Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 21§ 41§ 24a§ 64§ 1§ 11§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlVGW-151/063/4552/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. A
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“
§ 21Abs.
1 NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit einem Visum C, gültig von 27.02.2016 bis 27.02.2017, ausgestellt von der österreichischen Botschaft, in das Bundesgebiet eingereist. Am 02.01.2017 habe er den gegenständlichen Antrag persönlich bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben vom 24.01.2017 sei der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags in Kenntnis gesetzt worden. Am 06.02.2017 sei ein Schreiben seines Rechtsvertreters eingelangt. Es sei vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall § 21 Abs. 2 NAG anzuwenden wäre, dies im Hinblick auf Art. 8 EMRK. Weiters liege ein Verstoß gegen Art. 7 B-VG „Gleichheitsgrundsatz“ vor, da im Fall des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Kindes anders entschieden worden wäre als im Falle seiner Ehegattin, deren Antrag bewilligt worden wäre. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Erstantrag des Beschwerdeführers vom 02.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit“
Paragraph 21, Absatz eins, NAG wegen unzulässiger Inlandsantragstellung ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit einem Visum C, gültig von 27.02.2016 bis 27.02.2017, ausgestellt von der österreichischen Botschaft, in das Bundesgebiet eingereist. Am 02.01.2017 habe er den gegenständlichen Antrag persönlich bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben vom 24.01.2017 sei der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Abweisung seines Antrags in Kenntnis gesetzt worden. Am 06.02.2017 sei ein Schreiben seines Rechtsvertreters eingelangt. Es sei vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall Paragraph 21, Absatz 2, NAG anzuwenden wäre, dies im Hinblick auf Artikel 8, EMRK. Weiters liege ein Verstoß gegen Artikel 7, B-VG „Gleichheitsgrundsatz“ vor, da im Fall des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Kindes anders entschieden worden wäre als im Falle seiner Ehegattin, deren Antrag bewilligt worden wäre. Dem Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG werde nicht stattgegeben. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor, da die Gattin des Beschwerdeführers am 12.10.2016 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständige“ korrekterweise bei der österreichischen Botschaft in Teheran gestellt habe. Anträge des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Kindes wären zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt worden, was dafür spreche, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers beabsichtigt habe, ohne ihren Gatten und ihr Kind nach Österreich zu kommen. Von der Ehegattin und dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers wäre jeweils ein Visum C beantragt worden, das durch die österreichische Botschaft in Teheran mit Gültigkeit von 29.12.2016 bis 13.02.2017 für eine einmalige Einreise nach Österreich für die Dauer von 32 Tagen bewilligt worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst wäre ebenfalls im Besitz eines Visums C. Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers hätten bereits mehrmals über entsprechende Visa verfügt. Somit sei klar erkennbar, dass ihnen ein Reisen möglich und zumutbar wäre. Der Antrag der Ehegattin sei am 02.01.2017 lediglich modifiziert worden; eine Erstantragstellung sei nicht vorgelegen. Dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Kind wäre es bereits des Öfteren möglich gewesen, einen entsprechenden Erstantrag bei der österreichischen Botschaft in Teheran einzubringen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein minderjähriges Kind letztmalig bewusst nach Österreich eingereist wären, um am 02.01.2017 entsprechende Anträge im Inland einzubringen. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Erstantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Iran eingebracht hatte, sei dem Beschwerdeführer definitiv bewusst gewesen, dass er seinen Erstantrag ebenfalls bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen gehabt hätte. Zur Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK bezüglich des in Österreich lebenden Schwiegervaters des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit 2003 seine eigene Familie mit seiner Ehegattin habe. Sein Schwiegervater lebe seit 2015 in Österreich. Dieser habe somit die Trennung von seiner volljährigen Tochter (der Ehegattin des Beschwerdeführers) selbst herbeigeführt. Abschließend wurde angemerkt, dass der Antrag der Ehegattin nur unter der Prämisse bewilligt worden wäre, dass die Abholung des Aufenthaltstitels ausschließlich unter Vorlage eines entsprechenden Visums D für die Abholung genehmigt worden wäre. Dem Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG werde nicht stattgegeben. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege nicht vor, da die Gattin des Beschwerdeführers am 12.10.2016 einen Erstantrag auf Erteilung einer „Aufenthaltsbewilligung – Selbständige“ korrekterweise bei der österreichischen Botschaft in Teheran gestellt habe. Anträge des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Kindes wären zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt worden, was dafür spreche, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers beabsichtigt habe, ohne ihren Gatten und ihr Kind nach Österreich zu kommen. Von der Ehegattin und dem minderjährigen Kind des Beschwerdeführers wäre jeweils ein Visum C beantragt worden, das durch die österreichische Botschaft in Teheran mit Gültigkeit von 29.12.2016 bis 13.02.2017 für eine einmalige Einreise nach Österreich für die Dauer von 32 Tagen bewilligt worden wäre. Der Beschwerdeführer selbst wäre ebenfalls im Besitz eines Visums C. Die Ehegattin und der Sohn des Beschwerdeführers hätten bereits mehrmals über entsprechende Visa verfügt. Somit sei klar erkennbar, dass ihnen ein Reisen möglich und zumutbar wäre. Der Antrag der Ehegattin sei am 02.01.2017 lediglich modifiziert worden; eine Erstantragstellung sei nicht vorgelegen. Dem Beschwerdeführer und seinem minderjährigen Kind wäre es bereits des Öfteren möglich gewesen, einen entsprechenden Erstantrag bei der österreichischen Botschaft in Teheran einzubringen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und sein minderjähriges Kind letztmalig bewusst nach Österreich eingereist wären, um am 02.01.2017 entsprechende Anträge im Inland einzubringen. Da die Ehegattin des Beschwerdeführers ihren Erstantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Iran eingebracht hatte, sei dem Beschwerdeführer definitiv bewusst gewesen, dass er seinen Erstantrag ebenfalls bei der österreichischen Vertretungsbehörde einzubringen gehabt hätte. Zur Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK bezüglich des in Österreich lebenden Schwiegervaters des Beschwerdeführers sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit 2003 seine eigene Familie mit seiner Ehegattin habe. Sein Schwiegervater lebe seit 2015 in Österreich. Dieser habe somit die Trennung von seiner volljährigen Tochter (der Ehegattin des Beschwerdeführers) selbst herbeigeführt. Abschließend wurde angemerkt, dass der Antrag der Ehegattin nur unter der Prämisse bewilligt worden wäre, dass die Abholung des Aufenthaltstitels ausschließlich unter Vorlage eines entsprechenden Visums D für die Abholung genehmigt worden wäre. II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Ehegattin L. J. und seinem minderjährigen Kind, K. N., geb. 2007, am 02.01.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt. Der Beschwerdeführer sei der Schwiegersohn von Herrn Mag. Mo. J., der über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine Ehegattin am 20.10.2003 geheiratet und führe eine aufrechte Ehe. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass er für den Unterhalt des Beschwerdeführers, dessen Ehegattin und deren Kindes aufkommen werde, und dass diese bei ihm wohnen könnten. In den Jahren 2015 und 2016 habe der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater zusammen mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind fünfmal in Österreich besucht. Zuletzt sei dies auf Grundlage eines Visums C, gültig von 27.02.2016 bis 20.02.2017, erfolgt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegervater bestehe eine enge familiäre Beziehung, welche auch durch die mehrmaligen Besuche zum Ausdruck gebracht worden wäre. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schwiegervater auch finanziell abhängig. römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gemeinsam mit seiner Ehegattin L. J. und seinem minderjährigen Kind, K. N., geb. 2007, am 02.01.2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ gestellt. Der Beschwerdeführer sei der Schwiegersohn von Herrn Mag. Mo. J., der über eine aufrechte Niederlassungsbewilligung in Österreich verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine Ehegattin am 20.10.2003 geheiratet und führe eine aufrechte Ehe. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers habe bestätigt, dass er für den Unterhalt des Beschwerdeführers, dessen Ehegattin und deren Kindes aufkommen werde, und dass diese bei ihm wohnen könnten. In den Jahren 2015 und 2016 habe der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater zusammen mit seiner Ehefrau und dem minderjährigen Kind fünfmal in Österreich besucht. Zuletzt sei dies auf Grundlage eines Visums C, gültig von 27.02.2016 bis 20.02.2017, erfolgt. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Schwiegervater bestehe eine enge familiäre Beziehung, welche auch durch die mehrmaligen Besuche zum Ausdruck gebracht worden wäre. Der Beschwerdeführer sei von seinem Schwiegervater auch finanziell abhängig. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Art 7 B-VG “Gleichheitssatz“, da die Behörde bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, anders als bei den Anträgen des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Kindes, eine Berechtigung zur Inlandsantragstellung angenommen habe. Der Beschwerdeführer hätte bereits einen Termin für die Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Iran für die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Erwerbstätigkeit gehabt. Da der Termin aber am
- Jänner 2017 hätte stattfinden sollen, habe er zu Recht befürchtet, dass zu diesem Termin bereits alle Quotenplatze vergeben gewesen wären. Diesbezüglich gebe es eine umfassende E-Mail Korrespondenz mit der österreichischen Botschaft in Teheran, welche mit der Beschwerde vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels nur deswegen im Inland gestellt, weil eine Antragstellung im Iran mit dem Risiko verbunden gewesen wäre, keinen Quotenplatz zu erhalten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe, da ihr Antrag bewilligt worden wäre, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr ab sofort für zumindest ein Jahr in Österreich. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer noch nie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Österreich verfügt habe, da er bis 20.02.2017 rechtmäßig über ein Visum C verfügt und er nach dessen Ablauf das Bundesgebiet umgehend verlassen habe. Weiters sei seine Einreise aufgrund des Visums legal erfolgt. Sinn und Zweck der Bestimmung des § 21 NAG sei es unter anderem, zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige illegal in das Bundesgebiet einreisen und sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen würden. Warum jemand, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, im Zuge seines Aufenthalts keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen könne, sei nicht nachvollziehbar. Dies auch nicht, wenn durch die Bestimmung des § 21 NAG möglicherweise eine Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen durch eine Einreise mit einem „Touristenvisum“ verhindert werden solle. Die Gefahr einer solchen Umgehung bestehe nicht, wenn der Fremde die Entscheidung der Behörde nach Ablauf seines bei der Antragstellung gültigen Aufenthaltstitels (gemeint wohl: Visums) im Ausland abwarte. Nur wenn sich der Fremde sodann illegal im Inland aufhalten würde und er dann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Erwerbstätigkeit stellen könnte, bestünde tatsächlich die Gefahr einer Umgehung des § 21 NAG. Ob die Antragstellung im Zuge eines rechtmäßigen Aufenthalts im Inland oder bei einer Vertretungsbehörde im Ausland im Vorfeld gestellt werde, spiele keine Rolle, solange bei einer negativen Entscheidung die Ausreise aus dem Bundesgebiet gewährleistet wäre. Im Falle des Beschwerdeführers sei nicht zu befürchten, dass dieser „untertauche“. Auch gegenwärtig halte er sich mangels eines Visums bzw. Aufenthaltstitels im Ausland auf. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, warum der Antrag des Beschwerdeführers anders behandelt werde als derjenige seiner Ehegattin. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass diese ihren Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland gestellt und diesen am 02.01.2017 modifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im Zuge seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet in Österreich gestellt. Die Behörde habe den Schwiegervater des Beschwerdeführers im Zuge einer E-Mail-Korrespondenz zwar mitgeteilt, dass eine Antragstellung in Vertretung eines Erwachsenen nicht möglich sei, ihn allerdings nicht in Kenntnis gesetzt, dass eine Antragstellung im Inland generell nicht möglich wäre. Ohne diese Information der Behörde hätte der Antragsteller seinen Antrag niemals im Inland gestellt, da er gar nicht gewusst hätte, dass man auch hier Anträge stellen könne. Diese Fehlinformation der Behörde dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es könne nicht daraus geschlossen werden, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Absicht gehabt hätte, ohne den Beschwerdeführer und ihren neunjährigen Sohn nach Österreich zu kommen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie sein Sohn gemeinsam ein Visum C beantragt hätten und auch erhielten, spreche dafür, dass diese als Familie gemeinsam im Österreich leben wollten. Dadurch, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Erwerbstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers stattgegeben worden wäre, die Anträge des Beschwerdeführers und des minderjährigen Sohnes allerdings abgewiesen worden wären, werde ein normales Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR verhindert. Der Schwiegervater habe niemals eine Trennung von seiner Tochter bzw. dem Beschwerdeführer herbeigeführt. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn hätten diesen zuletzt laufend in Österreich besucht. Es sei somit niemals zu einer Trennung der Familie gekommen, schließlich habe sich der Beschwerdeführer zuletzt beinahe ein Jahr legal in Österreich aufgehalten. Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, der Schwiegervater der Beschwerdeführers verfüge über eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet. Zuletzt sei seiner Ehegattin ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Aus diesem Grund müssten auch der Beschwerdeführer und sein minderjähriges Kind in Österreich leben dürfen. Dies umso mehr, als durch eine Antragstellung im Ausland auch nicht gesichert wäre, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn einen Aufenthaltstitel erhalten würden, da möglicherweise kein Quotenplatz mehr verfügbar wäre. Eine Terminvereinbarung mit der österreichischen Vertretungsbehörde im Iran gestalte sich nämlich als äußerst schwierig. Darüber hinaus werde durch die Inlandsantragstellung weder die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung noch der Schutz der Gesundheit und Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gefährdet. Weiters wurde auf die starke familiäre Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Schwiegervater und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und er auch bereits ein Sprachzertifikat Deutsch der Stufe A1 erworben habe. Eine Antragstellung im Inland wäre gegenständlich daher zuzulassen gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet wäre und der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen Artikel 7, B-VG “Gleichheitssatz“, da die Behörde bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, anders als bei den Anträgen des Beschwerdeführers und seines minderjährigen Kindes, eine Berechtigung zur Inlandsantragstellung angenommen habe. Der Beschwerdeführer hätte bereits einen Termin für die Antragstellung bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Iran für die Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Erwerbstätigkeit gehabt. Da der Termin aber am
- Jänner 2017 hätte stattfinden sollen, habe er zu Recht befürchtet, dass zu diesem Termin bereits alle Quotenplatze vergeben gewesen wären. Diesbezüglich gebe es eine umfassende E-Mail Korrespondenz mit der österreichischen Botschaft in Teheran, welche mit der Beschwerde vorgelegt werde. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Erhalt eines Aufenthaltstitels nur deswegen im Inland gestellt, weil eine Antragstellung im Iran mit dem Risiko verbunden gewesen wäre, keinen Quotenplatz zu erhalten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe, da ihr Antrag bewilligt worden wäre, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr ab sofort für zumindest ein Jahr in Österreich. Es sei nicht richtig, dass der Beschwerdeführer noch nie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für Österreich verfügt habe, da er bis 20.02.2017 rechtmäßig über ein Visum C verfügt und er nach dessen Ablauf das Bundesgebiet umgehend verlassen habe. Weiters sei seine Einreise aufgrund des Visums legal erfolgt. Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 21, NAG sei es unter anderem, zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige illegal in das Bundesgebiet einreisen und sodann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen würden. Warum jemand, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, im Zuge seines Aufenthalts keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen könne, sei nicht nachvollziehbar. Dies auch nicht, wenn durch die Bestimmung des Paragraph 21, NAG möglicherweise eine Umgehung der Aufenthaltsbestimmungen durch eine Einreise mit einem „Touristenvisum“ verhindert werden solle. Die Gefahr einer solchen Umgehung bestehe nicht, wenn der Fremde die Entscheidung der Behörde nach Ablauf seines bei der Antragstellung gültigen Aufenthaltstitels (gemeint wohl: Visums) im Ausland abwarte. Nur wenn sich der Fremde sodann illegal im Inland aufhalten würde und er dann einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Erwerbstätigkeit stellen könnte, bestünde tatsächlich die Gefahr einer Umgehung des Paragraph 21, NAG. Ob die Antragstellung im Zuge eines rechtmäßigen Aufenthalts im Inland oder bei einer Vertretungsbehörde im Ausland im Vorfeld gestellt werde, spiele keine Rolle, solange bei einer negativen Entscheidung die Ausreise aus dem Bundesgebiet gewährleistet wäre. Im Falle des Beschwerdeführers sei nicht zu befürchten, dass dieser „untertauche“. Auch gegenwärtig halte er sich mangels eines Visums bzw. Aufenthaltstitels im Ausland auf. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, warum der Antrag des Beschwerdeführers anders behandelt werde als derjenige seiner Ehegattin. Der einzige Unterschied bestehe darin, dass diese ihren Antrag bei der Vertretungsbehörde im Ausland gestellt und diesen am 02.01.2017 modifiziert habe. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag im Zuge seines legalen Aufenthalts im Bundesgebiet in Österreich gestellt. Die Behörde habe den Schwiegervater des Beschwerdeführers im Zuge einer E-Mail-Korrespondenz zwar mitgeteilt, dass eine Antragstellung in Vertretung eines Erwachsenen nicht möglich sei, ihn allerdings nicht in Kenntnis gesetzt, dass eine Antragstellung im Inland generell nicht möglich wäre. Ohne diese Information der Behörde hätte der Antragsteller seinen Antrag niemals im Inland gestellt, da er gar nicht gewusst hätte, dass man auch hier Anträge stellen könne. Diese Fehlinformation der Behörde dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Es könne nicht daraus geschlossen werden, dass die Gattin des Beschwerdeführers die Absicht gehabt hätte, ohne den Beschwerdeführer und ihren neunjährigen Sohn nach Österreich zu kommen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie sein Sohn gemeinsam ein Visum C beantragt hätten und auch erhielten, spreche dafür, dass diese als Familie gemeinsam im Österreich leben wollten. Dadurch, dass dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ohne Erwerbstätigkeit der Gattin des Beschwerdeführers stattgegeben worden wäre, die Anträge des Beschwerdeführers und des minderjährigen Sohnes allerdings abgewiesen worden wären, werde ein normales Familienleben im Sinne der Rechtsprechung des EGMR verhindert. Der Schwiegervater habe niemals eine Trennung von seiner Tochter bzw. dem Beschwerdeführer herbeigeführt. Der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn hätten diesen zuletzt laufend in Österreich besucht. Es sei somit niemals zu einer Trennung der Familie gekommen, schließlich habe sich der Beschwerdeführer zuletzt beinahe ein Jahr legal in Österreich aufgehalten. Zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne der Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, der Schwiegervater der Beschwerdeführers verfüge über eine Niederlassungsbewilligung für das Bundesgebiet. Zuletzt sei seiner Ehegattin ein Aufenthaltstitel erteilt worden. Aus diesem Grund müssten auch der Beschwerdeführer und sein minderjähriges Kind in Österreich leben dürfen. Dies umso mehr, als durch eine Antragstellung im Ausland auch nicht gesichert wäre, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn einen Aufenthaltstitel erhalten würden, da möglicherweise kein Quotenplatz mehr verfügbar wäre. Eine Terminvereinbarung mit der österreichischen Vertretungsbehörde im Iran gestalte sich nämlich als äußerst schwierig. Darüber hinaus werde durch die Inlandsantragstellung weder die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung noch der Schutz der Gesundheit und Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gefährdet. Weiters wurde auf die starke familiäre Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Schwiegervater und darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und er auch bereits ein Sprachzertifikat Deutsch der Stufe A1 erworben habe. Eine Antragstellung im Inland wäre gegenständlich daher zuzulassen gewesen. Weiters wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet wäre und der Beschwerdeführer die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfülle. III. Aufgrund des Akteninhalts steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:römisch drei. Aufgrund des Akteninhalts steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der am ... 1977 geborene Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger stellte am 02.01.2017 bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung _ ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Gleichzeitig wurde ein gleichlautender Antrag für den Sohn des Beschwerdeführers, K. N., geb. 2007, gestellt. Der Beschwerdeführer verfügte über ein Visum C, gültig von 27.02.2016 bis 20.02.2017 für mehrfache Einreisen bei einer Gesamtdauer des Aufenthalts von 90 Tagen. Laut ZMR war der Beschwerdeführer seit 01.01.2016 war er zu folgenden Zeiträumen an der Adresse seines Schwiegervaters in Wien mit Nebenwohnsitz gemeldet: 21.03.2016 bis 29.03.2016 02.08.2016 bis 29.08.2016 03.01.2017 bis 05.01.
- Derzeit hält sich der Beschwerdeführer wieder in seinem Heimatstaat auf. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers, Herr Mo. J., geb. 1956, lebt in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Die Gattin des Beschwerdeführers hatte am 12.10.2016 bei der österreichischen Botschaft in Teheran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Selbständige“ gestellt. Ein schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten, länger als sechs Monate andauernden Tätigkeit wurde bei der Antragstellung nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde demgegenüber ein Firmenbuchauszug der E. GmbH. mit Sitz in Wien, nach welchem die Gattin des Beschwerdeführers neben vier anderen Personen Mitgesellschafterin dieser Gesellschaft ist. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn wurden zu diesem Zeitpunkt nicht gestellt. Am 14.11.2016 ersuchte die Gattin des Beschwerdeführers per E-Mail bei der österreichischen Botschaft in Teheran für sich selbst, ihren Gatten (den Beschwerdeführer) und das gemeinsame Kind um einen Termin zur Antragstellung auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für das Jahr
- Die zugesagten Termine am 04.01.2017, zwischen 09:10 Uhr und 9:30 Uhr wurden von ihnen abgelehnt, da sie befürchteten, dass zu diesem Zeitpunkt keine freien Quotenplätze mehr verfügbar wären. Der Schwiegervater des Beschwerdeführers stellte am 03.11.2016 an die belangte Behörde per E-Mail folgende Anfrage: „Ist es mir möglich, als Vater, Mag. Mo. J. für meine Tochter L. J. am 02.01.2017 den Antrag auf eine Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit abzugeben beim Magistrat 35 in 1200 Wien?“ Die Anfrage wurde – unter Anschluss des Textes von § 19 Abs 1 NAG dahingehend beantwortet, dass eine persönliche Antragstellung von volljährigen Personen vom Gesetz her notwendig sei. Die Anfrage wurde – unter Anschluss des Textes von Paragraph 19, Absatz eins, NAG dahingehend beantwortet, dass eine persönliche Antragstellung von volljährigen Personen vom Gesetz her notwendig sei. Am 02.01.2017 sprach die Gattin des Beschwerdeführers – gleichzeitig mit der Antragstellung im gegenständlichen Verfahren - bei der belangten Behörde vor und modifizierte den von ihr am 12.10.2016 gestellten Antrag auf den Aufenthaltszweck „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“. Der beantragte Aufenthaltstitel wurde ihr am 13.03.2017 erteilt. IV. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt sowie das gleichfalls unbedenkliche Vorbringen des Beschwerdeführers.römisch vier. Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Akteninhalt sowie das gleichfalls unbedenkliche Vorbringen des Beschwerdeführers. V. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch fünf. maßgebliche Rechtsvorschriften: §44 Abs. 1 NAG samt Überschrift lautet: §44 Absatz eins, NAG samt Überschrift lautet: Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ § 44.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wennParagraph 44,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn
- sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen,
- ein Quotenplatz vorhanden ist und
- deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechen.
- deren feste und regelmäßige monatliche Einkünfte der Höhe nach dem Zweifachen der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG entsprechen. § 21 Abs. 1 bis 3 NAG samt Überschrift lauten: Paragraph 21, Absatz eins bis 3 NAG samt Überschrift lauten: Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: 1.Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
§ 24aFPG;7.
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG; 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
§ 64Abs.
4;8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,; 9. Drittstaatsangehörige, die
§ 1Abs. 2 lit. i oder j Ausl
BG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und9. Drittstaatsangehörige, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, oder j AuslBG oder Paragraph eins, Ziffer 5, 7, oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter Paragraph eins, Ziffer 4, Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2013,, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und 10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren. VI. rechtliche Beurteilung: römisch sechs. rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer hat – wie in der Beschwerde selbst zugestanden wurde – den gegenständlichen Antrag nur deshalb entgegen § 21 Abs. 1 NAG im Inland gestellt, um sich einen Rangvorteil gegenüber anderen, sich rechtskonform verhaltenden, Antragstellern zu sichern. Es war ihm nicht bloß möglich, den Antrag gesetzeskonform in seinem Heimatstaat zu stellen, sondern war für ihn von der österreichischen Botschaft in Teheran auch bereits ein Termin am 04.01.2017 für die beabsichtigte Antragstellung vergeben worden, den er allerdings nicht wahrnahm, da er befürchtete, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle Quotenplätze für den beantragten Aufenthaltszweck vergeben sein würden.Der Beschwerdeführer hat – wie in der Beschwerde selbst zugestanden wurde – den gegenständlichen Antrag nur deshalb entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG im Inland gestellt, um sich einen Rangvorteil gegenüber anderen, sich rechtskonform verhaltenden, Antragstellern zu sichern. Es war ihm nicht bloß möglich, den Antrag gesetzeskonform in seinem Heimatstaat zu stellen, sondern war für ihn von der österreichischen Botschaft in Teheran auch bereits ein Termin am 04.01.2017 für die beabsichtigte Antragstellung vergeben worden, den er allerdings nicht wahrnahm, da er befürchtete, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle Quotenplätze für den beantragten Aufenthaltszweck vergeben sein würden. Bei diesem Sachverhalt war nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Ob der Gattin des Beschwerdeführers der beantragte Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" zu Recht erteilt wurde, war vom Verwaltungsgericht Wien, da ein Beschwerdeverfahren diesbezüglich nicht anhängig ist, nicht zu prüfen. Ihr Antrag unterscheidet sich von dem Gegenständlichen sowie demjenigen ihres Sohnes jedoch insofern in wesentlichen Punkten, als er bereits am 12.10.2016 dem § 21 Abs. 1 NAG entsprechend bei der österreichischen Botschaft in Teheran eingebracht wurde. Von einer Ungleichbehandlung von Fremden untereinander durch die verfahrensgegenständliche behördliche Entscheidung kann diesbezüglich, da in wesentlichen Punkten unterschiedlich gelagerte Sachverhalte vorliegen, nicht gesprochen werden. Eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander würde demgegenüber gerade dann vorliegen, wenn einem Fremden, dessen Antrag in der missbräuchlichen Absicht, hierdurch einen Rangvorteil zu erzielen, unzulässiger Weise im Inland gestellt wurde, gegenüber sich rechtmäßig verhaltenden anderen Fremden eine Bevorzugung tatsächlich gewährt würde (vgl. z.B. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0373): Ob der Gattin des Beschwerdeführers der beantragte Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" zu Recht erteilt wurde, war vom Verwaltungsgericht Wien, da ein Beschwerdeverfahren diesbezüglich nicht anhängig ist, nicht zu prüfen. Ihr Antrag unterscheidet sich von dem Gegenständlichen sowie demjenigen ihres Sohnes jedoch insofern in wesentlichen Punkten, als er bereits am 12.10.2016 dem Paragraph 21, Absatz eins, NAG entsprechend bei der österreichischen Botschaft in Teheran eingebracht wurde. Von einer Ungleichbehandlung von Fremden untereinander durch die verfahrensgegenständliche behördliche Entscheidung kann diesbezüglich, da in wesentlichen Punkten unterschiedlich gelagerte Sachverhalte vorliegen, nicht gesprochen werden. Eine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander würde demgegenüber gerade dann vorliegen, wenn einem Fremden, dessen Antrag in der missbräuchlichen Absicht, hierdurch einen Rangvorteil zu erzielen, unzulässiger Weise im Inland gestellt wurde, gegenüber sich rechtmäßig verhaltenden anderen Fremden eine Bevorzugung tatsächlich gewährt würde vergleiche z.B. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0373): Im Zusammenhang mit der Quotenregelung in Nachzugsfällen würde es eine Ungleichbehandlung der Fremden untereinander darstellen, in Täuschungsfällen einem Fremden zu gestatten, anders als bei rechtmäßigem Alternativverhalten sofort in Österreich zu bleiben. Zur missbräuchlichen Absicht, durch eine bewusst fehlerhafte Einbringungsform einen Rangvorteil zu erzielen vgl. weiters z.B. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145 u.a.:Zur missbräuchlichen Absicht, durch eine bewusst fehlerhafte Einbringungsform einen Rangvorteil zu erzielen vergleiche weiters z.B. VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145 u.a.: Hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (e-mail am 1.
- um 00:00 Uhr statt persönliche Einbringung) gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen, durfte die Behörde die entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach § 19 Abs. 1 NAG 2005 in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Anträge ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen.Hat der anwaltlich vertretene Antragsteller bewusst eine fehlerhafte Einbringungsform für einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (e-mail am 1.
- um 00:00 Uhr statt persönliche Einbringung) gewählt, um dadurch einen Rangvorteil zu erzielen, durfte die Behörde die entgegen der Anordnung der persönlichen Antragstellung nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005 in der missbräuchlichen Absicht, unter Ausnutzung der behördlichen Praxis durch die bloß schriftliche Einbringung den Rang zu wahren, eingebrachten Anträge ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückweisen. Dass eine Inlandsantragstellung in der Folge einer legalen Einreise und während eines rechtmäßigen Aufenthalts in jedem Fall zulässig wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (vgl. dazu die ausdrücklich normierten Ausnahmebestimmungen des § 21 Abs. 2 und 3 NAG). Dass eine Inlandsantragstellung in der Folge einer legalen Einreise und während eines rechtmäßigen Aufenthalts in jedem Fall zulässig wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen vergleiche dazu die ausdrücklich normierten Ausnahmebestimmungen des Paragraph 21, Absatz 2 und 3 NAG). Dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden wäre, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Eine Anfrage zur Zulässigkeit der Inlandsantragstellung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt, sondern hat lediglich der Schwiegervater des Beschwerdeführers bezüglich der Gattin des Beschwerdeführers gefragt, ob eine Antragstellung durch ihn als Vertreter zulässig sei, was (zutreffender Weise) verneint wurde. Im Übrigen würde aber selbst eine unrichtige Rechtsauskunft der Behörde nichts daran zu ändern vermögen, dass die Stellung eines Erstantrages im Inland entgegen § 21 Abs. 1 NAG nur in den in § 21 Abs. 2 und 3 ausdrücklich normierten Fällen zulässig ist. Dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt worden wäre, ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Eine Anfrage zur Zulässigkeit der Inlandsantragstellung wurde vom Beschwerdeführer nicht gestellt, sondern hat lediglich der Schwiegervater des Beschwerdeführers bezüglich der Gattin des Beschwerdeführers gefragt, ob eine Antragstellung durch ihn als Vertreter zulässig sei, was (zutreffender Weise) verneint wurde. Im Übrigen würde aber selbst eine unrichtige Rechtsauskunft der Behörde nichts daran zu ändern vermögen, dass die Stellung eines Erstantrages im Inland entgegen Paragraph 21, Absatz eins, NAG nur in den in Paragraph 21, Absatz 2 und 3 ausdrücklich normierten Fällen zulässig ist. Im Zuge der
§ 21Abs.
3 NAG bzw. Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung war auf Grund des Aufenthalts seines Schwiegervaters und seiner Gattin von einem erheblichen Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels auszugehen. Im Zuge der
Paragraph 21, Absatz 3, NAG bzw. Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung war auf Grund des Aufenthalts seines Schwiegervaters und seiner Gattin von einem erheblichen Interesse des Beschwerdeführers an der Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels auszugehen. Hierzu war jedoch relativierend zu berücksichtigen, dass ein gemeinsames Familienleben des im Iran lebenden Antragstellers mir seinem Schwiegervater bis dato lediglich im Umfang gegenseitiger Besuche bestand (wobei es ihm aufgrund des zuletzt erteilten Visums C gestattet war, sich innerhalb eines Jahres insgesamt 90 Tage hindurch im Bundesgebiet aufzuhalten). In diesem Umfang ist dem Beschwerdeführer die weitere Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens mit seinem Schwiegervater unabhängig von der Erteilung eines Aufenthaltstitels an ihn nach wie vor möglich. Die Gattin des Beschwerdeführers verfügt erst seit 13.03.2017 über einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Dass über ihren – zu einem anderen Zeitpunkt bei einer anderen Behörde und zunächst für einen anderen Aufenthaltszweck eingebrachten – Antrag anders als im Fall des Beschwerdeführers und seines Sohnes entscheiden wurde, erweist sich nicht als unzulässig. Im Übrigen besteht aufgrund des erteilten Aufenthaltstitels auch keine Verpflichtung für die in Österreich nicht berufstätige Gattin des Beschwerdeführers, sich ganzjährig im Bundesgebiet aufzuhalten und erscheint die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner Gattin auch im Rahmen umfangreicher Besuche sowohl im Iran als auch in Österreich möglich. Im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die die Einwanderung regelnden fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch, um Benachteiligungen sich rechtskonform verhaltender Fremder bei der Vergabe von Quotenplätzen zu verhindern, war bei diesem Sachverhalt von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die belangte Behörde erfolgte demnach zu Recht, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
§ 19Abs.
12 NAG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt abschließend und unbestritten feststand und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Paragraph 19, Absatz 12, NAG wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt abschließend und unbestritten feststand und der Beschwerdeführer im Ausland aufhältig und nicht zur Einreise in das oder zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.151.063.4552.2017