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{'item': 'VGW-242/023/3319/2017/A'}

Obsah (11)§ 5§ 28§ 25a§ 54§ 4§ 81§ 2§ 9§ 51§ 52§ 54a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlVGW-242/023/3319/2017/A TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag.

§ 5

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn K. H., Wien, H.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region 1, Sozialzentrum ..., vom 03.02.107, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1251189-001, mit welchem der Antrag vom 12.01.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)

Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom

  1. Februar 2017, wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2017/01251189-001, das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und zu einem Aufenthalt bis
  2. November 2020 berechtigt. Da dieser somit die Voraussetzungen des § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfülle sei er österreichischen Staatsangehörigen auch nicht gleichgestellt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
  3. Februar 2017, wurde zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2017/01251189-001, das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei afghanischer Staatsangehöriger und zu einem Aufenthalt bis
  4. November 2020 berechtigt. Da dieser somit die Voraussetzungen des Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfülle sei er österreichischen Staatsangehörigen auch nicht gleichgestellt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß dar, sein Vater sei als niederländischer Staatsangehöriger Unionsbürger und zähle er somit entgegen den Annahmen der belangten Behörde zum berechtigten Personenkreis nach § 5 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes.In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde legte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß dar, sein Vater sei als niederländischer Staatsangehöriger Unionsbürger und zähle er somit entgegen den Annahmen der belangten Behörde zum berechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  5. April 2017 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und einem informierten Vertreter der belangten Behörde als Parteien, Herr M. H., Vater des Beschwerdeführers, als Zeuge geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
  6. März 2017 ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Eingangs wurde im Zuge dieser Verhandlung festgestellt, dass Unterlagen, welche ausdrücklich mit der nachweislich zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert wurden, nämlich insbesondere eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Herrn M. H. sowie Auszüge aus dem Kreditschutzverband beider Herren durch den Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurden. In seiner Einlassung zur Sache führte der Einschreiter in dieser Verhandlung Nachstehendes aus: „Eingangs möchte ich vorbringen, dass ich im August 2016 aus der Wohnung meines Vaters ausgezogen bin und seit damals keine Sozialhilfe mehr beziehe, vorher habe ich jedoch ebenso Mindestsicherung erhalten. Ich lebe seit ungefähr zwei Jahren in Österreich. Wann genau ich nach Österreich gekommen bin, das kann ich nicht angeben. Näher befragt dazu gebe ich an, dass ich mich nicht mehr genau daran erinnern kann. Mein Vater ist meines Wissens im Jahre 2014 nach Österreich gekommen. Mein Vater hat früher hier gearbeitet, dann hatte er ein Beinleiden und wurde daraufhin gekündigt. Momentan arbeitet mein Vater nicht. Ob mein Vater Schulden hat, kann ich nicht angeben, ich lebe nicht mit ihm. Es kann aber sein, dass er sich Geld ausgeborgt hat, als er nach Österreich kam, hat er Geld gebraucht. Ich bin im August 2016 aus dem Haushalt meines Vaters ausgezogen. Ich beziehe aktuell kein Einkommen und habe lediglich vom AMS zwei Mal wegen eines Kursbesuches etwas erhalten. Wenn ich dazu befragt werde, wovon ich lebe, gebe ich an, dass ich mir von Freunden Geld ausgeborgt habe. Ich lebe von den Krediten, die ich von meinen Freunden erhalten habe. Bislang habe ich kein weiters Einkommen bezogen, seit kurzem arbeite ich jedoch in einer Pizzeria für ungefähr fünf Stunden in der Woche und werde dort angemeldet. Wenn ich dazu befragt werde, was ich für das Wohnen bezahle, gebe ich an, dass ich mit einem Freund zusammen lebe, dem auch bekannt ist, dass ich mich sehr um meine Arbeit bemühe, wir teilen uns die Wohnung und er sagte, ich solle meinen Beitrag dann leisten, wenn ich ein Einkommen habe. In Österreich leben mein Vater, meine Mutter, mein Bruder und zwei Schwestern. Mein Bruder ist holländischer Staatsangehöriger, meine restlichen Angehörigen sind ebenso afghanische Staatsangehörige. Erneut befragt gebe ich an, dass ich mit Ausnahme meiner Erwerbstätigkeit kein weiters Einkommen habe, ich besuche jedoch einen Deutschkurs und werde dann bessere Aussichten am Arbeitsmarkt haben. Derzeit lebe ich von dem Geld, das mir meine Freunde geliehen habe, ich habe ja nur Ausgaben für das Essen.“ Herr M. H. legte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich bin im Juni oder August 2014 nach Österreich gekommen. Mein Sohn ist im Jänner oder Februar des Jahres 2015 nach Österreich gekommen. Mein Sohn hat derzeit überhaupt gar kein Einkommen, er leidet weiters an Epilepsie und hat es sehr schwer Arbeit zu erhalten. Wir haben aber Freunde, die eine Pizzeria betreiben, wo mein Sohn derzeit geringfügig beschäftigt ist. Mein Sohn ist dort seit einer Woche beschäftigt, die Beschäftigung dient vordergründig zur Ausbildungszwecken. Mein Sohn hat sich zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes bei Freunden Geld ausgeborgt, soweit ich informiert bin, sind Geldgeber die Betreiber der Pizzeria, das sind gute Freunde von uns. Erneut befragt gebe ich an, dass mein Sohn kein weiters Einkommen hat, wir hoffen, dass er durch sein Ausbildungsverhältnis dann auch eine Arbeit finden wird. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich meinen Sohn unterstütze, gebe ich an, dass ich ihn zeitweise Geld für das U-Bahn-Ticket zustecke oder ihn auch zu mir nach Hause zum Essen einlade, dann erspart er sich das Geld. Wir haben ihm auch schon einmal Schuhe oder Kleidung gekauft.“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
  7. Jänner 2017 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Der am ... 1988 geborene Rechtsmittelwerber ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltskarte

§ 54NAG.Der am ...

1988 geborene Rechtsmittelwerber ist afghanischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltskarte

Paragraph 54, NAG. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum zwischen

  1. Mai 2015 bis
  2. April 2017 durchgehend über Meldungen in Österreich als Hauptwohnsitz. Seinen Angaben zufolge ist er derzeit an der Anschrift Wien, S.-gasse, wohnhaft, eine Meldung an dieser Anschrift besteht bislang nicht. Im Zeitraum zwischen
  3. April 2017 und
  4. April 2017 und seit
  5. April 2017 ist er als geringfügig beschäftigter Arbeiter unselbständig erwerbstätig, er ist beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Der Beschwerdeführer ist Sohn des am ... 1960 geborenen Herrn M. H.. Herr M. H. ist niederländischer Staatsangehöriger und weist seit
  6. September 2014 durchgehend Meldungen in Österreich als Hauptwohnsitz auf. Aktuell ist er an der Anschrift Wien, E.-Straße, hauptgemeldet. Ob Herr M. H. über eine Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes verfügt, konnte nicht festgestellt werden. Herr M. H. war im Zeitraum zwischen
  7. September 2014 und
  8. November 2015 als Arbeiter im Bundesgebiet unselbständig erwerbstätig, im Zeitraum zwischen
  9. Dezember 2015 und
  10. Juli 2016 bezog er Arbeitslosengeld, seit
  11. Juli 2016 bezieht er Notstandshilfe. Weiters bezieht er als Teil einer Bedarfsgemeinschaft Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Der Beschwerdeführer lebt derzeit von Krediten, welche er bei Freunden aufgenommen hat. Über ein eigenes Einkommen verfügt er aktuell mit Ausnahme eines geringfügigen Einkommens als Beschäftigter in einer Pizzeria nicht. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die unterbliebenen Feststellungen betreffend das Vorhandensein einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Herrn M. H. gründet sich auf die unterbliebene Vorlage entsprechender Unterlagen durch den Beschwerdeführer trotz entsprechender nachweislich zugestellter Aufforderung hierzu. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

  1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
  2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  3. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
  4. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

§ 81Abs.

2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche

Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;

  1. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
  2. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.

§ 2Abs.

1 Z 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) ist Familienangehöriger im Sinne dieses Gesetzes wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

§ 9Abs.

2 NAG werden zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts auf Antrag ausgestellt:

Paragraph 9, Absatz 2, NAG werden zur Dokumentation des unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts auf Antrag ausgestellt:

  1. eine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (§ 53a) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, undeine „Bescheinigung des Daueraufenthalts“ (Paragraph 53 a,) für EWR-Bürger, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, und
  2. eine „Daueraufenthaltskarte“ (§ 54a) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.eine „Daueraufenthaltskarte“ (Paragraph 54 a,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.

§ 51Abs.

1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

§ 51Abs.

2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

§ 52Abs.

1 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieGemäß Paragraph 52, Absatz eins, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53

  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

§ 54Abs.

1 erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

Paragraph 54, Absatz eins, erster Satz NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt.

§ 54Abs.

5 bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen undGemäß Paragraph 54, Absatz 5, bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 erfüllen und

  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

§ 54Abs.

6 NAG hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

Paragraph 54, Absatz 6, NAG hat der Angehörige diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

§ 54aAbs.

1 NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erwerben Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.

§ 54aAbs.

2 NAG erwerben diese Angehörigen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.

Paragraph 54 a, Absatz 2, NAG erwerben diese Angehörigen vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.

§ 54aAbs.

3 NAG ist zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen

Abs. 1 und 2 auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

Paragraph 54 a, Absatz 3, NAG ist zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen

Absatz eins und 2 auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 2 der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. In Anwendung der oben wiedergegebenen Bestimmungen haben Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur österreichische Staatsangehörige oder solche Personen, welche diesen auf Grund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes gleichgestellt sind. Nach dem Einleitungssatz des Absatz 2, der zitierten Bestimmung stellt der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet eine Grundvoraussetzung für eine Gleichstellung dar. Darüber hinaus ist für die Gleichstellung erforderlich, dass neben dem rechtmäßigen Aufenthalt, der im gegenständlichen Fall vorliegt, eine der in Ziffer 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Fest steht, dass der Beschwerdeführer über die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts „Aufenthaltskarte“ tatsächlich verfügt. Er ist am ... 1998 geboren, sohin hat er das 19. Lebensjahr vollendet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung österreichischen Staatsbürgern

§ 5Abs.

2 Z 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sich rechtmäßig im Inland aufhaltende Familienangehörige eines EU-Bürgers gleichgestellt sind. Der Begriff des „Familienangehörigen“ wird im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es - da § 5 Abs. 2 Z. 2 WMG mehrfach auf das NAG Bezug nimmt - nahe, die Definition des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG heranzuziehen, wonach Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, (Kernfamilie) sind. Fest steht, dass der Beschwerdeführer über die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts „Aufenthaltskarte“ tatsächlich verfügt. Er ist am ... 1998 geboren, sohin hat er das 19. Lebensjahr vollendet. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im Hinblick auf den Bezug von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung österreichischen Staatsbürgern

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sich rechtmäßig im Inland aufhaltende Familienangehörige eines EU-Bürgers gleichgestellt sind. Der Begriff des „Familienangehörigen“ wird im Wiener Mindestsicherungsgesetz nicht definiert. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt es - da Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG mehrfach auf das NAG Bezug nimmt - nahe, die Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG heranzuziehen, wonach Familienangehörige Ehegatten, eingetragene Partner und minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, (Kernfamilie) sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Wiener Mindestsicherungsgesetz weiters auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt (siehe insbesondere §§ 51 und 53a NAG sowie die Art. 7 und 16 der Unionsbürgerrichtlinie) und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehnt, so sind damit im Sinn der Mindestsicherungsvereinbarung, die vom Wiener Mindestsicherungsgesetz umgesetzt wird, jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat. Nach den obigen Ausführungen gehören solche Personen somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 5Abs.

2 Z. 2 WMG. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er solche Personen - entgegen Art. 25 der Unionsbürgerrichtlinie - nicht unter dem Begriff „deren Angehörige“ subsumiert wissen wollte (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0083; VwGH vom
  2. November 2015, Zl. 2013/10/0227).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt das Wiener Mindestsicherungsgesetz weiters auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger ab, deren Aufenthaltsrecht nicht vom Vorhandensein ausreichender Existenzmittel abhängt (siehe insbesondere Paragraphen 51, und 53a NAG sowie die Artikel 7, und 16 der Unionsbürgerrichtlinie) und die daher für die Gewährung von Mindestsicherung in Betracht kommen. Wenn das Gesetz das Anspruchsrecht auf „deren Familienangehörige“ ausdehnt, so sind damit im Sinn der Mindestsicherungsvereinbarung, die vom Wiener Mindestsicherungsgesetz umgesetzt wird, jene Personen zu verstehen, denen ein Aufenthaltsrecht nach der Unionsbürgerrichtlinie zukommt, das seine Grundlage in der Stellung als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers hat. Nach den obigen Ausführungen gehören solche Personen somit zum Kreis der Anspruchsberechtigten

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, WMG. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er solche Personen - entgegen Artikel 25, der Unionsbürgerrichtlinie - nicht unter dem Begriff „deren Angehörige“ subsumiert wissen wollte vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/10/0083; VwGH vom
  2. November 2015, Zl. 2013/10/0227). Der Beschwerdeführer ist wie dargestellt Sohn eines niederländischen Staatsangehörigen. Aus dem Umstand, dass sein Vater als Unionsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig war, derzeit beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet ist und zudem Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, ist davon auszugehen, dass Herrn M. H. die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG erhalten geblieben ist und er sich somit nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auf Grund des Umstandes, dass der Einschreiter das
  3. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und Sohn eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers ist, kommt diesem als dessen Familienangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

§ 54Abs.

1 NAG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ebenso zu. Der Beschwerdeführer ist wie dargestellt Sohn eines niederländischen Staatsangehörigen. Aus dem Umstand, dass sein Vater als Unionsbürger zumindest ein Jahr durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig war, derzeit beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet ist und zudem Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bezieht, ist davon auszugehen, dass Herrn M. H. die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten geblieben ist und er sich somit nach wie vor rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Auf Grund des Umstandes, dass der Einschreiter das 21. Lebensjahr noch nicht erreicht hat und Sohn eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgers ist, kommt diesem als dessen Familienangehörigen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht

Paragraph 54, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ebenso zu. In Anwendung des § 5 Abs. 2 Z 2 NAG, wonach Familienangehörige von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Staatsangehörigen von Bürgern eines EU-Staates – als solches ist der Beschwerdeführer als neunzehn Jahre alter Sohn eines solchen Unionsbürgers zweifellos anzusehen – österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und dem Einschreiter weiters auch unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des ihm zustehenden Aufenthaltsrechtes nach der Unionsbürgerrichtlinie Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, erscheint der angefochtene Bescheid aus den Rücksichten des § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als rechtswidrig und war daher zu beheben. In Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, wonach Familienangehörige von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Staatsangehörigen von Bürgern eines EU-Staates – als solches ist der Beschwerdeführer als neunzehn Jahre alter Sohn eines solchen Unionsbürgers zweifellos anzusehen – österreichischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind und dem Einschreiter weiters auch unter Heranziehung der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des ihm zustehenden Aufenthaltsrechtes nach der Unionsbürgerrichtlinie Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zustehen, erscheint der angefochtene Bescheid aus den Rücksichten des Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als rechtswidrig und war daher zu beheben. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr weitere Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen sowie die Höhe des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der §§ 4 sowie 7 ff des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Eine Entscheidung in der Sache durch das Verwaltungsgericht erschien deshalb als nicht möglich, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der angefochtene Bescheid ist und dieser ausschließlich über das wie von der Behörde angenommen fehlende Vorliegen der Gleichstellungsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, NAG absprach. Da im fortgesetzten Verfahren nunmehr weitere Anspruchsvoraussetzungen zu überprüfen sowie die Höhe des Anspruches des Beschwerdeführers auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter tatsächlicher Heranziehung der Paragraphen 4, sowie 7 ff des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu bemessen sein wird und somit in tatsächlicher Hinsicht andere Sachverhaltsfragen und Normen zum Tragen kommen würden, würde das Verwaltungsgericht im Falle einer Entscheidung über Bestand und Höhe des Anspruches nicht mehr in derselben Sache entscheiden wie die Verwaltungsbehörde im angefochtenen Bescheid und somit über einen anderen Prozessgegenstand. Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen betreffend die Zuerkennung und allfällige Höhe des Anspruches auf Mindestsicherung zu ermitteln haben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.023.3319.2017.A

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