1 Z 3 B-VG wird aufgrund der zulässigen Säumnisbeschwerde der A. KG vom 27.10.2016 bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wird aufgrund der zulässigen Säumnisbeschwerde der A. KG vom 27.10.2016 bestimmt, dass der erstinstanzliche Spruch zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag der A. KG vom 16.3.2016 auf Verlängerung der der A. KG erteilten Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher vom 16.1.2016, Zl. …, mit welcher auf die Dauer von sechs Monaten der A. KG die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltungen zu einer näher bezeichneten Buchmacherin erteilt worden ist, wird abgewiesen.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (eingelangt am 31.10.2016) beantragte die A. KG beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36,
des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Verlängerung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher vom 16.1.2016, Zl. …, mit welcher auf die Dauer von sechs Monaten der A. KG die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltern zu einer näher bezeichneten Buchmacherin erteilt worden ist.Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 (eingelangt am 31.10.2016) beantragte die A. KG beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36,
Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens eine Verlängerung der Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher vom 16.1.2016, Zl. …, mit welcher auf die Dauer von sechs Monaten der A. KG die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltern zu einer näher bezeichneten Buchmacherin erteilt worden ist. Diese Säumnisbeschwerde ist beim erkennenden Gericht am 21.11.2016 eingelangt. Aus dem der Säumnisbeschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass der A. KG beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 16.1.2016, Zl. …, auf die Dauer von sechs Monaten die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden betreffend Wetten aus Anlass von sportlichen Veranstaltern zu einer näher bezeichneten Buchmacherin für die Betriebsstätte in Wien, B.-str., erteilt worden ist. Dieser Bescheid wurde am 1.2.2016 der A. KG zugestellt, welche mit Schriftsatz vom 11.2.2016 einen Rechtsmittelverzicht gegen diesen Bescheid erklärte. Die dennoch gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der A. KG vom 29.2.2016 wurde in weiterer Folge infolge dieses oa Rechtsmittelverzichts mit hg Beschluss vom 16.8.2016, Zl. VGW-101/056/2878/2016, zurückgewiesen. Weiters geht aus den Akten hervor, dass die A. KG mit Schriftsatz vom 16.3.2016 bei der oa Behörde einen Antrag auf Verlängerung dieser der A. KG erteilten Bewilligung eingebracht hatte. Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 7.6.2016 wurde der A. KG
3 AVG im Hinblick auf die durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese Gesellschaft aufgefordert, 1) ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) einen Bestellnachweis einer Person als Geschäftsführerin, 3) einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebsstätte verantwortlich ist, und 4) für die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft einen Strafregisterauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Insolvenzdateiauszug und eine Erklärung i.S.d. § 11 Abs. 2 lit. a bis c WettenG vorzulegen.Mit Schriftsatz des Magistrats der Stadt Wien vom 7.6.2016 wurde der A. KG
Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Hinblick auf die durch das Wiener Wettengesetz normierten Erfordernisse für die Genehmigung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden ein Verbesserungsauftrag erteilt. Mit diesem wurde diese Gesellschaft aufgefordert, 1) ein Standortbewilligungsansuchen samt Betriebsstättenlageplan, 2) einen Bestellnachweis einer Person als Geschäftsführerin, 3) einen Bestellnachweis einer Person, welche für die Betriebsstätte verantwortlich ist, und 4) für die handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft einen Strafregisterauszug, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, einen Insolvenzdateiauszug und eine Erklärung i.S.d. Paragraph 11, Absatz 2, Litera a bis c WettenG vorzulegen. In weiterer Folge wurden von der A. KG diverse Unterlagen und Erklärungen übermittelt. Über den gegenständlichen Antrag der A. KG wurde bislang nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 1) zur Frage des Vorliegens einer der erstinstanzlichen Behörde anzulastenden Säumnis zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde: Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens langte beim Magistrat am 16.3.2016 ein.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens langte beim Magistrat am 16.3.2016 ein. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde langte am 31.10.2016 beim Magistrat der Stadt Wien ein. Aus dem Akt ist kein Indiz ersichtlich, dass der Magistrat der Stadt Wien aufgrund eines Verhaltens oder Unterlassens der Antragstellerin (oder aber aufgrund eines unvorhersehbaren, den Amtsbetrieb weitgehend zum Erliegen bringenden Ereignisses) an der Fortführung des gegenständlich beantragten Genehmigungsverfahrens gehindert worden wäre. Der Umstand, dass über den gegenständlichen Antrag nicht innerhalb der durch § 73 AVG normierten erstinstanzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden worden ist, liegt daher zumindest überwiegend in der Sphäre des Magistrats. Daran ändert auch der fast drei Monate nach der Antragseinbringung erteilte Verbesserungsauftrag des Magistrats vom 7.6.2016 nichts. Dies schon deshalb, da dieser Verbesserungsauftrag im Hinblick auf den Umstand, dass gar kein Antrag auf eine Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz gestellt worden ist, gar nicht ergehen hätte dürfen. Aus dem Akt ist kein Indiz ersichtlich, dass der Magistrat der Stadt Wien aufgrund eines Verhaltens oder Unterlassens der Antragstellerin (oder aber aufgrund eines unvorhersehbaren, den Amtsbetrieb weitgehend zum Erliegen bringenden Ereignisses) an der Fortführung des gegenständlich beantragten Genehmigungsverfahrens gehindert worden wäre. Der Umstand, dass über den gegenständlichen Antrag nicht innerhalb der durch Paragraph 73, AVG normierten erstinstanzlichen Entscheidungsfrist von sechs Monaten entschieden worden ist, liegt daher zumindest überwiegend in der Sphäre des Magistrats. Daran ändert auch der fast drei Monate nach der Antragseinbringung erteilte Verbesserungsauftrag des Magistrats vom 7.6.2016 nichts. Dies schon deshalb, da dieser Verbesserungsauftrag im Hinblick auf den Umstand, dass gar kein Antrag auf eine Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz gestellt worden ist, gar nicht ergehen hätte dürfen. Da zudem die gegenständliche Säumnisbeschwerde erst nach Ablauf der sechsmonatigen erstinstanzlichen Entscheidungsfrist gestellt worden ist, und da die erstinstanzliche Behörde nicht von ihrem Recht zur Nachholung des säumigen Verwaltungsakts Gebrauch gemacht hat, liegen sohin die Voraussetzungen für einen Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf das Verwaltungsgericht Wien vor. 2) Zur Entscheidung in der Sache: Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde als Stammfassung durch das LGBl. für Wien Nr. 388/1919 kundgemacht. Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde durch das LGBl. Nr. 26/2016 ersatzlos aufgehoben. Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde als Stammfassung durch das LGBl. für Wien Nr. 388 aus 1919, kundgemacht. Das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens wurde durch das Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, ersatzlos aufgehoben. § 1 samt Überschrift des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens i.d.F. LGBl. Nr. 26/2015 lautet: Paragraph eins, samt Überschrift des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, lautet: „Bewilligung
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“
der Paragraphen 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.“ § 27 samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes i.d.F. LGBl. Nr. 48/2016 lautet wie folgt:Paragraph 27, samt Überschrift des Wiener Wettengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2016, lautet wie folgt: „Übergangsbestimmungen
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5/1997 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2001 oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015 erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388 aus 1919,, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 5 aus 1997, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24 aus 2001, oder in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26 aus 2015, erteilt wurden, darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ausgeübt werden (Übergangszeit). Diese Berechtigungen gelten bis zu diesem Zeitpunkt als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten.
der §§ 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
der Paragraphen 16, 19 und 21 spätestens innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
Wiener Wettgesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer i.S.d. § 2 Z 4 Wiener Wettgesetz nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Paragraph 3, Wiener Wettgesetz darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 4, Wiener Wettgesetz nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Durch die §§ 27 und 30 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung LGBl. Nr. 26/2016 erfolgte daher nur eine Übergangsregelung im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits erteilte Bewilligungen nach diesem Gesetz. Dagegen wurde durch das Wettengesetz nicht auch normiert, dass zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits anhängige Verfahren in irgend einer Weise fortzuführen sind. Durch die Paragraphen 27 und 30 Wiener Wettengesetz in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2016, erfolgte daher nur eine Übergangsregelung im Hinblick auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits erteilte Bewilligungen nach diesem Gesetz. Dagegen wurde durch das Wettengesetz nicht auch normiert, dass zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bereits anhängige Verfahren in irgend einer Weise fortzuführen sind. Folglich ist davon auszugehen, dass nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens keine Bewilligungen
des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens mehr erteilt werden dürfen. Auch steht zudem somit auch fest, dass Anträge auf eine Genehmigung nach § 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes nicht als Anträge nach § 3 Wiener Wettgesetz zu werten sind.Folglich ist davon auszugehen, dass nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens keine Bewilligungen
Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens mehr erteilt werden dürfen. Auch steht zudem somit auch fest, dass Anträge auf eine Genehmigung nach Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Gesetzes nicht als Anträge nach Paragraph 3, Wiener Wettgesetz zu werten sind. Aus dieser Rechtslage ist zu folgern, dass mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, daher seit dem 14.5.2016, von der Behörde keine Bewilligungen nach diesem Gesetz mehr erteilt werden dürfen. Weiters steht somit fest, dass Verfahren über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung
des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem 13.5.2016 auch nicht nach einem anderen Gesetz weiter geführt werden dürfen.Aus dieser Rechtslage ist zu folgern, dass mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, daher seit dem 14.5.2016, von der Behörde keine Bewilligungen nach diesem Gesetz mehr erteilt werden dürfen. Weiters steht somit fest, dass Verfahren über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung
Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens nach dem 13.5.2016 auch nicht nach einem anderen Gesetz weiter geführt werden dürfen. Somit kann bzw. darf seit dem 14.5.2016 nicht mehr ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bewilligt werden.Somit kann bzw. darf seit dem 14.5.2016 nicht mehr ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung
Paragraph eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens bewilligt werden. Da somit die behördliche Befugnis zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erst während des gegenständlichen Antragsverfahrens weggefallen ist, und da zudem zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Antragseinbringungsvoraussetzungen (insbesondere die Parteistellung der Antragstellerin) vorgelegen sind, war sohin der gegenständliche Antrag abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.042.14352.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.