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{'item': ['VGW-111/067/8922/2016', 'VGW-111/067/8927/2016', 'VGW-111/V/067/8929/2016']}

Obsah (13)§ 70§ 28§ 25aArt. 133§ 69§ 81§ 65§ 133§ 85§ 128§ 134a§ 62Art. 140

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlVGW-111/067/8922/2016; VGW-111/067/8927/2016; VGW-111/V/067/8929/2016 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat du

§ 70

und § 73 der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt wurde, abweichend von dem mit Bescheid vom 25.04.2013, Zahl MA 37/42644/2012/0001, bewilligten Bauvorhaben Änderungen vorzunehmen, richtig gestellt durch den Bescheid vom 10.06.2016, Zahl MA37/451941-2014-54, 2) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 25.05.2016, Zahl BV ... - 391586/2016, sowie 3) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 01.04.2015, Zahl BV ... - 263.374/2015, denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde des Herrn G. H., Wien, L.-Straße, vertreten durch Herrn Ing. Mag. B., Rechtsanwalt, Wien, R.-platz, 1) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.05.2016, Zahl MA37/451941-2014-54, mit welchem

Paragraph 70 und Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung erteilt wurde, abweichend von dem mit Bescheid vom 25.04.2013, Zahl MA 37/42644/2012/0001, bewilligten Bauvorhaben Änderungen vorzunehmen, richtig gestellt durch den Bescheid vom 10.06.2016, Zahl MA37/451941-2014-54, 2) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 25.05.2016, Zahl BV ... - 391586 aus 2016,, sowie 3) gegen den Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 01.04.2015, Zahl BV ... - 263.374 aus 2015,, den B E S C H L U S S gefasst: 1.

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374/2015, als unzulässig zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG wird die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374 aus 2015,, als unzulässig zurückgewiesen. und I M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L römisch eins K zu Recht erkannt: 2.

§ 28Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 25.05.2016, Zahl BV ... – 391.586/2016 und gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.05.2016, Zahl MA 37/451941-2014-54, richtig gestellt durch den Bescheid vom 10.06.2016, Zahl MA37/451941-2014-54, stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben.2.

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 25.05.2016, Zahl BV ... – 391.586 aus 2016, und gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.05.2016, Zahl MA 37/451941-2014-54, richtig gestellt durch den Bescheid vom 10.06.2016, Zahl MA37/451941-2014-54, stattgegeben und werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben. 3. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – Vw

GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG I.

  1. Mit Eingabe vom 05.10.2014, bei der belangten Behörde am 07.10.2014 eingelangt, beantragten Frau Ge. M. und die Herren R. M., Mag. DI C. M. und Mag. DI Mi. M. (nachfolgend kurz: Bauwerber), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (nachfolgend kurz: MA 37) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Herstellung baulicher Änderungen im Bereich der Dachgeschoße (
  2. Planwechsel) auf der Liegenschaft Wien, O.-straße/T.-straße, EZ ... KG ...,

§ 70der Bauordnung für Wien – BO für Wien.römisch eins.1.

Mit Eingabe vom 05.10.2014, bei der belangten Behörde am 07.10.2014 eingelangt, beantragten Frau Ge. M. und die Herren R. M., Mag. DI C. M. und Mag. DI Mi. M. (nachfolgend kurz: Bauwerber), beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (nachfolgend kurz: MA 37) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Herstellung baulicher Änderungen im Bereich der Dachgeschoße (1. Planwechsel) auf der Liegenschaft Wien, O.-straße/T.-straße, EZ ... KG ...,

Paragraph 70, der Bauordnung für Wien – BO für Wien. Die belangte Behörde holte Stellungnahmen zum Bauvorhaben seitens der Magistratsabteilungen 19 und 21 ein und beraumte eine mündliche Verhandlung für den 15.12.2015 an, zu der unter anderem der Beschwerdeführer als grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, EZ ...2 KG ..., welche unmittelbar an die Liegenschaft der Bauwerber angrenzt, geladen wurde. Dieser erhob in der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen das Bauvorhaben (u.a. auch gegen die projektierten Gauben).

  1. Zu den dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren vorangegangenen verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrensabschnitten: 2.
  2. Der Bauausschuss der Bezirksvertretung (nachfolgend kurz: Bauausschuss) nahm stimmeneinhellig in der Sitzung vom 01.04.2015 unter Tagesordnungspunkt 11) betreffend das Bauansuchen Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 BO an. In der im Akt der belangten Behörde (MA 37) einliegenden Bescheidausfertigung, Zl BV ... – 263.374/2015, datiert mit 01.04.2015, ist auszugsweise zu lesen:2.
  3. Der Bauausschuss der Bezirksvertretung (nachfolgend kurz: Bauausschuss) nahm stimmeneinhellig in der Sitzung vom 01.04.2015 unter Tagesordnungspunkt 11) betreffend das Bauansuchen Abweichungen nach Paragraph 69 und Paragraph 81, Absatz 6, BO an. In der im Akt der belangten Behörde (MA 37) einliegenden Bescheidausfertigung, Zl BV ... – 263.374 aus 2015,, datiert mit 01.04.2015, ist auszugsweise zu lesen: „I. Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69der Bauordnung für Wien (BO)„I.

Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, der Bauordnung für Wien (BO) II. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. § 81 Abs. 6 BOrömisch zwei. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO BESCHEID Der Bauausschuss der Bezirksvertretung hat in seiner Sitzung vom 1. APR.2015 wie folgt beschlossen: Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/451941-2014-54 anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichungen zulässig: zu I.)zu römisch eins.)

§ 69

der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig:

Paragraph 69, der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig: Aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Reduktion der ausgeführten Gebäudehöhe um 1,55 m unter Beibehaltung des Dachfirstes darf entgegen der Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, dieser die tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe um 5,21 m überschreiten. Die Gründe, die für die Abweichungen sprechen, überwiegen. zu II.)zu römisch zwei.)

§ 81Abs.

6 BO sind folgende Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:

Paragraph 81, Absatz 6, BO sind folgende Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zulässig: Die Gauben an der Front O.-straße im Ausmaß von zusammen 20,67 m, an der Front T.-straße im Ausmaß von zusammen 9,96 m und an der Hoffront im Ausmaß von 3,56 m dürfen mehr als ein Drittel der jeweiligen Frontlänge (31,12 m bzw. 20,40 m bzw. 8,62 m) in Anspruch nehmen.“ 2.

  1. In der Sitzung vom 03.06.2015 nahm der Bauausschuss unter Tagesordnungspunkt 5) betreffend das Bauansuchen Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 BO an. In der im Akt der belangten Behörde (MA 37) einliegenden Bescheidausfertigung, Zl BV ...- 402.638/2015, datiert mit 03.06.2015, ist auszugsweise zu lesen:2.
  2. In der Sitzung vom 03.06.2015 nahm der Bauausschuss unter Tagesordnungspunkt 5) betreffend das Bauansuchen Abweichungen nach Paragraph 69 und Paragraph 81, Absatz 6, BO an. In der im Akt der belangten Behörde (MA 37) einliegenden Bescheidausfertigung, Zl BV ...- 402.638 aus 2015,, datiert mit 03.06.2015, ist auszugsweise zu lesen: „I. Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69der Bauordnung für Wien (BO)„I.

Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, der Bauordnung für Wien (BO) II. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. § 81 Abs. 6 BOrömisch zwei. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO BESCHEID Der Bauausschuss der Bezirksvertretung hat in seiner Sitzung vom 3. Juni 2015 wie folgt beschlossen: Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/451941-2014-54 anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichungen zulässig: zu I.)zu römisch eins.)

§ 69

der BO ist folgende Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig:

Paragraph 69, der BO ist folgende Abweichung von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig: Aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Reduktion der ausgeführten Gebäudehöhe um 1,55 m unter Beibehaltung des Dachfirstes darf entgegen der Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, dieser die tatsächlich ausgeführte Gebäudehöhe um 5,21 m überschreiten. Die Gründe, die für die Abweichungen sprechen, überwiegen. zu II.)zu römisch zwei.)

§ 81Abs.

6 BO ist folgende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:

Paragraph 81, Absatz 6, BO ist folgende Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen zulässig: Die Gauben an der Straßenfront im Ausmaß von zusammen 20,67 m und an der Hoffront im Ausmaß von zusammen 10,08 m dürfen mehr als ein Drittel der jeweiligen Frontlänge (51,25 m bzw. 27,42 m) in Anspruch nehmen.“ 2.

  1. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (MA 37) datiert mit 17.06.2015, Zl MA37/451947-2014-54, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die erteilte Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69 und 81 Abs. 6 BO für Wien die Bewilligung erteilt, abweichend von dem mit Bescheid vom 25.04.2013, MA37/42644/2012/0001, bewilligten Bauvorhaben auf der projektgegenständlichen Liegenschaft im Bereich der beiden Dachgeschoße bauliche Änderungen und Herstellungen durchzuführen sowie anstelle von sechs nunmehr sieben neue Wohnungen zu errichten.2.
  2. Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (MA 37) datiert mit 17.06.2015, Zl MA37/451947-2014-54, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die erteilte Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 69 und 81 Absatz 6, BO für Wien die Bewilligung erteilt, abweichend von dem mit Bescheid vom 25.04.2013, MA37/42644/2012/0001, bewilligten Bauvorhaben auf der projektgegenständlichen Liegenschaft im Bereich der beiden Dachgeschoße bauliche Änderungen und Herstellungen durchzuführen sowie anstelle von sechs nunmehr sieben neue Wohnungen zu errichten. 2.
  3. Die Bescheide des Bauausschusses vom
  4. Juni 2015 und jener der MA 37 wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 19.06.2015 mittels RSb-Sendung zugestellt. Der Bescheid des Bauausschusses vom
  5. April 2015 wurde dem Beschwerdeführervertreter von einer Mitarbeiterin der Magistratsabteilung 37 am 18.06.2015 per E-Mail bzw. pdf-Anhang zum E-Mail übermittelt. 2.
  6. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz (Postaufgabe 17.07.2015) Beschwerde gegen den - Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374/2015 (protokolliert zu VGW-111/067/9073/2015), Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374 aus 2015, (protokolliert zu VGW-111/067/9073/2015), - Bescheid des Bauausschusses vom 03.06.2015, Zl BV ... - 402.638/2015 (protokolliert zu VGW- 111/067/9076/2015) sowie Bescheid des Bauausschusses vom 03.06.2015, Zl BV ... - 402.638 aus 2015, (protokolliert zu VGW- 111/067/9076/2015) sowie - Bescheid der MA 37 vom 17.06.2015, Zl MA37/451941-2014-54 (protokolliert zu VGW-111/067/9071/2015). 2.
  7. Nach (mehrmaliger) Befassung der Verfahrensparteien wurde im vorangegangenen Verfahrensabschnitt mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 26.02.2016, GZ 1) VGW-111/067/9071/2015-13, 2) VGW-111/067/9073/2015 und 3) VGW-111/067/9076/2015 zu Spruchpunkt 1) die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374/2015, als unzulässig zurückgewiesen und zu Spruchpunkt 2) der Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 03.06.2015, Zl BV ...- 402.638/2015, und gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 17.06.2015, Zl MA37/451941-2014-54, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. 2.
  8. Nach (mehrmaliger) Befassung der Verfahrensparteien wurde im vorangegangenen Verfahrensabschnitt mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 26.02.2016, GZ 1) VGW-111/067/9071/2015-13, 2) VGW-111/067/9073/2015 und 3) VGW-111/067/9076/2015 zu Spruchpunkt 1) die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374 aus 2015,, als unzulässig zurückgewiesen und zu Spruchpunkt 2) der Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 03.06.2015, Zl BV ...- 402.638 aus 2015,, und gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 17.06.2015, Zl MA37/451941-2014-54, stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374/2015, wurde im Kern mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem klaren Wortlaut des § 133 Abs. 7
  9. und
  10. Satz BO für Wien folgend eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach § 133 Abs. 1 Z 1 (etwa Bewilligungen von Abweichungen nach § 69 oder § 81 Abs. 6 BO für Wien) nur mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden kann, "die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Abs. 1 Z 1 stützt“. Das Vorliegen einer Entscheidung über das Bauansuchen, die sich auf den Bauausschussbescheid von April 2015 stützte, war aber nicht einmal seitens des Beschwerdeführers vorgebracht worden. Der Bescheid der MA 37, also die Entscheidung über das Bauansuchen, wie es sich auch in den Einreichplänen widerspiegelte, stützte sich im Spruch eindeutig auf einen anderen Bescheid, namentlich auf den Bauausschussbescheid vom Juni 2015.Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 01.04.2015, Zl BV ... – 263.374 aus 2015,, wurde im Kern mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem klaren Wortlaut des Paragraph 133, Absatz 7,
  11. und
  12. Satz BO für Wien folgend eine abgesonderte Beschwerde gegen einen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung von Abweichungen nach Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, (etwa Bewilligungen von Abweichungen nach Paragraph 69, oder Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien) nur mit einer Beschwerde gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden kann, "die sich auf die Entscheidung über Abweichungen nach Absatz eins, Ziffer eins, stützt“. Das Vorliegen einer Entscheidung über das Bauansuchen, die sich auf den Bauausschussbescheid von April 2015 stützte, war aber nicht einmal seitens des Beschwerdeführers vorgebracht worden. Der Bescheid der MA 37, also die Entscheidung über das Bauansuchen, wie es sich auch in den Einreichplänen widerspiegelte, stützte sich im Spruch eindeutig auf einen anderen Bescheid, namentlich auf den Bauausschussbescheid vom Juni
  13. Der Bescheid des Bauausschusses vom 03.06.2015, Zl BV ...- 402.638/2015, wurde im Kern mit der Begründung aufgehoben, dass ausgehend von der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 960/2012 zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, wonach der Bezirksvorsteher bei Vorliegen der in § 65 Wiener Stadtverfassung bestimmten Voraussetzungen den Beschluss des Ausschusses der Bezirksvertretung (hier des Bauausschusses) sistieren muss und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht, der Bezirksvorsteher spätestens bei der Beratung über die erneute Aufnahme des von den Bauwerbern beantragten Bauvorhabens auf die Tagesordnung des Bauausschusses vor der Beschlussfassung im Juni 2015 -- somit zu einem Zeitpunkt, wo auch dem Bauausschuss respektive dem dem Bauausschuss auch angehörenden Bezirksvorsteher bekannt war/sein musste, dass die Beschlussfassung im April 2015 vom Beantragtem abwich, diese Beschlussfassung somit gesetzwidrig war –- hinsichtlich der Beschlussfassung von April 2015

§ 65

Wiener Stadtverfassung vorgehen hätte müssen (= die Ausführung des Beschlusses von April 2015 sistieren und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einholen). Die hingegen vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung im Juni 2015 ohne vorherige Einhaltung der Vorgehensweisen hinsichtlich des gesetzwidrigen Beschlusses vom April 2015 war rechtlich nicht gedeckt bzw. gesetzlos, weshalb der Bescheid des Bauausschusses vom Juni 2015 aufzuheben war.Der Bescheid des Bauausschusses vom 03.06.2015, Zl BV ...- 402.638 aus 2015,, wurde im Kern mit der Begründung aufgehoben, dass ausgehend von der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 960 aus 2012, zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, wonach der Bezirksvorsteher bei Vorliegen der in Paragraph 65, Wiener Stadtverfassung bestimmten Voraussetzungen den Beschluss des Ausschusses der Bezirksvertretung (hier des Bauausschusses) sistieren muss und die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Bürgermeister übergeht, der Bezirksvorsteher spätestens bei der Beratung über die erneute Aufnahme des von den Bauwerbern beantragten Bauvorhabens auf die Tagesordnung des Bauausschusses vor der Beschlussfassung im Juni 2015 -- somit zu einem Zeitpunkt, wo auch dem Bauausschuss respektive dem dem Bauausschuss auch angehörenden Bezirksvorsteher bekannt war/sein musste, dass die Beschlussfassung im April 2015 vom Beantragtem abwich, diese Beschlussfassung somit gesetzwidrig war –- hinsichtlich der Beschlussfassung von April 2015

Paragraph 65, Wiener Stadtverfassung vorgehen hätte müssen (= die Ausführung des Beschlusses von April 2015 sistieren und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einholen). Die hingegen vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung im Juni 2015 ohne vorherige Einhaltung der Vorgehensweisen hinsichtlich des gesetzwidrigen Beschlusses vom April 2015 war rechtlich nicht gedeckt bzw. gesetzlos, weshalb der Bescheid des Bauausschusses vom Juni 2015 aufzuheben war. Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 17.06.2015, Zl MA37/451941-2014-54, wurde im Kern mit der Begründung aufgehoben, weil er auf den aufzuhebenden Bescheid des Bauausschusses vom Juni 2015 abstellte und damit die belangte Behörde (MA 37) letztlich eine Bewilligung erteilte, für die der Magistrat der Stadt Wien

§ 133

BO für Wien nicht zuständig war.Der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 17.06.2015, Zl MA37/451941-2014-54, wurde im Kern mit der Begründung aufgehoben, weil er auf den aufzuhebenden Bescheid des Bauausschusses vom Juni 2015 abstellte und damit die belangte Behörde (MA 37) letztlich eine Bewilligung erteilte, für die der Magistrat der Stadt Wien

Paragraph 133, BO für Wien nicht zuständig war.

  1. Im sodann fortgesetzten verwaltungsbehördlichen Verfahren bestätigte der Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien ausweislich der Aktenlage der belangten Behörde (MA 37) mit Schreiben vom 27.04.2016 die dem Schreiben vom 15.04.2016 entnommene Sistierung des Beschlusses des Bauausschusses ... vom 01.04.2015 betreffend
  2. Planwechsel zum ursprünglich bewilligten Dachgeschoßausbau in Wien, O.-straße. 4.
  3. Mit dem nunmehr (auch) in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirksvertretung, Bauausschuss, vom 25.05.2016, GZ BV ...-391.586/2016, wurden betreffend das Bauansuchen Abweichungen nach § 69 und § 81 Abs. 6 BO für Wien angenommen. In der im Akt der belangten Behörde (MA 37) einliegenden Bescheidausfertigung ist auszugsweise zu lesen: 4.
  4. Mit dem nunmehr (auch) in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirksvertretung, Bauausschuss, vom 25.05.2016, GZ BV ...-391.586 aus 2016,, wurden betreffend das Bauansuchen Abweichungen nach Paragraph 69 und Paragraph 81, Absatz 6, BO für Wien angenommen. In der im Akt der belangten Behörde (MA 37) einliegenden Bescheidausfertigung ist auszugsweise zu lesen: „I. Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69der Bauordnung für Wien (BO)„I.

Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, der Bauordnung für Wien (BO) II. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. § 81 Abs. 6 BOrömisch zwei. Abweichung von gesetzlichen Bestimmungen gem. Paragraph 81, Absatz 6, BO BESCHEID Der Bauausschuss der Bezirksvertretung hat in seiner Sitzung vom 1. Apr. 2015 wie folgt beschlossen: Für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/451941-2014-54 anhängige Bauvorhaben, sind nach Maßgabe der diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Pläne nachstehende Abweichungen zulässig: zu I.)zu römisch eins.)

§ 69

der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig:

Paragraph 69, der BO sind folgende Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes zulässig: Aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Reduktion der ausgeführten Gebäudehöhe um 1,55 m unter Beibehaltung des Dachfirstes darf entgegen der Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach der höchste Punkt des Daches der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, dieser die tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe um 5,21 m überschreiten. Die Gründe, die für die Abweichungen sprechen, überwiegen. zu II.)zu römisch zwei.)

§ 81Abs.

6 BO sind folgende Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zulässig:

Paragraph 81, Absatz 6, BO sind folgende Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen zulässig: Die Gauben an der Front O.-straße im Ausmaß von zusammen 20,67 m, an der Front T.-straße im Ausmaß von zusammen 9,96 m und an der Hoffront im Ausmaß von 3,56 m dürfen mehr als ein Drittel der jeweiligen Frontlänge (31,12 m bzw. 20,40 m bzw. 8,62 m) in Anspruch nehmen. Begründung zu I.)zu römisch eins.)

§ 69Abs.

1 der BO hat die Behörde nach Maßgabe des § 69 Abs. 2 und 3 BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Diesbezüglich liegt eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 vom 21. November 2014 vor.

Paragraph 69, Absatz eins, der BO hat die Behörde nach Maßgabe des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 BO über die Zulässigkeit der dort näher genannten Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Diesbezüglich liegt eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 21 vom

  1. November 2014 vor. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen war nach Abs. 1 leg cit zu berücksichtigen, dassBei der Entscheidung für die Bewilligung der Abweichungen war nach Absatz eins, leg cit zu berücksichtigen, dass • die Bebaubarkeit der Nachbargrundflächen nicht vermindert wird, • an Emissionen nicht mehr zu erwarten ist, als bei einer der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung typischerweise entsteht, • das vom Flächenwidmungs- und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst wird, • die beabsichtigte Flächennutzung sowie Aufschließung nicht grundlegend anders werden. Diese Bedingungen der Ziffern 1 bis 4 des § 69 Abs. 1 BO liegen vor. Die Ziffern 1 und 2 wurden von der Magistratsabteilung 37 geprüft. Die Ziffer 3 wurde von der Magistratsabteilung 19 in einer Stellungnahme vom
  2. Oktober 2014 positiv beurteilt, die Ziffer 4 von der Magistratsabteilung 21 in ihrer Stellungnahme vom
  3. November 2014 bestätigt.Diese Bedingungen der Ziffern 1 bis 4 des Paragraph 69, Absatz eins, BO liegen vor. Die Ziffern 1 und 2 wurden von der Magistratsabteilung 37 geprüft. Die Ziffer 3 wurde von der Magistratsabteilung 19 in einer Stellungnahme vom
  4. Oktober 2014 positiv beurteilt, die Ziffer 4 von der Magistratsabteilung 21 in ihrer Stellungnahme vom
  5. November 2014 bestätigt. Nach Abs. 2 leg cit sind die Abweichungen zulässig, da sie nachvollziehbarNach Absatz 2, leg cit sind die Abweichungen zulässig, da sie nachvollziehbar • der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes dienen (Abs. 2 Z 3)der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden Stadtbildes dienen (Absatz 2, Ziffer 3,) Die Bedingungen der Ziffer 3 des § 69 Abs. 2 BO liegen vor. Die Ziffer 3 wurde von der Magistratsabteilung 19 in ihrer Stellungnahme vom
  6. Oktober 2014 positiv beurteilt.Die Bedingungen der Ziffer 3 des Paragraph 69, Absatz 2, BO liegen vor. Die Ziffer 3 wurde von der Magistratsabteilung 19 in ihrer Stellungnahme vom
  7. Oktober 2014 positiv beurteilt. Laut dieser Stellungnahme ästimiert das gegenständliche Projekt das typische Erscheinungsbild des Ensembles von mehreren gründerzeitlichen Wohnhäusern, indem es die schützenswerte Fassade unberührt lässt und lediglich die Dachzone des Bauwerks dementsprechend zeitgemäß verändert. Durch das Bauvorhaben bleibt daher die äußere Gestaltung, der Charakter und Stil des Gebäudes

§ 85

BO bewahrt.Laut dieser Stellungnahme ästimiert das gegenständliche Projekt das typische Erscheinungsbild des Ensembles von mehreren gründerzeitlichen Wohnhäusern, indem es die schützenswerte Fassade unberührt lässt und lediglich die Dachzone des Bauwerks dementsprechend zeitgemäß verändert. Durch das Bauvorhaben bleibt daher die äußere Gestaltung, der Charakter und Stil des Gebäudes

Paragraph 85, BO bewahrt. Das Projekt erzielt keine größere Kubatur oder Ausnutzung, sondern strebt - laut Stellungnahme der MA 19 vom 30. Oktober 2014 klar ersichtlich - eine der einheitlichen Gebäudehöhen der benachbarten Bauten, dem Gebäudecharakter und den Gestaltungsvorstellungen der heutigen Zeit entsprechende Dachkörperkonfiguration an. Das Projekt trägt sowohl dem Stil und Charakter des gegenständlichen Gebäudes, als auch dem schützenswerten Ensemble aus drei Bauten ähnlichen Baualters und vor allem ähnlicher Gebäudehöhe in der Schutzzone Rechnung, indem die Fassade mit dem bestehenden Hauptgesimse beendet bleibt. Es wird auf eine Aufstockung in Fassadenebene verzichtet. Nach Abs. 3 leg cit sind zudem die Voraussetzungen für Bauvorhaben in Schutzzonen gegeben, da Nach Absatz 3, leg cit sind zudem die Voraussetzungen für Bauvorhaben in Schutzzonen gegeben, da • das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt und die zulässige Ausnützbarkeit des Bauplatzes nicht überschritten wird.

der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 30. Oktober 2014 entspricht der erhaltungsorientierte Umgang durch eine maßgeschneiderte, jedoch zeitgemäße gestalterische Lösung für den Dachausbau, in hohem Maße den Intentionen der Bauordnung betreffend Schutzzonen im Sinne des § 85 Abs. 5 BO und stellt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes

§ 69Abs.

3 BO dar.

der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 30. Oktober 2014 entspricht der erhaltungsorientierte Umgang durch eine maßgeschneiderte, jedoch zeitgemäße gestalterische Lösung für den Dachausbau, in hohem Maße den Intentionen der Bauordnung betreffend Schutzzonen im Sinne des Paragraph 85, Absatz 5, BO und stellt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes

Paragraph 69, Absatz 3, BO dar. Weiters war bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass • der konsensgemäße Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften nicht beeinträchtigt wird, • eine zeitgemäße Ausstattung des konsensgemäßen Baubestandes und des geplanten Baues erreicht wird, • dem Grunde nach lediglich die Dachgestaltung geändert wird und dadurch die geplante Kubatur geringer ist als die maximal nach dem Bebauungsplan ausnützbare Kubatur. Gegen die Bewilligung der Abweichungen spricht, dass Herr G. H., vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. B., M.B.L.. als Eigentümer der Liegenschaft, P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... folgende Einwände gegen die Erteilung einer Bewilligung zu Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes erhoben hat: Außerdem liegen die Voraussetzungen nach § 69 Abs. 2 BO nicht vor, weilAußerdem liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 69, Absatz 2, BO nicht vor, weil 1. durch die beabsichtigte Änderung kommt es zu einer Nutzflächenreduzierung von ca. 20 m2 2. wird gegenüber dem bereits bewilligten Bauvorhaben ein zeitgemäßes örtl. Stadtbild nicht herbeigeführt wird. Sodass auch nach §69 Abs 2 die Behörde die Bewilligung für diese Änderung versagen muss.Sodass auch nach §69 Absatz 2, die Behörde die Bewilligung für diese Änderung versagen muss. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwände ist festzustellen, dass die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen

§ 69

BO ausschließlich daraus resultieren, dass aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion unter Beibehaltung des bestehenden konsensgemäßen höchsten Punktes des Daches die ausgeführte Gebäudehöhe an der Straßenfront um 1,55 m reduziert wird. Die daraus resultierende Differenz zwischen dem bestehenden konsensgemäßen höchsten Punkt des Daches und der neuen ausgeführten Gebäudehöhe führt mit einem Wert von 5,21 m zu einer Überschreitung des Ausmaßes, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, um 0,71 m.Hinsichtlich der vorgebrachten Einwände ist festzustellen, dass die für das gegenständliche Bauvorhaben erforderlichen Abweichungen

Paragraph 69, BO ausschließlich daraus resultieren, dass aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion unter Beibehaltung des bestehenden konsensgemäßen höchsten Punktes des Daches die ausgeführte Gebäudehöhe an der Straßenfront um 1,55 m reduziert wird. Die daraus resultierende Differenz zwischen dem bestehenden konsensgemäßen höchsten Punkt des Daches und der neuen ausgeführten Gebäudehöhe führt mit einem Wert von 5,21 m zu einer Überschreitung des Ausmaßes, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, um 0,71 m. Da der bestehende konsensgemäße höchste Punkt des Daches unverändert bleibt, sind die erforderlichen Abweichungen

§ 69

BO lediglich für die Straßenfront von Relevanz.Da der bestehende konsensgemäße höchste Punkt des Daches unverändert bleibt, sind die erforderlichen Abweichungen

Paragraph 69, BO lediglich für die Straßenfront von Relevanz. Somit ist zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. festzuhalten, dass die in § 134a BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären.Somit ist zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. festzuhalten, dass die in Paragraph 134 a, BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären. Der Anrainer der Liegenschaft, P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... kann Verletzungen, die aus den geplanten Abweichungen nach § 69 BO resultieren, somit nicht einwenden, da die von den geplanten Änderungen betroffene Front nicht der Liegenschaft des Nachbarn zugekehrt ist.Der Anrainer der Liegenschaft, P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... kann Verletzungen, die aus den geplanten Abweichungen nach Paragraph 69, BO resultieren, somit nicht einwenden, da die von den geplanten Änderungen betroffene Front nicht der Liegenschaft des Nachbarn zugekehrt ist. Die Einwendungen betreffen nicht die im § 134a BO normierten subjektiv-öffentlichen Rechte und sind daher als unzulässig zurückzuweisen.Die Einwendungen betreffen nicht die im Paragraph 134 a, BO normierten subjektiv-öffentlichen Rechte und sind daher als unzulässig zurückzuweisen. Ungeachtet dessen wird dazu folgendes festgestellt:

§ 69Abs. 2 BO sind Abweichungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar

Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, BO sind Abweichungen, die die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen, weiters nur zulässig, wenn sie nachvollziehbar

  1. eine zweckmäßigere Flächennutzung bewirken,
  2. eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung von Bauwerken, insbesondere des konsensgemäßen Baubestandes bewirken,
  3. der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen oder
  4. der Erhaltung schützenswerten Baumbestandes dienen. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 BO sind erfüllt, da sie nachvollziehbar wie bereits oben zusammengefasst laut Stellungnahme der MA 19 vom
  5. Oktober 2014 der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen (Abs. 2 Z 3).Die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz 2, BO sind erfüllt, da sie nachvollziehbar wie bereits oben zusammengefasst laut Stellungnahme der MA 19 vom
  6. Oktober 2014 der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dienen (Absatz 2, Ziffer 3,). Da somit jene Gründe, die für die Bewilligung der Abweichungen sprechen, gegenüber jenen, die dagegen sprechen, überwiegen, war spruchgemäß zu entscheiden. zu II.)zu römisch zwei.) Gem. § 81 Abs. 6 BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dassGem. Paragraph 81, Absatz 6, BO hat die Behörde über die Zulässigkeit der dort näher genannten Ausnahmen für das einzelne Bauvorhaben zu entscheiden. Bei der Entscheidung für die Bewilligung der Ausnahme war zu berücksichtigen, dass • eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirkt wird • die Ausnahme der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient. Laut einer Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom
  7. Oktober 2014 interpretiert das Projekt das Thema der baurechtlichen Gaupen entsprechend § 81 Abs. 6 BO adäquat zu der durch eine Reihung von Fensterachsen charakterisierten Fassade durch eine regelmäßige Faltung der Dachhaut und dient der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes. Durch das Bauvorhaben bleibt laut der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom
  8. Oktober 2014 die äußere Gestaltung, der Charakter und Stil des Gebäudes

§ 85BO bewahrt.Laut einer Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 30.

Oktober 2014 interpretiert das Projekt das Thema der baurechtlichen Gaupen entsprechend Paragraph 81, Absatz 6, BO adäquat zu der durch eine Reihung von Fensterachsen charakterisierten Fassade durch eine regelmäßige Faltung der Dachhaut und dient der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes. Durch das Bauvorhaben bleibt laut der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom 30. Oktober 2014 die äußere Gestaltung, der Charakter und Stil des Gebäudes

Paragraph 85, BO bewahrt. Gegen die Bewilligung der Abweichungen spricht, dass Herr G. H., vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. B., M.B.L., als Eigentümer der Liegenschaft P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... folgende Einwände gegen die Erteilung einer Bewilligung zu Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen erhoben hat: Weiters wird vorgebracht zu der geplanten Änderung der Dachgauben, dass aufgrund der vorgelegten Visualisierungspläne erkennbar ist, dass mit den Gauben der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt wird, was rechtlich unzulässig ist. Auch die Breite und das Seitenverhältnis der Gauben entspricht nicht nach §81

(6), dort wird ausdrücklich normiert, dass diese in ihren Ausmaßen und in ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen. Diese Änderung wurde bis dato nicht beantragt ist aber im Plan dargelegt. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen zur Bewilligung der beiden Abweichungen nicht gegeben. Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und § 81 Abs 6 BO nicht entsprechen, ist festzuhalten, dass die in § 134a BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv- öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären.Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht entsprechen, ist festzuhalten, dass die in Paragraph 134 a, BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem" (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv- öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären. Die Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und § 81 Abs. 6 BO nicht entsprechen, beziehen sich auf die geplanten Änderungen an der Straßenfront. Der Anrainer der Liegenschaften P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... kann Verletzungen, die aus der geplanten Änderung der Gauben an der Straßenfront resultieren, somit nicht einwenden, da die von den geplanten Änderungen betroffene Front nicht der Liegenschaft des Nachbarn zugekehrt ist.Die Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht entsprechen, beziehen sich auf die geplanten Änderungen an der Straßenfront. Der Anrainer der Liegenschaften P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... kann Verletzungen, die aus der geplanten Änderung der Gauben an der Straßenfront resultieren, somit nicht einwenden, da die von den geplanten Änderungen betroffene Front nicht der Liegenschaft des Nachbarn zugekehrt ist. Ungeachtet dessen wird dazu folgendes festgestellt: Bei den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und § 81 Abs. 6 BO nicht entsprechen, handelt es sich offensichtlich um eine Äußerung des Geschmacks. Es wird auf die bereits zitierte Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom
  1. Oktober 2014 verwiesen.Bei den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht entsprechen, handelt es sich offensichtlich um eine Äußerung des Geschmacks. Es wird auf die bereits zitierte Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom
  2. Oktober 2014 verwiesen. Zu den geplanten Abänderungen der drei Gauben an der Hoffront ist festzustellen, dass die mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom
  3. April 2013, Zl: BV ... - 235240/2013 und mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom
  4. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 bereits bewilligten Abmessungen der drei Gauben unverändert bleiben. Die drei Gauben werden lediglich in ihrer Lage um bis zu 1,06 m versetzt. Dieses Versetzen der drei Gauben hat keinerlei Einfluss auf die Lichtverhältnisse auf der Nachbarliegenschaft P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... - weder hinsichtlich der konsensgemäßen Bebauung, noch hinsichtlich der zulässigen Bebauung.Zu den geplanten Abänderungen der drei Gauben an der Hoffront ist festzustellen, dass die mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom
  5. April 2013, Zl: BV ... - 235240 aus 2013, und mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom
  6. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 bereits bewilligten Abmessungen der drei Gauben unverändert bleiben. Die drei Gauben werden lediglich in ihrer Lage um bis zu 1,06 m versetzt. Dieses Versetzen der drei Gauben hat keinerlei Einfluss auf die Lichtverhältnisse auf der Nachbarliegenschaft P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... - weder hinsichtlich der konsensgemäßen Bebauung, noch hinsichtlich der zulässigen Bebauung. Die vorgebrachten Einwendungen betreffen daher nicht die im § 134a BO normierten subjektiv-öffentlichen Rechte und sind somit als unzulässig zurückzuweisen bzw. sind sie im Gesetz nicht begründet und daher abzuweisen.Die vorgebrachten Einwendungen betreffen daher nicht die im Paragraph 134 a, BO normierten subjektiv-öffentlichen Rechte und sind somit als unzulässig zurückzuweisen bzw. sind sie im Gesetz nicht begründet und daher abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 4.2.
  7. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.05.2016, GZ MA 37/451941-2014-54, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die erteilte Bewilligung von Abweichungen nach §§ 69 und 81 Abs. 6 BO für Wien die Bewilligung erteilt, auf der projektgegenständlichen Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 25.04.2013, GZ MA 37/42644/2012/0001, bewilligten Bauvorhaben im Bereich der beiden Dachgeschoße bauliche Änderungen und Herstellungen durchzuführen sowie anstelle von sechs nunmehr sieben neue Wohnungen zu errichten. In der Begründung ist auszugsweise zu lesen:4.2.
  8. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.05.2016, GZ MA 37/451941-2014-54, wurde in weiterer Folge unter Bezugnahme auf die erteilte Bewilligung von Abweichungen nach Paragraphen 69 und 81 Absatz 6, BO für Wien die Bewilligung erteilt, auf der projektgegenständlichen Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 25.04.2013, GZ MA 37/42644/2012/0001, bewilligten Bauvorhaben im Bereich der beiden Dachgeschoße bauliche Änderungen und Herstellungen durchzuführen sowie anstelle von sechs nunmehr sieben neue Wohnungen zu errichten. In der Begründung ist auszugsweise zu lesen: „BESCHEID Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

§ 70und § 73 der Bauordnung für Wien (BO) und auf Grund der mit Bescheid vom 25.

Mai 2016, GZ: BV ... - 391.586/2016 erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 BO und § 81 Abs. 6 BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 25. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen:Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird

Paragraph 70 und Paragraph 73, der Bauordnung für Wien (BO) und auf Grund der mit Bescheid vom

  1. Mai 2016, GZ: BV ... - 391.586 aus 2016, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach Paragraph 69, BO und Paragraph 81, Absatz 6, BO die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom
  2. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 bewilligten Bauvorhaben nachstehende Änderungen vorzunehmen: Es sollen im Bereich der beiden Dachgeschoße bauliche Änderungen und Herstellungen durchgeführt und anstelle von sechs nunmehr sieben neue Wohnungen errichtet werden. Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt. Für die geänderte Bauführung gelten die Auflagen des oben angeführten Bescheides sinngemäß. Ergänzend wird vorgeschrieben: 1.)

§ 128Abs.

2 Ziff.2 BO ist der Fertigstellungsanzeige auch ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu Berechtigten verfasst und von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein muss, anzuschließen.

Paragraph 128, Absatz 2, Ziff.2 BO ist der Fertigstellungsanzeige auch ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften hierzu Berechtigten verfasst und von ihm sowie vom Bauführer unterfertigt sein muss, anzuschließen. Begründung Der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt ist den eingereichten Plänen und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entnommen. Die Bauführung ist nach den bestehenden Rechtsvorschriften zulässig. Die Auflagen sind in der Bauordnung für Wien und den einschlägigen Nebengesetzen begründet. Etwaige privatrechtliche Vereinbarungen waren im Baubewilligungsverfahren nicht zu prüfen. Die Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien keinesfalls berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im § 134a Abs. 1 BO erschöpfend aufgezählt.Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Nachbarn dienen, begründen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte, gegen deren Verletzung sich die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren durch Erhebung von Einwendungen und Ergreifung von Rechtsmitteln wehren können. Diese subjektiv-öffentlichen Rechte sind im Paragraph 134 a, Absatz eins, BO erschöpfend aufgezählt.

§ 134a

BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet:

Paragraph 134 a, BO in der geltenden Fassung werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (Paragraph 134, Absatz 3,) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutz dienen, begründet: […] Bei der Bauverhandlung am

  1. Dezember 2014 hat folgender Anrainer Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht: - der Anrainer der Liegenschaft Wien P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... Herr G. H. persönlich und vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. B., M.B.L. Die Einwendungen werden nachstehend wiedergegeben: Herr G. H. brachte folgende Einwendungen vor: Die Behörde hat den Lichteinfall geprüft und falsch dokumentiert. Dieses Maß mit dem Aufbau von 2,36 m im Bereich des Treppenhauses ist nicht nachvollziehbar. Rechtsanwalt Ing. Mag. B., M.B.L. brachte als Vertreter des Herrn G. H. folgende Einwendungen vor: Wir überreichen Ihnen jetzt den genehmigten Bauplan ... aus
  2. Aus dem geht hervor, dass hofseitig im Erdgeschoß Wohnräume sind und die Behörde hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auf diesen Baukonsens nicht Rücksicht genommen, ist also von einer unrichtigen Ist-Situation ausgegangen. Die von der Behörde angestellten Lichtbeeinträchtigungsermittlungen sind daher unrichtig. Bei Berücksichtigung dieses Baukonsenses hätte die Behörde den DG-Ausbau nicht bewilligen dürfen. Zu den heutigen Abweichungen von der Bauordnung wird vorgebracht, dass die Pläne die farblichen Markierungen über den Veränderungsstand nicht vollständig korrekt wiedergeben, weil die entsprechenden Beschriftungen nicht farblich korrekt dargestellt sind. Durch diese Unrichtigkeiten kann Herr H. als Nachbar des Bauvorhabens seine Rechte nicht ausüben, weil er in der kurzen Zeit die Tragweite der geplanten Änderungen aus den Plänen nicht erfassen kann. Es wird daher beantragt, die Pläne richtig zustellen, sämtl. Änderungen farblich darzustellen, die Pläne zur Einsicht aufzulegen und erneut eine Bauverhandlung durchzuführen. Weiters wird vorgebracht zu der geplanten Änderung der Dachgauben, dass aufgrund der vorgelegten Visualisierungspläne erkennbar ist, dass mit den Gauben der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt wird, was rechtlich unzulässig ist. Außerdem liegen die Voraussetzungen nach §69 Abs. 2 BO nicht vor, weilAußerdem liegen die Voraussetzungen nach §69 Absatz 2, BO nicht vor, weil 1.) durch die beabsichtigte Änderung kommt es zu einer Nutzflächenreduzierung von ca. 20 m2 2.) wird gegenüber dem bereits bewilligten Bauvorhaben ein zeitgemäßes örtl. Stadtbild nicht herbeigeführt wird. Sodass auch nach §69 Abs. 2 die Behörde die Bewilligung für diese Änderung versagen muss.Sodass auch nach §69 Absatz 2, die Behörde die Bewilligung für diese Änderung versagen muss. Insbesondere zum örtl. Stadtbild ist noch hervorzuheben, dass die Kamine an den Nachbarhäusern hochgezogen werden müssen über 5 m und dies den Eindruck einer Industrieanlage erweckt. Auch die Breite und das Seitenverhältnis der Gauben entspricht nicht nach §81

(6), dort wird ausdrücklich normiert, dass diese in ihren Ausmaßen und in ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen müssen. Diese Änderung wurde bis dato nicht beantragt, ist aber im Plan dargelegt. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen zur Bewilligung der beiden Abweichungen nicht gegeben. 1.) Änderungen in den Schnittdarstellungen - der Text ist nicht farblich unterstrichen 2.) Aus dem Berufungsbescheid vom 4.9.2013 Seite 1, Seite 4 und 10 ist ein Maß von 2,36 m dargestellt, was aber anhand des Bauplanes vom 1.10.2014 Schnitt AA nicht korrekt ausgewiesen wird. Zu den Ausführungen des Nachbarn und seines Vertreters wird folgendes festgehalten: Wie nachstehend erläutert betreffen die vorgebrachten Einwendungen nicht die im § 134a BO normierten subjektiv-öffentlichen Rechte und sind somit als unzulässig zurückzuweisen bzw. sind sie im Gesetz nicht begründet und daher abzuweisen.Wie nachstehend erläutert betreffen die vorgebrachten Einwendungen nicht die im Paragraph 134 a, BO normierten subjektiv-öffentlichen Rechte und sind somit als unzulässig zurückzuweisen bzw. sind sie im Gesetz nicht begründet und daher abzuweisen. Die Ausführungen des Herrn G. H. und des Herrn Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich des Lichteinfalls, der geprüft und falsch dokumentiert worden sei, hinsichtlich des Maßes mit dem Aufbau von 2,36 m im Bereich des Treppenhauses, das nicht nachvollziehbar sei und anhand des Bauplanes vom 1.10.2014 Schnitt AA nicht korrekt ausgewiesen werde, hinsichtlich des Baukonsenses, auf den nicht Rücksicht genommen worden sei, und hinsichtlich der Lichtbeeinträchtigungsermittlungen, die unrichtig seien, sind nicht Inhalt des gegenständlichen Bauansuchens, sondern beziehen sich auf das vorangegangene, mit Bescheid vom
  1. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 rechtskräftig bewilligte Baubewilligungsverfahren für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus, die Errichtung eines vertikalen Zubaus in Form eines Aufzugschachtes, die Errichtung eines vertikalen Zubaus im Bereich des bestehenden Treppenhauses sowie die Durchführung von baulichen Änderungen und Herstellungen auf gegenständlicher Liegenschaft. Die im damaligen Baubewilligungsverfahren gegen den oben genannten Bescheid am
  2. Mai 2013 eingebrachte Berufung des Herrn G. H., damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z., wurde von der Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom
  3. September 2013, Zl.: BOB - 407713/2013 als unbegründet abgewiesen, der oben genannte Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom
  4. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 bestätigt.Die Ausführungen des Herrn G. H. und des Herrn Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich des Lichteinfalls, der geprüft und falsch dokumentiert worden sei, hinsichtlich des Maßes mit dem Aufbau von 2,36 m im Bereich des Treppenhauses, das nicht nachvollziehbar sei und anhand des Bauplanes vom 1.10.2014 Schnitt AA nicht korrekt ausgewiesen werde, hinsichtlich des Baukonsenses, auf den nicht Rücksicht genommen worden sei, und hinsichtlich der Lichtbeeinträchtigungsermittlungen, die unrichtig seien, sind nicht Inhalt des gegenständlichen Bauansuchens, sondern beziehen sich auf das vorangegangene, mit Bescheid vom
  5. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 rechtskräftig bewilligte Baubewilligungsverfahren für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus, die Errichtung eines vertikalen Zubaus in Form eines Aufzugschachtes, die Errichtung eines vertikalen Zubaus im Bereich des bestehenden Treppenhauses sowie die Durchführung von baulichen Änderungen und Herstellungen auf gegenständlicher Liegenschaft. Die im damaligen Baubewilligungsverfahren gegen den oben genannten Bescheid am
  6. Mai 2013 eingebrachte Berufung des Herrn G. H., damals vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z., wurde von der Bauoberbehörde für Wien mit Bescheid vom
  7. September 2013, Zl.: BOB - 407713 aus 2013, als unbegründet abgewiesen, der oben genannte Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom
  8. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 bestätigt. Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der Plandarstellung wird auf die Bauplanverordnung, insbesondere auf die dort vorgeschriebene farbliche Zuordnung für graphische Darstellungen, verwiesen und festgehalten, dass die Verpflichtung des Bauwerbers bzw. der Bauwerberin hinsichtlich der Art und der Ausfertigung der Baupläne nur gegenüber der Baubehörde besteht. Mängel der Baupläne berechtigen Anrainerlnnen zur Bemängelung des Verfahrens nur dann, wenn sie infolge dieser Mängel außerstande gesetzt werden, sich über die Art und den Umfang der Bauführung sowie über die Einflussnahme auf ihre Rechte zu informieren. Solche Mängel liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da der einen Bestandteil dieses Bescheides bildende Bauplan all jene Informationen enthält, die die Anrainerlnnen zur Verfolgung ihrer Nachbarrechte benötigen. Herrn G. H. und Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. B. wurde im Rahmen der Bauverhandlung am
  9. Dezember 2014 die Möglichkeit gegeben, sich über gegenständliches Bauvorhaben zu informieren, Fragen an die Anwesenden zu stellen und sich zu äußern. Die detaillierten Einwendungen im Rahmen der Bauverhandlung zeigen, dass sich Herr G. H. und Herr Rechtsanwalt Ing. Mag. B. ein Bild der Bauführung machen konnten. Überdies steht es dem Beschwerdeführer frei, sich fachkundig beraten zu lassen. Dem Antrag des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. die Pläne richtig zustellen, sämtl. Änderungen farblich darzustellen, die Pläne zur Einsicht aufzulegen und erneut eine Bauverhandlung durzuführen, wird aufgrund vorgenannter Ausführungen nicht stattgegeben. Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und § 81Abs. 6 BO nicht entsprechen, ist festzuhalten, dass die in § 134a BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären.Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und Paragraph 81 A, b, s, 6 BO nicht entsprechen, ist festzuhalten, dass die in Paragraph 134 a, BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären. Die Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und § 81 Abs. 6 BO nicht entsprechen, beziehen sich auf die geplanten Änderungen an der Straßenfront. Der Anrainer der Liegenschaften P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... kann Verletzungen, die aus der geplanten Änderung der Gauben an der Straßenfront resultieren, somit nicht einwenden, da die von den geplanten Änderungen betroffene Front nicht der Liegenschaft des Nachbarn zugekehrt ist.Die Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht entsprechen, beziehen sich auf die geplanten Änderungen an der Straßenfront. Der Anrainer der Liegenschaften P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... kann Verletzungen, die aus der geplanten Änderung der Gauben an der Straßenfront resultieren, somit nicht einwenden, da die von den geplanten Änderungen betroffene Front nicht der Liegenschaft des Nachbarn zugekehrt ist. Ungeachtet dessen wird dazu folgendes festgestellt: Bei den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung, der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und § 81 Abs. 6 BO nicht entsprechen, handelt es sich offensichtlich um eine Äußerung des Geschmacks.Bei den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der geplanten Änderung, der Dachgauben, die aus seiner Sicht den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken und Paragraph 81, Absatz 6, BO nicht entsprechen, handelt es sich offensichtlich um eine Äußerung des Geschmacks. Es wird dazu auf die Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 vom
  10. Oktober 2014 und vom
  11. März 2015 verwiesen. Das Projekt interpretiert das Thema der baurechtlichen Gaupen laut der Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 vom
  12. Oktober 2014 und vom
  13. März 2015 entsprechend § 81 Abs. 6 BO adäquat zu der durch eine Reihung von Fensterachsen charakterisierten Fassade durch eine regelmäßige Faltung der Dachhaut und dient der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes.Es wird dazu auf die Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 vom
  14. Oktober 2014 und vom
  15. März 2015 verwiesen. Das Projekt interpretiert das Thema der baurechtlichen Gaupen laut der Stellungnahmen der Magistratsabteilung 19 vom
  16. Oktober 2014 und vom
  17. März 2015 entsprechend Paragraph 81, Absatz 6, BO adäquat zu der durch eine Reihung von Fensterachsen charakterisierten Fassade durch eine regelmäßige Faltung der Dachhaut und dient der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes. Zu den geplanten Abänderungen der drei Gauben an der Hoffront ist festzustellen, dass die mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom
  18. April 2013, Zl.: BV ... -235240/2013 und mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom
  19. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 bereits bewilligten Abmessungen der drei Gauben unverändert bleiben. Die drei Gauben werden lediglich in ihrer Lage um bis zu 1,06 m versetzt. Diese Versetzung der drei Gauben hat keinerlei Einfluss auf die Lichtverhältnisse auf der Nachbarliegenschaft P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... - weder hinsichtlich der konsensgemäßen Bebauung, noch hinsichtlich der zulässigen Bebauung. Der Planverfasser hat mit Schreiben vom
  20. Oktober 2014 festgestellt, dass für die Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes eine Genehmigung nach § 81 Abs. 6 BO erforderlich ist, da aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion eine Überschreitung des Ausmaßes, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, im Bereich der Dachgauben der Straßenfront und der Hoffront bis zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront erforderlich ist.Der Planverfasser hat mit Schreiben vom
  21. Oktober 2014 festgestellt, dass für die Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes eine Genehmigung nach Paragraph 81, Absatz 6, BO erforderlich ist, da aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion eine Überschreitung des Ausmaßes, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, im Bereich der Dachgauben der Straßenfront und der Hoffront bis zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront erforderlich ist. Für die Erteilung der Baubewilligung war

§ 133

BO die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen

§ 81Abs.

6 BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 03. Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.Für die Erteilung der Baubewilligung war

Paragraph 133, BO die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 81, Absatz 6, BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am

  1. Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften. Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für Abweichungen nach §69 Abs. 2 BO, ist festzuhalten, dass diese Abweichungen aufgrund einer Überschreitung des Ausmaßes, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht mehr als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, bei Beibehaltung des konsensgemäßen höchsten Punktes des Daches lediglich aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Reduktion der ausgeführten Gebäudehöhe an der Straßenfront resultieren. Daher ist dazu wie auch bereits zu der geplanten Änderung der Dachgauben an der Straßenfront festzuhalten, dass die in § 134a BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären.Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für Abweichungen nach §69 Absatz 2, BO, ist festzuhalten, dass diese Abweichungen aufgrund einer Überschreitung des Ausmaßes, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht mehr als 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf, bei Beibehaltung des konsensgemäßen höchsten Punktes des Daches lediglich aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Reduktion der ausgeführten Gebäudehöhe an der Straßenfront resultieren. Daher ist dazu wie auch bereits zu der geplanten Änderung der Dachgauben an der Straßenfront festzuhalten, dass die in Paragraph 134 a, BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ eingeschränkt werden. Dies bedeutet, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter Paragraph 134 a, BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn auch dann nicht zu erkennen ist, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens in das vom Nachbarn geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht nicht eingegriffen wird. Nachbarn können nur Rechte geltend machen, durch deren Verletzung sie selbst betroffen wären. Der Anrainer der Liegenschaften P.-gasse, ident T.-straße, EZ ...2 der Kat. Gemeinde ... kann Verletzungen, die aus der geplanten Abweichung nach §69 BO, die aufgrund der Beibehaltung des konsensgemäßen höchsten Punktes des Daches auch lediglich auf die Straßenfront Auswirkungen hat, resultieren, daher nicht einwenden, da die von den geplanten Änderungen betroffene Front nicht der Liegenschaft des Nachbarn zugekehrt ist. Ungeachtet dessen wird dazu folgendes bemerkt: Der Planverfasser hat mit Schreiben vom
  2. Oktober 2014 festgestellt, dass für die Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes eine Genehmigung nach § 69 BO erforderlich ist, da aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Reduktion der ausgeführten Gebäudehöhe der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer bei Beibehaltung des konsensgemäßen höchsten Punktes des Daches das zulässige Ausmaß von 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe mit 5,21 m um 0,71 m überschreitet.Der Planverfasser hat mit Schreiben vom
  3. Oktober 2014 festgestellt, dass für die Bewilligung des gegenständlichen Bauprojektes eine Genehmigung nach Paragraph 69, BO erforderlich ist, da aufgrund der Abänderung der Dachkonstruktion und der daraus resultierenden Reduktion der ausgeführten Gebäudehöhe der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer bei Beibehaltung des konsensgemäßen höchsten Punktes des Daches das zulässige Ausmaß von 4,50 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe mit 5,21 m um 0,71 m überschreitet. Für die Erteilung der Baubewilligung war

§ 133

BO die Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 03.

Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.Für die Erteilung der Baubewilligung war

Paragraph 133, BO die Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am

  1. Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften. Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B., dass die Kamine an den Nachbarhäusern hochgezogen werden müssen und dies den Eindruck einer Industrieanlage erwecke, ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der Höherführung von Kaminen auf die OlB-Richtlinie 3 verwiesen wird. Notwendige Höherführungen von Kaminen können nicht Gegenstand der Einreichung sein, sondern müssen in gesonderten Verfahren auf den entsprechenden Nachbarliegenschaften abgehandelt werden. Auf § 126 Abs. 4 BO wird hingewiesen.Zu den Ausführungen des Rechtsanwalts Ing. Mag. B., dass die Kamine an den Nachbarhäusern hochgezogen werden müssen und dies den Eindruck einer Industrieanlage erwecke, ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Notwendigkeit der Höherführung von Kaminen auf die OlB-Richtlinie 3 verwiesen wird. Notwendige Höherführungen von Kaminen können nicht Gegenstand der Einreichung sein, sondern müssen in gesonderten Verfahren auf den entsprechenden Nachbarliegenschaften abgehandelt werden. Auf Paragraph 126, Absatz 4, BO wird hingewiesen. Am
  2. Jänner 2015 wurden die Baupläne insofern ergänzt, als dass die Höherführung der entsprechenden Kamine mit dem Vermerk, dass diese nicht Gegenstand des Ansuchens, sondern in einem gesonderten Verfahren für die Nachbarliegenschaften einzureichen sind, in die Baupläne aufgenommen wurde. Diese ergänzten Baupläne wurden am
  3. März 2015 von einem Vollmachtnehmer des Rechtsanwalts Ing. Mag. B. als Vertreter des Herrn G. H. eingesehen und kopiert. Mit Schriftsatz vom
  4. April 2015 und einer als Sachverständigen Gutachten mit der GZ SV_150317 vom
  5. März 2015 bezeichneten Beilage brachte der Anrainer Herr G. H., vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. B., M.B.L. am
  6. April 2015 per Fax und am
  7. April 2015 per Post neuerlich Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei. Diese Einwendungen sind eindeutig nach der Bauverhandlung, die am
  8. Dezember 2014 stattfand, eingelangt, weswegen sich ein weiteres Eingehen auf neue Vorbringen erübrigt. Hinsichtlich der näheren Ausführung rechtzeitig erhobener Einwendungen wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist zu bemerken, dass die Baupläne im Bereich der Terrasse auf dem hofseitigen Treppenhaus im Dachgeschoß am
  9. Mai 2015 auf den konsensgemäßen Zustand laut Baubewilligung vom
  10. April 2013, Zl.: MA 37/42644/2012/0001 zurückgeführt wurden und daher diesbezüglich keine weiteren Verletzungen von Anrainerrechten mehr geltend gemacht werden können.“ 4.2.
  11. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 10.06.2016, GZ MA 37/451941-2014-54, erging ein Richtigstellungsbescheid mit auszugsweise folgendem Inhalt: „BESCHEID Der Bescheid vom
  12. Mai 2016, Zahl MA 37/451941-2014-54, betreffend Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (
  13. Planwechsel) wird

§ 62Abs.

4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG dahingehend richtig gestellt, dass der zweite Absatz auf Seite 5Der Bescheid vom

  1. Mai 2016, Zahl MA 37/451941-2014-54, betreffend Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (
  2. Planwechsel) wird

Paragraph 62, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG dahingehend richtig gestellt, dass der zweite Absatz auf Seite 5 statt: „Für die Erteilung der Baubewilligung war

§ 133

BO die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen

§ 81Abs.

6 BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 03. Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.“„Für die Erteilung der Baubewilligung war

Paragraph 133, BO die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 81, Absatz 6, BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 03. Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.“ nunmehr richtig: „Für die Erteilung der Baubewilligung war

§ 133

BO die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen

§ 81Abs.

6 BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 25. Mai 2016 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.“„Für die Erteilung der Baubewilligung war

Paragraph 133, BO die Bewilligung von Abweichungen von gesetzlichen Bestimmungen

Paragraph 81, Absatz 6, BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 25. Mai 2016 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.“ zu lauten hat und der sechste Absatz auf Seite 5 statt: „Für die Erteilung der Baubewilligung war

§ 133

BO die Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 03.

Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.“„Für die Erteilung der Baubewilligung war

Paragraph 133, BO die Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 03. Juni 2015 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.“ nunmehr richtig: Für die Erteilung der Baubewilligung war

§ 133

BO die Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 25.

Mai 2016 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften.Für die Erteilung der Baubewilligung war

Paragraph 133, BO die Bewilligung von Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

Paragraph 69, BO durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung erforderlich, die am 25. Mai 2016 erteilt wurde. Das Bauvorhaben steht daher nicht mehr im Widerspruch mit den gültigen gesetzlichen Vorschriften. zu lauten hat Begründung […]“ 4.3. Ausweislich der im Akt der belangten Behörde (MA 37) einliegenden Zustellnachweise wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsfreundes der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 31.05.2016 unter Anschluss des Bescheides des Bauausschusses vom 25.05.2016 am 06.06.2011 und der Richtigstellungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 10.06.2016 am 15.06.2016 zugestellt. 5. Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 (Postaufgabe ebenso am 04.07.2016) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde zu folgenden Bescheiden: 1) Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 01.04.2015, BV ... – 263.374/2015; 2) Bescheid der Bezirksvertretung, Bauausschuss, vom 25.05.2016, GZ BV ...-391.586/2016; 3) Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.05.2016, GZ MA 37/451941-2014-54; 4) Richtigstellungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 10.06.2016, GZ MA 37/451941-2014-54. Inhaltlich ist die Beschwerde wie folgt ausgeführt:5. Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 (Postaufgabe ebenso am 04.07.2016) erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde zu folgenden Bescheiden: 1) Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 01.04.2015, BV ... – 263.374 aus 2015,; 2) Bescheid der Bezirksvertretung, Bauausschuss, vom 25.05.2016, GZ BV ...-391.586 aus 2016,; 3) Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31.05.2016, GZ MA 37/451941-2014-54; 4) Richtigstellungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 10.06.2016, GZ MA 37/451941-2014-54. Inhaltlich ist die Beschwerde wie folgt ausgeführt: „Der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bauausschusses vom 1.4.2015 wurde dem Beschwerdeführer am 18.6.2015 zugestellt. Der beschwerdegegenständliche Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 31.5.2016 und der beschwerdegegenständliche Bescheid des Bauausschusses vom 25.5.2016 wurden dem Beschwerdeführer am 6.6.2016 zugestellt und der Richtigstellungsbescheid der Magistratsabteilung 37 vom 10.6.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 15.6.2016 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhebt durch seinen umseits ausgewiesenen Rechtsvertreter binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide und der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem ANTRAG, die angefochtenen Bescheide in ihrem gesamten Umfang aufzuheben. 1. Sachverhalt und Verfahrensgang Der Beschwerdeführer ist Nachbar und Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt hofseitig und stirnseitig in der T.-straße an die Liegenschaft der Bauwerber an. Die Bauwerber beantragten Ende 2014 die Bewilligung von Abweichungen von einem bereits bewilligten Bauvorhaben für die Errichtung eines Dachgeschoßzubaus in Wien, O.-straße, ident T.-straße, und zwar:

  1. a)Abweichungen von der Bestimmung, dass der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen darf und
  2. b)Abweichungen vom Gebot, dass Dachgaupen insgesamt höchsten ein Drittel von der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen. Am 15.12.2014 fand diesbezüglich eine Bauverhandlung bei der erstbelangten Behörde (MA 37) statt und erhob der Beschwerdeführer Einwendungen zu beiden begehrten Abweichungen. In der Folge erklärte die zweitbelangte Behörde (Bauausschuss) mit Bescheid vom 1.4.2015 diese Abweichungen mit Verweis auf die positiven Beurteilungen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 30.10.2014 und der Magistratsabteilung 21 vom 21.11.2014 für zulässig. Am 2.4.2015 wurden vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz „Einwendungen samt Urkundenvorlage“, unter Beischluss eines Sachverständigengutachtens von DI E. vom 23.3.2015, weitere Begründungen zu den in der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen der erstbelangten Behörde (MA 37) übermittelt. Von der erstbelangten Behörde wurde in der Folge ein weiteres Mal Stellungnahmen von den Amtssachverständigen MA 19 und MA 21 eingeholt und das gegenständliche Bauvorhaben nochmals der zweitbelangten Behörde (Bauausschuss) zur Genehmigung vorgelegt. Mit Bescheid vom 3.6.2015 erklärte die zweitbelangte Behörde diese Abweichungen mit Verweis auf die positiven Beurteilungen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 30.10.2014 und vom 25.3.2015 sowie der Magistratsabteilung 21 vom 25.3.2015 ein weiteres Mal für zulässig. Mit Bescheid vom 17.6.2015 bewilligte die erstbelangte Behörde (MA 37) ebenfalls diese Abweichungen von den Bauvorschriften. Beweis: - Brief MA 37 vom 31.3.2015 an den Bauausschuss (Beilage ./A) - Bescheid Bauausschuss 1.4.2015, ZI. BV ...-263.374/2015 (Beil. ,/B)- Bescheid Bauausschuss 1.4.2015, ZI. BV ...-263.374 aus 2015, (Beil. ,/B) Gegen die Bescheide und zwar Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 1.4.2015, Zl. BV ... - 263.374/2015, Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 3.6.2015, Zl. BV ... - 402.638/2015 und den Bescheid der Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe Ost vom 17.6.2015, Zl. MA37/451941-2014-54, erhob der Beschwerdeführer am 17.7.2015 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und machte darin die Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide und Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien, wurde mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 4.9.2015 und vom 27.10.2015 das Beschwerdevorbringen ergänzt.Gegen die Bescheide und zwar Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 1.4.2015, Zl. BV ... - 263.374 aus 2015,, Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung vom 3.6.2015, Zl. BV ... - 402.638 aus 2015, und den Bescheid der Magistratsabteilung 37 - Gebietsgruppe Ost vom 17.6.2015, Zl. MA37/451941-2014-54, erhob der Beschwerdeführer am 17.7.2015 eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien und machte darin die Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide und Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien, wurde mit den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 4.9.2015 und vom 27.10.2015 das Beschwerdevorbringen ergänzt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.2.2016 zu GZ 1) VWG-111/067/9071/2015-13, 2) VWG-111/067/9073/2015 und 3) VWG- 111/067/9076/2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 1.4.2015, Zl BV ... - 263.374/2015, als unzulässig zurückgewiesen und die Bescheide des Bauausschusses vom 3.6.2015 Zl BV ...- 402.638/2015 und des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 17.6.2015, Zl MA37/451941-2014-54, aufgehoben. Das Verwaltungsgericht Wien begründete dies damit, dass der Bezirksvorsteher nach § 65 Wr. Stadtverfassung die Ausführung des ersten Beschlusses des Bauausschusses vom 1.4.2015 vor neuerlicher Entscheidung sistieren und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einholen hätte müssen. Die vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung im Juni 2015, ohne vorherige Einhaltung der Vorgehensweise hinsichtlich des gesetzwidrigen Beschlusses vom April 2015, war rechtlich nicht gedeckt, bzw. gesetzlos (VWG Wien, Beschluss vom 26.2.2016, S 28 f). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.2.2016 zu GZ 1) VWG-111/067/9071/2015-13, 2) VWG-111/067/9073/2015 und 3) VWG- 111/067/9076/2015 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bauausschusses vom 1.4.2015, Zl BV ... - 263.374 aus 2015,, als unzulässig zurückgewiesen und die Bescheide des Bauausschusses vom 3.6.2015 Zl BV ...- 402.638 aus 2015, und des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 17.6.2015, Zl MA37/451941-2014-54, aufgehoben. Das Verwaltungsgericht Wien begründete dies damit, dass der Bezirksvorsteher nach Paragraph 65, Wr. Stadtverfassung die Ausführung des ersten Beschlusses des Bauausschusses vom 1.4.2015 vor neuerlicher Entscheidung sistieren und hierüber innerhalb von 14 Tagen die Entscheidung des Bürgermeisters einholen hätte müssen. Die vom Bauausschuss gewählte Vorgehensweise der neuerlichen Beschlussfassung im Juni 2015, ohne vorherige Einhaltung der Vorgehensweise hinsichtlich des gesetzwidrigen Beschlusses vom April 2015, war rechtlich nicht gedeckt, bzw. gesetzlos (VWG Wien, Beschluss vom 26.2.2016, S 28 f). Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden und zwar: Bescheid des Bauausschusses vom 25.5.2016 zu GZ BV ... - 391.586/2016, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 31.5.2016 und Richtigstellungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 10.6.2016 wurde die gegenständliche Sache neuerlich entschieden.Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden und zwar: Bescheid des Bauausschusses vom 25.5.2016 zu GZ BV ... - 391.586 aus 2016,, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 31.5.2016 und Richtigstellungsbescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 37, vom 10.6.2016 wurde die gegenständliche Sache neuerlich entschieden. Diese Beschwerde richtet sich gegen diese neuen Bescheide aus 2016 und gegen den ersten Bescheid des Bauausschusses vom 1.4.2015, der vom Verwaltungsgericht Wien nicht aufgehoben wurde und nach wie vor rechtlich existent ist. 2. Inhaltliche Rechtswidrigkeit Durch jede einzelne aufgezeigte Rechtswidrigkeit wird der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. 2.1 Rechtswidrige Auslegung des Gesetzesbegriffes „betreffende Gebäudefront“ Im beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben sollen hof- und straßenseitig Dachgaupen errichtet werden, deren Gesamtlänge das gesetzlich zulässige Maß hof- und straßenseitig überschreitet. Die Bauwerber beantragten daher die Bewilligung dieser Abweichung

§ 81

Abs 6 BO.Im beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben sollen hof- und straßenseitig Dachgaupen errichtet werden, deren Gesamtlänge das gesetzlich zulässige Maß hof- und straßenseitig überschreitet. Die Bauwerber beantragten daher die Bewilligung dieser Abweichung

Paragraph 81, Absatz 6, BO. Nach § 81 Abs 6 BO dürfen Dachgaupen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen.Nach Paragraph 81, Absatz 6, BO dürfen Dachgaupen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen. Auf Antrag ist eine Überschreitung dieses Ausmaßes bis höchstens zur Hälfte der betreffenden Gebäudefront zuzulassen. Das gegenständliche Gebäude der Bauwerber hat straßenseitig und hofseitig jeweils zwei Gebäudefronten. Die straßenseitigen Gebäuedfronten bestehen aus der Gebäudefront an der O.-straße und an der T.-straße und die hofseitigen Gebäudefronten bestehen aus der hofseitigen Gebäudefront parallel zur O.-straße und der hofseitigen Gebäudefront parallel zur T.-straße. Diese Gebäudefronten haben nach den Einreichplänen vom 1.10.2014 folgende Längen (SV-GA DI E., Pkt. 2.1, Beilage ./D): • straßenseitige Gebäudefront an der O.-straße 31,12 m • straßenseitige Gebäudefront an der T.-straße 20,40 m • hofseitige Gebäudefront parallel zur O.-straße 23,61 m • hofseitige Gebäudefront parallel zur T.-straße 3,40 m Die Abgrenzung dieser Gebäudefronten erfolgt durch deren Richtungsänderung. Die Gebäudefronten sind klar durch eine Gebäudekante von einander getrennt. Aus der Perspektive der Passanten werden diese Fassaden auch getrennt wahrgenommen. Diese Trennung der Gebäudefronten wurde auch in den Darstellungen des gegenständlichen Einreichplanes übernommen. Beweis: - Luftbild (Beilage ./E) - SV-GA DI E. SV_230615, 7.7.2015 (Beilage ./D) Die hofseitigen Dachgaupen werden nach den Einreichplänen ausschließlich auf der hofseitigen Gebäudefront parallel zur O.-straße errichtet, die straßenseitigen Gaupen werden ausschließlich auf der straßenseitigen Gebäudefront in der O.-straße errichtet und sind diese Gebäudefronten die „betreffenden Gebäudefronten“ iSd § 81 Abs 6 BO.Die hofseitigen Dachgaupen werden nach den Einreichplänen ausschließlich auf der hofseitigen Gebäudefront parallel zur O.-straße errichtet, die straßenseitigen Gaupen werden ausschließlich auf der straßenseitigen Gebäudefront in der O.-straße errichtet und sind diese Gebäudefronten die „betreffenden Gebäudefronten“ iSd Paragraph 81, Absatz 6, BO. Die zweitbelangte Behörde (Bauausschuss) unterscheidet dementsprechend im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 1.4.2015 straßenseitig zwischen der Gebäudefront an der O.-straße und der Gebäudefront an der T.-straße. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 25.5.2016 hat jedoch die zweitbelangte Behörde diese Differenzierung - trotz gleicher Sach- und Rechtslage - unbegründet aufgegeben. Die belangten Behörden (MA 37 und Bauausschuss) legen diese Gesetzesbestimmung rechtswidrig aus, indem sie nur zwischen Hoffront und Straßenfront unterscheiden, jedoch keine Differenzierung zwischen O.-straße und T.-straße vornehmen, obwohl dies nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend erforderlich ist. Bereits mit Bescheid des Bauausschusses vom 3.6.2015, Zl. BV 402.638/2015 (Beilage ./G) wurde die „betreffende Gebäudefront“ straßenseitig mit einer Länge von 51,25 m festgestellt und die hofseitige „betreffende Gebäudefront“ mit einer Länge von 27,42 m. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bauausschusses vom 25.5.2016 wurde die rechtswidrige Auslegung des Gesetzesbegriffes „betreffende Gebäudefront“ beibehalten. Durch diese unrichtige Gesetzesauslegung und -anwendung der belangten Behörden ergeben sich beträchtliche Unterschiede in den gesetzlich höchstzulässigen Gesamtlängen der Dachgaupen (hofseitig und straßenseitig)

§ 81

Abs 6 BO zum Nachteil des Beschwerdeführers wie folgt:Die belangten Behörden (MA 37 und Bauausschuss) legen diese Gesetzesbestimmung rechtswidrig aus, indem sie nur zwischen Hoffront und Straßenfront unterscheiden, jedoch keine Differenzierung zwischen O.-straße und T.-straße vornehmen, obwohl dies nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zwingend erforderlich ist. Bereits mit Bescheid des Bauausschusses vom 3.6.2015, Zl. BV 402.638 aus 2015, (Beilage ./G) wurde die „betreffende Gebäudefront“ straßenseitig mit einer Länge von 51,25 m festgestellt und die hofseitige „betreffende Gebäudefront“ mit einer Länge von 27,42 m. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bauausschusses vom 25.5.2016 wurde die rechtswidrige Auslegung des Gesetzesbegriffes „betreffende Gebäudefront“ beibehalten. Durch diese unrichtige Gesetzesauslegung und -anwendung der belangten Behörden ergeben sich beträchtliche Unterschiede in den gesetzlich höchstzulässigen Gesamtlängen der Dachgaupen (hofseitig und straßenseitig)

Paragraph 81, Absatz 6, BO zum Nachteil des Beschwerdeführers wie folgt: zul. Länge Gaupen § 81

(6)BO zul. Länge Gaupen Paragraph 81 (, 6,) BO Straßenseitige Gebäudefront Länge 1/3 1/2 • O.-straße 31,12 m 10,37 m 15,56 m • belangte Behörden 51,25 m bewilligte Gesamtlänge Gaupen 20,67 m Hofseitige Gebäudefront • parallel O.-straße 23,61m 7,87 m 11,80 m • belangte Behörden 27,42 m - (13,71m) bewilligte Gesamtlänge Gaupen 10,08 m Aus der vorstehenden Tabelle ergibt sich, dass aufgrund der rechtwidrigen Auslegung des Gesetzesbegriffes „betreffende Gebäudefront“ durch die belangten Behörden die Gesamtlänge der straßenseitigen Dachgaupen um 5,11 m (20,67-15,56) das gesetzlich höchstzulässige Ausmaß (1/2 Läge Gebäudefront) überschritten wird. Beweis: - Bescheid Bauausschuss vom 1.4.2015 (Beilage ./B) - Bescheid Bauausschuss vom 3.6.2015 (Beilage ./G) Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.2014 zu 2011/05/0051) definierte dieser die „Gebäudefronten“ bereits im März 2014, also bereits mehr als zwei Jahre vor der Erstellung und Erlassung der beschwerdegegenständlichen Bescheide wie folgt: Unter dem Begriff "Fronten" sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  1. September 2013, Zl. 2010/05/0014, mwN). Eine Front wird daher durch die (Summe der) Begrenzungen eines Gebäudes (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173) in Bezug auf eine Ansichtsseite gebildet.Unter dem Begriff "Fronten" sind die Ansichtsflächen der ein Gebäude nach außen abschließenden Wände (Umfassungswände) zu verstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2013, Zl. 2010/05/0014, mwN). Eine Front wird daher durch die (Summe der) Begrenzungen eines Gebäudes vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Jänner 1984, Zl. 83/05/0173) in Bezug auf eine Ansichtsseite gebildet. Im beschwerdegegenständlichen Fall besteht die straßenseitige Gebäudefront aus der Ansichtsseite in der O.-straße und aus der Ansichtsseite in der T.-straße. Beweis: - Gebäudefront Ansicht T.-straße (Beilage ./H) - Gebäudefront Ansicht O.-straße (Beilage ./I) Hinzu kommt, dass die Darstellung der Dachgaupen in den Einreichplänen falsch ist (siehe Schriftsatz Einwendungen vom 2.4.2015, Pkt. 3.1). Bei richtiger Darstellung in den Einreichplänen erhöht sich die geplante Gesamtlänge der Gaupen auf 25,57 m und wird die gesetzlich höchstzulässige Gesamtlänge der Gaupen (25,57-15,56) sogar um 10,01 m (1/2 Länge Gebäudefront) überschritten (SV-GA DI E. vom 7.7.2015, Pkte. 2.1.4 u. 2.2.2, Beilage ./D). Aus all dem ergibt sich ein Nachteil des Beschwerdeführers für zukünftig zu bewilligende Abweichungen nach § 81 Abs 6 BO, weil die Länge dieser Gebäudefront - wie vorstehend aufgezeigt - eine Bemessungsgrundlage für die höchstzulässige Gesamtlänge der Dachgaupen an dieser Gebäudefront ist. Der Beschwerdeführer ist dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil die belangten Behörden die Überschreitung des Gebäudeumrisses iSd § 81 Abs 1 bis 5 BO über das gesetzlich zulässige Ausmaß bewilligt haben.Aus all dem ergibt sich ein Nachteil des Beschwerdeführers für zukünftig zu bewilligende Abweichungen nach Paragraph 81, Absatz 6, BO, weil die Länge dieser Gebäudefront - wie vorstehend aufgezeigt - eine Bemessungsgrundlage für die höchstzulässige Gesamtlänge der Dachgaupen an dieser Gebäudefront ist. Der Beschwerdeführer ist dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil die belangten Behörden die Überschreitung des Gebäudeumrisses iSd Paragraph 81, Absatz eins bis 5 BO über das gesetzlich zulässige Ausmaß bewilligt haben. Vom Beschwerdeführer wird daher angeregt, das Verwaltungsgericht Wien möge einen Normprüfungsantrag an den VfGH

Art. 140

B-VG stellen.Vom Beschwerdeführer wird daher angeregt, das Verwaltungsgericht Wien möge einen Normprüfungsantrag an den VfGH

Artikel 140, B-VG stellen.

Beweis: - SV-GA DI E. SV_230615, 7.7.2015 (Beilage ,/D) - Schriftsatz Einwendungen samt Urkundenvorlage vom 2.4.2015 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht) 2.2 Rechtswidrige Bewilligung der Überschreitung der hofseitigen Dachgaupenlänge Die Voraussetzungen einer Bewilligung einer Abweichung

§ 81

Abs 6 BO liegen nicht vor:Die Voraussetzungen einer Bewilligung einer Abweichung

Paragraph 81, Absatz 6, BO liegen nicht vor: 2.2.1 Diese Dachgaupen entsprechen nicht in ihren Ausmaßen und in ihren Abständen zueinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes. Die betreffende hofseitige Gebäudefront hat fünf Fensterachsen. Die Fenster in den Hauptgeschoßen in dieser Gebäudefront haben eine Länge von 1,0 m bzw. 1,6 m und eine Höhe von 1,7 m. Hingegen haben die geplanten Dachgaupen eine Länge

Einreichplan von 3,26 m bzw. 3,56 m und eine Höhe von 1,1 m (Höhe, die über dem zulässigen Gebäudeumriss liegt) und entsprechen daher diese Gaupen nicht in ihren Ausmaßen und in ihren Proportionen zueinander den Fenstern der Hauptgeschoße. 2.2.

  1. Die geplanten Dachgaupen sind keine Dachgaupen iSd § 81 Abs 6 BO: Alle hofseitigen Dachgaupen enthalten eine Terrassentür, welche in ihrem obersten Viertel über den zulässigen Dachumriss in den Bereich der Gaupen ragen (SV-GA DI E. vom 23.3.2015, Pkt. 3.1.1, Seite 5).2.2.
  2. Die geplanten Dachgaupen sind keine Dachgaupen iSd Paragraph 81, Absatz 6, BO: Alle hofseitigen Dachgaupen enthalten eine Terrassentür, welche in ihrem obersten Viertel über den zulässigen Dachumriss in den Bereich der Gaupen ragen (SV-GA DI E. vom 23.3.2015, Pkt. 3.1.1, Seite 5). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals festgestellt, dass Bauteile die mit einer Terrassentür versehen sind, keine Dachgaupen sind: In VwGH 29.1.2008 zu 2006/05/0282 stellte er fest: „[...] Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Situierung der Fenster und Türen in der Dachgaube selbst weder in ihren Ausmaßen noch in ihrem Abstand untereinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse entspricht. Schließlich erfüllt die Dachgaube hier noch zusätzlich die Funktion, die vor dem Wohn- und Essraum liegende Terrasse (samt daran anschließenden Stiegenaufgang auf die Dachterrasse) zu erschließen, diese Bereiche sind nur über die in der Dachgaube situierten Türen zu erreichen. Es kann daher keinesfalls vom Vorliegen einer Dachgaube im Sinne des §81 Abs. 6 BO ausgegangen werden.“Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrmals festgestellt, dass Bauteile die mit einer Terrassentür versehen sind, keine Dachgaupen sind: In VwGH 29.1.2008 zu 2006/05/0282 stellte er fest: „[...] Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass die Situierung der Fenster und Türen in der Dachgaube selbst weder in ihren Ausmaßen noch in ihrem Abstand untereinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse entspricht. Schließlich erfüllt die Dachgaube hier noch zusätzlich die Funktion, die vor dem Wohn- und Essraum liegende Terrasse (samt daran anschließenden Stiegenaufgang auf die Dachterrasse) zu erschließen, diese Bereiche sind nur über die in der Dachgaube situierten Türen zu erreichen. Es kann daher keinesfalls vom Vorliegen einer Dachgaube im Sinne des §81 Absatz 6, BO ausgegangen werden.“ Auch in VwGH 23.7.2013 zu 2013/05/0019 prüfte der Verwaltungsgerichtshof, ob sich in der Dachgaupe eine Terrassentür befand: „Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Umstand einer Türe allein einem Bauteil die Qualifikation als Gaube nimmt. Im vorliegenden Fall kommt nur jener Bereich des Gebäudes, der außerhalb der 45 Grad-Linie (vgl. § 81 Abs. 4 BO) des (fiktiven) Daches (also bis zur Linie von 67,50 Grad) liegt, als Gaube in Frage, nicht aber der dahinterliegende, der ohnedies im

§ 81Abs.

4 BO zulässigen Dachumriss liegt. In diesen Gaubenbereichen befinden sich nun, abgesehen vom Eck eines Türstockes einer Terrassentüre an der Nordfront (vgl. die Schnitte B und E), keine Türen.“Auch in VwGH 23.7.2013 zu 2013/05/0019 prüfte der Verwaltungsgerichtshof, ob sich in der Dachgaupe eine Terrassentür befand: „Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits der Umstand einer Türe allein einem Bauteil die Qualifikation als Gaube nimmt. Im vorliegenden Fall kommt nur jener Bereich des Gebäudes, der außerhalb der 45 Grad-Linie vergleiche Paragraph 81, Absatz 4, BO) des (fiktiven) Daches (also bis zur Linie von 67,50 Grad) liegt, als Gaube in Frage, nicht aber der dahinterliegende, der ohnedies im

Paragraph 81, Absatz 4, BO zulässigen Dachumriss liegt. In diesen Gaubenbereichen befinden sich nun, abgesehen vom Eck eines Türstockes einer Terrassentüre an der Nordfront vergleiche die Schnitte B und E), keine Türen.“ Wie bereits ausgeführt, befinden sich jedoch außerhalb dieser 45 Grad-Linie des fiktiven Daches Dachgaupen, in den zu einem Viertel auch die Terrassentüren hineinragen. Daher liegen keinesfalls Dachgaupen iSd § 81 Abs 6 BO vor.Wie bereits ausgeführt, befinden sich jedoch außerhalb dieser 45 Grad-Linie des fiktiven Daches Dachgaupen, in den zu einem Viertel auch die Terrassentüren hineinragen. Daher liegen keinesfalls Dachgaupen iSd Paragraph 81, Absatz 6, BO vor. 2.2.3 Durch die Vergrößerung der zulässigen Gesamtlänge der Dachgaupen, wird eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes nicht bewirkt: Die „betreffende Gebäudefront“ hat eine Länge von 23,61 m. Nach § 81 Abs 6 BO dürfen die Dachgaupen insgesamt ein Drittel der Länge der „betreffenden Gebäudefront“ in Anspruch nehmen und ergibt sich daraus eine zulässige Länge pro Gaupe von 2,62 m (23,61 m x 1/3 / 3 Gaupen = 2,62 m). Diese Länge ist ausreichend für eine Terrassentür (etwa Flügeltür). Eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks wird durch die breiteren Gaupen (im Einreichplan sind Gaupenlängen von 3,26 m und 3,56 m geplant) nicht erreicht.2.2.3 Durch die Vergrößerung der zulässigen Gesamtlänge der Dachgaupen, wird eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes nicht bewirkt: Die „betreffende Gebäudefront“ hat eine Länge von 23,61 m. Nach Paragraph 81, Absatz 6, BO dürfen die Dachgaupen insgesamt ein Drittel der Länge der „betreffenden Gebäudefront“ in Anspruch nehmen und ergibt sich daraus eine zulässige Länge pro Gaupe von 2,62 m (23,61 m x 1/3 / 3 Gaupen = 2,62 m). Diese Länge ist ausreichend für eine Terrassentür (etwa Flügeltür). Eine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerks wird durch die breiteren Gaupen (im Einreichplan sind Gaupenlängen von 3,26 m und 3,56 m geplant) nicht erreicht. 2.2.4 Die Abweichung (längere hofseitige Gaupen) dient auch nicht der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes, weil sich das Aussehen der hofseitigen Gebäudefront durch die Einhaltung der höchstzulässigen Gesamtlänge der Gaupen (1/3 der Länge der betreffenden Gebäudefront) nicht ändert. Darüber hinaus ist eine hofseitige Gebäudefront überhaupt nicht maßgebend für das örtliche Stadtbild, weil es einer Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. 2.3 Rechtswidrige Bewilligung der Abweichung der straßenseitigen Gaupenlänge Die Voraussetzungen einer Bewilligung einer Abweichung

§ 81

Abs 6 BO liegen nicht vor:Die Voraussetzungen einer Bewilligung einer Abweichung

Paragraph 81, Absatz 6, BO liegen nicht vor: 2.3.1 Auch diese Dachgaupen entsprechen nicht in ihren Ausmaßen und in ihren Abständen zueinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes. Die betreffende straßenseitige Gebäudefront (Gebäudefront in der O.-straße) hat elf Fensterachsen. Die Fenster in den Hauptgeschoßen in dieser Gebäudefront haben eine Länge von 1,2 m und eine Höhe von 2,0 m, bzw. im obersten Hauptgeschoß eine Höhe von 1,75 m. Hingegen haben die geplanten 10 Dachgaupen (also jener Umriss, der über den zulässigen Gebäudeumriss nach § 81 Abs 1 bis Abs 5 BO hinausragt)

Einreichplan eine dreieckige Form mit einer Länge von je 4,13 m und einer Höhe von 1,56 m bzw. 0,6 m. Die Dachgaupen entsprechen daher nicht in ihren Ausmaßen und in ihren Proportionen zueinander den Fenstern der Hauptgeschoße.2.3.1 Auch diese Dachgaupen entsprechen nicht in ihren Ausmaßen und in ihren Abständen zueinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschoße sowie dem Maßstab des Gebäudes. Die betreffende straßenseitige Gebäudefront (Gebäudefront in der O.-straße) hat elf Fensterachsen. Die Fenster in den Hauptgeschoßen in dieser Gebäudefront haben eine Länge von 1,2 m und eine Höhe von 2,0 m, bzw. im obersten Hauptgeschoß eine Höhe von 1,75 m. Hingegen haben die geplanten 10 Dachgaupen (also jener Umriss, der über den zulässigen Gebäudeumriss nach Paragraph 81, Absatz eins bis Absatz 5, BO hinausragt)

Einreichplan eine dreieckige Form mit einer Länge von je 4,13 m und einer Höhe von 1,56 m bzw. 0,6 m. Die Dachgaupen entsprechen daher nicht in ihren Ausmaßen und in ihren Proportionen zueinander den Fenstern der Hauptgeschoße. 2.3.2 Durch die Vergrößerung der zulässigen Gesamtlänge der straßenseitigen Dachgaupen wird auch keine zweckmäßigere oder zeitgemäße Nutzung des Bauwerkes bewirkt: Das ergibt sich bereits daraus, dass die geplanten Dachgeschoßwohnungen, die straßenseitig an der T.-straße liegen,

Einreichplan gänzlich ohne Dachgaupen auskommen. 2.3.3 Die Abweichung (längere straßenseitige Gaupen) dient auch nicht der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes: Die diesbezüglichen gleichlautenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 30.10.2014 und vom 25.3.2015 sind unrichtig, unvollständig und unschlüssig: In diesen Stellungnahmen hält der Amtssachverständige lediglich fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben das Thema der baurechtlichen Gaupen entsprechend § 81 Abs 6 BO interpretiert und die Vergrößerung der zulässigen Dachgaupenlängen erforderlich sei, um eine regelmäßige Faltung der Dachhaut zu erreichen, damit eine Reihung entsprechend den charakterisierenden Fensterachsen in der Fassade erzielt wird. Diese Überschreitung diene der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes.2.3.3 Die Abweichung (längere straßenseitige Gaupen) dient auch nicht der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes: Die diesbezüglichen gleichlautenden Stellungnahmen der Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 19 vom 30.10.2014 und vom 25.3.2015 sind unrichtig, unvollständig und unschlüssig: In diesen Stellungnahmen hält der Amtssachverständige lediglich fest, dass das gegenständliche Bauvorhaben das Thema der baurechtlichen Gaupen entsprechend Paragraph 81, Absatz 6, BO interpretiert und die Vergrößerung der zulässigen Dachgaupenlängen erforderlich sei, um eine regelmäßige Faltung der Dachhaut zu erreichen, damit eine Reihung entsprechend den charakterisierenden Fensterachsen in der Fassade erzielt wird. Diese Überschreitung diene der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes. Der Amtssachverständige hat sich mit den Einwendungen des Beschwerdeführers, die in der Bauverhandlung am 15.12.2014 und mit Schriftsatz „Einwendungen samt Urkundenvorlage“ vom 2.4.2015 samt dem beigeschlossenen Sachverständigengutachten von DI E., GZ SV_150317 vom 23.3.2015 überhaupt nicht auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst Folgendes vor: • Die höchstzulässige Gesamtlänge der Gaupen an der betreffenden Gebäudefront wird überschritten. • Die Darstellung der Gaupen in den Einreichplänen ist unrichtig, weil die Schnittführung in den Einreichplänen nicht korrekt ist. • Die Dachgaupen entsprechen in ihren Ausmaßen und in ihrem Abstand zueinander nicht den Proportionen den Fenstern der Hauptgeschoße und dem Maßstab des Gebäudes. • Die Dachaufbauten erwecken den Eindruck einer geschlossenen Front und stellen daher keine Dachgaupen iSd § 81 Abs 6 BO dar.• Die Dachaufbauten erwecken den Eindruck einer geschlossenen Front und stellen daher keine Dachgaupen iSd Paragraph 81, Absatz 6, BO dar. Die Bauwerber, vertreten durch Architekt DI S., führen in ihrem Antrag auf Überschreitung der Gaupenlängen vom 2.10.2014 aus, dass der maximale Gaupenvorsprung lediglich 40 cm beträgt und dieser an den Rändern über eine spitzwinkelige Dreiecksfläche ohne Dachsprung in die reguläre Dachfläche übergeht. Die Überschreitung der maximalen Gaupenlänge ist visuell nicht spürbar und wird dadurch nur eine geringfügige Vergrößerung des Dachvolumens bewirkt. Beweis: - Antrag auf Überschreitung der Gaupenlängen, DI S. vom 2.10.2014 (Beilage ./F) Bei richtiger Darstellung der Gaupen in den Einreichplänen ergibt sich eine Gesamtlänge dieser Dachgaupen von 25,57 m. Die betreffende Gebäudefront hat eine Länge von 31,12 m. Die Dachgaupen nehmen also 82 % der gesamten Dachlänge an der betreffenden Gebäudefront ein. In Verbindung mit dem Gaupenvorsprung von maximal 40 cm, der - nach dem Antrag der Bauwerber - visuell kaum wahrnehmbar ist, bewirkt, dass durch diese Dachgaupen der Eindruck einer geschlossenen Front erzeugt wird. Dieser Eindruck wird noch durch das Steildach (Dachwinkel von 58 Grad) und die damit fassadenhafte Erscheinung des Daches verstärkt (SV-GA DI E. vom 23.3.2015, Pkt. 3.1.2). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind jedoch Dachaufbauten, die den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken, keine Dachgaupen iSd § 81 Abs 6 Wr BauO (vgl. zB VwGH 29.1.2008, 2006/05/0282 u. VwGH 23.7.2013 2012/05/0191).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind jedoch Dachaufbauten, die den Eindruck einer geschlossenen Front erwecken, keine Dachgaupen iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO vergleiche zB VwGH 29.1.2008, 2006/05/0282 u. VwGH 23.7.2013 2012/05/0191). 2.3.4 Die bewilligte Gaupenlänge überschreitet das höchstzulässige Ausmaß nach § 81 Abs 6 BO: Die betreffende Gebäudefront an der O.-straße hat eine Länge von 31,12 m. Daraus ergibt sich

§ 81

Abs 6 BO eine zulässige Gesamtlänge der Gaupen von 10,37 m (1/3 Länge der betreffenden Gebäudefront) und bei vorliegen der Ausnahmebewilligung nach § 81 Abs 6 BO eine höchstzulässige Gesamtlänge der Gaupen von 15,56 m (1/2 Länge der betreffenden Gebäudefront). Die belangten Behörden haben jedoch eine Gesamtlänge der Dachgaupen von 20,67 m bewilligt.2.3.4 Die bewilligte Gaupenlänge überschreitet das höchstzulässige Ausmaß nach Paragraph 81, Absatz 6, BO: Die betreffende Gebäudefront an der O.-straße hat eine Länge von 31,12 m. Daraus ergibt sich

Paragraph 81, Absatz 6, BO eine zulässige Gesamtlänge der Gaupen von 10,37 m (1/3 Länge der betreffenden Gebäudefront) und bei vorliegen der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 81, Absatz 6, BO eine höchstzulässige Gesamtlänge der Gaupen von 15,56 m (1/2 Länge der betreffenden Gebäudefront). Die belangten Behörden haben jedoch eine Gesamtlänge der Dachgaupen von 20,67 m bewilligt. Darüber hinaus ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wie die belangten Behörden auf Basis der Einreichpläne auf eine Gesamtlänge der Dachgaupen von 20,67 m gelangen. An der straßenseitigen Gebäudefront an der O.-straße ist

den Einreichplänen geplant, zwei Reihen mit jeweils fünf Gaupen mit je einer Gaupenlänge von 4,13 m herzustellen. Das ergibt insgesamt eine Gesamtlänge der Dachgaupen von 41,3 m. Die Genehmigung einer solchen Dachgaupenlänge ist rechtswidrig. 2.4 Rechtswidrige Bewilligung der Änderung des Treppenhauszubaues In den gegenständlichen Einreichplänen wurde gegenüber dem ursprünglichen, bereits bewilligten Bauvorhaben, eine Änderung am hofseitigen Zubau der Aufstockung des Treppenhauses vorgenommen, indem das Flachdach des Treppenhauszubaus vollständig als Terrasse genutzt werden soll und die Errichtung einer Betonbrüstung geplant ist. Dieser Zubau befindet sich hofseitig, überschreitet die Baufluchtlinie und ist der Liegenschaft des Beschwerdeführers zugekehrt. Nach § 81 Abs 6 BO darf der nach Abs 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss nur durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden.Nach Paragraph 81, Absatz 6, BO darf der nach Absatz eins bis 5 zulässige Gebäudeumriss nur durch Treppenhäuser im unbedingt notwendigen Ausmaß überschritten werden. Der Verwaltungsgerichthof hat in VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107 erkannt, dass es sich bei den in § 81 Abs 6 BO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß handelt. Durch die auf dem Stiegenhausvorbau aufsetzende Stahlbetonbrüstung, der keinerlei Funktion eines Stiegenhauses zukommt, sondern die Nutzung der Fläche als Dachterrasse ermöglichen soll (Brüstung, Absturzsicherung), überschreitet das so geplante Stiegenhaus "das unbedingt notwendige Ausmaß" iSd § 81 Abs 6 BO, weshalb eine Verletzung des § 81 Abs 4 und 6 BO und sohin der gem. § 134a BO gewährten Nachbarrechte gegeben ist.Der Verwaltungsgerichthof hat in VwGH 25.9.2012, 2011/05/0107 erkannt, dass es sich bei den in Paragraph 81, Absatz 6, BO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß handelt. Durch die auf dem Stiegenhausvorbau aufsetzende Stahlbetonbrüstung, der keinerlei Funktion eines Stiegenhauses zukommt, sondern die Nutzung der Fläche als Dachterrasse ermöglichen soll (Brüstung, Absturzsicherung), überschreitet das so geplante Stiegenhaus "das unbedingt notwendige Ausmaß" iSd Paragraph 81, Absatz 6, BO, weshalb eine Verletzung des Paragraph 81, Absatz 4 und 6 BO und sohin der gem. Paragraph 134 a, BO gewährten Nachbarrechte gegeben ist. Demensprechend überschreitet auch im gegenständlichen Fall das Treppenhaus das „unbedingt notwendige Ausmaß" und verletzt die in § 134a BO gewährten Nachbarrechte. Die belangten Behörden hätten eine solche Nutzung nicht bewilligen dürfen.Demensprechend überschreitet auch im gegenständlichen Fall das Treppenhaus das „unbedingt notwendige Ausmaß" und verletzt die in Paragraph 134 a, BO gewährten Nachbarrechte. Die belangten Behörden hätten eine solche Nutzung nicht bewilligen dürfen. Diese Einwendungen wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 2.4.2015 erhoben. 2.5 Rechtswidrige Bewilligung der Überschreitung der höchstzulässigen Firsthöhe

Plandokument ... der Magistratsabteilung 21 A betreffend Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes vom 22.10.2004 darf der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Im gegenständlichen Bauvorhaben wird dieser höchste Punkt des Daches (Firsthöhe) um 0,71 m überschritten. Die belangten Behörden bewilligten mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden diese Überschreitung obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen dazu nicht vorliegen. Die gegenständliche Liegenschaft liegt

dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in einer Schutzzone. Die Voraussetzungen einer Bewilligung nach § 69 BO liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Gutachten (Stellungnahmen) der Magistratsabteilung 19 vom 30.10.2014 und vom 25.3.2015 sowie der Magistratsabteilung 21 vom 25.3.2015 sind aus folgenden Gründen unrichtig, unvollständig und unschlüssig:Die Voraussetzungen einer Bewilligung nach Paragraph 69, BO liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Gutachten (Stellungnahmen) der Magistratsabteilung 19 vom 30.10.2014 und vom 25.3.2015 sowie der Magistratsabteilung 21 vom 25.3.2015 sind aus folgenden Gründen unrichtig, unvollständig und unschlüssig: 2.5.1 zu den Stellungnahmen der MA 19 vom 30.10.2014 und vom 25.3.2015

§ 69BO darf die beabsichtigte Firsthöhenüberschreitung nur insbesondere nur dann bewilligt werden, wenn

Gemäß Paragraph 69, BO darf die beabsichtigte Firsthöhenüberschreitung nur insbesondere nur dann bewilligt werden, wenn • das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst wird (§ 69 Abs 1 Z 3 BO),das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild nicht störend beeinflusst wird (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, BO), • diese Abweichung der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient (§ 69 Abs 2 BO) unddiese Abweichung der Herbeiführung eines den zeitgemäßen Vorstellungen entsprechenden örtlichen Stadtbildes dient (Paragraph 69, Absatz 2, BO) und • das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt (§ 69 Abs 3 BO).das öffentliche Interesse an einer besonderen Situierung und Ausbildung des Baukörpers zur Gestaltung des örtlichen Stadtbildes überwiegt (Paragraph 69, Absatz 3, BO). Diese Voraussetzungen wurden nach den Ausführungen der zweitbelangten Behörde (Bauausschuss) von der Magistratsabteilung 19 geprüft und ihren Stellungnahmen 30.10.2014 und vom 25.3.2015 positiv beurteilt. Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung setzt sich in seinen Stellungnahmen allerdings nur mit den „schützenswerten Fassaden“ der Gründerzeithäuser auseinander, und argumentiert, dass die Gebäudehöhen der benachbarten Häuser und das Haus der Bauwerber durch das eingereichte Bauvorhaben annähernd gleich bleiben. Der Amtssachverständige verkennt, dass das gegenständliche Projekt ausschließlich einen zweigeschoßigen Dachausbau betrifft. Die Gebäudehöhe ist nach § 81 Abs 1 BO definiert als der lotrechte Abstand an der Hausfassade von der Straße bis zum Beginn des Daches. Der gegenständliche Dachgeschoßausbau liegt jedoch über dieser Gebäudehöhe und blieb demnach vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten außer Betracht.Der Amtssachverständige verkennt, dass das gegenständliche Projekt ausschließlich einen zweigeschoßigen Dachausbau betrifft. Die Gebäudehöhe ist nach Paragraph 81, Absatz eins, BO definiert als der lotrechte Abstand an der Hausfassade von der Straße bis zum Beginn des Daches. Der gegenständliche Dachgeschoßausbau liegt jedoch über dieser Gebäudehöhe und blieb demnach vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten außer Betracht. Sämtliche benachbarte Häuser - die nach den Stellungnahmen des Sachverständigen der MA 19 eine annähernd gleiche Gebäudehöhe haben - haben im Unterschied zum gegenständlichen Bauvorhaben ausschließlich Dächer mit einem Neigungswinkel von 45 Grad oder mehr. Das gegenständliche Bauvorhaben hat einen Dachneigungswinkel von lediglich 32 Grad bezogen auf die lotrechte Fassadenachse des Gebäudes. Das geplante Dach ist dadurch wesentlich steiler als die Dächer der benachbarten Häuser. Nach der Begründung zur Ausnahmegenehmigung

§ 69BO durch DI S.

(Architekt des Bauwerbers) vom 2.10.2014, soll ein Steildach mit einer Neigung von 58 Grad und einer tatsächlich ausgeführten Gesamthöhe des Daches von 5 m errichtet werden. Hinzu kommt, dass das Dach über zwei Dachgeschoße geführt wird und in Verbindung mit der beabsichtigten Firsthöhenüberschreitung um 0,71 m einen massiven, wuchtigen und dominanten Eindruck erweckt. Dadurch wird jedoch das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild störend beeinflusst.Sämtliche benachbarte Häuser - die nach den Stellungnahmen des Sachverständigen der MA 19 eine annähernd gleiche Gebäudehöhe haben - haben im Unterschied zum gegenständlichen Bauvorhaben ausschließlich Dächer mit einem Neigungswinkel von 45 Grad oder mehr. Das gegenständliche Bauvorhaben hat einen Dachneigungswinkel von lediglich 32 Grad bezogen auf die lotrechte Fassadenachse des Gebäudes. Das geplante Dach ist dadurch wesentlich steiler als die Dächer der benachbarten Häuser. Nach der Begründung zur Ausnahmegenehmigung

Paragraph 69, BO durch DI S. (Architekt des Bauwerbers) vom 2.10.2014, soll ein Steildach mit einer Neigung von 58 Grad und einer tatsächlich ausgeführten Gesamthöhe des Daches von 5 m errichtet werden. Hinzu kommt, dass das Dach über zwei Dachgeschoße geführt wird und in Verbindung mit der beabsichtigten Firsthöhenüberschreitung um 0,71 m einen massiven, wuchtigen und dominanten Eindruck erweckt. Dadurch wird jedoch das vom Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan beabsichtigte örtliche Stadtbild störend beeinflusst. Beweis: - Gebäudefront Ansicht T.-straße (Beilage ./H) - Gebäudefront Ansicht O.-straße (Beilage ./I) Der Amtssachverständige hat es in seinen Gutachten unterlassen sich mit dem gegenständlichen Bauvorhaben, einem Dachgeschoßausbau, und der Dachlandschaft der benachbarten Gründerzeithäuser auseinander zusetzten, obwohl - wie zuvor aufgezeigt - das Bauvorhaben an der Straßenfront ausschli

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