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{'item': ['VGW-162/017/10906/2016', 'VGW-162/017/10907/2016', 'VGW-162/V/017/10908/2016', 'VGW-162/V/017/10909/2016', 'VGW-162/V/017/10910/2016', 'VGW

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlVGW-162/017/10906/2016; VGW-162/017/10907/2016; VGW-162/V/017/10908/2016; VGW-162/V/017/10909/2016; VGW-162/

§§ 51

, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,--, (jährlicher Beitrag: EUR 3.360,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für

Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,--, (jährlicher Beitrag: EUR 3.360,--) zu leisten. UMLAGENORDNUNG 2014 A. Versorgungseinrichtung Teil A … A. II. RechtsanwaltsanwärterA. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter 2. Jeder gemäß § 28 RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für

§§ 51

, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 295,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.546,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für

Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 295,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.546,--) zu leisten. UMLAGENORDNUNG 2015 A. Versorgungseinrichtung Teil A … A. II. RechtsanwaltsanwärterA. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter 2. Jeder gemäß § 28 RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für

§§ 51

, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 313,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.762,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für

Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 313,50, (jährlicher Beitrag: EUR 3.762,--) zu leisten. UMLAGENORDNUNG 2016 A. Versorgungseinrichtung Teil A … A. II. RechtsanwaltsanwärterA. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter 2. Jeder gemäß § 28 RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für

§§ 51

, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25, (jährlicher Beitrag: EUR 3.987,--) zu leisten.2. Jeder gemäß Paragraph 28, RAO in der Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwaltsanwärter hat zur Aufbringung der Mittel für

Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 332,25, (jährlicher Beitrag: EUR 3.987,--) zu leisten. Die Höhe der Vorschreibungen ist betragsmäßig unbestritten und entspricht diese den Bestimmungen der jeweils gültigen Beitrags- und Umlagenordnung. Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides zur Zl 138/2016 irrtümlich das Datum „03.05.2015“ anstelle „03.05.2016“, jedoch die richtige Geschäftszahl, anführte. Für das Gericht war nicht zweifelhaft, dass der Anfechtungsgegenstand der Bescheid vom 03.05.2016 ist.Vorab ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides zur Zl 138 aus 2016, irrtümlich das Datum „03.05.2015“ anstelle „03.05.2016“, jedoch die richtige Geschäftszahl, anführte. Für das Gericht war nicht zweifelhaft, dass der Anfechtungsgegenstand der Bescheid vom 03.05.2016 ist. Weiters werden verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass von der Beitragspflicht ausnahmsweise Abstand zu nehmen sei, weil der Beschwerdeführer eine Alterspension sowohl von der PVA als auch von der U. beziehe, geltend gemacht. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2013, G 31-33/2013 auch auf die gegenständlichen Verfahren Auswirklungen hätte, wird dazu auf die ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass dieses Erkenntnis lediglich auf das Verfahren B 915/2011 als Anlassfall Auswirkungen hatte. Die in der Folge ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu den Zahlen B 1475/2013, B 1535/2013 sowie B 48/2014 wurden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Beschwerden wurden an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2017, Zahl Ro2015/03/0041 in einem gleichgelagerten Fall folgendes ausgesprochen:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2013, G 31-33/2013 auch auf die gegenständlichen Verfahren Auswirklungen hätte, wird dazu auf die ausführliche Stellungnahme der belangten Behörde hingewiesen und ergänzend ausgeführt, dass dieses Erkenntnis lediglich auf das Verfahren B 915 aus 2011, als Anlassfall Auswirkungen hatte. Die in der Folge ergangenen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zu den Zahlen B 1475 aus 2013,, B 1535 aus 2013, sowie B 48 aus 2014, wurden mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Die Beschwerden wurden an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der obzitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2017, Zahl Ro2015/03/0041 in einem gleichgelagerten Fall folgendes ausgesprochen: Nach der insoweit klaren Regelung des Abschnitts A („Versorgungseinrichtung, Teil A“) der Umlagenordnung, Unterabschnitt A. II. Rechtsanwaltsanwärter, hat jeder gemäß § 28 RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter zur Aufbringung der Mittel für

§§ 51

, 53 RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,-- zu leisten.Nach der insoweit klaren Regelung des Abschnitts A („Versorgungseinrichtung, Teil A“) der Umlagenordnung, Unterabschnitt A. römisch zwei. Rechtsanwaltsanwärter, hat jeder gemäß Paragraph 28, RAO in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter zur Aufbringung der Mittel für

Paragraphen 51, 53, RAO einen monatlichen Beitrag in der Höhe von EUR 280,-- zu leisten. 15. Die Bestimmung des § 1. Kammerbeitrag, Abschnitt B. Rechtsanwaltsanwärter der Beitragsordnung 2013 wiederum normiert eindeutig, dass jeder im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter jährlich einen Beitrag gemäß § 27 Abs 1 lit

  1. d)iZm Abs 2 in der Höhe von EUR 194,-- (lit a), sowie einen Beitrag zur Prämie für die Unfallversicherung in Höhe von EUR 22,-- (lit
  2. b)zu entrichten hat. 15. Die Bestimmung des Paragraph eins, Kammerbeitrag, Abschnitt B. Rechtsanwaltsanwärter der Beitragsordnung 2013 wiederum normiert eindeutig, dass jeder im Sprengel der Rechtsanwaltskammer Wien in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter jährlich einen Beitrag gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera d,) iZm Absatz 2, in der Höhe von EUR 194,-- (Litera a,), sowie einen Beitrag zur Prämie für die Unfallversicherung in Höhe von EUR 22,-- (Litera b,) zu entrichten hat. 16. Eben diese Beträge wurden der Revisionswerberin mit dem angefochtenen Bescheid (anteilig für das dritte Quartal 2013) auch vorgeschrieben. 17. Wenn die Revisionswerberin geltend macht, § 49 RAO sehe die Einrichtung einer Unfallversicherung nicht vor, ist sie im Übrigen auf § 27 Abs 1 lit d RAO zu verweisen, welche Bestimmung der Plenarversammlung (
  3. ua)die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder insbesondere auch für Versicherungsaufwendungen zuweist und insoweit die gesetzliche Grundlage für die entsprechende Regelung in der Beitragsordnung 2013 bildet.17. Wenn die Revisionswerberin geltend macht, Paragraph 49, RAO sehe die Einrichtung einer Unfallversicherung nicht vor, ist sie im Übrigen auf Paragraph 27, Absatz eins, Litera d, RAO zu verweisen, welche Bestimmung der Plenarversammlung (
  4. ua)die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder insbesondere auch für Versicherungsaufwendungen zuweist und insoweit die gesetzliche Grundlage für die entsprechende Regelung in der Beitragsordnung 2013 bildet. 18. Die geltend gemachten Bedenken der Revisionswerberin am Fehlen von Ausnahme- bzw. Übergangsbestimmungen und an der „grundsätzlichen“ Beitragspflicht für Rechtsanwaltsanwärter stellen die Gesetzmäßigkeiten der anzuwendenden Verordnungsbestimmungen bzw die Verfassungsmäßigkeit des § 49 RAO in Frage, sie berühren aber keine Fragen der Anwendung des einfachen Gesetzes. Vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten, im Wesentlichen dieselben Bedenken relevierenden Beschwerde abgelehnt und demgemäß die geäußerten Bedenken nicht geteilt hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 bzw. Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG heranzutreten.18. Die geltend gemachten Bedenken der Revisionswerberin am Fehlen von Ausnahme- bzw. Übergangsbestimmungen und an der „grundsätzlichen“ Beitragspflicht für Rechtsanwaltsanwärter stellen die Gesetzmäßigkeiten der anzuwendenden Verordnungsbestimmungen bzw die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 49, RAO in Frage, sie berühren aber keine Fragen der Anwendung des einfachen Gesetzes. Vor dem Hintergrund, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der an ihn gerichteten, im Wesentlichen dieselben Bedenken relevierenden Beschwerde abgelehnt und demgemäß die geäußerten Bedenken nicht geteilt hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, an den Verfassungsgerichtshof mit einem Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG heranzutreten. Aufgrund der klaren Rechtslage und der höchstgerichtlichen Judikatur war daher auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken nicht mehr weiter einzugehen. Darüberhinaus teilt das erkennende Gericht die Auffassung, dass eine Aufklärungspflicht betreffend der zu leistenden Kammerbeiträge den ausbildenden Rechtsanwalt trifft. Sollten Vereinbarungen contra legem zwischen Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter getroffen worden sein, wäre eine solche Vorgangsweise nicht der Rechtsanwaltskammer anzulasten. Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend der nicht gültig zustande gekommenen Aufhebung des Punktes 15 der Satzung wurde von der belangten Behörde in schlüssiger Weise widerlegt und sind die Bedenken des Einschreiters für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar. Da somit die Vorschreibungen sämtlichen rechtlichen Vorgaben entsprechen, waren die angefochtenen Bescheide zu bestätigen und die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH vom 01.03.2017, Zl Ro 2015/03/0041), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH vom 01.03.2017, Zl Ro 2015/03/0041), noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.017.10906.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.