Obsah (9)
§ 89§ 54§ 28§ 25aArt 130§ 43§ 52§ 89a§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlVGW-251/080/2081/2017/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Ma
§ 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO 1960) iVm §§ 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47/2011, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung
§ 54Abs. 1 Vw
GVG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.01.2017, Zl. VGW-251/080/RP17/12973/2016-9Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau Mag. C. A. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.09.2016, Zl. MA 67-277385-2016-4, mit welchem
Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraphen eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47 aus 2011,, Kostenersatz vorgeschrieben wurde, aufgrund der Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18.01.2017, Zl. VGW-251/080/RP17/12973/2016-9 zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Der angefochtene Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 06.09.2016, Zl. MA 67-277385-2016-4, enthält folgenden Spruch: „Das auf Sie zugelassene Kraftfahrzeug der Marke/Type ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-... war in Wien, B.-gasse, verkehrsbehindernd abgestellt. Es wurde daher am 2.3.2016 um 07:31 Uhr von der Stadt Wien – Magistratsabteilung 48 entfernt und aufbewahrt.
§ 89a Abs. 7 und 7a der Straßenverkehrsordnung 1960 – St
VO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47/2011, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben.
Paragraph 89, a Absatz 7 und 7 a der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/60, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph eins bis 3 der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, Amtsblatt der Stadt Wien 47 aus 2011,, wird Ihnen dafür der folgende Kostenersatz vorgeschrieben.
Tarif I P. Nr. 1 EUR 242,00 für das Entfernen des FahrzeugesGemäß Tarif römisch eins P. Nr. 1 EUR 242,00 für das Entfernen des Fahrzeuges
Tarif II P. Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen Kalendertag
Tarif römisch zwei P. Nr. 3 EUR 9,00 für jeden angefangenen Kalendertag (nach Dauer der Fahrzeugaufbewahrung) Das Fahrzeug wurde in der Verwahrstelle der Magistratsabteilung 48 am 2.3.2016 aufbewahrt. Die Kosten betragen: für die Entfernung EUR 242,00 für die Aufbewahrung EUR 9,00 daher insgesamt EUR 251,00 Der Betrag ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides an die Stadt Wien einzuzahlen.“ In ihrer dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin wie folgt vor: „Gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. September, MA 67-277385- 2016-4, mir zugestellt am 9. September 2016, erhebe ich in offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VGgemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Verwaltungsgericht des Landes Wien.
- Sachverhalt: Das Kfz W ... wurde, wie im in Beschwerde gezogenen Bescheid richtig festgestellt, leider so abgestellt, dass es sich am
- März 2016 gegen 7 Uhr früh in einem ausgeschilderten Halteverbot, ausgenommen Motorräder und Motorfahrräder im Zeitraum jeweils von 1.
- bis 31.10 eines jeden Kalenderjahres, befand.
- Beschwerdepunkt: Durch den angefochtenen Bescheid bin ich in meinen subjektiven Rechten durch unrichtige Anwendung des §89a StVO verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid zur Gänze angefochten. Ich möchte vorausschicken, dass es mir nicht darum geht, das zweifellos fahrlässige und rechtswidrige Abstellen des Kfz (diesbezüglich wurde die behördliche Strafe für die Übertretung unverzüglich bezahlt) zu rechtfertigen. Es bestand aber für die Entfernung meines PKW keine ausreichende Tatsachen- und Rechtsgrundlage. Geltend gemacht wird sowohl Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch inhaltliche Rechtswidrigkeit.
- Beschwerdeausführungen: 3.
- Zur Inhaltlichen Rechtswidrigkeit: Die von der Behörde anzuwendende Rechtslage der StVO, soweit hier relevant, lautet: § 89a Entfernung von Hindernissen.Paragraph 89 a, Entfernung von Hindernissen.
(1)[…]
(2)Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen
- a)bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, daß sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und
- b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone" (§ 54 Abs. 5 lit.
- j)kundgemacht ist.
- b)bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u. dgl.), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel „Abschleppzone" (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 ist insbesondere gegeben,
(2a)Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,
- a)wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können,
- b)wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist,
- c)wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,
- d)wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 4 angebracht ist, auf einem
§ 43Abs.
1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 1 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,d) wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 4, angebracht ist, auf einem
Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist,
- e)wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
- f)wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind,
- g)wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist oder
- h)wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche („Buszone") abgestellt ist.
- i)wenn der Lenker eines Taxifahrzeuges oder einer Fiakerkutsche am Zufahren zum Standplatz gehindert ist. Beschwerdegegenständlich wurde das Fahrzeug nicht in einer Weise abgestellt, die nach dem Gesetz eine unwiderlegliche Verkehrsbehinderung per se darstellt. Die belangte Behörde behauptet im in Beschwerde gezogenen Bescheid zwar, es wäre insofern eine Verkehrsbeeinträchtigung zu befürchten gewesen, als jederzeit mit dem Eintreffen von Mopeds oder Motorrädern zu rechnen war, wobei diesfalls der benötigte Parkplatz nicht zur Verfügung gestanden hätte. Genau dies ist aber unzutreffend, weil im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls auszuschließen war, dass dieser Parkraum benötigt wurde. Es wurden im in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, die, gemessen an den Umständen dieses Einzelfalles, eine zu besorgende Verkehrsbeeinträchtigung auch nur darlegen. Nach der ständigen Judikatur des VwGH berechtigt nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach § 89a Abs. 2 und 3 StVO von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Die Rechtswidrigkeit des Abstellens im Halteverbotsbereich allein stellt dabei noch keine Verkehrsbehinderung iSd § 89 a StVO dar (Pürstl, StV013
(2011)§ 89a E 40; VwGH 90/02/0096).Nach der ständigen Judikatur des VwGH berechtigt nicht jeder Verstoß gegen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung die Behörde bzw die in Betracht kommenden Organe, ein Fahrzeug nach Paragraph 89 a, Absatz 2 und 3 StVO von seinem Aufstellungsort zu entfernen. Die Rechtswidrigkeit des Abstellens im Halteverbotsbereich allein stellt dabei noch keine Verkehrsbehinderung iSd Paragraph 89, a StVO dar (Pürstl, StV013
(2011)Paragraph 89 a, E 40; VwGH 90/02/0096). Der Verwaltungsgerichtshof ist aber der Ansicht, dass das Gesetz die in Betracht kommenden Organe ermächtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges schon dann zu veranlassen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern würde oder zu hindern vermag. Diesbezüglich ist es wesentlich, dass es sich bei der von meinem Kfz bedauerlicherweise zum falschen Zeitpunkt belegten Verkehrsfläche offenbar um eine der im Zuge der Errichtung von sogenannten „Anrainerzonen" eingerichtete, für einspurige Kfz reservierte, „Ausgleichszonen" handelt. Einerseits war aber am
- März (!) 2016 das Verkehrsaufkommen an einspurigen Kfz nicht so erheblich, dass der von meinem Kfz belegte Parkraum als Ausgleichsfläche erforderlich war, andererseits befindet sich wenige Meter weiter in der J.-Straße glaublich im Bereich der ON 68 bis 70 ein gleichartiges Halteverbot über eine Länge von ca. 20m, welches zum Zeitpunkt der Abschleppung nicht einmal zu einem Bruchteil ausgelastet war. Davon konnte sich der Lenker meines Kfz am
- März 2016 gegen 08.00, als er das Kfz (vergeblich, weil entfernt) in Betrieb nehmen wollte, überzeugen. Diesbezüglich hat die belangte Behörde - dazu näher unten im Beschwerdepunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften - jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Der besondere Hintergrund des hier fahrlässig nicht beachteten Halteverbotes ist rechtlich bei der Beurteilung der Berechtigung zur Entfernung von Bedeutung: Zum einen ist hier wohl nur unter besonderen Umständen und insbesonders zu saisonalen Zeiten, in denen einspurige Kfz verstärkt benutzt werden, eine Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen. Diese so reservierte Abstellfläche dient dem Ausgleich der durch die Anrainerparkzonen wegfallenden Abstellmöglichkeiten, ist doch das Abstellen von Motorrädern (und Fahrzeugen mit Parkkarten für Beschäftigte und Betriebe) in Ermangelung eines "Parkpickerls" auf diesen Flächen nicht erlaubt. Für Lenkerinnen und Lenker von Motorrädern wurden daher so eigene "Motorradabstellplätze’1 geschaffen. Diese Abschnitte stehen von
- März bis
- Oktober speziell für das Abstellen von Motorrädern und Motorfahrrädern zur Verfügung. In der B.-gasse bestehen in dem Straßenabschnitt für 7 Stellplätze Anrainerzonen, auf den restlichen Plätzen (zB. unmittelbar angrenzend an die oder gegenüber der hier fraglichen Verkehrsfläche!) können daher einspurige Kfz ebenso völlig unbeschränkt parken wie auf der J.-Straße selbst, sei es in der oben erwähnten, eigens für diese Verkehrsteilnehmer eingerichteten Halteverbotszone oder sonst in der Geschäftsstraßenkurzparkzone, die ja gerade einspurige Kfz nicht daran hindert, gebührenfrei und unbeschränkt zu parken, sodass hier eine auch nur zu besorgende Verkehrsbeeinträchtigung in keinem Fall angenommen werden konnte. Das Abstellen eines Kfz in einer als "Ausgleichstellfläche" für einspurige Kfz errichteten Halteverbotszone ist in §89a StVO nicht angeführt und auch den dort exemplarisch angeführten Tatbeständen zumindest nicht in allen Fällen gleichzuhalten. Gemessen an dem Katalog des Abs 2a in §89a StVO rechtfertigt nicht jede (konkret zu besorgende) Verkehrsbeeinträchtigung per se die Entfernung des vorschriftswidrig abgestellten Kfz. Es bedarf, wie die angeführten Tatbestände zeigen, einer besonderen, über das grundsätzliche Ausmaß hinausgehenden, Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrs. Dies war, ohne die Erschwernis, die sich für den Lenker eines einspurigen Kfz, daraus ergeben mag, wenn er sein Kfz im Umkreis von (am
- März 2016) maximal 20 m entfernt abstellen muss, gering schätzen zu wollen, gegenständlich absolut nicht der Fall.Das Abstellen eines Kfz in einer als "Ausgleichstellfläche" für einspurige Kfz errichteten Halteverbotszone ist in §89a StVO nicht angeführt und auch den dort exemplarisch angeführten Tatbeständen zumindest nicht in allen Fällen gleichzuhalten. Gemessen an dem Katalog des Absatz 2 a, in §89a StVO rechtfertigt nicht jede (konkret zu besorgende) Verkehrsbeeinträchtigung per se die Entfernung des vorschriftswidrig abgestellten Kfz. Es bedarf, wie die angeführten Tatbestände zeigen, einer besonderen, über das grundsätzliche Ausmaß hinausgehenden, Beeinträchtigung des berechtigten Verkehrs. Dies war, ohne die Erschwernis, die sich für den Lenker eines einspurigen Kfz, daraus ergeben mag, wenn er sein Kfz im Umkreis von (am
- März 2016) maximal 20 m entfernt abstellen muss, gering schätzen zu wollen, gegenständlich absolut nicht der Fall. Rechtserheblich ist in diesem Sinne, dass es auf Grund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls nicht darauf ankommt, ob ein einspuriges Fahrzeug an jenem
- März 2016 an der Benützung dieser Verkehrsfläche gehindert sein hätte können. Sofern ein solcher Verkehrsteilnehmer nämlich auch ohne diese Verkehrsfläche nicht beim Abstellen seines Kfz behindert ist und also durch das Abstellen meines Kfz auf dieser Verkehrsfläche eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes nicht vorliegen konnte, war die Entfernung nicht rechtmäßig. Im Hinblick auf die Rechtsgrundlage mache ich geltend, dass die hier verordnete Verkehrsbeschränkung gesetz- und verfassungswidrig erfolgt ist. Im Hinblick auf die oben näher angeführte lokale Situation bezüglich der Abstellflächen für einspurige Kfz fehlt generell die sachliche Rechtfertigung für die Verkehrsbeschränkung, weiters liegt eine Ungleichheit vor, da für bezirksfremde PKW ja auch keine Ausgleichstellflächen geschaffen werden, für bezirksfremde einspurige Kfz hingegen schon. Ich mache vorsichtshalber geltend, dass eine verfassungskonforme Verordnung nicht vorliegt und die Kundmachung nicht verordnungskonform erfolgt ist. Ich verweise auch auf die (fachbezogen wohl nicht ganz unmaßgebliche) Äußerung des Leiters der MA 65, Senatsrat Mag. Leopold BUBAK im Standard vom26.11.2014, abrufbar unter http://derstandard.at/2000008522838/Anrainerparken-in-Wien-Manche-gehen-leer- aus (Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin): „Anmerkungen von Leopold Bubak, Leiter der Magistratsabteilung 65 - Rechtliche Verkehrsangelegenheiten: Kurzparkzonen sind nach § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) mit den Verkehrszeichen
§ 52lit a Z13 d St
VO 1960 "Kurzparkzone“ und § 52 lit a Z13 e StVO 1960 "Ende der Kurzparkzone" kundzumachen. Die Ausgestaltung der gegenständlichen Verkehrszeichen ist nach der StVO 1960 bundesweit vorgegeben und es muss sich hierbei das blau-rote Symbol auf weißem Hintergrund befinden. Zusätzlich ist der Schriftzug "Kurzparkzone" anzuführen. Im unteren Teil des Zeichens bzw. auf einer Zusatztafel finden sich alle für die Verkehrsteilnehmerinnen notwendigen Informationen (Gebührenpflicht, zeitliche Geltungsdauer und höchstzulässige Abstelldauer). Entsprechend dieser obligatorischen Kundmachungsform werden die Verkehrszeichen in Wien an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen in parkraumbewirtschaftetes Gebiet angebracht.Kurzparkzonen sind nach Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) mit den Verkehrszeichen
Paragraph 52, Litera a, Z13 d StVO 1960 "Kurzparkzone“ und Paragraph 52, Litera a, Z13 e StVO 1960 "Ende der Kurzparkzone" kundzumachen. Die Ausgestaltung der gegenständlichen Verkehrszeichen ist nach der StVO 1960 bundesweit vorgegeben und es muss sich hierbei das blau-rote Symbol auf weißem Hintergrund befinden. Zusätzlich ist der Schriftzug "Kurzparkzone" anzuführen. Im unteren Teil des Zeichens bzw. auf einer Zusatztafel finden sich alle für die Verkehrsteilnehmerinnen notwendigen Informationen (Gebührenpflicht, zeitliche Geltungsdauer und höchstzulässige Abstelldauer). Entsprechend dieser obligatorischen Kundmachungsform werden die Verkehrszeichen in Wien an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen in parkraumbewirtschaftetes Gebiet angebracht. Blaue Markierung der Kurzparkzonen Eine darüber hinausgehende zusätzliche blaue Markierung der Kurzparkzonen ist aufgrund der Größe der parkraumbewirtschafteten Gebiete nicht zielführend und wäre zudem mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Da die StVO 1960 als Bundesgesetz auch in Niederösterreich Geltung hat und sich die durch den Autor beschriebene Kundmachung durch grüne Tafeln keiner Bestimmung der StVO 1960 zuführen lässt, dürfte sich dieser in der Unterscheidung der Rechtsgrundlagen zwischen den in einigen Städten bereits eingeführten sogenannten "Grünen Zonen", in welchen das Parken gegen Zahlung einer Gebühr zeitlich nicht beschränkt ist und den eigentlichen Kurzparkzonen geirrt bzw. diese fälschlicherweise vermengt haben. Parkkleber Der Zweck von Anwohnerinnenzonen liegt darin, Anwohnerinnen und Anwohnern das Abstellen ihres PKW in näherer Umgebung ihres Wohnsitzes zu ermöglichen. Der in der Zusatztafel verwendete Begriff" Parkkleber" ermöglicht den Überwachungsorganen eine einfache und leicht vollziehbare Überprüfung der Einhaltung des Halte- und Parkverbotes. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht für jede Anwohnerin und jeden Anwohner die Möglichkeit, einen Parkkleber zu erlangen. Der Begriff "Parkkleber" wird explizit in der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die pauschale Entrichtung der Parkometerabgabe (Pauschalierungsverordnung) angeführt. Zweiradfahrer Zweiradfahrerinnen haben in der Praxis keinerlei Probleme, einen Abstellplatz innerhalb eines parkraumbewirtschafteten Gebietes zu finden. Für diese ergeben sich somit keine den PKW- Lenkerlnnen gleichgehaltenen Bedürfnisse nach einer Freihaltung von Stellplätzen durch Halte- und Parkverbotszonen. (derStandard.at, 26.11.2014)" Wenn nun schon seitens des Leiters der Abteilung für rechtliche Verkehrsangelegenheiten der belangten Behörde selbst die Notwendigkeit der Einrichtung dieser reservierten Stellflächen in Zweifel gezogen wurde, so kann zumindest nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ohne auf die nähern, im Einzelfall zu beurteilenden zeitlichen und örtlichen Umstände Rücksicht zu nehmen, eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes zu besorgen ist. Zusammengefasst bestand eine im Sinne des Gesetzes auch nur zu besorgende Verkehrsbeeinträchtigung nicht, sodass die Entfernung und die Vorschreibung der Kosten zu Unrecht erfolgt ist. 3.
- Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften: Im Hinblick auf das rechterhebliche Tatsachenvorbringen, das ich in meiner Stellungnahme an die belangte Behörde erhoben habe, ist eine Beweisaufnahme nicht erfolgt. Ich habe ausdrücklich die Erhebung der für einspurige Kfz in unmittelbarer Umgebung (insbesonders in der reservierten Verkehrsfläche J.-Straße) am
- März 2016 zur Verfügung stehenden Stellflächen begehrt. Ich habe zum Beweis dafür, dass am
- März (und auch in den Tagen danach im März, wie es eben dem Verkehrsaufkommen an einspurigen Kfz in dieser Jahreszeit entspricht) eine Verkehrsbeeinträchtigung für einspurige Kfz nicht nur nicht zu besorgen, sondern sogar - nach menschlichem Ermessen- auszuschließen war, die Einvernahme des Abstellers des Kfz, Herr Mag. S., J.-Straße, als Zeuge begehrt. Dieser hat sowohl am
- März 2016 als auch an den Tagen danach entsprechende Wahrnehmungen gemacht. Die belangte Behörde hat keine Erhebungen und Feststellungen über die - für das Verkehrsaufkommen an einspurigen Kfz wesentlichen - Witterungsverhältnisse aufgenommen. Hätte sie das getan, wäre hervorgekommen, dass die Wetterlage an jenem
- März 2016 wie folgt war (Quelle: ZAMG): LUFTTEMPERATUR ('C) Tages Min. am Tag Max. Min. 7h 14 h 19 h mittel Erdboden
- 8.9 1.0 1.7 8.0 7.1 5.0 -2.1 So hätte sich gezeigt, dass die Witterungsverhältnisse noch eher winterlich als frühlingshaft waren, sodass keinesfalls mit einem Aufkommen an einspurigen Kfz in einem Ausmaß zu rechnen war, welches eine Entfernung meines Kfz vorsorglich erforderlich gemacht hätte. Indem die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit - soweit diese darüber hinausging, das, was ohnehin unbestritten war, dass nämlich mein Kfz unglücklicherweise in der Verbotszone stand, festzustellen - unterlassen hat, ist der angefochtene Bescheid unter Verletzung von Verfahrensvorschriften erlassen worden, wobei deren Einhaltung einen Sachverhalt bewiesen hätten, der in materieller Hinsicht zur Einstellung des Verfahrens hätte führen müssen. Es ist diesbezüglich der in Beschwerde gezogene Bescheid sogar mit Aktenwidrigkeit belastet, wenn die belangte Behörde angibt, sie hätte in Ansehung meines hier wiederholten Vorbringens im Rahmen der mir eingeräumten Stellungnahme demgegenüber den Angaben des Organs vertraut, obwohl dieses zu all diesen Punkten überhaupt keine Angaben gemacht hat. Die - zumindest die mir im Rahmen des Parteiengehörs offengelegten - Angaben des Organs haben sich ja rein auf den von mir ohnehin zugestandenen Sachverhalt bezüglich Zeit und Ort der Abstellung und Ort und Inhalt der Kundmachung beschränkt, enthalten aber in keiner Weise meine Angaben widerlegende Punkte. Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht den ANTRAG: Das Verwaltungsgericht möge
- eine mündliche Verhandlung durchführen, die angebotenen Beweismittel aufnehmen und sodann
- in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Mag.a C. A.“ Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem erkennenden Gericht in elektronischer Form vor. Die zuständige Landesrechtspflegerin hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 18.01.2017 zu Zl: VGW-251/080/RP17/12973/2016-9, zugestellt am 23.01.2017 abweisend entschieden. In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Vorstellung
§ 54Abs. 1 Vw
GVG an die zuständige Richterin vom 03.02.2017 machte die Beschwerdeführerin geltend:In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 54, Absatz eins, VwGVG an die zuständige Richterin vom 03.02.2017 machte die Beschwerdeführerin geltend: „Das Kfz W ... wurde, wie im angefochtenen Erkenntnis richtig festgestellt, so abgestellt, dass es sich am
- März 2016 um 6:49 Uhr früh in einem ausgeschilderten Halteverbot, ausgenommen Motorräder und Motorfahrräder im Zeitraum jeweils von 1.
- bis 31.10 eines jeden Kalenderjahres, befand und dessen Entfernung um 7:31 erfolgte. Über diese Tatsache hinaus sind keine besonderen Umstände hervorgekommen, aus denen sich eine zu besorgende Verkehrsbeeinträchtigung ergibt, weder im Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde noch im Erkenntnisverfahren des Verwaltungsgerichtes selbst. Durch das angefochtene Erkenntnis ist die Beschwerdeführerin in ihren subjektiven Rechten durch unrichtige Anwendung des §89a StVO verletzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. §89 Abs. 2a StVO enthält eine demonstrative Aufzählung an Tatbeständen, die die Entfernung eines Kfz rechtfertigen.§89 Absatz 2 a, StVO enthält eine demonstrative Aufzählung an Tatbeständen, die die Entfernung eines Kfz rechtfertigen. Weder ist hervorgekommen, noch enthält das angefochtene Erkenntnis diesbezüglich Ausführungen, weshalb hier eine den gesetzlich definierten Fällen gleichzuhaltende Behinderung vorgelegen haben soll. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass eine die Entfernung rechtfertigende Behinderung nicht vorgelegen hat bzw. diese sogar ausgeschlossen werden konnte. Dabei ist es in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass wegen der besonderen Zweckbestimmung des gegenständlichen Halteverbotes nicht isoliert auf die vom Kfz der Beschwerdeführerin belegte Stellfläche abzustellen ist, sondern die - leicht fassbare - Gesamtsituation zu beurteilen ist. Dabei sind, wie in der Beschwerde bereits näher ausgeführt, die Jahreszeit, das Verkehrsaufkommen und die freien Ausgleichsstellflächen für einspurige Kfz zu berücksichtigen. Wenn daher der VwGH im Hinblick auf die Besorgnisjudikatur zur Behinderung von Verkehrsteilnehmern der Auffassung ist, dass „im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belBeh ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben war" und „im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der Ladezone keineswegs völlig auszuschließen war" (2007/02/0249 ua), so ist nach den Ergebnissen des Beweisverfahren dieses Verfahrens e contrario davon auszugehen, dass eine derartige Verkehrssituation und damit Behinderung auszuschließen war. Wenn nun aber auch der Zeuge P. selbst keinerlei Anhaltspunkte für eine konkrete Besorgnis einer Behinderung angeben konnte und diese auch bei der Anordnung der Entfernung nicht Entscheidungsgrundlage waren und auch kein Aufforderer Anlass für die behördliche Besorgnis war, so kann eine solche auch nicht angenommen werden, womit aber wiederum die Entfernung mangels Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse nicht rechtmäßig erfolgte. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin auch der Auffassung, dass - wiewohl dies das angerufene Verwaltungsgericht nicht relevieren kann - die Verordnung des Halteverbotes verfassungswidrig, weil sachlich nicht gerechtfertigt erfolgt ist. Die Verteilung und örtliche Anordnung der Ausgleichsstellflächen erzielt nicht den vorgeblichen Zweck der Schaffung eines Ausgleiches für die verloren gegangenen Stellplätze durch die Anrainerzonen, wie sich gegenständlich schon dadurch zeigt, dass diese nicht im Kernbereich oder Nahebereich der Anrainerzonen geschaffen wurden, sondern just in einer von der Bezirkszone per se ausgenommenen Geschäftsstraße (J.-Straße). Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht den ANTRAG: Das Verwaltungsgericht möge das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben wird. Mag.a C. A.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 89aAbs. 2 St
VO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 in der zum Abschleppzeitpunkt geltenden Fassung hat die Behörde die Entfernung eines Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig sein oder nicht, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird.
§ 89aAbs. 7 St
VO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war.
Paragraph 89 a, Absatz 7, StVO 1960 erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
§ 89aAbs. 5 St
VO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben.Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der
Paragraph 89 a, Absatz 5, StVO festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer, mit Bescheid vorzuschreiben. Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Zulassungsbesitzerin des entfernten Fahrzeuges der Marke ... mit dem behördlichen Kennzeichen W-.... Ebenso steht außer Streit, dass dieses Fahrzeug am 02.03.2016 um 06:49 Uhr an der Örtlichkeit in Wien, B.-gasse, innerhalb eines Bereiches, der durch das Vorschriftszeichen „Halten und Parken verboten“ mit dem Zusatz „v. 1.3.-31.
- ausgenommen Motorräder und Motorfahrräder (Symbole)“ und einem weiteren Zusatz „6m “ gekennzeichnet war, abgestellt war und um 07:31 Uhr von dieser Örtlichkeit durch die Magistratsabteilung 48 entfernt wurde. Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des § 89a Abs. 2 StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten (vgl. VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075).Im Gegensatz zum Verwaltungsstrafverfahren, in welchem das Verschuldensprinzip gilt, kommt im Verfahren im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen und den damit verbundenen Kosten das Verursacherprinzip zum Tragen, zumal die behördlichen Veranlassungen auf Grund des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO keine Strafmaßnahmen darstellen (VwGH vom 27.06.1980, Zl. 2581/79, 22.04.1998, Zl. 97/03/0059). Die Ahndung des die Ursache der Verkehrsbeeinträchtigung bildenden Verhaltens bleibt allenfalls einem gesonderten Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten vergleiche VwGH vom 25.11.1983, Zl. 83/02/0075). Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht Wien somit lediglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Entfernung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin und die erfolgte Vorschreibung der entstandenen Kosten gegeben waren. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob durch das im Halte- und Parkverbot abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin eine Verkehrsbeeinträchtigung entstanden ist oder eine Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung gegeben war, sodass das Entfernen des Fahrzeuges gerechtfertigt war. In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. VwGH vom 18.12.1998, Zl. 97/02/0491 u.a.).In jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind, ist keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus vergleiche VwGH vom 18.12.1998, Zl. 97/02/0491 u.a.). Wenn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bevollmächtigter geltend machen, dass im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles eine Verkehrsbeeinträchtigung durch das Abstellen des gegenständlichen Fahrzeuges nicht gegeben und nahezu ausgeschlossen werden konnte, ist dazu folgendes auszuführen: An der gegenständlichen Örtlichkeit, Wien, B.-gasse, ist laut Verordnung der Magistratsabteilung 46 zur Zahl MA 46-DEF/22909/2013 zeitlich vom
- März bis
- Oktober des Jahres beschränktes Halte- und Parkverbot, ausgenommen Motor- und Motorfahrräder auf einer Länge von 6 m verordnet. Dadurch wurden zweckgewidmete Abstellflächen für einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder) geschaffen. Der Verordnungsgesetzgeber sah eine „Motorradabstellzone“ aufgrund der Parkplatzproblematik im ... Wiener Gemeindebezirk als erforderlich an, um den vorhandenen Parkraum optimal zu nutzen. Es soll insbesondere vermieden werden, dass Motorräder und Motorfahrräder zwischen parkenden Autos abgestellt werden und damit die Parksituation für mehrspurige Kfz zusätzlich verschärft wird. Derartige Stellflächen für einspurige Kfz werden regelmäßig an Orten geschaffen, wo mit einem vermehrten Aufkommen von einspurigen Kfz zu rechnen ist oder ein solches Aufkommen bereits besteht.
§ 43Abs. 1 lit. b Z 1 St
VO 1960 hat die Behörde, wenn und insoweit es die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote – wie zum Beispiel Halte- oder Parkverbote – zu erlassen. Solche Maßnahmen können auch zur Vermeidung und Beseitigung von Verkehrshindernissen gesetzt werden, die aufgrund des knappen Parkraums im innerstädtischen Bereich entstehen. Die gegenständliche Verordnung wohl fallbezogen durch Anbringung eines entsprechenden Verkehrsschildes
§ 44St
VO 1960 am 20.11.2013 ordnungsgemäß kundgemacht.
Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 hat die Behörde, wenn und insoweit es die Ordnung des ruhenden Verkehrs erfordert, Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote – wie zum Beispiel Halte- oder Parkverbote – zu erlassen. Solche Maßnahmen können auch zur Vermeidung und Beseitigung von Verkehrshindernissen gesetzt werden, die aufgrund des knappen Parkraums im innerstädtischen Bereich entstehen. Die gegenständliche Verordnung wohl fallbezogen durch Anbringung eines entsprechenden Verkehrsschildes
Paragraph 44, StVO 1960 am 20.11.2013 ordnungsgemäß kundgemacht. Nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist in einem Kostenvorschreibungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinn des § 89a Abs. 2 StVO 1960 gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde berechtigt war und erst bei Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen vorliegen, dem Zulassungsbesitzer die Kosten dafür aufzuerlegen (VfSlg. 13533/1993, 14243/1995, VwGH 21.11.1980, Zl. 1093/80). Eine Pflicht zur Kostentragung durch die Zulassungsbesitzerin und Beschwerdeführerin setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug so abgestellt war, dass entweder unmittelbar oder bloß mittelbar eine Verkehrsbeeinträchtigung zumindest zu besorgen war. Nach der übereinstimmenden Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist in einem Kostenvorschreibungsverfahren als Vorfrage zu beurteilen, ob eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinn des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO 1960 gegeben und demnach die zwangsweise Entfernung des Fahrzeuges durch die Behörde berechtigt war und erst bei Bejahung dieser Frage zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen vorliegen, dem Zulassungsbesitzer die Kosten dafür aufzuerlegen (VfSlg. 13533 aus 1993,, 14243 aus 1995,, VwGH 21.11.1980, Zl. 1093/80). Eine Pflicht zur Kostentragung durch die Zulassungsbesitzerin und Beschwerdeführerin setzt voraus, dass das Kraftfahrzeug so abgestellt war, dass entweder unmittelbar oder bloß mittelbar eine Verkehrsbeeinträchtigung zumindest zu besorgen war. § 89a Abs. 2 StVO enthält dabei beispielhaft eine Aufzählung von Konstellationen, in denen regelmäßig von einer (intensiven) Verkehrsbeeinträchtigung auszugehen ist.Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO enthält dabei beispielhaft eine Aufzählung von Konstellationen, in denen regelmäßig von einer (intensiven) Verkehrsbeeinträchtigung auszugehen ist. Eine Verkehrsbeeinträchtigungen nicht nur durch ein abgestelltes KfZ unmittelbar, sondern häufig auch dadurch, dass durch das abgestellte KfZ der Lenker eines anderen KfZ am Zugang zu einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels (Bushaltestelle) bzw. zu einer Ladezone gehindert wird und dann das betreffende KfZ vielfach in zweiter Spur aufgestellt werden muss, was zu einer Beeinträchtigung des Verkehrs führt. Nach auf Auffassung des Verwaltungsgerichts Wien ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur bei Störungen des Verkehrsflusses von höherem Ausmaß oder Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugdenkern und Fußgängern von der Notwendigkeit einer unmittelbaren Entfernung des Fahrzeuges auf Kosten des Zulassungsbesitzers ausging. Das Abschleppen eines Fahrzeuges soll in vielen Fällen das letzte Mittel sein, um erhebliche Verkehrsstörungen hintanzuhalten“. Der bloße Verstoß gegen ein Halte- oder Parkverbot alleine rechtfertigt noch nicht das Abschleppen eines Kfz. Es bedarf damit einer zumindest zu befürchtenden Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Gesetzes. Von einer Verkehrsbeeinträchtigung ist regelmäßig auszugehen, wenn ein Fahrzeug verkehrsbehindernd auf der Fahrbahn, in Kreuzungsbereichen, auf Behindertenparkplätzen, auf Schutzwegen abgestellt wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zudem bereits erkannt, dass eine für eine bestimmte Verwendung gewidmete Abstellfläche, beispielsweise eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte „Ladezone“ zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (VwGH vom 03.
- 2000, Zl. 2000/02/0201 u.a.). In jenem Fall, dass die Zufahrt zu einer Ladezone auch nur teilweise behindert wird, kann regelmäßig eine begründete Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung angenommen werden, als Ladetätigkeiten, Zulieferungen etc. in diesem Fall nur mit Verzögerung und etwa durch Parken in zweiter Spur durchgeführt werden können. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt jedoch fallbezogen die Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht so zu verstehen ist, dass damit in jedem Fall eines Abstellens eines Kfz in einem gewidmeten Halte- und Parkverbot gleichsam die Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung bedeutet. Dies hätte zur Folge, dass die grundsätzlich im Einzelfall gebotene Prüfung einer Verkehrsbeeinträchtigung ins Leere geht. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa bei der Fallkonstellation einer als Fiakerabstellplatz gewidmeten Fläche im Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. 2008/02/0115 ausgesprochen, dass eine als Standplatz für Fiaker für den Zeitraum von 10.00 bis 18.00 Uhr gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist (vgl. etwa das E des VwGH vom 03.11.2000, Zl. 2000/02/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa bei der Fallkonstellation einer als Fiakerabstellplatz gewidmeten Fläche im Erkenntnis vom 27.01.2012, Zl. 2008/02/0115 ausgesprochen, dass eine als Standplatz für Fiaker für den Zeitraum von 10.00 bis 18.00 Uhr gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Halte- und Parkverbotszone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten ist vergleiche etwa das E des VwGH vom 03.11.2000, Zl. 2000/02/0201). Dies wurde unter Berücksichtigung der Rechtsprechung betreffend einer verordneten „Ladezone“ zusätzlich dadurch begründet, dass „im Hinblick auf die festgestellten Verkehrsverhältnisse (Fiaker dürfen außer in den rechtmäßig verordneten "Fiakerzonen" keine anderen Verkehrsflächen als Fiakerstandplätze benützen; die Zahl der Fiakerstandplätze in der Innenstadt ist limitiert), dass die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung des in Rede stehenden Standplatzes keineswegs völlig auszuschließen sei. Eine in der Intensität mit einer „Ladezone“ vergleichbare Verkehrsbeeinträchtigung liegt im gegenständlichen Fall der dafür gewidmeten „Motorradabstellplätze“ unter Berücksichtigung des Saisonbeginns am 01.03 und der Abschleppzeit 7:31 Uhr nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien nicht vor. Eine Benutzung der Abstellfläche durch berechtigte Verkehrsteilnehmer ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin am
- März nicht völlig ausgeschlossen, dennoch kann er darin gefolgt werden, dass aufgrund des Saisonbeginns und der glaubhaft gemachten klimatischen Bedingungen mit einem hohen Verkehrsaufkommen an einspurigen Fahrzeugen nicht gerechnet werden musste. Die Verordnung der saisonabhängigen Abstellfläche für einspurige Fahrzeuge dient wie aus den Verordnungsakten sichtlich in erster Linie der Optimierung der Parkplatzsituation. Die Benützung der verordneten Motorradabstellplätze durch einspurige Fahrzeuge ist jedoch nicht verpflichtend und wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass das Fahrzeug in einer sonstigen „Abstellfläche“ abgestellt wird. Ein Abstellen von einspurigen Fahrzeugen auf anderen, als den durch die Verordnung gewidmeten Stellplätzen, ist nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin und der Aktenlage, etwa in der angrenzenden J.-Straße möglich gewesen. Die Sachlage stellt sich damit nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien anders dar, als bei der unberechtigten Benutzung einer dafür gewidmeten „Ladezone“, als beim Verstellen einer „Ladezone“ im innerstädtischen Bereich ein kurzfristiges Ausweichen der berechtigten Verkehrsteilnehmer auf andere Parkflächen zur Durchführung von Laien Ladetätigkeiten regelmäßig äußerst schwierig bzw. nicht möglich ist und die Behinderung der Zufahrt zu einer Ladezone regelmäßig zu einer Verkehrsbeeinträchtigung führt. Eine solche Besorgnis einer konkreten Verkehrsbeeinträchtigung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Eine Verkehrsbeeinträchtigung wurde vom Meldungsleger im Ergebnis auch nur aufgrund der verordneten „Motorrad-bzw. Motor Fahrradabstellzone“ angenommen. Das Verwaltungsgericht Wien vertritt die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Entfernung des Kfz der Beschwerdeführerin nicht gegeben war, weshalb die Vorschreibung der Kosten nicht zu Recht erfolgte. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, und durch Abstellen eines zweisprachigen Kfz in einer saisonal für Motor-und Motorfahrräder gewidmeten Abstellfläche die Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist, welche die sofortige Entfernung des Kfz auf Kosten des Zulassungsbesitzers im Sinne des § 89a StVO rechtfertigt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung, und durch Abstellen eines zweisprachigen Kfz in einer saisonal für Motor-und Motorfahrräder gewidmeten Abstellfläche die Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung anzunehmen ist, welche die sofortige Entfernung des Kfz auf Kosten des Zulassungsbesitzers im Sinne des Paragraph 89 a, StVO rechtfertigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.251.080.2081.2017.VOR