GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.) Wie aus dem Vorverfahren zur Zahl VGW-101/073/4768/2015 ersichtlich, kam es seit der Eröffnung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage im Herbst 2013 zu zahlreichen Beschwerden von gegenüber dem Lokaleingang wohnhaften Anrainern über Lärm, welcher durch das Verhalten von vor dem Lokaleingang aufhältigen Gästen verursacht wurde.
Durchführung von Lärmmessungen auf der Straße vor der Betriebsanlage durch die Behörde sowie Beurteilung der ermittelten Werte durch einen Sachverständigen für Umweltmedizin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit
stehendem Spruch:römisch eins.) Wie aus dem Vorverfahren zur Zahl VGW-101/073/4768/2015 ersichtlich, kam es seit der Eröffnung der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage im Herbst 2013 zu zahlreichen Beschwerden von gegenüber dem Lokaleingang wohnhaften Anrainern über Lärm, welcher durch das Verhalten von vor dem Lokaleingang aufhältigen Gästen verursacht wurde.
Durchführung von Lärmmessungen auf der Straße vor der Betriebsanlage durch die Behörde sowie Beurteilung der ermittelten Werte durch einen Sachverständigen für Umweltmedizin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit
stehendem Spruch: „Gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Vorordnung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. Für Wien Nr. 47/1998 idgF, wird für Ihren Gasgewerbebetrieb in Wien, L./Eingang So.-gasse, Diskothek „B.“, abweichend von der mit 06.00 Uhr festgelegten Sperrstunde eine frühere Sperrstunde und zwar„Gemäß Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit der Vorordnung des Landeshauptmannes von Wien, LGBl. Für Wien Nr. 47 aus 1998, idgF, wird für Ihren Gasgewerbebetrieb in Wien, L./Eingang So.-gasse, Diskothek „B.“, abweichend von der mit 06.00 Uhr festgelegten Sperrstunde eine frühere Sperrstunde und zwar 24.00 Uhr vorgeschrieben.“ Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11.4.2016 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben und der entsprechende Bescheid der LPD Wien vom 9.3.2015 bestätigt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.5.2016, Zl. Ra 2016/04/0050 wurde die dagegen erhobene außerordentliche Revision nicht zugelassen. II.) Grundlage des nunmehr gegenständlichen Verfahrens ist die Bekämpfung des Bescheides der LPD Wien vom 24.11.2016, welcher adressiert ist an die B. GmbH als Bescheidadressatin. Darin wird die mit oben genannten Bescheid vom 9.3.2015 vorgeschriebene frühere Sperrstunde (24 Uhr) mit Wirksamkeit vom 1.1.2017 widerrufen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grundlage des § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien, LGBl für Wien Nummer 47/1998 in der geltenden Fassung eine Vorverlegung der Sperrstunde durchgeführt worden sei. Dies aufgrund einer erheblichen unzumutbaren Überschreitung der ortsüblichen Lärmbelastung.römisch zwei.) Grundlage des nunmehr gegenständlichen Verfahrens ist die Bekämpfung des Bescheides der LPD Wien vom 24.11.2016, welcher adressiert ist an die B. GmbH als Bescheidadressatin. Darin wird die mit oben genannten Bescheid vom 9.3.2015 vorgeschriebene frühere Sperrstunde (24 Uhr) mit Wirksamkeit vom 1.1.2017 widerrufen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grundlage des Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes für Wien, LGBl für Wien Nummer 47 aus 1998, in der geltenden Fassung eine Vorverlegung der Sperrstunde durchgeführt worden sei. Dies aufgrund einer erheblichen unzumutbaren Überschreitung der ortsüblichen Lärmbelastung. Gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung sei diese Vorschreibung nun zu widerrufen, wenn angenommen werden könne, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sei.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung sei diese Vorschreibung nun zu widerrufen, wenn angenommen werden könne, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sei. Mit Schreiben vom 9.6.2016 sei der Widerruf der früheren Sperrstunde beantragt worden und sei in der Stellungnahme vom 10.10.2016 ergänzend vorgebracht worden, dass nunmehr weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Situation vor dem Lokal ergriffen worden seien, um den für die
barschaft unzumutbaren Gästelärm vor der Betriebsanlage hintan halten zu können. Ergänzend ist hervorgebracht worden, dass der Zutritt zur B. in der Zukunft ab 24 Uhr über eine Ticket-App abgewickelt werde. Der Eintritt sei damit nur mehr mit digitalem Ticket möglich. Besucher, welche die B. besuchen wollten, müssten sich vorab auf ihrem Handy die entsprechend kostenlos zur Verfügung gestellte B.-App installieren. Damit könne kostenlos ein digitales Ticket angefordert werden. Diese würden zentral verwaltet. Es bestünde ein maximales Kontingent an Tickets. Seien im Lokal noch Besucherkapazitäten vorhanden, werde dem Besucher ein Zutritts Code generiert und an sein Smartphone übermittelt, welches für 1 Stunde gültig sei. Der Zutritt sei nur mit diesem Code binnen 1 Stunde möglich. Danach müsse der Gast ein neues Ticket anfordern. Es sei ferner mit Schreiben vom 14.11.2016 mitgeteilt worden, dass der Probebetrieb gut funktioniere. Wesentlich für einen Widerruf der vorgeschriebenen früheren Sperrstunde sei, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund weggefallen sei. Im konkreten Fall sei maßgebender Grund, dass durch das Verhalten der Gäste vor dem Eingang der Betriebsanlage die
barschaft in ihrer
truhe massiv gestört worden sei. Die beabsichtigten und zum Teil auch bereits gesetzten Maßnahmen seien in ihrer Gesamtheit durchaus geeignet, eine weitere unzumutbare Belästigung der
barschaft zu verhindern. Es bestünde auch die Möglichkeit zum Rauchen und zum Telefonieren innerhalb der Betriebsanlage. Das neue Zutritt-System rechtfertige die Annahme, dass in Zukunft die Bildung von Warteschlangen vor dem Eingang nahezu gänzlich hintangehalten werden könnte. Eine lückenlose Bewerbung der Einlassmodalitäten sei wegen der großen Beliebtheit des Gastgewerbes von großer Bedeutung. Diesem Umstand sei daher Rechnung getragen worden und die Wirksamkeit des Widerrufs daher mit 1.1.2017 bestimmt worden. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers (in der Folge: die Beschwerdeführer), mit welcher im Wesentlichen bestritten wird, dass die Gründe für die Aufhebung des unter I.) angeführten Bescheides vorlägen und daher der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers (in der Folge: die Beschwerdeführer), mit welcher im Wesentlichen bestritten wird, dass die Gründe für die Aufhebung des unter römisch eins.) angeführten Bescheides vorlägen und daher der gegenständliche Bescheid rechtswidrig sei. Vorgebracht wird, dass diese App seit 4.11.2016 in der B. in Verwendung sei. Eine Testphase sei erfolgreich verlaufen. Entgegen der Prognose der Polizei sei es jedoch tatsächlich so, dass selbst mehr als einem Monat später die unzumutbare Belästigung durch Lärm von nicht strafbaren Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage unverändert existiere. Es sei sogar so, dass es durch die App zu einer erhöhten Lärmbelästigung gekommen sei. Personengruppen würden sich sammeln und verstärkt vor der Betriebsanlage diskutieren. Die Einlass-App habe darüber hinaus auch keine Veränderung hinsichtlich der Lärmentwicklung beim Verlassen der Betriebsanlage bewirken können. Es seien Anzeigen eingebracht worden bei der zuständigen Polizei, da mehrfach Lärm durch große Personenansammlungen geschehen seien, am 6.
2 Gewerbeordnung zwischen 2 Arten von, von einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf den Menschen unterschieden. Eine Einschränkung auf die Bekämpfung der Gefährdung menschlicher Gesundheit sei bereits in einem anderen Fall (§ 76 Abs. 8 Gewerbeordnung) vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Eine derart rechtsstaatlich defizitäre Bestimmung wie § 113 Abs. 5 in Verbindung mit § 74 Abs. 3 Gewerbeordnung sei verfassungswidrig.Die Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung sei unsachlich (mit näheren Ausführungen dazu). Ferner werde grundsätzlich
Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung zwischen 2 Arten von, von einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf den Menschen unterschieden. Eine Einschränkung auf die Bekämpfung der Gefährdung menschlicher Gesundheit sei bereits in einem anderen Fall (Paragraph 76, Absatz 8, Gewerbeordnung) vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Eine derart rechtsstaatlich defizitäre Bestimmung wie Paragraph 113, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 3, Gewerbeordnung sei verfassungswidrig. III.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im gegenständlich relevanten Umfang folgender Sachverhalt hervor:römisch drei.) Aus dem vorliegenden Akteninhalt geht im gegenständlich relevanten Umfang folgender Sachverhalt hervor: Mit Schreiben vom 10.10.2016 legte die Antragstellerin, „B.“ GmbH, ein ergänzendes Vorbringen dar und nahm Stellung zu den gelegten Anzeigen. In weiterer Folge liegen verschiedene Ausführungen zu der Zutritt-App für ein elektronisches Einlasssystem im Akt ein. Ebenso liegen unterschiedliche Anzeigen vom November 2016 im Akt ein, worin Beschwerden betreffend unzumutbarer Belästigungen durch Lärm durch das Lokal „B.“. Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde von der belangten Behörde dem Zweitbeschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei einem gemäß § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung ergangenen Bescheid um keinen Leistungsbescheid handle, sondern um einen rechtsgestaltenden Bescheid, welcher keine Vollstreckung
dem VVG zugänglich sei. Die Überwachung der Einhaltung der Sperrstunde sei gemäß § 333 Abs. 1 Gewerbeordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführen. Den Organen des Sicherheitsdienstes komme lediglich eine bloß subsidiäre Mitwirkungsverpflichtung an der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 336 Abs. 1 Gewerbeordnung zu. Daher sei ein selbstständiges, weitergehendes Einschreiten einzelner Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur schwer möglich. Ferner käme dem Zweitbeschwerdeführer im Verfahren zur Aufhebung der vorverlegten Sperrstunde keine Parteistellung zu.Mit Schreiben vom 24.11.2016 wurde von der belangten Behörde dem Zweitbeschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich bei einem gemäß Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung ergangenen Bescheid um keinen Leistungsbescheid handle, sondern um einen rechtsgestaltenden Bescheid, welcher keine Vollstreckung
dem VVG zugänglich sei. Die Überwachung der Einhaltung der Sperrstunde sei gemäß Paragraph 333, Absatz eins, Gewerbeordnung durch die Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführen. Den Organen des Sicherheitsdienstes komme lediglich eine bloß subsidiäre Mitwirkungsverpflichtung an der Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 336, Absatz eins, Gewerbeordnung zu. Daher sei ein selbstständiges, weitergehendes Einschreiten einzelner Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur schwer möglich. Ferner käme dem Zweitbeschwerdeführer im Verfahren zur Aufhebung der vorverlegten Sperrstunde keine Parteistellung zu. IV.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier.) Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sperrstunde und Aufsperrstunde § 113.
barschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden diese Behörden vor Erteilung der Bewilligung zu hören.
barschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt oder der Gastgewerbetreibende wegen Überschreitung der Sperrstunde oder der Aufsperrstunde wiederholt rechtskräftig bestraft worden ist. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden diese Behörden vor einer Entscheidung zu hören.
barschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen, hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben. Diese Vorschreibung ist zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird. In Gebieten von Gemeinden, für die Landespolizeidirektionen zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, haben die Gemeinden vor einer Entscheidung diese Behörden zu hören.
barn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind Beteiligte im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
5 Gewerbeordnung: Strittig war vorab die Beschwerdeberechtigung der beiden Beschwerdeführer und deren Parteistellung im Verfahren
Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung:
AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie
dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und
dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach
dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl etwa VwGH vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH).
Paragraph 8, AVG sind Parteien eines Verwaltungsverfahrens Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, dass von einem Rechtsanspruch oder rechtlichem Interesse die Rede sein kann, enthält Paragraph 8, AVG keine Bestimmung. Demnach kann die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, anhand des AVG alleine nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften abgeleitet werden. Auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechts muss sie
dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und
dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften beurteilt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt sich demnach
dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift an einem konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche , etwa VwGH vom 24. September 2014, 2013/03/0003, mwH). Prüfungsmaßstab für die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien ist daher a priori die Gewerbeordnung 1994 (GewO).
dem Regime des § 113 Gewerbeordnung handelt es sich bei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (§ 113 Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung) und der Gemeinde mit Bescheid (§ 113 Abs. 3 bis 5 Gewerbeordnung) festzusetzenden Sperrzeiten (Sperrstunde bzw. Aufsperrstunde) - wie die Systematik der Gewerbeordnung zeigt (die in § 113 geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im II. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) - um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe (vgl. idS bereits zu § 53a Gewerbeordnung als Gewerbeausübungsvorschrift das E vom 8. Mai 2013, 2011/04/0049). Diese als Gewerbeausübungsvorschriften bei der Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten sind daher unabhängig von den Vorschriften zu sehen, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, welche gemäß der Definition des § 74 Abs. 1 Gewerbeordnung der Ausübung des Gastgewerbes dienen (vgl. auch VwGH, Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, 2004/04/0137, mwN).
dem Regime des Paragraph 113, Gewerbeordnung handelt es sich bei den durch den Landeshauptmann mit Verordnung (Paragraph 113, Absatz eins und 2 Gewerbeordnung) und der Gemeinde mit Bescheid (Paragraph 113, Absatz 3 bis 5 Gewerbeordnung) festzusetzenden Sperrzeiten (Sperrstunde bzw. Aufsperrstunde) - wie die Systematik der Gewerbeordnung zeigt (die in Paragraph 113, geregelten Sperrzeiten finden sich systematisch im römisch zwei. Hauptstück bei den Bestimmungen für einzelne Gewerbe und zwar für die Ausübung des Gastgewerbes) - um Gewerbeausübungsvorschriften für das Gastgewerbe vergleiche idS bereits zu Paragraph 53 a, Gewerbeordnung als Gewerbeausübungsvorschrift das E vom
barn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind
GH Erkenntnis vom 22.2.1994, Z. 93/04/0247). Die Verfahren gemäß § 113 Abs. 5 sind von Amts wegen durchzuführen. Parteistellung in einem derartigen amtswegigen Verfahren kommt dem
barn nicht zu (vgl. dazu auch VwGH Erkenntnis vom 19.5.1992, Z. 92/04/0018).Im Rahmen des Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung ist die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde zu widerrufen, wenn angenommen werden kann, dass der für die Vorschreibung maßgebende Grund nicht mehr gegeben sein wird.
barn, die eine Verkürzung der Betriebszeit des Gastgewerbebetriebes bei der Gemeinde angeregt haben, sind
Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung Beteiligte im Sinne des AVG vergleiche u.a. VwGH Erkenntnis vom 22.2.1994, Ziffer 93 /, 04 /, 0247,). Die Verfahren gemäß Paragraph 113, Absatz 5, sind von Amts wegen durchzuführen. Parteistellung in einem derartigen amtswegigen Verfahren kommt dem
barn nicht zu vergleiche dazu auch VwGH Erkenntnis vom 19.5.1992, Ziffer 92 /, 04 /, 0018,). Gegenständlich legen die Beschwerdeführer dar, dass die Bestimmung des § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung verfassungswidrig sei, da ihnen aufgrund der unzumutbaren Belästigung subjektives Recht und damit Parteistellung zukäme. Das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G94/2013 vom 16.6.2014) betrifft jedoch eine anders gelagerte Fragestellung der Ungleichbehandlung von Gastgärten gegenüber Betriebsanlagen allgemein. Der Verfassungsgerichtshof hatte den Schutz der
barn, welcher von den Gastgärten im Rahmen von Betriebsanlagen ausgeht, als (dem Umfang
) gleichheitswidrig im Vergleich zum Schutz von
barn bei von der Betriebsanlage ausgehenden Belästigungen im Allgemeinen erkannt. Der gegenständliche Fall ist jedoch anders gelagert, da den
barn auch beim amtswegigen Verfahren zur Vorverlegung der Sperrstunde keine Parteistellung zukommt. Es sind in dieser Hinsicht keine Bedenken betreffend der Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Bestimmung der Gewerbeordnung entstanden. Gegenständlich legen die Beschwerdeführer dar, dass die Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung verfassungswidrig sei, da ihnen aufgrund der unzumutbaren Belästigung subjektives Recht und damit Parteistellung zukäme. Das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (G94/2013 vom 16.6.2014) betrifft jedoch eine anders gelagerte Fragestellung der Ungleichbehandlung von Gastgärten gegenüber Betriebsanlagen allgemein. Der Verfassungsgerichtshof hatte den Schutz der
barn, welcher von den Gastgärten im Rahmen von Betriebsanlagen ausgeht, als (dem Umfang
) gleichheitswidrig im Vergleich zum Schutz von
barn bei von der Betriebsanlage ausgehenden Belästigungen im Allgemeinen erkannt. Der gegenständliche Fall ist jedoch anders gelagert, da den
barn auch beim amtswegigen Verfahren zur Vorverlegung der Sperrstunde keine Parteistellung zukommt. Es sind in dieser Hinsicht keine Bedenken betreffend der Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden Bestimmung der Gewerbeordnung entstanden. Auf Grund des Beschwerdevorbringens stellt sich ferner die Frage, ob im Sinne des Art. 6 MRK und damit die Frage eines effektiven Zugangs zu einem Gericht zur Geltendmachung ziviler Rechte (Grundrechte
5 Gewerbeordnung durchzuführen wäre: dafür ist aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Raum. Auf Grund des Beschwerdevorbringens stellt sich ferner die Frage, ob im Sinne des Artikel 6, MRK und damit die Frage eines effektiven Zugangs zu einem Gericht zur Geltendmachung ziviler Rechte (Grundrechte
, MRK) allenfalls eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung durchzuführen wäre: dafür ist aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Raum. Schließlich stellt sich noch die Frage der Verfassungswidrigkeit des § 113 Abs. 5 Gewerbeordnung da den Beschwerdeführern damit der Zugang zum Gericht verwehrt werde. In diesem Kontext verweisen die Beschwerdeführer auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In dem von Ihnen zitierten Fall Moreno Gomez vs Spain trifft es zwar zu, dass es um ungebührliche Lärmentwicklung und Belästigung von
barn gehandelt hat. Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK wurde in der zitierten Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund des Ausmaßes der Lärmbelästigung (nämlich nächtens und über dem erlaubten Ausmaß) sowie aufgrund der Dauer über mehrere Jahre hinweg und angesichts der dortigen Umstände des konkreten Falles, nämlich dass die zuständigen Behörden diese Lärmentwicklung toleriert hatten obwohl diese gesetzlich verboten waren, anerkannt. Gegenständlich ist Umfang dieses Verfahrens der Widerruf (lediglich) der amtswegigen Maßnahme, mit welcher seitens der Behörde der ungebührlichen Lärmbelästigung entgegengetreten worden war. Im gegenständlichen Fall wurden die Behörden aufgrund unzumutbarer Lärmbelästigungen daher zunächst amtswegig tätig und haben entsprechende Maßnahmen gesetzt. Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass die Behörden nicht ausreichend die Einhaltung der vorgesehenen gesetzlichen Schranken an Lärmbelästigung kontrolliert hätten (etwa ab Erlassung des, die Sperrstunde vorverlegenden Bescheides), so ist dies für das gegenständliche Verfahren (Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich lediglich der Widerruf (!) der bescheidmäßigen Vorschreibung einer früheren Sperrstunde) daher nicht gegenständlich. Dass im Rahmen dieses vorliegenden Verfahrensgegenstandes eine Verletzung von Grundrechten
EMRK und demzufolge in diesem Verfahren ein subjektiv öffentliches Recht zustünde, kann nicht festgestellt werden. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden ihre Schutzpflicht in einem Ausmaß verletzt hätten, welches im Rahmen der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK in diesem Umfeld relevant wäre (siehe z.B. Tatar gegen Rumänien, Urteil EGMR vom 27.1.2009).Schließlich stellt sich noch die Frage der Verfassungswidrigkeit des Paragraph 113, Absatz 5, Gewerbeordnung da den Beschwerdeführern damit der Zugang zum Gericht verwehrt werde. In diesem Kontext verweisen die Beschwerdeführer auf die Judikatur des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In dem von Ihnen zitierten Fall Moreno Gomez vs Spain trifft es zwar zu, dass es um ungebührliche Lärmentwicklung und Belästigung von
barn gehandelt hat. Ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK wurde in der zitierten Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund des Ausmaßes der Lärmbelästigung (nämlich nächtens und über dem erlaubten Ausmaß) sowie aufgrund der Dauer über mehrere Jahre hinweg und angesichts der dortigen Umstände des konkreten Falles, nämlich dass die zuständigen Behörden diese Lärmentwicklung toleriert hatten obwohl diese gesetzlich verboten waren, anerkannt. Gegenständlich ist Umfang dieses Verfahrens der Widerruf (lediglich) der amtswegigen Maßnahme, mit welcher seitens der Behörde der ungebührlichen Lärmbelästigung entgegengetreten worden war. Im gegenständlichen Fall wurden die Behörden aufgrund unzumutbarer Lärmbelästigungen daher zunächst amtswegig tätig und haben entsprechende Maßnahmen gesetzt. Wenn die Beschwerdeführer meinen, dass die Behörden nicht ausreichend die Einhaltung der vorgesehenen gesetzlichen Schranken an Lärmbelästigung kontrolliert hätten (etwa ab Erlassung des, die Sperrstunde vorverlegenden Bescheides), so ist dies für das gegenständliche Verfahren (Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nämlich lediglich der Widerruf (!) der bescheidmäßigen Vorschreibung einer früheren Sperrstunde) daher nicht gegenständlich. Dass im Rahmen dieses vorliegenden Verfahrensgegenstandes eine Verletzung von Grundrechten
, EMRK und demzufolge in diesem Verfahren ein subjektiv öffentliches Recht zustünde, kann nicht festgestellt werden. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Behörden ihre Schutzpflicht in einem Ausmaß verletzt hätten, welches im Rahmen der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 8, EMRK in diesem Umfeld relevant wäre (siehe z.B. Tatar gegen Rumänien, Urteil EGMR vom 27.1.2009). Daher sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden gesetzlichen Bestimmung entstanden. Darüber hinaus ergibt sich auch – wie oben dargelegt - aus der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass
barn im Rahmen der vorliegenden Verfahren
5 keine Parteistellung haben.Daher sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der vorliegenden gesetzlichen Bestimmung entstanden. Darüber hinaus ergibt sich auch – wie oben dargelegt - aus der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass
barn im Rahmen der vorliegenden Verfahren
Paragraph 113, Absatz 5, keine Parteistellung haben. Es waren daher die vorliegenden Beschwerden mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.
4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell
4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht
F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF mit dem Revisionsmodell
Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht
F zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, wie oben dargelegt, wie oben dargelegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.056.15651.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.