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{'item': 'VGW-171/V/083/11339/2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 107§ 76§ 78§ 50a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlVGW-171/V/083/11339/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Ku

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt. römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid lautet: „Das Dienstrechtsmandat des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, vom

  1. März 2016, MA 2/0657979 B zur Hereinbringung des unbedingten Teils der mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission, Senat 2, vom
  2. April 2015, Zl. DK-1623253/2014, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  3. Februar 2016, Zl. VGW-171/083/6781/2015-22 über Sie verhängten Geldstrafe mit welchem

§ 107Abs.

1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) 30 Monatsraten festgesetzt wurden, wird dahingehend abgeändert, dass Sie die Geldstrafe in der Höhe von 3.234,82 Euro in 48 Monatsraten zu bezahlen haben.“ „Das Dienstrechtsmandat des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 – Personalservice, vom

  1. März 2016, MA 2/0657979 B zur Hereinbringung des unbedingten Teils der mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission, Senat 2, vom
  2. April 2015, Zl. DK-1623253/2014, bestätigt durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  3. Februar 2016, Zl. VGW-171/083/6781/2015-22 über Sie verhängten Geldstrafe mit welchem

Paragraph 107, Absatz eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) 30 Monatsraten festgesetzt wurden, wird dahingehend abgeändert, dass Sie die Geldstrafe in der Höhe von 3.234,82 Euro in 48 Monatsraten zu bezahlen haben.“ In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass über die Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, vom 20.04.2015, DK-1623253/2014 eine Geldstrafe in der Höhe des zweifachen Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt worden sei. Ein einfacher Monatsbezug sei unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses sei die Beschwerdeführerin in Schema 2, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse 3, Gehaltsstufe 9 eingestuft gewesen.

§ 107Abs.

1 DO 1994 sei somit aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz der zur zahlende Geldbetrag in der Höhe von 3.234,82 Euro festgesetzt worden. Das die Einreihung der Beschwerdeführerin entsprechende Vollzeitgehalt habe zu diesem Zeitpunkt EUR 3.073,31 betragen, die allgemeine Dienstzulage habe zu diesem Zeitpunkt EUR 161,51 betragen. Weiters wird im nunmehr bekämpften Bescheid ausgeführt:In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass über die Beschwerdeführerin mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, vom 20.04.2015, DK-1623253/2014 eine Geldstrafe in der Höhe des zweifachen Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt worden sei. Ein einfacher Monatsbezug sei unter Setzung einer Bewährungsfrist von 3 Jahren bedingt nachgesehen worden. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses sei die Beschwerdeführerin in Schema 2, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse 3, Gehaltsstufe 9 eingestuft gewesen.

Paragraph 107, Absatz eins, DO 1994 sei somit aufgrund der besoldungsrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz der zur zahlende Geldbetrag in der Höhe von 3.234,82 Euro festgesetzt worden. Das die Einreihung der Beschwerdeführerin entsprechende Vollzeitgehalt habe zu diesem Zeitpunkt EUR 3.073,31 betragen, die allgemeine Dienstzulage habe zu diesem Zeitpunkt EUR 161,51 betragen. Weiters wird im nunmehr bekämpften Bescheid ausgeführt: „

§ 76Abs.

2 zweiter Satz DO 1994 ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe von demjenigen Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission entspricht. Diese gesetzliche Bestimmung stellt daher ausschließlich auf die besoldungsgemäße Einreihung der Bediensteten ohne Bedachtnahme auf das tatsächliche Beschäftigungsausmaß ab. Daher ist für die betragsmäßige Berechnung einer Geldstrafe allein die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung maßgeblich und damit der Berechnung der Geldstrafe zugrunde zu legen. Auf das Beschäftigungsausmaß und somit auf die tatsächliche Höhe des Monatsbezuges ist nicht abzustellen.„

Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz DO 1994 ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe von demjenigen Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission entspricht. Diese gesetzliche Bestimmung stellt daher ausschließlich auf die besoldungsgemäße Einreihung der Bediensteten ohne Bedachtnahme auf das tatsächliche Beschäftigungsausmaß ab. Daher ist für die betragsmäßige Berechnung einer Geldstrafe allein die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung maßgeblich und damit der Berechnung der Geldstrafe zugrunde zu legen. Auf das Beschäftigungsausmaß und somit auf die tatsächliche Höhe des Monatsbezuges ist nicht abzustellen. Nach § 92 Abs. 2 BDG ist bei der Bemessung der Disziplinarstrafe für Bundesbeamten vom Monatsbezug auszugehen, der dem Bundesbeamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührte. Anders als in § 92 Abs. 2 BDG 1979 stellt der Wortlaut des hier anzuwendenden § 76 Abs. 2

  1. Satz DO 1994 nicht auf den dem Beamten gebührenden Monatsbezug, sondern auf dessen besoldungsrechtliche Stellung für eine Vollzeitbeschäftigung ab. Die von Ihnen vorgebrachte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Zusammenhang mit der Bestimmung des § 92 Abs. 2 BDG 1979 ist somit auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Im Hinblick auf den klaren und keinen Interpretationsspielraum zugänglichen Gesetzeswortlaut des § 76 Abs. 2
  2. Satz DO 1994 geht somit auch Ihr Vorbringen, wonach der Umstand, dass bei der Bemessung Ihrer disziplinären Geldstrafe trotz Ihrer derzeitigen Teilzeitbeschäftigung auf den Ihrer besoldungsgemäßen Einreihung entsprechenden Vollzeitbezug abzustellen ist, diskriminierend und unsachlich sei, ins Leere.Nach Paragraph 92, Absatz 2, BDG ist bei der Bemessung der Disziplinarstrafe für Bundesbeamten vom Monatsbezug auszugehen, der dem Bundesbeamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses gebührte. Anders als in Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 stellt der Wortlaut des hier anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 2,
  3. Satz DO 1994 nicht auf den dem Beamten gebührenden Monatsbezug, sondern auf dessen besoldungsrechtliche Stellung für eine Vollzeitbeschäftigung ab. Die von Ihnen vorgebrachte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Zusammenhang mit der Bestimmung des Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 ist somit auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Im Hinblick auf den klaren und keinen Interpretationsspielraum zugänglichen Gesetzeswortlaut des Paragraph 76, Absatz 2,
  4. Satz DO 1994 geht somit auch Ihr Vorbringen, wonach der Umstand, dass bei der Bemessung Ihrer disziplinären Geldstrafe trotz Ihrer derzeitigen Teilzeitbeschäftigung auf den Ihrer besoldungsgemäßen Einreihung entsprechenden Vollzeitbezug abzustellen ist, diskriminierend und unsachlich sei, ins Leere. Bei der Bemessung des unbedingten Teils Ihrer Disziplinarstrafe war somit, auf den Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung entsprechenden Monatsbezug unter Ausschluss der Kinderzulage abzustellen und der unbedingten Teil Ihrer Disziplinarstrafe mit 3.234,82 Euro festzusetzen. Ihren Anträgen, dass das Dienstrechtsmandat der MA 2 vom
  5. März 2016, MA 2/657979 B ersatzlos aufgehoben werden möge bzw. dahingehend abgeändert werden möge, dass Ihre Geldstrafe (auf Basis Ihres Teilzeitbezuges für April 2015) mit 2.830,47 bemessen wird, war nicht Folge zu geben. Unter Bedachtnahme auf die Höhe der Geldstrafe sowie Ihrer persönlichen Familien und Vermögensverhältnisse, wurde Ihrer Vorstellung vom
  6. März 2016 insofern gefolgt, als Sie die Disziplinarstrafe in der Höhe von 3.234,82 Euro statt mit 30 in 48 Monatsraten zu bezahlen haben.“ Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der unter anderem eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Darin wird vorgebracht, dass laut Berechnung im bekämpften Bescheid von einer zu verhängenden Höhe der Geldstrafe von 3.234,82 Euro laut Berechnungen der MA2 auszugehen sei. Im Bescheid werde jedoch jegliche nachvollziehbare Begründung unterlassen, die Auskunft darüber gebe, weshalb eine allgemeine Dienstzulage bei der Berechnung der Geldstrafe einbezogen wurde. Weiters sei im Bescheid nicht ausgeführt, warum entgegen § 107 Abs. 2 DO 1994 der Beschwerdeführerin nicht bewilligt wurde, die Geldstrafe in 60 Monatsraten zu bezahlen. Es sei in einer Stellungnahme vom 03.05.2016 dargetan worden, dass die Beschwerdeführerin zwei Unterhaltspflichten habe und unter Berücksichtigung aller Ausgaben ihr lediglich ein monatlicher Betrag in der Höhe von 50,00 Euro verbleiben würde. Die Voraussetzung, die Geldstrafe in 60 Monatsraten hereinzubringen, würde jedenfalls vorliegen. Weiters habe die belangte Behörde den tatsächlich zu bezahlenden Betrag für die Geldstrafe unrichtig berechnet. Insgesamt sei von einem tatsächlichen Monatsbezug in der Höhe von EUR 2.830,74 auszugehen. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin 35 Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz gearbeitet und somit einen niedrigeren Bruttomonatsbezug erhalten habe, als jener, von dem die Magistratsabteilung 2 in ihrem Bescheid ausgehe. Es sei nämlich jener Monatsbezug maßgeblich, der den Bediensteten tatsächlich gebühre. Weiters wird ausgeführt:Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in der unter anderem eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Darin wird vorgebracht, dass laut Berechnung im bekämpften Bescheid von einer zu verhängenden Höhe der Geldstrafe von 3.234,82 Euro laut Berechnungen der MA2 auszugehen sei. Im Bescheid werde jedoch jegliche nachvollziehbare Begründung unterlassen, die Auskunft darüber gebe, weshalb eine allgemeine Dienstzulage bei der Berechnung der Geldstrafe einbezogen wurde. Weiters sei im Bescheid nicht ausgeführt, warum entgegen Paragraph 107, Absatz 2, DO 1994 der Beschwerdeführerin nicht bewilligt wurde, die Geldstrafe in 60 Monatsraten zu bezahlen. Es sei in einer Stellungnahme vom 03.05.2016 dargetan worden, dass die Beschwerdeführerin zwei Unterhaltspflichten habe und unter Berücksichtigung aller Ausgaben ihr lediglich ein monatlicher Betrag in der Höhe von 50,00 Euro verbleiben würde. Die Voraussetzung, die Geldstrafe in 60 Monatsraten hereinzubringen, würde jedenfalls vorliegen. Weiters habe die belangte Behörde den tatsächlich zu bezahlenden Betrag für die Geldstrafe unrichtig berechnet. Insgesamt sei von einem tatsächlichen Monatsbezug in der Höhe von EUR 2.830,74 auszugehen. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin 35 Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz gearbeitet und somit einen niedrigeren Bruttomonatsbezug erhalten habe, als jener, von dem die Magistratsabteilung 2 in ihrem Bescheid ausgehe. Es sei nämlich jener Monatsbezug maßgeblich, der den Bediensteten tatsächlich gebühre. Weiters wird ausgeführt: „Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 20.11.2006 zur GZ 2003/09/0117 zur gesetzlichen Bestimmung des lex generalis § 92 Abs. 2 BDG):„Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 20.11.2006 zur GZ 2003/09/0117 zur gesetzlichen Bestimmung des lex generalis Paragraph 92, Absatz 2, BDG): Obgleich gegenständlich als lex specialis die gesetzliche Norm nach § 76 DO 1994 anzuwenden ist, ist jedenfalls hinsichtlich des zweiten Satzes des § 76 Abs. 2 DO 1994 und hinsichtlich des ersten Satzes des § 92 Abs. 2 BDG 1979 vom gleichen Sinngehalt auszugehen und kann daher die Aussage der zu der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung ergangenen Judikatur ohne weiteres auch gegenständlich herangezogen werden.Obgleich gegenständlich als lex specialis die gesetzliche Norm nach Paragraph 76, DO 1994 anzuwenden ist, ist jedenfalls hinsichtlich des zweiten Satzes des Paragraph 76, Absatz 2, DO 1994 und hinsichtlich des ersten Satzes des Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 vom gleichen Sinngehalt auszugehen und kann daher die Aussage der zu der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung ergangenen Judikatur ohne weiteres auch gegenständlich herangezogen werden. Sowohl § 13 Abs. 10 GehG als auch § 40 Abs. 2 Wiener BO 1994 verwenden den wortgleichen Begriff „Verminderung“ bzw. „Minderung“, dessen Auslegung der zuvor angeführten Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und diese daher auch auf die zuletzt genannte Bestimmung- im Sinne einer grammatikalischen Interpretation- analog anzuwenden ist. Sowohl Paragraph 13, Absatz 10, GehG als auch Paragraph 40, Absatz 2, Wiener BO 1994 verwenden den wortgleichen Begriff „Verminderung“ bzw. „Minderung“, dessen Auslegung der zuvor angeführten Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und diese daher auch auf die zuletzt genannte Bestimmung- im Sinne einer grammatikalischen Interpretation- analog anzuwenden ist. Alles andere würde dem in Art 7 B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen.Alles andere würde dem in Artikel 7, B-VG normierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Insbesondere wird folgende Gleichheitswidrigkeit aufgezeigt:
  7. Die Bestrafung fällt tatsächlich höhe aus, d.h. in diesem Fall hatte die Vorstellungswerberin im April 2015 einen Monatsbezug (brutto) von € 2.830,
  8. Die zur Strafbemessung erforderlich Höhe der Geldstrafe wurde nunmehr jedoch mit € 3.2434,82 ermittelt. Dies führt rechnerisch zu einer (unbedingten) Geldstrafe im Ausmaß des 1,14-fachen Monatsbezuges (anstelle eines von der Disziplinarbehörde auferlegten einfachen Monatsbezuges). Es muss also mehr an Strafe gezahlt werden, als tatsächlich verdient worden ist. Dies stellt im überschießenden Teil der nicht berücksichtigten Verminderung des Monatsbezugs eine „Bereicherung“ des Dienstgebers dar.
  9. Wäre die Vorstellungswerberin etwa lediglich im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt, also „Halbzeit“, wäre die Geldstrafe tatsächlich entgegen dem Spruch nicht in Höhe des einfachen sondern gar des zweifachen Monatsbezuges. Bei gleichem Spruch der Strafhöhe ergibt sich hier eine Diskrepanz zwischen „Vollzeitbeschäftigten“ gegenüber jenen Personen mit vermindertem Beschäftigungsausmaß und stellt dies sohin eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter werden schlechter gestellt, d.h. indirekt (unsachlich) „diskriminiert“. Im Übrigen sieht auch das leg generalis, sohin das BDG 1979, konkret die gesetzliche Bestimmung nach § 92 Abs. 2 vor, dass jener in § 3 GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich ist.Im Übrigen sieht auch das leg generalis, sohin das BDG 1979, konkret die gesetzliche Bestimmung nach Paragraph 92, Absatz 2, vor, dass jener in Paragraph 3, GehG umschriebene Monatsbezug, der dem Beamten tatsächlich gebührt, maßgeblich ist. Ein Abweichen davon im lex specialis ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde bei Anwendung gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der Gleichheitsgrundsatz wird immer dann vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt (vgl VfSlg 5737 ua), genau das ist gegenständlich auch im Hinblick der vorliegenden Ungleichsbehandlung von Gemeindebediensteten zu Bundesbediensteten der Fall. Ein Abweichen davon im lex specialis ist sachlich nicht gerechtfertigt und würde bei Anwendung gegen den verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der Gleichheitsgrundsatz wird immer dann vom Gesetzgeber verletzt, wenn er Gleiches ungleich behandelt vergleiche VfSlg 5737 ua), genau das ist gegenständlich auch im Hinblick der vorliegenden Ungleichsbehandlung von Gemeindebediensteten zu Bundesbediensteten der Fall. Festzuhalten an dieser Stelle ist, dass Bundes- und Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung und Lockerung zu Lasten (wie hier gegenüber dem Landesbediensteten) verfassungswidrig wäre. Beweis: ● wie bisher es wird daher die Abänderung des angefochtenen Bescheides und entsprechende richtige Bemessung der Geldstrafe auf EUR 2.830,47 unter Einmräumung der Begleichung der Geldstrafe via 60 Monatsraten beantragt.“ Am 24.04.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, bei der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist am
  10. Oktober 2003 als Bedienstete in den Dienst der Stadt Wien getreten. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
  11. Dezember 2005, Zl. MA 2/657979 B, wurde sie mit Wirksamkeit vom
  12. Februar 2006 unter Einreihung in die Beamtengruppe des höheren technischen Dienstes der DO 1994 unterstellt. Besoldungsrechtlich wurde sie in Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III eingestuft. Zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz hatte die Beschwerdeführerin eine herabgesetzte Wochendienstzeit von 35 Wochenstunden.Die Beschwerdeführerin ist am
  13. Oktober 2003 als Bedienstete in den Dienst der Stadt Wien getreten. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom
  14. Dezember 2005, Zl. MA 2/657979 B, wurde sie mit Wirksamkeit vom
  15. Februar 2006 unter Einreihung in die Beamtengruppe des höheren technischen Dienstes der DO 1994 unterstellt. Besoldungsrechtlich wurde sie in Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei eingestuft. Zum Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses erster Instanz hatte die Beschwerdeführerin eine herabgesetzte Wochendienstzeit von 35 Wochenstunden. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, vom
  16. April 2015, Zl. DK-1623253/2014 (mündlich) verkündet am
  17. April 2015), wurde über sie eine Geldstrafe im Ausmaß des 2-fachen Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

§ 78Abs.

1 DO 1994 wurde die Geldstrafe im Ausmaß des 1-fachen Monatsbezuges unter Setzung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses war die Beschwerdeführerin im Schema II, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 9 eingestuft. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, vom 20. April 2015, Zl. DK-1623253/2014 (mündlich) verkündet am 7. April 2015), wurde über sie eine Geldstrafe im Ausmaß des 2-fachen Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt.

Paragraph 78, Absatz eins, DO 1994 wurde die Geldstrafe im Ausmaß des 1-fachen Monatsbezuges unter Setzung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses war die Beschwerdeführerin im Schema römisch zwei, Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch drei, Gehaltsstufe 9 eingestuft. Der Bescheidbeschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 2, vom

  1. April 2015, Zl. DK-1623253/2014 vom
  2. Mai 2015 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  3. Februar 2016, Zl. VGW-171/083/6781/2015-22 nicht Folge gegeben. Die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom
  4. Februar 2016, Zl. VGW-171/083/6781/2015-22 erhobenen außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom
  5. April 2016 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Juni 2016, Zl. Ra 2016/09/0070 zurückgewiesen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Personalakt, den Angaben der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung sowie aus dem zitierten Akt des Verwaltungsgerichtes Wien. Rechtliche Beurteilung:

§ 76Abs.

2 DO 1994 ist bei Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbußen von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Falle einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

Paragraph 76, Absatz 2, DO 1994 ist bei Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbußen von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Falle einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.

§ 107Abs.

1 DO 1994 findet auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassGemäß Paragraph 107, Absatz eins, DO 1994 findet auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen Paragraph 9, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass

  1. nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen,
  2. die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt,
  3. bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist und
  4. bei der Festsetzung nach Ziffer 2, Paragraph 9, DVG anzuwenden ist und
  5. der Abzug von Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf Rechtskraft des Strafbescheides, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien oder des Bescheides über die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen hat. Die Disziplinaroberkommission hat in ihrer Entscheidung vom 12.10.2001, GZ: 73-6-DOK/01 betreffend den damals gleichlautenden Wortlaut des § 92 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BDG folgenden Ausspruch getätigt:Die Disziplinaroberkommission hat in ihrer Entscheidung vom 12.10.2001, GZ: 73-6-DOK/01 betreffend den damals gleichlautenden Wortlaut des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BDG folgenden Ausspruch getätigt: „Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe nach § 92 Abs. 1 Z 2 und Z 3 BDG ist vom Bruttobezug des Beamten und in analoger Weise nach § 134 Z 2 BDG für den Beamten des Ruhestandes vom Bruttoruhebezug auszugehen. Dies deshalb, weil der Begriff „Monatsbezug“ im Gehaltsgesetz 1956 (insbesondere § 3 leg. cit.) durchgehend als Bruttobetrag normiert ist. Hätte der Gesetzgeber des BDG 1979, der in § 92 Abs. 2 leg. cit. Auf den Monatsbezug des Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. in Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung verweist, den Begriff „Monatsbezug“ – abweichend von der sonst (vor allem im Gehaltsgesetz 1956) üblichen Verwendung dieses Begriffes – ausnahmsweise als Nettomonatsbezug verstanden wissen wollen, so hätte er eine entsprechende, dieser Abweichung Rechnung tragende Formulierung gewählt (DOK 21.4.1999, 26/6-DOK/99). Gleiches gilt für die Vorschrift des § 134 Z 2 BDG.“„Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, BDG ist vom Bruttobezug des Beamten und in analoger Weise nach Paragraph 134, Ziffer 2, BDG für den Beamten des Ruhestandes vom Bruttoruhebezug auszugehen. Dies deshalb, weil der Begriff „Monatsbezug“ im Gehaltsgesetz 1956 (insbesondere Paragraph 3, leg. cit.) durchgehend als Bruttobetrag normiert ist. Hätte der Gesetzgeber des BDG 1979, der in Paragraph 92, Absatz 2, leg. cit. Auf den Monatsbezug des Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses bzw. in Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung verweist, den Begriff „Monatsbezug“ – abweichend von der sonst (vor allem im Gehaltsgesetz 1956) üblichen Verwendung dieses Begriffes – ausnahmsweise als Nettomonatsbezug verstanden wissen wollen, so hätte er eine entsprechende, dieser Abweichung Rechnung tragende Formulierung gewählt (DOK 21.4.1999, 26/6-DOK/99). Gleiches gilt für die Vorschrift des Paragraph 134, Ziffer 2, BDG.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.04.2010, GZ 2009/09/0307 folgende Ausführungen zur Geldstrafe getätigt: „Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Zugrundelegung eines Bruttomonatsbezugs in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, da die belBeh im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt hat, wie sie zu diesem Betrag gelangt ist, und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von § 92 Abs. 2 BDG 1979 nicht den (niedrigeren) Bruttomonatsbezug des Beamten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sondern denjenigen zum Zeitpunkt des angefochtenen (zweitinstanzlichen) Bescheides herangezogen hat.“„Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Zugrundelegung eines Bruttomonatsbezugs in einem Verfahren betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, da die belBeh im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt hat, wie sie zu diesem Betrag gelangt ist, und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Paragraph 92, Absatz 2, BDG 1979 nicht den (niedrigeren) Bruttomonatsbezug des Beamten zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sondern denjenigen zum Zeitpunkt des angefochtenen (zweitinstanzlichen) Bescheides herangezogen hat.“ In der Entscheidung vom 20.11.2006, GZ 2003/09/0117 traf der Verwaltungsgerichtshof zu der vorliegenden Frage folgende Feststellungen: „Der in § 13 GehG angeführte § 78a Abs. 1 BDG 1979 regelt die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare, § 17 Abs. 1 BDG 1979 die Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag. Für diese Fälle sehen die § 13 Abs. 2 und 5 GehG sowie für den Fall der Suspendierung des Beamten sieht § 13 Abs. 1 GehG die „Kürzung“ der Monatsbezüge vor. Demgegenüber sieht § 13 Abs. 10 GehG für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit

§ 50a

BDG 1979 herabgesetzt ist, vor, dass der übrige Teil des Monatsbezuges „in dem Ausmaß gebührt, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entsprich“. Von einer „Kürzung“ des Monatsbezuges für einen solchen Beamten ist im Gesetz nicht die Rede. Vielmehr verwendet das Gesetz im Zusammenhang mit der Verminderung der Bezüge für einen Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit den Begriff „Verminderung“. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 197 (vgl. 1390 BlgNR 15. GP) geben keinen Hinweis für die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung dieser Bestimmung. Ihre Beurteilung, der Monatsbezug des betreffenden Beamten sei infolge der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit iSd § 92 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 „gekürzt“, entspricht sohin nicht dem Gesetz.“„Der in Paragraph 13, GehG angeführte Paragraph 78 a, Absatz eins, BDG 1979 regelt die Dienstfreistellung für Gemeindemandatare, Paragraph 17, Absatz eins, BDG 1979 die Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandats im Nationalrat, Bundesrat oder in einem Landtag. Für diese Fälle sehen die Paragraph 13, Absatz 2 und 5 GehG sowie für den Fall der Suspendierung des Beamten sieht Paragraph 13, Absatz eins, GehG die „Kürzung“ der Monatsbezüge vor. Demgegenüber sieht Paragraph 13, Absatz 10, GehG für einen Beamten, dessen regelmäßige Wochendienstzeit

Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt ist, vor, dass der übrige Teil des Monatsbezuges „in dem Ausmaß gebührt, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entsprich“. Von einer „Kürzung“ des Monatsbezuges für einen solchen Beamten ist im Gesetz nicht die Rede. Vielmehr verwendet das Gesetz im Zusammenhang mit der Verminderung der Bezüge für einen Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit den Begriff „Verminderung“. Auch die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 92, Absatz 2, zweiter Satz BDG 197 vergleiche 1390 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode geben keinen Hinweis für die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auslegung dieser Bestimmung. Ihre Beurteilung, der Monatsbezug des betreffenden Beamten sei infolge der Herabsetzung seiner Wochendienstzeit iSd Paragraph 92, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 „gekürzt“, entspricht sohin nicht dem Gesetz.“ In der Entscheidung vom 17.02.2015, GZ Ra 2014/09/0027 trifft der Verwaltungsgerichtshof zu der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden §76 Abs. 2 Wr. DO 1994 folgende Aussage:In der Entscheidung vom 17.02.2015, GZ Ra 2014/09/0027 trifft der Verwaltungsgerichtshof zu der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden §76 Absatz 2, Wr. DO 1994 folgende Aussage: Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens gilt aber die lex specialis des § 76 Abs. 2 zweiter Satz Wr DO
  2. Danach ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission innehatte. Damit geht der Gesetzgeber unmittelbar auf unterschiedliche Diensteinkommen ein (vgl. § 3 Abs 2 und 3 Wr BO 1967). § 76 Abs. 2 Wr DO 1994 enthält (anders als § 7 Wr BO 1967) keine Ausnahme betreffend Teilzeitbeschäftigung (vgl. E
  3. November 1994, 94/12/0202). Für die Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe ist daher ohne Rücksicht auf die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeitszeit ausschließlich von dem Monatsbezug (ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen) auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vor der Disziplinarkommission entspricht. Es ist der Bruttobezug heranzuziehen, weil sich der Nettobezug nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach finanzrechtlichen Regeln gestaltet.Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens gilt aber die lex specialis des Paragraph 76, Absatz 2, zweiter Satz Wr DO
  4. Danach ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission innehatte. Damit geht der Gesetzgeber unmittelbar auf unterschiedliche Diensteinkommen ein vergleiche Paragraph 3, Absatz 2 und 3 Wr BO 1967). Paragraph 76, Absatz 2, Wr DO 1994 enthält (anders als Paragraph 7, Wr BO 1967) keine Ausnahme betreffend Teilzeitbeschäftigung vergleiche E
  5. November 1994, 94/12/0202). Für die Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe ist daher ohne Rücksicht auf die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeitszeit ausschließlich von dem Monatsbezug (ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen) auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vor der Disziplinarkommission entspricht. Es ist der Bruttobezug heranzuziehen, weil sich der Nettobezug nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach finanzrechtlichen Regeln gestaltet. Aus diesen Rechtssätzen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafen von jenem Brutto-Monatsbezug auszugehen ist, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die die Beschwerdefühererin zum Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erreicht hat. Dies bedeutet, dass es nicht auf jenen Betrag ankommt, der der Beschuldigten in jenem Monat tatsächlich zustand, sondern jener Betrag heranzuziehen ist, der sich aus der besoldungsrechtlichen Stellung sich ergibt. Insofern war auf die Kürzung des Monatsbezuges infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 35 Stunden keine Rücksicht mehr zu nehmen und der Bruttomonatsbezug heranzuziehen. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass die Allgemeine Dienstzulage nicht bei der Berechnung des Monatsbezuges heranzuziehen sei, kommt keine Berechtigung zu. Dies deshalb, weil §3 Abs. 2 Besoldungsordnung 1994 vorsieht, dass der Monatsbezug aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage besteht. Die in § 23 Besoldungsordnung 1994 angeführte Allgemeine Dienszulage ist gem. §22 Besoldungsordnung 1994 ruhegenussfähig und somit Bestandteil des Monatsbezuges.Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, dass die Allgemeine Dienstzulage nicht bei der Berechnung des Monatsbezuges heranzuziehen sei, kommt keine Berechtigung zu. Dies deshalb, weil §3 Absatz 2, Besoldungsordnung 1994 vorsieht, dass der Monatsbezug aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage besteht. Die in Paragraph 23, Besoldungsordnung 1994 angeführte Allgemeine Dienszulage ist gem. §22 Besoldungsordnung 1994 ruhegenussfähig und somit Bestandteil des Monatsbezuges. Die Berechnungen der belangten Behörde erfolgten gesetzeskonform. § 107 Abs. 2 Dienstordnung 1994 bestimmt zur Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen:Paragraph 107, Absatz 2, Dienstordnung 1994 bestimmt zur Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen: § 107.

(1)Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet § 9 Abs. 2 der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dassParagraph 107,
(1)Auf die Hereinbringung von Geldbußen und Geldstrafen findet Paragraph 9, Absatz 2, der Besoldungsordnung 1994 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass 1.nicht mehr als 48 Monatsraten bewilligt werden dürfen, 2.die Festsetzung der Anzahl und der Höhe der Monatsraten dem Magistrat obliegt, 3.bei der Festsetzung nach Z 2 § 9 DVG anzuwenden ist und3.bei der Festsetzung nach Ziffer 2, Paragraph 9, DVG anzuwenden ist und 4.der Abzug vom Diensteinkommen (Ruhebezug) erstmals mit Beginn des zweiten, auf die Rechtskraft des Strafbescheides, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien oder des Bescheides über die Festsetzung der Monatsraten folgenden Monats zu erfolgen hat.
(2)Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (§ 61 Abs. 5), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Abs. 1 Z 1 bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden.
(2)Wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner nahen Angehörigen (Paragraph 61, Absatz 5,), für die er sorgepflichtig ist, erforderlich ist, dürfen abweichend von Absatz eins, Ziffer eins bis zu 60 Monatsraten bewilligt werden. Zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten monatlichen Fixkosten ist auszuführen: Die monatlichen Ausgaben für Wohnungsmiete/Betriebskosten und Fernwärme, für Stromversorgung, die Telefongebühr sowie die Gebühr für Radio und Fernsehen sind in der Ansätzen nach der Existenzminimum-Verordnung 2014 bereits berücksichtigt (siehe hiezu VwGH 27.10.1999, 97/09/0118). Was die monatlichen Prämien für Bausparen sowie ein Bausparlehen, für eine Lebensversicherung sowie die Garage betrifft, so waren all diese Beträge nicht als für den notwendigen Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihrer sorgeberechtigten Angehörigen unbedingt erforderlich zu werten bzw. dienten diese Aufwendungen lediglich der Vermögensbildung bzw. -erhaltung. Nach der Rsp des VwGH (VwGH 27.10.1999, 97/09/0118) ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes auch die Heranziehung und Verwertung des eigenen Vermögens des suspendierten Beamten notwendig, sodass sich dieser zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes sogar von Liegenschaftsvermögen trennen müsste. Selbst wenn die Beschwerdeführerin die Versicherungsverträge daher hätte vorzeitig beenden müssen und dadurch allenfalls finanzielle Einbußen (im Vergleich zur vollen Vertragsdauer) erlitten hätte, hätte dies im Hinblick auf diese Rsp auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes keine unzumutbare Härte bzw. Strafe dargestellt, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis herbeizuführen vermag, verbleiben ihr auch unter Abzug der Fixkosten (das Schulgeld für ihre beiden Kinder bereits abgezogen) monatlich EUR 1197,66 für den notwendigen Lebensunterhalt. In diesem Betrag sind überdies noch keine Unterhaltsansprüche der Kinder gegenüber deren Vater enthalten. Hinsichtlich der ebenfalls als monatliche Fixkosten in der Höhe von EUR 1.243,98 geltend gemachten Rückzahlungen für einen Grundstückskauf im Jahr 2016 ist festzustellen, dass dies nicht dem notwendigen Lebensunterhalt dient und daher auch nicht anzurechnen war, weil auch diese Ausgaben als vermögensbildend gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.171.V.083.11339.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.