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{'item': 'VGW-162/006/3280/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlVGW-162/006/3280/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pr

Abschnitt 1

der Beitragsordnung zu Recht erkannt:

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Fondsbetrag für das Jahr 2015 wird mit 6215,80 EUR bestimmt.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der Fondsbetrag für das Jahr 2015 wird mit 6215,80 EUR bestimmt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 03.07.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zum Wohlfahrtsfond für 2015 in der Höhe von 28.000,00 EUR vorgeschrieben. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und ersuchte um Neuberechnung ihres Beitrages zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr

  1. Zur Beschwerdesache nahm die Ärztekammer für Wien im Schriftsatz vom 20.03.2017 wie folgt Stellung: „Mit der Verfügung vom 10.03.2017 hat das Verwaltungsgericht Wien der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme in diesem Verfahren abzugeben. Die belangte Behörde erstattet somit binnen dieser Frist nachstehende Stellungnahme: I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
  2. Laut Eintragung in der Ärzteliste (Siehe Beilage ./1) war die Beschwerdeführerin von 01.12.2007 bis 31.01.2013 dem Kammerbereich Niederösterreich zugehörig. Seit 01.02.2013 ist die Beschwerdeführerin im E. Krankenhaus als Ärztin für Allgemeinmedizin tätig.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2016, AZ.: 23190-B894503 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015

Abschnitt I

der Beitragsordnung mit EUR 28.000,00 fest.

Darauf seien EUR 2.620,16 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, sodass ein Beitragsrückstand von EUR 25.379,84 bestehe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2016, AZ.: 23190-B894503 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2015

Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung mit EUR 28.000,00 fest. Darauf seien EUR 2.620,16 an vorläufigen Fondsbeiträgen entrichtet worden, sodass ein Beitragsrückstand von EUR 25.379,84 bestehe. 3. Mit der Beschwerde vom 12.07.2016 regte die Beschwerdeführerin, verteten durch Ihre steuerliche Vertretung, eine Vergleichsberechnung

§ 109Abs. 3 Ärzte

G 1998 an. Das Einkommen von 2012 sei nicht repräsentativ, da die Beschwerdeführerin noch ihre Ordination als Ärztin für Allgemeinmedizin in Ho. geführt habe.Mit der Beschwerde vom 12.07.2016 regte die Beschwerdeführerin, verteten durch Ihre steuerliche Vertretung, eine Vergleichsberechnung

Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 an. Das Einkommen von 2012 sei nicht repräsentativ, da die Beschwerdeführerin noch ihre Ordination als Ärztin für Allgemeinmedizin in Ho. geführt habe. II. römisch zwei. Rechtsausführungen 1.

§ 109Abs. 1 Ärzte

G 1998 sind die Kammerangehörigen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ärztlich tätig sind. Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beitrag ist

§ 109Abs. 2 Ärzte

G 1998 auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder Beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Nach § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18% der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG 1998 sind die Kammerangehörigen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie ärztlich tätig sind. Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beitrag ist

Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder Beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln. Nach Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 darf die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18% der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen. Unter Einnahmen im Sinne des ÄrzteG sind Roheinnahmen, das heißt noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen (vgl. z.B. VwGH 30.10.1985, 85/09/0132, 0133; Müller in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 1998, Rz 11 zu § 109).Unter Einnahmen im Sinne des ÄrzteG sind Roheinnahmen, das heißt noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen vergleiche z.B. VwGH 30.10.1985, 85/09/0132, 0133; Müller in Emberger/Wallner, Kommentar zum Ärztegesetz 1998, Rz 11 zu Paragraph 109,). 2.

Abschnitt I

Abs.

1 der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage.

Abschnitt römisch eins Absatz eins, der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kurz: Beitragsordnung) beträgt der Fondsbeitrag 14% der Bemessungsgrundlage.

Abschnitt I

Abs.

2 der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

Abschnitt römisch eins Absatz 2, der Beitragsordnung besteht diese bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben, aus der Summe der monatlichen Bruttogrundgehälter abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Sofern die Gehaltszettel nicht oder nicht vollständig und zeitgerecht übermittelt werden, erfolgt die Ermittlung des Bruttogehalts aus dem Lohnzettel wie folgt: Bruttobezüge (Pos. 210) minus steuerfreie Bezüge (Pos. 215) minus sonstige Bezüge vor Abzug der SV-Beiträge (Pos. 220). Hinzu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse, einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen. Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlungen zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszeck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen (siehe Abschnitt I Abs. 3 Beitragsordnung). Wird der ärztliche Beruf gelichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind

Abschnitt I

Abs.

4 der Beitragsordnung die bemessungsgrundlagen

Abs. 2 bis 3a zusammenzurechnen.Bei jenen Fondsmitgliedern, die ihren Beruf als niedergelassener Arzt oder als Wohnsitzarzt ausüben, ist die Bemessungsgrundlage der Gewinn berechnet aus dem Einnahmen-Ausgaben-Überschuss der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Einkommens- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlungen zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gruppenpraxen und Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszeck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung und die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen (siehe Abschnitt römisch eins Absatz 3, Beitragsordnung). Wird der ärztliche Beruf gelichzeitig in verschiedenen Rechtsformen ausgeübt, so sind

Abschnitt römisch eins Absatz 4, der Beitragsordnung die bemessungsgrundlagen

Absatz 2 bis 3 a zusammenzurechnen.

Abschnitt I

Abs.

7 der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterscheitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende BeitragssätzeGemäß Abschnitt römisch eins Absatz 7, der Beitragsordnung gelten bei Fondsmitgliedern, bei denen die Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4 vor Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe EUR 30.000 erreicht bzw. unterscheitet, abhängig von der auf solche Art ermittelten Einkommenswerte ab dem Beitragsjahr 2015 folgende Beitragssätze bei einem Einkommenswert < € 6.000,- 0 v.H. bei einem Einkommenswert > € 6.000,- und < 10.000,- 2 v.H. bei einem Einkommenswert > € 10.000,- und < 14.000,- 4 v.H. bei einem Einkommenswert > € 14.000,- und < 18.000,- 6 v.H. bei einem Einkommenswert > € 18.000,- und < 22.000,- 8 v.H. bei einem Einkommenswert > € 22.000,- und < 26.000,- 10 v.H. bei einem Einkommenswert > € 26.000,- und < 30.000,- 12 v.H. bei einem Einkommenswert > € 30.000,- 14 v.H. der Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4. Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage

Abs. 2 bis 4. Die Ausnahmeregelung des Abs. 10 bleibt davon unberührt.der Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4, Die Beitragssätze beziehen sich in jedem Fall auf die gesamte Bemessungsgrundlage

Absatz 2 bis 4, Die Ausnahmeregelung des Absatz 10, bleibt davon unberührt. Unter dem Begriff Einkommenswert

Abs. 7 ist laut Abschnitt I Abs. 7a der Beitragsordnung die die Summe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit

Abs. 2 bis 4, allerdings ohne Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe zu verstehen.Unter dem Begriff Einkommenswert

Absatz 7, ist laut Abschnitt römisch eins Absatz 7 a, der Beitragsordnung die die Summe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit

Absatz 2 bis 4, allerdings ohne Hinzurechnung der jährlich entrichteten Fondsbeiträge, der Beiträge für die Krankenunterstützung und der Beiträge für die Todesfallbeihilfe zu verstehen.

  1. Die Beschwerdeführerin erzielte im Jahr 2015 Einnahmen aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 22.288,62 sowie Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR 12.243,60, also insgesamt Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit in Höhe von EUR 34.532,
  2. Wie oben dargelegt, beträgt

§ 109Abs. 3 Ärzte

G die Obergrenze für den jährlichen Fondsbeitrag 18% dieser Einnahmen (Roheinnahmen). Es errechnet sich somit eine individuelle Obergrenze für das Jahr 2015 von EUR 6.215,80 (Vergleichsberechnung befindet sich im Akt).Wie oben dargelegt, beträgt

Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG die Obergrenze für den jährlichen Fondsbeitrag 18% dieser Einnahmen (Roheinnahmen). Es errechnet sich somit eine individuelle Obergrenze für das Jahr 2015 von EUR 6.215,80 (Vergleichsberechnung befindet sich im Akt). Der auf Basis der Einkommensunterlagen 2012 für das Jahr 2015 errechnete Fondsbeitrag von EUR 28.000,00 übersteigt diese Grenze. Nach Ansicht der belangten Behörde ist die Beschwerde daher berechtigt und der Fondsbeitrag 2015 somit neu mit EUR 6.215,80 festzusetzen.

  1. Die belangte Behörde stellt daher den Antrag: Das Verwaltungsgericht Wien möge den Fondsbeitrag für das Jahr 2015 wie unter Punkt
  2. Angeführt festsetzen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.“ In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Festzustellen ist, dass Frau Dr. H. C. im Beitragsjahr 2015 ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien war. Dass 2015 erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit, ist dabei als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

§ 109Abs. 3 Ärzte

G ist die Obergrenze des jährlichen Fondsbeitrags 18% der Einnahmen. Es errechnet sich die individuelle Obergrenze von 6215,80 Euro.

Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG ist die Obergrenze des jährlichen Fondsbeitrags 18% der Einnahmen. Es errechnet sich die individuelle Obergrenze von 6215,80 Euro. Die nunmehr vorgenommene Neufestsetzung entspricht dem Abschnitt I der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer. Die nunmehr vorgenommene Neufestsetzung entspricht dem Abschnitt römisch eins der Beitragsordnung zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer. Die von der Ärztekammer vorgelegte Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, eine Stellungnahme erfolgte nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.162.006.3280.2017

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