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§ 28§§ 60§ 20§ 15a§ 13§ 9§ 2§ 7RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlVGW-241/041/RP07/3582/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrecht
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid abgeändert und für den Zeitraum 01.03.2017 bis 28.02.2019 eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 96,86 gewährt wird.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Bescheid abgeändert und für den Zeitraum 01.03.2017 bis 28.02.2019 eine Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 96,86 gewährt wird. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:„Auf Antrag vom 30.01.2017 wird
§§ 60
-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab 01.03.2017 bis 28.02.2019 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 53,46 gewährt.Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:, „Auf Antrag vom 30.01.2017 wird
Paragraphen 60 -, 61 a, Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, ab 01.03.2017 bis 28.02.2019 eine Wohnbeihilfe von monatlich EUR 53,46 gewährt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das anrechenbare Haushaltseinkommen (inkl. allfälligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld/12) in folgender Höhe festgestellt wurde: EUR 1.349,30 Unter Anerkennung einer Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 303,10 abzüglich der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung von EUR 249,64 abzüglich eines Zuschusses zum Wohnungsaufwand von EUR 0,00 war daher eine Wohnbeihilfe im Ausmaß von EUR 53,46 zuzuerkennen. Im vorliegenden Rechtsmittel brachte der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) Nachstehendes, wie folgt vor: „Einspruch; Berücksichtigung der Einmalzahlung 100 € fehlt. Nicht Berücksichtigung der 70% Behinderung. Nicht Berücksichtigung der Wertsteigerung. Statt 99,81 € nur mehr 53,46 € obwohl meine Pension jahrelang angepasst und ich in der gleichen Wohnung bin und die Lebenserhaltungskosten teurer werden kommt bei Euch nur mehr etwas mehr als die Hälfte raus. WIESO? Ersuch um neue Berechnung. Danke im Voraus. Ihr Bedürftiger H. N. W.-weg, Wien.“ Das erkennende Gericht übermittelte dem Bf mittels Schriftsatz vom 15.03.2017 „Vorhalt des Beweisergebnisses“ die Berechnung der aktuellen Wohnbeihilfe und die Berechnung der WBH des Vorbescheides wie folgt: Mit Vorbescheid vom 16.3.2015 zu GZ: MA 50-WBH 77... wurde Ihnen Wohnbeihilfe von 01.03.2015 bis 28.02.2017 in Höhe von Euro 99,81 gewährt. Das ermittelte anrechenbare Haushaltseinkommen von Euro 1247,48 wurde wie folgt berechnet: Obwohl die Wohnbeihilfe für das Jahr 2015 berechnet wurde, wurde der Leistungsbezug zum 01. Jänner 2014 von Ihrer damaligen Pension herangezogen und zwar Euro 1336,59 netto Anweisungsbetrag. Die Fahrbegünstigungspauschale wurde unbeachtet nicht hinzugezählt. 1336,59x14:12=1559,35 monatlich mit anteiligen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) davon wurde
§ 20Abs.
3 lit.c WWFSG 1989 die Begünstigung, 20% vom Haushaltseinkommen wegen 70%iger Behinderung Ihrer Gattin, berücksichtigt. Weiter Begünstigungen sind nicht hervorgekommen. Daher ergab sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 1247,
- Aufgrund dessen errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 178,
- Obwohl die Wohnbeihilfe für das Jahr 2015 berechnet wurde, wurde der Leistungsbezug zum
- Jänner 2014 von Ihrer damaligen Pension herangezogen und zwar Euro 1336,59 netto Anweisungsbetrag. Die Fahrbegünstigungspauschale wurde unbeachtet nicht hinzugezählt. 1336,59x14:12=1559,35 monatlich mit anteiligen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) davon wurde
Paragraph 20, Absatz 3, Litera c, WWFSG 1989 die Begünstigung, 20% vom Haushaltseinkommen wegen 70%iger Behinderung Ihrer Gattin, berücksichtigt. Weiter Begünstigungen sind nicht hervorgekommen. Daher ergab sich ein anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 1247,
- Aufgrund dessen errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 178,
- Der anrechenbare Wohnungsaufwand von Euro 278,60 (3,98x70m2, hier max. anrechenbar) ergibt sich aufgrund der Vorschreibung der Hausverwaltung vom 13.01.2015 aus dem Behördenakt. Daraus errechnet sich eine Wohnbeihilfe in Höhe von 99,81 Euro. Mit gegenständlichem Bescheid vom 07.02.2017 zu GZ: MA 50-WBH 6775/17 wurde Ihnen Wohnbeihilfe von 01.03.2017 bis 28.02.2019 in Höhe von Euro 53,46 zuerkannt. Das ermittelte anrechenbare Haushaltseinkommen von Euro 1349,30 wurde wie folgt berechnet: „Der Leistungsbezug zum
- Jänner 2017 wurde herangezogen. Nicht der Anweisungsbetrag sondern netto Euro 1441,93, die Fahrbegünstigungspauschale von Euro 2,35 und 1,41 wurde hinzugezählt. Die Euro 100,00 Einmalzahlung blieben unberücksichtigt. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt 1441,93+2,35+1,41x14:12=1686,63 davon wurde die Behinderung Ihrer Gattin berücksichtigt daher 20% abgezogen und ein anrechenbares Haushaltseinkommen von Euro 1349,30 ermittelt. Aufgrund dessen errechnet sich ein zumutbarer Wohnungsaufwand von Euro 249,
- Der anrechenbare Wohnungsaufwand von Euro 303,10 (4,33x70m2, hier max. anrechenbar) aufgrund der Vorschreibung der Hausverwaltung vom 13.01.2017 ergibt sich aus dem Behördenakt. Daraus errechnet sich eine Wohnbeihilfe in Höhe von 53,46 Euro. Das Einkommen ist von 2014 auf 2017 um Euro 127,28 netto im Monat inkl. Sonderzahlungen gestiegen. Die Wohnbeihilfe wurde von 2015 auf 2017 um 46,35 Euro weniger.“ Daraufhin erstattete der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 03.04.2017 folgendes Vorbringen: „Die Pensionssteigerung von der Ö. ist immer am laufenden Index angepasst. Der Zins von der Ö.-W. wurde nicht verringert. Beantragte eine kleinere Wohnung für behinderte Gattin im sozialen Wohnungsamt, abgewiesen. Grundsicherung der Gattin wurde abgelehnt. Eure Indexsteigerung wurde um wie viel angehoben? Hier wurde die Sozialleistung nicht angepasst. Es wurde von der Sozialleistung keine Erhöhung angegeben, daher habt Ihr mir auch keine Erhöhung zuerkannt. Laut Beamtenstatus wäre dies im Ministerium meldepflichtig. Bitte um Unterlagen der gesamten Verrechnung für Wohnbeihilfe. Bitte um Unterlagen der letzten allgemeinen Erhöhung der Wohnbeihilfe. Mein Einspruch bleibt bestehen bis zur Klärung aller Indizien. Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wird hiermit beantragt. Untersuchung der Korruption Staatsanwaltschaft wird hiermit beantragt. Weiterleitung an den Staatsanwalt wird hiermit beantragt. Bei mehrfacher Steigerung der Lebenserhaltungskosten und gleich bleibender Anpassung der Pension kann kein Minus von 46,35 € rauskommen. Beamter i.R. H. N.; Behinderte Staatsbürgerin C. N..“ Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 28.04.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erschien und gehört wurde. Die belangte Behörde hat von einer Teilnahme an der Verhandlung abgesehen. Der Beschwerdeführer erstattete in der Verhandlung folgendes Vorbringen: „Ich bewohne gemeinsam mit meiner Ehefrau die 82,03 m² große geförderte und unbefristete Mietwohnung der Genossenschaft „B.“ in Wien, W.-weg. Die Wohnung hat die Ausstattungskategorie A. Gefördert nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes
- Der anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Wohnungsaufwandsbestätigung der Genossenschaft und beträgt für 82,03 m² Euro 355,18 (Bl. 8 des Behördenaktes).
§§ 60Abs. 5 i
Vm 17 Abs. 3 WWFSG 1989 können 70 m² Wohnnutzfläche angerechnet werden.“„Ich bewohne gemeinsam mit meiner Ehefrau die 82,03 m² große geförderte und unbefristete Mietwohnung der Genossenschaft „B.“ in Wien, W.-weg. Die Wohnung hat die Ausstattungskategorie A. Gefördert nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968. Der anrechenbare Wohnungsaufwand ergibt sich aus der im Akt der belangten Behörde einliegenden Wohnungsaufwandsbestätigung der Genossenschaft und beträgt für 82,03 m² Euro 355,18 (Bl. 8 des Behördenaktes).
Paragraphen 60, Absatz 5, in Verbindung mit 17 Absatz 3, WWFSG 1989 können 70 m² Wohnnutzfläche angerechnet werden.“ Da es sich bei der heutigen Verhandlung ergeben hat, dass die m² der Wohnung bei der Genossenschaft noch abzuklären sind, kann zum anrechenbaren Wohnungsaufwand keine Berechnung durchgeführt werden. „Ich bin Beamter im Ruhestand und erhalte eine Pension der Ö. aufgrund des vorgelegten Leistungsbezuges zum
- Jänner 2017 (Bl. 5 des Behördenaktes) in Höhe von netto 1441,93 Euro. Meine Gattin zählt zum begünstigen Personenkreis, da eine Erwerbsminderung von 70% aufgrund des Behindertenausweises ausgestellt vom Bundessozialamt, 1010 Wien, nachgewiesen wurde. Sie hat kein Eigeneinkommen, ist mit mir mitversichert und bezieht Pflegegeld der Stufe
- Meine Gattin kann auch nie mehr ins Erwerbsleben eintreten. Sie kann auch den täglichen Haushalt nicht bewältigen und auch nicht einkaufen gehen. Sie ist daher ein Pflegefall. Meine Gattin hatte eine Berufskrankheit die aber nie anerkannt wurde, daher fehlen ihr 5 Jahre zur Pension die wir auch nicht mehr nachkaufen können. Sie hat daher kein Eigeneinkommen. Meine monatliche Bruttomiete beträgt 771,81 Euro, uns bleiben daher zum Leben ca. 640 Euro und dafür habe ich mein Leben lang gearbeitet. Die Miete 2016 war brutto 684,41 Euro. Strom- und Gaskosten kommen auch noch hinzu. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob nicht das Haus nach § 18 saniert wurde. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob nicht das Haus nach Paragraph 18, saniert wurde. Die Mieten werden laufend erhöht, die Pensionen gering jährlich angehoben, die Lebenserhaltungskosten erhöhen sich um ein vielfaches und die Wohnbeihilfe wurde gekürzt von 99,81 Euro auf 53,46 Euro. Der Richtwert der WBH wurde seit 2014 nicht geändert und es betrifft daher alle Wohnbeihilfenbezieher. Das habe ich mit Korruption gemeint. Die Gelder werden für andere Zwecke verwendet und nicht für die Menschen, die das Geld dringend brauchen.“ Vom Bf werden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Da mit der Genossenschaft „B.“ die Wohnnutzfläche noch abzuklären war, wurde telefonisch Kontakt aufgenommen und im Zuge dieses Gespräches wurde eine Mieterhöhung bekannt gegeben, die sich auf den Hauptmietzins seit 01.03.2017 mit einem Plus von Euro 51,24 auswirkt. Die entsprechende Wohnungsaufwandsbestätigung wurde dem VGW per E-Mail übermittelt. Frau P., der B., teilte noch mit, dass die gesamte Raumnutzfläche inkl. Loggia/Balkon 88,13 m2 beträgt. Die Bestandsfläche/Heizfläche also die anrechenbare Wohnnutzfläche beträgt 82,03 m2 der Wohnung. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, der mündlichen und schriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und des Ermittlungsergebnisses wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Rechtsmittelwerber bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau die 82,03 m2 große Mietwohnung der Genossenschaft „B.“ in Wien, W.-weg. Der Wohnungsaufwand ergibt sich nunmehr aus der im Gerichtsakt einliegenden Wohnungsaufwandsbestätigung der Genossenschaft und beträgt (exklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer) Euro 406,42.
§§ 60Abs. 5 i
Vm. 17 Abs. 3 leg. cit. können 70 m2 Wohnnutzfläche angerechnet werden. Der nun neu anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt sohin Euro 346,50 (4,95x70).Der Rechtsmittelwerber bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau die 82,03 m2 große Mietwohnung der Genossenschaft „B.“ in Wien, W.-weg. Der Wohnungsaufwand ergibt sich nunmehr aus der im Gerichtsakt einliegenden Wohnungsaufwandsbestätigung der Genossenschaft und beträgt (exklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer) Euro 406,42.
Paragraphen 60, Absatz 5, in Verbindung mit 17 Absatz 3, leg. cit. können 70 m2 Wohnnutzfläche angerechnet werden. Der nun neu anrechenbare Wohnungsaufwand beträgt sohin Euro 346,50 (4,95x70). Der Bf ist Beamter im Ruhestand und erhält eine Pension der Ö., aufgrund des vorgelegten Leistungsbezuges zum
- Jänner 2017 (Bl. 5 des Behördenaktes), in Höhe von netto 1441,93 Euro. Die Gattin des Bf hat kein Eigeneinkommen, ist mit ihm mitversichert und bezieht Pflegegeld in der Höhe der Pflegestufe
- Sie zählt weiters zum begünstigten Personenkreis, da sie eine Erwerbsminderung von 70% nachgewiesen hat. Das unbestrittene anrechenbare monatliche Nettohaushaltseinkommen von Euro 1349,30 (inkl. Sonderzahlungen, abzüglich Begünstigung) wird zur Berechnung der Wohnbeihilfe, auf Basis der neuen Wohnungsaufwandsbestätigung der B., datiert mit 03.05.2017, herangezogen. Diese Feststellungen gründen sich zur Gänze auf den vorliegenden Akteninhalt. In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die für die gegenständliche Entscheidung relevanten Bestimmungen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 in der derzeit geltenden Fassung lauten wie folgt: § 60.
(1)Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.Paragraph 60,
(1)Wird der Mieter einer nicht nach Paragraphen 20, ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden.
(2)Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
(2)Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem römisch eins. Hauptstück gewährt werden.
(3)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Abs. 4 bzw. § 20 Abs. 2 ermittelten zumutbaren und der in Abs. 5 näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im § 17 Abs. 3 genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(3)Die Wohnbeihilfe ist in der Höhe zu gewähren, die sich aus dem Unterschied zwischen der nach Absatz 4, bzw. Paragraph 20, Absatz 2, ermittelten zumutbaren und der in Absatz 5, näher bezeichneten Wohnungsaufwandsbelastung je Monat ergibt. Bei Wohnungen, deren Nutzfläche die im Paragraph 17, Absatz 3, genannten Grenzwerte für die angemessene Wohnnutzfläche übersteigt, ist der Berechnung der Wohnbeihilfe jener Teil der Wohnungsaufwandsbelastung zu Grunde zulegen, der dem Verhältnis der angemessenen zur tatsächlichen Wohnnutzfläche entspricht.
(4)Der Betrag
§ 15aAbs. 3 Z 3 (in Verbindung mit § 16 Abs. 6) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(4)Der Betrag
Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 3, (in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6,) Mietrechtsgesetz je Quadratmeter Nutzfläche und Monat ist jedenfalls zumutbar.
(5)Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages)
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
§ 13Abs.
4 und 6, § 14 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8, Abs. 2 bis 5 sowie Abs. 7a und § 39 Abs. 18 Z 1 bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des § 46 Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (§ 15a Abs. 1 MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (§ 15a Abs. 1 und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
(5)Als Wohnungsaufwand gilt der vereinbarte oder gesetzlich zulässig erhöhte (Haupt)Mietzins (einschließlich des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages)
Mietrechtsgesetz bzw. das Entgelt
Paragraph 13, Absatz 4 und 6, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 8, Absatz 2 bis 5 sowie Absatz 7 a und Paragraph 39, Absatz 18, Ziffer eins bis 4 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, jedoch höchstens bis zu dem für das Bundesland Wien kundgemachten Richtwert ohne Zuschläge
Richtwertgesetz. Ansonsten ist für Kategorie B-Wohnungen oder bei allen befristeten Mietverträgen von diesem Richtwert ein Abschlag von 25 vH, für Kategorie C- und D-Wohnungen ein Abschlag von 50 vH vorzunehmen. Für die Fälle des Paragraph 46, Mietrechtsgesetz ist auf die Ausstattungskategorien zum Zeitpunkt des Eintritts des Wohnbeihilfenwerbers in das Mietverhältnis (Paragraph 15 a, Absatz eins, MRG), für alle anderen Fälle auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages (Paragraph 15 a, Absatz eins und 2 MRG) abzustellen. Aufwendungen für Refinanzierungen auf Grund von nachgewiesenen Sanierungsmaßnahmen am Gebäude oder zur Anhebung der Ausstattungskategorie gelten unabhängig von der Kategorie bis zur Höchstgrenze im Sinne des ersten Satzes als Wohnungsaufwand.
(6)Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. § 61.
(1)Wohnbeihilfe im Sinne des III. Hauptstückes darf gewährt werden:Paragraph 61,
(1)Wohnbeihilfe im Sinne des römisch drei. Hauptstückes darf gewährt werden: 1. Österreichischen Staatsbürgern und
§ 9Abs.
3 gleichgestellten Personen,Österreichischen Staatsbürgern und
Paragraph 9, Absatz 3, gleichgestellten Personen, 2. Ausländern, die sich seit mindestens 5 Jahren ständig legal in Österreich aufhalten.
(2)Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (§ 2 Z 11) stehen.
(2)Keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe haben Mieter, die selbst (Mit)Eigentümer der Liegenschaft sind oder mit dem Vermieter in einem Naheverhältnis (Paragraph 2, Ziffer 11,) stehen.
(3)Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. § 61 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
(3)Bewohner von Heimplätzen sowie Nutzungsberechtigte von Kleingartenwohnhäusern haben keinen Anspruch auf Wohnbeihilfe. Betreute Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Wohnung haben, deren Hauptmieter ein vom Fonds Soziales Wien anerkannter Träger ist, haben Anspruch auf Wohnbeihilfe. Paragraph 61, Absatz 5, ist nicht anzuwenden.
(4)Die Wohnbeihilfe vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zur Minderung der Wohnungsaufwandsbelastung gewährt werden. Insbesondere dürfen Wohnbeihilfe und die nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zur Deckung des Wohnbedarfs gewidmeten Beihilfen den Hauptmietzins zuzüglich der Betriebskosten und öffentlichen Abgaben auf Basis der tatsächlichen Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
(5)Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(5)Eine Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des Paragraph 27, über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
(6)Die im Abs. 5 genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe.
(6)Die im Absatz 5, genannten Einkommensgrenzen gelten nicht für Verlängerungsanträge auf Wohnbeihilfe. § 61a.
(1)Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand
§§ 60Abs.
5 und 61 Abs. 4 anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.Paragraph 61 a,
(1)Den Anträgen auf Gewährung von Wohnbeihilfe sind ein Nachweis des Einkommens (Haushaltseinkommens), die Meldezettel aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, ein Nachweis über die Nutzfläche der Wohnung sowie ein Nachweis über den Wohnungsaufwand
Paragraphen 60, Absatz 5 und 61 Absatz 4, anzuschließen. Ausländer haben noch zusätzlich den Nachweis (Aufenthaltstitel, Aufenthaltsbewilligung) über ihren 5-jährigen ständig legalen Aufenthalt in Österreich zu erbringen.
(2)Die §§ 2, 20 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, §§ 21, 25, 27 und 28 Abs. 3 sowie § 30a gelten sinngemäß.
(2)Die Paragraphen 2, 20, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3,, Paragraphen 21, 25, 27 und 28 Absatz 3, sowie Paragraph 30 a, gelten sinngemäß. § 27.
(1)Das Einkommen im Sinne des I. Hauptstückes ist nachzuweisen:Paragraph 27,
(1)Das Einkommen im Sinne des römisch eins. Hauptstückes ist nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
- bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
- bei Personen mit anderen Einkünften durch Vorlage von Nachweisen, aus denen Art und Höhe der Einkünfte ersichtlich sind.
(2)Bei der Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 1 kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, kann von den Einkommensteuerbescheiden für die letzten zwei veranlagten Kalenderjahre, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies der Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse dient.
(4)Bei im gemeinsamen Haushalt lebenden aufrechten Ehen, aufrechten eingetragenen Partnerschaften oder sonstigen Wohngemeinschaften sind die Einkünfte der Partner der Berechnung des Einkommens zu Grunde zu legen. Bei nachweislicher Aufgabe der Wohnungsnutzung durch einen Ehepartner oder einen eingetragenen Partner sind dessen Einkommen abzüglich des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder vor Gericht vereinbarte Unterhaltsleistungen zum Haushaltseinkommen hinzuzuzählen. § 20 Abs. 3 leg. cit. normiert: Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen
§ 2Z 15 vermindert sich um mindestens 20 v
HParagraph 20, Absatz 3, leg. cit. normiert: Das der Wohnbeihilfenberechnung zu Grunde zu legende Haushaltseinkommen
Paragraph 2, Ziffer 15, vermindert sich um mindestens 20 vH
- a)für Jungfamilien,
- b)für Haushaltsgemeinschaften mit einem noch nicht schulpflichtigen Kind,
- c)für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988,für Personen mit einer nachgewiesenen Behinderung von mindestens 45 vH im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988,
- d)für Haushaltsgemeinschaften mit mindestens drei Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird,
- e)für Haushaltsgemeinschaften mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 oder
- f)für allein erziehende Elternteile, die für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder Anspruch auf Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes haben, die nicht wieder verheiratet sind, in keiner eingetragenen Partnerschaft und auch in keiner in wirtschaftlich ähnlich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben. Lit. a bis f sind nicht kumulierbar. § 21
(1)leg.cit. normiert: Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.Paragraph 21,
(1)leg.cit. normiert: Die Gewährung von Wohnbeihilfe für einen vor Antragstellung liegenden Zeitraum ist ausgeschlossen, bei Antragstellung bis zum 15. eines Monats wird die Wohnbeihilfe jedoch ab Beginn dieses Monats gewährt.
(2)Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen
§ 7Abs. 1 Z 1 bis 3 ist zulässig.
(2)Die Wohnbeihilfe darf jeweils höchstens auf zwei Jahre gewährt werden. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an den Empfänger von Förderungsmaßnahmen
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 ist zulässig.
(3)Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Magistrat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Dies gilt insbesondere für jede Änderung des Haushaltseinkommens, die mehr als die jährliche Inflationsabgeltung im gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Ausmaß beträgt, des Personenstandes, der Haushaltsgröße und des Wohnungsaufwandes. Die Höhe der Wohnbeihilfe ist unter Berücksichtigung einer Änderung, ausgenommen einer Änderung der Haushaltsgröße durch Todesfall, neu zu bemessen.
(4)Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt
- bei Tod des Antragstellers,
- bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen,
- bei Auflösung des Mietvertrages,
- bei Untervermietung der Wohnung oder wenn
- der Antragsteller und die sonstigen bei der Haushaltsgröße berücksichtigten Personen nicht ausschließlich über diese Wohnung verfügen und zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
(5)Wohnbeihilfe, die eine Höhe von 2,18 Euro pro Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
(6)Wohnbeihilfe, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurde, ist mit Bescheid rückzufordern, wobei Beträge bis insgesamt 15 Euro unberücksichtigt bleiben. Von der Rückführung von Beträgen ist überdies Abstand zu nehmen, wenn das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfenempfänger die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht erreicht.
(7)Ein rückzuerstattender Wohnbeihilfebetrag ist von einer neu gewährten Wohnbeihilfe vor deren Anweisung an den Anspruchsberechtigten einzubehalten, außer das Haushaltseinkommen der Wohnbeihilfeempfänger erreicht die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Jahr nicht. Aufgrund des ermittelten anrechenbaren Haushaltseinkommens in der Höhe von Euro 1.349,30 ergibt sich unter Anerkennung einer anrechenbaren Wohnungsaufwandsbelastung von Euro 346,50 und abzüglich des zumutbaren Wohnungsaufwandes von Euro 249,64 ein Differenzbetrag in Höhe von EUR 96,86, welcher die für den im Spruch genannten Zeitraum zu gewährende Wohnbeihilfe darstellt. Es war somit der angefochtene Bescheid abzuändern und Wohnbeihilfe in Höhe von Euro 96,86 für den im Spruch genannten Zeitraum zuzuerkennen. Die bereits ausbezahlte Wohnbeihilfe wird bei der Nachzahlung gegengerechnet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.241.041.RP07.3582.2017