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{'item': 'VGW-242/002/RP12/5203/2017'}

Obsah (6)§ 32§ 8Art. 130§ 28§ 35§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/5203/2017 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek üb

§ 32Abs.

3 WMG vom 07.12.2016, gerichtet an den Beschwerdeführer, wurde dieser aufgefordert, bis spätestens 16.12.2016 die Nettolohnbestätigungen 10+11/16 sowie eine Bestätigung über die Höhe der aliquoten Urlaubsabfindung der K. GmbH zu übermitteln. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass der Antrag

§ 32Abs.

3 WMG als zurückgezogen gelte, wenn nach Ablauf der obgenannten Frist nicht alle geforderten Unterlagen eingelangt seien.Mit Verbesserungsauftrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 07.12.2016, gerichtet an den Beschwerdeführer, wurde dieser aufgefordert, bis spätestens 16.12.2016 die Nettolohnbestätigungen 10+11/16 sowie eine Bestätigung über die Höhe der aliquoten Urlaubsabfindung der K. GmbH zu übermitteln. Dieser Verbesserungsauftrag enthält auch den Hinweis, dass der Antrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG als zurückgezogen gelte, wenn nach Ablauf der obgenannten Frist nicht alle geforderten Unterlagen eingelangt seien. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis RSb nach einem Zustellversuch am 13.12.2016 an der Abgabestelle (Wohnadresse) hinterlegt und ab dem 14.12.2016 zur Abholung bereitgehalten. Das Schreiben wurde mit dem postalischen Vermerk „zurück – nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert. Die so geforderten Unterlagen wurden durch den Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt. In seinem Schreiben vom 07.03.2017 bezieht sich der nunmehrige Beschwerdeführer eindeutig auf den Antrag vom 14.11.2016 und führt dazu im Wesentlichen aus, dass er nach einer Erkundigung Mitte Februar erfahren habe, dass ihn ein Brief hätte erreichen sollen. Er erhielt, aus welchen Gründen auch immer, diesen Brief nicht und wurde dieser wieder an die MA 40 retourniert. Er erhielt keine weitere Nachricht oder Aufforderung und sei von der Sachbearbeiterin am 16.02.2017 aufgefordert worden einen neuen Antrag zu stellen. Es sei dabei nicht erwähnt worden, dass der erste Antrag somit als zurückgezogen gelte und der damit verbundene Anspruch auf Mindestsicherung seit 13.11.2016 verlorene gehe. Selbstverständlich habe er die beiden ausständigen Lohnzettel nachgereicht und der zweite Antrag sei längst zuerkannt worden. Jedoch seien die Zeiten vor 16.02.2017 nicht berücksichtigt worden. Sein Anliegen sei die nachträgliche Ausbezahlung der ermittelten Mindestsicherungsbeträge von 14.11.2016 bis 15.02.2017. Das Schreiben vom 07.03.2017, bezogen auf den Antrag auf Mindestsicherung vom 14.11.2016 ist als Säumnisbeschwerde zu werten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 8Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8Abs. 2 Vw

GVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG werden in die Frist nicht eingerechnet:

  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 32Abs.

1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

Paragraph 32, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind antragsberechtigt volljährige Personen. Besteht die Bedarfsgemeinschaft aus mehreren anspruchsberechtigten Personen muss der Antrag gemeinsam gestellt werden und eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person namhaft gemacht werden. Unterbleibt die Nennung einer zustellungsbevollmächtigten Person, gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Person.

§ 32Abs.

2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen:

Paragraph 32, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes muss der Antrag muss von allen anspruchsberechtigten oder zu deren Vertretung befugten Personen unterfertigt sein. Dem Antrag sind folgende Unterlagen aller Antrag stellenden und ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder -verpflichteten Personen anzuschließen: 1. ein Nachweis über die Identität; 2. ein Nachweis über das Einkommen.

§ 32Abs.

3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Abs. 2 die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ermächtigen Mängel im Sinne des Absatz 2, die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann den Antrag stellenden Personen die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist als zurückgezogen gilt. Die Antrag stellenden Personen sind auf diese Rechtsfolge nachweislich hinzuweisen. Bei rechtzeitiger Behebung beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens des verbesserten Antrages zu laufen. Wird der Mangel verspätet vollständig behoben, ist dies als neuer Antrag zu werten.

§ 35

des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des § 9, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

Paragraph 35, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien verpflichtet, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub und, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 9,, spätestens drei Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, welche als Ehepaar eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 2 WMG bilden, am 14.11.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe nach dem WMG eingebracht haben und dieser Antrag entgegen den Bestimmungen des § 32 WMG keinen Nachweis über das Einkommen enthielt. Weder war in der dafür vorgesehenen Rubrik ein Betrag angeführt, noch etwaige Belege beigelegt.Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin, welche als Ehepaar eine Bedarfsgemeinschaft nach Paragraph 7, Absatz 2, WMG bilden, am 14.11.2016 einen Antrag auf Mindestsicherung und Mietbeihilfe nach dem WMG eingebracht haben und dieser Antrag entgegen den Bestimmungen des Paragraph 32, WMG keinen Nachweis über das Einkommen enthielt. Weder war in der dafür vorgesehenen Rubrik ein Betrag angeführt, noch etwaige Belege beigelegt. Aus diesem Grund wurde der Antragsteller und nunmehriger Beschwerdeführer von der belangten Behörde zutreffend mit Verbesserungsauftrag

§ 32Abs.

3 WMG vom 07.12.2016 aufgefordert, den Mangel der fehlenden Einkommensbelege zu beheben. In diesem Verbesserungsauftrag wurde der Antragsteller auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag

§ 32Abs.

3 WMG als zurückgezogen gelte, wenn nicht die Behebung des Mangels bis spätestens 16.12.2016 erfolge.Aus diesem Grund wurde der Antragsteller und nunmehriger Beschwerdeführer von der belangten Behörde zutreffend mit Verbesserungsauftrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG vom 07.12.2016 aufgefordert, den Mangel der fehlenden Einkommensbelege zu beheben. In diesem Verbesserungsauftrag wurde der Antragsteller auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag

Paragraph 32, Absatz 3, WMG als zurückgezogen gelte, wenn nicht die Behebung des Mangels bis spätestens 16.12.2016 erfolge. Wie bereits angeführt, wurde das Schreiben

dem im Akt einliegenden Zustellnachweis RSb am 14.12.2016 (durch Hinterlegung) zugestellt. Der Beschwerdeführer bringt dazu lediglich vor, dass er nicht wisse aus welchen Gründen er das Schreiben nicht erhalten habe. Dazu ist auszuführen, dass mit dem Tag (erster Tag der Abholfrist)

§ 17Abs. 3 Zust

G ein hinterlegtes Dokument als zugestellt gilt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich nichts vorgebracht und ergibt sich auch aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür. Die tatsächliche Behebung des Schriftstückes ist für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht maßgeblich. Auch ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung dann gültig, wenn die Verständigung („gelber Zettel“) beschädigt oder entfernt wurde (siehe § 17 Abs. 4 ZustG).Der Beschwerdeführer bringt dazu lediglich vor, dass er nicht wisse aus welchen Gründen er das Schreiben nicht erhalten habe. Dazu ist auszuführen, dass mit dem Tag (erster Tag der Abholfrist)

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ein hinterlegtes Dokument als zugestellt gilt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Vom Beschwerdeführer wurde diesbezüglich nichts vorgebracht und ergibt sich auch aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt dafür. Die tatsächliche Behebung des Schriftstückes ist für eine ordnungsgemäße Zustellung nicht maßgeblich. Auch ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung dann gültig, wenn die Verständigung („gelber Zettel“) beschädigt oder entfernt wurde (siehe Paragraph 17, Absatz 4, ZustG). Des Weiteren ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH,

  1. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu § 73 AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als anwendbar erscheint). Des Weiteren ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen vergleiche etwa VwGH,
  2. März 2012, Zl. 2010/12/0074 uvam, wobei die diesbezügliche zu Paragraph 73, AVG ergangene Judikatur auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als anwendbar erscheint). Wie dargelegt wurde der Beschwerdeführer nach Einbringung seines Ansuchens am 14.11.2016 innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, die Nettolohnbestätigungen 10+11/16 sowie eine Bestätigung über die aliquote Urlaubsabfindung der K. GmbH bei der Behörde einzubringen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht nach.Wie dargelegt wurde der Beschwerdeführer nach Einbringung seines Ansuchens am 14.11.2016 innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes aufgefordert, die Nettolohnbestätigungen 10+11/16 sowie eine Bestätigung über die aliquote Urlaubsabfindung der K. GmbH bei der Behörde einzubringen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist jedoch nicht nach. § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert für diesen Fall ausdrücklich, dass ein Mangel nach Abs. 2 dieser Bestimmung – die unterbliebene Vorlage eines Identitätsnachweises sowie Einkommensnachweises stellen zweifellos solche Mängel dar – nicht zur Zurückweisung berechtigt, sondern das Ansuchen nach Veranlassung der Behebung dieses Mangels und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist als zurückgezogen gilt. Diesem ordnungsgemäß durch die Behörde erteilten Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen, weswegen die Rechtsfolge des § 32 Abs. 3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eingetreten ist und das Ansuchen als zurückgezogen gilt. Demgemäß war die Behörde jedoch nicht mehr verpflichtet, einen Bescheid betreffend das gegenständliche Ansuchen zu erlassen und traf sie somit keine Entscheidungspflicht im Sinne der obzitierten Judikatur. Der nunmehr eingebrachte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht erweist sich daher ebenso als unzulässig und war dieser dementsprechend zurückzuweisen. Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes normiert für diesen Fall ausdrücklich, dass ein Mangel nach Absatz 2, dieser Bestimmung – die unterbliebene Vorlage eines Identitätsnachweises sowie Einkommensnachweises stellen zweifellos solche Mängel dar – nicht zur Zurückweisung berechtigt, sondern das Ansuchen nach Veranlassung der Behebung dieses Mangels und Hinweis auf die Rechtsfolgen nach fruchtlosem Ablauf der Verbesserungsfrist als zurückgezogen gilt. Diesem ordnungsgemäß durch die Behörde erteilten Auftrag ist der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachgekommen, weswegen die Rechtsfolge des Paragraph 32, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes eingetreten ist und das Ansuchen als zurückgezogen gilt. Demgemäß war die Behörde jedoch nicht mehr verpflichtet, einen Bescheid betreffend das gegenständliche Ansuchen zu erlassen und traf sie somit keine Entscheidungspflicht im Sinne der obzitierten Judikatur. Der nunmehr eingebrachte Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht erweist sich daher ebenso als unzulässig und war dieser dementsprechend zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.5203.2017

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