← Österreich

{'item': 'VGW-021/021/3859/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlVGW-021/021/3859/2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau A. M., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 13.02.2017, Zl. MBA … - S 33616/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 , § 13a Abs. 1 Z 1, § 13c Abs. 1, § 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm ad 1) § 1 Abs. 1 Z 1 und ad 2) § 2 Abs. 2 der der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung BGBl. II Nr. 424/2008, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau A. M., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 13.02.2017, Zl. MBA … - S 33616/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, , Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 13 c, Absatz eins,, Paragraph 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Tabakgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, idgF in Verbindung mit ad 1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und ad 2) Paragraph 2, Absatz 2, der der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2008,, zu Recht e r k a n n t: I. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eingestellt. II. römisch zwei. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Inhaberin des Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Restaurants in Wien, S.-gasse ..8 am 02.07.2015 insofern gegen die Obliegenheiten des Tabakgesetzes verstoßen, als Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass der Kennzeichnungspflicht gemäß der Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung entsprochen wird, als 1) unmittelbar beim Eingang zum Lokal nicht kenntlich gemacht wurde, dass im Gastraum nicht geraucht werden darf und 2) im Gastraum nicht durch jenes Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage der NKV entspricht, gekennzeichnet war, dass im Gastraum nicht geraucht werden darf. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 14 Abs. 4, 13a Abs. 1 Z 1, 13c Abs. 1, 13c Abs. 2 Z 7 und 13b Abs. 5 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 in Verbindung mit ad 1) § 1 Abs. 1 Z 1 und ad 2) § 2 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie, Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), BGBl. Nr. 424/2008 in der geltenden FassungParagraphen 14, Absatz 4, 13 a, Absatz eins, Ziffer eins, 13 c, Absatz eins, 13 c, Absatz 2, Ziffer 7 und 13 b Absatz 5, des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, in Verbindung mit ad 1) Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und ad 2) Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie, Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung – NKV), Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 2008, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung werden über Sie folgende Strafen verhängt: 2 Geldstrafen von je € 400,00, somit insgesamt € 800,00 falls diese uneinbringlich sind, 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 1 Tag, somit insgesamt 2 Tage gemäß § 14 Abs. 4 Tabakgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (mindesten jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 880,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), mit welcher unter näherer Begründung die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wird. In eventu wird die Abänderung des Straferkenntnisses unter Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Verhängung einer geringeren Geldstrafe beantragt. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung hat Herr RA … für die Rechtsanwälte GmbH als Vertreter der Bf., teilgenommen. Als Zeugen haben Herr Dr. F. M. und Frau W. teilgenommen. Der BfV gab zu Protokoll: „Derzeit wird kein weiteres Vorbringen erstattet.“ Die Zeugin W. gab an: „Ich kann mich noch in etwa an das Lokal erinnern. Anlässlich meiner Kontrolle vor Ort konnte ich feststellen, dass im Lokal selbst drinnen keine Gäste waren. Ob Gäste im Schanigarten gesessen sind, weiß ich nicht mehr. Das Lokal wurde als Nichtraucherlokal geführt, allerdings fehlte die entsprechende Kennzeichnung nach der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung und zwar vor dem Eingang und auch im Lokal selbst. Herr Dr. M. war während der Kontrolle anwesend. Aufgrund seiner Aussage und aufgrund des Umstandes, dass nirgendwo Aschenbecher aufgestellt waren, konnte ich beurteilen, dass dieses Lokal als Nichtraucherlokal geführt wird. Das Lokal war frei zugänglich offen. Bei meinem Rundgang durch das Lokal konnte ich keine offensichtlichen Umbauarbeiten feststellen. Meiner Erinnerung nach war nur Herr Dr. M. anwesend. Ob vielleicht irgendwo ein Malerkübel herumgestanden wäre oder irgendwelche sonstigen Geräte, die auf einen Umbau schließen lassen würden, daran kann ich mich jetzt nicht mehr erinnern. An das Gespräch mit Herrn Dr. M. kann ich mich jetzt im Detail nicht mehr erinnern, das ist schon zu lange her.“ Über Befragen des BfV gab die Zeugin an: „Frau A. M. war bei gegenständlicher Kontrolle nicht anwesend. Anlässlich einer anderen Kontrolle habe ich sie kennengelernt. Sie war damals im Gewerberegister eingetragen als Gewerbetreibende mit der Adresse S.-gasse ..
  2. Ich korrigiere, die Wohnadresse von Frau M. war eingetragen mit S.-gasse ..7 und der Standort war S.-gasse ..
  3. Warum das Straferkenntnis an Frau A. M., zu Handen Herrn Dr. M. gerichtet ist, das kann ich nicht sagen.“ Der Zeuge Dr. F. M. gab an: „Von Mitte April bis Ende November fanden im Lokal selbst Renovierungsarbeiten statt. Wir hatten zu dieser Zeit einen Schanigarten. Die Gäste saßen zu dieser Zeit nicht im Gastlokal. Die saßen draußen im Schanigarten. Die Gäste haben das Lokal nur betreten, um die WC-Anlage und die Bar aufzusuchen. Die Bar und Küche waren im Betrieb. Anlässlich der Kontrolle wurde ich darauf aufmerksam gemacht, dass die Kennzeichnung nach der Nichtraucherschutzkennzeichnungsverordnung gefehlt hat. Das kann durchaus sein, dass die Arbeiter das bei der Renovierung heruntergerissen haben.“! Der BfV wendet ein: „Es wird nicht bestritten, dass zum Zeitpunkt der Begehung die Pickerl nicht vorhanden waren.“ Der Zeuge führt weiter aus: „Im Sommer haben wir nie Gäste im Haus drinnen. Wir haben keine Klimaanlage, es wird zu warm drinnen. Wenn es regnet, haben wir keine Gäste.“ Über Befragen des BfV gibt der Zeuge an: „Die Sitzplätze im Lokal waren mit einem rot-weiß-roten Klebestreifen gekennzeichnet, dass sie nicht benützt werden können. Es war nur ein Durchgang vorhanden zu den Nassräumen. Im Lokal befindet sich recht die Bar, die war offen und die Nassräume waren auch offen. Linker Hand die Sitzplätze waren mit dem rot-weiß-roten Klebestreifen gekennzeichnet. Ich weiß noch, dass ich den Klebestreifen hinaufgehoben habe und die Beamtin hat so mit mir durchgehen können. Das Lokal wird als Nichtraucherlokal geführt.“ In den Schlussaufführungen gab der BfV an: „Vorgelegt wird ein Firmenbuchauszug, zum Beweis, dafür, dass Herr Dr. M. seit 16.01.2015 Inhaber des Betriebes in der S.-gasse ..8 ist. Weiters wird auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen, sowie auf die Möglichkeit einer Ermahnung bzw. um eine Herabsetzung der Mindeststrafe um die Hälfte im Hinblick auf die erwiesenermaßen durchgeführten Malerarbeiten.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt Die Bf. ist Inhaberin des Gastgewerbebetriebes, welcher in der Betriebsart Restaurant, im Standort Wien, S.-gasse ..8 betrieben wird. Dieses Lokal wird als Nichtraucherbetrieb geführt. Am 02.07.2015 kam es um 18:10 Uhr zu einer Kontrolle durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Kontrollorgan W.. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich keine Gäste im Lokal, jedoch war das Lokal geöffnet und für jedermann frei zugänglich, auch am Eingang des Lokals war kein Hinweis zu finden, dass das Lokal aufgrund einer Baustelle nicht zugänglich sei. Offensichtliche Bauarbeiten fanden während der Kontrolle nicht statt. Das Lokal verfügt über zwei baulich nicht getrennte Gasträume, die zur Verabreichung von Speisen und Getränken dienen. Im Lokal waren keine Aschenbecher aufgestellt und es wurde auch nicht im Lokal geraucht. Am Eingang und in den Gasträumen des Lokals waren zum Zeitpunkt der Kontrolle keine der Nichtraucherschutz Kennzeichnungsverordnung entsprechende Piktogramme angebracht. Beweiswürdigung Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des Kontrollorgans W. in der Anzeige und in der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ergibt sich aus dem GISA-Auszug eindeutig, dass die Bf. zum Zeitpunkt der Kontrolle Gewerbeinhaberin des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes am Standort Wien, S.-gassen ..8 war. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Kontrolle am 02.07.2017 stattfand und nicht wie in der Beschwerde angegeben am 07.07.
  4. Dass es sich beim Lokal um ein Nichtraucherlokal handelt und keine Aschenbecher aufgestellt waren und auch keine Gäste im Lokal rauchten, ist unbestritten. Weiters wurde die Feststellung, dass sowohl am Eingang als auch in den Gasträumen des Lokals zum Zeitpunkt der Kontrolle kein der Nichtraucherschutz Kennzeichnungsverordnung entsprechendes Piktogramm angebracht war, in der Beschwerde nicht bestritten. Betreffend der Feststellung, dass das Lokal zum Zeitpunkt der Kontrolle geöffnet und für jedermann frei zugänglich war und auch kein Hinweis am Eingang des Lokals zu finden war, dass dieses aufgrund der Baustelle nicht zugänglich sei, ergibt sich aus den Ausführungen des Kontrollorgans in der mündlichen Verhandlung, die sowohl für sich genommen als auch in ihrem Zusammenhang schlüssig und widerspruchsfrei sind. Offensichtliche Umbauarbeiten oder ein Absperrband hätten dem Kontrollorgan auffallen müssen. Das Kontrollorgan, W., hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unter der Wahrheitsverpflichtung des § 289 StGB ausgesagt. Außerdem unterliegt die Zeugin auf Grund ihres Diensteides und auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung nicht nur der Wahrheitspflicht, sondern treffen sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nicht nur straf- sondern auch dienstrechtliche Sanktionen.Das Kontrollorgan, W., hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien unter der Wahrheitsverpflichtung des Paragraph 289, StGB ausgesagt. Außerdem unterliegt die Zeugin auf Grund ihres Diensteides und auf Grund ihrer verfahrensrechtlichen Stellung nicht nur der Wahrheitspflicht, sondern treffen sie im Falle einer Verletzung dieser Pflicht nicht nur straf- sondern auch dienstrechtliche Sanktionen. Auch konnte die Aktenlage keinerlei Hinweis darüber abgeben, dass die Zeugin die ihr offenbar unbekannte Bf. durch eine unrichtige Aussage wahrheitswidrig einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung hätte aussetzen wollen. Rechtliche Beurteilung Das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG und die Nichtraucherschutz- Kennzeichnungsverordnung (NKV) enthalten folgende wesentliche Bestimmungen: Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie § 13a.

(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden RäumenParagraph 13 a,
(1)Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Paragraphen 12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen
  1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,der Betriebe des Gastgewerbes gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,
  2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer 2, oder 4 der GewO,
  3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.der Betriebe gemäß Paragraph 2, Absatz 9, oder Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, oder 5 der GewO.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(2)Als Ausnahme vom Verbot des Absatz eins, können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.
(3)Das Rauchverbot gemäß Abs. 1 gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
(3)Das Rauchverbot gemäß Absatz eins, gilt ferner nicht, wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und
  1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,
  2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs. 2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Absatz 2, genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Abs. 1 nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
(4)Das Rauchen darf jedoch auch in Räumen, in denen das Rauchverbot gemäß Absatz eins, nicht gilt, nur gestattet werden, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, wonach
  1. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  2. ein nicht dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegender Arbeitnehmer Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß hat, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt, und
  3. die notwendige Zeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz zu gewähren ist, und
  4. gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit Passivrauchen am Arbeitsplatz im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzulegen sind, und,
  5. im Falle, dass der Betrieb über Räume verfügt, in denen Rauchverbot gilt oder das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, die Ausbildung oder Beschäftigung Jugendlicher überwiegend in jenen Räumen zu erfolgen hat, in denen nicht geraucht werden darf.
(5)Werdende Mütter dürfen in Räumen, in denen sie der Einwirkung von Tabakrauch ausgesetzt sind, nicht arbeiten. § 13b.
(1)Rauchverbote gemäß den §§ 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.Paragraph 13 b,
(1)Rauchverbote gemäß den Paragraphen 12 und 13 sind in den unter das Rauchverbot fallenden Räumen und Einrichtungen durch den Rauchverbotshinweis „Rauchen verboten“ kenntlich zu machen.
(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Abs. 1 können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(2)Anstatt des Rauchverbotshinweises gemäß Absatz eins, können die Rauchverbote auch durch Rauchverbotssymbole, aus denen eindeutig das Rauchverbot hervorgeht, kenntlich gemacht werden.
(3)Die Rauchverbotshinweise gemäß Abs. 1 oder die Rauchverbotssymbole gemäß Abs. 2 sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(3)Die Rauchverbotshinweise gemäß Absatz eins, oder die Rauchverbotssymbole gemäß Absatz 2, sind in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass sie überall im Raum oder der Einrichtung gut sichtbar sind.
(4)In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(4)In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, ist kenntlich zu machen, ob in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen Rauchverbot gilt oder nicht, oder, sofern Rauchverbot nicht gilt, das Rauchen vom Inhaber gestattet wird oder nicht. In Räumen, in denen geraucht werden darf, hat die Kennzeichnung überdies den Warnhinweis „Rauchen gefährdet Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“ zu enthalten und ist die Kennzeichnung in ausreichender Größe und Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar und der Warnhinweis gut lesbar ist.
(5)Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend wird ermächtigt, Näheres über Inhalt, Art und Form der Kennzeichnung durch Verordnung festzulegen. § 13c.
(1)Die Inhaber vonParagraph 13 c,
(1)Die Inhaber von
  1. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß § 12,
  2. Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gemäß Paragraph 12,,
  3. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,
  4. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß Paragraph 13,,
  5. Betrieben gemäß § 13a Abs. 1,
  6. Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.haben für die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 12 bis 13 b einschließlich einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.
(2)Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
(2)Jeder Inhaber gemäß Absatz eins, hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
  1. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 1 nicht geraucht wird;
  2. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht geraucht wird;
  3. in einem Raum gemäß § 12 Abs. 2, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  4. in einem Raum gemäß Paragraph 12, Absatz 2,, soweit Rauchverbot gilt, nicht geraucht wird;
  5. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  6. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;
  7. in den Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  8. in den Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird;
  9. in jenen Räumen der Betriebe gemäß § 13a Abs. 1, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß § 13a Abs. 2 oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13a Abs. 4 Z 1 bis 4 gilt;
  10. in jenen Räumen der Betriebe gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, in denen das Rauchverbot wegen Vorliegens einer der Voraussetzungen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, oder 3 nicht gilt, das Rauchen nur gestattet wird, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 4 gilt;
  11. die Bestimmungen des § 13a Abs. 4 Z 4 oder Abs. 5 hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  12. die Bestimmungen des Paragraph 13 a, Absatz 4, Ziffer 4, oder Absatz 5, hinsichtlich Jugendlicher oder werdender Mütter eingehalten werden,
  13. der Kennzeichnungspflicht gemäß § 13b oder einer gemäß § 13 Abs. 5 erlassenen Verordnung entsprochen wird.
  14. der Kennzeichnungspflicht gemäß Paragraph 13 b, oder einer gemäß Paragraph 13, Absatz 5, erlassenen Verordnung entsprochen wird. § 14.
(1)WerParagraph 14,
(1)Wer
  1. Tabakerzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt, 1a. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.)
  2. gegen die Meldepflicht gemäß § 8 verstößt odergegen die Meldepflicht gemäß Paragraph 8, verstößt oder
  3. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.entgegen Paragraph 11, Werbung oder Sponsoring betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 14 530 Euro zu bestrafen.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(2)Tabakerzeugnisse, die den Gegenstand einer nach Absatz eins, strafbaren Handlung bilden, sind einzuziehen, es sei denn, es ist gewährleistet, daß sie nicht unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und seiner Verordnungen in Verkehr gebracht werden.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der §§ 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(3)Wird in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt, daß der Hersteller oder Importeur von Tabakerzeugnissen die Vorschriften der Paragraphen 3 bis 7 oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen nicht eingehalten hat, so hat er auch die Kosten der im betreffenden Fall durchgeführten Überwachungs- und Untersuchungsmaßnahmen zu tragen.
(4)Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(4)Wer als Inhaber gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, gegen eine der im Paragraph 13 c, Absatz 2, festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 2, 13 Abs. 1 oder 13a Abs. 1 Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß § 13b Abs. 1 bis 4 oder einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen.
(5)Wer an einem Ort, an dem gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 2, 13 Absatz eins, oder 13a Absatz eins, Rauchverbot besteht oder an dem das Rauchen vom Inhaber nicht gestattet wird, raucht, begeht, sofern der Ort gemäß Paragraph 13 b, Absatz eins bis 4 oder einer gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, erlassenen Verordnung gekennzeichnet ist und die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1 000 Euro zu bestrafen. Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung Kennzeichnung am Eingang des Lokals § 1.
(1)In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,Paragraph eins,
(1)In Betrieben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang zum Lokal kenntlich zu machen, ob,
  1. sofern nur ein einziger Gastraum vorhanden ist, darin geraucht werden darf oder nicht, oder
  2. sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß § 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.sofern mehrere Gasträume vorhanden sind, in keinem dieser Gasträume geraucht werden darf, oder gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, des Tabakgesetzes in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf.
(2)Die Kennzeichnung hat durch Symbole zu erfolgen, die in Gestaltung und Farbgebung sowie Mindestgröße den Abbildungen in der Anlage zu entsprechen haben und beim Betreten des Betriebes gut sichtbar sein müssen. Als Symbol ist zu verwenden: 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins
  1. a)sofern im Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 1 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund);
  2. b)sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund);
  3. b)sofern im Gastraum nicht geraucht werden darf, das Symbol gemäß , Abb. 2 (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2
  4. a)sofern in keinem Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 2;
  5. b)sofern in einem eigens dafür vorgesehenen Gastraum geraucht werden darf, das Symbol gemäß Abb. 3 (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund und durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund); zusätzlich zum Symbol hat die Kennzeichnung den schriftlichen Hinweis „Abgetrennter Raucherraum im Lokal“ aufzuweisen.
(3)Verfügt das Lokal über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.
(4)Als Gastraum im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient. Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum § 2.
(1)Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.Paragraph 2,
(1)Jeder Eingang zu einem Gastraum ist mit einem Symbol gemäß Abb. 1 oder 2 der Anlage so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Gastraumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Gastraum geraucht werden darf oder nicht.
(2)Darf im Gastraum nicht geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 2 der Anlage entspricht.
(3)Darf im Gastraum geraucht werden, so ist dies im Raum durch jenes Symbol zu kennzeichnen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) sowie Mindestgröße der Abb. 1 der Anlage entspricht.
(4)Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
(4)Die Symbole gemäß Absatz 2, oder 3 sind im Gastraum in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.
(5)Jedes Symbol gemäß Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 4 zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Abs. 1) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Abs. 3) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.
(5)Jedes Symbol gemäß Abb. 1 der Anlage ist durch den Warnhinweis gemäß Paragraph 13 b, Absatz 4, zweiter Satz des Tabakgesetzes zu ergänzen. Am Eingang zum Gastraum (Absatz eins,) ist der Warnhinweis in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Gasträumen (Absatz 3,) ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Richtig wurde im Beschwerdevorbringen bemerkt, dass das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz sowie die in seiner Ausführung erlassene NKV Nichtraucher vor schädlichem Einfluss vom Tabakrauch bewahren sollen. Dementsprechend ist Sinn des Gesetzes und der in seiner Ausführung ergangenen Verordnung, dass potenzielle Kunden eines Gastgewerbelokales schon vor Betreten des Lokales erkennen können, ob es sich um ein Nichtraucherlokal oder ein Raucherlokal oder ein Lokal mit abgetrenntem Raucherbereich handelt. Die entsprechende Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass der potenzielle Kunde dies vor Betreten des Lokales bereits beurteilen kann. Außerdem muss der Kunde im Lokal leicht identifizieren können, ob er sich in einem Raucherraum oder in einem Nichtraucherraum befindet. Zwar ist das Rechtsgut einer rechtzeitigen Information der Gäste eines Gastronomiebetriebes über ein bestehendes oder nichtbestehendes Rauchverbot im gesamten Lokal oder in einem einzelnen Raum des Lokales nicht unerheblich, tritt aber hinter das Rechtsgut des Schutzes der Gesundheit von Nichtrauchern zurück. Da es sich um ein „Nichtraucherlokal“ handelt und das bestehende Rauchverbot im Lokal eingehalten wurde, wurden Nichtraucher bei Betreten des Lokals auch folgend keiner Gesundheitsgefährdung auf Grund irreführender oder fehlender Kennzeichnung ausgesetzt. Die Intensität der Beeinträchtigung des genannten Rechtsgutes durch die Tat war daher äußerst gering. Dass die Bf. am Eingang und in den Gasträumen des Lokals keine Kennzeichnungen angebracht hat, wird durch die Umstände gemildert, dass im Lokal nirgendwo Aschenbecher aufgestellt worden waren, und zum Zeitpunkt der Kontrolle Gäste nur im Garten bewirtet wurden, sodass das Verschulden der Bf. als geringfügig anzusehen ist. Die gesetzlicher Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG waren gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Die gesetzlicher Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG waren gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.021.021.3859.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.