, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,--, (jährlicher Beitrag: EUR 3.360,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für
Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,--, (jährlicher Beitrag: EUR 3.360,--) zu leisten. UMLAGENORDNUNG 2014 A. Versorgungseinrichtung Teil A … A. II. RechtsanwaltsanwärterA. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter 2. Jeder gemäß § 28 RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für
, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 295,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.546,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für
Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 295,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.546,--) zu leisten. UMLAGENORDNUNG 2015 A. Versorgungseinrichtung Teil A … A. II. RechtsanwaltsanwärterA. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter 2. Jeder gemäß § 28 RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für
, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 313,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.762,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für
Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 313,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.762,--) zu leisten. UMLAGENORDNUNG 2016 A. Versorgungseinrichtung Teil A … A. II. RechtsanwaltsanwärterA. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter 2. Jeder gemäß § 28 RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für
, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25, (jährlicher Beitrag: EUR 3.987,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für
Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25, (jährlicher Beitrag: EUR 3.987,--) zu leisten. Die Höhe der Vorschreibungen ist betragsmäßig unbestritten und entspricht diese den Bestimmungen der jeweils gültigen Beitrags- und Umlagenordnung. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides zur Zl 138/2016 irrtümlich das Datum „03.05.2015“ anstelle „03.05.2016“, jedoch die richtige Geschäftszahl, anführte. Für das Gericht war nicht zweifelhaft, dass der Anfechtungsgegenstand der Bescheid vom 03.05.2016 ist.Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides zur Zl 138 aus 2016, irrtümlich das Datum „03.05.2015“ anstelle „03.05.2016“, jedoch die richtige Geschäftszahl, anführte. Für das Gericht war nicht zweifelhaft, dass der Anfechtungsgegenstand der Bescheid vom 03.05.2016 ist. Weiters werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass von der Beitragspflicht ausnahmsweise Abstand zu nehmen sei, weil der Beschwerdeführer eine Alterspension sowohl von der PVA als auch von der U. beziehe, geltend gemacht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2013, G 31-33/2013 auch auf die gegenständlichen Verfahren Auswirklungen hätte, wird dazu auf die ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass dieses Erkenntnis lediglich auf das Verfahren B 915/2011 als Anlassfall Auswirkungen hatte. Die in der Folge ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu den Zahlen B 1475/2013, B 1535/2013 sowie B 48/2014 wurden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Beschwerden wurden an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2017, Zahl Ro2015/03/0041 in einem gleichgelagerten Fall folgendes ausgesprochen:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2013, G 31-33/2013 auch auf die gegenständlichen Verfahren Auswirklungen hätte, wird dazu auf die ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass dieses Erkenntnis lediglich auf das Verfahren B 915 aus 2011, als Anlassfall Auswirkungen hatte. Die in der Folge ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu den Zahlen B 1475 aus 2013,, B 1535 aus 2013, sowie B 48 aus 2014, wurden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Beschwerden wurden an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2017, Zahl Ro2015/03/0041 in einem gleichgelagerten Fall folgendes ausgesprochen: Nach der insoweit klaren Regelung des Abschnitts A („Versorgungseinrichtung, Teil A“) der Umlagenordnung, Unterabschnitt A. II. Rechtsanwaltsanwärter, hat jeder gemäß § 28 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter zur Aufbringung der Mittel für
, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,-- zu leisten.Nach der insoweit klaren Regelung des Abschnitts A („Versorgungseinrichtung, Teil A“) der Umlagenordnung, Unterabschnitt A. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter, hat jeder gemäß Paragraph 28, RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter zur Aufbringung der Mittel für
Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,-- zu leisten. 15. Die Bestimmung des § 1. Kammerbeitrag, Abschnitt B. Rechtsanwaltsanwärter der Beitragsordnung 2013 wiederum normiert eindeutig, dass jeder im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter jährlich einen Beitrag gemäß § 27 Abs 1 lit
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