themenkomplex führte die Antragsgegnerin insbesondere aus, dass es im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren nur um die Frage gehe, ob das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden sei, und daher die Frage, ob auch das Angebot der Mitbewerberin auszuscheiden sei, rechtlich irrelevant wäre. Außerdem sei das Angebot der Mitbewerberin ausschreibungskonform. Aus dem Wortlaut der Ausschreibung gehe eindeutig hervor, dass eine Workaround-Lösung wie von der Antragstellerin angeboten die Mindestanforderung „kompatibel mit MAC OS X“ nicht erfülle. Mündliche Verhandlung: Es wurde am 20.4.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte im Wesentlichen folgenden Verlauf und Inhalt: „Die AST gibt an, dass sie den Schriftsatz der AG vom 18.04.2017 erhalten hat, jedoch für sie nicht erkennbar sei, wovon in den geschwärzten Passagen die Rede ist. Der Senat fasst kurz zusammen, dass in den geschwärzten Passagen vom Angebot der Mitbewerberin die Rede ist und dieses Angebot als Beweismittel angeführt wurde. Darüber hinausgehende Inhalte der geschwärzten Passagen können vom Senat aus Gründen der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen nicht offen gelegt werden. Die ASTV führt als Replik auf die letzte Stellungnahme des AGV Folgendes aus: Zu der von der AST angebotenen Lösung sei es nicht richtig, dass nach jedem Neustart festgelegt werden müsse, ob das Betriebssystem Mac OS X oder das Windows-Betriebssystem verwendet werden soll. Diese Einstellung lasse sich nämlich im Vorhinein standardgemäß festlegen. Dies könne der von der ASTV geführte Zeuge bestätigen. Zu der von der AST angebotenen Lösung sei es nicht richtig, dass nach jedem Neustart festgelegt werden müsse, ob das Betriebssystem Mac OS römisch zehn oder das Windows-Betriebssystem verwendet werden soll. Diese Einstellung lasse sich nämlich im Vorhinein standardgemäß festlegen. Dies könne der von der ASTV geführte Zeuge bestätigen. Zu der ihrer Ansicht nach von der Mitbewerberin angebotenen Lösung sei zwingend davon auszugehen, dass ebenfalls ein Workaround vorliege. Die Kamera könne nämlich nicht unmittelbar vom Appel-Betriebssystem geführt werden, weil dazu ein Windows-Betriebssystem eingesetzt werden müsse. Auch dies könne der von der ASTV geführte Zeuge näher darlegen. Der AGV hält dem Folgendes entgegen: Das Angebot der Mitbewerberin sei nicht Gegenstand dieses Nachprüfungsverfahrens. Die Fastweb-Judikatur sei nicht anwendbar, weil nur eine Ausscheidensentscheidung, nicht aber auch eine Zuschlagsentscheidung verfahrensgegenständlich sei. Im Übrigen sei das Angebot der Mitbewerberin ausschreibungskonform. Auch das Thema der etwaigen Diskriminierung sei nicht verfahrensgegenständlich. Zur Auslegung der Ausschreibungsunterlagen führt der AGV aus, in der Leistungsbeschreibung auf Seite 50, in der dritten Zeile von unten, sei als kompatibles Betriebssystem für Mikroskopkamera PC das dort angeführte Windows-Betriebssystem verlangt, auf Seite 52 hingegen für Mikroskopkamera MAC als kompatibles Betriebssystem Mac OS X. Aus diesen Festlegungen gehe hervor, dass die Auftraggeberin nicht eine Lösung im Sinne von „One fits all“ und insbesondere nicht ausschließlich Geräte, die in einem Windows-Betriebssystem zu betreiben seien, beschaffen wollte. Vielmehr sehe man aus der Stückzahl, dass die AG 10 Stück Mikroskopkamera für den Betrieb in Windows und 1 Stück Mikroskopkamera für den Betrieb in Mac OS X ausgeschrieben habe. Auf Seite 27 sei festgelegt, dass es sich bei den oben angeführten Anforderungen um Mindestanforderungen handle. Zur Auslegung der Ausschreibungsunterlagen führt der AGV aus, in der Leistungsbeschreibung auf Seite 50, in der dritten Zeile von unten, sei als kompatibles Betriebssystem für Mikroskopkamera PC das dort angeführte Windows-Betriebssystem verlangt, auf Seite 52 hingegen für Mikroskopkamera MAC als kompatibles Betriebssystem Mac OS römisch zehn. Aus diesen Festlegungen gehe hervor, dass die Auftraggeberin nicht eine Lösung im Sinne von „One fits all“ und insbesondere nicht ausschließlich Geräte, die in einem Windows-Betriebssystem zu betreiben seien, beschaffen wollte. Vielmehr sehe man aus der Stückzahl, dass die AG 10 Stück Mikroskopkamera für den Betrieb in Windows und 1 Stück Mikroskopkamera für den Betrieb in Mac OS römisch zehn ausgeschrieben habe. Auf Seite 27 sei festgelegt, dass es sich bei den oben angeführten Anforderungen um Mindestanforderungen handle. Die von der AST diesbezüglich angebotene
1 Einleitungssatz und Z 1 Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG) regelt das WVRG die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) unter anderem durch Wien als Land oder Gemeinde.
Paragraph eins, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG) regelt das WVRG die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten und die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen (einschließlich der Vergabe von Baukonzessionen und der Durchführung von Wettbewerben, nicht jedoch der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen) unter anderem durch Wien als Land oder Gemeinde.
4 WVRG entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
Paragraph 2, Absatz 4, WVRG entscheidet das Verwaltungsgericht Wien in Nichtigerklärungsverfahren und Feststellungsverfahren durch Senate. Entscheidungen über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und gesonderte Entscheidungen über den Gebührenersatz in vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren sowie Entscheidungen über Zeuginnen- oder Zeugen- und Sachverständigengebühren erfolgen durch Einzelrichterinnen oder Einzelrichter.
1 WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 13, Absatz eins, WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern der Antrag nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
1 WVRG hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (§ 21) wird.
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG hat die oder der vor dem Verwaltungsgericht Wien, wenn auch nur teilweise, obsiegende Antragstellerin oder Antragsteller Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz ihrer oder seiner
Paragraph 15, entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt (Paragraph 21,) wird.
1 WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn
Paragraph 26, Absatz eins, WVRG hat das Verwaltungsgericht Wien eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers als nichtig zu erklären, wenn
G 2006 sind im offenen Verfahren folgende Entscheidungen gesondert anfechtbar: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 sind im offenen Verfahren folgende Entscheidungen gesondert anfechtbar: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
G 2006 gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind
Paragraph 3, Absatz eins, BVergG 2006 gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 3. Teiles für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern (im Folgenden: Auftraggeber), das sind 1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. Einrichtungen, die
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind,c) überwiegend von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von Auftraggebern
Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, 3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern
Z 1 oder 2 bestehen.3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern
Ziffer eins, oder 2 bestehen.
G 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: 1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren
5 oder
1 auszuschließen sind;1. Angebote von Bietern, die von der Teilnahme am Vergabeverfahren
Paragraph 20, Absatz 5, oder
Paragraph 68, Absatz eins, auszuschließen sind;
den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen sind;
3 gesetzten Nachfrist11. Angebote von Bietern, bei denen dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der
Paragraph 112, Absatz 3, gesetzten Nachfrist
einer Entscheidung nach lit. a fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,b) kein Nachweis darüber, dass die
einer Entscheidung nach Litera a, fehlenden Kenntnisse erworben worden sind,
ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
Paragraph 914, ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.
ABGB wird bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte, bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat.
Paragraph 915, ABGB wird bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte, bei zweiseitig verbindlichen wird eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich derselben bedient hat. Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 BVergG sowie des § 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Z 1 WVRG ist und als solche ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages nach dem Bestbieterprinzip zur Beschaffung von Labormikroskopen führt. Das Nachprüfungsverfahren fällt daher
1 Einleitungssatz und Z 1 WVRG in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die gegen sie ergangene Ausscheidensentscheidung vom 2.3.2017 eingebracht. Der Nachprüfungsantrag erfüllt die formellen Voraussetzungen und ist daher zulässig.Zunächst ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, BVergG sowie des Paragraph eins, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, WVRG ist und als solche ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages nach dem Bestbieterprinzip zur Beschaffung von Labormikroskopen führt. Das Nachprüfungsverfahren fällt daher
Paragraph eins, Absatz eins, Einleitungssatz und Ziffer eins, WVRG in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien. Die Antragstellerin hat rechtzeitig einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die gegen sie ergangene Ausscheidensentscheidung vom 2.3.2017 eingebracht. Der Nachprüfungsantrag erfüllt die formellen Voraussetzungen und ist daher zulässig. Fest steht, dass die Antragsgegnerin bestandsfest als Mindestanforderung unter anderem das Erfordernis „Kompatibles Betriebssystem: MAC OS X“ festgelegt und die Antragstellerin eine Lösung mit einem Windows-Betriebssystem und einer Herstellung der Funktionsfähigkeit mit der Apple/Mac-Hardware über ein Boot-Camp-System angeboten hat. Strittig ist lediglich die Frage, wie die bestandsfeste Mindestanforderung „Kompatibles Betriebssystem: MAC OS X“ auszulegen ist. Nach Ansicht der Antragstellerin ist diese Mindestanforderung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Bieters als Erklärungsempfänger sowie nach der Unklarheitenregel des § 915 ABGB so auszulegen, dass ein Windows-Betriebssystem mit zwischengestalteter Boot-Camp-Lösung diese Mindestanforderung erfüllt, zumal ein Windows-Betriebssystem durch Boot-Camp auf einer Apple/Mac-Hardware betrieben werden kann und somit mit der Hardware kompatibel ist. Nach Ansicht der Antragsgegnerin ist der Wortlaut dieser Mindestanforderung eindeutig, da ausdrücklich eine Kompatibilität mit dem Betriebssystem MAC OS X und nicht lediglich die Herstellung der Funktionalität auf Apple-Hardware verlangt sei, und würden sich daher die Fragen nach einem allfälligen vom Erklärungswortlaut abweichenden Verständnis eines durchschnittlichen Bieters als Erklärungsempfänger und der Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des § 915 ABGB nicht stellen. Die Auslegung der Festlegung ist eine Rechtsfrage.Strittig ist lediglich die Frage, wie die bestandsfeste Mindestanforderung „Kompatibles Betriebssystem: MAC OS X“ auszulegen ist. Nach Ansicht der Antragstellerin ist diese Mindestanforderung nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Bieters als Erklärungsempfänger sowie nach der Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB so auszulegen, dass ein Windows-Betriebssystem mit zwischengestalteter Boot-Camp-Lösung diese Mindestanforderung erfüllt, zumal ein Windows-Betriebssystem durch Boot-Camp auf einer Apple/Mac-Hardware betrieben werden kann und somit mit der Hardware kompatibel ist. Nach Ansicht der Antragsgegnerin ist der Wortlaut dieser Mindestanforderung eindeutig, da ausdrücklich eine Kompatibilität mit dem Betriebssystem MAC OS römisch zehn und nicht lediglich die Herstellung der Funktionalität auf Apple-Hardware verlangt sei, und würden sich daher die Fragen nach einem allfälligen vom Erklärungswortlaut abweichenden Verständnis eines durchschnittlichen Bieters als Erklärungsempfänger und der Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB nicht stellen. Die Auslegung der Festlegung ist eine Rechtsfrage. Für die Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln der §§ 914 und 915 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Absicht der Parteien (§ 914 ABGB) zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Ähnlich wie die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Ö-Normen sind auch Ausschreibungsunterlagen so auszulegen, dass sie für alle Erklärungsempfänger den gleichen Bedeutungsinhalt haben, weshalb zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist.Für die Auslegung von Ausschreibungsunterlagen sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln der Paragraphen 914 und 915 ABGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Absicht der Parteien (Paragraph 914, ABGB) zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Ähnlich wie die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Ö-Normen sind auch Ausschreibungsunterlagen so auszulegen, dass sie für alle Erklärungsempfänger den gleichen Bedeutungsinhalt haben, weshalb zunächst der objektive Erklärungswert maßgeblich ist. Zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen judiziert der OGH (OGH 6 Ob 124/10v, 2 Ob 134/09h, u.a., Binder/Kolmasch in Schwimann/Kodek, ABGB,
WVRG nur dann stattzufinden hat, wenn die Antragstellerin zumindest teilweise obsiegt.Die von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren waren von dieser selbst zu tragen, da ein Gebührenersatz
Paragraph 16, WVRG nur dann stattzufinden hat, wenn die Antragstellerin zumindest teilweise obsiegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Anlassfall ging es im Wesentlichen um die Rechtsfrage der Auslegung einer bestandsfesten Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen. Die verfahrensgegenständliche Festlegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb auch der Frage ihrer Auslegung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Anlassfall ging es im Wesentlichen um die Rechtsfrage der Auslegung einer bestandsfesten Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen. Die verfahrensgegenständliche Festlegung hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weshalb auch der Frage ihrer Auslegung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beizumessen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.123.077.3802.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.