RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.05.2017 GeschäftszahlVGW-242/002/RP12/4519/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Schussek über die Beschwerde des Herrn A. H. vom 16.3.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 9.3.2017, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2017/01376272-001, zu Recht e r k a n n t: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 09.03.2017 zur Zl. MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2017/01376272-001 wurde die zuletzt mit Bescheid vom 18.11.2016, Zl. SH/2016/01001131-001 zuerkannte Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) mit 28.02.2017 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund geänderter Verhältnisse mit Schreiben vom 09.02.2017, 18.11.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Einstellung der Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden sei, bis zum 09.12.2016, 02.03.2017 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Der Aufforderung sei nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen worden. Es seien die Bestätigung der ArbeitgeberIn von H. A., weshalb keine Vollzeitbeschäftigung möglich sei und der Nachweis der Arbeitssuche (Bewerbungen bei anderen Firmen) sowie die Terminkarte des AMS nicht vorgelegt worden. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG gewesen.Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund geänderter Verhältnisse mit Schreiben vom 09.02.2017, 18.11.2016 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Einstellung der Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert worden sei, bis zum 09.12.2016, 02.03.2017 für die Beurteilung des Anspruchs unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Der Aufforderung sei nicht bzw. nicht zur Gänze nachgekommen worden. Es seien die Bestätigung der ArbeitgeberIn von H. A., weshalb keine Vollzeitbeschäftigung möglich sei und der Nachweis der Arbeitssuche (Bewerbungen bei anderen Firmen) sowie die Terminkarte des AMS nicht vorgelegt worden. Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt gewesen sei, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, seien die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruchs „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG gewesen. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.03.2017, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass er die Anmeldung mit 33 Stunden pro Woche abgegeben habe, sowie die Lohnbestätigung für Oktober, November und Dezember 2016 sowie Jänner und Februar
- Er habe auch die Krankengeschichte abgegeben, welche zeige, dass er herzkrank sei. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Beschwerdeführer, seiner Gattin und den sechs Kindern wurde zuletzt mit Bescheid vom 18.11.2016 zur Zl. SH/2016/01001131-001 auf Grund des Antrages vom 14.11.2016 eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs für den Zeitraum von 09.09.2016 bis 31.08.2017 zuerkannt. Der Antrag auf Zuerkennung einer über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs hinausgehenden Mietbeihilfe wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist seit 24.10.2016 als Arbeiter (Taxilenker) mit 33 Stunden pro Woche bei E. beschäftigt. Laut den im Akt einliegenden Verdienstnachweisen bezieht er daraus ein monatliches Einkommen von durchschnittlich € 702,
- Im November 2016 wurde zusätzliche eine Weihnachtsremuneration angewiesen, wodurch sich der Verdienst auf € 776,73 netto (für dieses Monat) erhöht hat. Eine aktuelle Meldung beim AMS Wien liegt nicht vor. Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau F. M., wurde laut arbeitsmedizinischen Gutachten vom 07.04.2016 für den Zeitraum von 21.03.2016 bis 20.11.2016 befristete Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Eine aktuelle Meldung beim AMS Wien liegt nicht vor. Laut Auskunft der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 die Leistung um 25% bzw. 50% gekürzt. Der Gattin des Beschwerdeführers wurde die Leistung ebenfalls im Jahr 2011 um 25% bzw. 50% gekürzt und im Jahr 2012 um 50% bzw. 100%. Zu den Kindern: Herr Ab. H., geb. 1996, ist lt. Inskriptionsbestätigung WS 2016/2017 als Student des FH-Bachelor-Studiums „Informationstechnologien und Telekommunikation“ inskripiert. (ABl. 94) Er hat in der Zeit von 14.11.2016 bis 31.01.2017 als Angestellter bei T. AG gearbeitet (ABl. 151); diesbezügliche Lohnbestätigungen sind dem Akt nicht zu entnehmen. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist er seit 25.11.2016 in Wien, A.-platz mit Hauptwohnsitz gemeldet.Herr Ab. H., geb. 1996, ist lt. Inskriptionsbestätigung WS 2016 aus 2017, als Student des FH-Bachelor-Studiums „Informationstechnologien und Telekommunikation“ inskripiert. Amtsblatt 94) Er hat in der Zeit von 14.11.2016 bis 31.01.2017 als Angestellter bei T. AG gearbeitet Amtsblatt 151); diesbezügliche Lohnbestätigungen sind dem Akt nicht zu entnehmen. Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ist er seit 25.11.2016 in Wien, A.-platz mit Hauptwohnsitz gemeldet. Herr Y. H., geb. 1999, ist seit 30.06.2014 zur Externistenreifeprüfung zugelassen. Laut der im Akt einliegenden Bestätigung vom 05.10.2016 hat er am 29.09.2015 und 07.10.2015 die Fächer Musikerziehung und Mathematik bestanden und das Fach Physik nicht bestanden. Aufzeichnungen über das Jahr 2016 liegen keine vor. Die anderen Kinder, S. H., geb. 1998, U. H., geb. 2001, Mo. H., geb. 2005 und I. H., geb. 2007 sind nach wie vor Schüler.Die anderen Kinder, S. H., geb. 1998, U. H., geb. 2001, Mo. H., geb. 2005 und römisch eins. H., geb. 2007 sind nach wie vor Schüler. Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 16 WMG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, aufgefordert, eine Bestätigung der ArbeitgeberIn vorzulegen, weshalb eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei und den Nachweis der Arbeitssuche (Bewerbungen bei anderen Firmen) vorzulegen. Ebenso wurde die Meldung beim AMS verlangt.Mit Schreiben vom 09.02.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 16, WMG unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, aufgefordert, eine Bestätigung der ArbeitgeberIn vorzulegen, weshalb eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei und den Nachweis der Arbeitssuche (Bewerbungen bei anderen Firmen) vorzulegen. Ebenso wurde die Meldung beim AMS verlangt. Am 24.02.2017 sind diverse Unterlagen (Untersuchungsbefunde etc.) bei der belangten Behörde eingelangt. Eine Bestätigung des Arbeitgebers war nicht dabei. Die Behörde hat sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Anlässlich einer Vorsprache am 16.03.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Einstellung nicht verstehe und dass er 33 Stunden arbeite und sich dies auf Grund seiner Krankheitsgeschichte erkläre. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten auszugsweise wie folgt: § 4
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, werParagraph 4,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. § 6 Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenParagraph 6, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. § 14
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.Paragraph 14,
(1)Hilfe suchende oder empfangende Personen sind verpflichtet, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen, sich nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen und von sich aus alle zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen. Diese Pflichten bestehen insbesondere auch dann, wenn mit einer ausgeübten Beschäftigung der Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht gedeckt werden kann oder das volle Beschäftigungsausmaß nicht erreicht wird. Wenn die Hilfe suchende oder empfangende Person nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist sie verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar ihrer beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihr jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Bei weiter andauernder Arbeitslosigkeit ist sie verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sie nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen.
(2)Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht verlangt werden von Personen, die
- das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht haben,
- erwerbsunfähig sind,
- Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,
- pflegebedürftige Angehörige, welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (§§ 14a, 14b Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Paragraphen 14 a, 14 b, Bundesgesetz, mit dem arbeitsvertragsrechtliche Bestimmungen an das EG-Recht angepasst, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, und das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz und das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz geändert werden) leisten,
- in einer bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, sofern sie noch keine abgeschlossene Erwerbsausbildung oder Schulausbildung auf Maturaniveau haben. § 15
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.Paragraph 15,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen nicht entsprechend mitwirkt, ist der im Rahmen der Bemessung auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts stufenweise bis zu 50 vH zu kürzen. Bei fortgesetzter beharrlicher Weigerung, die Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen, ist eine weitergehende Kürzung bis zu 100 vH zulässig.
(2)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden. § 16
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
- die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
- die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,
- soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen. Die belangte Behörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung auf § 16 WMG. Voraussetzung für die Einstellung der Leistung nach dieser Bestimmung ist, dass eine Hilfe suchende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt. Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer auf Grundlage dieser Bestimmung aufgefordert worden, sich sofort beim Arbeitsmarktservice Wien anzumelden bzw. eine Bestätigung des aktuellen Dienstgebers vorzulegen, weshalb eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat darauf insofern reagiert, als von ihm, innerhalb der ihm gesetzten behördlichen Frist, diverse Befunde vorgelegt wurden. Die belangte Behörde stützt die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung auf Paragraph 16, WMG. Voraussetzung für die Einstellung der Leistung nach dieser Bestimmung ist, dass eine Hilfe suchende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt. Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer auf Grundlage dieser Bestimmung aufgefordert worden, sich sofort beim Arbeitsmarktservice Wien anzumelden bzw. eine Bestätigung des aktuellen Dienstgebers vorzulegen, weshalb eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer hat darauf insofern reagiert, als von ihm, innerhalb der ihm gesetzten behördlichen Frist, diverse Befunde vorgelegt wurden. Bezüglich der Aufforderung der belangten Behörde im Rahmen des § 16 WMG an den Beschwerdeführer, zur sofortigen Anmeldung beim Arbeitsmarktservice Wien ist anzumerken, dass der Umstand, ob eine sofortige Anmeldung beim Arbeitsmarktservice erfolgt oder nicht, nicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß § 16 WMG zu berücksichtigen ist, sondern betrifft dies vielmehr die Verpflichtung des Beschwerdeführers seine Arbeitskraft einzusetzen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sieht § 15 WMG eine entsprechende Kürzung des Mindeststandards vor, wie sie auch bereits in der Vergangenheit erfolgt ist. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, die Leistungen der Mindestsicherung auf Grundlage des § 16 WMG einzustellen, sondern wäre vielmehr mit einer weiteren Kürzung vorzugehen gewesen.Bezüglich der Aufforderung der belangten Behörde im Rahmen des Paragraph 16, WMG an den Beschwerdeführer, zur sofortigen Anmeldung beim Arbeitsmarktservice Wien ist anzumerken, dass der Umstand, ob eine sofortige Anmeldung beim Arbeitsmarktservice erfolgt oder nicht, nicht im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 16, WMG zu berücksichtigen ist, sondern betrifft dies vielmehr die Verpflichtung des Beschwerdeführers seine Arbeitskraft einzusetzen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sieht Paragraph 15, WMG eine entsprechende Kürzung des Mindeststandards vor, wie sie auch bereits in der Vergangenheit erfolgt ist. Die belangte Behörde war daher nicht berechtigt, die Leistungen der Mindestsicherung auf Grundlage des Paragraph 16, WMG einzustellen, sondern wäre vielmehr mit einer weiteren Kürzung vorzugehen gewesen. Eine Kürzung des Mindeststandards wäre allerdings nicht zulässig, wenn der Antragsteller erwerbsunfähig iSd. § 14 Abs. 2 Z. 2 WMG ist. Die völlige Erwerbsunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet und finden sich hierfür auch in der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte, zumal er bereits einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 33 Stunden/Woche nachgeht. Er bringt lediglich vor, auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr als 33 Stunden arbeiten zu können. Die Beurteilung der eigenen Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer selbst, erscheint nicht geeignet, um von Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von 40 Stunden/Woche ausgehen zu können. Diesbezüglich erscheine die Abklärung durch ein amtsärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit sinnvoll und/oder wäre hier mit einer entsprechenden Kürzung vorzugehen.Eine Kürzung des Mindeststandards wäre allerdings nicht zulässig, wenn der Antragsteller erwerbsunfähig iSd. Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, WMG ist. Die völlige Erwerbsunfähigkeit wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet und finden sich hierfür auch in der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte, zumal er bereits einer Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 33 Stunden/Woche nachgeht. Er bringt lediglich vor, auf Grund seiner Erkrankung nicht mehr als 33 Stunden arbeiten zu können. Die Beurteilung der eigenen Arbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer selbst, erscheint nicht geeignet, um von Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von 40 Stunden/Woche ausgehen zu können. Diesbezüglich erscheine die Abklärung durch ein amtsärztliches Gutachten über die Arbeitsfähigkeit sinnvoll und/oder wäre hier mit einer entsprechenden Kürzung vorzugehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist derzeit weder erwerbstätig noch ergibt sich aus der Aktenlage, dass sie derzeit erwerbsunfähig sei. Die letzte Arbeitsunfähigkeit lag laut arbeitsmedizinischen Gutachten vom 07.04.2016 für den Zeitraum von 21.03.2016 bis 20.11.2016 vor. Sie ist daher aus derzeitiger Sicht verpflichtet, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und an arbeitsintegrativen Maßnahmen entsprechend mitzuwirken. Eine AMS-Meldung liegt nicht vor und auch sonst keine Anhaltspunkte für laufende Bewerbungen. Die belangte Behörde wäre diesbezüglich angehalten, eine entsprechende Kürzung vorzunehmen, wie sie bereits in den vergangenen Jahren erfolgt ist. Der Sohn, Herr Ab. H., ist bereits seit dem 25.11.2016 nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft, da dieser ausgezogen ist. Auch dieser Umstand wäre zu berücksichtigen. Im Ergebnis war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, die Leistung der Mindestsicherung auf Grundlage des § 16 WMG einzustellen, sondern wäre vielmehr – nach eventueller Prüfung vorliegender Arbeitsfähigkeit - mit einer weiteren Kürzung vorzugehen gewesen. Im Ergebnis war die belangte Behörde daher nicht berechtigt, die Leistung der Mindestsicherung auf Grundlage des Paragraph 16, WMG einzustellen, sondern wäre vielmehr – nach eventueller Prüfung vorliegender Arbeitsfähigkeit - mit einer weiteren Kürzung vorzugehen gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.242.002.RP12.4519.2017