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§ 28§ 12§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlVGW-103/040/10073/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Schmi
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 29.6.2016 lautet: „Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, AZ: W-RWV/2802/2014, vom 9.12.2015, wurde Ihnen gem. § 12 Waffengesetz 1996 (BGBl. I Nr. 12) i.V.m. § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten. „Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, AZ: W-RWV/2802/2014, vom 9.12.2015, wurde Ihnen gem. Paragraph 12, Waffengesetz 1996 (BGBl. römisch eins Nr. 12) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Die dagegen rechtzeitig eingebrachte Vorstellung wird abgewiesen und der Mandantsbescheid vom 9.12.2015 bestätigt.“ Die Beschwerde vom 20.7.2016 lautet: „In umseits rubrizierter Rechtssache erhebe ich gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten vom 29.06.2016, womit die eingebrachte Vorstellung abgewiesen und der Mandatsbescheid bestätigt wurde, innerhalb offener Frist und durch meinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende Beschwerde, die ausgeführt wird wie folgt: Der Bescheid auf Abweisung der Vorstellung und Bestätigung des Mandatsbescheides wird vollinhaltlich angefochten. Der angefochtene Bescheid wurde am 05.07.2016 zugestellt. Begründung: 1.
§ 12Abs. 1 Waffengesetz 1996 (Waff
G) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.1.
Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach ständiger Rechtssprechung hat sohin die zuständige Behörde ein Waffenverbot zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Adressat durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde hat hierbei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluß abzuleiten ist, ist im Gesetz nicht näher determiniert. So kommen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, § 12 WaffG, S 69,1). Unter mißbräuchlicher Verwendung ist ein „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch zu verstehen. Der „Mißbrauch“ ist mit einer „qualifizierten Verwendungswidrigkeit von Waffen“ gleichzusetzen. Der VwGH erläutert den „Mißbrauch“ auch als „qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen“ (Hauer/Keplinger aaO., § 12 WaffG, S. 71, I. und II.).Die Behörde hat hierbei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen „Tatsachen“ auf die Gefahr einer künftigen mißbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Aus welchen „Tatsachen“ dieser Schluß abzuleiten ist, ist im Gesetz nicht näher determiniert. So kommen alle Tatsachen in Betracht, die in sachlicher Weise den Schluß auf einen künftigen Mißbrauch zulassen (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Paragraph 12, WaffG, S 69,1). Unter mißbräuchlicher Verwendung ist ein „gesetz- oder zweckwidriger“ Gebrauch zu verstehen. Der „Mißbrauch“ ist mit einer „qualifizierten Verwendungswidrigkeit von Waffen“ gleichzusetzen. Der VwGH erläutert den „Mißbrauch“ auch als „qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen“ (Hauer/Keplinger aaO., Paragraph 12, WaffG, S. 71, römisch eins. und römisch zwei.).
- Im angefochtenen Bescheid vom 29.06.2016 wird nun ausgeführt, daß mir mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 09.12.2015 der Besitz von Waffen und Munition verboten worden sei, da ich im Verdacht gestanden wäre, am 04.12.2015 im Lokal H. einen Kellner mit dem Umbringen bedroht zu haben. Weiters wird ausgeführt, daß ich fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht hätte und daraufhin das Ermittlungsverfahren eingeleitet worden wäre und in weiterer Folge der Ausgang des Gerichtsverfahrens abgewartet worden wäre. „Nach Abhaltung der Hauptverhandlung am 28.01.2016 beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurde am 01.02.2016 zur Zahl 113Hvl/16v der Beschluß gefaßt, das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren wegen § 107 Abs. 1 StGB gem. §§ 199, 203 Abs. 1 und 2 StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt wird.“ (Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.06.2016)„Nach Abhaltung der Hauptverhandlung am 28.01.2016 beim Landesgericht für Strafsachen Wien wurde am 01.02.2016 zur Zahl 113Hvl/16v der Beschluß gefaßt, das gegen Sie eingeleitete Strafverfahren wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB gem. Paragraphen 199, 203, Absatz eins und 2 StPO unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt wird.“ (Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.06.2016)
- Wie bereits oben ausgeführt, ist die Prognose zukünftiger Verhaltensweisen auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart zu treffen und zwar in der Weise, daß von beweispflichtigen „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen wird (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, § 12 WaffG, S 69, I, auch Hauer/Keplinger, aaO, § 8 WaffG, S. 39, II.; auch VwGH 05.05.2015, Ro 2014/03/0033).
- Wie bereits oben ausgeführt, ist die Prognose zukünftiger Verhaltensweisen auf Basis des Wissensstandes der Gegenwart zu treffen und zwar in der Weise, daß von beweispflichtigen „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen geschlossen wird (mit umfangreichen Judikaturangaben Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, Paragraph 12, WaffG, S 69, römisch eins, auch Hauer/Keplinger, aaO, Paragraph 8, WaffG, S. 39, römisch zwei.; auch VwGH 05.05.2015, Ro 2014/03/0033). Im gegenständlichen Fall hat die Landespolizeidirektion Wien nunmehr das Waffenverbot bestätigt, weil ich im Verdacht stehen würde, am 04.12.2015 im Lokal H. einen Kellner mit dem Umbringen bedroht zu haben, wobei das diesbezügliche Strafverfahren unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig eingestellt worden sei und ich mich mit der diversionellen Maßnahme einverstanden erklärt hätte und mich geständig gezeigt hätte. Wie bereits in meiner Vorstellung klar ausgeführt, habe ich am 04.12.2015 — auch an keinem anderen Tag — keinesfalls im Lokal H. einen Kellner mit dem Umbringen bedroht. Ich habe einen Kellner auch nicht in einer anderen Form bedroht. Wie dem auch von Landespolizeidirektion Wien angeführten Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, GZ 113 Hv 1/16v, zu entnehmen ist, sei ich „nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung verdächtig“, in Wien konkret genannte Personen mit einer Körperverletzung gefährlich bedroht zu haben, indem ich sinngemäß geäußert hätte, ich werde sie abstechen bzw. erschießen. Es sollte klar sein, daß ein Verdacht keine erwiesene Tatsache darstellt, auf deren Basis eine für mich negative Prognoseentscheidung im Sinne des § 12 WaffG durchgeführt werden kann.Es sollte klar sein, daß ein Verdacht keine erwiesene Tatsache darstellt, auf deren Basis eine für mich negative Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 12, WaffG durchgeführt werden kann. Der unbestrittene Umstand, daß ich der Diversion zugestimmt hatte, bedeutet ebenfalls nicht, daß ich das mir vorgeworfene Verhalten gesetzt habe. Ich habe der Diversion einfach deswegen zugestimmt, weil ich - wie eigentlich leicht nachvollziehbar sein müßte - die Mühen des Strafverfahrens vermeiden wollte. Ein Strafverfahren ist nun mal sehr belastend und wollte ich diese Belastungen nicht auf mich nehmen. Diesbezüglich führt die Landespolizeidirektion Wien im angefochtenen Bescheid aus, daß es nicht nachvollziehbar sei, daß jemand einer diversionellen Maßnahme zustimmt und sich auf gerichtliche Weisung einer Psychotherapie unterzieht, wenn der gegen ihn gerichtete strafbare Tatbestand nicht gesetzt wurde. Eine derartige Ausführung ist sichtlich lebensfremd: Jeder der bereits — ob schuldig oder nicht schuldig — vor einem Strafrichter gestanden ist, weiß, daß dies ein äußerst belastender Zustand ist. Auch wenn man die vorgeworfene strafbare Handlung nicht gesetzt hat, bedeutet dies nicht mit Sicherheit, daß es zu keinem Schuldspruch kommt. Auch wenn vermutlich die weit größere Anzahl der Gerichtsurteile im Zusammenhang mit der Feststellung von Tatsachen „richtig“ sind, stellt es bereits einen großen Streß dar zu wissen, daß dem nicht immer so sein muß. Die Zustimmung zu einer diversionellen Maßnahme und auch die Unterziehung einer Psychotherapie sind demgegenüber „das geringere Übel“ und ist es daher erklärlich, daß ich dieser Diversion zugestimmt habe, obwohl ich den Tatbestand nicht gesetzt habe. Auch die Ausführung im Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, daß ich mich geständig gezeigt hätte, kann nicht Basis der Prognoseentscheidung sein, weil nicht einmal ausgeführt wurde, wozu ich mich geständig gezeigt habe. Ich habe mich keinesfalls zum Tatvorwurf geständig erklärt und wird gegenteiliges im Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien auch nicht ausgeführt. Die belangte Behörde führt aus, daß die Zustimmung zu einer diversionellen Maßnahme als Schuldeingeständnis gewertet werden müsse. Gerade damit mißachtet die belangte Behörde die ständige Judikatur: Ein Geständnis ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt (unter umfangreicher Literaturangaben OGH 27.08.2015, GZ 12 Os 82/15y). Die Judikatur entwickelte das Erfordernis, daß ein diversionelles Vorgehen eine Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung voraussetzt, dies müsse aber nicht einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechen (OGH a.a.O.). Wichtig ist aber, daß schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise in der Regel eine derartige Verantwortungsübernahme indiziert (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 36/2; Miklau in Miklau/Schroll, Diversion 34; E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 §§198-199 Rz 30; idS Jesionek/Edwards, JGG4 § 8 Rz 21 und Rz 29; weitergehend hingegen Schütz, Diversionsentscheidungen, 55 und 108, für den eine Verantwortungsübernahme kein prinzipielles Erfordernis für eine diversionelle Entscheidung darstellt, deren Fehlen aber ein Indikator für die Diversion hindernde spezialpräventive Bedenken sein kann; in diesem Sinn auch Michel-Kwapinski/Schütz, RZ 2008, 218; vgl auch Hochmayr, RZ 2003, 278 ff sowie 13 Os 16/
- SSt 2004/35 = EvBl 2005/10, 35: Verantwortungsübernahme ist lediglich für den Tatausgleich Voraussetzung).Die belangte Behörde führt aus, daß die Zustimmung zu einer diversionellen Maßnahme als Schuldeingeständnis gewertet werden müsse. Gerade damit mißachtet die belangte Behörde die ständige Judikatur: Ein Geständnis ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt (unter umfangreicher Literaturangaben OGH 27.08.2015, GZ 12 Os 82/15y). Die Judikatur entwickelte das Erfordernis, daß ein diversionelles Vorgehen eine Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung voraussetzt, dies müsse aber nicht einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechen (OGH a.a.O.). Wichtig ist aber, daß schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise in der Regel eine derartige Verantwortungsübernahme indiziert vergleiche Schroll, WK-StPO Paragraph 198, Rz 36/2; Miklau in Miklau/Schroll, Diversion 34; E. Leitner in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1 §§198-199 Rz 30; idS Jesionek/Edwards, JGG4 Paragraph 8, Rz 21 und Rz 29; weitergehend hingegen Schütz, Diversionsentscheidungen, 55 und 108, für den eine Verantwortungsübernahme kein prinzipielles Erfordernis für eine diversionelle Entscheidung darstellt, deren Fehlen aber ein Indikator für die Diversion hindernde spezialpräventive Bedenken sein kann; in diesem Sinn auch Michel-Kwapinski/Schütz, RZ 2008, 218; vergleiche auch Hochmayr, RZ 2003, 278 ff sowie 13 Os 16/
- SSt 2004/35 = EvBl 2005/10, 35: Verantwortungsübernahme ist lediglich für den Tatausgleich Voraussetzung). Die Zustimmung zu einer diversionellen Maßnahme ist daher nach ständiger Judikatur kein Schuldeingeständnis. Beweis: PV
- Die belangte Behörde führt aus, daß Voraussetzung für die Erlassung eines Waffenverbotes die zu erwartende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen sei. Dies ist unbestritten, vor der zu treffenden Gefährdungsprognose sind aber erwiesene Feststellungen zu treffen. Derartige erwiesene Feststellungen wurden im Verfahren vor der belangten Behörde aber nicht getroffen, die Ausführung, daß die Zustimmung zu einer diversionellen Maßnahme ein Schuldeingeständnis sei, ist — wie oben ausführlich dargelegt — rechtswidrig. Beweis: wie bisher
- Aus den angeführten Gründen stelle ich daher nachstehende Beschwerdeanträge, die ausgeführt werden wie folgt:
- Die Landespolizeidirektion Wien möge diese Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen;
- dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid sowie das im Mandatsverfahren verhängte Waffenverbot beheben; in eventu
- nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Wien, am
- Juli 2016 Dipl.-Ing. G. K.“ In der Verhandlung am 6.4.2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: „Das Lokal H. wurde im Frühjahr 2015 eröffnet. Ich war Stammgast erster Stunde und habe mich bei meinen zahlreichen Besuchen mit den beiden Inhabern Herrn M. und Herrn W., sowie mit dem Kellner, Herrn Mi. angefreundet. Ich habe diesen sicherlich von meinem Hobby als Sportschütze in einem Schützenverein erzählt. Lange Zeit war ich regelmäßig im Lokal und gab es keine Probleme. Eines Tages kam eine Gruppe neuer Gäste ins Lokal, die offensichtlich alkoholisiert waren, uns angepöbelt und letztlich sogar mit Aschenbecher geworfen haben. Ich habe mich dann am Tag darauf bei Herrn M. über diesen Vorfall beschwert. Es hat sich herausgestellt, dass einer dieser Männer ein guter Bekannter von ihm war. Ich wollte, dass diesen Herren ein Lokalverbot erteilt wird, was Herr M. aber abgelehnt hat. Der zweite Inhaber des Lokales Herr W. hat dann aber doch ein Lokalverbot ausgesprochen. Am 2.12.2015 geriet ich mit Herrn M. in Streit, über diesen Herrn, der mit Vornamen He. heißt. Herr M. stellte sich auf die Seite von Herrn He., schrie mich an und wurde aggressiv. Ich habe das Lokal dann verlassen. In der folgenden Nacht von
- auf 4.12.2015 kam es neuerlich zu einem Streit. Ich habe das Lokal kurz vor Mitternacht verlassen. Ich habe zwar im Streit geschimpft, aber sicherlich niemanden bedroht. Gegen 5.00 Uhr morgens kam dann die Polizei in meine Wohnung. Meine Faustfeuerwaffe wurde von der Polizei in der Wohnung meiner Mutter sichergestellt. Zum strafgerichtlichen Verfahren befragt, gebe ich an, dass ich in diesem von Herrn RA Dr. S. vertreten wurde. Wir haben den Fall vor der Hauptverhandlung mehrmals intensiv besprochen und hat mir mein Anwalt das Instrument der Diversion erklärt. Nachdem ich meinem Anwalt gesagt habe, dass mir mein Leumund am wichtigsten ist, hat mir mein Anwalt zu einer Diversion geraten. Die Hauptverhandlung ist so abgelaufen, dass mein Anwalt zu Beginn der Verhandlung dem Richter mitgeteilt hat, dass wir eine Diversion annehmen würden. Der Richter hat dazu erst nicht gefragt und hat danach die Diversion vorgeschlagen, die ich dann auch angenommen habe. Ich habe in der Hauptverhandlung die Wahrheit angegeben. Ich war überrascht, dass der Richter bezüglich der gefährlichen Bedrohung nicht näher nachgefragt hat. Im Vorfallszeitraum war ich aufgrund eines Burnout-Syndroms zwei Monate im Krankenstand. Ich befand mich in Behandlung und nahm Anti-Depressiver. Später habe ich auch eine Reha absolviert. Heute nehme ich keine Medikamente mehr. Ich bin wieder arbeitsfähig und arbeite auch wieder. Die Reha fand von 2.
- bis 13.9.2016 statt. Die Psychotherapie fand von Februar bis September 2016 statt und zwar grundsätzlich alle zwei Wochen eine Stunde. Es handelte sich um eine Gesprächstherapie in der wir die Vorfälle aufgearbeitet haben. Die Therapeutin hat mich auch auf mein Aggressionspotential hin abgeklopft, hat aber erkannt, dass ich nicht aggressiv bin. Ich bin an der Universität bis Ende 2018 als Assistent angestellt und betreue zurzeit ein Forschungsprojekt mit 5 Wissenschaftlern. Ich lebe alleine und habe keine Kinder. Meine Mutter leidet an Ohnmachtsanfällen und bin ich gerade dabei, für sie eine Betreuung zu organisieren. Mein Vater ist bereits verstorben. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich in der Hauptverhandlung angegeben habe „ ich bekenne mich schuldig“ gebe ich dazu an, dass mir mein Anwalt gesagt hat, dass ich das machen müsse, um zu einer Diversion zu kommen. Diese Aussage von mir war falsch, aber ich darf als Beschuldigter vor Gericht auch lügen. Wenn ich vor Gericht ausgesagt habe, dass ich eine Aussage getätigt habe, die vielleicht als Drohung zu verstehen war, habe ich damit nicht eingestanden, dass ich jemanden bedroht habe.“ Da auf die Verkündung verzichtet wurde, ergeht die Entscheidung ausschließlich schriftlich. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer (kurz BF) ist knapp 35 Jahr alt, ledig, lebt alleine und hat keine Kinder. Der Vater ist verstorben, die Mutter pflegebedürftig. Der BF ist österreichischer Staatsbürger und arbeitet als Assistent an der Universität. Im Juni 2014 wurde dem BF eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Im Dezember 2015 wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angezeigt. Im Zuge dieser Anzeige wurde der Behörde bekannt, dass der BF „depressiv wirke und dagegen auch Psychopharmaka einnimmt“ (siehe Aktenvermerk vom 4.12.2015, Blatt 22ff des Behördenaktes). In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 28.1.2016 bekannte sich der BF schuldig und räumte noch kurzer Schilderung des Sachverhaltes ein: „Ich hatte da viel Adrenalin und dann habe ich eine Aussage getätigt, die vielleicht als Drohung zu verstehen war.“ Infolge dessen bot der Richter ein diversionelles Vorgehen nach §§ 199, 203 Abs. 1 und 2 StPO an. Dieses nahm der BF an und wurde eine Probezeit von 2 Jahren festgelegt und die Absolvierung einer Psychotherapie angeordnet. Im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.2.2016, GZ: 113 Hv 1/16v, führt der Richter aus, dass „der BF nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung verdächtigt ist, an zwei Tagen zwei Personen gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht zu haben, indem er sinngemäß äußerte, er werde sie abstechen bzw. erschießen. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, der Angeklagte hat sich geständig gezeigt“.In der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 28.1.2016 bekannte sich der BF schuldig und räumte noch kurzer Schilderung des Sachverhaltes ein: „Ich hatte da viel Adrenalin und dann habe ich eine Aussage getätigt, die vielleicht als Drohung zu verstehen war.“ Infolge dessen bot der Richter ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 199, 203, Absatz eins und 2 StPO an. Dieses nahm der BF an und wurde eine Probezeit von 2 Jahren festgelegt und die Absolvierung einer Psychotherapie angeordnet. Im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.2.2016, GZ: 113 Hv 1/16v, führt der Richter aus, dass „der BF nach den Ergebnissen der Hauptverhandlung verdächtigt ist, an zwei Tagen zwei Personen gefährlich mit einer Körperverletzung bedroht zu haben, indem er sinngemäß äußerte, er werde sie abstechen bzw. erschießen. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, der Angeklagte hat sich geständig gezeigt“. Der BF hat im Dezember 2015 mehrere (namentlich bekannte) Menschen mit dem Umbringen bedroht. Der BF war im Vorfallzeitraum aufgrund eines Burnout-Syndroms zwei Monate im Krankenstand. Er befand sich in Behandlung und nahm Anti-Depressiva. In der Zeit vom Februar bis September 2016 nahm der BF regelmäßig an psychotherapeutischen Sitzungen teil. Vom 2.
- bis 13.9.2016 absolvierte der BF eine „Burnout-Reha“. Aktuell nimmt der BF keine Medikamente gegen Depression. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass in der Stellungnahme des BF vom 22.12.2015 noch vehement bestritten wurde, dass er depressiv sei. In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde jedoch vorgebracht, dass der BF „im Vorfallzeitraum“ an „Burnout“ gelitten hätte und wurden die Medikamenteneinnahme, die psychotherapeutische Behandlung und die „Burnout-Reha“ angeführt. Der BF hat auf ausdrückliche Frage des Verwaltungsgerichts vor diesem ausgesagt, dass er in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Wahrheit angegeben habe. Erst als ihm später vorgehalten wurde, ein Schuldbekenntnis bezüglich des Vorwurfes der gefährlichen Drohung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien abgegeben zu haben – der Vorhalt stand in Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF, wonach er die Tat nicht eigenstanden hätte, und der Frage, ob ein Geständnis für eine Diversion notwendig sei, brachte der BF vor, den Richter des Landesgerichts für Strafsachen Wien angelogen zu haben, um einer Vorstrafe zu entgehen. Dieser Rechtfertigung folgend, hätte der BF zweimal zu seinen Gunsten die Unwahrheit gesagt. Einmal hätte er den Strafrichter belogen, um eine Diversion zu erhalten und einmal den hier entscheidenden Verwaltungsrichter auf dessen Frage nach der Wahrheitsangabe vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien. Da nicht objektiv erweislich ist, ob es zutrifft, dass der BF vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gelogen hat oder vielmehr nur vor dem Verwaltungsgericht, nämlich in dem Punkt, wo er auf Vorhalt angab, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gelogen zu haben, um sein Schuldgeständnis und sein Tatsachengeständnis (siehe dazu das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien – Verwaltungsakt Seite 73ff) weg zu bekommen, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung auszuführen: Diversionen finden vielfach im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch den Staatsanwalt statt. Nicht selten – so die Erfahrung des Verwaltungsgerichts Wien – ohne einer persönlichen Anhörung des Verdächtigen. Im vorliegenden Fall kam es aber zu einer Anklagerhebung und zu einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Richter. Nach Verlesung der Anklage und Belehrung des Angeklagten durch den Richter gab der Angeklagte an „Ich bekenne mich schuldig“. Den Ausführungen in der Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden, wenn der Versuch unternommen wird, das Schuldbekenntnis weg zu argumentieren, weil sich der BF „keinesfalls zum Tatvorwurf geständig erklärt habe“. Zudem beließ es der Richter nicht bei diesem Schuldeingeständnis, sondern befragte den BF, wie es zu dem Vorfall kam. Der BF schilderte in Kürze den Vorfall und gab an „Ich hatte da viel Adrenalin und dann habe ich eine Aussage getätigt, die vielleicht als Drohung zu verstehen war.“ Erst nach diesen Aussagen wurde ein diversionelles Vorgehen erörtert. Der BF erklärte sich mit der Kostenübernahme und der Absolvierung einer Psychotherapie einverstanden. Unter Berücksichtigung, dass der BF vor dem Verwaltungsgericht Wien auf konkrete Frage zuerst angab, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien die Wahrheit angegeben zu haben und erst später vorbrachte, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien hinsichtlich des Schuldbekenntnisses gelogen zu haben, obwohl damit gerechnet werden durfte, dass der BF sogleich mit dem Argument vorstellig wird, dass er aus rein opportunistischen Gründen vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien gelogen habe, gelangt das Verwaltungsgericht Wien zur Ansicht, dass der BF vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien nicht gelogen hat. Der Tatvorwurf der gefährlichen Drohung ist durch die als wahr beurteilte Aussage des BF vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien erwiesen. Rechtlich folgt daraus: Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (§ 12 Abs. 1 WaffG).Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (Paragraph 12, Absatz eins, WaffG). In § 8 Waffengesetz werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde. In Paragraph 8, Waffengesetz werden bestimmte Tatsachen näher beschrieben, bei deren Vorliegen ein Mensch nicht verlässlich ist, z.B. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen missbräuchlich verwenden wird, psychisch krank oder geistesschwach ist oder wegen bestimmter Delikte verurteilt wurde. § 12 Waffengesetz sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (dh. dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz anderenfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, Waffengesetz sieht ein gänzliches Waffenverbot vor (dh. dass auch keine Waffen besessen werden dürfen, für deren Besitz anderenfalls keine waffenrechtliche Urkunde erforderlich ist), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Ein Waffenverbot nach § 12 Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der BF künftig Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte (vgl. auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art 6 MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“).Ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Waffengesetz ist eine präventive Sicherungsmaßnahme (ohne pönalem Charakter), vergleichbar einem Betretungsverbot nach dem SPG, die eine Prognose voraussetzt, ob der BF künftig Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte vergleiche auch VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063: „Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.“). Bei jedem Ausspruch eines Waffenverbotes gilt es zu berücksichtigen, dass jeder Mensch, gegen den kein Waffenverbot besteht, unabhängig von seiner Verlässlichkeit von Gesetzes wegen – ohne waffenrechtlicher Urkunde – berechtigt ist, Schusswaffen (z.B. Büchsen) zu erwerben und zu besitzen. Eine Schrotflinte in Händen eines aggressionsgeneigten und/oder depressiven Menschen ist eine große Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen. Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im § 12 Abs. 1 WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde
§ 12Abs. 1 Waff
G vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur ständigen Rechtsprechung beispielsweise VwGH vom 25. März 2009, 2007/03/0087, mwN).Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdungen der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG bezeichneten Art und setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde
Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Dabei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche zur ständigen Rechtsprechung beispielsweise VwGH vom 25. März 2009, 2007/03/0087, mwN). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine (für den BF negative) Gefahrenprognose nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz nicht Bedingung. Eine strafrechtliche Verurteilung ist für eine (für den BF negative) Gefahrenprognose nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz nicht Bedingung. Der Verhängung eines Waffenverbotes steht die Einstellung des Strafverfahrens durch Diversion nicht entgegen (siehe z.B. VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061). Die fehlende Verurteilung bzw. die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens wegen der Drohung des Beschwerdeführers ist also kein Hindernis für die eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers. Es besteht keine Bindungswirkung hinsichtlich einer Diversion und auch keine Bindung an die Überlegungen des Gerichts (VwGH 28.3.2006, 2003/03/0026). Es obliegt daher dem Verwaltungsgericht, den Sachverhalt zu ermitteln, und steht es dem Verwaltungsgericht (auch) frei, die Überlegungen des Strafgerichts zu übernehmen. Die Diversion setzt eine hinreichende Klärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden voraus, auf Grund derer ein komprimierter Tatverdacht mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Erwiesen muss die Tat, deretwegen eine Diversion in Betracht gezogen wird, hingegen nicht sein. Auch ein Geständnis des Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt, sondern es reicht eine (zumindest partielle) Übernahme der Verantwortung durch den Täter, um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit der Bestrafung auszuräumen. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme (Schroll in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 198 StPO Rz 3 u 36) (VwGH 24.3.2010, 2009/03/0049). Die Diversion setzt eine hinreichende Klärung des Sachverhalts durch die Strafverfolgungsbehörden voraus, auf Grund derer ein komprimierter Tatverdacht mit einer hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit gegeben ist. Erwiesen muss die Tat, deretwegen eine Diversion in Betracht gezogen wird, hingegen nicht sein. Auch ein Geständnis des Beschuldigten ist für ein diversionelles Vorgehen nicht vorausgesetzt, sondern es reicht eine (zumindest partielle) Übernahme der Verantwortung durch den Täter, um spezialpräventive Bedenken im Sinne einer Notwendigkeit der Bestrafung auszuräumen. Schon die Bereitschaft zur diversionellen Vorgangsweise indiziert idR eine solche Verantwortungsübernahme (Schroll in Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, Paragraph 198, StPO Rz 3 u 36) (VwGH 24.3.2010, 2009/03/0049). Dieser Rechtsprechung folgend, ist unter Heranziehung des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der BF eine gefährliche Drohung begangen hat. Nicht nur dass das Strafgericht davon ausgegangen ist (siehe oben), liegt nach der zitierten Rechtsprechung (unter Verweis auf die strafrechtliche Literatur) schon durch die Bereitschaft zur diversionellen Vorgehensweise eine Verantwortungsübernahme des BF vor. Hinzu kommt, dass er sich in der Hauptverhandlung schuldig bekannt und überdies ein Tatsachengeständnis abgegeben hat. Schon die Begehung einer gefährlichen Drohung im faktischen Sinn, also ohne strafrechtliche Bewertung (insbesondere hinsichtlich des Verschuldens, etc.), ist eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 12 Absatz 1 Waffengesetz. Die gerichtliche Probezeit (siehe Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.2.2016, 113 HV 1/16v) läuft erst Ende Jänner 2018 ab. Dieser Rechtsprechung folgend, ist unter Heranziehung des festgestellten Sachverhalts davon auszugehen, dass der BF eine gefährliche Drohung begangen hat. Nicht nur dass das Strafgericht davon ausgegangen ist (siehe oben), liegt nach der zitierten Rechtsprechung (unter Verweis auf die strafrechtliche Literatur) schon durch die Bereitschaft zur diversionellen Vorgehensweise eine Verantwortungsübernahme des BF vor. Hinzu kommt, dass er sich in der Hauptverhandlung schuldig bekannt und überdies ein Tatsachengeständnis abgegeben hat. Schon die Begehung einer gefährlichen Drohung im faktischen Sinn, also ohne strafrechtliche Bewertung (insbesondere hinsichtlich des Verschuldens, etc.), ist eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz 1 Waffengesetz. Die gerichtliche Probezeit (siehe Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1.2.2016, 113 HV 1/16v) läuft erst Ende Jänner 2018 ab. Im vorliegenden Fall kumuliert diese Tatsache mit der psychischen Erkrankung des BF, die ihn in einen längeren Krankenstand und eine Reha zwang. „Burnout“ ist in der Regel eine starke Depression (eine eigenständige Krankheit liegt nach WHO-Kriterien nicht vor; der erkennende Richter beschäftigt sich seit vielen Jahren mit diesem Thema und hat dazu einschlägige Seminare und Kurse besucht). Auch wenn der BF vorbringt, zurzeit arbeitsfähig zu sein und keine Medikamente einzunehmen, ist zu berücksichtigen, dass die Wiederherstellung der Gesundheit erst vor kurzem eingetreten ist. Die gerichtlich angeordnete Psychotherapie wurde zudem erst im September 2016 beendet, wobei der BF keinen nachvollziehbaren bzw. überprüfbaren Beleg vorlegen konnte, welche „Ziele erreicht“ wurden. Nach umfänglicher Prüfung des relevanten Sachverhaltes gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Rahmen seiner Prognosebeurteilung zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen (gefährliche Drohung, psychisches Krankheitsbild wie oben festgestellt und Persönlichkeitsbild – versuchte Täuschung des Gerichts durch Unwahrheiten, um einen Vorteil zu erlangen) vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der BF künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Beschwerde war daher
§ 28Absatz 1 und 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung:
§ 25aAbsatz 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.040.10073.2016