F iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4 Z 7 iVm der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Romano über die Beschwerde des Herrn M. J., Wien, S.-gasse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 26.01.2017, MBA … - S 59484/16, wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 14,
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 70,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 70,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in Wien, M.-Straße, welche aus mehreren Verabreichungsräumen besteht, wobei der Hauptraum mit 40 Verabreichungsplätzen als Raucherraum geführt und der Nebenraum mit 28 Verabreichungsplätzen als Nichtraucherraum geführt, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
c des Tabakgesetzes verstoßen haben, als Sie am 22.10.2016 um 22:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass im Hauptraum im Erdgeschoß der Mehrraumgaststätte nicht geraucht wird, da von 25 anwesenden Gästen einige Personen geraucht haben, weil im Falle der Ausnahmeregelung der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird.„Sie haben als Inhaber des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart einer Bar in , Wien, M.-Straße, welche aus mehreren Verabreichungsräumen besteht, wobei der Hauptraum mit 40 Verabreichungsplätzen als Raucherraum geführt und der Nebenraum mit 28 Verabreichungsplätzen als Nichtraucherraum geführt, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13, c des Tabakgesetzes verstoßen haben, als Sie am 22.10.2016 um 22:20 Uhr nicht dafür Sorge getragen haben, dass im Hauptraum im Erdgeschoß der Mehrraumgaststätte nicht geraucht wird, da von 25 anwesenden Gästen einige Personen geraucht haben, weil im Falle der Ausnahmeregelung der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein dürfen, in denen das Rauchen gestattet wird. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14
FErsatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden,
Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00.€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe , Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird – soweit diese leserlich abgefasst wurde – vorgebracht, die Gäste hielten sich trotz ordnungsgemäßer Kennzeichnung nicht an das Rauchverbot. Beweis wurde erhoben vorerst durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, es wurde sodann vor dem erkennenden Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab in diesem Rahmen zu Protokoll: „Verwiesen wird auf das bisherige Vorbringen. Im Lokal befinden sich zwei Räume, einer davon ist für die Nichtraucher vorgesehen. Man kann nicht immer kontrollieren, ob sich die Raucher im Raucherraum aufhalten, sie gehen hin und her. Besonders, wenn die Leute betrunken sind, kümmern sie sich nicht um die Vorschriften. Der Nichtraucherbereich ist deutlich gekennzeichnet, dort stehen auch keine Aschenbecher. Trotzdem rauchen manche Leute dort. Ich habe Personen, die im Nichtraucherbereich geraucht haben, jedoch darauf hingewiesen, dass sie das nicht dürfen. Damit hatte ich aber keinen Erfolg. “ In seiner zeugenschaftlichen Aussage führte das Erhebungsorgan aus: „Ich kann mich an die damalige Erhebung noch im wesentlichen erinnern, es hat sich um eine Erhebung der Magistratsdirektion gehandelt. Ich sollte ohne besonderen Auftrag etwa die Einhaltung der Gewerbeordnung und des Tabakgesetzes überprüfen. Einen besonderen Erhebungsauftrag hatte ich damals nicht. Das Lokal besteht aus zwei Räumen, diese sind im Niveau getrennt. Der obere Raum wird in einer Weise genutzt, an die ich mich heute nicht mehr erinnern kann. Wenn man einen Stock tiefer geht, kommt man in einen großen Raum, der baulich abgetrennt ist. Im vorderen Bereich befindet sich die Schank, dort wurde auch geraucht. Wir haben uns dann in einen abgetrennten Bereich dahinter gesetzt, um das Ergebnis der Erhebung zu besprechen. Der hintere Bereich war als Nichtraucherbereich beschildert, dort befanden sich keine Aschenbecher. Dort wurde nicht geraucht, es befand sich auch kein Gast dort. Im vorderen Bereich habe ich 40 Verabreichungsplätze gezählt, im hinteren Bereich befanden sich 28 Plätze. Im vorderen Bereich wurde geraucht, er war auch als Raucherbereich gekennzeichnet. Die Abtrennung zwischen den beiden Räumen war geschlossen. Es handelte sich um eine Glastür. Der vom Beschwerdeführer als Zeuge geführte Mo. H. sagte aus: „Ich bin derzeit Mieter des gegenständlichen Lokales, zuvor hat der Beschwerdeführer dieses für mich geführt. Im gegenständlichen Lokal befindet sich ein Raucher- und ein Nichtraucherbereich. Im Nichtraucherbereich gibt es keine Aschenbecher. Wenn die Trennung von Gästen missachtet wird, mache ich die Gäste darauf aufmerksam, dass sie im Nichtraucherbereich nicht rauchen dürfen. Trotzdem rauchen manche Leute weiter, insbesondere, wenn sie betrunken sind. Im Lokal befinden sich zwei Räume. Wenn das Lokal betreten wird, begibt man sich vorerst in den Raucherbereich, der Nichtraucherbereich ist dahinter eingerichtet. Dieser ist auch als Nichtraucherbereich gekennzeichnet, eine diesbezügliche Fotoaufnahme weise ich vor. Im Nichtraucherbereich sind auch keine Aschenbecher vorhanden. Die Schank befindet sich im Raucherbereich. Im Raucherbereich sind etwa 30 Verabreichungsplätze eingerichtet, im Nichtraucherbereich sind 37 Verabreichungsplätze vorhanden. Wenn mir die Darstellung des Erhebungsorganes vorgehalten wird, gebe ich dazu an, dass diese in Bezug auf die Anzahl der Verabreichungsplätze nicht zutrifft.“ Auf Grundlage des dem erkennenden Verwaltungsgericht sohin zu Entscheidung zur Verfügung stehenden Aktenstandes wurde erwogen: Unbestritten blieb, dies wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der angelasteten Tatzeiten Inhaber des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes war und sohin gegen ihn wegen der fraglichen Verwaltungsübertretung zu Recht ermittelt wurde. Ebenso blieb unbestritten, dass im vorderen Bereich des Lokales anlässlich des Erhebungszeitpunktes geraucht wurde, im hinteren Bereich befanden sich damals keine Gäste. Nach den Erläuterungen (RV 610 BlgNr. XXIII.GP, 6) zu § 13a TabakG 1995, der durch die Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist der dahingehend ständig einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. (Erkenntnis vom 21 2816, Zl. 2016/11/0107)Nach den Erläuterungen Regierungsvorlage 610 BlgNr. römisch 23 .GP, 6) zu Paragraph 13 a, TabakG 1995, der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, eingefügt wurde, ist die Frage, welcher Raum eines Gastgewerbebetriebes als "Hauptraum" anzusehen ist der dahingehend ständig einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge, nach den konkreten Verhältnissen vor Ort - die Erläuterungen nennen insbesondere die Flächengröße, die Lage, die Ausstattung und die Zugänglichkeit des zu beurteilenden Raumes und den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. (Erkenntnis vom 21 2816, Zl. 2016/11/0107) Als Hauptraum im Sinn der oben stehenden Ausführungen war der vordere Bereich zu werden, da durch diesen das Lokal betreten wurde, dort ist auch die Schank eingerichtet. Gäste befanden sich zum Erhebungszeitpunkt ausschließlich im vorderen Bereich, dort ist der Darstellung des Erhebungsorganes zu Folge auch die überwiegende Anzahl an Verabreichungsplätze eingerichtet. Der diesbezüglichen Darstellung des Erhebungsorganes war jener des Beschwerdeführers und des von ihm geführten Zeugen gegenüber der Vorrang einzuräumen, da dem am Verfahrensausgang unbeteiligten Erhebungsorgan als Organ der qualifizierten Marktamtsaufsicht durchaus zugebilligt werden konnte, derartige Wahrnehmungen zutreffend zu tätigen und darüber auch Bericht zu erstatten. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Abs 1 gegen eine der im § 13c Abs 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Abs 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenGemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen 1. der Betriebe des Gastgewerbes
O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF,1. der Betriebe des Gastgewerbes
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, 2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
O 1994 und2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 GewO 1994 und 3. der Betriebe
O 1994.3. der Betriebe
Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 GewO 1994.
Abs 2 Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Abs 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Paragraph 13 a, Absatz 2, Tabakgesetz können als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
Abs 1 Z 3 Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Abs 1 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer
Abs 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3, Tabakgesetz haben die Inhaber von Betrieben
Paragraph 13 a, Absatz eins, für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer
Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
Abs 2 Z 4 Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Abs 1 insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Abs 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Abs 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Abs 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.
Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 4, Tabakgesetz hat jeder Inhaber
Absatz eins, insbesondere Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe
Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen
Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag
Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird. Da der Beschwerdeführer nicht dafür Sorge getragen hat, dass im Hauptraum im Sinn der oben stehenden Ausführungen das Rauchen unterlassen wird, verantwortet ein tatbildmäßiges Verhalten im Sinn der angezogenen Norm. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs.2 Z. 4 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetzes BGBl.Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 4, handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht erstattet. Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung wird aber dargelegt, dass seitens des Beschwerdeführers effektive Maßnahmen getroffen wurden, das Rauchen in den vom Rauchverbot betroffenen Räumen zu verhindern. Vielmehr wurde mehr oder weniger resignierend zur Kenntnis genommen, dass dem Rauchverbot gelegentlich zuwider gehandelt werde. Da es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der hier in Rede stehenden Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist vom Vorliegen eines fahrlässigen Verhaltens und somit vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht unbeträchtlicher Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut am umfassenden Nichtraucherschutz. Der Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht geringfügig. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Im Zug des Beschwerdeverfahrens sind weder besondere Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu Tage getreten, die Unbescholtenheit wurde bereits seitens der belangten Behörde als strafmildernd gewertet. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis zu EUR 2.000,00 reichenden gesetzlichen Strafsatz, erweist sich die verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und keineswegs zu hoch. Gegen eine Strafherabsetzung haben auch generalpräventive Überlegungen gesprochen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVGDie Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.019.2807.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.