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{'item': 'VGW-242/081/RP09/5449/2017'}

Obsah (10)§§ 4§ 28§ 16§ 17§ 24§ 5§ 6§ 7§ 9§ 10

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/081/RP09/5449/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht

§§ 4

, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung der Antrag vom 27.2.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Staud über die Beschwerde des Herrn M. K., Wien, S.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, Region …, Sozialzentrum ..., vom 30.3.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1451951-001, mit welchem

Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung der Antrag vom 27.2.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 30.3.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/1451951-001, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.2.2017 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.3.2017

§ 16

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden sei, bis spätesten 20.3.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen beizubringen, nicht nachgekommen sei. Er habe den Nachweis dafür, dass er keinen weiteren Anspruch auf Krankengeld durch die Wiener Gebietskrankenkasse habe, nicht beigebracht. Ebenso sei die Geltendmachung seines AMS-Anpruches nicht erfolgt und habe er auch keinen Nachweis über die Anregung der Arbeitsfähigkeitsprüfung durch das AMS vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatschen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Berurteilung des Anspruches als unerlässlich im Sinne des § 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren.Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.3.2017

Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert worden sei, bis spätesten 20.3.2017 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen bzw. erforderliche Unterlagen beizubringen, nicht nachgekommen sei. Er habe den Nachweis dafür, dass er keinen weiteren Anspruch auf Krankengeld durch die Wiener Gebietskrankenkasse habe, nicht beigebracht. Ebenso sei die Geltendmachung seines AMS-Anpruches nicht erfolgt und habe er auch keinen Nachweis über die Anregung der Arbeitsfähigkeitsprüfung durch das AMS vorgelegt. Da die Behörde aus diesem Grunde außer Stande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatschen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Berurteilung des Anspruches als unerlässlich im Sinne des Paragraph 16, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes zu qualifizieren. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber Folgendes aus: „Ich erhebe hiermit ein Einspruch gegen den Bescheid vom 30.3.2017. Ich möchte Sie darauf Aufmerksam machen, das ich vor dem Bescheid auf nichts Aufgefordert wurde nach zu bringen. Ich bitte Sie meinen Antrag zu verlängern.“ Nach Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Anlässlich des Antrages des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 27.2.2017 auf Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und des Grundbetrages zur Deckung des Wohnbedarfs wurde der Antragsteller mit Schreiben der belangten Behörde vom 6.3.2017 aufgefordert, bis spätestens 20.3.2017 folgende Unterlagen zu übermitteln: → Bescheid der WGKK, dass er keinen weiteren Anspruch auf Krankengeld habe → Geltendmachung seines AMS-Anspruches → Nachweis über die Anregung der Arbeitsfähigkeitsprüfung durch das AMS Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werde. Dieses Schreiben wurde laut dem bezughabenden RSb-Zustellnachweis

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz zugestellt, indem es nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9.3.2017 postamtlich hinterlegt und ab dem 10.3.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Ein Zustellmangel ergibt sich aus der Aktenlage nicht, weshalb von einer rechtsgültigen Zustellung des Dokumentes auszugehen ist.Dabei wurde ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Durchführung des Ermittlungsverfahrens hingewiesen und außerdem darauf aufmerksam gemacht, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes abgelehnt oder eingestellt werde. Dieses Schreiben wurde laut dem bezughabenden RSb-Zustellnachweis

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt, indem es nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9.3.2017 postamtlich hinterlegt und ab dem 10.3.2017 zur Abholung bereitgehalten wurde. Ein Zustellmangel ergibt sich aus der Aktenlage nicht, weshalb von einer rechtsgültigen Zustellung des Dokumentes auszugehen ist. Die geforderten Unterlagen wurden jedoch vom Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht beigebracht und erging somit in weiterer Folge der nunmehr angefochtene Bescheid. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte

§ 24Abs. 3 Vw

GVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG abgesehen werden, weil sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich dem Akteninhalt entnehmen lässt und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Belehrung im angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz nicht die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Auch die belangte Behörde hat von der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Rechtlich folgt daraus:

§ 4Abs.

1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer

  1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
  2. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
  3. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
  4. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  5. die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
  6. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

§ 5Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

§ 5Abs.

2 Z 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde, den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde, den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist.

§ 6

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 6, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe suchende oder empfangende Personen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

  1. zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
  2. an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
  3. eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
  4. Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
  5. zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
  6. ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen.

§ 7Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

§ 7Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:

  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.

§ 7Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe oder eine volljährige Person bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, bezieht, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 7Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 7, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart ist, diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach § 8 Abs. 1 hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Paragraph 9, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes wird ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs nach Paragraph 8, Absatz eins, hinausgehender Bedarf an die anspruchsberechtigten Personen als Bedarfsgemeinschaft in Form einer monatlichen Geldleistung (Mietbeihilfe) zuerkannt, wenn dieser nachweislich weder durch eigene Mittel noch durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Die Mietbeihilfe gebührt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

§ 10Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.

§ 10Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

§ 10Abs.

4 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

Paragraph 10, Absatz 4, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen.

§ 16Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist, wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie

  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
  4. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistung zu Recht aus dem Grunde des § 16 WMG abgewiesen hat. Zu überprüfen ist, ob die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Mindestsicherungsleistung zu Recht aus dem Grunde des Paragraph 16, WMG abgewiesen hat. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Anträge auf die Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind u.a. dann abzulehnen, wenn die Hilfe suchende Person unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt bzw. gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die zumindest teilweise der Deckung des Bedarfs nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, er habe keine entsprechende Aufforderung zur Beibringung von Unterlagen erhalten, so kann dem nicht gefolgt werden, ergibt sich doch - wie dargelegt - dass ihm nachweislich das behördliche Schreiben vom 6.3.2017, mit welchem er zur Geltendmachung seiner Ansprüche aufgefordert wurde, die oben erwähnten Unterlagen vorzulegen, zugestellt wurde. Diesem Auftrag hat der Beschwerdeführer jedoch nicht Folge geleistet. Doch gerade die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Feststellung eines Anspruches auf Mindestsicherung jedenfalls unerlässlich. Dies deshalb, weil die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist (§ 1 Abs. 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz) und demnach nur derjenige Anspruch auf Mindestsicherung hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann.Doch gerade die geforderten Unterlagen waren für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. der Feststellung eines Anspruches auf Mindestsicherung jedenfalls unerlässlich. Dies deshalb, weil die Zuerkennung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär ist (Paragraph eins, Absatz 3, Wiener Mindestsicherungsgesetz) und demnach nur derjenige Anspruch auf Mindestsicherung hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Der Beschwerdeführer hat nun nicht entsprechend der Aufforderung vom 6.3.2017 innerhalb der ihm gesetzten Frist (und auch nicht danach) die für die Feststellung des Anspruches und die Bemessung der Leistungen erforderlichen Unterlagen vorgelegt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Rechtsmittelwerber bis zum Ablauf der Frist am 20.3.2017 mehr als eine Woche (konkret 10 Tage) zur Verfügung stand, um die angeforderten Angaben zu tätigen bzw. die entsprechenden Unterlagen beizubringen. Die gesetzte Frist erweist sich somit jedenfalls als angemessen. Auch hat der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund, welcher ihm die Einhaltung der Frist zur Vornahme der geforderten Angaben unmöglich machte, innerhalb dieser gesetzten Frist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere hat er innerhalb der gesetzten Frist nicht einmal behauptet, dass ihm die Übermittlung der geforderten Unterlagen nicht möglich wäre. Es wäre ihm jedoch oblegen, einen eventuellen Verhinderungsgrund innerhalb der ihm von der belangten Behörde gesetzten Frist zu bescheinigen. Eine derartige Bescheinigung ist dem Verwaltungsakt jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wurden die unerlässlichen Angaben bzw. die konkret benannten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers gar nicht beigebracht. Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund für die verlangten Angaben im Sinne des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner in § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung, die von der Behörde angeforderten Unterlagen vorzulegen bzw. die verlangten Angaben zu machen, nicht nachgekommen ist. Es ist daher erwiesen, dass der Beschwerdeführer einen triftigen Verhinderungsgrund für die verlangten Angaben im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes im behördlichen Verfahren nicht dargetan hat und somit innerhalb der ihm gesetzten Frist seiner in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes festgelegten Verpflichtung, die von der Behörde angeforderten Unterlagen vorzulegen bzw. die verlangten Angaben zu machen, nicht nachgekommen ist. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen bzw. Erbringung von Angaben und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen, seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Da somit feststeht, dass der Beschwerdeführer trotz diesbezüglicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist zur Vorlage von Unterlagen bzw. Erbringung von Angaben und ausdrücklichem Hinweis auf die durch seine Säumigkeit resultierenden Rechtsfolgen, seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes für die Abweisung des Antrages vor. Die Abweisung des Antrages erfolgte auf Grund der Verletzung der Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Fall somit zu Recht und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.081.RP09.5449.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.