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{'item': 'VGW-162/V/027/3335/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlVGW-162/V/027/3335/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde des Herrn Dr. W. F., vertreten durch S. KG, gegen den Bescheid des Wohlfahrtsfonds, vom 28.09.2016, Zl. 7559-B-906621, betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNSGRÜNDE I.1. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch:römisch eins.1. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erließ gegen den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch: „Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat in seiner Sitzung am 13.09.2016 beschlossen: Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung mit EUR 7.794,24 festgesetzt.Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien hat den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014 gemäß Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 7.794,24 festgesetzt. Darauf wurden von Ihnen für das Jahr 2014 insgesamt EUR 960,00 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet. Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 6.834,24. Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt IV Abs.9 der Beitragsordnung verrechnet.Es besteht daher ein Beitragsrückstand von EUR 6.834,24. Dieser Beitragsrückstand ist binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides einzuzahlen. Nach diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen gemäß Abschnitt römisch vier Absatz 9, der Beitragsordnung verrechnet. Die beiliegenden Aufstellungen über die vorläufigen Fondsbeiträge für das Jahr 2014 und die Beitragszahlungen im Jahr 2011 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“ 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des durch eine Steuerberatungskanzlei vertretenen Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, die gegenständlich in Beschwerde gezogene Erledigung sei ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Bescheid“ nicht als solcher zu qualifizieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe dargelegt, dass eine Erledigung des Verwaltungsausschusses, mit welcher ein Beitrag zum Wohlfahrtsfonds vorgeschrieben werde und in den Verwaltungsakten keine Genehmigung (auch nicht in elektronischer Form), sondern nur einen formularmäßig gedruckten Text aufweise, mangels Genehmigung nicht als Bescheid zu qualifizieren sei. Die Vorschreibung der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds habe durch Bescheid des Verwaltungsausschusses zu erfolgen. Eine Ermächtigung, die dem Verwaltungsausschuss vorbehaltene Willensbildung und Beschlussfassung einem Dritten zu übertragen, bestehe nicht. Das Ärztegesetz ermächtige zwar die Vollversammlung der Ärztekammer zur Erlassung einer Satzung, nicht aber dazu, im Rahmen dieser Satzung Dritte, etwa Angehörige des Verwaltungsausschusses oder des Kammeramtes, im Rahmen eines „innerbehördlichen Mandats“ (einer Approbationsbefugnis) mit der Genehmigung von Bescheiden „für den Verwaltungsausschuss“ zu betrauen. Der Verwaltungsausschuss dürfe sich „zur Unterstützung“ zwar eines Dritten bedienen, diese Unterstützung umfasse aber nicht die Übernahme der behördlichen Willensbildung. Eine Entscheidung über die Festsetzung des vom Kammermitglied zu leistenden Fondsbeitrags schließe auch eine Willensbildung hinsichtlich des angenommenen Sachverhalts sowie der tragenden Gründe der Entscheidung ein. Wie sich aus der Beitragsordnung ergebe, seien diese unabdingbare Bestandteile der Entscheidung. Diese haben jedenfalls die Sachverhaltsmomente zu enthalten, aus denen sich die Bemessungsgrundlage ergibt, aus welcher dann der zu zahlende Fondsbetrag errechnet werde. Die an den Beschwerdeführer ergangene Erledigung enthalte eine Begründung, die zahlreiche Sachverhaltsmomente umfasse, aus denen die Bemessungsgrundlage errechnet worden sei, von welcher ein bestimmter Prozentsatz als festgesetzter Fondsbeitrag ausgewiesen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Begründung von der Willensbildung des Verwaltungsausschusses erfasst gewesen sei. Abgesehen von der ziffernmäßigen Bestimmung des Fondsbeitrags fehle alles Weitere für eine Willensbildung im Verwaltungsausschuss. Diese Vorgangsweise bringe es mit sich, dass die an den Beschwerdeführer ergangene Erledigung nicht von einer entsprechenden Willensbildung des Verwaltungsausschusses getragen und die Erledigung daher nicht als Bescheid zu qualifizieren sei. 3. In der Angelegenheit fand am 19.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher ein Vertreter des Beschwerdeführers und eine Vertreterin der Ärztekammer als belangte Behörde erschienen. Der Beschwerdeführer selbst ist nicht erschienen. In der Verhandlung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf das Beschwerdevorbringen und stellte klar, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides richtet. Die Vertreterin der Ärztekammer führte in der Verhandlung aus, wie die Willensbildung im Verwaltungsausschuss nunmehr erfolgt: Die Bescheidentwürfe, die von den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses in einer Sitzung beschlossenen werden sollen, würden eine Woche vor dem Sitzungstermin in einem sogenannten Webportal zu Verfügung gestellt. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses würden darüber per E-Mail informiert. Hinsichtlich des Bescheides des Beschwerdeführers befinde sich im vorgelegten Behördenakt die betreffende E-Mail vom 06.09.2016. In dieser sei den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses bekannt gegeben, dass die Unterlagen für die Sitzung am 13.09.2016 im Webportal zur Einsicht zur Verfügung stehen, darunter auch der Bescheide des Beschwerdeführers. Am 13.09.2016 habe die Sitzung des Verwaltungsausschusses stattgefunden. Dazu gebe es im Akt auch den Auszug aus dem Protokoll, welches über die Sitzung angefertigt worden sei. Aus diesem sei ersichtlich, dass unter dem Tagesordnungspunkt 4 die Fondsbeitragsabrechnungen beschlossen worden seien. Bis zu diesem Zeitpunkt habe jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses die Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen die Richtigkeit der im Webportal abrufbaren Bescheidentwürfe zu erheben. Gleichzeitig mit dem Hochladen im Webportal werde der Bescheidentwurf auch in einem sogenannten Job-Router hochgeladen. Dafür liege eine Vorgangshistorie im Akt. Nach der Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss sei der Bescheid hinsichtlich des Beschwerdeführers am selben Tag um 21:09 Uhr an den Vorsitzenden, Herrn Univ.- Prof. Dr. G., übermittelt worden, welcher ihn am 14.09.2016, 11:34 Uhr genehmigt habe. Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers werde dazu festgestellt, dass damit das Vorbringen, dass eine Willensbildung durch den Verwaltungsausschuss im vollen Umfang erfolgt sei, nicht widerlegt worden sei. 4. Es wurde erwogen:

  1. a)Zum Sachverhalt: Nach Durchführung des Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Der an den Beschwerdeführer gerichtete Bescheid vom 28.09.2016, Zl. 7559-B-906621, betreffend den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2014, wurde am 06.09.2016 zusammen mit anderen Bescheidentwürfen in ein Webportal gestellt. Dort konnten die Mitglieder des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien Einsicht in die Entwürfe nehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses wurden am selben Tag per E-Mail über das Vorliegen der Bescheidentwürfe informiert. In der Sitzung des Veraltungsausschusses wurden die Bescheidentwürfe am 13.09.2016 beschlossen, wobei jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses bis zu diesem Zeitpunkt Einsicht in die Entwürfe hatte und dementsprechend Einwendungen dagegen erheben konnte. Nach der Beschlussfassung wurde der Bescheid hinsichtlich des Beschwerdeführers zusammen mit den anderen Bescheiden noch am selben Tag an den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, Herrn Prof. Dr. G. übermittelt, welcher diesen am nächsten Tag genehmigte. Der Ablauf des Genehmigungsverfahrens wurde von der Vertreterin der Ärztekammer in der Verhandlung dargelegt und ist dieser auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes nachvollziehbar. Dass der Willensbildungsprozess und die Beschlussfassung des bekämpften Bescheides in der von der Ärztekammer geschilderten Art und Weise erfolgte, wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers nicht bestritten, es wurde weiterhin vorgebracht, dass eine unzureichende Willensbildung vorliege. In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Bescheidbegründung von der Willensbildung des Verwaltungsausschusses erfasst gewesen sei. Abgesehen von der ziffernmäßigen Bestimmung des Fondsbeitrags fehle alles Weitere für eine Willensbildung im Verwaltungsausschuss.
  2. b)In rechtlicher Hinsicht: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Bescheidqualität einer Erledigung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien u.a. im Erkenntnis vom 27. April 2015, Zl. 2012/11/0082, umfassend auseinander gesetzt. Nach den Ausführungen in diesem Erkenntnis kam der dort zugrunde gelegenen Erledigung des Verwaltungsausschusses deshalb keine Bescheidqualität zu, weil diese Erledigung nicht in ihrer Gesamtheit (Spruch und wesentliche Begründung) von der Beschlussfassung (Willensbildung) des nach den Rechtsvorschriften für die Bescheiderlassung zuständigen Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien umfasst war. Davon unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall: Nach dem von der Ärztekammer für Wien dokumentierten Verfahrensablauf wurde nicht bloß der Spruch des angefochtenen Bescheides, sondern auch dessen Begründung den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eine Woche vor Beschlussfassung im Wege eines Webportal zur Verfügung gestellt. Die Begründung umfasst die Feststellung des ärztlichen Einkommens, die Berechnung der Bemessungsgrundlage und des Fondsbeitrags. Damit konnten die Mitglieder des Verwaltungsausschusses bis zur Beschlussfassung in der Sitzung Einwendungen erheben und so den Inhalt des gesamten Bescheides beeinflussen. Aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der genannte Entscheidungsvorschlag vom Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds in der Sitzung am 13.09.2016 angenommen wurde. Weiters hat die Ärztekammer dokumentiert, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses gemäß 44 Abs. 2 der Satzung als "Genehmigungsberechtigter" iSd § 18 Abs. 3 AVG den Kollegialbeschluss am 14.09.2016 um 11:34 Uhr elektronisch genehmigt hat, womit auch hinsichtlich der Genehmigung keine Bedenken gegen die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides bestehen. Weiters hat die Ärztekammer dokumentiert, dass der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses gemäß 44 Absatz 2, der Satzung als "Genehmigungsberechtigter" iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG den Kollegialbeschluss am 14.09.2016 um 11:34 Uhr elektronisch genehmigt hat, womit auch hinsichtlich der Genehmigung keine Bedenken gegen die Bescheidqualität des angefochtenen Bescheides bestehen. Da somit feststeht, dass der Bescheid rechtsgültig erlassen wurde und der Beschwerdeführer seine Beschwerde nur gegen die Bescheidqualität gerichtet hat, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.römisch zwei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.V.027.3335.2017

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