RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlVGW-021/020/3776/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. Za., Wien, W.-Straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.02.2017, Zl. MBA … - S 22956/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Z. 1, § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz, BGBl. Nr. 431/1995, in der geltenden Fassung, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. Za., Wien, W.-Straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.02.2017, Zl. MBA … - S 22956/16, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Herstellen und Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse und den Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, in der geltenden Fassung, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde, dies sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 250,00, die Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird. römisch eins. Der Beschwerde, dies sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe von EUR 750,00 auf EUR 250,00, die Ersatzfreiheitstrafe von 1 Tag und 21 Stunden auf 20 Stunden herabgesetzt wird. Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag reduziert sich auf EUR 25,00, der Haftungsbetrag gemäß § 9 Abs. 7 VStG auf EUR 275,
- Bei der Strafsanktionsnorm tritt an der Stelle des Tabakgesetzes das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG.Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag reduziert sich auf EUR 25,00, der Haftungsbetrag gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG auf EUR 275,
- Bei der Strafsanktionsnorm tritt an der Stelle des Tabakgesetzes das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG. II. Es ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei. Es ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Magistrat der Stadt Wien, erkannte den Beschwerdeführer mit angefochtenem Straferkenntnis zusammengefasst schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH zu verantworten, dass im Gastgewerbebetrieb in Wien, F. am 27.04.2016 zwischen 20:12 und 20:35 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) verstoßen worden sei, als drei Personen handelsübliche Zigaretten geraucht hätten obwohl die Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ständig offen gestanden sei.Der Magistrat der Stadt Wien, erkannte den Beschwerdeführer mit angefochtenem Straferkenntnis zusammengefasst schuldig, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Z. GmbH zu verantworten, dass im Gastgewerbebetrieb in Wien, F. am 27.04.2016 zwischen 20:12 und 20:35 Uhr insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG) verstoßen worden sei, als drei Personen handelsübliche Zigaretten geraucht hätten obwohl die Tür zwischen Raucher- und Nichtraucherbereich ständig offen gestanden sei. Wegen Verletzung der im Spruch genannten Normen verhängte die belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750,00 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die Z. GmbH gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Wegen Verletzung der im Spruch genannten Normen verhängte die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von 750,00 Euro (1 Tag und 21 Stunden) und schrieb gemäß Paragraph 64, VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vor und sprach aus, dass die Z. GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig erhobene Beschwerde des Beschuldigten, die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt wurde. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist, da sich die vorliegende Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafen wendet, bereits in Rechtskraft erwachsen. Demnach obliegt dem Verwaltungsgericht nur die Überprüfung der Strafzumessung und Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages. Entsprechend § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. I Nr. 120/2008 (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz) zu bestrafen.Entsprechend Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. römisch eins Nr. römisch eins Nr. 120 aus 2008, (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) begeht, wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro (erster Strafsatz) zu bestrafen., Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz (nunmehr TNRSG) normierten Pflichten dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung bzw. vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen: Diesen Pflichten misst der Gesetzgeber erhebliche Bedeutung bei. Das zu schützende, somit als erheblich einzustufende Rechtsgut wurde angesichts der Dauer des Rauchens bei geöffneter Durchgangstür in nicht unerheblichem Maß geschädigt. Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Von durchschnittlichem Einkommen, Vermögenslosigkeit und Sorgepflichten war auszugehen. Mildernd war die zur Tatzeit bestehende verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten. Weitere besondere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe konnte mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Einer noch weitergehenden Strafherabsetzung standen generalpräventive Gründe entgegen. Die Auferlegung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Haftungsausspruch basiert auf § 9 Abs. 7 VStG. Der Haftungsausspruch basiert auf Paragraph 9, Absatz 7, VStG. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Überdies liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.020.3776.2017