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{'item': 'VGW-101/014/1165/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlVGW-101/014/1165/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Findeis über die Beschwerde des Herrn Priv.-Doz. DDr. K. Y. vom 7.12.2016, gegen den „Bescheid der Landeszahnärztekammer Wien vom 24.11.2016, AZ Mag. Vi/Ri“, den B E S C H L U S S gefasst: Die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG Mit Erledigung vom 24.11.2016 informierte der gemeinsame Niederlassungssausschuss der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landeszahnärztekammer für Wien den Beschwerdeführer - einen niedergelassenen Arzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - darüber, dass er gemäß § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Planstellenvergabevereinbarung aus dem Planstellenvergabeverfahren bezüglich der Kassenplanstelle in Wien, Z.-gasse (Planstelleninhaber: OR Dr. R. Ka.) ausgeschieden sei. Mit Erledigung vom 24.11.2016 informierte der gemeinsame Niederlassungssausschuss der Wiener Gebietskrankenkasse und der Landeszahnärztekammer für Wien den Beschwerdeführer - einen niedergelassenen Arzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - darüber, dass er gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, der Planstellenvergabevereinbarung aus dem Planstellenvergabeverfahren bezüglich der Kassenplanstelle in Wien, Z.-gasse (Planstelleninhaber: OR Dr. R. Ka.) ausgeschieden sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 5.8.2016 nachweislich über die Erstreihung verständigt und entsprechend § 12 Abs. 1 Planstellenvergabevereinbarung informiert worden sei; die Dreimonatsfrist zur Nennung habe mit Ablauf des 5.11.2016 geendet. Mit E-Mail-Nachricht vom 10.11.2016 an die Landeszahnärztekammer für Wien habe der Beschwerdeführer die Adresse M.-Straße als Ordinationsstandort im Sinne von § 12 Abs. 1 Planstellenvergabevereinbarung benannt; diese Mitteilung sei verspätet gewesen. Ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß § 12 Abs. 3 Planstellenvergabevereinbarung sei nicht gestellt worden, der Beschwerdeführer habe daher fristgerecht keine im Sinne von § 12 Abs. 1 Planstellenvergabevereinbarung mögliche Ordinationsadresse genannt, er sei daher aus dem Planstellenvergabeverfahren auszuscheiden gewesen.Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 5.8.2016 nachweislich über die Erstreihung verständigt und entsprechend Paragraph 12, Absatz eins, Planstellenvergabevereinbarung informiert worden sei; die Dreimonatsfrist zur Nennung habe mit Ablauf des 5.11.2016 geendet. Mit E-Mail-Nachricht vom 10.11.2016 an die Landeszahnärztekammer für Wien habe der Beschwerdeführer die Adresse M.-Straße als Ordinationsstandort im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, Planstellenvergabevereinbarung benannt; diese Mitteilung sei verspätet gewesen. Ein Antrag auf Fristverlängerung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Planstellenvergabevereinbarung sei nicht gestellt worden, der Beschwerdeführer habe daher fristgerecht keine im Sinne von Paragraph 12, Absatz eins, Planstellenvergabevereinbarung mögliche Ordinationsadresse genannt, er sei daher aus dem Planstellenvergabeverfahren auszuscheiden gewesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7.12.

  1. Dieser erachtet sich als erstgereihter Bewerber durch den „Bescheid der Landeszahnärztekammer Wien vom 24.11.2016“ in seinem subjektiven Recht auf Anrufung des Niederlassungsausschusses durch die Landeszahnärztekammer Wien zur Genehmigung des in Aussicht gestellten und innerhalb der Dreimonatsfrist bekannt gegebenen Ordinationsstandortes gemäß § 12 Abs. 1 Planstellenvergabeverfahren verletzt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7.12.
  2. Dieser erachtet sich als erstgereihter Bewerber durch den „Bescheid der Landeszahnärztekammer Wien vom 24.11.2016“ in seinem subjektiven Recht auf Anrufung des Niederlassungsausschusses durch die Landeszahnärztekammer Wien zur Genehmigung des in Aussicht gestellten und innerhalb der Dreimonatsfrist bekannt gegebenen Ordinationsstandortes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Planstellenvergabeverfahren verletzt. Die belangte Behörde übersehe bei ihren Ausführungen, dass der Beschwerdeführer am 28.9.2016, sohin innerhalb der Dreimonatsfrist den in Aussicht genommenen Ordinationsstandort gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben habe und die fristgerechte Nennung im weiteren Planstellenvergabeverfahren berücksichtigt hätte werden müssen. Mit Schreiben vom 1.8.2016 sei er von Seiten der Landeszahnärztekammer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er für die konkrete Kassenstelle erstgereiht sei und er gemäß § 12 Abs. 1 Planstellenvergabevereinbarung mit dem Kassenplanstelleninhaber bezüglich Ordinationsstättennachfolge Verhandlungen aufzunehmen und das Ergebnis bekanntzugeben habe. Auftragsgemäß habe er mit OMR. Dr. R. Ka. Verhandlungen aufgenommen und am 28.9.2016 Frau E. Ri. der Landeszahnärztekammer Wien telefonisch kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonates habe der Beschwerdeführer Frau Ri. mitgeteilt, dass er die angebotene Kassenplanstelle jedenfalls übernehmen wolle, die Kassenpraxis jedoch nicht im Rahmen einer Ordinationsstättennachfolge aufnehmen (richtig wohl: übernehmen) wolle, sondern in den Räumlichkeiten seiner bereits vorhandenen, innerhalb eines näheren Umkreises befindlichen Praxis in Wien, M.-Straße weiterführen wolle. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, den bisherigen Kassenplanstelleninhaber zu kontaktieren und diesem mitzuteilen, dass er dessen Praxisräumlichkeiten nicht übernehmen werde. Wie angekündigt, habe der Beschwerdeführer OMR. Dr. Ka. darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zwar die Kassenplanstelle übernehmen werde, nicht hingegen dessen Ordination samt Geräten kaufen wolle und habe er dies damit begründet, dass er bereits über zwei Ordination mit modernsten Geräten verfüge und die Kassenpraxis in seiner bereits seit zehn Jahren etablierten und in unmittelbarer Nähe befindlichen Ordination in Wien, M.-Straße weiterführen wolle.Mit Schreiben vom 1.8.2016 sei er von Seiten der Landeszahnärztekammer darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er für die konkrete Kassenstelle erstgereiht sei und er gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Planstellenvergabevereinbarung mit dem Kassenplanstelleninhaber bezüglich Ordinationsstättennachfolge Verhandlungen aufzunehmen und das Ergebnis bekanntzugeben habe. Auftragsgemäß habe er mit OMR. Dr. R. Ka. Verhandlungen aufgenommen und am 28.9.2016 Frau E. Ri. der Landeszahnärztekammer Wien telefonisch kontaktiert. Im Zuge dieses Telefonates habe der Beschwerdeführer Frau Ri. mitgeteilt, dass er die angebotene Kassenplanstelle jedenfalls übernehmen wolle, die Kassenpraxis jedoch nicht im Rahmen einer Ordinationsstättennachfolge aufnehmen (richtig wohl: übernehmen) wolle, sondern in den Räumlichkeiten seiner bereits vorhandenen, innerhalb eines näheren Umkreises befindlichen Praxis in Wien, M.-Straße weiterführen wolle. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, den bisherigen Kassenplanstelleninhaber zu kontaktieren und diesem mitzuteilen, dass er dessen Praxisräumlichkeiten nicht übernehmen werde. Wie angekündigt, habe der Beschwerdeführer OMR. Dr. Ka. darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zwar die Kassenplanstelle übernehmen werde, nicht hingegen dessen Ordination samt Geräten kaufen wolle und habe er dies damit begründet, dass er bereits über zwei Ordination mit modernsten Geräten verfüge und die Kassenpraxis in seiner bereits seit zehn Jahren etablierten und in unmittelbarer Nähe befindlichen Ordination in Wien, M.-Straße weiterführen wolle. Mit E-Mail vom 10.11.2016 habe der Beschwerdeführer - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das mit Frau Ri. zuvor geführten Telefonat - nochmals den Inhalt des mit Frau Ri. geführten Gesprächs festgehalten, wonach er die Kassenplanstelle übernehmen und die Kassenpraxis in den Räumlichkeiten seiner bereits vorhandenen Praxis in Wien, M.- Straße weiterführen wolle. Die belangte Behörde habe in Verkennung der Rechtslage unterlassen, die innerhalb der Dreimonatsfrist erfolgte telefonische Mitteilung des Beschwerdeführers vom 28.9.2016, wonach der Beschwerdeführer die Kassenpraxis in den Räumlichkeiten seiner bereits vorhandenen, innerhalb eines näheren Umkreises befindlichen und im Übrigen leicht erreichbaren Praxis in Wien, M.-Straße weiterführen wolle, zu berücksichtigen und dem Niederlassungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Nach richtiger Auslegung des § 12 Abs. 1 Planstellenvergabevereinbarung hätte die belangte Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass die Nennung des in Aussicht genommenen Ordinationsstandortes innerhalb der Dreimonatsfrist formfrei, sohin auch telefonisch, erfolgen könne und der im Zuge des Telefonats vom 28.9.2016 bekannt gegebene Ordinationsstandort der Entscheidung und Genehmigung des Niederlassungsausschusses zugrunde zu legen sei. Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Planstellenvergabeverfahrens sei unter Missachtung des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Planstellenvergabevereinbarung erfolgt, der angefochtene Bescheid der Landeszahnärztekammer Wien vom 24.11.2016 leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Nach richtiger Auslegung des Paragraph 12, Absatz eins, Planstellenvergabevereinbarung hätte die belangte Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass die Nennung des in Aussicht genommenen Ordinationsstandortes innerhalb der Dreimonatsfrist formfrei, sohin auch telefonisch, erfolgen könne und der im Zuge des Telefonats vom 28.9.2016 bekannt gegebene Ordinationsstandort der Entscheidung und Genehmigung des Niederlassungsausschusses zugrunde zu legen sei. Der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Planstellenvergabeverfahrens sei unter Missachtung des Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Planstellenvergabevereinbarung erfolgt, der angefochtene Bescheid der Landeszahnärztekammer Wien vom 24.11.2016 leide daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Landeszahnärztekammer Wien weist in ihrem Vorlageschreiben zur Beschwerde darauf hin, dass aus ihrer Sicht der Rechtsweg im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässig sei. Es handle sich bei der Planstellenvergabe/Stellennachfolge aufgrund der gesamtvertraglich zwischen der Landeszahnärztekammer für Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse geschlossenen Planstellenvergabevereinbarung um eine privatrechtliche Angelegenheit. Die Absage im Planstellenvergabeverfahren stelle keinen Bescheid dar, sondern eine bloße Mitteilung. Der Vollzug der Planstellenvergabevereinbarung erfolge durch den paritätisch besetzten gemeinsamen Niederlassungsausschuss der Landeszahnärztekammer für Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß § 14 Planstellenvergabevereinbarung. Der gemeinsame Niederlassungsausschuss sei keine Behörde, daher auch keine „bescheidfähige“ Stelle.Der Vollzug der Planstellenvergabevereinbarung erfolge durch den paritätisch besetzten gemeinsamen Niederlassungsausschuss der Landeszahnärztekammer für Wien und der Wiener Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 14, Planstellenvergabevereinbarung. Der gemeinsame Niederlassungsausschuss sei keine Behörde, daher auch keine „bescheidfähige“ Stelle. Dazu wurde erwogen: Die Verwaltungsgerichte erkennten gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG über Beschwerden Die Verwaltungsgerichte erkennten gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG über Beschwerden
  3. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  4. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  5. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  6. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 (Schulbehörden des Bundes).
  7. gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4, (Schulbehörden des Bundes). Wie der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, sind Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung, sowie Streitigkeiten im Vorfeld des Abschlusses eines Einzelvertrages, vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen, (vgl. 7 Ob 299/00x vom 11.7.2001, siehe aber auch OGH 19.2.2009, 2 Ob 48/08k; VfGH 7.10.2009, B 1235/08). Wie der Oberste Gerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, sind Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung, sowie Streitigkeiten im Vorfeld des Abschlusses eines Einzelvertrages, vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen, vergleiche 7 Ob 299/00x vom 11.7.2001, siehe aber auch OGH 19.2.2009, 2 Ob 48/08k; VfGH 7.10.2009, B 1235/08). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören (V 49, 50/96, B 2121/98). Demnach ist die Ausübung des in einem solchen Gesamtvertrag vorgesehenen Vorschlagsrechtes ebenfalls ein dem Privatrecht zuzuzählender Akt (B 2121/98). Auch in der Lehre wird einhellig die Ansicht vertreten, dass die Vertragsarztauswahl dem Privatrecht zuzurechnen ist (Mosler in DRdA 1996, 430 [436]; Resch aaO, 149, 164; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt, S 55). Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselbe nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt (§ 1 JN). Mangels einer angeordneten verwaltungsbehördlichen Sonderkompetenz sind daher Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen (OGH 11.7.2001, 7 Ob 299/00x). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Gesamtverträge zwischen den Ärztekammern und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger dem Privatrecht zugehören (römisch fünf 49, 50/96, B 2121/98). Demnach ist die Ausübung des in einem solchen Gesamtvertrag vorgesehenen Vorschlagsrechtes ebenfalls ein dem Privatrecht zuzuzählender Akt (B 2121/98). Auch in der Lehre wird einhellig die Ansicht vertreten, dass die Vertragsarztauswahl dem Privatrecht zuzurechnen ist (Mosler in DRdA 1996, 430 [436]; Resch aaO, 149, 164; Kopetzki, in Jabornegg/Resch/Seewald, Der Vertragsarzt, S 55). Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselbe nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen ist, durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt (Paragraph eins, JN). Mangels einer angeordneten verwaltungsbehördlichen Sonderkompetenz sind daher Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen (OGH 11.7.2001, 7 Ob 299/00x). Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf einen dem Privatrecht zuzuzählenden Akt, der nicht der Prüfung durch ein Verwaltungsgericht unterliegt. Es war daher die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde bezieht sich auf einen dem Privatrecht zuzuzählenden Akt, der nicht der Prüfung durch ein Verwaltungsgericht unterliegt. Es war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen offenkundiger Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.014.1165.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.