RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlVGW-102/013/13453/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG der Frau Dr. X., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Aufforderung, den Saal der Vorstandssitzung am 20.9.2016 in Wien zu verlassen, gegen die Ärztekammer für Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG der Frau Dr. römisch zehn., vertreten durch Rechtsanwälte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Aufforderung, den Saal der Vorstandssitzung am 20.9.2016 in Wien zu verlassen, gegen die Ärztekammer für Wien als belangte Behörde, nach öffentlicher mündlichen Verhandlung am 27.04.2017 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde € 368,80 für Schriftsatzaufwand, € 57,40 für Vorlageaufwand und € 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin € 887,20 an Aufwandersatz binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat dem Rechtsträger der belangten Behörde € 368,80 für Schriftsatzaufwand, € 57,40 für Vorlageaufwand und € 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin € 887,20 an Aufwandersatz binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei sonstigem Zwang zu leisten. III. Die Revision wird zugelassen.römisch drei. Die Revision wird zugelassen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihre Rechtsfreunde „Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG“, worin sie zum Sachverhalt vorbringt:
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2016, zur Post gegeben am selben Tage und sohin rechtzeitig, erhob die Einschreiterin durch ihre Rechtsfreunde „Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG“, worin sie zum Sachverhalt vorbringt: „Ich wurde im Mai 2012 von der Vollversammlung der Ärztekammer Wien zur zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien mit Funktionsperiode bis Mai 2017 gewählt. Am 16.6.2015 fand eine ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer Wien statt, bei welcher die Satzung dahingehend geändert wurde, dass das Amt der zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien abgeschafft wurde. Eine Abberufung als Vizepräsidentin, wie dies in § 83 Abs. 9 Ärztegesetz vorgesehen ist, erfolgte nicht. Die bloße Satzungsänderung führt jedenfalls nicht zu einer Beendigung meines Mandats als gewählte Vizepräsidentin für die gewählte Dauer. Betreffend dem (sic!) Bescheid der Behörde, mit welchem die Beendigung meines Mandats mitgeteilt wurde, ist zu VGW-101/050/9093/2016/E-5 bereits ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien anhängig.„Ich wurde im Mai 2012 von der Vollversammlung der Ärztekammer Wien zur zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien mit Funktionsperiode bis Mai 2017 gewählt. Am 16.6.2015 fand eine ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer Wien statt, bei welcher die Satzung dahingehend geändert wurde, dass das Amt der zusätzlichen Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien abgeschafft wurde. Eine Abberufung als Vizepräsidentin, wie dies in Paragraph 83, Absatz 9, Ärztegesetz vorgesehen ist, erfolgte nicht. Die bloße Satzungsänderung führt jedenfalls nicht zu einer Beendigung meines Mandats als gewählte Vizepräsidentin für die gewählte Dauer. Betreffend dem (sic!) Bescheid der Behörde, mit welchem die Beendigung meines Mandats mitgeteilt wurde, ist zu VGW-101/050/9093/2016/E-5 bereits ein Verfahren beim Verwaltungsgericht Wien anhängig. Am 20.9.2016 wollte ich mein Mandat als Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien durch Teilnahme an einer Vorstandssitzung der Ärztekammer Wien ausüben. Ich wurde dabei vor Beginn der Vorstandssitzung durch den Präsidenten der Ärztekammer Wien als Leiter der Vorstandssitzung (§ 123 Abs. 2 Ärztegesetz) durch Saalverweis, somit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, an der Sitzungsteilnahme gehindert. Die Handlungen des Präsidenten der Ärztekammer Wien sind der belangten Behörde zuzurechnen.“Am 20.9.2016 wollte ich mein Mandat als Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien durch Teilnahme an einer Vorstandssitzung der Ärztekammer Wien ausüben. Ich wurde dabei vor Beginn der Vorstandssitzung durch den Präsidenten der Ärztekammer Wien als Leiter der Vorstandssitzung (Paragraph 123, Absatz 2, Ärztegesetz) durch Saalverweis, somit durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, an der Sitzungsteilnahme gehindert. Die Handlungen des Präsidenten der Ärztekammer Wien sind der belangten Behörde zuzurechnen.“ Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den Saalverweis in ihren subjektiven Rechten verletzt, zumal der vorzeitige Funktionsverlust eines zusätzlichen Vizepräsidenten der Ärztekammer Wien während laufender Funktionsperiode nur für die Fälle des Vertrauensentzugs durch die Vollversammlung, des Ablebens oder des Rücktritts abschließend geregelt sei. Keiner dieser Fälle sei vorgelegen. Die Änderung der Satzung der Ärztekammer Wien vom 16.6.2015 habe hingegen keine Auswirkung auf ihr „gewähltes Mandat als Vizepräsidentin der Ärztekammer Wien“ für die laufende Funktionsperiode. Sie beantragt, die Maßnahme (den Saalverweis) kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.
- Seitens der Ärztekammer für Wien erging durch deren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom
- Dezember 2016 eine Gegenschrift, in der darauf hingewiesen wird, dass bei der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung der Ärztekammer Wien vom
- Mai 2012 eine Satzungsänderung bezüglich eines von der Vollversammlung zu wählenden zusätzlichen Vizepräsidenten beschlossen worden sei. Diese sei ohne Bezugnahme auf eine Funktionsperiode beschlossen worden. Die Streichung dieser Funktion – ebenfalls durch Satzungsänderung in der Vollversammlung vom
- Juni 2015 – sei als contrarius actus erfolgt. Der Funktionsverlust sei daher bereits ex lege eingetreten, wie auch bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis E2263/2015-11, V149/2015-11, vom 10.6.2016 in seinen Erwägungen unter Punkt 1.2.
- ausgeführt habe. Den diesbezüglich ergangenen Mitteilungen an die Beschwerdeführerin fehle es am Eingriffscharakter, sie haben bloß feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung. Schließlich verwechsle die Beschwerdeführerin die Begriffe „Mandat“ und „Organfunktion“; sie habe kein Mandat innegehabt, sondern lediglich eine Funktion als Vizepräsidentin aufgrund der Satzung – und bis zu deren Änderung – ausgeübt. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Satzungsbeschluss vom
- Mai 2015 sei von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gemäß § 73 Abs. 2 Ärztegesetz in ihrer dem Ärztegesetz entsprechenden kompetenzrechtlichen Wahrnehmung gefasst worden. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Satzungsbeschluss vom ,
- Mai 2015 sei von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien gemäß , Paragraph 73, Absatz 2, Ärztegesetz in ihrer dem Ärztegesetz entsprechenden kompetenzrechtlichen Wahrnehmung gefasst worden. Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am27.4.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die Beschwerdeführerin und deren rechtsfreundlichen Vertreter sowie der Vertreter der Ärztekammer für Wien ladungsgemäß erschienen sind. Nach der Parteienvernehmung und der Erörterung der Rechtslage wurde das Erkenntnis verkündet. 3.
- Aufgrund der von beiden Parteien vorgelegten Unterlagen, des bereits zu GZ: VGW-050/9093/2016 vorliegenden Verwaltungsakts sowie der Parteienvernehmung hat das Verwaltungsgericht Wien folgenden Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen: Die Beschwerdeführerin wurde in der konstituierenden Sitzung vom
- Mai 2012 zur Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien gewählt, und zwar auf der Grundlage des § 7 der Satzung der Ärztekammer für Wien in Verbindung mit § 73 Abs. 2 Ärztegesetz
- Der § 7 der Satzung der Ärztekammer für Wien wurde durch Beschlussfassung in der Sitzung vom
- Mai 2012 dahingehend geändert, dass ein Vizepräsident durch die Vollversammlung gewählt wird.Die Beschwerdeführerin wurde in der konstituierenden Sitzung vom
- Mai 2012 zur Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien gewählt, und zwar auf der Grundlage des Paragraph 7, der Satzung der Ärztekammer für Wien in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, Ärztegesetz
- Der Paragraph 7, der Satzung der Ärztekammer für Wien wurde durch Beschlussfassung in der Sitzung vom
- Mai 2012 dahingehend geändert, dass ein Vizepräsident durch die Vollversammlung gewählt wird. Weiters steht fest, dass am
- Juni 2015 die ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien stattfand und in der Einberufung zur Sitzung vom
- Juni 2015 als Tagesordnungspunkt 8 die Änderung der Satzung genannt wird, wobei eine Konkretisierung dieses Tagesordnungspunktes erst in Aussicht gestellt wurde. Weiters wurde im Rahmen dieser Frühjahrsvollversammlung der Antrag auf Änderung der Satzung der Ärztekammer für Wien dahingehend gestellt, dass § 7 „Vizepräsidenten“ zu lauten hat: „Vizepräsidenten sind jeweils die Kurienobmänner“. Dieser Antrag wurde in geheimer Abstimmung mit 47 Prostimmen, 23 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen und trat ab
- Juni 2015 mit Freigabe des Textes im Internet in Kraft. Das Beschlussprotokoll vom
- Juni 2015 wurde zumindest seitens der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in § 20 Abs. 4 der Geschäftsordnung 2014 genannten Frist gerügt.Weiters steht fest, dass am
- Juni 2015 die ordentliche Frühjahrsvollversammlung der Ärztekammer für Wien stattfand und in der Einberufung zur Sitzung vom
- Juni 2015 als Tagesordnungspunkt 8 die Änderung der Satzung genannt wird, wobei eine Konkretisierung dieses Tagesordnungspunktes erst in Aussicht gestellt wurde. Weiters wurde im Rahmen dieser Frühjahrsvollversammlung der Antrag auf Änderung der Satzung der Ärztekammer für Wien dahingehend gestellt, dass Paragraph 7, „Vizepräsidenten“ zu lauten hat: „Vizepräsidenten sind jeweils die Kurienobmänner“. Dieser Antrag wurde in geheimer Abstimmung mit 47 Prostimmen, 23 Gegenstimmen und 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen und trat ab
- Juni 2015 mit Freigabe des Textes im Internet in Kraft. Das Beschlussprotokoll vom
- Juni 2015 wurde zumindest seitens der Beschwerdeführerin nicht innerhalb der in Paragraph 20, Absatz 4, der Geschäftsordnung 2014 genannten Frist gerügt. An die nunmehrige Beschwerdeführerin ist daraufhin seitens der Ärztekammer für Wien ein Schreiben datiert mit
- Juni 2015 mit folgendem Inhalt ergangen: „Änderung der Satzung der Ärztekammer für Wien Sehr geehrte Frau Dr. X.!Sehr geehrte Frau Dr. römisch zehn.! Mit Beschluss der Vollversammlung vom
- Juni 2015, kundgemacht am
- Juni 2015 wurde die Satzung der Ärztekammer für Wien unter anderem dahingehend geändert, dass jene Bestimmungen entfernt wurden, die die Funktion eines/einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidenten/Vizepräsidentin vorsehen. Die relevanten Bestimmungen sind gemäß § 195a Absatz 3 ÄrzteG 1998 mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet, sohin mit
- Juni 2015 in Kraft getreten.Die relevanten Bestimmungen sind gemäß Paragraph 195 a, Absatz 3 ÄrzteG 1998 mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet, sohin mit
- Juni 2015 in Kraft getreten. Da somit ab dem
- Juni 2015 die Funktion der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin nicht mehr besteht, können Sie diese Funktion daher nicht weiter ausüben. Infolgedessen erfolgt auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage A 1 Zif. 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien.Infolgedessen erfolgt auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Anlage A 1 Zif. 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) ao. Univ. Prof. Dr. T. S. Präsident“ Gegen dieses – von ihr als Bescheid aufgefasste – Schreiben erhob die Einschreiterin zunächst Bescheidbeschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Beschluss vom
- September 2015 die Beschwerde als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass es sich bei dem Schreiben vom
- Juni 2015 nicht um einen Bescheid handle. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis am
- Juni 2016 zur Zl. E 2263/2015-11, V 149/2015-11 Recht und hob den Beschluss des erkennenden Gerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf.Gegen dieses – von ihr als Bescheid aufgefasste – Schreiben erhob die Einschreiterin zunächst Bescheidbeschwerde. Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Beschluss vom
- September 2015 die Beschwerde als unzulässig zurück. Dies mit der Begründung, dass es sich bei dem Schreiben vom
- Juni 2015 nicht um einen Bescheid handle. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser gab der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis am
- Juni 2016 zur Zl. E 2263/2015-11, römisch fünf 149/2015-11 Recht und hob den Beschluss des erkennenden Gerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Begründet wird dies damit, dass das Schreiben der Ärztekammer für Wien als Bescheid zu qualifizieren sei, da es von einer Verwaltungsbehörde gegenüber einer individuell bestimmten Person erlassen wurde und eine konkrete Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ geregelt hat. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten sei, enthalte das „Schreiben des Präsidenten“ doch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren hat. Im Übrigen sei der Eingriff in die subjektive Rechtssphäre jedenfalls insofern erfolgt, als dass die Funktionsgebühren eingestellt wurden. In einem obiter dictum hinsichtlich einer möglichen amtswegigen Antragstellung auf Prüfung der entsprechenden Satzungsbestimmung führt der Verfassungsgerichtshof wörtlich aus wie folgt: „Wenngleich über diese Bedenken im vorliegenden Verfahren nicht abzusprechen ist, ist dennoch herauszustellen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit von Bestimmungen hegt, aufgrund derer ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines (Selbst-) Verwaltungskörpers in einem rechtmäßigen Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft wird.“ Aufgrund dieser Entscheidung des VfGH war das Verwaltungsgericht Wien gehalten, über die Beschwerde in der Sache abzusprechen. Mit Erkenntnis vom 22.2.2017, GZ: VGW-101/050/9093/2016 hat es die Beschwerde abgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Mandatsverlust ex lege eingetreten sei. Die Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien sei daher nicht mit dem von ihr angefochtenen Bescheid erfolgt; sie sei vielmehr Folge der Beschlussfassung in der Vollversammlung vom 16.Juni 2015, wodurch die Funktion als solche abgeschafft worden sei. Noch vor dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien wollte die Beschwerdeführerin an der Vorstandssitzung der Ärztekammer für Wien am 20.9.2016 teilnehmen. Bei ihrem Erscheinen wurde sie vom Präsidenten Univ.-Prof. Dr. S. aufgefordert, den Sitzungssaal zu verlassen, da die Sitzung ansonsten wegen gesetz- und satzungswidriger Zusammensetzung des Vorstandes nicht eröffnet und abgehalten werden könne. Daraufhin entfernte sich die Beschwerdeführerin, ohne physisch dazu gezwungen worden zu sein. 3.
- Der Sachverhalt ist mit einer Ausnahme unstrittig: Laut Beschwerdeführerin wurde ihr bei der fraglichen Sitzung der Eindruck vermittelt, sie würde – im Falle ihrer Weigerung, die Sitzung zu verlassen – unter Anwendung von Zwang daraus entfernt. Dagegen wurde von Seiten der Ärztekammer für Wien vorgebracht, der Präsident habe lediglich darauf hingewiesen, dass er die Sitzung nicht eröffnen könne, solange der Vorstand nicht alleine bzw. in gesetzmäßiger Zusammensetzung – d.h. ohne die Beschwerdeführerin – anwesend sei. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann diese Frage allerdings dahinstehen. 3.
- In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: 3.3.
- Gemäß § 73 Abs. 1 Ärztegesetz sind Organe der Ärztekammer:3.3.
- Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ärztegesetz sind Organe der Ärztekammer:
- die Vollversammlung (§§ 74 bis 80),die Vollversammlung (Paragraphen 74 bis 80),
- der Kammervorstand (§ 81),der Kammervorstand (Paragraph 81,),
- der Präsident und die Vizepräsidenten (§ 83),der Präsident und die Vizepräsidenten (Paragraph 83,),
- die Kurienversammlungen (§ 84),die Kurienversammlungen (Paragraph 84,),
- die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (§ 85),die Kurienobmänner und ihre Stellvertreter (Paragraph 85,),
- das Präsidium (§ 86),das Präsidium (Paragraph 86,),
- die Erweiterte Vollversammlung (§§ 80a und 80b) sowiedie Erweiterte Vollversammlung (Paragraphen 80 a und 80 b) sowie
- der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (§ 113).der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 113,).
(2)Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus kann die Satzung die Wahl eines zusätzlichen Vizepräsidenten vorsehen, wobei festzulegen ist, dass zum Vizepräsidenten nur wählbar ist, wer nicht derselben Kurie zugeordnet ist, der der Präsident angehört. § 74 Abs. 2 ÄrztegesetzParagraph 74, Absatz 2, Ärztegesetz Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder durch Übermittlung des Stimmzettels auszuüben. Die Funktionsperiode der Vollversammlung endet mit der Konstituierung der neu gewählten Vollversammlung. § 75 Abs. 1 ÄrztegesetzParagraph 75, Absatz eins, Ärztegesetz Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (§ 74 Abs. 2) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen.Die Vollversammlung der Ärztekammer hat vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode (Paragraph 74, Absatz 2,) oder mit dem Beschluß auf Auflösung der Vollversammlung die Wahl der Vollversammlung anzuordnen. Die Satzung der Ärztekammer für Wien in der Fassung der zweiten Satzungsnovelle 2012: „§ 7 Vizepräsidenten Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus wählt die Vollversammlung einen weiteren Vizepräsidenten. Dazu ist nur wählbar, wer nicht derselben Kurie angehört, der der Präsident angehört (§ 73 Abs. 2 ÄrzteG 1998“Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Darüber hinaus wählt die Vollversammlung einen weiteren Vizepräsidenten. Dazu ist nur wählbar, wer nicht derselben Kurie angehört, der der Präsident angehört (Paragraph 73, Absatz 2, ÄrzteG 1998“ Die Satzung der Ärztekammer für Wien in der Fassung 18. Juni 2015: § 7 VizepräsidentenParagraph 7, Vizepräsidenten Vizepräsidenten sind jedenfalls die Kurienobmänner. Die Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien vom 1. Juli 2014: § 7 TagesordnungParagraph 7, Tagesordnung
(1)Die Tagesordnung wird vom Präsidenten festgelegt. Sie ist den Kammerräten vor jeder Vollversammlung mit der Einladung bekanntzugeben und hat bei ordentlichen Sitzungen auf jeden Fall folgende Punkte zu enthalten:
- a)Verifizierung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung(en);
- b)Bericht des Präsidenten;
- c)allfällige Berichte der Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer geschäftsordnungsgemäßen Vertretung (§ 30 Absatz 4);geschäftsordnungsgemäßen Vertretung (Paragraph 30, Absatz 4);
- d)Allfälliges
(2)Die Tagesordnungspunkte gemäß Absatz 1 lit.
- a)bis
- c)sind an den Beginn der Tagesordnung zu reihen.
(2)Die Tagesordnungspunkte gemäß Absatz 1 Litera a,) bis c) sind an den Beginn der Tagesordnung zu reihen.
(3)Numerisch angeführte Berichtspunkte im Bericht des Präsidenten sowie in den allfälligen Berichten der Vizepräsidenten sind automatisch Teil der Tagesordnung, sofern diese unter Berücksichtigung der Frist gemäß Absatz 4 rechtzeitig eingebracht wurden.
(4)Jeder Kammerrat ist berechtigt, schriftlich bzw. im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder mittels Telefax die Aufnahme weiterer Punkte in die Tagesordnung unter Beifügung allfälliger darauf bezugnehmender Anträge zu verlangen. Das Ersuchen um Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte muss spätestens am 15. Tag vor dem Sitzungstag bis zum Ende der Dienststunden im Kammeramt einlangen.
(5)Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die nach der in Absatz 3 genannten Frist, jedoch vor Beginn der Sitzung einlangen, können durch Beschluss der Vollversammlung vor Eingehen in die Tagesordnung in diese aufgenommen werden. Ausgenommen sind Anträge auf Auflösung der Vollversammlung (§ 79 Absatz 4 ÄrzteG 1998) und Anträge, mit denen dem Präsidenten das Vertrauen entzogen werden soll.
(5)Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten, die nach der in Absatz 3 genannten Frist, jedoch vor Beginn der Sitzung einlangen, können durch Beschluss der Vollversammlung vor Eingehen in die Tagesordnung in diese aufgenommen werden. Ausgenommen sind Anträge auf Auflösung der Vollversammlung (Paragraph 79, Absatz 4 ÄrzteG 1998) und Anträge, mit denen dem Präsidenten das Vertrauen entzogen werden soll.
(6)Nach Eingehen in die Tagesordnung ist die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte nicht mehr zulässig. § 8 AnträgeParagraph 8, Anträge
(1)Anträge werden eingeteilt in
- a)1. Anträge im Zusammenhang mit der Tagesordnung 2. Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten (§ 7 Absatz 3);2. Anträge auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten (Paragraph 7, Absatz 3); 3. Anträge auf nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten (§ 7 Absatz 4);3. Anträge auf nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten , (Paragraph 7, Absatz 4); Anträge zu einem Tagesordnungspunkt (die sich aus den Berichten bzw. Debatten ergeben)
- b)Anträge, den Sitzungsablauf betreffend 1. Anträge auf Erteilung von Ordnungsrufen (§ 9 Absatz 4 bis 6);1. Anträge auf Erteilung von Ordnungsrufen (Paragraph 9, Absatz 4 bis 6); 2. Anträge auf Durchführung einer namentlichen (§ 15) oder einer geheimen (§ 16) Abstimmung;2. Anträge auf Durchführung einer namentlichen (Paragraph 15,) oder einer geheimen , (Paragraph 16,) Abstimmung; 3. Anträge auf Unterbrechung der Sitzung; 4. Anträge auf Zuweisung eines Tagesordnungspunktes an ein anderes Organ oder ein Referat; 5. Anträge auf Vertagung eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte; 6. Anträge auf Rückkehr zu einem Tagesordnungspunkt; 7. Anträge auf Schluß der Rednerliste; 8. Anträge auf Schluß der Debatte.
(2)Anträge gemäß Absatz 1 lit a) sind schriftlich einzubringen und müssen vor der Abstimmung allen Kammerräten vorliegen. Werden Anträge gemäß Absatz 1 am Beginn oder während der Sitzung eingebracht, so sind sie allen Kammerräten allenfalls mittels technischer Hilfsmittel (z.B. mittels Videobeamer) zur Kenntnis zu bringen. Erforderlichenfalls ist die Sitzung für die Verteilung des Antragstextes vom Präsidenten zu unterbrechen.
(2)Anträge gemäß Absatz 1 Litera a,) sind schriftlich einzubringen und müssen vor der Abstimmung allen Kammerräten vorliegen. Werden Anträge gemäß Absatz 1 am Beginn oder während der Sitzung eingebracht, so sind sie allen Kammerräten allenfalls mittels technischer Hilfsmittel (z.B. mittels Videobeamer) zur Kenntnis zu bringen. Erforderlichenfalls ist die Sitzung für die Verteilung des Antragstextes vom Präsidenten zu unterbrechen.
(3)Inhaltlich zusammenhängende Anträge sind vom Präsidenten in einem Tagesordnungspunkt zusammenzuziehen und gemeinsam zu debattieren und abzustimmen.
(4)Anträge, die unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ gestellt werden, können in der laufenden Sitzung nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden, sondern sind nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens als Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung zu nehmen.“ § 20 Protokoll Paragraph 20, Protokoll
(1)Über jede Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Die Protokollführung obliegt im allgemeinen einem Angestellten der Kammer, doch kann im Einzelfall ein Kammerrat damit beauftragt werden.
(3)Das Protokoll ist bei der nächsten Sitzung durch Beschluss zu genehmigen und vom Präsidenten und von dem oder den Protokollführern zu zeichnen.
(4)Einwendungen gegen das Protokoll und Verbesserungs- oder Ergänzungswünsche sind schriftlich einzubringen und müssen spätestens vier Werktage vor der Sitzung, in welcher der Genehmigungsbeschluss gefasst werden soll, bis zum Ende der Dienststunden im Kammeramt eingelangt sein, widrigenfalls sie keine Berücksichtigung finden können.
(5)Das Protokoll ist innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung zu erstellen und im Kammeramt in elektronischer Form aufzulegen. Die Einsichtnahme steht allen Kammerräten, dem Kammeramtsdirektor, dem oder den Protokollführern sowie allen Mitarbeitern des Kammeramtes, die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen haben (§ 87 Abs. 2 Z 1 ÄrzteG 1998) in den Räumlichkeiten des Kammeramtes zu den Dienstzeiten zu. Gleiches gilt für die unter § 21 Abs. 2 angeführten Tonträgeraufzeichnungen mit der Maßgabe, dass allfällige Abschriften vom jeweiligen Kammerrat zu erstellen sind, der den Tonträger abhört. Nach erfolgter Genehmigung des Protokolls durch die nächste Vollversammlung steht das Recht auf Protokolleinsicht allen Kammerangehörigen zu.
(5)Das Protokoll ist innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Sitzung zu erstellen und im Kammeramt in elektronischer Form aufzulegen. Die Einsichtnahme steht allen Kammerräten, dem Kammeramtsdirektor, dem oder den Protokollführern sowie allen Mitarbeitern des Kammeramtes, die Beschlüsse der Vollversammlung umzusetzen haben (Paragraph 87, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) in den Räumlichkeiten des Kammeramtes zu den Dienstzeiten zu. Gleiches gilt für die unter Paragraph 21, Absatz 2, angeführten Tonträgeraufzeichnungen mit der Maßgabe, dass allfällige Abschriften vom jeweiligen Kammerrat zu erstellen sind, der den Tonträger abhört. Nach erfolgter Genehmigung des Protokolls durch die nächste Vollversammlung steht das Recht auf Protokolleinsicht allen Kammerangehörigen zu. § 21 Inhalt des ProtokollsParagraph 21, Inhalt des Protokolls
(1)Das Protokoll hat jedenfalls zu enthalten: Bezeichnung, Ort und Zeit der Sitzung, Anwesende, entschuldigt bzw. unentschuldigt Ferngebliebene, Protokollführer, Tagesordnung.
(2)Das Protokoll hat den genauen Wortlaut der gestellten Anträge sowie das Ergebnis der Abstimmung darüber zu enthalten (Beschlussprotokoll). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Verlauf der Sitzung auf einem Tonträger oder auf eine andere geeignete elektronische Weise festgehalten wird.
(3)Ausschließlich auf Verlangen eines Redners sind seine Ausführungen oder die Ausführungen eines Vorredners wörtlich zu protokollieren. Verlangen auf wörtliche Protokollierung nach Sitzungsende sind unzulässig. 3.3.
- Das erkennende Gericht vermag den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Mit dem als Bescheid anzusehenden Schreiben der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin nicht ihres Mandates als gewählte Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien verlustig erklärt, sondern wurde vielmehr festgehalten, dass die Funktion einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin seit dem
- Juni 2015 nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin ist somit nur von einem ex lege eingetretenen Umstand verständigt und in einer allgemeinen Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage A 1 Ziffer 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien erfolgen werde.3.3.
- Das erkennende Gericht vermag den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Mit dem als Bescheid anzusehenden Schreiben der Ärztekammer für Wien vom
- Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin nicht ihres Mandates als gewählte Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien verlustig erklärt, sondern wurde vielmehr festgehalten, dass die Funktion einer von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin seit dem
- Juni 2015 nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführerin ist somit nur von einem ex lege eingetretenen Umstand verständigt und in einer allgemeinen Art und Weise davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auch eine Einstellung der Auszahlung der Funktionsgebühren gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage A 1 Ziffer 2 der Diäten- und Reisegebührenordnung der Ärztekammer für Wien erfolgen werde. Der Mandatsverlust ist, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zl. E 2263/2015 ausgesprochen hat, ex lege eingetreten („daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist, enthält das ,Schreiben des Präsidenten‘ doch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren hat „ [Randnummer 15 des VfGH-Erk.]). Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist somit die Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien nicht Ausfluss des gegen sie erlassenen Bescheides, sondern vielmehr der Satzungsänderung durch Beschluss der Vollversammlung vom
- Juni 2015, mit der die Funktion einer gewählten Vizepräsidentin abgeschafft wurde. Die Beschwerdeführerin war daher unabhängig von Stand ihres Beschwerdeverfahrens gegen den genannten Bescheid nicht berechtigt, an der Vorstandssitzung vom 20.9.2016 teilzunehmen.Der Mandatsverlust ist, wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2016, Zl. E 2263 aus 2015, ausgesprochen hat, ex lege eingetreten („daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Funktionsverlust bereits ex lege eingetreten ist, enthält das ,Schreiben des Präsidenten‘ doch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Funktion zu einem bestimmten Zeitpunkt verloren hat „ [Randnummer 15 des VfGH-Erk.]). Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist somit die Beendigung der Funktion der Beschwerdeführerin als Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien nicht Ausfluss des gegen sie erlassenen Bescheides, sondern vielmehr der Satzungsänderung durch Beschluss der Vollversammlung vom
- Juni 2015, mit der die Funktion einer gewählten Vizepräsidentin abgeschafft wurde. Die Beschwerdeführerin war daher unabhängig von Stand ihres Beschwerdeverfahrens gegen den genannten Bescheid nicht berechtigt, an der Vorstandssitzung vom 20.9.2016 teilzunehmen. Hinsichtlich der Funktionsperiode der von der Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin ergibt sich aus der Satzung der Ärztekammer für Wien kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin wurde im Übrigen nicht für eine bestimmte Funktionsdauer gewählt. Auch in der Benachrichtigung vom
- Mai 2012 des Präsidenten der Ärztekammer für Wien an die nunmehrige Beschwerdeführerin, wonach sie im Zuge der konstituierenden Sitzung der Ärztekammer für Wien nach der Kammerwahl 2012 in die Funktion als Vizepräsidentin und Mitglied des Niederlassungsausschusses bestellt wurde, ist kein Hinweis darauf zu finden, für welche Dauer sie in diese Funktion berufen wurde. Der von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid entfaltet also nur insofern Rechtswirkungen, als er den Funktionsverlust als gewählte Vizepräsidentin feststellt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie auch der hier gegenständlichen Aufforderung, den Sitzungssaal zu verlassen, könnte sich daher nur daraus ergeben, dass dieser Funktionsverlust nicht eingetreten wäre. Dies wäre nur dann möglich, wenn es entweder ausgeschlossen wäre, dass nach einer gewissen Funktionsperiode ein solches Amt nicht wieder durch ein rechtmäßiges Normerzeugungsverfahren abgeschafft würden dürfte, oder dass das Normerzeugungsverfahren mit einem maßgeblichen Fehler belastet wäre. Was den ersten Fall betrifft, so ist mit dem Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Randnummer 22 davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Vorgangsweise, nach der ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines Selbstverwaltungskörpers, wie dies hier vorliegt, in einem rechtmäßigen Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft werden kann, keine Bedenken gegeben sind. Also bliebe nur der Umstand, dass allenfalls die Satzungsänderung nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist. Doch auch davon geht das erkennende Gericht nicht aus. Es wurde der Geschäftsordnung gemäß der Tagesordnungspunkt „Änderung der Satzung“ in die Tagesordnung aufgenommen und im Zuge der Diskussionen in der Vollversammlung gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a Z 3 und Abs. 2 der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien ein Antrag auf Abänderung des § 7 der Satzung der Ärztekammer für Wien gestellt, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durchaus mit der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien im Einklang steht und auch in nachvollziehbarer und ausreichender Weise in dem Beschlussprotokoll vom
- Juni 2015 festgehalten wurde. Auch die Rüge, wonach die Folgen der Beschlussfassung den anwesenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht klargemacht worden wären, widerspricht dem Passus im Beschlussprotokoll, wonach im gegenständlichen Antrag kein Inkraftretensdatum der Änderung der Satzung beantragt worden war, was bedeutet, dass die Änderung am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten werde. Der weiteren Rüge, wonach kaum noch Mitglieder der Vollversammlung anwesend gewesen wären, kann nicht gefolgt werden, da doch festgehalten wurde, dass der Antrag mit 47 Prostimmen und 23 Gegenstimmen bei 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen wurde, also davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung noch 70 Mitglieder der Vollversammlung anwesend waren. Nach der im Akt einliegenden Anwesenheitsliste der Vollversammlung vom
- Juni 2015 waren ursprünglich 82 Personen anwesend. Wenn nun vorgebracht wird, dass das Beschlussprotokoll nicht wiedergebe, was tatsächlich im Rahmen der Vollversammlung geschehen sei, und den Sitzungsteilnehmern nicht klar gemacht worden sei, dass laut Auffassung der Ärztekammer für Wien die Satzungsänderung zu einem sofortigen Funktionsverlust führt, spricht zum Einen der Wortlaut des vorliegenden Beschlussprotokolls dagegen, und zum Anderen ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie – obwohl diese Möglichkeit nach der Geschäftsordnung besteht – keine Einwendungen gegen das Beschlussprotokoll erhoben hat, sodass dieses als korrekt verfasst anzusehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Satzungsänderung korrekt zustande gekommen ist.Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wie auch der hier gegenständlichen Aufforderung, den Sitzungssaal zu verlassen, könnte sich daher nur daraus ergeben, dass dieser Funktionsverlust nicht eingetreten wäre. Dies wäre nur dann möglich, wenn es entweder ausgeschlossen wäre, dass nach einer gewissen Funktionsperiode ein solches Amt nicht wieder durch ein rechtmäßiges Normerzeugungsverfahren abgeschafft würden dürfte, oder dass das Normerzeugungsverfahren mit einem maßgeblichen Fehler belastet wäre. Was den ersten Fall betrifft, so ist mit dem Verfassungsgerichtshof im bereits zitierten Erkenntnis Randnummer 22 davon auszugehen, dass hinsichtlich einer Vorgangsweise, nach der ein gesetzlich lediglich fakultativ vorgesehenes Organ eines Selbstverwaltungskörpers, wie dies hier vorliegt, in einem rechtmäßigen Normerzeugungsverfahren auch innerhalb der Funktionsperiode des gewählten Organes wieder abgeschafft werden kann, keine Bedenken gegeben sind. Also bliebe nur der Umstand, dass allenfalls die Satzungsänderung nicht in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande gekommen ist. Doch auch davon geht das erkennende Gericht nicht aus. Es wurde der Geschäftsordnung gemäß der Tagesordnungspunkt „Änderung der Satzung“ in die Tagesordnung aufgenommen und im Zuge der Diskussionen in der Vollversammlung gestützt auf Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3 und Absatz 2, der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien ein Antrag auf Abänderung des Paragraph 7, der Satzung der Ärztekammer für Wien gestellt, was nach Ansicht des erkennenden Gerichtes durchaus mit der Geschäftsordnung der Ärztekammer für Wien im Einklang steht und auch in nachvollziehbarer und ausreichender Weise in dem Beschlussprotokoll vom
- Juni 2015 festgehalten wurde. Auch die Rüge, wonach die Folgen der Beschlussfassung den anwesenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht klargemacht worden wären, widerspricht dem Passus im Beschlussprotokoll, wonach im gegenständlichen Antrag kein Inkraftretensdatum der Änderung der Satzung beantragt worden war, was bedeutet, dass die Änderung am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten werde. Der weiteren Rüge, wonach kaum noch Mitglieder der Vollversammlung anwesend gewesen wären, kann nicht gefolgt werden, da doch festgehalten wurde, dass der Antrag mit 47 Prostimmen und 23 Gegenstimmen bei 0 Enthaltungen mehrheitlich angenommen wurde, also davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Abstimmung noch 70 Mitglieder der Vollversammlung anwesend waren. Nach der im Akt einliegenden Anwesenheitsliste der Vollversammlung vom
- Juni 2015 waren ursprünglich 82 Personen anwesend. Wenn nun vorgebracht wird, dass das Beschlussprotokoll nicht wiedergebe, was tatsächlich im Rahmen der Vollversammlung geschehen sei, und den Sitzungsteilnehmern nicht klar gemacht worden sei, dass laut Auffassung der Ärztekammer für Wien die Satzungsänderung zu einem sofortigen Funktionsverlust führt, spricht zum Einen der Wortlaut des vorliegenden Beschlussprotokolls dagegen, und zum Anderen ist der Beschwerdeführerin entgegen zu halten, dass sie – obwohl diese Möglichkeit nach der Geschäftsordnung besteht – keine Einwendungen gegen das Beschlussprotokoll erhoben hat, sodass dieses als korrekt verfasst anzusehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Satzungsänderung korrekt zustande gekommen ist. Daraus folgt, dass ab dem
- Juni 2015 die Funktion der durch die Vollversammlung gewählten Vizepräsidentin der Ärztekammer für Wien nicht mehr bestand und die Beschwerdeführerin sie daher auch ab diesem Zeitpunkt, insbesondere am 20.9.2016, nicht mehr ausüben konnte. 3.3.
- Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Satzung bzw. der Satzungsänderung bestehen seitens des erkennenden Gerichtes vor allem in Hinblick auf das Judikat des Verfassungsgerichts vom
- Juni 2016 nicht, sodass sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, ein Verordnungsprüfungsverfahren anzuregen.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013.
- Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,.
- Die ordentliche Revision war zuzulassen, da –soweit bekannt – zu Fallkonstellationen wie der gegenständlichen noch keine Judikatur den Verwaltungsgerichtshofes existiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.102.013.13453.2016