GVG vom 2.10.2014 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.12.2014 und am 24.4.2015 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M., über die Beschwerde der G. GmbH vom 31.3.2014 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 27.2.2014, Zl. MA37/5367/2013/0001, aufgrund ihrer Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG vom 2.10.2014 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.12.2014 und am 24.4.2015 zu Recht erkannt: I.römisch eins.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 27.2.2014, Zl. MA37/5367/2013/0001, dem eine Anzeige und am 26.2.2014 eine mündliche Verhandlung vor Ort vorausgegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin
10 der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die beiden Steckschilder an der Straßenschaufläche Front R.-straße (Aufschrift „X.“ und „Ge.“) und ein Steckschild an der Straßenschaufläche Front L. (Aufschrift „X.“) entfernen zu lassen.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 27.2.2014, Zl. MA37/5367/2013/0001, dem eine Anzeige und am 26.2.2014 eine mündliche Verhandlung vor Ort vorausgegangen waren, wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (BO) der Auftrag erteilt, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides die beiden Steckschilder an der Straßenschaufläche Front R.-straße (Aufschrift „X.“ und „Ge.“) und ein Steckschild an der Straßenschaufläche Front L. (Aufschrift „X.“) entfernen zu lassen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein, worin sie ausführte, es sei unrichtig, dass für die genannten Steckschilder keine baubehördliche Bewilligung erwirkt worden sei. Die Reklameschilder bestünden bereits seit 60 Jahren an den angeführten Stellen; die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen seien bereits in den Jahren 1965 und 1973 vom Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin erwirkt worden, sie seien lediglich geringfügig in der Lage und Art abgeändert worden. Für die Schilder werde außerdem Gebrauchsabgabe vorgeschrieben und bezahlt, und die Betriebsanlage sei auch genehmigt worden. Nach zwei Fristerstreckungsanträgen und zwei Vertagungsersuchen seitens der Beschwerdeführerin fand schließlich am 5.8.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, und in der Folge wies der zuständige Landesrechtspfleger die Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.9.2014, Zl. VGW-211/026/RP26/25615/2014-18, als unbegründet ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2.10.2014 fristgerecht Vorstellung, in welcher sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholte und darüber hinaus als Verfahrensmangel geltend machte, das Gericht habe die von ihr beantragten Zeugen nicht angehört und zum Bestehen der Bewilligungen für die gegenständlichen Schilder keine Ermittlungen durchgeführt, sondern völlig ungeprüft die Angaben des Zeugen der belangten Behörde übernommen. Außerdem seien die Akten der MA 37 unvollständig, was die Vertagungsbitten verursacht habe. Der Verhandlungstermin sei überraschend anberaumt worden. Das Verwaltungsgericht Wien forderte in der Folge die gesamte Hauseinlage für die gegenständliche Liegenschaft an und führte am 19.12.2014 und – nachdem zwischenzeitig aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG ein weiterer Termin hatte abberaumt werden müssen – am 24.4.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durch.Das Verwaltungsgericht Wien forderte in der Folge die gesamte Hauseinlage für die gegenständliche Liegenschaft an und führte am 19.12.2014 und – nachdem zwischenzeitig aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin auf Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG ein weiterer Termin hatte abberaumt werden müssen – am 24.4.2015 die öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das Verwaltungsgericht Wien hat hierzu erwogen: Einschlägige Rechtsvorschriften und Judikatur:
GVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung
GVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der
GVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen.
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (Paragraph 2,) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Das Rechtsinstitut der Vorstellung kann jedoch nicht dazu führen, dass ein „innergerichtlicher Instanzenzug“ geschaffen wird, zumal dies eindeutig der Intention des Verfassungsgesetzgebers zuwider liefe, die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen. Im Fall einer – wie hier vorliegend – rechtzeitigen und zulässigen Vorstellung ist vom zuständigen Richter/von der zuständigen Richterin des Verwaltungsgerichtes sohin zu überprüfen, ob die Beschwerdesache mit dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtsrichtig abgeschlossen wurde. Da eine Vorstellung nicht zwingend zu begründen ist und der Richter/die Richterin über die (wieder) offene Beschwerde zu entscheiden hat, kann die Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG nicht dazu dienen, ein bereits vom Rechtspfleger erledigtes Rechtsmittel gegen eine behördliche Entscheidung außerhalb der
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vorgesehenen Frist losgelöst von dem Erkenntnis oder Beschluss des Rechtspflegers zu ergänzen oder anders zu erweitern. Über das ursprüngliche Rechtsmittel hinausgehende Vorbringen und Anträge in einer Vorstellung sind daher nur soweit beachtlich, wie sie sich direkt mit der Begründung der damit bekämpften Entscheidung des Rechtspflegers auseinandersetzen bzw. sich darauf beziehen.
1 lit. c BO sind Änderungen von Gebäuden bewilligungspflichtig, wenn durch sie das äußere Ansehen geändert wird.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, BO sind Änderungen von Gebäuden bewilligungspflichtig, wenn durch sie das äußere Ansehen geändert wird.
1 lit. e BO sind Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestalt, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig.
Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, BO sind Änderungen an Gebäuden in Schutzzonen, die die äußere Gestalt, den Charakter oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, bewilligungspflichtig.
10 BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Vorschriftswidrig im Sinne des § 129 Abs. 10 BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach § 129 Abs. 10 BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden (vgl. u.a. VwGH 28.04.2006, Zl. 2005/05/0070). Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist dabei unerheblich (vgl. VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162). Ebenso ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung im Auftragsverfahren nach § 129 Abs. 10 BO nicht zu prüfen (vgl. VwGH 06.09.2011, Zl. 2011/05/0132). Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt oder eine nachträgliche Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach § 129 Abs. 10 BO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden (vgl. VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162, mwN).
Paragraph 129, Absatz 10, BO ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Vorschriftswidrig im Sinne des Paragraph 129, Absatz 10, BO ist ein Bau, für den im Zeitpunkt seiner Errichtung ein baubehördlicher Konsens erforderlich war und weiterhin erforderlich ist, für den aber ein solcher Konsens nicht vorliegt. Bei Abweichungen von den Bauvorschriften können nach Paragraph 129, Absatz 10, BO Bauaufträge sowohl für bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige als auch bewilligungsfreie Bauvorhaben erteilt werden vergleiche u.a. VwGH 28.04.2006, Zl. 2005/05/0070). Der Grund für die Abweichung von der Bewilligung ist dabei unerheblich vergleiche VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162). Ebenso ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit der vorgenommenen Abweichungen von der Baubewilligung im Auftragsverfahren nach Paragraph 129, Absatz 10, BO nicht zu prüfen vergleiche VwGH 06.09.2011, Zl. 2011/05/0132). Ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt oder eine nachträgliche Bauanzeige zur Kenntnis genommen werden kann, ist demnach auch keine für die Erlassung eines Abtragungsauftrages nach Paragraph 129, Absatz 10, BO zu lösende Vorfrage. Selbst ein allfälliges noch nicht erledigtes entsprechendes Baubewilligungsgesuch hindert die Erlassung eines solchen Auftrages nicht, wohl aber könnte ein solcher Auftrag während der Anhängigkeit eines entsprechenden Ansuchens um nachträgliche Bewilligung und nach der Erteilung einer nachträglichen Bewilligung nicht (mehr) vollstreckt werden vergleiche VwGH 23.02.2010, Zl. 2009/05/0162, mwN). In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass durch die Entfernung alter Werbeschilder der Konsens dieser Schilder untergegangen ist (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2011/05/0041 mwN).In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass durch die Entfernung alter Werbeschilder der Konsens dieser Schilder untergegangen ist vergleiche VwGH 15.11.2011, Zl. 2011/05/0041 mwN). An dieser Rechtslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Vorbringen der Beschwerdeführerin daher zu messen. Folgender Sachverhalt wurde nach durchgeführtem Beweisverfahren festgestellt und als erwiesen angenommen: Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Gebrauchserlaubnisse vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 - G/..., R.-straße/…/1964, wurde E. M., Buffet „L.“, „gegen jederzeitigen Widerruf die Erlaubnis erteilt, den über der in Verwaltung der Stadt Wien stehenden Verkehrsfläche befindlichen Luftraum vor dem Hause, R.-straße, durch „einen Leuchtkasten, mit teilweiser Leuchtröhrenbestückung, ruhend leuchtend, 2,- m lang, 2,70 m hoch, 2,- m Vorsprung, 7,- m im Bodenabstand“ benützen zu dürfen. Unter Spruchpunkt IIb. dieses Bescheides wurde demselben Einschreiter
Vm § 86 Abs. 2 der BO für Wien gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung dieses im Bescheid angeführten Leuchtkastens über der Baulinie erteilt. Spruchpunkt I.2. enthält die Bedingung „Die Uhr ist stets in Betrieb zu halten und auf deren richtigen Gang zu achten.“Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Gebrauchserlaubnisse vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 - G/..., R.-straße/…/1964, wurde E. M., Buffet „L.“, „gegen jederzeitigen Widerruf die Erlaubnis erteilt, den über der in Verwaltung der Stadt Wien stehenden Verkehrsfläche befindlichen Luftraum vor dem Hause, R.-straße, durch „einen Leuchtkasten, mit teilweiser Leuchtröhrenbestückung, ruhend leuchtend, 2,- m lang, 2,70 m hoch, 2,- m Vorsprung, 7,- m im Bodenabstand“ benützen zu dürfen. Unter Spruchpunkt römisch zwei b. dieses Bescheides wurde demselben Einschreiter
Paragraph 70, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 2, der BO für Wien gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung dieses im Bescheid angeführten Leuchtkastens über der Baulinie erteilt. Spruchpunkt römisch eins.2. enthält die Bedingung „Die Uhr ist stets in Betrieb zu halten und auf deren richtigen Gang zu achten.“ Bei den damals angebrachten Werbeschildern handelte es sich um senkrecht zur jeweiligen Hauswand montierte Leuchtkastenschilder, wobei das Schild an der R.-straße insofern zweigeteilt war, als sich der untere Teil, welcher eine Bierreklame beinhaltete, unabhängig vom Schriftzug des Lokals anbringen ließ. Zu einer solchen Auswechselung kam es zwischen den Jahren 1962 und 1995 auch. E. M. betrieb dieses Lokal bis etwa Mitte der Neunziger Jahre. Rechtsnachfolgerin war die Beschwerdeführerin, die 1994 unter anderem auch zwei Leuchtkästen, je 2 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung und 7,00 m Bodenabstand, von M. übernahm. Im Jahr 1996 wurde das Lokal dann unter der Leitung von Architekt Mag. B. umgebaut und im Zuge dieser Baumaßnahmen die an der Front L. und an der Front R.-straße befindlichen Steckschilder abgenommen. Damals befand sich an der Front L. an der gleichen Stelle, wo sich heute zwei Schilder befinden, ein einziges längliches Schild mit einer Uhr. An der Front R.-straße trug das Schild einen anderen Schriftzug als ursprünglich, die Form war aber seit 1969 gleich geblieben. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten vom 17.7.1997, Zl. MA 35-G/...-1.../97, wurde der Beschwerdeführerin die Erlaubnis erteilt, den über öffentlichem Grund befindlichen Luftraum, vor dem Hause, L. durch „vier freistehende Lichtreklamen (Leuchtröhrenanlagen, in durchbrochener Ausführung), rot, einseitig ruhend leuchtend und zwar: a) auf dem Glasvordach im Eckbereich: 1,70 m lang, 0,42 m hoch „Ge.“, b) auf dem Glasvordach in der Front R.-straße: 0,80 m, 0,57 m und 0,57 m lang, je 0,42 m hoch „C. ...“ benützen zu dürfen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde
Vm § 83 Abs. 2 und 3 der BO für Wien gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung der unter I. angeführten Gegenstände über die Baulinie erteilt.benützen zu dürfen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wurde
Paragraph 71, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 2 und 3 der BO für Wien gegen jederzeitigen Widerruf die Bewilligung zur Herstellung der unter römisch eins. angeführten Gegenstände über die Baulinie erteilt. Im Zeitpunkt der Erlassung des hier bekämpften Bauauftrages der belangten Behörde war an der Front L. des Hauses, R.-straße, senkrecht zur Wand und in einem Ausmaß von ca. 1,70 m Länge, 1,20 m Höhe, einem Vorsprung von ca. 1,75 m und mit einem Bodenabstand von ca. 6,00 m ein Steckschild mit der Aufschrift „X.“ angebracht, darunter das im Bescheid erwähnte Schild mit der Aufschrift „Ge.“. An der Front R.-straße waren senkrecht zur Wand zwei Steckschilder angebracht, eines im Ausmaß von ca. 1,70 m Länge, 1,20 m Höhe, einem Vorsprung von ca. 1,75 m und mit einem Bodenabstand von ca. 5,00 m mit der Aufschrift „X.“ und darunter eines im Ausmaß von ca. 1,70 m Länge, 0,40 m Höhe, einem Vorsprung von ca. 1,75 m und mit einem Bodenabstand von ca. 4,50 m mit der Aufschrift „Ge.“. Dabei handelt es sich um jeweils separate und auch separat an der Wand befestigte Einheiten, sodass sich an den beiden genannten Fronten jeweils ein großes Leuchtkastenschild mit der Aufschrift „X.“ sowie darunter deutlich sichtbar abgetrennt ein Leuchtkastenschild mit der Aufschrift „Ge.“ befindet. Für die drei Werbeschilder, auf die sich der Bauauftrag zur Entfernung bezieht – nämlich das Schild „X.“ an der Front L. und beide Schilder an der Front R.-straße – hat die Beschwerdeführerin keine Baubewilligung erwirkt. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung: Der an den ursprünglichen Betreiber eines Lokals am gegenständlichen Ort gerichtete Bescheid spricht zwar in örtlicher Hinsicht nur von dem Luftraum „vor dem Hause, R.-straße“, jedoch ist aus dem Kontext der im Bescheid unter Spruchpunkt I. 2.) angeführten Bedingung „Die Uhr ist stets in Betrieb zu halten und auf deren richtigen Gang zu achten.“, der im hg. Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos und der Aussage des Zeugen Mag. B. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 7) eindeutig zu erschließen, dass sich der zitierte Bescheid auf das an der Front L. des Hauses, R.-straße angebrachte Steckschild mit Uhr bezieht und nicht, wie der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 5) vorgebracht hat, auf jenes auf einem in der beigeschafften Hauseinlage befindlichen Foto vom 22.4.1969 dargestellte an der Front R.-straße befindliche Steckschild.Der an den ursprünglichen Betreiber eines Lokals am gegenständlichen Ort gerichtete Bescheid spricht zwar in örtlicher Hinsicht nur von dem Luftraum „vor dem Hause, R.-straße“, jedoch ist aus dem Kontext der im Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. 2.) angeführten Bedingung „Die Uhr ist stets in Betrieb zu halten und auf deren richtigen Gang zu achten.“, der im hg. Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos und der Aussage des Zeugen Mag. B. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 7) eindeutig zu erschließen, dass sich der zitierte Bescheid auf das an der Front L. des Hauses, R.-straße angebrachte Steckschild mit Uhr bezieht und nicht, wie der Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 5) vorgebracht hat, auf jenes auf einem in der beigeschafften Hauseinlage befindlichen Foto vom 22.4.1969 dargestellte an der Front R.-straße befindliche Steckschild. Auf einem von der Magistratsabteilung 46 mit ihrer Stellungnahme vom 2.4.2015 vorgelegten und dem Jahr 1975 zugeschriebenen Foto ist das mit Bescheid vom 5.1.1965 bewilligte Steckschild mit Uhr deutlich zu sehen. Auf einer von der Magistratsabteilung 46 mit ihrer Stellungnahme vom 2.4.2015 vorgelegten und dem Jahr 1962 zugeschriebenen Postkarte, die das von E. M. betriebene „Buffet L.“ zeigt, ist zu erkennen, dass sich an der Front L. noch überhaupt kein Werbesteckschild befindet, hingegen an der Front R.-straße deutlich sichtbar ein Werbesteckschild „Buffet L., Schwechater“ angebracht ist. Dieses an der Front R.-straße angebrachte Steckschild ist mit jenem auf dem (in der Hauseinlage enthaltenen) Foto vom 22.4.1969 abgebildeten ident, wobei allerdings der Schriftzug „Schwechater“ durch den Schriftzug „Skol“ ersetzt wurde. Zwei vom Zeugen IWkm Gr. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vorgelegte und dem Jahr 1995 zugeschriebene Fotos zeigen das an der Front L. konsentierte Steckschild mit Uhr und das an der Front R.-straße befindliche Steckschild nunmehr mit der Aufschrift „Restaurant L. Cafe Buffet“, wobei der Schriftzug „Skol“ aus dem Jahr 1969 durch den Schriftzug einer anderen Biermarke ersetzt wurde. Aus diesen vorgelegten Fotos ist nachvollziehbar abzuleiten, dass es sich bei den montierten Werbeschildern um Leuchtkastenschilder handelte, die senkrecht zur jeweiligen Hauswand montiert waren. Das Werbesteckschild an der Front R.-straße war seiner Machart nach ein einheitliches Gebilde, das nur insoweit zweigeteilt war, als sich der Schriftzug der Bierreklame unabhängig von dem Werbeschriftzug für das Lokal anbringen ließ, wie dies der auf den Fotos belegte Wechsel von „Schwechater“ zu „Skol“ zu einer weiteren Biermarke im Jahr 1995 zeigt. Eine konstruktive Trennung des Steckschildes an der Front R.-straße in der Art, wie sie die nunmehr vom gegenständlichen Bauauftrag betroffenen zwei Steckschilder an der Front R.-straße zeigt, konnte hingegen nicht nachgewiesen werden. Bei dem an der Front R.-straße von M. angebrachten Steckschild (Leuchtkastenschild) handelte es sich vielmehr offensichtlich um ein einziges Schild mit zwei getrennten Aufschriften, die zwischen den Jahren 1962 bis 1995 auch ausgewechselt worden sind. Der von der Magistratsabteilung 46 gemeinsam mit ihrer Stellungnahme vom 2.4.2015 vorgelegten Karteikarte und dem ebenfalls vorgelegten Auszug aus dem TPX-System dieser Magistratsabteilung betreffend die Liegenschaft Wien, R.-straße/L. ist zu entnehmen, dass im Jahr 1994 zur Zahl MA 35G/...-2.../94 zwei Leuchtkästen, je 2 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung und 7,00 m Bodenabstand, von der Beschwerdeführerin übernommen wurden. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Bescheides des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 - Gebrauchserlaubnisse vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 - G/..., R.-straße/…/1964, und mit den dem erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren vorgelegten Fotos. Auch die Beschwerdeführerin geht in ihren Anträgen vom 21.4.2015 ersichtlich davon aus, dass es sich bei den beiden Steckschildern (Leuchtkastenschildern) um solche mit den Maßen von je 2,00 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung und 7,00 m Bodenabstand gehandelt hat. Demgemäß hat die Beschwerdeführerin auch ihr Begehren in den Anträgen auf Bescheidergänzung an die Magistratsabteilung 37 und an die Magistratsabteilung 46 gefasst. Im Übrigen deckt sich dies auch mit dem Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vom Zeugen IWkm Gr. vorgelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten vom 22.9.1994, Zl. MA 35-G/...-2.../94, mit dem zu Spruchpunkt I. unter anderem die Gebrauchserlaubnis für zwei Leuchtkästen, je 2,00 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung, 7,00 m Bodenabstand der Beschwerdeführerin erteilt wurde.Im Übrigen deckt sich dies auch mit dem Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vom Zeugen IWkm Gr. vorgelegten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten vom 22.9.1994, Zl. MA 35-G/...-2.../94, mit dem zu Spruchpunkt römisch eins. unter anderem die Gebrauchserlaubnis für zwei Leuchtkästen, je 2,00 m lang, 2,70 m hoch, 2,00 m Vorsprung, 7,00 m Bodenabstand der Beschwerdeführerin erteilt wurde. Das Aussehen der Schilder im Jahr 1996 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Mag. B., die mit dem Akteninhalt, insbesondere mit dem Inhalt des Bescheides vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 – G/..., R.-straße/…/1964, und den im Beschwerdeverfahren dem erkennenden Gericht vorgelegten Fotos widerspruchsfrei zu vereinbaren ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 7 und die vom Zeugen angefertigte Skizze ./A).Das Aussehen der Schilder im Jahr 1996 ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Mag. B., die mit dem Akteninhalt, insbesondere mit dem Inhalt des Bescheides vom 5.1.1965, Zl. M.Abt. 35 – G/..., R.-straße/…/1964, und den im Beschwerdeverfahren dem erkennenden Gericht vorgelegten Fotos widerspruchsfrei zu vereinbaren ist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 19.12.2014, S. 7 und die vom Zeugen angefertigte Skizze ./A). Aus dem vorgenannten Bescheid vom 17.7.1997, Zl. MA 35-G/...-1.../97, ergab sich, dass das aktuell an der Front L. angebrachte Werbeschild „Ge.“ konsentiert ist. Das Schild ist auch auf den Fotos erkennbar, die der Zeuge IWkm Gr. in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 vorgelegt hat. Für die im Bescheid der belangten Behörde vom 27.2.2014, Zl. MA 37/5367/ 2013/0001 in dessen Spruchpunkten
Beschwerdeverfahrens
Paragraph 38, AVG:
AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Paragraph 38, AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrundezulegen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Kraft der Verweisung des § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar.Kraft der Verweisung des Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwendbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis vom 18.11.2014, Ro 2014/05/0010 ausgesprochen, dass unter einer „Vorfrage“ eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen ist, über die als Hauptfrage von derselben Behörde in einem anderen Verfahren, von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom
10 BO auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Bescheidergänzungsanträge bei der MA 46 und bei der MA 37 nicht Bedacht nehmen musste.Schon daraus folgt, dass das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des der Beschwerdeführerin erteilten Bauauftrages
Paragraph 129, Absatz 10, BO auf die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Bescheidergänzungsanträge bei der MA 46 und bei der MA 37 nicht Bedacht nehmen musste. Ebensowenig musste das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des der Beschwerdeführerin erteilten Bauauftrages
10 BO auf Fragen zur Rechtmäßigkeit der der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvorgänger E. M. erteilten Gebrauchserlaubnisse eingehen, weil zwar ein Ansuchen um eine Baubewilligung
1 Z 1 GAG auch als Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gilt, die Verfahren aber sonst voneinander unabhängig sind (vgl. VwGH 17.11.1995, Zl. 95/02/0222). Insbesondere ersetzt auch eine erteilte Gebrauchserlaubnis nicht eine erforderliche Baubewilligung, wie auch eine Baubewilligung nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist.Ebensowenig musste das erkennende Gericht bei seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des der Beschwerdeführerin erteilten Bauauftrages
Paragraph 129, Absatz 10, BO auf Fragen zur Rechtmäßigkeit der der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Rechtsvorgänger E. M. erteilten Gebrauchserlaubnisse eingehen, weil zwar ein Ansuchen um eine Baubewilligung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GAG auch als Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gilt, die Verfahren aber sonst voneinander unabhängig sind vergleiche VwGH 17.11.1995, Zl. 95/02/0222). Insbesondere ersetzt auch eine erteilte Gebrauchserlaubnis nicht eine erforderliche Baubewilligung, wie auch eine Baubewilligung nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist. Die Beschwerdeführerin verkennt hier, dass im Abgabenrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise herrschend ist und die Abgabenschuld mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes entsteht. Daher sind die von der Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Anträgen angestellten Überlegungen zur Rechtmäßigkeit der auch für die nicht baubewilligten Werbeschilder bezahlten Gebrauchsabgaben für das erkennende Gericht keine relevanten Vorfragen, weil der die Gebrauchsabgabe auslösende Tatbestand allein durch das Benützen des Luftraumes über öffentlichem Grund verwirklicht wird, ohne dass es dabei auf das Vorliegen einer Baubewilligung ankommt. Die für das erkennende Gericht entscheidungswesentliche Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Konsenses für die vom Bauauftrag der belangten Behörde betroffenen Werbeschilder im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bauauftrages konnte das erkennende Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie jedenfalls selbst beurteilen, ohne das Verfahren
Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 129 Abs. 10 BO war das erkennende Gericht geradezu verpflichtet, diese Kernbereichsfrage des § 129 Abs. 10 BO selbst zu beurteilen und seine eigene Beurteilung der Entscheidung zugrunde zu legen.Die für das erkennende Gericht entscheidungswesentliche Frage nach dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Konsenses für die vom Bauauftrag der belangten Behörde betroffenen Werbeschilder im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bauauftrages konnte das erkennende Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie jedenfalls selbst beurteilen, ohne das Verfahren
Paragraph 38, AVG unterbrechen zu müssen. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 129, Absatz 10, BO war das erkennende Gericht geradezu verpflichtet, diese Kernbereichsfrage des Paragraph 129, Absatz 10, BO selbst zu beurteilen und seine eigene Beurteilung der Entscheidung zugrunde zu legen. Das erkennende Gericht konnte dies umso leichter tun, als die Beschwerdeführerin selbst durch ihren Unterbrechungsantrag jene Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 vom 2.4.2015 herbeigeführt hatte, die im erkennenden Gericht die Überzeugung bestärkt hat, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in dem mittlerweile von 20 auf 100 Umzugskisten angewachsenen Bestand der Altakten im Keller der Magistratsabteilung 46 keine Baubewilligung für die im Bauauftrag der belangten Behörde vom 27.2.2014 in dessen Spruchpunkten
AVG schon aus dieser rechtlichen Überlegung her ausscheidet.Zum anderen ist aber in rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass, selbst wenn eine solche Baubewilligung (für das an der Front R.-straße angebrachte Steckschild) wider Erwarten doch in den von der Beschwerdeführerin angeführten Aktenbeständen liegen sollte, der Konsens dieser Baubewilligung durch die Entfernung dieses einen Schildes im Jahr 1996 jedenfalls untergegangen ist, sodass eine Unterbrechung des hg. Beschwerdeverfahrens
Paragraph 38, AVG schon aus dieser rechtlichen Überlegung her ausscheidet. Wesensmäßig stellt sich der Unterbrechungsantrag vielmehr als ein – wenn auch umfangreicher – Beweisantrag der Beschwerdeführerin dar, dessen Ergebnis (die vom erkennenden Gericht eingeholte Stellungnahme vom 2.4.2015) geradezu dahin geführt hat, dass eine Unterbrechung des hg. Beschwerdeverfahrens
AVG nicht in Betracht zu ziehen war und letztlich aufgrund dieses Unterbrechungsantrages gewonnenen Beweisergebnisses von der Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen werden konnte. Auf die Einvernahme des von ihr zunächst beantragten Zeugen Br. hatte die Beschwerdeführerin bekanntlich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens selbst verzichtet.Wesensmäßig stellt sich der Unterbrechungsantrag vielmehr als ein – wenn auch umfangreicher – Beweisantrag der Beschwerdeführerin dar, dessen Ergebnis (die vom erkennenden Gericht eingeholte Stellungnahme vom 2.4.2015) geradezu dahin geführt hat, dass eine Unterbrechung des hg. Beschwerdeverfahrens
Paragraph 38, AVG nicht in Betracht zu ziehen war und letztlich aufgrund dieses Unterbrechungsantrages gewonnenen Beweisergebnisses von der Einvernahme weiterer Zeugen abgesehen werden konnte. Auf die Einvernahme des von ihr zunächst beantragten Zeugen Br. hatte die Beschwerdeführerin bekanntlich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens selbst verzichtet. Es hätte daher dem Gebot der Verfahrensökonomie geradezu widersprochen, wenn das erkennende Gericht dem Unterbrechungsantrag gefolgt wäre. Zwar steht dem Verwaltungsgericht im Rahmen des von der Beschwerde abgegrenzten Beschwerdegegenstandes die umfassende Befugnis zur Tatsachenkognition zu (vgl. das hg. Erkenntnis zu VGW-111/026/24930/2014-29 und die dort zitierte Rsp des VwGH), dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht gehalten ist, von sich aus Nachforschungen in nicht näher konkretisierten Aktenbeständen von Verwaltungsbehörden anzustellen oder sein Beschwerdeverfahren solange zu unterbrechen, bis derartige Nachforschungen nach dem in den Anträgen der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Wunsch von den Verwaltungsbehörden durchgeführt worden sind. Es erscheint dem erkennenden Gericht hier unverständlich, dass der Beschwerdeführervertreter, wenn er dem Inhalt seiner Anträge zufolge der Überzeugung ist, dass in den erwähnten Altakten der Magistratsabteilung 46 ein für den Erfolg seiner Beschwerde essentieller Bescheid liegt, schlechterdings nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Bescheid während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dem erkennenden Gericht vorzulegen.Es hätte daher dem Gebot der Verfahrensökonomie geradezu widersprochen, wenn das erkennende Gericht dem Unterbrechungsantrag gefolgt wäre. Zwar steht dem Verwaltungsgericht im Rahmen des von der Beschwerde abgegrenzten Beschwerdegegenstandes die umfassende Befugnis zur Tatsachenkognition zu vergleiche das hg. Erkenntnis zu VGW-111/026/24930/2014-29 und die dort zitierte Rsp des VwGH), dies bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht gehalten ist, von sich aus Nachforschungen in nicht näher konkretisierten Aktenbeständen von Verwaltungsbehörden anzustellen oder sein Beschwerdeverfahren solange zu unterbrechen, bis derartige Nachforschungen nach dem in den Anträgen der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Wunsch von den Verwaltungsbehörden durchgeführt worden sind. Es erscheint dem erkennenden Gericht hier unverständlich, dass der Beschwerdeführervertreter, wenn er dem Inhalt seiner Anträge zufolge der Überzeugung ist, dass in den erwähnten Altakten der Magistratsabteilung 46 ein für den Erfolg seiner Beschwerde essentieller Bescheid liegt, schlechterdings nicht in der Lage gewesen sein soll, diesen Bescheid während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dem erkennenden Gericht vorzulegen. Dass der Beschwerdeführervertreter hierzu genug Zeit und Gelegenheit hatte, erhellt sich schon aus dem Gang des Beschwerdeverfahrens vor dem zuständigen Landesrechtspfleger, das durch mehrfache Fristerstreckungsanträge des Beschwerdeführervertreters gekennzeichnet war, die aber keineswegs zu den vom Beschwerdeführervertreter in Aussicht gestellten Beweisergebnissen geführt haben, sondern sich stattdessen durch weitere Vertagungsersuchen im gegenständlichen Verfahren fortgesetzt haben. Im Übrigen ist der Beschwerdeführervertreter darauf hinzuweisen, dass der Ort für die Erörterung von Beweisergebnissen, zu denen er, wie seine Anträge zeigen, ohnehin ausführlich Stellung genommen hatte, die mündliche Verhandlung ist, zu der er ordnungsgemäß geladen wurde und trotz erfolgter Mitteilung, dass seinem Vertagungsersuchen nicht Folge gegeben wird, nicht erschienen ist – ein Verhalten, das umso unverständlicher ist, als die Kanzlei des Beschwerdeführervertreters aus mehreren Anwaltspartnern (darunter auch einem als Zivilingenieur beeideten Rechtsanwalt) besteht und ein derartiges Verhalten vor den ordentlichen Zivilgerichten schwerlich toleriert würde. Dem erkennenden Gericht ist dabei durchaus bewusst, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bauauftrag ein taktischer Zeitgewinn für die Beschwerdeführerin durch deren Rechtsfreund anzustreben ist, denn solange die Rechtskraft des Bauauftrages nicht eingetreten ist, kann dieser auch nicht gegen die Beschwerdeführerin vollstreckt werden, dies bedeutet aber nicht, dass ein Unterbrechungsantrag
Beschwerdeverfahrens zu instrumentalisieren wäre.Dem erkennenden Gericht ist dabei durchaus bewusst, dass in einem Beschwerdeverfahren gegen einen Bauauftrag ein taktischer Zeitgewinn für die Beschwerdeführerin durch deren Rechtsfreund anzustreben ist, denn solange die Rechtskraft des Bauauftrages nicht eingetreten ist, kann dieser auch nicht gegen die Beschwerdeführerin vollstreckt werden, dies bedeutet aber nicht, dass ein Unterbrechungsantrag
Paragraph 38, AVG zu einer zeitlich nicht absehbaren Verschleppung des hg. Beschwerdeverfahrens zu instrumentalisieren wäre. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 129 Abs. 10 BO war das erkennende Gericht auch nicht gehalten, sich mit den Bescheidergänzungsanträgen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass für das erkennende Gericht – abgesehen von § 68 AVG – vor dem Hintergrund seiner hier getroffenen rechtlichen Beurteilung fraglich erscheint, welche Relevanz selbst eine im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgreiche Bescheidergänzung auf die im hg. Beschwerdeverfahren gegenständlichen drei Werbeschilder haben könnte, da die von der Beschwerdeführerin erkennbar angestrebte Bescheidergänzung auf einen Konsens abstellt, der seit der Entfernung der bestanden habenden Schilder im Jahr 1996 untergegangen ist. Dass der im Bescheidergänzungsantrag an die Magistratsabteilung 37 begehrte Konsens nicht mit dem bestehenden Zustand und den Ausmaßen der Werbeschilder übereinstimmt, wurde vom erkennenden Gericht festgestellt, sodass ein nach dem Inhalt des Bescheidergänzungsantrages der Beschwerdeführerin an die Magistratsabteilung 37 erlassener Baubewilligungsbescheid inhaltlich (bereits wieder) obsolet wäre, was die Position der Beschwerdeführerin in Ansehung des hg. Beschwerdeverfahrens daher keineswegs im Sinne der Stattgebung ihrer Beschwerde verändern würde und letztlich ebenfalls dafür spricht, der von der Beschwerdeführerin begehrten Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 129, Absatz 10, BO war das erkennende Gericht auch nicht gehalten, sich mit den Bescheidergänzungsanträgen der Beschwerdeführerin inhaltlich auseinanderzusetzen. Nur der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass für das erkennende Gericht – abgesehen von Paragraph 68, AVG – vor dem Hintergrund seiner hier getroffenen rechtlichen Beurteilung fraglich erscheint, welche Relevanz selbst eine im Sinne der Beschwerdeführerin erfolgreiche Bescheidergänzung auf die im hg. Beschwerdeverfahren gegenständlichen drei Werbeschilder haben könnte, da die von der Beschwerdeführerin erkennbar angestrebte Bescheidergänzung auf einen Konsens abstellt, der seit der Entfernung der bestanden habenden Schilder im Jahr 1996 untergegangen ist. Dass der im Bescheidergänzungsantrag an die Magistratsabteilung 37 begehrte Konsens nicht mit dem bestehenden Zustand und den Ausmaßen der Werbeschilder übereinstimmt, wurde vom erkennenden Gericht festgestellt, sodass ein nach dem Inhalt des Bescheidergänzungsantrages der Beschwerdeführerin an die Magistratsabteilung 37 erlassener Baubewilligungsbescheid inhaltlich (bereits wieder) obsolet wäre, was die Position der Beschwerdeführerin in Ansehung des hg. Beschwerdeverfahrens daher keineswegs im Sinne der Stattgebung ihrer Beschwerde verändern würde und letztlich ebenfalls dafür spricht, der von der Beschwerdeführerin begehrten Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 38, AVG nicht zu folgen. Von der Beschwerdeführerin wurden im hg. Beschwerdeverfahren zwei weitere Bescheide zitiert – jener des Magistrates der Stadt Wien, Stadtbauamt, Magistratsabteilung 36, vom 22.3.1973, Zl. MA 36/...-L. /.../73, und jener des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, Allgemeine baubehördliche Angelegenheiten vom 30.3.1993, Zl. MA 35-G/...-22.../
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