Vm § 13 Abs. 3 GewO und § 345 Abs.5 GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)“ durch die F. GmbH im Standort … Wien, S.-Platz …, nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes durch die gleichzeitig mit der Anmeldung des Gewerbes am 20.7.2016 bestellte Geschäftsführerin, Frau N. Sc., untersagt wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Konrad über die Beschwerde der F. GmbH, FN…, vertreten durch das vertretungsbefugte Organ, Herrn A., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 08.03.2017, Zl. 584123/16, mit welchem
Paragraph 340, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, GewO und Paragraph 345, Absatz 5, GewO 1994 festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes: „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)“ durch die F. GmbH im Standort … Wien, S.-Platz …, nicht vorliegen und die Ausübung des Gewerbes durch die gleichzeitig mit der Anmeldung des Gewerbes am 20.7.2016 bestellte Geschäftsführerin, Frau N. Sc., untersagt wurde, zu Recht e r k a n n t:
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtenen Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und der angefochtenen Bescheid bestätigt. Entscheidungsgründe Die belangte Behörde überprüfte anlässlich der am 20.7.2016 eingebrachten Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des von der Beschwerdeführerin angemeldeten Gewerbes vorliegen. Die Überprüfung des handelsrechtlichen Geschäftsführers Herrn A., gleichzeitig einziger Gesellschafter der F. GmbH und somit jene Person, welche maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb dieser Gesellschaft hat, ergab, dass Herr Fr. A., geboren 1956, in der Insolvenzdatei aufscheint. Laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien hat dieses zur. Zahl … ein Schuldenregulierungsverfahren des Herr Fr. A. mangels Kostendeckung nicht eröffnet; die Rechtskraft wurde am 8.8.2014 beschlossen und am 8.8.2014 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Demnach ist Herr A. von einem Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 Abs.7 GewO 1994 betroffen. Herr A. ist als Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfte der F. GmbH nicht aus dieser Gesellschaft ausgeschieden, auch wurde die Anmeldung des Gewerbes nicht zurückgezogen. Die angestrebte Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde aus diesem Grund untersagt.Demnach ist Herr A. von einem Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 betroffen. Herr A. ist als Person mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäfte der F. GmbH nicht aus dieser Gesellschaft ausgeschieden, auch wurde die Anmeldung des Gewerbes nicht zurückgezogen. Die angestrebte Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde aus diesem Grund untersagt. Gegen diesen Bescheid der Untersagung der Gewerbeausübung wurde mit Schriftsatz vom 21.3.2017 fristgerecht und mängelfrei Beschwerde erhoben. Die F. GmbH vertreten durch Herrn Fr. A. bringt (zusammengefasst) vor, dass es richtig sei, dass „…er am 10.7.2014 einen Privatkonkurs machen wollte“. Dieser werde jedoch laut Richter nach 3 Jahren gelöscht, das heißt mit 10.7.
O vorliegt, obwohl Herr A. wusste, dass gegen ihn ein Ausschlussgrund vorlag und der Gesellschaft aus diesem Grund bereits eine Gewerbeberechtigung von einem anderen Magistratischen Bezirksamt rechtskräftig entzogen wurde. Augenscheinlich wurde aus diesem Grund das gegenständliche Gewerbe abermals angemeldet. Am 20.7.2016 meldete die F. GmbH, nunmehrige Beschwerdeführerin, beim zuständigen Magistratischen Bezirksamt für den … Bezirk in Wien, das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)“ im Standort … Wien, S.-Platz …, an. Zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin für die Ausübung dieses Gewerbes wurde gleichzeitig Frau N. Sc. geb. 1972 bestellt. Im Zuger der Niederschrift am 20.7.2016 bestätigte Herr A. als Vertreter der F. GmbH, dass weder gegen die Gesellschaft noch gegen ihn ein Gewerbeausschlussgrund
Paragraph 13, GewO vorliegt, obwohl Herr A. wusste, dass gegen ihn ein Ausschlussgrund vorlag und der Gesellschaft aus diesem Grund bereits eine Gewerbeberechtigung von einem anderen Magistratischen Bezirksamt rechtskräftig entzogen wurde. Augenscheinlich wurde aus diesem Grund das gegenständliche Gewerbe abermals angemeldet. Die Prüfung der Anmeldevoraussetzungen durch die Behörde ergab, dass bezüglich Herrn Fr. A., geb. 1956, aufgrund des mangels Kostendeckung nicht eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens ein Gewerbeausschlussgrund vorlag und immer noch vorliegt. Laut aktuell in der Insolvenzdatei ausgewiesenem Beschluss vom 10.7.2014 hat das Bezirksgericht ... zur. Zahl … ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Herrn Fr. A. geb. 1956, mangels Kostendeckung nicht eröffnet, da der Schuldner zahlungsunfähig war. Die Rechtskraft wurde am 8.8.2014 beschlossen und am 8.8.2014 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Gegen Herrn A., als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin liegt somit ein Gewerbeausschlussgrund vor. Herr A. fungiert bis dato als handelsrechtlicher Geschäftsführer und hat somit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin. Eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund betreffend Herrn A. gem. § 26 GewO wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 mit Bescheid vom 4.8.2016, Zahl … -2015 nicht erteilt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung vom 20.7.2016 wurden nicht zurückgezogen.Die Prüfung der Anmeldevoraussetzungen durch die Behörde ergab, dass bezüglich Herrn Fr. A., geb. 1956, aufgrund des mangels Kostendeckung nicht eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens ein Gewerbeausschlussgrund vorlag und immer noch vorliegt. Laut aktuell in der Insolvenzdatei ausgewiesenem Beschluss vom 10.7.2014 hat das Bezirksgericht ... zur. Zahl … ein Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Herrn Fr. A. geb. 1956, mangels Kostendeckung nicht eröffnet, da der Schuldner zahlungsunfähig war. Die Rechtskraft wurde am 8.8.2014 beschlossen und am 8.8.2014 in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten. Gegen Herrn A., als Person mit maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin liegt somit ein Gewerbeausschlussgrund vor. Herr A. fungiert bis dato als handelsrechtlicher Geschäftsführer und hat somit maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin. Eine Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund betreffend Herrn A. gem. Paragraph 26, GewO wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63 mit Bescheid vom 4.8.2016, Zahl … -2015 nicht erteilt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Die Gewerbeanmeldung und Geschäftsführerbestellung vom 20.7.2016 wurden nicht zurückgezogen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung: Es wurde Einsicht genommen in die Insolvenzdatei, den Behördenakt, in das Firmenbuch, sowie in das GISA (Gewerbeinformationssystem Austria). Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte aus untenstehenden Gründen unterbleiben: Der EGMR hat anerkannt (Urteil vom 18. Juli 2013, 56422/09, SCHÄDLER-EBERLE v. LIECHTENSTEIN), dass eine Verhandlung nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Da im vorliegenden Fall die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, konnte auch
GVG von einer Verhandlung abgesehen werden.Da im vorliegenden Fall die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, konnte auch
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Rechtliche Beurteilung:
O 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn
4 der Insolvenzordnung ist die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Schuldenregulierungsverfahren nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.
Paragraph 256, Absatz 4, der Insolvenzordnung ist die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffneten Schuldenregulierungsverfahren nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Somit hatte die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des beantragten Gewerbes am 20.7.2016 vorlagen oder nicht. Liegt ein Gewerbeausschlussgrund zu dem im § 340 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 bestimmten Zeitpunkt vor, ist die Gewerbeausübung
O 1994 zu untersagen.Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Somit hatte die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des beantragten Gewerbes am 20.7.2016 vorlagen oder nicht. Liegt ein Gewerbeausschlussgrund zu dem im Paragraph 340, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 bestimmten Zeitpunkt vor, ist die Gewerbeausübung
Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 zu untersagen. Herr A. ist als selbständig nach außen vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens der Beschwerdeführerin zukommt. Nach dem Stand der Insolvenzdatei trifft ihn derzeit eindeutig und auch – wie oben angeführt - unstrittig ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 3 GewO 1994, da hinsichtlich Eintragung in die Insolvenzdatei Zahl … in diese zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung und bis dato noch Einsicht gewährt wird. Da der Anmeldung des Gewerbes
O 1994 (soweit dieses Gesetz für einzelne Gewerbe nicht anderes bestimmt) konstitutiver Charakter zukommt, hat die Gewerbebehörde bei der Feststellung
O 1994 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 8 und 9 zu § 340 referierte Judikatur). Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass die Bescheid begründende Eintragung in die Insolvenzdatei ja mit 8.8.2017 nicht mehr sichtbar sei, wird dabei jedoch übersehen, dass, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens (anders als bei der Nachsicht
1 und bei der Entziehung
O 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 3 zu § 13). Auch ist das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass zukünftig eine andere Person als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungieren werde und ein Entwurf über einen Schenkungsvertrag vorliegt, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Herr A. ist als selbständig nach außen vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens der Beschwerdeführerin zukommt. Nach dem Stand der Insolvenzdatei trifft ihn derzeit eindeutig und auch – wie oben angeführt - unstrittig ein Gewerbeausschlussgrund nach Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994, da hinsichtlich Eintragung in die Insolvenzdatei Zahl … in diese zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung und bis dato noch Einsicht gewährt wird. Da der Anmeldung des Gewerbes
Paragraph 5, GewO 1994 (soweit dieses Gesetz für einzelne Gewerbe nicht anderes bestimmt) konstitutiver Charakter zukommt, hat die Gewerbebehörde bei der Feststellung
Paragraph 340, GewO 1994 auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen vergleiche die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, Rz 8 und 9 zu Paragraph 340, referierte Judikatur). Wenn die Beschwerdeführerin meint, dass die Bescheid begründende Eintragung in die Insolvenzdatei ja mit 8.8.2017 nicht mehr sichtbar sei, wird dabei jedoch übersehen, dass, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens (anders als bei der Nachsicht
Paragraph 26, Absatz eins und bei der Entziehung
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 3 zu Paragraph 13,). Auch ist das weitere Vorbringen in der Beschwerde, dass zukünftig eine andere Person als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungieren werde und ein Entwurf über einen Schenkungsvertrag vorliegt, für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Das Verwaltungsgericht kommt daher bei Berücksichtigung und Abwägung aller vorerwähnten Umstände insgesamt zum Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.221.079.RP01.5159.2017
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