RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlVGW-151/032/5790/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der C. P. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- März 2017, Zl. MA35-9/3150996-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Künstler (unselbständig Erwerbstätig)" gemäß § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde der C. P. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- März 2017, Zl. MA35-9/3150996-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Künstler (unselbständig Erwerbstätig)" gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 100/2011, iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, iVm § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II 451/2005 idF BGBl. II 481/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2011,, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3 und 4 und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 451 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 481 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe I.römisch eins. Verfahrensgang
- Mit Antrag vom
- Dezember 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" und legte dazu weitere Unterlagen vor.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ihre "Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument inkl. Apostille und Übersetzung" vorzulegen. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Antrag bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrags zurückgewiesen werde.
- Mit Schreiben vom
- Februar 2017 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ihre "Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument inkl. Apostille und Übersetzung" vorzulegen. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Antrag bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrags zurückgewiesen werde.
- Mit E-Mail vom
- Februar 2017 legte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Geburtsurkunde als pdf-Datei vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- März 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom
- März 2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom
- Dezember 2016 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen habe.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin eine Entscheidung in der Sache dahingehend, "dass dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird" begehrt. Die Beschwerdeführerin führt dazu – im Wesentlichen – Folgendes aus: "[…] Am 15.12.2016 stellte ich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels 'Aufenthaltsbewilligung – Studierende' für den Zweck 'Künstler', der aufgrund einer fehlender Geburtsurkunde mit Übersetzung und Apostille nicht genehmigt wurde. Am 16.02.2017 erhielt ich einen Verbesserungsauftrag und übermittelte fristgerecht die Geburtsurkunde am 20.02.
- Ich erkundigte mich mehrmals per E-Mail (am 28.12.2016, 29.12.2016, 30.12.2016, 17.01.2017, 31.01.2017, 01.02.2017, 20.02.2017) ob alle Dokumente angekommen sind und noch weitere Dokumente nachzureichen sind. Auf keine dieser Anfragen erhielt ich eine Antwort, weshalb ich davon ausging, dass alle benötigten Dokumente übermittelt wurden. Leider ist mir dabei aufgrund meiner noch nicht perfektionierten Deutschkenntnisse entgangen, dass die Geburtsurkunde inklusive Apostille und Übersetzung einzureichen gewesen wäre. Auf mein mehrmaliges Nachfragen, hätte mir das allerdings mitgeteilt werden können, sodass ich mich natürlich rechtzeitig darum gekümmert hätte. Anbei reiche ich nun die fehlenden Dokumente (Apostille und Übersetzung der Geburtsurkunde) nach. […] […] Beschwerdegründe Da auf meine mehrmaligen Anfragen, welche Dokumente noch nachzureichen sind, nicht reagiert wurde und ich sofort bei Nachfragen meine Geburtsurkunde in englischer Sprache übermittelte, bin ich der Ansicht, dass die Zurückweisung meines Antrags rechtswidrig ist. Meine Anfragen während des laufenden Verfahrens wurden leider ignoriert. […]"
- Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor. II.römisch zwei. Sachverhalt
- Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die am ... 1993 geborene Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Vereinigten Staaten von Amerika. Am
- Dezember 2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung – Künstler". Im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin eine Reihe von Dokumenten vor. Sie verfasste zudem mehrere in Englisch gehaltene E-Mails an die belangte Behörde, in welchen sie die Hoffnung zum Ausdruck brachte, alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt zu haben, und zudem um Rückmeldung ersuchte, ob alle diese Unterlagen nunmehr vorlägen. Diese E-Mails blieben größtenteils unbeantwortet. Mit Schreiben vom
- Februar 2017 (der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am
- Februar 2017) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ihre "Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument inkl. Apostille und Übersetzung" vorzulegen. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Antrag bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrags zurückgewiesen werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 19 Abs. 8 NAG belehrt.Mit Schreiben vom
- Februar 2017 (der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung am
- Februar 2017) forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen zwei Wochen ihre "Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument inkl. Apostille und Übersetzung" vorzulegen. In diesem Schreiben wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Antrag bei nicht fristgerechter Erfüllung des Verbesserungsauftrags zurückgewiesen werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz 8, NAG belehrt. Mit E-Mail vom
- Februar 2017 legte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Kopie ihrer Geburtsurkunde als pdf-Datei vor; eine Beglaubigung oder Übersetzung dieses Dokuments war nicht angeschlossen und war von der Beschwerdeführerin auch zu keinem früheren Zeitpunkt der belangten Behörde übermittelt worden. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheids – mit Zustellung durch Hinterlegung – am
- März 2017 langten bei der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen ein. Die Vorlage einer Beglaubigung und Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin erfolgte erst mit Erhebung der Beschwerde mit Schriftsatz vom
- März
- Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Beschwerdevorbringens. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt – insbesondere der Inhalt des der Beschwerdeführerin erteilten Verbesserungsauftrags vom
- Februar 2017 sowie der Inhalt der von der Beschwerdeführerin getätigten Erklärungen gegenüber der belangten Behörde – ist unstrittig und lässt sich zweifelsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt entnehmen. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Anzuwendende Rechtsvorschriften: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 70/2015, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, lauten: "
- Hauptstück Verfahren Allgemeine Verfahrensbestimmungen § 19.
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.Paragraph 19,
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.
(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(3)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Absatz 2,) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. […] Künstler § 61.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; undParagraph 61,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und
- im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder
- im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder
- im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.
(2)§ 47 Abs. 5 gilt sinngemäß."
(2)Paragraph 47, Absatz 5, gilt sinngemäß." Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II 481/2013, lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 451 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, 481 aus 2013,, lauten: "3. Abschnitt Zu § 19 Abs. 3 NAGZu Paragraph 19, Absatz 3, NAG Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 6.
(1)Die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Paragraph 6,
(1)Die nach den Paragraphen 7 bis 9 sowie nach Paragraph 56, NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
(2)Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.
(3)Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.
(4)Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen. Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel § 7.
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Paragraph 7,
(1)Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph eins,) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Paragraphen 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen: […]
- Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen); […]"
- Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
- Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055).Von Mängeln eines Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 15.6.2010, 2010/22/0055).
- Im Beschwerdeverfahren steht fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr gesetzten Verbesserungsfrist von zwei Wochen ihre Geburtsurkunde nicht mit Beglaubigung und Übersetzung vorgelegt hat. Für die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin ist zunächst zu erörtern, ob die belangte Behörde berechtigt war, diese Unterlagen von der Beschwerdeführerin einzufordern. In weiterer Folge stellt sich die Frage, ob das Fehlen dieser Unterlagen tatsächlich einen formalen Mangel darstellt oder ob es sich vielmehr um eine Erfolgsvoraussetzung des Antrags handelt: 3.
- § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 6 Abs. 1, 3 und 4 NAG-DV statuiert ausdrücklich für alle Aufenthaltstitel die Erforderlichkeit der Vorlage der Geburtsurkunde im Original und Kopie; dies auf Verlangen der Behörde in beglaubigter und übersetzter Form. Damit hat die belangte Behörde zu Recht von der Beschwerdeführerin die Vorlage dieser Urkunde samt Beglaubigung ("inkl. Apostille") und Übersetzung eingefordert.3.
- Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, 3 und 4 NAG-DV statuiert ausdrücklich für alle Aufenthaltstitel die Erforderlichkeit der Vorlage der Geburtsurkunde im Original und Kopie; dies auf Verlangen der Behörde in beglaubigter und übersetzter Form. Damit hat die belangte Behörde zu Recht von der Beschwerdeführerin die Vorlage dieser Urkunde samt Beglaubigung ("inkl. Apostille") und Übersetzung eingefordert. 3.
- Der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 3 NAG lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Nichtvorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrags und dessen Zurückweisung führt. Es ist daher eine Auslegung dieser Bestimmung bzw. der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Dabei ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder wie im vorliegenden Fall durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird. Auch für den Bereich der NAG-DV scheidet daher eine Vorgangsweise nach § 13 Abs. 3 AVG nicht von vornherein aus (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).3.
- Der Verordnungsermächtigung des Paragraph 19, Absatz 3, NAG lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Nichtvorlage jeder der für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Urkunden und Nachweise zur Unzulässigkeit des Antrags und dessen Zurückweisung führt. Es ist daher eine Auslegung dieser Bestimmung bzw. der dazu ergangenen Verordnung vorzunehmen. Dabei ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass das Fehlen von Unterlagen, die einem Antrag anzuschließen sind, einen Mangel im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anschluss dieser Unterlagen vom Gesetz oder wie im vorliegenden Fall durch eine Verordnung, die in Ausübung einer vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung ergangen ist, angeordnet wird. Auch für den Bereich der NAG-DV scheidet daher eine Vorgangsweise nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht von vornherein aus (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302). In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurden die nach der NAG-DV vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf ihre Qualifikation als Formal- oder Erfolgsvoraussetzung differenziert betrachtet. Bei Nichtvorlage eines Reisepasses wird etwa regelmäßig ein Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG vorliegen (VwGH 7.4.2011, 2009/22/0101). Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts iSd § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV stellen hingegen eine Erfolgsvoraussetzung dar, deren Fehlen die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0115). Auch die Nichtvorlage eines Studienerfolgsnachweises bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels für Studierende oder die Nichtvorlage einer Heiratsurkunde im Verfahren betreffend Familienangehörige nach § 47 Abs. 2 NAG stellen als besondere Erteilungsvoraussetzungen keine Form- sondern Inhaltsmängel dar (VwGH 6.7.2010, 2008/22/0446 und 29.4.2010, 2008/21/0208).In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurden die nach der NAG-DV vorzulegenden Unterlagen in Bezug auf ihre Qualifikation als Formal- oder Erfolgsvoraussetzung differenziert betrachtet. Bei Nichtvorlage eines Reisepasses wird etwa regelmäßig ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegen (VwGH 7.4.2011, 2009/22/0101). Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV stellen hingegen eine Erfolgsvoraussetzung dar, deren Fehlen die Behörde nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0115). Auch die Nichtvorlage eines Studienerfolgsnachweises bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels für Studierende oder die Nichtvorlage einer Heiratsurkunde im Verfahren betreffend Familienangehörige nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG stellen als besondere Erteilungsvoraussetzungen keine Form- sondern Inhaltsmängel dar (VwGH 6.7.2010, 2008/22/0446 und 29.4.2010, 2008/21/0208). 3.
- In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung und des dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Verständnisses der einzelnen vorzulegenden Nachweise und Urkunden in Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz steht für das Verwaltungsgericht Wien fest, dass die Vorlage der Geburtsurkunde keine Erfolgsvoraussetzung des Verfahrens betrifft, weil damit kein besonderer Umstand unter Beweis gestellt werden soll. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Formalvoraussetzung, weil mit der Vorlage der Geburtsurkunde – auf Verlangen der Behörde in beglaubigter und übersetzter Form – ähnlich wie beim Reisedokument die Behörde in die Lage versetzt werden soll, Zweifel über die Identität der antragstellenden Person von vornherein auszuräumen. Die Nichtvorlage der Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin stellte damit jedenfalls einen Mangel dar, der die belangte Behörde nach fruchtlosem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist zur Zurückweisung des Antrags nach § 13 Abs. 3 AVG berechtigte. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit der Formulierung "inkl. Apostille" tatsächlich eine Beglaubigung der Geburtsurkunde eingefordert hat.Die Nichtvorlage der Übersetzung der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin stellte damit jedenfalls einen Mangel dar, der die belangte Behörde nach fruchtlosem Ablauf einer eingeräumten Verbesserungsfrist zur Zurückweisung des Antrags nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG berechtigte. Vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit der Formulierung "inkl. Apostille" tatsächlich eine Beglaubigung der Geburtsurkunde eingefordert hat. 3.
- In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Beschwerdeführerin vor Erteilung des Verbesserungsauftrags E-Mails an die belangte Behörde gerichtet hat bzw. ob diese beantwortet wurden. Die Beschwerdeführerin kann nämlich jedenfalls aus dem Umstand, dass (in Englisch gehaltene) E-Mails an die belangte Behörde unbeantwortet blieben, kein Recht ableiten, einen später ergangenen Verbesserungsauftrag nicht zu befolgen. Es wäre zudem an der Beschwerdeführerin gelegen, sich bei sprachlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit dem Inhalt des Verbesserungsauftrags gegebenenfalls mittels fremder Hilfe vom genauen Inhalt dieses Auftrags Kenntnis zu verschaffen; der Wortlaut des Verbesserungsauftrags hinsichtlich der eingeforderten Übersetzung der Geburtsurkunde ist jedenfalls eindeutig und unmissverständlich. Schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Beschaffung einer Übersetzung ihrer Geburtsurkunde (innerhalb der gesetzten Frist) nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Sie hat auch trotz Belehrung gemäß § 19 Abs. 8 letzter Satz NAG keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.Schließlich hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, dass die Beschaffung einer Übersetzung ihrer Geburtsurkunde (innerhalb der gesetzten Frist) nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Sie hat auch trotz Belehrung gemäß Paragraph 19, Absatz 8, letzter Satz NAG keinen diesbezüglichen Antrag gestellt.
- Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde gemäß § 13 Abs.3 AVG erweist sich damit als rechtmäßig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
- Die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erweist sich damit als rechtmäßig. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Art. 6 EMRK (15.6.2010, 2009/22/0347) und liegt der gegenständliche Fall auch nicht im Anwendungsbereich des Art. 47 GRC.
- Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ohne Durchführung einer – von der Beschwerdeführerin beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, weil einzig nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen zu klären waren und der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstrittig anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte. In einem solchen Fall ist von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Im Übrigen berührt die Versagung eines Aufenthaltstitels kein civil right iSd Artikel 6, EMRK (15.6.2010, 2009/22/0347) und liegt der gegenständliche Fall auch nicht im Anwendungsbereich des Artikel 47, GRC.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG und der Formalvoraussetzungen nach der NAG-DV an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG und der Formalvoraussetzungen nach der NAG-DV an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.032.5790.2017