RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.05.2017 GeschäftszahlVGW-103/048/11866/2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn G. S., vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, W., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, SVA 4, Referat Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 3.8.2016, AZ: III-W-3811/AB/84/Eck., betreffend Entziehung des Waffenpasses Nr. ..., zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Durch den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 3.8.2016 wird dem nunmehrigen Beschwerdeführer sein Waffenpass mit der Nummer ... entzogen. In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer (BF), kurz gesagt, das Fehlen der Verlässlichkeit. Mit dem Fehlen derselben wurde von der belangten Behörde die Entziehung des Waffendokumentes jedoch begründet. Der BF vermeint, die Waffe in der später delogierten Wohnung seiner (verstorbenen) Mutter ausreichend verwahrt zu haben. Die belangte Behörde begründet dazu lange in ihrem Entziehungsbescheid vom 3.8.
- Ohne auf die Begründung des beschwerten Bescheides eingehen zu wollen, war der Grund für die mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit schon in einer insgesamt als sorglos, ja gänzlich sorgenfrei zu bezeichnenden Verwahrung einer Faustfeuerwaffe zu finden. Das Verwaltungsgericht Wien hat zur Feststellung des Sachverhalts eine mehrfach fortgesetzte Verhandlung geführt. Entscheidungswesentlich aber war die Aussage des am 16.5.2017 einvernommenen Revierinspektor P., der so auszugsweise zu Protokoll gab: „Ich war schon mehrmals an der Wohnadresse des nunmehrigen Beschwerdeführers in der B.-straße. Ich war 2015 damit beauftragt worden die Verlässlichkeit nach dem WaffG zu überprüfen. Herr S. hat einen Waffenpass. Wie es zur ersten Kontaktaufnahme kam, weiß ich heute nicht mehr. Jedenfalls haben wir dann einmal telefoniert. Beim ersten Telefonat ging es darum, dass Herr S. dienstlich Österreich verlassen musste. Er hat auch an das Waffenreferat eine Flugkarte geschickt. Dennoch wurde vereinbart, dass das Ersuchen zum Überprüfen des Akts weiter bei mir bleiben sollte. Es wurde vereinbart, dass er sich bei mir melden sollte, wenn er wieder zurückgekehrt wäre. Er sagte mir am 10.11.2015 wieder in Österreich sein zu wollen. Ich habe nach dem 10.
- mehrmals versucht ihn zu erreichen. Ich hatte zwei Telefonnummern, auf beiden war Herr S. nicht zu erreichen. Am 18.
- habe ich ihn dann erreicht und haben wir uns dann einen Termin für den 7.
- vereinbart. Herr S. war bis am 5.12., nach seinen Angaben, wieder auf Dienstreise. Ich habe meinen Dienst am 7.
- um 18:00 Uhr angetreten. Mir wurde mitgeteilt, dass Herr S. um 17.50 Uhr den Termin abgesagt hätte; dies nach meinen Aufzeichnungen. Er wäre wieder geschäftlich unterwegs. Aus diesem Grund habe ich ihn angerufen und auf die Dringlichkeit meiner Erhebungen hingewiesen. Bei diesem Telefonat am 7.12.2015 hat er mich darauf hingewiesen die Waffe im Moment nicht zu finden. Er teilte mir mit, dass diese entweder in der alten Wohnung seiner Mutter oder in der neuen Wohnung, B.-straße, irgendwo noch verpackt wäre. An diese Mitteilung kann ich mich auch heute noch erinnern. Dies war der ausschlaggebende Grund, weswegen ich eine negative Stellungnahme zur Verlässlichkeit für den waffenpass abgegeben habe. Jemand der nicht weiß, wo seine Waffe ist, kann nicht verlässlich sein. Zusätzlich stellte sich für mich die Frage, wenn er so oft im Ausland ist und die Waffe nicht dienstlich brauchte, warum er dann einen Waffenpass braucht. Nachdem mir Herr S. mitgeteilt hatte am 22.12.2015 wieder nach Wien zurückzukehren, versuchte ich ihn mehrmals telefonisch zu erreichen was jedoch fehlschlug. Auf der Wohnadresse war ich auch erneut und konnte ihn nicht antreffen, in der B.-straße. Den Bericht über die negativ ausgefallene Verlässlichkeitsprüfung verfasste ich am 12.1.2016 und teilte dies Herrn S. auf seiner Sprachbox mit.[…]“ Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen und aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Landespolizeidirektion erteilte dem BF am 24.6.1980 einen Waffenpass für zwei Stück Faustfeuerwaffen. RevInsp P. war im Laufe des Jahres 2015 damit beauftragt worden, für den nunmehrigen BF die Verlässlichkeit nach dem WaffG zu überprüfen, so Ermittlungsschritte dahingehend zu setzen. Im Verlauf derselben wurden mehrere Telefonate geführt. Beim ersten Telefonat ging es darum, dass der BF Österreich berufsbedingt verlassen musste. Zum Beleg dafür wurde an das Waffenreferat eine Flugkarte gesandt. Nach der Rückkehr sollte sich der BF bei RevInsp P. wieder melden, so war vereinbart worden. Als der Tag der Rückkehr von der Dienstreise war der 10.11.2015 mitgeteilt worden. Nach diesem Termin suchte der ermittelnde RevInsp P. mehrmals den BF zu erreichen. An beiden mitgeteilten Telefonnummern war der BF nicht zu erreichen. Erst am 18.11.2015 war der BF dann zu erreichen. Beamter und BF vereinbarten einen Termin für den 7.12.2015, weil der BF davor wieder auf Dienstreise weilen wollte. RevInsp P. trat seinen Dienst am 7.12.2015 um 18:00 Uhr an. Diesem wurde dabei mitgeteilt, dass der BF um 17.50 Uhr den Termin abgesagt hätte; er wäre wieder geschäftlich unterwegs. Aus diesem Grund wurde er von RevInsp P. angerufen und auf die Dringlichkeit der Erhebungen hingewiesen. Bei diesem Telefonat am 7.12.2015 hatte der BF darauf hingewiesen die Waffe im Moment nicht zu finden. Er teilte RevInsp P. mit, dass diese entweder in der alten Wohnung seiner Mutter oder in der neuen Wohnung, B.-straße, irgendwo noch verpackt wäre. Nachdem der BF mitgeteilt hatte am 22.12.2015 wieder nach Wien zurückzukehren, versuchte RevInsp P. mehrmals diesen telefonisch zu erreichen was jedoch fehlschlug. Selbst auf der Wohnadresse, Wien, B.-straße, war RevInsp P. des Öfteren, auch neuerlich nach dem 22.12.2015, wo der BF wiederum nicht angetroffen werden konnte. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der BF dieses Verhalten und die Mitteilungen nicht bestreitet Die Entscheidung gründet auf folgenden Bestimmungen des Waffengesetzes: „§ 8.
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
- Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
- mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
- Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
- alkohol- oder suchtkrank ist oder
- psychisch krank oder geistesschwach ist oder
- durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. (…) § 25.
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.Paragraph 25,
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat. (…) Rechtlich folgt daraus: Nach § 25 Absatz 2 Waffengesetz hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.Nach Paragraph 25, Absatz 2 Waffengesetz hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist in § 8 Waffengesetz geregelt. In § 8 Absatz 1 Waffengesetz wird die Verlässlichkeit in Form einer Generalklausel definiert, in den Absätzen 2 bis 6 leg. cit werden absolute Ausschlussgründe angeführt, bei deren Vorliegen von Gesetzeswegen keine Verlässlichkeit besteht.Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist in Paragraph 8, Waffengesetz geregelt. In Paragraph 8, Absatz 1 Waffengesetz wird die Verlässlichkeit in Form einer Generalklausel definiert, in den Absätzen 2 bis 6 leg. cit werden absolute Ausschlussgründe angeführt, bei deren Vorliegen von Gesetzeswegen keine Verlässlichkeit besteht. Zur Notwendigkeit der Überprüfung der Verlässlichkeit wurde in der Beschwerde nicht weiter vorgebracht. Im vorliegenden Fall trifft der Ausschlussgrund der nicht sicheren Verwahrung zu. Zum einem konnte der BF nichts zur Art der Verwahrung seiner Faustfeuerwaffe sagen ja vielmehr weiter nicht einmal angeben wo sich diese befindet. Der BF hat den die Verlässlichkeit überprüfenden Exekutivdienstbeamten Wochen hingehalten, die Möglichkeit der Kontaktnahme verhindert und den Ort des Verbleibens seiner Waffe nicht nur nicht zu nennen vermocht sondern erkennbar gar nicht gewollt. Er hatte dem erhebenden Organwalter mitgeteilt gar nicht zu wissen, wo sich seine vom Waffenpass umfasste Waffe befindet. Es war ihm, so auch der Eindruck des Gerichts, schlicht und einfach mehr als egal, wo sich seine Waffe befindet. Diese konnte irgendwo sein, gar in den Händen von Personen ohne Berechtigung. Das Gericht kann sich dabei auch nicht des Eindrucks einer über die Sorglosigkeit der Waffenverwahrung hinausgehenden provokativen Ignoranz durch den BF erwehren. Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Tatsache einer provokant sorglosen „Verwahrung“, ja wörtlich zu nehmenden Offenlegung der Waffe(
- n)des BF – nicht einmal die Zahl war abschließend zu klären, zumindest war die meiste Zeit nur von einer Waffe die Rede-, die Annahme rechtfertigen, dass der BF Waffen vorsätzlich nicht sicher verwahrt hat und daher beim BF keine Verlässlichkeit im Sinne des § 8 und § 25 Waffengesetz besteht.Eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Tatsache einer provokant sorglosen „Verwahrung“, ja wörtlich zu nehmenden Offenlegung der Waffe(
- n)des BF – nicht einmal die Zahl war abschließend zu klären, zumindest war die meiste Zeit nur von einer Waffe die Rede-, die Annahme rechtfertigen, dass der BF Waffen vorsätzlich nicht sicher verwahrt hat und daher beim BF keine Verlässlichkeit im Sinne des Paragraph 8 und Paragraph 25, Waffengesetz besteht. Die Entziehung des Waffenpasses durch die Waffenbehörde gemäß § 25 Absatz 3 Waffengesetz erweist sich als rechtmäßig und war die Beschwerde daher gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen.Die Entziehung des Waffenpasses durch die Waffenbehörde gemäß Paragraph 25, Absatz 3 Waffengesetz erweist sich als rechtmäßig und war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 28, Absatz 1 und 2 VwGVG abzuweisen. Zur Revisionsentscheidung: Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133 Absatz 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des VwGH zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892) Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Artikel 131 Absatz 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des VwGH bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.103.048.11866.2016