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{'item': 'VGW-103/042/14352/2016'}

Obsah (5)Art. 130§ 25a§ 1§ 13§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlVGW-103/042/14352/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Ma

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG wird aufgrund der zulässigen Säumnisbeschwerde der A. KG vom 27.10.2016 bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird aufgrund der zulässigen Säumnisbeschwerde der A. KG vom 27.10.2016 bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag der A. KG vom 16.3.2016 auf Verlängerung der der A. KG erteilten Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher vom 16.1.2016, Zl. …, mit welcher auf die Dauer von sechs Monaten der A. KG die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einer näher bezeichneten Buchmacherin erteilt worden ist, wird abgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (eingelangt am 31.10.2016) beantragte die A. KG beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36,

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Verlängerung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher vom 16.1.2016, Zl. …, mit welcher auf die Dauer von sechs Monaten der A. KG die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltern zu einer näher bezeichneten Buchmacherin erteilt worden ist.Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (eingelangt am 31.10.2016) beantragte die A. KG beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36,

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Verlängerung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher vom 16.1.2016, Zl. …, mit welcher auf die Dauer von sechs Monaten der A. KG die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltern zu einer näher bezeichneten Buchmacherin erteilt worden ist. Diese Säumnisbeschwerde ist beim erkennenden Gericht am 21.11.2016 eingelangt. Aus dem der Säumnisbeschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der A. KG beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.1.2016, Zl. …, auf die Dauer von sechs Monaten die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltern zu einer näher bezeichneten Buchmacherin für die Betriebsstätte in Wien, B.-str., erteilt worden ist. Dieser Bescheid wurde am 1.2.2016 der A. KG zugestellt, welche mit Schriftsatz vom 11.2.2016 einen Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid erklärte. Die dennoch gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der A. KG vom 29.2.2016 wurde in weiterer Folge infolge dieses oa Rechtsmittelverzichts mit hg Beschluss vom 16.8.2016, Zl. VGW-101/056/2878/2016, zurückgewiesen. Weiters geht aus den Akten hervor, dass die A. KG mit Schriftsatz vom 16.3.2016 bei der oa Behörde einen Antrag auf Verlängerung dieser der A. KG erteilten Bewilligung eingebracht hatte. Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 7.6.2016 wurde der A. KG

§ 13Abs.

3 AVG im Hinblick auf die durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese Gesellschaft aufgefordert, 1) ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) einen Bestellnachweis einer Person als Geschäftsführerin, 3) einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebsstätte verantwortlich ist, und 4) für die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft einen Strafregisterauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Insolvenzdateiauszug und eine Erklärung i.S.d. § 11 Abs. 2 lit. a bis c WettenG vorzulegen.Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 7.6.2016 wurde der A. KG

Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Hinblick auf die durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese Gesellschaft aufgefordert, 1) ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) einen Bestellnachweis einer Person als Geschäftsführerin, 3) einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebsstätte verantwortlich ist, und 4) für die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft einen Strafregisterauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Insolvenzdateiauszug und eine Erklärung i.S.d. Paragraph 11, Absatz 2, Litera a bis c WettenG vorzulegen. In weiterer Folge wurden von der A. KG diverse Unterlagen und Erklärungen übermittelt. Über den gegenständlichen Antrag der A. KG wurde bislang nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) zur Frage des Vorliegens einer der erstinstanzlichen Behörde anzulastenden Säumnis zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde: Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens langte beim Magistrat am 16.3.2016 ein.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Genehmigung

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens langte beim Magistrat am 16.3.2016 ein. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 31.10.2016 beim Magistrat der Stadt Wien ein. Aus dem Akt ist kein Indiz ersichtlich, dass der Magistrat der Stadt Wien aufgrund eines Verhaltens oder Unterlassens der Antragstellerin (oder aber aufgrund eines unvorhersehbaren, den Amtsbetrieb weitgehend zum Erliegen bringenden Ereignisses) an der Fortführung des gegenständlich beantragten Genehmigungsverfahrens gehindert worden wäre. Der Umstand, dass über den gegenständlichen Antrag nicht innerhalb der durch § 73 AVG normierten erstinstanzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden worden ist, liegt daher zumindest überwiegend in der Sphäre des Magistrats. Daran ändert auch der fast drei Monate nach der Antragseinbringung erteilte Verbesserungsauftrag des Magistrats vom 7.6.2016 nichts. Dies schon deshalb, da dieser Verbesserungsauftrag im Hinblick auf den Umstand, dass gar kein Antrag auf eine Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz gestellt worden ist, gar nicht ergehen hätte dürfen. Aus dem Akt ist kein Indiz ersichtlich, dass der Magistrat der Stadt Wien aufgrund eines Verhaltens oder Unterlassens der Antragstellerin (oder aber aufgrund eines unvorhersehbaren, den Amtsbetrieb weitgehend zum Erliegen bringenden Ereignisses) an der Fortführung des gegenständlich beantragten Genehmigungsverfahrens gehindert worden wäre. Der Umstand, dass über den gegenständlichen Antrag nicht innerhalb der durch Paragraph 73, AVG normierten erstinstanzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden worden ist, liegt daher zumindest überwiegend in der Sphäre des Magistrats. Daran ändert auch der fast drei Monate nach der Antragseinbringung erteilte Verbesserungsauftrag des Magistrats vom 7.6.2016 nichts. Dies schon deshalb, da dieser Verbesserungsauftrag im Hinblick auf den Umstand, dass gar kein Antrag auf eine Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz gestellt worden ist, gar nicht ergehen hätte dürfen. Da zudem die gegenständliche Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der sechsmonatigen erstinstanzlichen Entscheidungsfrist gestellt worden ist, und da die erstinstanzliche Behörde nicht von ihrem Recht zur Nachholung des säumigen Verwaltungsakts Gebrauch gemacht hat, liegen sohin die Voraussetzungen für einen Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien vor. 2) Zur Entscheidung in der Sache: Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde als Stammfassung durch das LGBl. für Wien Nr. 388/1919 kundgemacht. Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde durch das LGBl. Nr. 26/2016 ersatzlos aufgehoben. Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde als Stammfassung durch das LGBl. für Wien Nr. 388 aus 1919, kundgemacht. Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde durch das Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, ersatzlos aufgehoben. § 1 samt Überschrift des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015 lautet: Paragraph eins, samt Überschrift des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, lautet: „Bewilligung

(1)Die gewerbsmäßige Vermittlung und der gewerbsmäßige Abschluss von Wetten sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig.
(2)Zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten der im ersten Absatz bezeichneten Art dürfen nur die im Anschluss an sportliche Veranstaltungen bestehenden besonderen Unternehmungen (Totalisateurinnen und Totalisateure) zugelassen werden. Diese müssen die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit besitzen.
(3)Die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss der im ersten Absatz angeführten Wetten darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Buchmacherinnen und Buchmacher bezeichnet.
(3a)Die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden darf nur Personen erteilt werden, welche die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten. Personen, denen diese Bewilligung erteilt wurde, werden in diesem Gesetz als Vermittlerin oder Vermittler von Wettkundinnen und Wettkunden bezeichnet.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Abs. 1) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(4)Die Landesregierung kann die Bewilligung (Absatz eins,) zurücknehmen, für den Fall, daß die Voraussetzung der vollen Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zutrifft.
(5)Die Unternehmungen für sportliche Veranstaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen Abzüge von den Wetteinsätzen beim Totalisateur vornehmen oder den Wettenden und den an ihrem Sitze Wetten abschließenden Buchmachern sonstige Leistungen auferlegen; die Höhe dieser Abzüge oder Leistungen wird vom Staatsamte für Inneres und Unterricht im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Finanzen festgesetzt.“ § 30 samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 lautet wie folgt:Paragraph 30, samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, lautet wie folgt: „In Kraft Treten
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft.“
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015,, außer Kraft.“ § 27 samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 lautet wie folgt:Paragraph 27, samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, lautet wie folgt: „Übergangsbestimmungen
(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.

(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.

(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und d anzupassen.
(3)Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.
(3)Das Wettreglement und der im Paragraph 12, geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Absatz eins, erlischt.
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen

der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“

(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen

der Paragraphen 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“ § 27 samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes i.d.F. LGBl. Nr. 48/2016 lautet wie folgt:Paragraph 27, samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, lautet wie folgt: „Übergangsbestimmungen

(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.

(1)Aufgrund von Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.

(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 lit. c und d anzupassen.
(2)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Wettreglement an die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera c und d anzupassen.
(3)Das Wettreglement und der im § 12 geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Abs. 1 erlischt.
(3)Das Wettreglement und der im Paragraph 12, geforderte Bonitätsnachweis sind der Behörde spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Kenntnis zu bringen bzw. vorzulegen, widrigenfalls die Berechtigung im Sinne des Absatz eins, erlischt.
(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Abs. 1 ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (§ 25 Abs. 1 Z 5) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen

der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.

(4)Wird die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers aufgrund einer Berechtigung im Sinne des Absatz eins, ausgeübt, so sind das Verbot von Livewetten (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 5,) sowie die Identifikations- und Registrierungsverpflichtungen

der Paragraphen 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.

(5)Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach § 24 Abs. 1 sowie anhängige Verfahren nach § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.“
(5)Anhängige Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 24, Absatz eins, sowie anhängige Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 2, dieses Gesetzes sind vom Magistrat weiter zu führen.“

§ 3

Wiener Wettgesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer i.S.d. § 2 Z 4 Wiener Wettgesetz nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Paragraph 3, Wiener Wettgesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettgesetz nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Durch die §§ 27 und 30 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 erfolgte daher nur eine Übergangsregelung im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits erteilte Bewilligungen nach diesem Gesetz. Dagegen wurde durch das Wettengesetz nicht auch normiert, dass zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits anhängige Verfahren in irgend einer Weise fortzuführen sind. Durch die Paragraphen 27 und 30 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, erfolgte daher nur eine Übergangsregelung im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits erteilte Bewilligungen nach diesem Gesetz. Dagegen wurde durch das Wettengesetz nicht auch normiert, dass zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits anhängige Verfahren in irgend einer Weise fortzuführen sind. Folglich ist davon auszugehen, dass nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens keine Bewilligungen

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens mehr erteilt werden dürfen. Auch steht zudem somit auch fest, dass Anträge auf eine Genehmigung nach § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes nicht als Anträge nach § 3 Wiener Wettgesetz zu werten sind.Folglich ist davon auszugehen, dass nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens keine Bewilligungen

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens mehr erteilt werden dürfen. Auch steht zudem somit auch fest, dass Anträge auf eine Genehmigung nach Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes nicht als Anträge nach Paragraph 3, Wiener Wettgesetz zu werten sind. Aus dieser Rechtslage ist zu folgern, dass mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, daher seit dem 14.5.2016, von der Behörde keine Bewilligungen nach diesem Gesetz mehr erteilt werden dürfen. Weiters steht somit fest, dass Verfahren über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem 13.5.2016 auch nicht nach einem anderen Gesetz weiter geführt werden dürfen.Aus dieser Rechtslage ist zu folgern, dass mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, daher seit dem 14.5.2016, von der Behörde keine Bewilligungen nach diesem Gesetz mehr erteilt werden dürfen. Weiters steht somit fest, dass Verfahren über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem 13.5.2016 auch nicht nach einem anderen Gesetz weiter geführt werden dürfen. Somit kann bzw. darf seit dem 14.5.2016 nicht mehr ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

§ 1

des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bewilligt werden.Somit kann bzw. darf seit dem 14.5.2016 nicht mehr ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung

Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bewilligt werden. Da somit die behördliche Befugnis zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erst während des gegenständlichen Antragsverfahrens weggefallen ist, und da zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Antragseinbringungsvoraussetzungen (insbesondere die Parteistellung der Antragstellerin) vorgelegen sind, war sohin der gegenständliche Antrag abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.042.14352.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.