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{'item': 'VGW-011/017/3738/2017'}

Obsah (8)§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 15§ 23§ 64§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlVGW-011/017/3738/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch: „Sie haben als Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, T.-Straße, zu verantworten, dass zumindest von 28.08.2015 (Ende der Frist des Bescheids) – 18.10.2016 (Datum der Anzeige) bei den vier Fängen auf dem Flachdach des Hofgebäudes die Bezeichnungsmöglichkeit in Form von Bezeichnungstafeln und in weiterer Folge die Bezeichnung der Fänge fehlte, obwohl gem. § 15 Abs. 1 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin (bzw. jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen haben, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet zu werden, und Ihnen mit Bescheid der MA 37/1588221-2014-1, nachweislich durch Hinterlegung am 29.01.2015 zugestellt, der Auftrag erteilt wurde, die obgenannte Maßnahme binnen 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.„Sie haben als Miteigentümer der Liegenschaft in Wien, T.-Straße, zu verantworten, dass zumindest von 28.08.2015 (Ende der Frist des Bescheids) – 18.10.2016 (Datum der Anzeige) bei den vier Fängen auf dem Flachdach des Hofgebäudes die Bezeichnungsmöglichkeit in Form von Bezeichnungstafeln und in weiterer Folge die Bezeichnung der Fänge fehlte, obwohl gem. Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin (bzw. jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) dafür Sorge zu tragen haben, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet zu werden, und Ihnen mit Bescheid der MA 37/1588221-2014-1, nachweislich durch Hinterlegung am 29.01.2015 zugestellt, der Auftrag erteilt wurde, die obgenannte Maßnahme binnen 6 Monate nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 15Abs.1 Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPol

G 2015, LGBl.Nr.14/25016 idgFgemäß Paragraph 15, Absatz eins, Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl.Nr.14/25016 idgF wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden

§ 23Abs. 1 und 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPol

G 2015, LBGl.Nr.14/2016 idgFGeldstrafe von € 600,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden

Paragraph 23, Absatz eins und 3 Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LBGl.Nr.14 aus 2016, idgF Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 660,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgereicht erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass die Liegenschaft von Miteigentümer Herrn A. Ko. verwaltet werde. In seiner Funktion als Hausverwalter sei er für die Sicherstellung der gesetzmäßigen Vorschriften und Erbringung der Leistungen, die sich aus dem gegenständlichen Bescheid ergeben, zuständig. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin des eigenständigen Hofgebäudes. Die zu bezeichnenden Fänge befinden sich nicht auf diesem Hofgebäude. Sie habe auch keinen Zutritt zu den betroffenen Fängen. Herr Ko. habe zwischenzeitlich telefonisch mehrfach zugesichert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Am 27.04.2017 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich und der Zeuge A. Ko. ladungsgemäß erschienen sind. Die Beschuldigte führt aus, dass der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Bauauftrag ihr nicht zugestellt worden sei. Er sei offensichtlich an eine alte Wohnadresse zugestellt worden. Dort sei sie schon seit 2007 nicht mehr wohnhaft. Erst im Dezember 2016 habe sie durch mehrere Aktenstücke der MA25 bzw. MA64 vom gegenständlichen Bauauftrag Kenntnis erlangt. Herr Ko. sei der dritte Hauseigentümer und habe dieser die Verwaltung übernommen. Auch habe sie der Rauchfangkehrer nicht von der Bezeichnungsverpflichtung am Hoftrakt informiert. Herr Ko. führt als Zeuge befragt aus, dass sich die gegenständlichen Fänge im Hoftrakt befinden und nicht benutzt würden. Er habe die Beschwerdeführerin vom gegenständlichen Bauauftrag nicht informiert, da er diesen selbst sofort erfüllen wollte. Es sei momentan angedacht, die Fänge stilllegen zu lassen. Dazu wurde erwogen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Mit Bauauftrag vom
  2. November 2014,Zl. MA 37/1588221/2014-1, wurde den Eigentümern der Liegenschaft Wien, T.-Straße der Auftrag erteilt, unter Punkt A. bei den vier Fängen auf dem Flachdach des Hofgebäudes die fehlende Bezeichnung der vier Fänge auf dem Flachdach des Hofgebäudes binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchführen zu lassen. Entsprechend der Zustellverfügung wurde der Bauauftrag der Beschwerdeführerin an die Adresse Wien, Q.-straße gerichtet und dort laut der dem im Akt einliegendem Rückschein durch Hinterlegung zugestellt.

§ 15Abs.

1 Wiener Feuerpolizeigesetz hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung

§ 20

Z 3 nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Bezeichnung von Abgasanlagen treffen.

Paragraph 15, Absatz eins, Wiener Feuerpolizeigesetz hat die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) bei Häusern mit mehr als zwei Wohneinheiten dafür Sorge zu tragen, dass Abgasanlagen zum Zweck der Zuordnung zur jeweiligen Wohn- oder Betriebseinheit dauerhaft bezeichnet werden. Die Landesregierung kann mit Verordnung

Paragraph 20, Ziffer 3, nähere Bestimmungen über Art und Inhalt der Bezeichnung von Abgasanlagen treffen.

Abs. 2 hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Bezeichnung der Abgasanlage zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat sie bzw. er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

Absatz 2, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die Bezeichnung der Abgasanlage zu überprüfen. Ist die Bezeichnung nicht erfolgt oder mangelhaft, hat sie bzw. er dies nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Fänge im Tatzeitraum nicht entsprechend bezeichnet waren. Der objektive Tatbestand ist daher als erwiesen anzusehen. Zum Verschulden ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren glaubhaft darlegen konnte, dass sie den Bauauftrag nicht erhalten habe, weil dieser an ihre alte Wohnadresse zugestellt worden sei, an welcher sie seit 2007 nicht mehr wohnhaft sei und sie erst im Zuge der Aufforderung zur Ersatzvornahme bzw. eines anderen Bauauftragsverfahrens im Dezember 2016 davon erfahren habe. Es war auch aufgrund des glaubhaften Eindruckes, welchen die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vermittelte, davon auszugehen, dass sie weder vom Rauchfangkehrer noch vom Hausverwalter, Herrn Ko., über das Bestehen dieses Bauauftrages innerhalb des Tatzeitraumes informiert wurde. So konnte die Beschwerdeführerin auch ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich des mit der Verwaltung beauftragten Miteigentümers Ko. nicht nachkommen. Der Zeuge Ko. legte darüberhinaus glaubhaft dar, dass sich die Beschwerdeführerin sonst aktiv um die Liegenschaft kümmere und bei offenen Bauaufträgen auch nachfrage. Angemerkt wird, dass das gegen Herrn Ko. erlassene Straferkenntnis bereits rechtskräftig geworden ist. Es war daher das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren mangels Verschuldens der Beschwerdeführerin spruchgemäß einzustellen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.011.017.3738.2017

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