GVG wird der auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben als die zwei verhängten Geldstrafen von je EUR 750,00 auf je EUR 250,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden auf je 1 Tag 5 Stunden herabgesetzt werden. römisch eins.)
Paragraph 50, VwGVG wird der auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben als die zwei verhängten Geldstrafen von je EUR 750,00 auf je EUR 250,00 und die Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden auf je 1 Tag 5 Stunden herabgesetzt werden. Die Strafnorm lautet: „§ 14 Abs. 4 erster Strafsatz Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idF BGBl. I Nr. 120/2008“.„§ 14 Absatz 4, erster Strafsatz Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 120/2008“. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt daher
G in Summe EUR 50,00.Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens beträgt daher
Paragraph 64, Absatz 2, VStG in Summe EUR 50,00. II.)
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leistenrömisch zwei.)
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten Die C. & Co KG haftet für die nunmehr über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Hr. F. V., verhängte Geldstrafe von gesamt EUR 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt EUR 50,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.Die C. & Co KG haftet für die nunmehr über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Hr. F. römisch fünf., verhängte Geldstrafe von gesamt EUR 500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von gesamt EUR 50,00, sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand. III.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 03.09.2015 lautet wie folgt: „Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener der D., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Di. & Co KG ist, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C. & Co KG mit Sitz in Wien, L.-gasse, ist, zu verantworten, dass die C. & Co KG als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurantes) im Standort Wien, F.-straße (GISA-Zl. ...), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie laut vorliegender Anzeigen 1) am 15.6.2015 zwischen 22:02 Uhr und 22:10 Uhr und 2) am 10.7.2015 gegen 14:40 Uhr aus folgenden Gründen nicht dafür Sorge getragen hat, dass im betreffenden Betrieb Raucher- und Nichtraucherbereich getrennt sind und gewährleistet ist, dass der Tabakraum nicht in den Nichtraucherbereich dringt, sowie der Hauptraum sowie mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich liegen:„Sie haben als zur Vertretung nach außen Berufener der D., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Di. & Co KG ist, welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der C. & Co KG mit Sitz in Wien, L.-gasse, ist, zu verantworten, dass die C. & Co KG als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeerestaurantes) im Standort Wien, F.-straße (GISA-Zl. ...), insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz
Paragraph 13 c, des Tabakgesetzes verstoßen hat, als sie laut vorliegender Anzeigen 1) am 15.6.2015 zwischen 22:02 Uhr und 22:10 Uhr und 2) am 10.7.2015 gegen 14:40 Uhr aus folgenden Gründen nicht dafür Sorge getragen hat, dass im betreffenden Betrieb Raucher- und Nichtraucherbereich getrennt sind und gewährleistet ist, dass der Tabakraum nicht in den Nichtraucherbereich dringt, sowie der Hauptraum sowie mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze im Nichtraucherbereich liegen: Durch den gassenseitigen Lokaleingang gelangt man in den Hauptraum des Lokals, in welchem sich die Schank, der Zugang zur Küche und die Speisenausgabe befinden, dieser Raum wird als Raucherraum geführt und ist auch als solcher gekennzeichnet. Durch eine Schiebetür getrennt, gelangt man in den abgetrennten Nichtraucherraum, welcher ebenfalls entsprechend gekennzeichnet war. Im Hauptraum, welcher als Raucherraum geführt wird, stehen 43 Verabreichungsplätze zur Verfügung. Im Nebenraum, welcher als Nichtraucherraum geführt wird, stehen 48 Verabreichungsplätze zur Verfügung. Im Betrieb, der über mehr als eine Räumlichkeit zur Verabreichung von Speisen und Getränken verfügt, ist nicht gewährleistet, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, da die Verbindungstüre von Raucher- und Nichtraucherraum ständig offengehalten wurde; der Gastgewerbebetrieb verfügt über mehrere Gasträume, die der Verabreichung von Speisen und Getränken dienen, jedoch ist ein anderer als der Hauptraum des Betriebes vom Rauchverbot umfasst. Die Schank befindet sich im Hauptraum des Betriebes (ist jener Raum, der sich durch Flächengröße, Lage, Ausstattung, Zugänglichkeit und Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit definiert). Die Verbindungstür zwischen Raucher- und Nichtraucherraum war ständig geöffnet, im Raucherbereich waren Aschenbecher aufgestellt und es wurde ad 1) von zwei Gästen bzw. ad 2) von einem Gast geraucht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 14 Abs.4 des Tabakgesetztes BGBl. Nr. 431/1995 idgF in Verbindung mit § 13a Abs.1 und 2 sowie § 13c Abs.1 Z 3 und Abs.2 Z 3 leg. cit.Paragraph 14, Absatz 4, des Tabakgesetztes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 750,00, falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag und 21 Stunden Summe der Geldstrafen: € 1.500,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 3 Tage und 18 Stunden
4 erster Strafsatz des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995gemäß Paragraph 14, Absatz 4, erster Strafsatz des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 150,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.650,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die C. & Co KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn F. V. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
G zur ungeteilten Hand.“Die C. & Co KG haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn F. römisch fünf. verhängte Geldstrafe von € 1.500,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 150,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Die belangte Behörde stützte sich in der Begründung des Bescheides im Wesentlichen auf eine dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Privatanzeige vom 20.06.2015 sowie auf das Ergebnis einer Erhebung eines amtlichen Organs der MA 59 – Marktamtsabteilung für den ... Bezirk. Der Beschwerdeführer habe von der Möglichkeit zur Rechtfertigung ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht. Zur Strafbemessung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die angelastete Verwaltungsübertretung das Interesse am Nichtraucherschutz erheblich geschädigt worden sei. Es seien weder mildernde, noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen. Die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien der Behörde mangels Mitwirkung nicht bekannt gewesen. Die Strafhöhe sei so bemessen worden, dass der notwendige Unterhalt nicht gefährdet erscheine. Dagegen richtete sich die mit Schriftsatz vom 05.10.2015 frist- und formgerecht erhobene Beschwerde, in welcher die zur Last gelegten Übertretungen sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht bestritten werden. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, es sei im Lokal eine ausreichende Trennung des Nichtraucher- und Raucherbereiches durch zwei Schiebetüren vorhanden. Die Mitarbeiter seien angewiesen gewesen, diese stets geschlossen zu halten. Lediglich zum Lüften, sofern keine Gäste im Nichtraucherbereich aufhältig sind und zum Bedienen der Gäste seien die Türen geöffnet worden. Eine lückenlose Überwachung würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten. Ferner handle es sich beim Schankraum um den flächenmäßig kleineren Raum, weshalb dieser auch als Raucherraum gekennzeichnet sei. Der dahinterliegende, durch die beiden Schiebetüren abgetrennte Raum sei hingegen der flächenmäßig größere und von den Gästen stärker frequentierte Raum und daher auch als Nichtraucherraum gewidmet. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt. In der am 29.11.2016 vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers weder das Rauchen im als Raucherraum gewidmeten Gastraum zu den Tatzeiten noch das Geöffnetsein der Raucher- und Nichtrauchergastraum trennenden Schiebetüre an sich bestritten. Herr Ing. K. und Herr N. wurden als Zeugen einvernommen. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 21.12.2016 wurde nach Darstellung des Ergebnisses eines Ortsaugenscheines durch den erkennenden Richter nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage vom Vertreter des Beschwerdeführers die erhobene volle Beschwerde auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt. Die Entscheidung wurde in dessen Anwesenheit im Anschluss mündlich verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Da der Beschwerdeführer seine ursprünglich gegen Schuld und Strafe erhobene Beschwerde letztlich in der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt hat, ist "Sache" des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen (vgl. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).Da der Beschwerdeführer seine ursprünglich gegen Schuld und Strafe erhobene Beschwerde letztlich in der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt hat, ist "Sache" des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage. Das erkennende Verwaltungsgericht hat daher auf die in der Schuldfrage ergangene Entscheidung nicht weiter einzugehen, sondern ist ausschließlich die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung (und daraus abgeleitet die Kostenentscheidung) zu überprüfen. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen vergleiche VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0092).
G richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 10, Absatz eins, VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
F BGBl. I Nr. 120/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt.
Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,00, im Wiederholungsfall bis zu EUR 10.000,00 zu bestrafen, wer als Inhaber
Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt. Da es sich bei den angelasteten Taten nicht um einen Wiederholungsfall handelt, ist die belangte Behörde zu Recht von der Anwendung des ersten Strafsatzes des § 14 Abs. 4 Tabakgesetz ausgegangen. Der gesetzliche Strafsatz beträgt daher im vorliegenden Fall bis zu EUR 2.000,00.Da es sich bei den angelasteten Taten nicht um einen Wiederholungsfall handelt, ist die belangte Behörde zu Recht von der Anwendung des ersten Strafsatzes des Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz ausgegangen. Der gesetzliche Strafsatz beträgt daher im vorliegenden Fall bis zu EUR 2.000,00.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die im Tabakgesetz normierten Rauchverbote dienen dem bedeutsamen öffentlichen Interesse des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdung ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen. Nichtraucher sollen in ihrem „Recht auf rauchfreie Luft“ geschützt werden (VwGH 21.09.2010, Zl. 2009/11/0209 unter Hinweis auf RV 163 BlgNR
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.