des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn K. H., Wien, H.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ..., vom 03.02.107, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1251189-001, mit welchem der Antrag vom 12.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
1988 geborene Rechtsmittelwerber ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum zwischen
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
1 Z 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
2 NAG werden zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts auf Antrag ausgestellt:
Paragraph 9, Absatz 2, NAG werden zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts auf Antrag ausgestellt:
1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.
Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.
5 bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen undGemäß Paragraph 54, Absatz 5, bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 erfüllen und
6 NAG hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
Paragraph 54, Absatz 6, NAG hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
2 NAG erwerben diese Angehörigen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
Paragraph 54 a, Absatz 2, NAG erwerben diese Angehörigen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
3 NAG ist zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen
Abs. 1 und 2 auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG ist zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen
Absatz eins und 2 auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer über die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts „Aufenthaltskarte“ tatsächlich verfügt. Er ist am ... 1998 geboren, sohin hat er das 19. Lebensjahr vollendet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung österreichischen Staatsbürgern
2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sich rechtmäßig im Inland aufhaltende Familienangehörige eines EU-Bürgers gleichgestellt sind. Der Begriff des „Familienangehörigen“ wird im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es - da § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG mehrfach auf das NAG Bezug nimmt - nahe, die Definition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG heranzuziehen, wonach Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, (Kernfamilie) sind. Fest steht, dass der Beschwerdeführer über die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts „Aufenthaltskarte“ tatsächlich verfügt. Er ist am ... 1998 geboren, sohin hat er das 19. Lebensjahr vollendet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung österreichischen Staatsbürgern
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sich rechtmäßig im Inland aufhaltende Familienangehörige eines EU-Bürgers gleichgestellt sind. Der Begriff des „Familienangehörigen“ wird im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es - da Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG mehrfach auf das NAG Bezug nimmt - nahe, die Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG heranzuziehen, wonach Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, (Kernfamilie) sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Wiener Mindestsicherungsgesetz weiters auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt (siehe insbesondere §§ 51 und 53a NAG sowie die Art. 7 und 16 der Unionsbürgerrichtlinie) und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehnt, so sind damit im Sinn der Mindestsicherungsvereinbarung, die vom Wiener Mindestsicherungsgesetz umgesetzt wird, jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat. Nach den obigen Ausführungen gehören solche Personen somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten
2 Z. 2 WMG. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er solche Personen - entgegen Art. 25 der Unionsbürgerrichtlinie - nicht unter dem Begriff „deren Angehörige“ subsumiert wissen wollte (vgl. VwGH vom
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er solche Personen - entgegen Artikel 25, der Unionsbürgerrichtlinie - nicht unter dem Begriff „deren Angehörige“ subsumiert wissen wollte vergleiche VwGH vom
1 NAG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ebenso zu. Der Beschwerdeführer ist wie dargestellt Sohn eines niederländischen Staatsangehörigen. Aus dem Umstand, dass sein Vater als Unionsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig war, derzeit beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet ist und zudem Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, ist davon auszugehen, dass Herrn M. H. die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist und er sich somit nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auf Grund des Umstandes, dass der Einschreiter das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und Sohn eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers ist, kommt diesem als dessen Familienangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht
Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ebenso zu. In Anwendung des § 5 Abs. 2 Z 2 NAG, wonach Familienangehörige von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Staatsangehörigen von Bürgern eines EU-Staates – als solches ist der Beschwerdeführer als neunzehn Jahre alter Sohn eines solchen Unionsbürgers zweifellos anzusehen – österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und dem Einschreiter weiters auch unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des ihm zustehenden Aufenthaltsrechtes nach der Unionsbürgerrichtlinie Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, erscheint der angefochtene Bescheid aus den Rücksichten des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als rechtswidrig und war daher zu beheben. In Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wonach Familienangehörige von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Staatsangehörigen von Bürgern eines EU-Staates – als solches ist der Beschwerdeführer als neunzehn Jahre alter Sohn eines solchen Unionsbürgers zweifellos anzusehen – österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und dem Einschreiter weiters auch unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des ihm zustehenden Aufenthaltsrechtes nach der Unionsbürgerrichtlinie Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, erscheint der angefochtene Bescheid aus den Rücksichten des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als rechtswidrig und war daher zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr weitere Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen sowie die Höhe des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der §§ 4 sowie 7 ff des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr weitere Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen sowie die Höhe des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der Paragraphen 4, sowie 7 ff des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung und allfällige Höhe des Anspruches auf Mindestsicherung zu ermitteln haben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.3319.2017.A
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.