GVG wird der Beschwerde in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als jener Teil der Tatanlastung „die gem. § 1 Abs. 2 NKV i.d.g.F. vorgesehenen Symbole in den Gasträumen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind“ zu entfallen hat und bei den verletzten Rechtsvorschriften auch „§ 2 Abs 5 NKV, BGBl. II Nr. 424/2008“ zu zitieren ist. In Ansehung der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Abs 4 zweiter Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde in Ansehung der Schuldfrage insofern Folge gegeben, als jener Teil der Tatanlastung „die gem. Paragraph eins, Absatz 2, NKV i.d.g.F. vorgesehenen Symbole in den Gasträumen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind“ zu entfallen hat und bei den verletzten Rechtsvorschriften auch „§ 2 Absatz 5, NKV, BGBl. römisch zwei Nr. 424/2008“ zu zitieren ist. In Ansehung der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 1.000 Euro auf 500 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt werden; die Strafsanktionsnorm lautet „§ 14 Absatz 4, zweiter Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
G mit 50 Euro festgesetzt.Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wird
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 50 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wird
GVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.Der Beschwerdeführerin wird
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgende Tatanlastung: „Sie haben am 13.5.2016 um 19:55 Uhr in ihrer Betriebsstätte in Wien, S.-gasse, in welcher Sie das „Gastgewerbe Espresso“ (nach Art, Ausstattung und Umfang) ausüben, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben,„Sie haben am 13.5.2016 um 19:55 Uhr in ihrer Betriebsstätte in Wien, S.-gasse, in welcher Sie das „Gastgewerbe Espresso“ (nach Art, Ausstattung und Umfang) ausüben, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Betrieb nach den Bestimmungen der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprechend gekennzeichnet war, da - sich beim Eingang zum Lokal kein Hinweis befindet, ob geraucht werden darf oder nicht; - die gem. § 1 Abs. 2 NKV i.d.g.F. vorgesehenen Symbole in den Gasträumen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind unddie gem. Paragraph eins, Absatz 2, NKV i.d.g.F. vorgesehenen Symbole in den Gasträumen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind und - in jenem Raum, in dem geraucht werden darf (in zwei Aschenbecher waren ausgedämpfte Zigaretten), zur vorgeschriebenen Kennzeichnung der Warnhinweis „Rauchen gefährdet ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Mitmenschen“ fehlte.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 14 Abs 4 iVm § 13c Abs 1 Z 3 und Abs 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF, iVm § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 2 NKV, BGBl. II Nr. 424/2008 idgF, verletzt, weswegen über sie
Abs 4 Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 14, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, NKV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008, idgF, verletzt, weswegen über sie
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 Euro auferlegt wurde. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass bei der Eingangstüre der Hinweis, dass geraucht werden dürfe, angebracht gewesen sei. Sie habe nur einen Raum. Am 20.3.2017 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin nicht teilgenommen hat. In dieser Verhandlung wurde Herr Z. als Zeuge einvernommen. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt die Anzeige der Magistratsabteilung 59 – Bezirksamtsabteilung für den ... Bezirk vom 17.5.2016, Zahl: MA 59-…-463276-2016-4-ZAH, zugrunde, wonach anlässlich einer am 13.5.2016, um 19:55 Uhr, im unbefugten Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin in Wien, S.-gasse, durchgeführten Kontrolle Folgendes festgestellt werden habe können: „ - beim Eingang zum Lokal befindet sich kein Hinweis, ob geraucht werden darf oder nicht“, „ - die gem. § 1
Abs 4 zweiter Satz Tabakgesetz („Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“) gefehlt hat.Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der gegenständliche (unbefugte) Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin lediglich über einen einzigen Gastraum verfügt, in dem geraucht werden darf. Fest steht auch, dass zur Tatzeit (13.5.2016, 19:55 Uhr) beim Eingang zum Lokal keine Kennzeichnung entsprechend der NKV (im gegenständlichen Fall müsste das eine rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund sein) angebracht gewesen ist. Weiters wird als erwiesen festgestellt, dass im Gastraum selbst der Warnhinweis
Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz Tabakgesetz („Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“) gefehlt hat. Diese Feststellungen ergeben sich aus der gegenständlichen Anzeige in Verbindung mit den glaubhaften Angaben des Zeugen Z., wonach beim Eingang zum Lokal keine Kennzeichnung und im Gastraum selbst auch kein Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ vorhanden waren. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O 1994 undder Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe
O 1994.der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 7 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
oder einer
[b] Abs 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Kennzeichnungspflicht
Paragraph 13 b, oder einer
Paragraph 13 [, b, ], Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird.
Abs 1 Z 1 NKV ist in Betrieben
Abs 1 des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht.
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NKV ist in Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob, sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht.
Abs 2 Z 1 lit b NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist in den Fällen des Abs 1 Z 1, sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol
Abb 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) zu verwenden.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, NKV hat die Kennzeichnung durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins,, sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol
Abb 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) zu verwenden.
Abs 3 NKV ist, wenn im Gastraum geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 1 der Anlage entspricht.
Paragraph 2, Absatz 3, NKV ist, wenn im Gastraum geraucht werden darf, dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb 1 der Anlage entspricht.
Abs 4 NKV sind die Symbole
Abs 2 oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Paragraph 2, Absatz 4, NKV sind die Symbole
Absatz 2, oder 3 im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
Abs 5 letzter Satz NKV ist in den Gasträumen (Abs 3) der Warnhinweis (
Abs 4 zweiter Satz des Tabakgesetzes) in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.
Paragraph 2, Absatz 5, letzter Satz NKV ist in den Gasträumen (Absatz 3,) der Warnhinweis (
Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz des Tabakgesetzes) in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist. Im gegenständlichen Fall wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen, unmittelbar beim Eingang zu ihrem Lokal das Symbol
Abb 1 der NKV (nämlich eine rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) anzubringen. Darüber hinaus wäre die Beschwerdeführerin auch verpflichtet gewesen, im Gastraum selbst Warnhinweise „Rauchen gefährdet ihre Gesundheit und die Gesundheit ihrer Mitmenschen“ in Ergänzung zu den im Gastraum selbst anzubringenden Symbolen (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) in einer solchen Zahl und Größe anzubringen, dass dieser Warnhinweis überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist. Aufgrund der obigen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin am Eingang ihres Lokals keine Kennzeichnung nach der NKV und im Gastraum keinen Warnhinweis
Zm § 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 lit a sowie § 2 Abs 5 NKV als verwirklicht anzusehen.Aufgrund der obigen Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin am Eingang ihres Lokals keine Kennzeichnung nach der NKV und im Gastraum keinen Warnhinweis
Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz Tabakgesetz angebracht gehabt hat, war der objektive Tatbestand des Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7, Tabakgesetz iZm Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, sowie Paragraph 2, Absatz 5, NKV als verwirklicht anzusehen. Insofern der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch angelastet wurde, dass „die gem. § 1 Abs. 2 NKV i.d.g.F. vorgesehenen Symbole in den Gasträumen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind“, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verfahren in diesem Umfang
G einzustellen. Abgesehen davon, dass in diesem Teil der Tatanlastung von mehreren Gasträumen die Rede ist und zudem auf § 1 Abs 2 NKV verwiesen wird, in dem lediglich die Kennzeichnung am Eingang des Lokals, nicht aber auch die Kennzeichnung im Gastraum selbst geregelt ist, kann dieser Tatumschreibung nicht eindeutig entnommen werden, ob zum Tatzeitpunkt keinerlei Kennzeichnung nach der NKV „in den Gasträumen“ angebracht war, oder ob zwar Symbole wie in der NKV beschrieben, aber nicht in ausreichender Zahl, angebracht gewesen sind. Da dieser Teil der Tatanlastung somit nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG entspricht, war der Beschwerde daher hinsichtlich dieses Teils der Tatanlastung Folge zu geben.Insofern der Beschwerdeführerin darüber hinaus auch angelastet wurde, dass „die gem. Paragraph eins, Absatz 2, NKV i.d.g.F. vorgesehenen Symbole in den Gasträumen nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sind“, war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verfahren in diesem Umfang
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Abgesehen davon, dass in diesem Teil der Tatanlastung von mehreren Gasträumen die Rede ist und zudem auf Paragraph eins, Absatz 2, NKV verwiesen wird, in dem lediglich die Kennzeichnung am Eingang des Lokals, nicht aber auch die Kennzeichnung im Gastraum selbst geregelt ist, kann dieser Tatumschreibung nicht eindeutig entnommen werden, ob zum Tatzeitpunkt keinerlei Kennzeichnung nach der NKV „in den Gasträumen“ angebracht war, oder ob zwar Symbole wie in der NKV beschrieben, aber nicht in ausreichender Zahl, angebracht gewesen sind. Da dieser Teil der Tatanlastung somit nicht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entspricht, war der Beschwerde daher hinsichtlich dieses Teils der Tatanlastung Folge zu geben. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat.Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Da die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet hat, war auch von der Verwirklichung der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angesichts der fehlenden Kennzeichnung des Gastgewerbebetriebes beim Eingang wurde das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Information von Gästen eines Gastgewerbebetriebes darüber, ob in dem im gegenständlichen Fall einzigen vorhandenen Gastraum geraucht werden darf oder nicht, in nicht unerheblichem Ausmaß geschädigt. Durch die Anbringung von Warnhinweisen „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ in Räumen, in denen geraucht werden darf, soll das Bewusstsein der Raucher dafür geschärft werden, dass Rauchen nicht nur für die Rauchenden selbst, sondern auch für ihre Mitmenschen mit Beeinträchtigungen und Auswirkungen für die Gesundheit verbunden sein kann. Der objektive Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Tat war daher an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering. Dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Übertretung aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb auch das Verschulden der Beschwerdeführerin nicht als geringfügig angesehen werden kann. Aufgrund der vorliegenden einschlägigen Vorstrafe zur Zahl: MBA … - S 27688/14 kommt der zweite Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz zur Anwendung. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Aufgrund der vorliegenden einschlägigen Vorstrafe zur Zahl: MBA … - S 27688/14 kommt der zweite Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz zur Anwendung. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Milderungsgründe sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Lediglich im Hinblick darauf, dass hinsichtlich eines Teiles der Tatanlastung der Beschwerde Folge zu geben war, aber auch angesichts der ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, für die es im Akt selbst ausreichend Anhaltspunkte gibt, war die Strafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des § 14 Abs 4 Tabakgesetz erscheint die auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe nunmehr als angemessen.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und den bis 10.000 Euro reichenden zweiten Strafsatz des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz erscheint die auf 500 Euro herabgesetzte Geldstrafe nunmehr als angemessen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesbestimmungen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.035.1192.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.