RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlVGW-141/043/14490/2016 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau J. L., Wien, K.-gasse, vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 16.09.2016, Zahl MA 40-SRS-601.897/16, mit welchem der Antrag vom 25.07.2016 auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung bei Inanspruchnahme einer Förderung für Vollbetreutes Wohnen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2 des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW), LBGl. für Wien Nr. 45/2010, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde der Frau J. L., Wien, K.-gasse, vertreten durch Sachwalterin, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Stabsstelle Sozialrechtlicher Support, vom 16.09.2016, Zahl MA 40-SRS-601.897/16, mit welchem der Antrag vom 25.07.2016 auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung bei Inanspruchnahme einer Förderung für Vollbetreutes Wohnen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraphen 2, Absatz eins, 19, Absatz eins und 2 des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW), LBGl. für Wien Nr. 45 aus 2010,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Ad I.Ad römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.07.2016 auf Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung bei Inanspruchnahme einer Förderung für vollbetreutes Wohnen wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, dass das Wiener Chancengleichheitsgesetz (CGW) den Fonds Soziales Wien (FSW), eine Rechtspersönlichkeit mit einem nicht auf Dauer gewidmeten Vermögen, als Träger der Behindertenhilfe vorsehe. Damit seien die Förderleistungen für behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Privatwirtschaftsverwaltung zugewiesen und die Gemeinde Wien trete in diesem Bereich nicht als Träger hoheitlicher Befugnisse auf, sondern habe sich der Rechtsformen des Privatrechts zu bedienen. Das CGW kenne nur zwei Fälle, in denen ein hoheitliches Handeln im Wege der Bescheiderlassung zulässig sei. Diese würden jene Fälle betreffen, wo ein Antrag auf eine Förderung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, nicht oder nur teilweise stattgegeben worden sei oder jene Fälle, in welchen eine Einstellung einer Förderung beabsichtigt sei, die mit Bescheid gewährt worden sei. Da der gegenständliche Antrag keine der genannten Fälle betreffe und daher die Erlassung eines Bescheides über die Verpflichtung zur Eigenleistung im CGW weder vorgesehen noch aus diesem abzuleiten sei, sei die Zuständigkeit der Behörde nicht gegeben und der Antrag zurückzuweisen gewesen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihre bestellte Sachwalterin im Wesentlichen aus, dass auf Förderungen für die Leistung in Bezug auf vollbetreutes Wohnen nach dem CGW ein Rechtsanspruch bestehe. Da die Erbringung einer Eigenleistung eine Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung des vollbetreuten Wohnens sei, sei nicht nur über die Gewährung der Leistung selbst, sondern auch über die Pflicht zur Zahlung der Eigenleistung mit Bescheid abzusprechen. Dies auch deshalb, weil eine Pflicht zur Erbringung einer Eigenleistung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit in einem behördlichen Verfahren überprüfbar sein müsse. Durch die von der belangten Behörde angenommene Trennung des Leistungs- und des Beitragsverfahrens in Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung könne ein Mensch mit Behinderung nur den Rechtsanspruch auf vollbetreutes Wohnen nur hinsichtlich des Leistungsverfahrens im Verwaltungsverfahren durchsetzen. Hinsichtlich des Beitragsverfahrens werde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen, welcher mit hohen Kosten verbunden sei, da ein Zivilprozess ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts kaum zu führen sei. Die Hoheitsverwaltung aber würde dem Einzelnen mehr Rechtssicherheit und bessere Durchsetzungsmöglichkeiten bieten. Da nach dem CGW ausschließlich Menschen mit Behinderungen anspruchsberechtigt seien, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht nur das Leistungsverfahren, sondern auch das Beitragsverfahren der Hoheitsverwaltung zugewiesen habe. Weiters normiere § 23 Abs. 2 CGW ausdrücklich und uneingeschränkt, dass die Parteien das Recht hätten, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Dies sei auch vom Verwaltungsgericht Wien (Entscheidung vom 26.11.2015, GZ: VGW-141/081/13051/2015-1) so bestätigt worden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung auf zwei Fälle (Nichtstattgabe oder nur teilweise Stattgabe eines Antrags auf eine Förderung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe und Einstellung eine Förderung, die mit Bescheid gewährt worden sei) finde im Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 2 CGW keine Deckung. Diese Auslegung der belangten Behörde würde weiters dazu führen, dass eine Partei auch bei Gewährung der Leistung des vollbetreuten Wohnens kein Recht auf bescheidmäßige Erledigung haben würde, wodurch sie auch gegen die Einstellung der Leistung kein Rechtsmittel haben würde, da dies nach Ansicht der belangten Behörde nur dann möglich sei, wenn die Leistung selbst mir Bescheid zuerkannt worden sei. Dies würde aber dem Zweck des CGW widersprechen, welches darauf ausgelegt sei, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen zu unterstützen. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade den Rechtsbereich, der die Existenzgrundlagen von Menschen mit Behinderungen regle, mit einem derart schwachen Rechtsschutz ausstatten habe wollen. Daher sei davon auszugehen, dass auch Anträge, welche die zu erbringende Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen betreffen würden, einem behördlichen Verfahren zu unterziehen seien, zumal darüber um Rahmen der Förderung des vollbetreuten Wohnens abzusprechen sei. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten, zulässigen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihre bestellte Sachwalterin im Wesentlichen aus, dass auf Förderungen für die Leistung in Bezug auf vollbetreutes Wohnen nach dem CGW ein Rechtsanspruch bestehe. Da die Erbringung einer Eigenleistung eine Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung des vollbetreuten Wohnens sei, sei nicht nur über die Gewährung der Leistung selbst, sondern auch über die Pflicht zur Zahlung der Eigenleistung mit Bescheid abzusprechen. Dies auch deshalb, weil eine Pflicht zur Erbringung einer Eigenleistung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit in einem behördlichen Verfahren überprüfbar sein müsse. Durch die von der belangten Behörde angenommene Trennung des Leistungs- und des Beitragsverfahrens in Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung könne ein Mensch mit Behinderung nur den Rechtsanspruch auf vollbetreutes Wohnen nur hinsichtlich des Leistungsverfahrens im Verwaltungsverfahren durchsetzen. Hinsichtlich des Beitragsverfahrens werde er auf den Zivilrechtsweg verwiesen, welcher mit hohen Kosten verbunden sei, da ein Zivilprozess ohne Beiziehung eines Rechtsanwalts kaum zu führen sei. Die Hoheitsverwaltung aber würde dem Einzelnen mehr Rechtssicherheit und bessere Durchsetzungsmöglichkeiten bieten. Da nach dem CGW ausschließlich Menschen mit Behinderungen anspruchsberechtigt seien, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nicht nur das Leistungsverfahren, sondern auch das Beitragsverfahren der Hoheitsverwaltung zugewiesen habe. Weiters normiere Paragraph 23, Absatz 2, CGW ausdrücklich und uneingeschränkt, dass die Parteien das Recht hätten, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Dies sei auch vom Verwaltungsgericht Wien (Entscheidung vom 26.11.2015, GZ: VGW-141/081/13051/2015-1) so bestätigt worden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung auf zwei Fälle (Nichtstattgabe oder nur teilweise Stattgabe eines Antrags auf eine Förderung, auf die ein Rechtsanspruch bestehe und Einstellung eine Förderung, die mit Bescheid gewährt worden sei) finde im Gesetzeswortlaut des Paragraph 23, Absatz 2, CGW keine Deckung. Diese Auslegung der belangten Behörde würde weiters dazu führen, dass eine Partei auch bei Gewährung der Leistung des vollbetreuten Wohnens kein Recht auf bescheidmäßige Erledigung haben würde, wodurch sie auch gegen die Einstellung der Leistung kein Rechtsmittel haben würde, da dies nach Ansicht der belangten Behörde nur dann möglich sei, wenn die Leistung selbst mir Bescheid zuerkannt worden sei. Dies würde aber dem Zweck des CGW widersprechen, welches darauf ausgelegt sei, Menschen mit Behinderung beim chancengleichen, selbstbestimmten Zugang zu allen Lebensbereichen zu unterstützen. Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er gerade den Rechtsbereich, der die Existenzgrundlagen von Menschen mit Behinderungen regle, mit einem derart schwachen Rechtsschutz ausstatten habe wollen. Daher sei davon auszugehen, dass auch Anträge, welche die zu erbringende Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen betreffen würden, einem behördlichen Verfahren zu unterziehen seien, zumal darüber um Rahmen der Förderung des vollbetreuten Wohnens abzusprechen sei. In der Angelegenheit fand am 06.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Sachwalterin der Beschwerdeführerin, ein Rechtsanwalt als Vertreter der Sachwalterin und eine Vertreterin des Fonds Soziales Wien erschienen. Die Beschwerdeführerin hatte sich entschuldigt, die belangte Behörde verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters. In der Verhandlung verwies die Vertreterin des FSW zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich die Rechtsmeinung über die Zuweisung zu Privatwirtschaftsverwaltung oder Hoheitsverwaltung auf einer Entscheidung des Berufungssenats der Stadt Wien vom 14.12.2012, Zahl MA 64 – 4088/2012 gründe. Auch in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2015, GZ: VGW-141/081/13051/2015, habe sich die Magistratsabteilung 40 gemeinsam mit Vertretern des FSW sowie der politischen Ebene entschlossen, an der strikten Trennung der beiden Rechtswege nichts zu ändern und weiterhin Verfahren über die Höhe der Eigenleistung für vollbetreutes Wohnen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen.In der Verhandlung verwies die Vertreterin des FSW zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und brachte ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich die Rechtsmeinung über die Zuweisung zu Privatwirtschaftsverwaltung oder Hoheitsverwaltung auf einer Entscheidung des Berufungssenats der Stadt Wien vom 14.12.2012, Zahl MA 64 – 4088 aus 2012, gründe. Auch in Kenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 26.11.2015, GZ: VGW-141/081/13051/2015, habe sich die Magistratsabteilung 40 gemeinsam mit Vertretern des FSW sowie der politischen Ebene entschlossen, an der strikten Trennung der beiden Rechtswege nichts zu ändern und weiterhin Verfahren über die Höhe der Eigenleistung für vollbetreutes Wohnen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies auf die Ausführungen in der Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass die Beschwerdeführerin am 15.11.2014 in das vollbetreute Wohnen eingetreten sei, welches von der Einrichtung … zur Verfügung gestellt worden sei. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des FSW vom 27.08.2014 eine Förderung für vollbetreutes Wohnen bewilligt. Am 15.11.2014 trat die Beschwerdeführerin in die Einrichtung für vollbetreutes Wohnen, welche von „...“ zur Verfügung gestellt wird, ein. Mit Schreiben vom 08.07.2016 wurde ihr vom FSW eine Eigenleistung in Höhe von 80% der Nettozinserträge des Kapitalsparbuchs Nr. ... gemäß §§ 19, 20 Abs. 2 und 22 CGW vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der vorgeschriebenen Eigenleistung. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück.Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des FSW vom 27.08.2014 eine Förderung für vollbetreutes Wohnen bewilligt. Am 15.11.2014 trat die Beschwerdeführerin in die Einrichtung für vollbetreutes Wohnen, welche von „...“ zur Verfügung gestellt wird, ein. Mit Schreiben vom 08.07.2016 wurde ihr vom FSW eine Eigenleistung in Höhe von 80% der Nettozinserträge des Kapitalsparbuchs Nr. ... gemäß Paragraphen 19, 20, Absatz 2 und 22 CGW vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 21.07.2016 beantragte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides hinsichtlich der vorgeschriebenen Eigenleistung. Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich in rechtlicher Hinsicht Folgendes: Die maßgeblichen Bestimmungen des Chancengleichheitsgesetzes Wien (CGW) lauten auszugsweise wie folgt: Träger der Behindertenhilfe, Rechtsansprüche, vertragliche Leistungen § 2.
(1)Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt. Paragraph 2,
(1)Träger der Behindertenhilfe ist der Fonds Soziales Wien (FSW). Förderungen des 1. Abschnittes werden vom FSW gewährt.
(2)Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 9, 12 Abs. 2, 13 und 15 Abs. 2 besteht ein Rechtsanspruch.
(2)Auf Förderungen für Leistungen nach Paragraphen 9, 12, Absatz 2, 13 und 15 Absatz 2, besteht ein Rechtsanspruch.
(3)Auf Förderungen für Leistungen nach §§ 7, 8, 10, 11, 12 Abs. 3, 14, 15 Abs. 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht.
(3)Auf Förderungen für Leistungen nach Paragraphen 7, 8, 10, 11, 12, Absatz 3, 14, 15, Absatz 3, 16 und 17 besteht kein Rechtsanspruch. Der FSW erlässt Richtlinien für die Gewährung dieser Förderungen. Diese Richtlinien werden in geeigneter Weise kundgemacht. Betreutes Wohnen § 12.
(1)Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen. Paragraph 12,
(1)Die Leistungen sollen Menschen mit Behinderung ab Erreichen der Volljährigkeit Wohnen in einer möglichst selbstbestimmten Form ermöglichen.
(2)Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (§ 9), Berufsqualifizierung (§ 10), Berufs- oder Arbeitsintegration (§§ 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(2)Vollbetreutes Wohnen umfasst das Wohnen in Einrichtungen sowie die notwendige Verpflegung und Betreuung. Vollbetreutes Wohnen in Einrichtungen wird nur unter der Bedingung der gleichzeitigen Inanspruchnahme einer Leistung der Tagesstruktur (Paragraph 9,), Berufsqualifizierung (Paragraph 10,), Berufs- oder Arbeitsintegration (Paragraphen 10 und 11) bis zum Ende des erwerbsfähigen Alters gefördert. Von dieser Bedingung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen werden.
(3)Teilbetreutes Wohnen umfasst die Betreuung in Privatwohnungen, Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften von Einrichtungen. Eigenleistung bei Tagesstruktur und vollbetreutem Wohnen § 19.
(1)Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen gemäß §§ 9 und 12 Abs. 2 ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden. Paragraph 19,
(1)Menschen mit Behinderung haben bei Förderungen für Leistungen gemäß Paragraphen 9 und 12 Absatz 2, ab Inanspruchnahme der Leistung und nach Maßgabe ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit eine Eigenleistung zu erbringen. In besonderen sozialen Härtefällen kann von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(2)Die Bemessung und Einhebung der Eigenleistung erfolgt unter Berücksichtigung der Bezug habenden Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, des Bundes- und Wiener Pflegegeldgesetzes sowie anderer vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen.
(3)Die Eigenleistung ist mit der Höhe der Kosten der Leistung begrenzt.
(4)Die Bemessung der Eigenleistung bei Förderungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, wird in den Richtlinien des FSW geregelt. Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen § 22.
(1)Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen. Paragraph 22,
(1)Bei der Förderung von vollbetreutem Wohnen ist eine Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen und dem Einkommen zu erbringen.
(2)Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 1) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.
(2)Die Höhe der Eigenleistung aus den pflegebezogenen Geldleistungen entspricht der Höhe der pflegebezogenen Geldleistungen (Bemessungsgrundlage nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins,) abzüglich des nach den Pflegegeldgesetzen des Bundes oder der Länder oder eines nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Pflegegeldtaschengeldes.
(3)Die Höhe der Eigenleistung aus dem Einkommen wird wie folgt festgelegt:
- 80 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2, wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt,
- 80 vH der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,, wenn der Mensch mit Behinderung kein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt,
- 50 vH der Bemessungsgrundlage nach § 20 Abs. 2 Z 2, wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt.
- 50 vH der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2,, wenn der Mensch mit Behinderung ein Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit erzielt.
(4)Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen haben, ist ein angemessener Betrag zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern (Taschengeld). Verfahren bei Rechtsansprüchen § 23. Paragraph 23,
(1)Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist beim FSW einzubringen. Wird der Antrag beim Magistrat der Stadt Wien eingebracht, ist der Antrag unverzüglich an den FSW weiterzuleiten. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Entscheidungen über den Antrag bedürfen der Schriftform. Entscheidungen über Anträge, denen nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, sind zu begründen. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen.
(2)Die Parteien haben das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und dem FSW zu. Dem Antrag sind die zur Beurteilung des Antrages erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Dies sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
- aktueller Nachweis über den Hauptwohnsitz,
- aktueller Nachweis über die Vertretungsbefugnis,
- aktuelle Gutachten und Atteste über das Vorliegen einer Behinderung,
- aktueller Nachweis über Einkommen und Vermögen, den Bezug von pflegebezogenen und sonstigen Leistungen sowie Unterhaltsansprüche und -verpflichtungen und
- Angaben und Nachweise über gleichartige oder ähnliche Leistungen Dritter.
(3)Der Mensch mit Behinderung hat die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und sich einer zur Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung oder multiprofessionellen Begutachtung zu unterziehen. Kommt er diesen Mitwirkungspflichten ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Förderung abgelehnt oder eingestellt werden, wenn er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich in geeigneter Art und Weise aufmerksam gemacht worden ist.
(4)Gegen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage, ob die Zurückweisung des Ersuchens um Ausstellung eines Bescheides über die Vorschreibung der Eigenleistung für vollbetreutes Wohnen nach dem CGW vom 25.07.2016 zu Recht erfolgt ist. Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des § 2 Abs. 1 CGW ergibt, ist Träger der Behindertenhilfe der Fonds Soziales Wien (FSW) und werden Förderungen in Form der Hilfe an Menschen mit Behinderung vom FSW gewährt. In § 2 Abs. 2 CGW wird ausdrücklich festgelegt, dass auf Förderungen für Leistungen betreffend vollbetreutes Wohnen im Sinne des § 12 Abs. 2 CGW ein Rechtsanspruch besteht.Wie sich aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, CGW ergibt, ist Träger der Behindertenhilfe der Fonds Soziales Wien (FSW) und werden Förderungen in Form der Hilfe an Menschen mit Behinderung vom FSW gewährt. In Paragraph 2, Absatz 2, CGW wird ausdrücklich festgelegt, dass auf Förderungen für Leistungen betreffend vollbetreutes Wohnen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, CGW ein Rechtsanspruch besteht. In Verfahren betreffend Förderungen für Leistungen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht – wie jene nach § 12 Abs. 2 CGW – gelten die Verfahrensbestimmungen des § 23 CGW. Dabei normiert § 23 Abs. 1 CGW im Wesentlichen, dass Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt werden, wobei dieser Antrag beim FSW einzubringen ist. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden, wobei Entscheidungen über den Antrag der Schriftform bedürfen und im Falle, dass dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, zu begründen sind. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen. Des Weiteren haben die Parteien gemäß § 23 Abs. 2 CGW das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung einer Förderung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt dabei dem Antragsteller und dem FSW zu. Diese beiden Beispiele sind unabhängig von dem Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen.In Verfahren betreffend Förderungen für Leistungen, auf welche ein Rechtsanspruch besteht – wie jene nach Paragraph 12, Absatz 2, CGW – gelten die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 23, CGW. Dabei normiert Paragraph 23, Absatz eins, CGW im Wesentlichen, dass Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auf Antrag gewährt werden, wobei dieser Antrag beim FSW einzubringen ist. Der FSW hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Förderung zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden, wobei Entscheidungen über den Antrag der Schriftform bedürfen und im Falle, dass dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, zu begründen sind. In den Entscheidungen des FSW ist auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen. Des Weiteren haben die Parteien gemäß Paragraph 23, Absatz 2, CGW das Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Im Fall einer beabsichtigten Einstellung einer Förderung kann der Mensch mit Behinderung einen Antrag auf Weitergewährung der Förderung an den Magistrat der Stadt Wien richten. Wurde die Förderung mit Bescheid gewährt, so kann die Einstellung nur mit Bescheid verfügt werden. Parteistellung kommt dabei dem Antragsteller und dem FSW zu. Diese beiden Beispiele sind unabhängig von dem Recht, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 CGW, wonach auf Förderungen für Leistungen insbesondere nach § 12 Abs. 2 CGW ein Rechtsanspruch besteht, folgt somit, dass dem Hilfe Suchenden ein subjektives Recht auf die betreffende Art der Leistung eingeräumt wird und diese Leistung im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbracht wird. Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsverfahren, das mit der Erlassung eines im administrativen Rechtsweg überprüfbaren Bescheides endet, durchgesetzt werden kann. Aus der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, CGW, wonach auf Förderungen für Leistungen insbesondere nach Paragraph 12, Absatz 2, CGW ein Rechtsanspruch besteht, folgt somit, dass dem Hilfe Suchenden ein subjektives Recht auf die betreffende Art der Leistung eingeräumt wird und diese Leistung im Rahmen der Hoheitsverwaltung erbracht wird. Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, im Verwaltungsverfahren, das mit der Erlassung eines im administrativen Rechtsweg überprüfbaren Bescheides endet, durchgesetzt werden kann. § 23 Abs. 1 CGW sieht vor, dass der Antrag beim FSW einzubringen ist, der nach Prüfung über den Antrag schriftlich zu entscheiden hat und darin auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen hat. Wiewohl diese Bestimmung darüber hinaus vorsieht, dass Entscheidungen des FSW über den Antrag der Schriftform bedürfen und im Falle, dass dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, zu begründen sind, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht von der Zulässigkeit eines administrativen Rechtsmittels gegen diese – wie auch immer gearteten - Entscheidungen des FSW auszugehen. Auch wenn es im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip als bedenklich erscheint, handelt es sich auf Grund des Gesetzeswortlautes und der Gesetzessystematik – wie bereits vom Verwaltungsgericht Wien im Beschluss vom 02.09.2015 zur Zahl VGW-141/002/3726/2015 festgestellt - bei den Aufgaben des FSW auch im Zusammenhang mit Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, offenbar um keine behördliche Tätigkeit des FSW, sondern lediglich um eine provisorische Entscheidung ohne Bescheidcharakter. Dabei normiert die Bestimmung des § 23 Abs. 2 erster Satz CGW als Rechtsbehelf das Recht der Partei, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Entgegen der Rechtsansicht der belangte Behörde besteht dieses Recht jedoch nicht nur in jenen Fällen, in welchen einem Antrag auf eine Förderung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vom FSW nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, bzw. wenn eine Förderung, die mit Bescheid gewährt wurde, eingestellt werden soll, sondern ohne jede Einschränkung. Die beiden angeführten Fälle sind nur Beispiele bzw. Ergänzungen. Jede andere Auslegung dieser Bestimmung würde nämlich enorme Rechtsschutzlücken mit sich bringen, insbesondere im Falle des untätig Bleibens des FSW. Denn nur das uneingeschränkte Recht, nach Einbringung eines Antrags im Sinne des § 23 Abs. 1 CGW beim FSW jederzeit die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ermöglicht dem Hilfesuchenden seinen Rechtsanspruch letztlich im Rechtsweg zu verfolgen und gegebenenfalls durchzusetzen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Ansuchens erfolgte somit zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid daher zu beheben.Paragraph 23, Absatz eins, CGW sieht vor, dass der Antrag beim FSW einzubringen ist, der nach Prüfung über den Antrag schriftlich zu entscheiden hat und darin auf die Möglichkeit der Bescheiderlassung durch den Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich hinzuweisen hat. Wiewohl diese Bestimmung darüber hinaus vorsieht, dass Entscheidungen des FSW über den Antrag der Schriftform bedürfen und im Falle, dass dem Antrag nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, zu begründen sind, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht von der Zulässigkeit eines administrativen Rechtsmittels gegen diese – wie auch immer gearteten - Entscheidungen des FSW auszugehen. Auch wenn es im Hinblick auf das rechtsstaatliche Grundprinzip als bedenklich erscheint, handelt es sich auf Grund des Gesetzeswortlautes und der Gesetzessystematik – wie bereits vom Verwaltungsgericht Wien im Beschluss vom 02.09.2015 zur Zahl VGW-141/002/3726/2015 festgestellt - bei den Aufgaben des FSW auch im Zusammenhang mit Förderungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, offenbar um keine behördliche Tätigkeit des FSW, sondern lediglich um eine provisorische Entscheidung ohne Bescheidcharakter. Dabei normiert die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, erster Satz CGW als Rechtsbehelf das Recht der Partei, die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen. Entgegen der Rechtsansicht der belangte Behörde besteht dieses Recht jedoch nicht nur in jenen Fällen, in welchen einem Antrag auf eine Förderung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, vom FSW nicht oder nur teilweise stattgegeben wurde, bzw. wenn eine Förderung, die mit Bescheid gewährt wurde, eingestellt werden soll, sondern ohne jede Einschränkung. Die beiden angeführten Fälle sind nur Beispiele bzw. Ergänzungen. Jede andere Auslegung dieser Bestimmung würde nämlich enorme Rechtsschutzlücken mit sich bringen, insbesondere im Falle des untätig Bleibens des FSW. Denn nur das uneingeschränkte Recht, nach Einbringung eines Antrags im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, CGW beim FSW jederzeit die Erlassung eines Bescheides durch den Magistrat der Stadt Wien zu beantragen, ermöglicht dem Hilfesuchenden seinen Rechtsanspruch letztlich im Rechtsweg zu verfolgen und gegebenenfalls durchzusetzen. Die Zurückweisung des gegenständlichen Ansuchens erfolgte somit zu Unrecht und war der angefochtene Bescheid daher zu beheben. Da im Hinblick auf den Regelungszusammenhang davon auszugehen ist, dass auch Anträge betreffend die zu erbringende Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen einem behördlichen Verfahren zu unterziehen sind, zumal darüber im Rahmen der Förderung des vollbetreuten Wohnens gemäß § 12 Abs. 2 CGW abzusprechen ist, obliegt es der Behörde nunmehr mit Bescheid in der Sache (Höhe der Eigenleistung) abzusprechen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass gemäß § 19 Abs. 1 letzter Satz CGW in besonderen sozialen Härtefällen von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden kann.Da im Hinblick auf den Regelungszusammenhang davon auszugehen ist, dass auch Anträge betreffend die zu erbringende Eigenleistung bei vollbetreutem Wohnen einem behördlichen Verfahren zu unterziehen sind, zumal darüber im Rahmen der Förderung des vollbetreuten Wohnens gemäß Paragraph 12, Absatz 2, CGW abzusprechen ist, obliegt es der Behörde nunmehr mit Bescheid in der Sache (Höhe der Eigenleistung) abzusprechen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz CGW in besonderen sozialen Härtefällen von der Verpflichtung zur Eigenleistung ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Im Übrigen ist nochmals festzuhalten, dass die derzeitige Praxis der Trennung der Rechtswege aus rechtsstaatlicher Sicht äußerst bedenklich erscheint, weil dadurch Menschen mit Behinderung die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche nach dem CGW ohne sachlichen Grund deutlich erschwert wird. Ad II.Ad römisch zwei. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den verfahrensrechtlichen Regelungen des § 23 CGW und den damit zusammenhängenden Bestimmungen und strukturellen Fragen fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den verfahrensrechtlichen Regelungen des Paragraph 23, CGW und den damit zusammenhängenden Bestimmungen und strukturellen Fragen fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.043.14490.2016