RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlVGW-021/054/1101/2016; VGW-021/V/054/1205/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Konecny über die Beschwerde 1) des Herrn A. N. und 2) der P. GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 03.12.2015, Zl. MBA ... - S 51173/15, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 04.04.2017 zu Recht e r k a n n t: I.) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.römisch eins.) Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.) Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Wesentliche Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes im Standort in Wien, J., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese Gesellschaft in der Nacht vom 09.10.2015 auf den 10.10.2015 in der Zeit von 22:20 Uhr bis 02:00 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Nichtraucherbereich im
- Untergeschoß des Gastgewerbebetriebes, in welchem gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da mehrere Personen geraucht haben. Wegen einer Übertretung des § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 7 des Tabakgesetzes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) nach § 14 Abs. 4 Tabakgesetz verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die P. GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 350,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,--, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der P. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes im Standort in Wien, J., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als diese Gesellschaft in der Nacht vom 09.10.2015 auf den 10.10.2015 in der Zeit von 22:20 Uhr bis 02:00 Uhr nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Nichtraucherbereich im
- Untergeschoß des Gastgewerbebetriebes, in welchem gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes Rauchverbot besteht, nicht geraucht wurde, da mehrere Personen geraucht haben. Wegen einer Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 7, des Tabakgesetzes wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 21 Stunden) nach Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz verhängt. Ferner wurde ausgesprochen, dass die P. GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe von € 350,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,--, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand hafte. Das Verwaltungsgericht Wien hat aufgrund der erhobenen Beschwerde, in welcher die Verwirklichung der zur Last gelegten Tat sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht bestritten worden ist, am 15.03.2017 und am 04.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welchen der Beschwerdeführer als Partei und Herr Ne., Herr Nm., Herr M. sowie Herr Mag. R. als Zeugen einvernommen worden sind. Dem Zeugen Mag. R. war der Inhalt der Anzeige vom 13.10.2015 nur mehr sehr oberflächlich in Erinnerung. Seine Angaben beruhten offenbar im Wesentlichen auf der von ihm angefertigten schriftlichen Anzeige, in welche er während seiner Einvernahme auch immer wieder geblickt hat. So konnte sich der Zeuge auf Befragen nicht mehr an das Aussehen jenes Raumes erinnern in welchen er sich zuerst begeben hat bzw. war ihm der Nichtraucherraum über Vorhalt der auf der Homepage befindlichen Lichtbilder trotz der auffälligen Ausstattung mit einer …installation nicht mehr erinnerlich. Auch die Kennzeichnung des Raumes betreffend das Rauchverbot, welche sich bereits aus der aktenkundigen Anzeige der MA 59 vom 16.10.2014 ergibt, war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich obwohl er darauf hingewiesen hat darauf besonders zu achten. Seine verlässliche Erinnerung an die Wahrnehmungen am 09.10.2015 erscheint daher fraglich. Der Zeuge M. hat glaubhaft ausgeführt dass er eine Rauchallergie hat und deswegen im Nichtraucherbereich arbeitet. Aufgrund dieser Empfindlichkeit gegenüber Tabakrauch kann davon ausgegangen werden dass ihm zumindest das Rauchen an der Bar aufgefallen wäre und er dementsprechend mit einem Hinweis das Rauchen einzustellen reagiert hätte. Im Hinblick auf die hinsichtlich der Glaubwürdigkeit als gleichwertig zu erachtenden Aussagen war im Zweifel, ob zur Tatzeit im Nichtraucherraum geraucht worden ist, der Beschwerde statt zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. H i n w e i s Das Verwaltungsgericht Wien hat am 15.03.2017 und am 04.04.2017 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgehändigt und der nicht erschienenen belangten Behörde als Partei zugestellt. Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG angeschlossen war, wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausgehändigt und der nicht erschienenen belangten Behörde als Partei zugestellt. Es wurde innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift kein Antrag im Sinne des § 29 Abs. 4 VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt.Es wurde innerhalb der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Niederschrift kein Antrag im Sinne des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung gestellt. Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig.Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Verwaltungsgericht Wien Mag. Konecny (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.054.1101.2016