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{'item': 'VGW-242/002/RP12/5752/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/5752/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde der Frau I. R. und des Herrn Ra. S. vom 29.3.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 23.3.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01425152-001,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde der Frau römisch eins. R. und des Herrn Ra. S. vom 29.3.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 23.3.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01425152-001, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, hat mit Bescheid vom 23.03.2017 zur Zl. MA 40 – SH/2017/01425152-001 die zuletzt mit Bescheid/en vom 15.12.2016, Zl. MA 40 – SH/2016/01088102-001 zuerkannte Leistung mit 31.03.2017 eingestellt und gleichzeitig eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs neuerlich von 01.04.2017 bis 31.10.2017 zuerkannt. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.03.2017, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die Mindestsicherung aberkannt wurde, obwohl alle Kriterien erfüllt seien. Man müsse auch § 5 Abs. 2 lesen, dass folgende Personen den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt seien, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezugs erfolgt sei. Frau R. sei seit 2014 seine Ehefrau, lebe mit ihm zusammen, sei beim AMS gemeldet und werde von AMS und Contexst betreut. Sie habe auch schon in mehreren Firmen gearbeitet und hoffe bald wieder Arbeit zu finden.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29.03.2017, in welcher die Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die Mindestsicherung aberkannt wurde, obwohl alle Kriterien erfüllt seien. Man müsse auch Paragraph 5, Absatz 2, lesen, dass folgende Personen den österreichischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen gleichgestellt seien, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezugs erfolgt sei. Frau R. sei seit 2014 seine Ehefrau, lebe mit ihm zusammen, sei beim AMS gemeldet und werde von AMS und Contexst betreut. Sie habe auch schon in mehreren Firmen gearbeitet und hoffe bald wieder Arbeit zu finden. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Hrn. S. Ra. und Frau R. I. wurde zuletzt auf Grund ihres Antrages vom 16.09.2016 mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl. MA 40 – SH/2016/01088102-001 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt.Der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Hrn. S. Ra. und Frau R. römisch eins. wurde zuletzt auf Grund ihres Antrages vom 16.09.2016 mit Bescheid vom 15.12.2016, Zl. MA 40 – SH/2016/01088102-001 Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs zuerkannt. Der Bescheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 16 WMG zur Vorlage ihres Aufenthaltstitels bis spätestens 30.03.2017 aufgefordert.Mit Schreiben vom 16.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, WMG zur Vorlage ihres Aufenthaltstitels bis spätestens 30.03.2017 aufgefordert. Dieser Aufforderung wurde nachgekommen und der Aufenthaltstitel A... (Familienangehörige) von Frau R. I. vorgelegt.Dieser Aufforderung wurde nachgekommen und der Aufenthaltstitel A... (Familienangehörige) von Frau R. römisch eins. vorgelegt. Daraufhin hat die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Dazu ist auszuführen: Der Beschwerdeführer, Herr S. Ra. ist österreichischer Staatsbürger und mit Frau R. I., ukrainische Staatsbürgerin, verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist seit 26.08.2014 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und hat bei Antragstellung am 16.09.2016 u.a. ihren ukrainischen Reisepass Nr. ... vorgelegt. Beide sind an der Adresse Wien, M.-straße aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet.Der Beschwerdeführer, Herr S. Ra. ist österreichischer Staatsbürger und mit Frau R. römisch eins., ukrainische Staatsbürgerin, verheiratet. Die Beschwerdeführerin ist seit 26.08.2014 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und hat bei Antragstellung am 16.09.2016 u.a. ihren ukrainischen Reisepass , Nr. ... vorgelegt. Beide sind an der Adresse Wien, M.-straße aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Bedarfsgemeinschaft wurde zuletzt mit Bescheid vom 15.12.2016 eine Leistung für den Zeitraum von 01.11.2016 bis 31.10.2017 zuerkannt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23.03.2017 wurde neuerlich eine Leistung für einen Zeitraum, über welchen bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, nämlich für die Zeit von 01.04.2017 bis 31.10.2017, zuerkannt. Damit steht der bekämpfte Bescheid in unauflösbarem Widerspruch zur Rechtskraft des Bescheides vom 15.12.2016. Die damit verbundenen Bescheidwirkungen der Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit sowie Verbindlichkeit treten jenen Personen gegenüber ein, die am Verfahren teilgenommen haben und denen gegenüber der Bescheid erlassen wurde (Vgl. zur materiellen und formellen Rechtskraft von Bescheiden: Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 558 ff.) Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist somit nur in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Fällen möglich (vgl. z.B. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG, sowie Verwaltungsvorschriften, die vorsehen, dass bescheidmäßig zuerkannte Berechtigungen nachträglich von der Behörde auch außerhalb eines Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens eingeschränkt oder wieder zurückgenommen werden können). Das Wiener Mindestsicherungsgesetz enthält jedenfalls keine derartige vorsehende Regelung, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine Durchbrechung der Rechtskraft ist somit nur in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Fällen möglich vergleiche z.B. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG, sowie Verwaltungsvorschriften, die vorsehen, dass bescheidmäßig zuerkannte Berechtigungen nachträglich von der Behörde auch außerhalb eines Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens eingeschränkt oder wieder zurückgenommen werden können). Das Wiener Mindestsicherungsgesetz enthält jedenfalls keine derartige vorsehende Regelung, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Abschließend wird angemerkt, dass bereits bei Antragstellung am 16.09.2016 die Behörde angehalten gewesen wäre, den Aufenthaltstitel von Frau R. I. anzufordern, um den Anspruch auf Mindestsicherung bzw. eine mögliche Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern, wie sie im § 5 Abs. 2 WMG normiert ist, ordnungsgemäß prüfen zu können und zwar bevor eine Leistung zuerkannt wird. Abschließend wird angemerkt, dass bereits bei Antragstellung am 16.09.2016 die Behörde angehalten gewesen wäre, den Aufenthaltstitel von Frau R. römisch eins. anzufordern, um den Anspruch auf Mindestsicherung bzw. eine mögliche Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern, wie sie im Paragraph 5, Absatz 2, WMG normiert ist, ordnungsgemäß prüfen zu können und zwar bevor eine Leistung zuerkannt wird. Durch das Versäumnis der belangten Behörde haben sich weder Änderungen noch neue Tatsachen ergeben, auch hat die Beschwerdeführerin keine Tatsachen verheimlicht. Es wird informativ darauf hingewiesen, dass derzeit Frau I. R. von Gesetzes wegen keine Leistung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zustünde, da der ihr zuerkannte Aufenthaltstitel (Familienangehörige) in der taxativen Aufzählung des § 5 Abs. 2 WMG nicht erfasst ist. Es wird informativ darauf hingewiesen, dass derzeit Frau römisch eins. R. von Gesetzes wegen keine Leistung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz zustünde, da der ihr zuerkannte Aufenthaltstitel (Familienangehörige) in der taxativen Aufzählung des Paragraph 5, Absatz 2, WMG nicht erfasst ist. Bei neuerlicher Antragstellung wird dieser Sachverhalt wiederholt zu prüfen sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.5752.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.