RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.05.2017 GeschäftszahlVGW-221/042/14144/2016/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Ma
Art. 11Abs.
2 B-VG:2.3.1.1)
Artikel 11, Absatz 2, B-VG: Art.
11 Abs. 2 B-VG ist Teil der Kompetenzartikel der Artt. 10 bis 15 B-VG. Artikel 11, Absatz 2, B-VG ist Teil der Kompetenzartikel der Artt. 10 bis 15 B-VG. § 11 Abs. 2 B-VG lautet wie folgt:Paragraph 11, Absatz 2, B-VG lautet wie folgt: „Soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, werden das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.“ Auf Grundlage des Art. 13 Abs. 1 B-VG, wonach die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt werden, wurde durch F-VG Novelle BGBl. I Nr. 103/2007 die Verfassungsbestimmung des § 7 Abs. 6 F-VG geschaffen. Gemäß § 7 Abs. 6 F-VG regelt die Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. Nach den Materialien stellt diese Bestimmung eine lex specialis zum Art. 11 Abs. 2 B-VG dar (vgl. RV 289 BlgNR
- GP, S 14). Aufgrund dieser Bestimmung des § 7 Abs. 6 F-VG findet daher Art. 11 Abs. 2 B-VG auf das abgabenrechtliche Verfahren vor Abgabenbehörden keine Anwendung. Auf Grundlage des Artikel 13, Absatz eins, B-VG, wonach die Zuständigkeiten des Bundes und der Länder auf dem Gebiet des Abgabenwesens durch ein eigenes Bundesverfassungsgesetz („Finanz-Verfassungsgesetz“) geregelt werden, wurde durch F-VG Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007, die Verfassungsbestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, F-VG geschaffen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, F-VG regelt die Bundesgesetzgebung die allgemeinen Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben. Nach den Materialien stellt diese Bestimmung eine lex specialis zum Artikel 11, Absatz 2, B-VG dar vergleiche Regierungsvorlage 289 BlgNR
- GP, S 14). Aufgrund dieser Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 6, F-VG findet daher Artikel 11, Absatz 2, B-VG auf das abgabenrechtliche Verfahren vor Abgabenbehörden keine Anwendung. Art. 11 Abs. 2 B-VG regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Bundesgesetzgeber bzw. die Landesgesetzgeber zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen befugt sind. Artikel 11, Absatz 2, B-VG regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen der Bundesgesetzgeber bzw. die Landesgesetzgeber zur Erlassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen befugt sind. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen regeln die Art der Vollziehung von materiellrechtlichen Bestimmungen. Nach dem Konzept der Kompetenzverteilung ist der Materiengesetzgeber im Hinblick auf eine bestimmte kompetenzrechtliche Materie sowohl zur Erlassung von materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen, als auch zur Erlassung von die Vollziehung der materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen regelnden verfahrensrechtlichen Gesetzesbestimmungen befugt. So gesehen gründen verfahrensrechtliche Bestimmungen (sofern verfassungsrechtlich [vgl. etwa Art. 11 Abs. 2 B-VG oder § 7 Abs. 6 F-VG] nicht anderes vorgesehen ist) auf demselben Kompetenztatbestand als die materiellrechtlichen Bestimmungen, deren Vollziehung der Gegenstand der jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen regeln die Art der Vollziehung von materiellrechtlichen Bestimmungen. Nach dem Konzept der Kompetenzverteilung ist der Materiengesetzgeber im Hinblick auf eine bestimmte kompetenzrechtliche Materie sowohl zur Erlassung von materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen, als auch zur Erlassung von die Vollziehung der materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen regelnden verfahrensrechtlichen Gesetzesbestimmungen befugt. So gesehen gründen verfahrensrechtliche Bestimmungen (sofern verfassungsrechtlich [vgl. etwa Artikel 11, Absatz 2, B-VG oder Paragraph 7, Absatz 6, F-VG] nicht anderes vorgesehen ist) auf demselben Kompetenztatbestand als die materiellrechtlichen Bestimmungen, deren Vollziehung der Gegenstand der jeweiligen verfahrensrechtlichen Bestimmungen ist. Demgegenüber sind die aufgrund der
Art. 11Abs.
2 B-VG vom Bundesgesetzgeber erlassenen bundesgesetzlichen Verfahrensvorschriften kompetenzneutral. Demgegenüber sind die aufgrund der
Artikel 11
, Absatz 2, B-VG vom Bundesgesetzgeber erlassenen bundesgesetzlichen Verfahrensvorschriften kompetenzneutral. Zudem ist aus dem Konzept der Bundesverfassung zu folgern, dass die nicht auf die
Art. 11Abs.
2 B-VG gegründeten verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht kompetenzneutral, sondern auf einen oder mehrere der (materienrechtlichen) Kompetenztatbestände der Artt. 10 bis 15 B-VG gegründet sind; handelt es bei diesen doch entweder um materiellrechtliche Gesetzesnormen oder aber um verfahrensrechtliche Gesetzesnormen, welche von einem Materiengesetzgeber aufgrund eines oder mehrerer Kompetenztatbestände erlassen worden sind.1 Zudem ist aus dem Konzept der Bundesverfassung zu folgern, dass die nicht auf die
Artikel 11
, Absatz 2, B-VG gegründeten verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht kompetenzneutral, sondern auf einen oder mehrere der (materienrechtlichen) Kompetenztatbestände der Artt. 10 bis 15 B-VG gegründet sind; handelt es bei diesen doch entweder um materiellrechtliche Gesetzesnormen oder aber um verfahrensrechtliche Gesetzesnormen, welche von einem Materiengesetzgeber aufgrund eines oder mehrerer Kompetenztatbestände erlassen worden sind.1 Schon die obangeführte Begriffsabgrenzung zwischen einer materiellrechtlichen und einer verfahrensrechtlichen Norm impliziert daher, dass eine materiellrechtliche Gesetzesnorm nicht aufgrund der
Art. 11Abs.
2 B-VG erlassen sein kann.Schon die obangeführte Begriffsabgrenzung zwischen einer materiellrechtlichen und einer verfahrensrechtlichen Norm impliziert daher, dass eine materiellrechtliche Gesetzesnorm nicht aufgrund der
Artikel 11, Absatz 2, B-VG erlassen sein kann.
Bei Zugrundelegung der oa Darlegungen stellt § 78 AVG jedenfalls dann keine kompetenzneutrale, daher auf dem Bedarfsgesetzgebungstatbestand des Art. 11 Abs. 2 B-VG gegründete Gesetzesnorm dar, wenn diese Bestimmung auf einen anderen Kompetenztatbestand als Art. 11 Abs. 2 B-VG gründet.Bei Zugrundelegung der oa Darlegungen stellt Paragraph 78, AVG jedenfalls dann keine kompetenzneutrale, daher auf dem Bedarfsgesetzgebungstatbestand des Artikel 11, Absatz 2, B-VG gegründete Gesetzesnorm dar, wenn diese Bestimmung auf einen anderen Kompetenztatbestand als Artikel 11, Absatz 2, B-VG gründet. 2.3.1.2) § 78 AVG gründet auf den Kompetenztatbestand des Art. 13 B-VG; § 78 AVG ist daher nicht kompetenzneutral:2.3.1.2) Paragraph 78, AVG gründet auf den Kompetenztatbestand des Artikel 13, B-VG; Paragraph 78, AVG ist daher nicht kompetenzneutral: Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnisses konkludent oder explizit zum Ausdruck gebracht, dass verwaltungsabgabenrechtliche Normen (insbesondere die Bestimmung des § 78 AVG) als auf Art. 13 B-VG i.V.m. den Bestimmungen des F-VG gestützte abgabenrechtliche Normen einzustufen sind. Sohin ist eine Regelung, welche eine Verwaltungsabgabe vorschreibt, keinesfalls kompetenzneutral bzw. auf den Bedarfsgesetzgebungskompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 2 B-VG stützbar.Der Verfassungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnisses konkludent oder explizit zum Ausdruck gebracht, dass verwaltungsabgabenrechtliche Normen (insbesondere die Bestimmung des Paragraph 78, AVG) als auf Artikel 13, B-VG in Verbindung mit den Bestimmungen des F-VG gestützte abgabenrechtliche Normen einzustufen sind. Sohin ist eine Regelung, welche eine Verwaltungsabgabe vorschreibt, keinesfalls kompetenzneutral bzw. auf den Bedarfsgesetzgebungskompetenztatbestand des Artikel 11, Absatz 2, B-VG stützbar. In den zu dieser Frage wesentlichen Judikaten führte der Verfassungsgerichtshof aus wie folgt: Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.6.1950, Zl. K II-2/50, sind die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung, Übertragung, Erweiterung, Verlegung, Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und der Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer Privatheilanstalt, die sanitätsbehördliche Genehmigung der Betriebsanlage einer solchen Anstalt und die Genehmigung der Bestellung ihres leitenden Arztes Angelegenheiten, hinsichtlich welcher nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Art. 12 Abs 1 Z 2 B-VG die Vollziehung den Ländern zusteht. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung stellte der Verfassungsgerichtshof zudem klar, dass die Erstellung der Tarife der für diese Genehmigungen zu entrichtenden Verwaltungsabgaben Landessache ist.Gemäß dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30.6.1950, Zl. K II-2/50, sind die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung, Übertragung, Erweiterung, Verlegung, Verpachtung, Änderung der Bezeichnung und der Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer Privatheilanstalt, die sanitätsbehördliche Genehmigung der Betriebsanlage einer solchen Anstalt und die Genehmigung der Bestellung ihres leitenden Arztes Angelegenheiten, hinsichtlich welcher nach dem gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung gemäß Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG die Vollziehung den Ländern zusteht. Unter Zugrundelegung dieser Feststellung stellte der Verfassungsgerichtshof zudem klar, dass die Erstellung der Tarife der für diese Genehmigungen zu entrichtenden Verwaltungsabgaben Landessache ist. In seinem Erkenntnis vom 10.12.1965, Zl. V 12/65, führte der Verfassungsgerichtshof zu § 78 AVG aus wie folgt:In seinem Erkenntnis vom 10.12.1965, Zl. römisch fünf 12/65, führte der Verfassungsgerichtshof zu Paragraph 78, AVG aus wie folgt: „Dem Antrag auf Aufhebung der im Abschnitt V (Leichenwesen und Bestattungswesen, Heilanstalten und Pflegeanstalten) enthaltenen Bestimmung des Punktes 26 lit. b des einen Bestandteil der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Dezember 1958, LGBl. Nr. 470 (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1959) , bildenden Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung wird keine Folge gegeben.„Dem Antrag auf Aufhebung der im Abschnitt römisch fünf (Leichenwesen und Bestattungswesen, Heilanstalten und Pflegeanstalten) enthaltenen Bestimmung des Punktes 26 Litera b, des einen Bestandteil der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom
- Dezember 1958, Landesgesetzblatt Nr. 470 (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1959) , bildenden Tarifes über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung wird keine Folge gegeben. Die Regelung der Verwaltungsabgaben gehört nicht zur Materie "Verwaltungsverfahren" . Die Verwaltungsabgaben sind Abgaben i. S. der Finanzverfassung. Da die Landesgesetzgebung nach dem F-VG 1948 zuständig ist, die Abgaben zu regeln, an deren Ertrag der Bund nicht (auch nicht zum Teil) beteiligt ist, ist die Landesgesetzgebung zuständig, Verwaltungsabgaben einzuführen und zu regeln, deren Ertrag den Ländern (Gemeinden) zufließt. Seit dem FAG 1959, BGBl. Nr. 97, werden unter Z 17 des § 9 Abs 1 als ausschließliche Landesabgaben, Gemeindeabgaben die Landes- Verwaltungsabgaben und Gemeinde-Verwaltungsabgaben ausdrücklich genannt.Die Regelung der Verwaltungsabgaben gehört nicht zur Materie "Verwaltungsverfahren" . Die Verwaltungsabgaben sind Abgaben i. S. der Finanzverfassung. Da die Landesgesetzgebung nach dem F-VG 1948 zuständig ist, die Abgaben zu regeln, an deren Ertrag der Bund nicht (auch nicht zum Teil) beteiligt ist, ist die Landesgesetzgebung zuständig, Verwaltungsabgaben einzuführen und zu regeln, deren Ertrag den Ländern (Gemeinden) zufließt. Seit dem FAG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 97, werden unter Ziffer 17, des Paragraph 9, Absatz eins, als ausschließliche Landesabgaben, Gemeindeabgaben die Landes- Verwaltungsabgaben und Gemeinde-Verwaltungsabgaben ausdrücklich genannt. Seit § 78 AVG 1950 seines Verfassungsranges entkleidet wurde, sind somit für die Zuständigkeit zur Regelung der Verwaltungsabgaben ausschließlich die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes maßgebend. Dies bedeutet, daß § 78 Abs 1, 2, 4 und 5 AVG 1950 bei verfassungskonformer Auslegung seither nur mehr für die Bundesverwaltungsabgaben gilt und daß § 78 Abs 3 AVG 1950 nur eine Verweisung ohne normativen Inhalt darstellt. Der Umstand, daß im § 1 des NÖ Landes-Verwaltungsabgabengesetzes vom
- Oktober 1958, LGBl. Nr. 469, der § 78 AVG 1950 zitiert wird, ist ohne Bedeutung und bewirkt keine Verfassungswidrigkeit dieses Landesgesetzes, weil die irrige Auffassung des Landesgesetzgebers, die Formulierung des § 78 übernehmen zu müssen, nicht den Inhalt der Regelung berührt.Seit Paragraph 78, AVG 1950 seines Verfassungsranges entkleidet wurde, sind somit für die Zuständigkeit zur Regelung der Verwaltungsabgaben ausschließlich die Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes maßgebend. Dies bedeutet, daß Paragraph 78, Absatz eins, 2, 4 und 5 AVG 1950 bei verfassungskonformer Auslegung seither nur mehr für die Bundesverwaltungsabgaben gilt und daß Paragraph 78, Absatz 3, AVG 1950 nur eine Verweisung ohne normativen Inhalt darstellt. Der Umstand, daß im Paragraph eins, des NÖ Landes-Verwaltungsabgabengesetzes vom
- Oktober 1958, Landesgesetzblatt Nr. 469, der Paragraph 78, AVG 1950 zitiert wird, ist ohne Bedeutung und bewirkt keine Verfassungswidrigkeit dieses Landesgesetzes, weil die irrige Auffassung des Landesgesetzgebers, die Formulierung des Paragraph 78, übernehmen zu müssen, nicht den Inhalt der Regelung berührt. Nach § 1 des NÖ Landes-VerwaltungsabgabenG können Verwaltungsabgaben nur Parteien auferlegt werden. Das sind gemäß § 8 AVG 1950 Personen, die am Verwaltungsverfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. In den Fällen, in denen bei der Totenbeschau überhaupt eine Parteistellung gegeben ist, ist die Durchführung der Totenbeschau in der Regel zwar auch im öffentlichen Interesse, aber doch wesentlich im Privatinteresse gelegen.“Nach Paragraph eins, des NÖ Landes-VerwaltungsabgabenG können Verwaltungsabgaben nur Parteien auferlegt werden. Das sind gemäß Paragraph 8, AVG 1950 Personen, die am Verwaltungsverfahren vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. In den Fällen, in denen bei der Totenbeschau überhaupt eine Parteistellung gegeben ist, ist die Durchführung der Totenbeschau in der Regel zwar auch im öffentlichen Interesse, aber doch wesentlich im Privatinteresse gelegen.“ Zu keinem anderen Ergebnis gelangte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.3.1968, Zl. B 471/67, in welchem er u.a. ausführte wie folgt: „Die Erteilung von straßenpolizeilichen Bewilligungen zur Aufstellung von Selbstbedienungsständen zu Zeitungsverkaufszwecken gemäß § 82 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) , BGBl. Nr. 159/1960, i. d. F. BGBl. Nr. 204/1964, ist eine Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei i. S. des Art. 118 Abs 3 Z 4 B-VG, i. d. F. BGBl. Nr. 205/1962, denn sie liegt innerhalb des Teiles der Straßenpolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden (vgl. die bezüglich der Sicherheitspolizei in Art. 15 Abs 2 B-VG i. d. F. BGBl. Nr. 205/1962 getroffene Legaldefinition, die für die Abgrenzung anderer örtlicher Polizeiangelegenheiten analog anzuwenden ist) . In dieser Feststellung liegt jedoch keine Aussage darüber, ob auch andere gemäß § 82 StVO 1960 zu erteilende Bewilligungen der örtlichen Straßenpolizei zuzuordnen sind.„Die Erteilung von straßenpolizeilichen Bewilligungen zur Aufstellung von Selbstbedienungsständen zu Zeitungsverkaufszwecken gemäß Paragraph 82, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) , Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1964,, ist eine Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei i. S. des Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 4, B-VG, i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962,, denn sie liegt innerhalb des Teiles der Straßenpolizei, der im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden vergleiche die bezüglich der Sicherheitspolizei in Artikel 15, Absatz 2, B-VG i. d. F. Bundesgesetzblatt Nr. 205 aus 1962, getroffene Legaldefinition, die für die Abgrenzung anderer örtlicher Polizeiangelegenheiten analog anzuwenden ist) . In dieser Feststellung liegt jedoch keine Aussage darüber, ob auch andere gemäß Paragraph 82, StVO 1960 zu erteilende Bewilligungen der örtlichen Straßenpolizei zuzuordnen sind. Der Umstand, daß die Erteilung dieser Bewilligungen der örtlichen Straßenpolizei zuzuordnen ist und daher vom eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt wird, begründet auch die behördliche Zuständigkeit zur Vorschreibung von Verwaltungsabgaben nach den in Betracht kommenden gemeinderechtlichen Bestimmungen. Handelt es sich bei der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, dann ist in Oberösterreich nicht § 78 AVG 1950 und die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966, LGBl. Nr. 23/1966, sondern § 1 des Oberösterreichischen Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 1/1957, i. d. F. Nr. 8/1967, und die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957, LGBl. Nr. 13/1957, jetzt i. d. F. LGBl. Nr. 64/1967, anzuwenden. Der Bestand der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 schließt es aus, in denkmöglicher Weise eine Angelegenheit der Gemeindeverwaltung der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966 zu subsumieren. Diese denkunmögliche Anwendung der Verordnung kommt einer Gesetzlosigkeit gleich, weil sich eine der angewendeten Tarifpost der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966 dem Gegenstand und der Höhe nach entsprechende Tarifpost in der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung nicht findet und somit die denkunmögliche Anwendung der die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildenden Verordnung einer denkunmöglichen Anwendung der die Verordnung tragenden gesetzlichen Bestimmungen des OÖ VerwaltungsabgabenG gleichkommt.Handelt es sich bei der Vorschreibung von Verwaltungsabgaben um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung, dann ist in Oberösterreich nicht Paragraph 78, AVG 1950 und die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1966,, sondern Paragraph eins, des Oberösterreichischen Verwaltungsabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, i. d. F. Nr. 8 aus 1967,, und die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1957,, jetzt i. d. F. Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1967,, anzuwenden. Der Bestand der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957 schließt es aus, in denkmöglicher Weise eine Angelegenheit der Gemeindeverwaltung der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966 zu subsumieren. Diese denkunmögliche Anwendung der Verordnung kommt einer Gesetzlosigkeit gleich, weil sich eine der angewendeten Tarifpost der Landesverwaltungsabgabenverordnung 1966 dem Gegenstand und der Höhe nach entsprechende Tarifpost in der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung nicht findet und somit die denkunmögliche Anwendung der die unmittelbare Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe bildenden Verordnung einer denkunmöglichen Anwendung der die Verordnung tragenden gesetzlichen Bestimmungen des OÖ VerwaltungsabgabenG gleichkommt. Die Regelung der Verwaltungsabgaben gehört nicht zur Materie "Verwaltungsverfahren". Die Verwaltungsabgaben sind Abgaben i. S. der Finanzverfassung.“ In seinem Erkenntnis vom 15.12.1969, Zl. B 255/69, bekräftigte der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Judikatur und betonte erneut, dass Verwaltungsabgaben Abgaben i. S. der Finanzverfassung sind. Wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Verwaltungsverfahren wurden laut diesem Erkenntnis die Bundesverwaltungsabgaben im § 78 AVG 1950 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung, die bis zur Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948, BGBl. Nr. 49/1948, als Verfassungsbestimmung galt und sowohl Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Bundesverwaltung als auch (ausgenommen das Ausmaß) der Landesverwaltung und Gemeindeverwaltung umfasste, bringt, wie der Verfassungsgerichtshof betont, zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben an die Durchführung bestimmter Amtshandlungen der Behörden gebunden ist. Da § 78 Abs. 1 AVG 1950 die Auferlegung von Verwaltungsabgaben an die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige Amtshandlungen der Behörden anknüpft, bestimme § 78 Abs. 4 AVG 1950, „dass die Verwaltungsabgaben von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben sind“. Die Bestimmungen des § 78 AVG 1950 (ausgenommen § 78 Abs 3 AVG, der nur eine Verweisung ohne normativen Inhalt darstelle) gelten, seit sie ihres Charakters als Verfassungsbestimmungen entkleidet waren, bei verfassungskonformer Auslegung nur noch für Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Bundesverwaltung. Dies sei nunmehr auch durch die Neufassung des § 78 AVG durch das Bundesgesetzblatt BGBl. 45/1968, klargestellt worden. Die Bestimmungen des § 78 AVG 1950 haben daher bei Landesabgaben und Gemeindeabgaben keine Anwendung mehr zu finden. Weiters hob der Verfassungsgerichtshof zur Bestimmung des § 59 Abs. 1 NÖ Grundverkehrsgesetz, welcher ebenso wie § 78 Abs. 4 AVG der zuständigen Behörde erster Instanz die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben vorschrieb, hervor, dass durch diese Zuständigkeitsvorschrift auch der Instanzenzug gegen die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach diesem Landesgesetz geregelt sei. In seinem Erkenntnis vom 15.12.1969, Zl. B 255/69, bekräftigte der Verfassungsgerichtshof seine bisherige Judikatur und betonte erneut, dass Verwaltungsabgaben Abgaben i. S. der Finanzverfassung sind. Wegen ihres engen Zusammenhanges mit dem Verwaltungsverfahren wurden laut diesem Erkenntnis die Bundesverwaltungsabgaben im Paragraph 78, AVG 1950 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung, die bis zur Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 49 aus 1948,, als Verfassungsbestimmung galt und sowohl Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Bundesverwaltung als auch (ausgenommen das Ausmaß) der Landesverwaltung und Gemeindeverwaltung umfasste, bringt, wie der Verfassungsgerichtshof betont, zum Ausdruck, dass die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben an die Durchführung bestimmter Amtshandlungen der Behörden gebunden ist. Da Paragraph 78, Absatz eins, AVG 1950 die Auferlegung von Verwaltungsabgaben an die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige Amtshandlungen der Behörden anknüpft, bestimme Paragraph 78, Absatz 4, AVG 1950, „dass die Verwaltungsabgaben von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben sind“. Die Bestimmungen des Paragraph 78, AVG 1950 (ausgenommen Paragraph 78, Absatz 3, AVG, der nur eine Verweisung ohne normativen Inhalt darstelle) gelten, seit sie ihres Charakters als Verfassungsbestimmungen entkleidet waren, bei verfassungskonformer Auslegung nur noch für Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Bundesverwaltung. Dies sei nunmehr auch durch die Neufassung des Paragraph 78, AVG durch das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt 45 aus 1968,, klargestellt worden. Die Bestimmungen des Paragraph 78, AVG 1950 haben daher bei Landesabgaben und Gemeindeabgaben keine Anwendung mehr zu finden. Weiters hob der Verfassungsgerichtshof zur Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, NÖ Grundverkehrsgesetz, welcher ebenso wie Paragraph 78, Absatz 4, AVG der zuständigen Behörde erster Instanz die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vorschreibung von Verwaltungsabgaben vorschrieb, hervor, dass durch diese Zuständigkeitsvorschrift auch der Instanzenzug gegen die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach diesem Landesgesetz geregelt sei. Dass § 78 AVG eine abgabenrechtliche materiell-rechtliche Norm, und daher keine verfahrensrechtliche Norm ist, stellt zudem auch der Gesetzgeber klar, wenn dieser im Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG bestimmt, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach § 78 AVG, nicht anzuwenden sind. Somit stuft der Gesetzgeber die (Bundesverwaltungsabgaben regelnde) Bestimmung des § 78 AVG als eine materiell-rechtliche Bestimmung, auf welche die verfahrensgesetzlichen Vorschriften des AVG (und daher nicht die der BAO) anzuwenden sind, ein. Würde der Gesetzgeber die Bestimmung des § 78 AVG als eine verfahrensgesetzliche Vorschrift einstufen, hätte dieser diese Bestimmung nicht den verfahrensgesetzlichen Vorschriften gegenüber gestellt, sondern vielmehr höchstens klar gestellt, dass es sich auch bei der Regelung von Verwaltungsabgaben um Bestimmungen verfahrensrechtlicher Natur handelt.Dass Paragraph 78, AVG eine abgabenrechtliche materiell-rechtliche Norm, und daher keine verfahrensrechtliche Norm ist, stellt zudem auch der Gesetzgeber klar, wenn dieser im Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins, EGVG bestimmt, dass die Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben nach Paragraph 78, AVG, nicht anzuwenden sind. Somit stuft der Gesetzgeber die (Bundesverwaltungsabgaben regelnde) Bestimmung des Paragraph 78, AVG als eine materiell-rechtliche Bestimmung, auf welche die verfahrensgesetzlichen Vorschriften des AVG (und daher nicht die der BAO) anzuwenden sind, ein. Würde der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 78, AVG als eine verfahrensgesetzliche Vorschrift einstufen, hätte dieser diese Bestimmung nicht den verfahrensgesetzlichen Vorschriften gegenüber gestellt, sondern vielmehr höchstens klar gestellt, dass es sich auch bei der Regelung von Verwaltungsabgaben um Bestimmungen verfahrensrechtlicher Natur handelt. Bei Zugrundelegung dieser obangeführten, insbesondere kompetenzrechtlichen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs ist sohin davon auszugehen, dass Verwaltungsabgaben i.S.d. § 78 AVG vom finanzverfassungsrechtlichen Abgabenbegriff i.S.d. Art. 13 B-VG erfasst sind, und daher Regelungen abgabenrechtlicher Natur sind (und sohin auch nicht als kompetenzneutrale Bestimmungen einzustufen sind). Bei Zugrundelegung dieser obangeführten, insbesondere kompetenzrechtlichen Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs ist sohin davon auszugehen, dass Verwaltungsabgaben i.S.d. Paragraph 78, AVG vom finanzverfassungsrechtlichen Abgabenbegriff i.S.d. Artikel 13, B-VG erfasst sind, und daher Regelungen abgabenrechtlicher Natur sind (und sohin auch nicht als kompetenzneutrale Bestimmungen einzustufen sind). Die Kompetenz zur Erlassung von Bestimmungen, welche die Regelung von Verwaltungsabgaben zum Gegenstand haben, gründet daher nicht auf die
Art. 11Abs.
1 B-VG, sondern auf den Kompetenztatbestand des Art. 13 B-VG i.V.m. den kompetenzrechtlichen Regelungen des F-VG (vgl. dazu auch Kneihs B., Die Zuständigkeit zur Regelung der „allgemeinen Bestimmungen“, in der BAO, in: Holoubek/Lang [Hrsg], die allgemeinen Bestimmungen der BAO [2012] 17 [34ff]). Die Kompetenz zur Erlassung von Bestimmungen, welche die Regelung von Verwaltungsabgaben zum Gegenstand haben, gründet daher nicht auf die
Artikel 11
, Absatz eins, B-VG, sondern auf den Kompetenztatbestand des Artikel 13, B-VG in Verbindung mit den kompetenzrechtlichen Regelungen des F-VG vergleiche dazu auch Kneihs B., Die Zuständigkeit zur Regelung der „allgemeinen Bestimmungen“, in der BAO, in: Holoubek/Lang [Hrsg], die allgemeinen Bestimmungen der BAO [2012] 17 [34ff]). 2.3.1.3) § 78 AVG ist ausschließlich eine materiellrechtliche Norm:2.3.1.3) Paragraph 78, AVG ist ausschließlich eine materiellrechtliche Norm: Verwaltungsabgabenrechtliche Bestimmungen sind daher abgabenrechtliche Bestimmungen i.S.d. Art. 13 B-VG und folglich nicht kompetenzneutral. Verwaltungsabgabenrechtliche Bestimmungen sind daher abgabenrechtliche Bestimmungen i.S.d. Artikel 13, B-VG und folglich nicht kompetenzneutral. Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 i.V.m. Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG finden auf das Verwaltungsabgabenverfahren (trotz der Qualifikation der verwaltungsabgabenrechtlichen Bestimmungen als abgabenrechtliche Bestimmungen, auf welche das AVG ja gemäß Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG grundsätzlich keine Anwendung findet) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG Anwendung. Sohin sind die Bestimmungen des § 78 AVG (jedenfalls größtenteils) materienrechtliche Bestimmungen, bei deren Vollziehung (erst aufgrund des Art. I Abs. 2 Z 1 i.V.m. Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG anzuwenden sind.Gemäß Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins, EGVG finden auf das Verwaltungsabgabenverfahren (trotz der Qualifikation der verwaltungsabgabenrechtlichen Bestimmungen als abgabenrechtliche Bestimmungen, auf welche das AVG ja gemäß Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins, EGVG grundsätzlich keine Anwendung findet) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG Anwendung. Sohin sind die Bestimmungen des Paragraph 78, AVG (jedenfalls größtenteils) materienrechtliche Bestimmungen, bei deren Vollziehung (erst aufgrund des Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Absatz 3, Ziffer eins, EGVG) die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AVG anzuwenden sind. Aufgrund dieser kompetenzrechtlichen Einordnung des § 78 AVG als materiellrechtliche Norm regelt § 78 AVG (wie vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.1969, B 255/69, ausdrücklich klargestellt wurde) nur Verwaltungsabgaben, welche von der Bundesgesetzgebungs- und -vollzugskompetenz erfasst sind. Demgegenüber werden die Verwaltungsabgaben, welche in die landesrechtliche Vollzugskompetenz fallen, (wie sich aus den oa verfassungsgerichtlichen Entscheidungen auch ersehen lässt) durch landesgesetzliche Bestimmungen näher geregelt.Aufgrund dieser kompetenzrechtlichen Einordnung des Paragraph 78, AVG als materiellrechtliche Norm regelt Paragraph 78, AVG (wie vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.12.1969, B 255/69, ausdrücklich klargestellt wurde) nur Verwaltungsabgaben, welche von der Bundesgesetzgebungs- und -vollzugskompetenz erfasst sind. Demgegenüber werden die Verwaltungsabgaben, welche in die landesrechtliche Vollzugskompetenz fallen, (wie sich aus den oa verfassungsgerichtlichen Entscheidungen auch ersehen lässt) durch landesgesetzliche Bestimmungen näher geregelt. In diesem Zusammenhang sei auch klar gestellt, dass es sich bei der Bestimmung des § 78 Abs. 4 AVG um keine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Norm handelt. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da dem Materiengesetzgeber (allein) die Befugnis zur Bestimmung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zur Vollziehung materiell-rechtlicher Bestimmungen zukommt. Zuständigkeitsregelungen fallen kompetenzrechtlich stets in die Kompetenz des Materiengesetzgebers, und daher nicht in die
Art. 11Abs.
2 B-VG. In diesem Zusammenhang sei auch klar gestellt, dass es sich bei der Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 4, AVG um keine verfahrensrechtliche, sondern um eine materiellrechtliche Norm handelt. Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da dem Materiengesetzgeber (allein) die Befugnis zur Bestimmung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zur Vollziehung materiell-rechtlicher Bestimmungen zukommt. Zuständigkeitsregelungen fallen kompetenzrechtlich stets in die Kompetenz des Materiengesetzgebers, und daher nicht in die
Artikel 11, Absatz 2, B-VG.
Diese Zuordnung gilt auch für die Bestimmungen des AVG, durch welche eine erstinstanzliche Vollzugszuständigkeit normiert wird. Auch diese Bestimmungen sind keine Normen verfahrensrechtlicher Natur, sondern materiellrechtliche Regelungen (vgl. etwa. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0666), und daher nicht kompetenzneutral. Diese Zuordnung gilt auch für die Bestimmungen des AVG, durch welche eine erstinstanzliche Vollzugszuständigkeit normiert wird. Auch diese Bestimmungen sind keine Normen verfahrensrechtlicher Natur, sondern materiellrechtliche Regelungen vergleiche etwa. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0666), und daher nicht kompetenzneutral. Dem Materiengesetzgeber kommt nach dem Konzept der Kompetenzverteilung die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung nachfolgender organisationsrechtlicher Materien zu: 1) Zuständigkeitsregelungen, durch welche bestimmte Vollzugsorgane mit der erstinstanzlichen Vollziehung von (bestimmten näher konkretisierten) Vollzugsagenden als zuständige Behörden betraut werden (daher die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit), 2) verfahrensrechtliche Bestimmungen (sofern sie nicht aufgrund der Bedarfskompetenz der Bundes normiert worden sind) und 3) die juristische Personen des öffentlichen Rechts einrichtenden Rechtsnormen In Abweichung von diesem Grundsatz normieren Art. 11 Abs. 2 B-VG (im Hinblick auf die Verfahrensführung durch Behörden) und Art. 136 Abs. 2 B-VG (im Hinblick auf die Verfahrensführung durch Verwaltungsgerichte) eine
Bundes zur Regelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen i.S.d. obangeführten Punktes 2. Demgegenüber erfasst die Bedarfsgesetzgebungskompetenz der Art. 11 Abs. 2 B-VG und Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht auch die Kompetenz zur Erlassung von Zuständigkeitsnormen.2In Abweichung von diesem Grundsatz normieren Artikel 11, Absatz 2, B-VG (im Hinblick auf die Verfahrensführung durch Behörden) und Artikel 136, Absatz 2, B-VG (im Hinblick auf die Verfahrensführung durch Verwaltungsgerichte) eine
Bundes zur Regelung verfahrensrechtlicher Bestimmungen i.S.d. obangeführten Punktes 2. Demgegenüber erfasst die Bedarfsgesetzgebungskompetenz der Artikel 11, Absatz 2, B-VG und Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht auch die Kompetenz zur Erlassung von Zuständigkeitsnormen.2 Dass auch der einfache Bundesgesetzgeber des AVG diese Zuständigkeitsbestimmungen des AVG als materiellrechtliche Bestimmungen einstuft, lässt sich daraus ersehen, dass der Bundesgesetzgeber im AVG in den Bestimmungen, in welchen er für die Vollziehung einer bestimmten Agende die Zuständigkeit einer bestimmten bzw. bestimmbaren Behörde normiert, den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf die Vollziehung von Bundesgesetzen (daher auf die Vollziehung der Gesetze, bezüglich derer ihm eine Gesetzgebungskompetenz zukommt) einschränkt. Die Zuständigkeitsregelungen des AVG sind folglich keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen, und folglich auch in den Materien, welche nicht auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geregelt werden, nicht beachtlich. Eine solche explizite Beschränkung auf den Bereich der Bundesverwaltung enthält nicht nur die allgemeine Zuständigkeitsnorm des § 2 AVG, sondern auch die im Hinblick auf die Vollziehung von Bundesverwaltungsabgaben ergangene Zuständigkeitsnorm des § 78 Abs. 4 AVG. Sohin wurde auch vom Bundesgesetzgeber des AVG mit hinreichender Deutlichkeit klar gestellt, dass die Bestimmung des § 78 Abs. 4 AVG nicht auf dem Bedarfsgesetzgebungskompetenztatbestand des Art. 11 Abs. 2 B-VG gründet. Vielmehr handelt es sich (zumindest weitestgehend) um eine materiell-rechtliche Bestimmung (und daher um keine Regelung verfahrensrechtlicher Natur im Sinne des Konzepts der Bundesverfassung).Dass auch der einfache Bundesgesetzgeber des AVG diese Zuständigkeitsbestimmungen des AVG als materiellrechtliche Bestimmungen einstuft, lässt sich daraus ersehen, dass der Bundesgesetzgeber im AVG in den Bestimmungen, in welchen er für die Vollziehung einer bestimmten Agende die Zuständigkeit einer bestimmten bzw. bestimmbaren Behörde normiert, den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf die Vollziehung von Bundesgesetzen (daher auf die Vollziehung der Gesetze, bezüglich derer ihm eine Gesetzgebungskompetenz zukommt) einschränkt. Die Zuständigkeitsregelungen des AVG sind folglich keine verfahrensrechtlichen Bestimmungen, und folglich auch in den Materien, welche nicht auf Grundlage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes geregelt werden, nicht beachtlich. Eine solche explizite Beschränkung auf den Bereich der Bundesverwaltung enthält nicht nur die allgemeine Zuständigkeitsnorm des Paragraph 2, AVG, sondern auch die im Hinblick auf die Vollziehung von Bundesverwaltungsabgaben ergangene Zuständigkeitsnorm des Paragraph 78, Absatz 4, AVG. Sohin wurde auch vom Bundesgesetzgeber des AVG mit hinreichender Deutlichkeit klar gestellt, dass die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 4, AVG nicht auf dem Bedarfsgesetzgebungskompetenztatbestand des Artikel 11, Absatz 2, B-VG gründet. Vielmehr handelt es sich (zumindest weitestgehend) um eine materiell-rechtliche Bestimmung (und daher um keine Regelung verfahrensrechtlicher Natur im Sinne des Konzepts der Bundesverfassung). § 78 AVG enthält zudem soweit ersichtlich keine Regelung verfahrensrechtlicher Natur, daher keine Norm, welche den Vollzug von Bundesverwaltungsabgaben näher regelt. Auch das zeigt, dass § 78 AVG (zumindest weitgehend) als eine materiellrechtliche Regelung zu qualifizieren ist.Paragraph 78, AVG enthält zudem soweit ersichtlich keine Regelung verfahrensrechtlicher Natur, daher keine Norm, welche den Vollzug von Bundesverwaltungsabgaben näher regelt. Auch das zeigt, dass Paragraph 78, AVG (zumindest weitgehend) als eine materiellrechtliche Regelung zu qualifizieren ist. 2.3.1.4) Verwaltungsabgabeverfahren gemäß § 78 AVG und Verwaltungsverfahren, in welchen eine Verwaltungsabgabe entsteht, sind unterschiedliche Sachen i.S.d. § 8 AVG:2.3.1.4) Verwaltungsabgabeverfahren gemäß Paragraph 78, AVG und Verwaltungsverfahren, in welchen eine Verwaltungsabgabe entsteht, sind unterschiedliche Sachen i.S.d. Paragraph 8, AVG: Wie zuvor aufgezeigt, unterscheiden sich Verwaltungsabgaben i.S.d. § 78 AVG wesensmäßig von den Verwaltungsverfahren, deren Abschluss das Entstehen eines Verwaltungsabgabentatbestands zur Folge hat:Wie zuvor aufgezeigt, unterscheiden sich Verwaltungsabgaben i.S.d. Paragraph 78, AVG wesensmäßig von den Verwaltungsverfahren, deren Abschluss das Entstehen eines Verwaltungsabgabentatbestands zur Folge hat: Bei Verwaltungsabgaben i.S.d. § 78 AVG handelt es sich materienrechtlich um Abgaben i.S.d. Abgabenbegriffs des F-VG. Verwaltungsabgabenrechtliche Normen gründen daher kompetenzrechtlich auf Art. 13 B-VG i.V.m. dem F-VG. Folglich erfolgt die Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben wird, regelmäßig3 nicht in Vollziehung der Materie, welche in dem die Verwaltungsabgabe auslösenden Verfahren vollzogen wird.Bei Verwaltungsabgaben i.S.d. Paragraph 78, AVG handelt es sich materienrechtlich um Abgaben i.S.d. Abgabenbegriffs des F-VG. Verwaltungsabgabenrechtliche Normen gründen daher kompetenzrechtlich auf Artikel 13, B-VG in Verbindung mit dem F-VG. Folglich erfolgt die Erlassung eines Bescheids, mit welchem eine Verwaltungsabgabe vorgeschrieben wird, regelmäßig3 nicht in Vollziehung der Materie, welche in dem die Verwaltungsabgabe auslösenden Verfahren vollzogen wird. Damit ist aber auch klargestellt, dass es sich bei der verwaltungsrechtlichen Materie, im Rahmen deren Vollziehung ein Verwaltungsabgabentatbestand entsteht, und bei der verwaltungsrechtlichen Materie, welcher das verwaltungsabgabenrechtliche Verfahren zuzuordnen ist, (grundsätzlich) um unterschiedliche verwaltungsrechtliche Materien handelt. Der Verfahrensgegenstand jedes dieser beiden erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine andere, jeweils eigenständige Sache i.S.d. § 8 AVG.Damit ist aber auch klargestellt, dass es sich bei der verwaltungsrechtlichen Materie, im Rahmen deren Vollziehung ein Verwaltungsabgabentatbestand entsteht, und bei der verwaltungsrechtlichen Materie, welcher das verwaltungsabgabenrechtliche Verfahren zuzuordnen ist, (grundsätzlich) um unterschiedliche verwaltungsrechtliche Materien handelt. Der Verfahrensgegenstand jedes dieser beiden erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine andere, jeweils eigenständige Sache i.S.d. Paragraph 8, AVG. 2.3.1.5) ein Beschwerdeverfahren, dem eine Beschwerde gegen eine Verwaltungsabgabenvorschreibung gemäß § 78 AVG zugrunde liegt, und ein Verwaltungsverfahren, welchem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Verwaltungsverfahren, in welchem eine Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, zugrunde liegt, sind unterschiedliche Sachen i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG:2.3.1.5) ein Beschwerdeverfahren, dem eine Beschwerde gegen eine Verwaltungsabgabenvorschreibung gemäß Paragraph 78, AVG zugrunde liegt, und ein Verwaltungsverfahren, welchem eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Verwaltungsverfahren, in welchem eine Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, zugrunde liegt, sind unterschiedliche Sachen i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG: Ebenso ist schon aufgrund dieses Umstands der Vollziehung (selbst kompetenzrechtlich) unterschiedlicher Verwaltungsmaterien zu folgern, dass diese beiden Bescheide (Bescheid, mit dem eine Verwaltungsverfahrensabgabe vorgeschrieben wird, und Bescheid, mit dem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird) unterschiedliche Sachen i.S.d. § 8 AVG zum Gegenstand haben. Schon aus diesem Grund ist jede dieser Sachen i.S.d. § 8 AVG mit einem eigenständig bekämpfbaren Bescheid abzuschließen. Das wiederum hat zur Folge, dass jeder in einer dieser Sachen i.S.d. § 8 AVG ergehende Bescheid durch Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht bekämpft werden kann bzw. unbekämpft gelassen werden kann. Es ist daher auch möglich, dass jeder dieser Bescheide eigenständig und zu einem anderen Zeitpunkt als der jeweilig andere erlassen werden kann (so explizit VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0003). Auch dieser Umstand macht deutlich, dass im Falle der Erhebung von Beschwerden gegen jeden dieser Bescheide, über diese Beschwerden in einem jeweils eigenständigen (wenn auch gemeinsam führbaren) Beschwerdeverfahren abzusprechen ist; daher der Verfahrensgegenstand jeder der Beschwerde jeweils eine andere Sache i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG darstellt.Ebenso ist schon aufgrund dieses Umstands der Vollziehung (selbst kompetenzrechtlich) unterschiedlicher Verwaltungsmaterien zu folgern, dass diese beiden Bescheide (Bescheid, mit dem eine Verwaltungsverfahrensabgabe vorgeschrieben wird, und Bescheid, mit dem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird) unterschiedliche Sachen i.S.d. Paragraph 8, AVG zum Gegenstand haben. Schon aus diesem Grund ist jede dieser Sachen i.S.d. Paragraph 8, AVG mit einem eigenständig bekämpfbaren Bescheid abzuschließen. Das wiederum hat zur Folge, dass jeder in einer dieser Sachen i.S.d. Paragraph 8, AVG ergehende Bescheid durch Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht bekämpft werden kann bzw. unbekämpft gelassen werden kann. Es ist daher auch möglich, dass jeder dieser Bescheide eigenständig und zu einem anderen Zeitpunkt als der jeweilig andere erlassen werden kann (so explizit VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0003). Auch dieser Umstand macht deutlich, dass im Falle der Erhebung von Beschwerden gegen jeden dieser Bescheide, über diese Beschwerden in einem jeweils eigenständigen (wenn auch gemeinsam führbaren) Beschwerdeverfahren abzusprechen ist; daher der Verfahrensgegenstand jeder der Beschwerde jeweils eine andere Sache i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG darstellt. Im Falle der Bekämpfung eines jeden in einer dieser Sachen i.S.d. § 8 AVG ergehenden Bescheids durch eine Beschwerde ist daher Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich der jeweilig bekämpfte Bescheid. Im Falle der Bekämpfung eines jeden in einer dieser Sachen i.S.d. Paragraph 8, AVG ergehenden Bescheids durch eine Beschwerde ist daher Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich der jeweilig bekämpfte Bescheid. Wenn daher im Falle der Erlassung sowohl 1) eines Bescheids, mit dem eine Verwaltungsverfahrensabgabe vorgeschrieben wird, als auch 2) eines Bescheids, mit dem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, nur der Bescheid, mit dem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, bekämpft wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG nicht auch die Frage, ob der Bescheid, mit dem eine Verwaltungsverfahrensabgabe vorgeschrieben wird, rechtsrichtig ist oder nicht.Wenn daher im Falle der Erlassung sowohl 1) eines Bescheids, mit dem eine Verwaltungsverfahrensabgabe vorgeschrieben wird, als auch 2) eines Bescheids, mit dem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, nur der Bescheid, mit dem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, bekämpft wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht auch die Frage, ob der Bescheid, mit dem eine Verwaltungsverfahrensabgabe vorgeschrieben wird, rechtsrichtig ist oder nicht. Diese Schlussfolgerung bringt zudem aber auch deutlich zum Ausdruck, dass in einem Beschwerdeverfahren, dessen Sache i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, ist, nur über die Rechtsrichtigkeit dieses bekämpften Bescheids abzusprechen ist. Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist daher nicht auch die Frage, ob aufgrund dieses bekämpften Bescheids oder aufgrund der an Stelle dieses Bescheids tretenden Gerichtsentscheidung eine Verwaltungsabgabe i.S.d. § 78 AVG vorzuschreiben ist. Diese Schlussfolgerung bringt zudem aber auch deutlich zum Ausdruck, dass in einem Beschwerdeverfahren, dessen Sache i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem das Verfahren, in dessen Rahmen die Verwaltungsabgabe entstanden ist, abgeschlossen wird, ist, nur über die Rechtsrichtigkeit dieses bekämpften Bescheids abzusprechen ist. Sache dieses Beschwerdeverfahrens ist daher nicht auch die Frage, ob aufgrund dieses bekämpften Bescheids oder aufgrund der an Stelle dieses Bescheids tretenden Gerichtsentscheidung eine Verwaltungsabgabe i.S.d. Paragraph 78, AVG vorzuschreiben ist. Damit ist aber auch klargestellt, dass jedenfalls nicht aufgrund der Bestimmung des § 17 VwGVG ein Verwaltungsgericht gehalten sein kann, erstmals (und sohin auch erstinstanzlich) eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. § 17 VwGVG stellt nämlich nur eine Regelung dar, welche bestimmt, welche verfahrensrechtliche Regelungen (i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG) von einem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (im Hinblick auf eine Sache i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG) zusätzlich zu den bereits im VwGVG angeführten Bestimmungen zu vollziehen sind. Durch § 17 VwGVG wird daher nicht angeordnet, dass ein Verwaltungsgericht zusätzlich zur Sache i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG auch noch in einer Angelegenheit, bei welcher es sich gar nicht um eine Sache i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG handelt, eine (noch dazu meritorische) Entscheidung zu treffen hat. Damit ist aber auch klargestellt, dass jedenfalls nicht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG ein Verwaltungsgericht gehalten sein kann, erstmals (und sohin auch erstinstanzlich) eine Verwaltungsabgabe vorzuschreiben. Paragraph 17, VwGVG stellt nämlich nur eine Regelung dar, welche bestimmt, welche verfahrensrechtliche Regelungen (i.S.d. Artikel 11, Absatz 2, B-VG) von einem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens (im Hinblick auf eine Sache i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG) zusätzlich zu den bereits im VwGVG angeführten Bestimmungen zu vollziehen sind. Durch Paragraph 17, VwGVG wird daher nicht angeordnet, dass ein Verwaltungsgericht zusätzlich zur Sache i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG auch noch in einer Angelegenheit, bei welcher es sich gar nicht um eine Sache i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG handelt, eine (noch dazu meritorische) Entscheidung zu treffen hat. Zudem vermag durch § 17 VwGVG auch aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Regelung des § 78 AVG um keine verfahrensrechtliche Regelung (i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG) handelt, nicht angeordnet zu werden, dass § 78 AVG im Beschwerdeverfahren zu vollziehen ist; verweist doch § 17 VwGVG nur auf verfahrensrechtliche Regelungen (i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG).Zudem vermag durch Paragraph 17, VwGVG auch aufgrund des Umstands, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 78, AVG um keine verfahrensrechtliche Regelung (i.S.d. Artikel 11, Absatz 2, B-VG) handelt, nicht angeordnet zu werden, dass Paragraph 78, AVG im Beschwerdeverfahren zu vollziehen ist; verweist doch Paragraph 17, VwGVG nur auf verfahrensrechtliche Regelungen (i.S.d. Artikel 11, Absatz 2, B-VG). 2.3.1.6) Gebot der gesetzlichen Festlegung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zur Vollziehung eines Verwaltungsabgabeverfahrens durch den nach dem F-VG zuständigen abgabenrechtlichen Materiengesetzgeber i.S.d. Art. 13 B-VG2.3.1.6) Gebot der gesetzlichen Festlegung der erstinstanzlichen Zuständigkeit zur Vollziehung eines Verwaltungsabgabeverfahrens durch den nach dem F-VG zuständigen abgabenrechtlichen Materiengesetzgeber i.S.d. Artikel 13, B-VG Schon diese Zuordnung zu unterschiedlichen kompetenzrechtlichen Materien und die damit verbundene Folgerung des Vorliegens unterschiedlicher Verfahrensgegenstände i.S.d. § 8 AVG bzw. i.S.d. § 28 VwGVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG zeigt deutlich, dass ein Materiengesetzgeber, welcher zur Regelung einer Materie, im Rahmen deren Vollziehung ein Verwaltungsabgabentatbestand entsteht, nur im Hinblick auf diese (eigene) Materie ein bestimmtes Vollzugsorgan mit der erstinstanzlichen Agendenvollziehung betrauen kann. Dagegen ist solch ein Materiengesetzgeber in Vollziehung dieser Materie nicht befugt zu bestimmen, welche Vollzugsorgane zur erstinstanzlichen Vollziehung anderer materiellrechtlicher Materien zuständig sind. Schon diese Zuordnung zu unterschiedlichen kompetenzrechtlichen Materien und die damit verbundene Folgerung des Vorliegens unterschiedlicher Verfahrensgegenstände i.S.d. Paragraph 8, AVG bzw. i.S.d. Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG zeigt deutlich, dass ein Materiengesetzgeber, welcher zur Regelung einer Materie, im Rahmen deren Vollziehung ein Verwaltungsabgabentatbestand entsteht, nur im Hinblick auf diese (eigene) Materie ein bestimmtes Vollzugsorgan mit der erstinstanzlichen Agendenvollziehung betrauen kann. Dagegen ist solch ein Materiengesetzgeber in Vollziehung dieser Materie nicht befugt zu bestimmen, welche Vollzugsorgane zur erstinstanzlichen Vollziehung anderer materiellrechtlicher Materien zuständig sind. Dies wieder hat zur Folge, dass der zur Regelung von Abgaben i.S.d. Art. 13 B-VG befugte Materiengesetzgeber (und nicht der Materiengesetzgeber, in Vollziehung dessen Materie ein Verwaltungsabgabentatbestand entsteht) zu bestimmen hat, welches Vollzugsorgan zur Vorschreibung einer bestimmten Verwaltungsabgabe erstinstanzlich zuständig ist. Wenn durch den zuständigen Materiengesetzgeber kein Vollzugsorgan mit der erstinstanzlichen Vollziehung einer bestimmten materiellrechtlichen Rechtsmaterie betraut wird, ist folglich diese Rechtsmaterie nicht vollziehbar.4 Daraus ist zwingend zu folgern, dass im Falle der Nichtfestlegung durch den (gemäß dem F-VG) zuständigen abgaberechtlichen Materiengesetzgeber, welches Vollzugsorgan zur erstinstanzlichen Vollziehung eines Verwaltungsabgabeverfahrens zuständig ist, kein Vollzugsorgan (und sohin auch nicht das Vollzugsorgan, welches erstinstanzlich zur Vollziehung der Materie, im Rahmen deren Vollziehung ein bestimmter Verwaltungsabgabentatbestand entsteht, befugt ist) zur bescheidmäßigen Vorschreibung dieser Verwaltungsabgabe befugt ist.Dies wieder hat zur Folge, dass der zur Regelung von Abgaben i.S.d. Artikel 13, B-VG befugte Materiengesetzgeber (und nicht der Materiengesetzgeber, in Vollziehung dessen Materie ein Verwaltungsabgabentatbestand entsteht) zu bestimmen hat, welches Vollzugsorgan zur Vorschreibung einer bestimmten Verwaltungsabgabe erstinstanzlich zuständig ist. Wenn durch den zuständigen Materiengesetzgeber kein Vollzugsorgan mit der erstinstanzlichen Vollziehung einer bestimmten materiellrechtlichen Rechtsmaterie betraut wird, ist folglich diese Rechtsmaterie nicht vollziehbar.4 Daraus ist zwingend zu folgern, dass im Falle der Nichtfestlegung durch den (gemäß dem F-VG) zuständigen abgaberechtlichen Materiengesetzgeber, welches Vollzugsorgan zur erstinstanzlichen Vollziehung eines Verwaltungsabgabeverfahrens zuständig ist, kein Vollzugsorgan (und sohin auch nicht das Vollzugsorgan, welches erstinstanzlich zur Vollziehung der Materie, im Rahmen deren Vollziehung ein bestimmter Verwaltungsabgabentatbestand entsteht, befugt ist) zur bescheidmäßigen Vorschreibung dieser Verwaltungsabgabe befugt ist. Demgegenüber folgt (sofern gesetzlich nichts anderes normiert ist) die Kompetenz zur erstinstanzlichen Vollziehung einer verfahrensrechtlichen Norm (insbesondere zur Erlassung eines Bescheids in diesem Verfahren) der Kompetenz zur erstinstanzlichen Vollziehung der Verfahrensgegenstände, im Hinblick auf deren Vollziehung diese verfahrensrechtliche Norm vollzogen wird. Wenn daher der Gesetzgeber (Verfahrensgesetzgeber oder Materiengesetzgeber) nicht bestimmt, welches Vollzugsorgan zur Vollziehung einer bestimmten verfahrensrechtlichen Norm befugt ist, ist das für die Vollziehung der Sachmaterie zuständige Organ zur erstinstanzlichen Vollziehung der jeweiligen verfahrensrechtlichen Norm befugt (bzw. verpflichtet). Zu diesem Ergebnis hat man deshalb zu gelangen, da ein erstinstanzlicher, ein Verwaltungsverfahren abschließender Bescheid und ein in Vollziehung dieses Verfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid den materienrechtlich selben Gegenstand behandeln. Da nämlich die Festlegung des zuständigen Materiengesetzgebers, welches Vollzugsorgan zur erstinstanzlichen Vollziehung zuständig ist, - sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt - im Hinblick auf einen konkreten materienrechtlichen Gegenstand ergeht, erfasst diese Zuständigkeitsnorm auch die im Rahmen der Vollziehung dieses Verfahrensgegenstands ergehenden verfahrensrechtlichen Entscheidungen. 3.) keine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts zur erstinstanzlichen Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe i.S.d. § 78 AVG:3.) keine Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts zur erstinstanzlichen Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe i.S.d. Paragraph 78, AVG: 3.1) Verfassungsrechtliche Unzulässigkeit der Betrauung eines Verwaltungsgerichts mit der erstinstanzlichen Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe: Art. 130 B-VG lautet wie folgt:Artikel 130, B-VG lautet wie folgt: „
(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.gegen Weisungen gemäß Artikel 81 a, Absatz 4,
(1a)Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
(2)Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder
- Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder
- Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins, nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3)Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4)Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(4)Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5)Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“ Art. 130 B-VG bestimmt abschließend die Gegenstände, zu deren Vollziehung die Verwaltungsgerichte entweder von Verfassungs wegen zuständig sind, bzw. zu deren Vollziehung die Verwaltungsgerichte durch ein einfaches Gesetz zuständig gemacht werden können.Artikel 130, B-VG bestimmt abschließend die Gegenstände, zu deren Vollziehung die Verwaltungsgerichte entweder von Verfassungs wegen zuständig sind, bzw. zu deren Vollziehung die Verwaltungsgerichte durch ein einfaches Gesetz zuständig gemacht werden können. Die Gegenstände, zu deren Vollziehung die Verwaltungsgerichte durch einfaches Gesetz zuständig gemacht werden können, werden im Art. 130 Abs. 2 B-VG abschließend aufgezählt. Demnach ist es dem einfachen Gesetzgeber insbesondere untersagt, das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Vollziehung von Verwaltungsmaterien, die nicht im Art. 130 Abs. 2 B-VG aufgezählt sind, zu betrauen. Die Gegenstände, zu deren Vollziehung die Verwaltungsgerichte durch einfaches Gesetz zuständig gemacht werden können, werden im Artikel 130, Absatz 2, B-VG abschließend aufgezählt. Demnach ist es dem einfachen Gesetzgeber insbesondere untersagt, das Verwaltungsgericht mit der erstinstanzlichen Vollziehung von Verwaltungsmaterien, die nicht im Artikel 130, Absatz 2, B-VG aufgezählt sind, zu betrauen. Aus Art. 132 Abs. 3 B-VG ist zudem konkludent zu erschließen, dass die Verwaltungsgerichte zusätzlich zur abschließenden Anführung der den Verwaltungsgerichten übertretenen bzw. übertragbaren Gegenstände auch im Falle der Geltendmachung der Entscheidungspflicht einer säumigen Behörde zur erstinstanzlichen Vollziehung einer Verwaltungsmaterie zuständig sind.Aus Artikel 132, Absatz 3, B-VG ist zudem konkludent zu erschließen, dass die Verwaltungsgerichte zusätzlich zur abschließenden Anführung der den Verwaltungsgerichten übertretenen bzw. übertragbaren Gegenstände auch im Falle der Geltendmachung der Entscheidungspflicht einer säumigen Behörde zur erstinstanzlichen Vollziehung einer Verwaltungsmaterie zuständig sind. Weder aus einer der Bestimmungen des Art. 130 B-VG noch aus der des Art. 132 Abs. 3 B-VG kann abgeleitet werden, dass ein einfacher Gesetzgeber ein Verwaltungsgericht, welches nicht im Säumniswege angerufen worden ist, zur erstinstanzlichen Vorschreibung einer Abgabe i.S.d. Art. 13 B-VG i.V.m. F-VG verpflichten darf.Weder aus einer der Bestimmungen des Artikel 130, B-VG noch aus der des Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann abgeleitet werden, dass ein einfacher Gesetzgeber ein Verwaltungsgericht, welches nicht im Säumniswege angerufen worden ist, zur erstinstanzlichen Vorschreibung einer Abgabe i.S.d. Artikel 13, B-VG in Verbindung mit F-VG verpflichten darf. Schon aus diesem Grund scheidet die Annahme, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren befugt sein könnte, erstmals (anstelle der durch eine gesetzliche Zuständigkeitsnorm zur erstinstanzlichen Vollziehung verpflichteten Behörde) die Verwaltungsabgabe gemäß TP 135 lit. d Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorzuschreiben.Schon aus diesem Grund scheidet die Annahme, dass das Verwaltungsgericht Wien im gegenständlichen Verfahren befugt sein könnte, erstmals (anstelle der durch eine gesetzliche Zuständigkeitsnorm zur erstinstanzlichen Vollziehung verpflichteten Behörde) die Verwaltungsabgabe gemäß TP 135 Litera d, Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorzuschreiben. 3.2) Gebot der gesetzlichen Bestimmung erstinstanzlicher Vollzugszuständigkeiten: Der Verfassungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet. Nach dieser Judikatur verbietet sich daher eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lässt, wer über die Wiedereinsetzung entscheidet. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweist, hängt demnach nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab, wobei der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klarstellt, dass bei dieser Beurteilung der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz einen gewichtigen Gesichtspunkt darstellt (vgl. etwa VfSlg. 13.816/1994 betreffend § 63 Abs. 5 AVG i.d.F. BGBl. Nr. 357/1990). Der Verfassungsgerichtshof vertritt nämlich in ständiger Rechtsprechung, dass Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG den Gesetzgeber zu einer präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit verpflichtet. Nach dieser Judikatur verbietet sich daher eine Auslegung, die etwa den beteiligten Behörden die Wahl lässt, wer über die Wiedereinsetzung entscheidet. Ob eine Vorschrift die erforderliche Bestimmtheit aufweist, hängt demnach nicht zuletzt von den mit ihrer Auslegung verbundenen Folgen ab, wobei der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang klarstellt, dass bei dieser Beurteilung der mögliche unbeabsichtigte Verlust einer Instanz einen gewichtigen Gesichtspunkt darstellt vergleiche etwa VfSlg. 13.816 aus 1994, betreffend Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,). In Beachtung dieser Judikatur folgert der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass § 33 Abs. 4 VwGVG nicht derart ausgelegt werden könne, dass es der belangten Behörde überlassen wäre, darüber zu befinden, welches Vollzugsorgan über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat. § 33 Abs. 4 VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, 1) dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von der nach den Zuständigkeitsvorschriften zuständigen Behörde, und 2) dass über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von im Instanzenzug zuständigen Gericht mit Beschluss zu entscheiden ist (vgl. VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013).In Beachtung dieser Judikatur folgert der Verwaltungsgerichtshof etwa, dass Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht derart ausgelegt werden könne, dass es der belangten Behörde überlassen wäre, darüber zu befinden, welches Vollzugsorgan über einen Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hat. Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG kann damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, 1) dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von der nach den Zuständigkeitsvorschriften zuständigen Behörde, und 2) dass über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von im Instanzenzug zuständigen Gericht mit Beschluss zu entscheiden ist vergleiche VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013). Im Sinne dieser Auslegung der Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG ist auch die Konstellation einer erstbehördlichen Abweisung eines Antrags und der Bewilligung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid einzustufen. Im Sinne dieser Auslegung der Vorgaben des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG ist auch die Konstellation einer erstbehördlichen Abweisung eines Antrags und der Bewilligung dieses Antrags durch das Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid einzustufen. Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich 1) bei einem Abspruch über einen Antrag in einer Verwaltungsmaterie i.S.d. Artt. 10 bis 15 B-VG und 2) bei der Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr, welche im Falle der Antragsbewilligung vorzuschreiben ist, um zwei eigenständige Verwaltungssachen i.S.d. § 8 AVG.5 Sohin ist durch ein Gesetz i.S.d. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG sowohl 1) die erstinstanzliche Zuständigkeit zu einem Abspruch über einen Antrag in einer Verwaltungsmaterie i.S.d. Artt. 10 bis 15 B-VG als auch 2) die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr zu regeln. Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich 1) bei einem Abspruch über einen Antrag in einer Verwaltungsmaterie i.S.d. Artt. 10 bis 15 B-VG und 2) bei der Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr, welche im Falle der Antragsbewilligung vorzuschreiben ist, um zwei eigenständige Verwaltungssachen i.S.d. Paragraph 8, AVG.5 Sohin ist durch ein Gesetz i.S.d. Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG sowohl 1) die erstinstanzliche Zuständigkeit zu einem Abspruch über einen Antrag in einer Verwaltungsmaterie i.S.d. Artt. 10 bis 15 B-VG als auch 2) die erstinstanzliche Zuständigkeit zur Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr zu regeln. Wenn daher kein Gesetz ausdrücklich normiert, dass zur erstmaligen (und sohin erstinstanzlichen) Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr ein Verwaltungsgericht zuständig ist, ist schon infolge dieser Nichterlassung einer derartigen Zuständigkeitsnorm die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zur erstmaligen (und sohin erstinstanzlichen) Vorschreibung einer Verwaltungsgebühr zu verneinen. Da keine Gesetzesbestimmung explizit anordnet, dass das Verwaltungsgericht (stets oder nur in bestimmten Konstellationen) zur (erstmaligen und daher erstinstanzlichen) Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß § 78 AVG verpflichtet (bzw. zuständig) ist, ist auch aus diesem Grunde das Verwaltungsgericht Wien nicht befugt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstmals (anstelle der belangten Behörde) die Verwaltungsabgabe gemäß TP 135 lit. d Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorzuschreiben.Da keine Gesetzesbestimmung explizit anordnet, dass das Verwaltungsgericht (stets oder nur in bestimmten Konstellationen) zur (erstmaligen und daher erstinstanzlichen) Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe gemäß Paragraph 78, AVG verpflichtet (bzw. zuständig) ist, ist auch aus diesem Grunde das Verwaltungsgericht Wien nicht befugt, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstmals (anstelle der belangten Behörde) die Verwaltungsabgabe gemäß TP 135 Litera d, Bundesverwaltungsabgabenverordnung vorzuschreiben. Gegen diese Schlussfolgerung erscheinen nachfolgende Einwände erörterungswürdig. 3.2.1) § 78 Abs. 4 AVG wie auch § 3 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung i.V.m. § 78 Abs. 4 AVG stellen keine den Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 2 B-VG gerecht werdende, ausreichende einfachgesetzliche Zuständigkeitsnormen dar 3.2.1) Paragraph 78, Absatz 4, AVG wie auch Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 4, AVG stellen keine den Vorgaben des Artikel 18, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG gerecht werdende, ausreichende einfachgesetzliche Zuständigkeitsnormen dar Aufgrund der Bestimmung des § 78 AVG i.d.F. BGBl. Nr. 45/1968 wurde der seit der Kundmachung der Stammfassung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983, unverändert in Geltung stehende § 3 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 erlassen. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 78, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, wurde der seit der Kundmachung der Stammfassung der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983,, unverändert in Geltung stehende Paragraph 3, Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 erlassen. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „
(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.„
(1)Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.
(2)Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.“
(2)Liegt der Fall des Absatz eins, nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Paragraph 56, erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 3, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.“ Gemäß Anlage 1, Tarifpost 135 lit. d BVwAbgV ist für die Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973, entspricht § 26 GewO 1994) eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 32,70 zu entrichten.Gemäß Anlage 1, Tarifpost 135 Litera d, BVwAbgV ist für die Erteilung einer Nachsicht vom Ausschluss der Gewerbeausübung (Paragraphen 26 und 27 GewO 1973, entspricht Paragraph 26, GewO 1994) eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 32,70 zu entrichten. § 78 AVG Abs. 1, 2 und 4 AVG i.d.F. BGBl. Nr. 45/1968 lauten wie folgt:Paragraph 78, AVG Absatz eins, 2 und 4 AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1968, lauten wie folgt: „
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare odermittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegende Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 4500 S im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.“ § 78 AVG in der am 31.12.2013 in Geltung gestanden habenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, lautet wie folgt:Paragraph 78, AVG in der am 31.12.2013 in Geltung gestanden habenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet wie folgt: „
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der in der Sache in erster Instanz zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.“ § 78 AVG in der seit dem 1.1.2014 in Geltung stehenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet wie folgt:Paragraph 78, AVG in der seit dem 1.1.2014 in Geltung stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet wie folgt:
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In den Materialien zur AVG-Novelle BGBl. I Nr. 33/2013, wird zur Novellierung der Bestimmung des § 78 AVG und anderer Bestimmungen des AVG gemeinsam ausgeführt:In den Materialien zur AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, wird zur Novellierung der Bestimmung des Paragraph 78, AVG und anderer Bestimmungen des AVG gemeinsam ausgeführt: „Sprachliche und legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und das in Art. 1 vorgeschlagene Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. In dem – nur noch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde anwendbaren – § 73 Abs. 2 und 3 soll an die Stelle der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine allfällige Berufungsbehörde treten. Besteht kein Instanzenzug – und demgemäß keine Berufungsbehörde – kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (Gemeinde-)Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.“„Sprachliche und legistische Anpassungen im Hinblick auf die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und das in Artikel eins, vorgeschlagene Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. In dem – nur noch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde anwendbaren – Paragraph 73, Absatz 2 und 3 soll an die Stelle der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde eine allfällige Berufungsbehörde treten. Besteht kein Instanzenzug – und demgemäß keine Berufungsbehörde – kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die (Gemeinde-)Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.“ § 3 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung in der seit dem 1.3.1983 in Geltung stehenden Fassung BGBl. Nr. 24/1983 lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung in der seit dem 1.3.1983 in Geltung stehenden Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, lautet wie folgt: „Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.“„Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach Paragraph 56, oder Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.“ Aus dieser Darstellung lässt sich ersehen, dass bis zum 31.12.2013 die in der Sache in erster Instanz zuständige Behörde zur Erlassung einer Verwaltungsabgabe zuständig war. Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit der Wendung „in der Sache in erster Instanz zuständig“ ausreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde, welche Behörde nun tatsächlich jeweils erstinstanzlich zuständig ist, zumal diese Bestimmung nicht mehr im Rechtsbestand ist. Doch kann jedenfalls festgestellt werden, dass der seit dem 1.3.1983 in Geltung stehende § 3 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung nicht nur die erstinstanzliche Behörde, sondern auch die Berufungsbehörde zur Vorschreibung von Verwaltungsabgaben verpflichtete. Wenn man nicht annehmen will, dass auch eine Berufungsbehörde eine erstinstanzliche Behörde i.S.d. § 78 Abs. 4 AVG ist (diesfalls verlöre nämlich die Zuständigkeitsnorm des § 78 Abs. 4 AVG jegliche Konkretisierung), ist daher zu folgern, dass bis zum 1.1.2014 die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung im Hinblick auf diese Zuständigkeitserklärung verfassungswidrig war. Ob diese Verfassungswidrigkeit weiterhin vorliegt, vermag nunmehr aber nicht mehr so ohneweiters geklärt zu werden, zumal nunmehr die Zuständigkeitsbestimmung des § 78 Abs. 4 AVG in höchstem Maße unbestimmt ist. Nunmehr wird nämlich nur mehr „die Behörde“ für zuständig erklärt; wobei nicht ansatzweise klar gestellt wird, welche Behörde „die Behörde“ sein soll. Die Bestimmung des § 78 Abs. 4 AVG erscheint daher zumindest verfassungsrechtlich bedenklich. Aus dieser Darstellung lässt sich ersehen, dass bis zum 31.12.2013 die in der Sache in erster Instanz zuständige Behörde zur Erlassung einer Verwaltungsabgabe zuständig war. Es kann dahin gestellt bleiben, ob mit der Wendung „in der Sache in erster Instanz zuständig“ ausreichend klar zum Ausdruck gebracht wurde, welche Behörde nun tatsächlich jeweils erstinstanzlich zuständig ist, zumal diese Bestimmung nicht mehr im Rechtsbestand ist. Doch kann jedenfalls festgestellt werden, dass der seit dem 1.3.1983 in Geltung stehende Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung nicht nur die erstinstanzliche Behörde, sondern auch die Berufungsbehörde zur Vorschreibung von Verwaltungsabgaben verpflichtete. Wenn man nicht annehmen will, dass auch eine Berufungsbehörde eine erstinstanzliche Behörde i.S.d. Paragraph 78, Absatz 4, AVG ist (diesfalls verlöre nämlich die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 78, Absatz 4, AVG jegliche Konkretisierung), ist daher zu folgern, dass bis zum 1.1.2014 die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsabgabenverordnung im Hinblick auf diese Zuständigkeitserklärung verfassungswidrig war. Ob diese Verfassungswidrigkeit weiterhin vorliegt, vermag nunmehr aber nicht mehr so ohneweiters geklärt zu werden, zumal nunmehr die Zuständigkeitsbestimmung des Paragraph 78, Absatz 4, AVG in höchstem Maße unbestimmt ist. Nunmehr wird nämlich nur mehr „die Behörde“ für zuständig erklärt; wobei nicht ansatzweise klar gestellt wird, welche Behörde „die Behörde“ sein soll. Die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 4, AVG erscheint daher zumindest verfassun